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{'item': 'W129 2266798-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 1§ 3§ 8§ 8a§ 18§ 32§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW129 2266798-1 Spruch, W129 2266798-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 21.06.2022, eingelangt in der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 23.06.2022, beantragten die Erstbeschwerdeführer die Feststellung, dass ihr Sohn, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer XXXX , berechtigt sei, ein 10., 11.,
  2. und
  3. Schuljahr zu absolvieren.
  4. Mit Schriftsatz vom 21.06.2022, eingelangt in der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 23.06.2022, beantragten die Erstbeschwerdeführer die Feststellung, dass ihr Sohn, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer römisch 40 , berechtigt sei, ein 10., 11.,
  5. und
  6. Schuljahr zu absolvieren.
  7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Besuch eines freiwilligen
  8. Schuljahres sehe das Schulpflichtgesetz explizit vor, für den Besuch eines freiwilligen
  9. und
  10. Schuljahres sehe das Schulunterrichtsgesetz ein gesondertes Antragsverfahren vor. Mit Absolvierung des
  11. Schuljahres sei die gesetzlich vorgesehen Höchstdauer ausgeschöpft. Der Besuch eines freiwilligen
  12. Schuljahres sei gesetzlich nicht vorgesehen.
  13. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführer über ihre rechtfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
  14. Einlangend am 09.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid vom 22.05.2013 stellte der (damalige) Stadtschulrat für Wien einen sonderpädagogischen Förderbedarf für den Zweitbeschwerdeführer, XXXX , fest.Mit Bescheid vom 22.05.2013 stellte der (damalige) Stadtschulrat für Wien einen sonderpädagogischen Förderbedarf für den Zweitbeschwerdeführer, römisch 40 , fest. Der Zweitbeschwerdeführer besucht derzeit im
  16. Schuljahr die Polytechnischen Schule, XXXX .Der Zweitbeschwerdeführer besucht derzeit im
  17. Schuljahr die Polytechnischen Schule, römisch 40 . Im Schuljahr 2021/22 besuchte der Zweitbeschwerdeführer die
  18. Klasse der Neuen Mittelschule XXXX in der
  19. Schulstufe im
  20. Pflichtschuljahr.Im Schuljahr 2021/22 besuchte der Zweitbeschwerdeführer die
  21. Klasse der Neuen Mittelschule römisch 40 in der
  22. Schulstufe im
  23. Pflichtschuljahr. Die Beschwerdeführer stellten mit Schreiben vom 21.06.2022 bei der Bildungsdirektion für Wien einen Antrag auf Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer berechtigt sei, ein 10., 11.,
  24. und
  25. Schuljahr zu absolvieren.
  26. Beweiswürdigung: Der (unstrittige) Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen.
  27. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Rechtslage:

§ 1Abs. 1 Schpfl

G besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Paragraph eins, Absatz eins, SchpflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

§ 1Abs. 2 Sch

PflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Paragraph eins, Absatz 2, SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht 9 Schuljahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht 9 Schuljahre.

§ 8Abs. 1 Sch

PflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

§ 8aAbs. 1 Sch

PflG sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

Paragraph 8 a, Absatz eins, SchPflG sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins,) berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 18Abs. 1 Sch

PflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im

  1. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im
  2. und in einem freiwilligen
  3. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die

§ 8aAbs.

1 leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.

Paragraph 18, Absatz eins, SchPflG sind Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im

  1. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, im
  2. und in einem freiwilligen
  3. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die

Paragraph 8 a, Absatz eins, leg.cit. eine allgemeine Pflichtschule besuchen.

