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{'item': 'W129 2268069-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW129 2268069-1 Spruch, W129 2268069-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang (

  1. a)Vorverfahren 1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen. 2. In den Jahren 2009 bis 2011 kam es zu Beschwerden der Lehreinrichtungen der Medizinischen Universität Wien über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Lehrenden, insbesondere während seiner Klinischen Praktika. In den Jahren 2011 bis 2013 bedrohte der Beschwerdeführer mehrere Angehörige der Medizinischen Universität Wien mittels E-Mail, unter anderem die Vizerektorin für Lehre und den Leiter der Studienabteilung. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (§ 11 StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (Paragraph 11, StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen. 4. Durch Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.12.2016, GZ 21 BE 289/16b-13, wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 unter (näher bestimmten) Auflagen für eine Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen und Bewährungshilfe angeordnet. 5. Der Beschwerdeführer nahm im Sommersemester 2017 faktisch sein Medizinstudium wieder auf. Im November 2018 informierte die Studierendenvertretung das Rektorat über bestimmte vom Beschwerdeführer vorgenommene Facebookeintragungen, darunter auch den Satz „Ja aber wenn ihr so weiter macht schadet ihr meiner ganzen familie und da werde ich leider gottes angemessen handeln muessen". 6. Mit Schreiben vom 01.03.2019 informierte die Landespolizeidirektion Wien das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Facebook-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschülerschaft sowie über ein Telefonat mit dem Verantwortlichen des den Beschwerdeführer betreuenden Vereins, wonach dem Vereinsverantwortlichen „die bedenkliche Entwicklung bzw. Agitation“ des Beschwerdeführers bekannt sei. Auch habe der Verein bereits das Gericht kontaktiert. 7. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.2019 (ergänzt am 05.03.2019) wurde XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, beauftragt, ein Gutachten unter anderem auch dahingehend zu erstatten, ob ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliege und ob die Weiterführung des Studiums angemessen und ungefährlich sei.7. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.2019 (ergänzt am 05.03.2019) wurde römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, beauftragt, ein Gutachten unter anderem auch dahingehend zu erstatten, ob ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliege und ob die Weiterführung des Studiums angemessen und ungefährlich sei. Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2019 untersucht und es wurde auf Basis dieser Untersuchung sowie der vorliegenden Unterlagen (zB Bericht des Betreuungsvereines) – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – festgestellt, dass die wesentlichsten Auflagen, die zur bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016, geführt haben, nicht mehr eingehalten würden. Es liege nunmehr dieselbe Gefährlichkeitsprognose wie zum Zeitpunkt der Einweisung vor. Aus forensisch psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliegen würden. Eine Weiterführung des Studiums sei keinesfalls angemessen und keinesfalls ungefährlich. 8. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).8. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die in § 68 Abs 1 Z 8 UG angeführte „Gefährdung“ nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen würdigen Gläubigen und unwürdigen Ungläubigen und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, die seinerzeit zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten. Gutachter XXXX habe zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG angeführte „Gefährdung“ nicht mit dem strafrechtlich relevanten Grad der Gefährlichkeit gleichzusetzen sei. Nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sei eine förmliche Mahnung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendig geworden. Der Beschwerdeführer unterscheide auf diversen social-media-Seiten weiterhin zwischen würdigen Gläubigen und unwürdigen Ungläubigen und tätige aggressive und verstörende Äußerungen, in denen die fehlende Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht deutlich werde. Aus der Aktenlage ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer die Reduktion seiner Medikation mit der Beeinträchtigung durch Medikamente bei seiner Prüfungsvorbereitung begründet habe. Im November 2018 und Februar 2019 sei ein Konflikt mit der Studierendenvertretung aufgekeimt, wobei der Beschwerdeführer Verhaltensmuster an den Tag gelegt habe, die seinerzeit zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hätten. Gutachter römisch 40 habe zusammengefasst festgehalten, dass die Weiterführung des Studiums keinesfalls angemessen bzw. ungefährlich sei. Insgesamt stellten die getätigten Handlungen eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen und Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der anzunehmenden „Gefahr in Verzug“ sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen. 9. