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{'item': 'W128 2270734-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 13§ 1§ 11§ 56§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW128 2270734-1 Spruch, W128 2270734-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.10.2022 traf bei der belangten Behörde eine Mitteilung ein, dass die mj. Schülerin XXXX ( Kind), vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX im Schuljahr 2022/23 die Schule „ XXXX " in Moskau, Russland besuchen werde.Am 25.10.2022 traf bei der belangten Behörde eine Mitteilung ein, dass die mj. Schülerin römisch 40 ( Kind), vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 im Schuljahr 2022/23 die Schule „ römisch 40 " in Moskau, Russland besuchen werde. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige

§ 13Abs. 2 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) zurück und schloss unter einem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige

Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz (SchPflG) zurück und schloss unter einem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin dagegen begründend im Wesentlichen vor, dass das Kind bereits seit dem Schuljahr 2021/2022 die Schule im Ausland besuche und dies auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen worden sei. Die Anzeige für das Schuljahr 2022/2023 sei fristgerecht im August 2022 erfolgt. Der Brief mit der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten Anzeige sei am 26.08.2023 per Post an die belangte Behörde gesendet worden. Am 25.10.2022 sei von der Kanzlei lediglich die Schulbesuchsbestätigung des Kindes samt deutscher Übersetzung übermittelt worden. Aufgrund der aktuellen kriegsbedingten Lage habe diese nicht eher vorgelegt werden können. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vorgebracht, dass das Kind nachweislich in Russland in die Schule gehe und eine „sofortige Überstellung“ des Kindes aus Russland nach Österreich nicht möglich sei. Außerdem würden die Eltern befürchten, dass das Kind aufgrund der Herkunft und des Krieges diskriminiert werde.In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin dagegen begründend im Wesentlichen vor, dass das Kind bereits seit dem Schuljahr 2021 aus 2022, die Schule im Ausland besuche und dies auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen worden sei. Die Anzeige für das Schuljahr 2022 aus 2023, sei fristgerecht im August 2022 erfolgt. Der Brief mit der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten Anzeige sei am 26.08.2023 per Post an die belangte Behörde gesendet worden. Am 25.10.2022 sei von der Kanzlei lediglich die Schulbesuchsbestätigung des Kindes samt deutscher Übersetzung übermittelt worden. Aufgrund der aktuellen kriegsbedingten Lage habe diese nicht eher vorgelegt werden können. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vorgebracht, dass das Kind nachweislich in Russland in die Schule gehe und eine „sofortige Überstellung“ des Kindes aus Russland nach Österreich nicht möglich sei. Außerdem würden die Eltern befürchten, dass das Kind aufgrund der Herkunft und des Krieges diskriminiert werde. Mit Schreiben vom 21.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die mj. Schülerin XXXX (Kind), Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist in Österreich schulpflichtig.Die mj. Schülerin römisch 40 (Kind), Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist in Österreich schulpflichtig. Am 25.10.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung an die belangte Behörde, aus der hervorgeht, dass das Kind im Schuljahr 2022/2023 die Schule „ XXXX " in Moskau, Russland besucht.Am 25.10.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung an die belangte Behörde, aus der hervorgeht, dass das Kind im Schuljahr 2022 aus 2023, die Schule „ römisch 40 " in Moskau, Russland besucht. Eine frühere Anzeige des Schulbesuchs des Kindes im Ausland im Schuljahr 2022/2023 langte zu keinem Zeitpunkt und jedenfalls nicht vor dem 05.09.2022 bei der belangten Behörde ein.Eine frühere Anzeige des Schulbesuchs des Kindes im Ausland im Schuljahr 2022 aus 2023, langte zu keinem Zeitpunkt und jedenfalls nicht vor dem 05.09.2022 bei der belangten Behörde ein.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellungen über das Einbringungsdatum der Anzeige ergeben sich aus dem im Akt befindlichen E-Mailverkehr der belangten Behörde mit der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin. Dabei kommt insbesondere dem E-Mail der rechtsfreundlichen Vertreterin an die belangte Behörde vom 15.02.2023 Bedeutung zu, das folgenden Wortlaut enthält: „[…] das Anzeigeformular wurde uns von der Mutter des Kindes am 26.08.2022 mit dem Ersuchen übergeben, diesen an die zuständige Stelle bei der Bildungsdirektion zu übermitteln. Ich befand mich zu dieser Zeit im Urlaub. Unsere Mitarbeiterin im Sekretariat schickte das Schreiben per einfachen Brief mit der Post. Eine Versandbestätigung liegt uns nicht vor, da der Versand mit anderer Post der Kanzlei erfolgte und nicht eingeschrieben war. Unsere Sekretärin kann eine eidesstattliche Erklärung diesbezüglich abgeben […]“. Der dauernde Aufenthalt des Kindes und die Staatsbürgerschaft ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (Abgefragt am 09.05.2023).
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu A) 3.1.
  5. Zur Rechtslage:

§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 37/2023, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes römisch eins.