§ 32Abs. 1 Sch

UG ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 32, Absatz eins, SchUG ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

§ 32Abs. 2 Sch

UG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen. „Vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2017/138 konnten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur in einer Sonderschule in einem freiwilligen

  1. und
  2. Schuljahr ihren Schulbesuch fortsetzen. Der Besuch einer (Regel-)Schule war rechtlich nicht verankert. Damit Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die 10 Jahre integrativ unterrichtet wurden, für ein freiwilliges
  3. und
  4. Schuljahr nicht an eine Sonderschule wechseln müssen, wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule in einem freiwilligen
  5. bzw.
  6. Schuljahr weiterbesuchen können“ (Begründung 2254/A BlgNR
  7. GP). „Mit der Novelle BGBl I 2018/101 wird die Bestimmung dahingehend erweitert, als dass Schüler berechtigt sind, eine allgemeine Schule oder eine Sonderschule im
  8. und
  9. Schuljahr zu besuchen, unabhängig davon, ob diese zuvor bereits besucht wurde. Dies eröffnet diesen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit des Besuchs der Polytechnischen Schule. Voraussetzung für die Berechtigung des Besuchs eines freiwilligen
  10. und
  11. Schuljahres bleibt die Zustimmung der Schulerhalterin oder des Schulerhalters und die Bewilligung der zuständigen Schulbehörde.“ (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 32 SchUG [Stand 29.12.2022, rdb.at] mit Hinweis auf die ErläutRV 373 BlgNR
  12. GP 10).„Vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl römisch eins 2017/138 konnten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur in einer Sonderschule in einem freiwilligen
  13. und
  14. Schuljahr ihren Schulbesuch fortsetzen. Der Besuch einer (Regel-)Schule war rechtlich nicht verankert. Damit Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die 10 Jahre integrativ unterrichtet wurden, für ein freiwilliges
  15. und
  16. Schuljahr nicht an eine Sonderschule wechseln müssen, wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule in einem freiwilligen
  17. bzw.
  18. Schuljahr weiterbesuchen können“ (Begründung 2254/A BlgNR
  19. Gesetzgebungsperiode „Mit der Novelle BGBl römisch eins 2018/101 wird die Bestimmung dahingehend erweitert, als dass Schüler berechtigt sind, eine allgemeine Schule oder eine Sonderschule im
  20. und
  21. Schuljahr zu besuchen, unabhängig davon, ob diese zuvor bereits besucht wurde. Dies eröffnet diesen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit des Besuchs der Polytechnischen Schule. Voraussetzung für die Berechtigung des Besuchs eines freiwilligen
  22. und
  23. Schuljahres bleibt die Zustimmung der Schulerhalterin oder des Schulerhalters und die Bewilligung der zuständigen Schulbehörde.“ (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 32, SchUG [Stand 29.12.2022, rdb.at] mit Hinweis auf die ErläutRV 373 BlgNR
  24. Gesetzgebungsperiode 10). 3.
  25. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). 3.
  26. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführer auf Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer berechtigt sei, ein 10., 11.,
  27. und
  28. Schuljahr zu besuchen, von der belangten Behörde zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Die diesbezüglichen Beschwerdeanträge der Erstbeschwerdeführer gehen somit ins Leere.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführer auf Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer berechtigt sei, ein 10., 11.,

  1. und
  2. Schuljahr zu besuchen, von der belangten Behörde zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Die diesbezüglichen Beschwerdeanträge der Erstbeschwerdeführer gehen somit ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags rechtmäßig erfolgt ist. Gegenständlich befasste sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage, ob für den Zweitbeschwerdeführer die Genehmigung des Besuchs eines 10., 11.,

  1. oder
  2. Schuljahres einer Erledigung mittels Feststellungsbescheid zugänglich ist. 3.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180). Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Ferner kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: 3.
  4. Zum Feststellungsbegehren, der Zweitbeschwerdeführer sei berechtigt ein
  5. Schuljahr zu absolvieren, ist auszuführen, dass

§ 18Abs. 1 Sch

PflG Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berechtigt sind, freiwillig ein

  1. Schuljahr zu absolvieren. Mangels Vorliegen einer strittigen Rechtsfrage ist eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung nicht zulässig. Dass der Bescheid zu einem Zeitpunkt erging, an dem der Zweitbeschwerdeführer bereits in die nächste Schulstufe aufgestiegen war, vermag an der rechtlichen Beurteilung, dass der Antrag mangels Feststellungsinteresse zurückzuweisen war, nichts ändern. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 SchPflG bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den Besuch eines freiwilliges
  2. Schuljahr. Da der Anspruch auf ein freiwilliges
  3. Schuljahr für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sich bereits aus dem Gesetz ergibt, kann den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer, dass ihnen mangels Erledigung des Antrags auf Besuch eines freiwilligen
  4. Schuljahres durch Bescheid die Möglichkeit entzogen sei, diesen Anspruch wirksam durchzusetzen, nicht gefolgt werden. Dass dem Zweitbeschwerdeführer dieser Anspruch nachträglich entzogen werden könnte, finden sich keine Anhaltspunkte.3.
  5. Zum Feststellungsbegehren, der Zweitbeschwerdeführer sei berechtigt ein
  6. Schuljahr zu absolvieren, ist auszuführen, dass