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 17.10.2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. 10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Revision für zulässig erklärt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des § 68 Abs 1 Z 8 UG als eindeutig erfüllt.Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG als eindeutig erfüllt. 11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.05.2020, E 1147/2020-12, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 12. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2021, Ro 2020/10/0014-14, wurde die ordentliche Revision zurückgewiesen. 13. Mit am 16.11.2021 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz brachte Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020 abgeschlossenen Verfahrens ein und begründete dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – damit, dass das Rektorat der Medizinischen Universität Wien und das Bundesverwaltungsgericht ihre Entscheidungen auf ein Gutachten des XXXX gestützt hätten. Dieser habe sich als „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ ausgegeben, sei jedoch ein Facharzt für (umgekehrt) „Neurologie und Psychiatrie“. In der forensischen Psychiatrie würden eher Gutachter gesucht, welche Fachärzte für „Psychiatrie und Neurologie“ seien, als Fachärzte für „Neurologie und Psychiatrie“. Bei richtiger Führung der Facharztbezeichnung wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass ein anderer Sachverständiger bestellt worden wäre.13. Mit am 16.11.2021 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz brachte Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020 abgeschlossenen Verfahrens ein und begründete dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – damit, dass das Rektorat der Medizinischen Universität Wien und das Bundesverwaltungsgericht ihre Entscheidungen auf ein Gutachten des römisch 40 gestützt hätten. Dieser habe sich als „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ ausgegeben, sei jedoch ein Facharzt für (umgekehrt) „Neurologie und Psychiatrie“. In der forensischen Psychiatrie würden eher Gutachter gesucht, welche Fachärzte für „Psychiatrie und Neurologie“ seien, als Fachärzte für „Neurologie und Psychiatrie“. Bei richtiger Führung der Facharztbezeichnung wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass ein anderer Sachverständiger bestellt worden wäre. 14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021, Zl. W129 2225014-2/3E, wurde der (erste) Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund seit (spätestens) 22.04.2020 Kenntnis, der Antrag sei somit mehr als eineinhalb Jahre nach Kenntnisnahme vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund eingebracht worden, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei. 15. Mit am 27.12.2021 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020 abgeschlossenen Verfahrens ein und begründete dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – damit, dass er am 13.12.2021 Akteneinsicht bei der belangten Behörde (Rektorat der Medizinischen Universität Wien) genommen habe und ein mit „Risikoeinschätzung“ tituliertes Aktenstück vom 16.01.2019 vorgefunden habe. Dabei handle es sich um eine Stellungnahme, welche durch den Leiter der Stabstelle interne Revision und durch zwei Juristen verfasst worden sei. In dieser Stellungnahme sei im Endergebnis festgestellt worden, dass ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Diplomstudium Humanmedizin derzeit nicht angezeigt sei. Dieses Beweismittel hätte zu einem Ergebnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geführt. 16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2022, Zl. W129 2225014-3, wurde der zweite Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe zwar fristgerecht eine Urkunde vorgelegt, welche kein Teil jener Akten gewesen sei, die von der Medizinischen Universität Wien dem Bundesverwaltungsgericht zur Bearbeitung der Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorates vom 18.09.2019 vorgelegt wurden. Aus dem Antrag gehe jedoch kein substantiiertes Vorbringen hervor, inwiefern die interne Stellungnahme der Stabstelle Revision (verfasst vom Leiter der Stabstelle sowie zwei Juristen) eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Stellungnahme („Risikoeinschätzung“) sei am 16.01.2019 zwar von drei hochrangigen Mitarbeitern des allgemeinen Universitätspersonals verfasst worden, doch weise keiner der drei Personen eine allgemeine medizinische Ausbildung oder gar medizinische Fachausbildung auf. Auch die im zweiten Wiederaufnahmeantrag vorgelegte „Risikoeinschätzung“ enthalte zu einem nicht unerheblichen Teil Risken, die von den Verfassern des Berichtes als „anzunehmen“ eingestuft wurden, darunter insbesondere (