§ 13Abs. 1 Sch

PflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

§ 13Abs. 2 Sch

PflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

§ 13Abs. 3 Sch

PflG findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung

§ 11Abs.

4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht wird.

Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG findet Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung

Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht wird.

§ 56Abs. 1 Wiener Schulgesetz – Wr

SchG, LGBl. Nr. 20/1976 idF LGBl. Nr. 26/2022, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht

Abs. 2 leg.cit. aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.

Paragraph 56, Absatz eins, Wiener Schulgesetz – WrSchG, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2022,, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht

Absatz 2, leg.cit. aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. 3.1.

  1. Zur höchstgerichtlichen Judikatur: Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG 1985, BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 96/2022 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist. § 11 Abs. 3 SchPflG 1985 räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten keine Frist ein, in welche - im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist - die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige "vor Beginn des Schuljahres" erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. zuletzt VwGH vom 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).Zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG 1985 räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten keine Frist ein, in welche - im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist - die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige "vor Beginn des Schuljahres" erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche zuletzt VwGH vom 18.05.2022, Ra 2022/10/0044). Eine solche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, ZI. 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, ZI. 2007/09/0122). 3.1.
  2. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuchs der in Moskau gelegenen Schule „ XXXX “ zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vorliegen.Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuchs der in Moskau gelegenen Schule „ römisch 40 “ zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vorliegen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Anzeige am 26.08.2022 durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin ohne Versandbestätigung an die belangte Behörde übermittelt wurde. Dort ist diese nicht eingelangt. Wie sich aus § 13 Abs. 2 SchPflG zwingend ergibt, hat die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule von schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, vor Beginn eines jeden Schuljahres zu erfolgen, wobei § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung findet (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, § 13 SchPflG, FN 7, S. 510). Ein Schuljahr ist der Zeitraum vom ersten Montag im September bis zum ersten Montag im September des Folgejahres. In Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes des § 13 Abs. 2 SchPflG und vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach § 11 SchPflG folgt daraus, dass die Anzeige jeweils vor Beginn des betreffenden Schuljahres bei der Behörde eingelangt sein muss. Diese hat in weiterer Folge zu prüfen, ob die Notwendigkeit einer Prüfung iSd § 11 Abs. 4 SchPflG besteht.Wie sich aus Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG zwingend ergibt, hat die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule von schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, vor Beginn eines jeden Schuljahres zu erfolgen, wobei Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß Anwendung findet vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Paragraph 13, SchPflG, FN 7, S. 510). Ein Schuljahr ist der Zeitraum vom ersten Montag im September bis zum ersten Montag im September des Folgejahres. In Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes des Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG und vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 11, SchPflG folgt daraus, dass die Anzeige jeweils vor Beginn des betreffenden Schuljahres bei der Behörde eingelangt sein muss. Diese hat in weiterer Folge zu prüfen, ob die Notwendigkeit einer Prüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG besteht. Auch wenn, wie gegenständlich der Fall, ein gewöhnlicher Zustellvorgang erfahrungsgemäß zur Wahrung der Frist geführt hätte, ist damit für die Beschwerdeführerin dennoch nichts gewonnen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der [gegenständlich nur durch eine eidesstattliche Erklärung angebotene] Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (vgl. VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/13/0149). Im Hinblick auf die vorliegende Fallfrist, wäre es durch die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei einer nicht eingeschriebenen Sendung auch geboten gewesen, sich des ordnungsgemäßen Eintreffens der Anzeige zu vergewissern.Auch wenn, wie gegenständlich der Fall, ein gewöhnlicher Zustellvorgang erfahrungsgemäß zur Wahrung der Frist geführt hätte, ist damit für die Beschwerdeführerin dennoch nichts gewonnen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der [gegenständlich nur durch eine eidesstattliche Erklärung angebotene] Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht vergleiche VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/13/0149). Im Hinblick auf die vorliegende Fallfrist, wäre es durch die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei einer nicht eingeschriebenen Sendung auch geboten gewesen, sich des ordnungsgemäßen Eintreffens der Anzeige zu vergewissern. Die belangte Behörde geht daher in ihrem Bescheid zu Recht von einem Einlangen der einzigen ihr vorliegenden Anzeige mit 25.10.2022 aus. Das Schuljahr 2022/23 begann in Wien am 05.09.
  3. Die Anzeige wäre sohin nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese vor dem 05.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Die belangte Behörde erfuhr jedoch erst am 25.10.2022 vom beabsichtigten Schulbesuch im Ausland, sodass sie die Anzeige zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. 3.1.
  4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
  2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 11 Abs. 3 SchPflG BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 96/2022. Es ist daher eine Lösung dahingehend nicht völlig ausgeschlossen, die im Hinblick auf § 13 Abs. 2 SchPflG zu einem anderen Ergebnis gelangt. Diesbezüglich fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,. Es ist daher eine Lösung dahingehend nicht völlig ausgeschlossen, die im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG zu einem anderen Ergebnis gelangt. Diesbezüglich fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2270734.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.