Paragraph 18, Absatz eins, SchPflG Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berechtigt sind, freiwillig ein

  1. Schuljahr zu absolvieren. Mangels Vorliegen einer strittigen Rechtsfrage ist eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung nicht zulässig. Dass der Bescheid zu einem Zeitpunkt erging, an dem der Zweitbeschwerdeführer bereits in die nächste Schulstufe aufgestiegen war, vermag an der rechtlichen Beurteilung, dass der Antrag mangels Feststellungsinteresse zurückzuweisen war, nichts ändern. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, SchPflG bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den Besuch eines freiwilliges
  2. Schuljahr. Da der Anspruch auf ein freiwilliges
  3. Schuljahr für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sich bereits aus dem Gesetz ergibt, kann den Ausführungen der Erstbeschwerdeführer, dass ihnen mangels Erledigung des Antrags auf Besuch eines freiwilligen
  4. Schuljahres durch Bescheid die Möglichkeit entzogen sei, diesen Anspruch wirksam durchzusetzen, nicht gefolgt werden. Dass dem Zweitbeschwerdeführer dieser Anspruch nachträglich entzogen werden könnte, finden sich keine Anhaltspunkte. Insbesondere besucht der Zweitbeschwerdeführer bereits die Polytechnische Schule, XXXX , im
  5. Schuljahr und verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur in Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat (vgl. VwGH 31.03.2011, 2009/10/0107; 28.06.2010, 2008/10/0047).Insbesondere besucht der Zweitbeschwerdeführer bereits die Polytechnische Schule, römisch 40 , im
  6. Schuljahr und verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur in Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat vergleiche VwGH 31.03.2011, 2009/10/0107; 28.06.2010, 2008/10/0047). 3.
  7. Zum Feststellungsbegehren, der Zweitbeschwerdeführer sei berechtigt ein
  8. und
  9. Schuljahr zu absolvieren, ist auszuführen, dass der Besuch eines
  10. und
  11. Schuljahres im Rahmen des Verfahrens nach § 32 Abs. 2 SchUG zu klären ist. Wie bereits ausgeführt, besteht – wenn die Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage in einem vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist – kein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung. Ein Feststellungsbescheid ist lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder nicht zumutbar sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119, mwN).3.
  12. Zum Feststellungsbegehren, der Zweitbeschwerdeführer sei berechtigt ein
  13. und
  14. Schuljahr zu absolvieren, ist auszuführen, dass der Besuch eines
  15. und
  16. Schuljahres im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zu klären ist. Wie bereits ausgeführt, besteht – wenn die Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage in einem vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist – kein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung. Ein Feststellungsbescheid ist lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder nicht zumutbar sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119, mwN). Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass aus § 32 Abs. 2 SchUG kein Verfahren normiert sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer selbst von der notwendigen Durchführung eines solchen Verfahrens ausgehen, wenn sie angeben, dass Anträge auf Genehmigung eines
  17. und
  18. Schuljahres in anderen Bundesländern bewilligt werden – dies ausschließlich in Wien ein Problem darstelle. Die im gegenständlichen Verfahren gestellten Rechtsfragen sind eben in dem genannten Antragsverfahren zu lösen. Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 72 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit Verweis u.a. auf VwGH
  19. 2001, 98/02/0311; 13.03.1990, 89/07/0157; 22.
  20. 2001, 2001/07/0041). Anzumerken ist, dass aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage hervorgeht, dass eine Einholung des Schulerhalters durch die Beschwerdeführer nie vorausgesetzt worden sei und die Abstimmung mit dem Schulerhalter durch die Schulbehörde erfolge. Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in ständiger Judikatur Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 01.03.2017, Ra 2016/03/0096; 26.11.2008, 2008/08/0189). Soweit die Erstbeschwerdeführer ausführen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, vorab die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine inhaltliche Frage handelt, die im Verfahren nach § 32 Abs. 2 SchUG zu lösen und die Erlassung eines Feststellungsbescheids infolge Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht zulässig ist. Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass aus Paragraph 32, Absatz 2, SchUG kein Verfahren normiert sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer selbst von der notwendigen Durchführung eines solchen Verfahrens ausgehen, wenn sie angeben, dass Anträge auf Genehmigung eines
