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{'item': 'W113 2266208-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW113 2266208-1 Spruch, W113 2266208-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei mit näherer Begründung eine Erstattung im Rahmen der Haushaltsdisziplin von EUR 76,42 gewährt.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde: „Diese Fläche wurde Landwirtschaftlich genutzt. Durch den neuen Weidegang der Pferde, kann dieser nur mehr zum Abgrasen der Pferde genutz werden und teilweise kein mähen mehr möglich 2018 war ich persönlich bei der Landwirtschaftkammer damals noch in Freistadt und habe gemeinsam mit einen Kollegen von ihnen den Mehrflächenantrag erstellt. Lt. damaliger Auskunft und Situation wurde diese Flächen als Landschaftelemente gekennzeichnet. Beim Antrag 2022 haben wir auch mit Unterstützung eines Kollegen online nach Absprache der aktuellen Situation diese Fläche ausgenommen“
  3. Mit hg. Schriftsatz vom 16.03.2023 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen die Gründe, auf die sich ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids stützt, und ihr Begehren schriftlich näher auszuführen. Lasse sie diese Frist ungenützt verstreichen, werde die Beschwerde zurückgewiesen werden. Der Schriftsatz wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.03.2023 persönlich übergeben.
  4. Mit hg. Schriftsatz vom 16.03.2023 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen die Gründe, auf die sich ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids stützt, und ihr Begehren schriftlich näher auszuführen. Lasse sie diese Frist ungenützt verstreichen, werde die Beschwerde zurückgewiesen werden. Der Schriftsatz wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.03.2023 persönlich übergeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt (insbesondere die Zustellbestätigung des Mängelbehebungsauftrags).
  6. Rechtliche Beurteilung: 2.
  7. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl I 376/1992 i.d.g.F. i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I 55/2007 i.d.g.F. erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, i.d.g.F. erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 2.
  8. Zur maßgeblichen Rechtslage Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) BGBl I 2013/33 (in der Folge VwGVG) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) BGBl römisch eins 2013/33 (in der Folge VwGVG) lautet auszugsweise: „Inhalt der Beschwerde § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […]“ „
  6. Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht §
  7. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 (in der Folge AVG) lautet auszugsweise: „
  8. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen §
  9. […]Paragraph 13, […]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“ 2.3. Zur Zurückweisung Die Beschwerdeschrift enthielt weder eine auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids bezogene Begründung noch Beschwerdeanträge, weshalb der beschwerdeführenden Partei die Verbesserung aufgetragen wurde. Nachdem die beschwerdeführende Partei auf den hg. Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist reagiert hat, war mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2266208.1.00

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