  21. und
  22. Schuljahres in anderen Bundesländern bewilligt werden – dies ausschließlich in Wien ein Problem darstelle. Die im gegenständlichen Verfahren gestellten Rechtsfragen sind eben in dem genannten Antragsverfahren zu lösen. Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, Rz 72 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit Verweis u.a. auf VwGH
  23. 2001, 98/02/0311; 13.03.1990, 89/07/0157; 22.
  24. 2001, 2001/07/0041). Anzumerken ist, dass aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage hervorgeht, dass eine Einholung des Schulerhalters durch die Beschwerdeführer nie vorausgesetzt worden sei und die Abstimmung mit dem Schulerhalter durch die Schulbehörde erfolge. Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in ständiger Judikatur Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 01.03.2017, Ra 2016/03/0096; 26.11.2008, 2008/08/0189). Soweit die Erstbeschwerdeführer ausführen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, vorab die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine inhaltliche Frage handelt, die im Verfahren nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zu lösen und die Erlassung eines Feststellungsbescheids infolge Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht zulässig ist. Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass mit dem gegenständlichen zurückweisenden Bescheid für den Zweitbeschwerdeführer die Genehmigung eines weiteren Schulbesuchs verweigert werde, ist auszuführen, dass die belangte Behörde lediglich die Feststellungsanträge für unzulässig zurückgewiesen, jedoch nicht inhaltlich über einen Antrag auf Genehmigung eines
  25. und
  26. Schuljahres entschieden, sondern zutreffend auf das eigens hierfür vorgesehen Verfahren nach § 32 Abs. 2 SchUG verwiesen haben. Es bleibt den Beschwerdeführern weiterhin unbenommen einen Antrag nach § 32 Abs. 2 SchUG zu stellen. Eine Umgehung der in § 32 Abs. 2 SchUG normierten Voraussetzungen für einen weiteren Schulbesuch ist mittels Feststellungsbescheid nicht möglich. Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass mit dem gegenständlichen zurückweisenden Bescheid für den Zweitbeschwerdeführer die Genehmigung eines weiteren Schulbesuchs verweigert werde, ist auszuführen, dass die belangte Behörde lediglich die Feststellungsanträge für unzulässig zurückgewiesen, jedoch nicht inhaltlich über einen Antrag auf Genehmigung eines
  27. und
  28. Schuljahres entschieden, sondern zutreffend auf das eigens hierfür vorgesehen Verfahren nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG verwiesen haben. Es bleibt den Beschwerdeführern weiterhin unbenommen einen Antrag nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zu stellen. Eine Umgehung der in Paragraph 32, Absatz 2, SchUG normierten Voraussetzungen für einen weiteren Schulbesuch ist mittels Feststellungsbescheid nicht möglich. Zum Feststellungsbegehren, der Zweitbeschwerdeführer sei berechtigt ein
  29. Schuljahr zu absolvieren, ist auszuführen, dass – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – der Gesetzgeber ein
  30. freiwilliges Schuljahr nicht vorsieht, weshalb die Erlassung eines Feststellungsbescheids mangels strittiger Rechtsfrage nicht zu lässig ist. Da Sache des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Feststellungsanträge rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind auf die ausschweifenden verfassungsrechtlichen Bedenken nicht einzugehen. Im Ergebnis erfolgte die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch die belangte Behörde zu Recht und war die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  31. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gegenständlich konnte die Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Erstbeschwerdeführer zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2266798.1.00

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