  2. a)das Risiko weiterer Nötigungshandlungen zu Handlungen und Unterlassungen durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie (
  3. b)das Risiko von Problemen bei Patient/inn/en-Kontakt in den klinischen Praktika. Es begegne im Endergebnis keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das vorliegende (jüngere) Gutachten eines Facharztes, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers, gestützt hat und nicht auf die (ältere) „Risikoeinschätzung“ der drei Verwaltungsmitarbeiter, die zwar in hochrangigen Funktionen der Universitätsverwaltung tätig sein mögen, jedoch keine medizinische Ausbildung aufweisen. Es wäre es sogar keinesfalls nachvollziehbar gewesen, hätte die belangte Behörde die vorliegende Risikoeinschätzung, die ohne jegliche Einbindung des Beschwerdeführers erstellt wurde, als gewichtiger eingestuft als ein nach fachärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstelltes, fachlich höherstehendes und zudem auch schlüssigeres Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen. Somit hätte die genannte „Risikoeinschätzung“ in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt. 17. Die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0017-5). 18. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Durch eine am 10.06.2022 vorgenommene Akteneinsicht sei ersichtlich geworden, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen keiner Plausibilitätsprüfung unterzogen und die von ihm vorgelegten fachlichen Dokumente schlichtweg ignoriert habe. 19. Mit Beschluss vom 23.06.2022, Zl. W129 2225014-6/2E, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 46 VwGG und § 61 VwGG iVm mit § 64 ZPO abgewiesen. Der beabsichtigte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme gehe nicht auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ein, sondern stütze sich auf eine Kritik an der Beweiswürdigung und allenfalls an den rechtlichen Schlussfolgerungen. Auch sei das Vorbringen nicht in der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs 2 VwGVG erstattet worden und finde sich bereits in den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen der ordentlichen Revision (eingebracht mit Schriftsatz vom 10.04.2020). Somit sei von einer Aussichtslosigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens auszugehen.19. Mit Beschluss vom 23.06.2022, Zl. W129 2225014-6/2E, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 46, VwGG und Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit mit Paragraph 64, ZPO abgewiesen. Der beabsichtigte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme gehe nicht auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ein, sondern stütze sich auf eine Kritik an der Beweiswürdigung und allenfalls an den rechtlichen Schlussfolgerungen. Auch sei das Vorbringen nicht in der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG erstattet worden und finde sich bereits in den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen der ordentlichen Revision (eingebracht mit Schriftsatz vom 10.04.2020). Somit sei von einer Aussichtslosigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens auszugehen. 20. Mit Schriftsatz vom 08.07.2022 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren (dritten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2020, GZ. W129 2225014-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ein. Auf das Wesentlichste zusammengefasst begründete er den Antrag wie folgt: Er wisse (erst) seit der Akteneinsicht vom 10.06.2022, dass der zuständige Richter ohne Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Forensik sei und sich auf ein Gutachten des XXXX gestützt habe. Dieser Gutachter sei zum Bestellungszeitpunkt in der Liste der gerichtlichen Sachverständigenliste unrichtig als „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ und nicht korrekt als „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ geführt worden. Auf das Wesentlichste zusammengefasst begründete er den Antrag wie folgt: Er wisse (erst) seit der Akteneinsicht vom 10.06.2022, dass der zuständige Richter ohne Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Forensik sei und sich auf ein Gutachten des römisch 40 gestützt habe. Dieser Gutachter sei zum Bestellungszeitpunkt in der Liste der gerichtlichen Sachverständigenliste unrichtig als „Facharzt für Psychiatrie und Neurologie“ und nicht korrekt als „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ geführt worden. Auch entspreche sein Gutachten nicht den Anforderungen der Qualitätskriterien für die Kriminalprognostik, sodass das Bundesverwaltungsgericht unzureichend ermittelt habe, obwohl der Beschwerdeführer zwei Gutachten vorgelegt habe, welche seinen Standpunkt stützen. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf diese Gutachten nicht eingegangen. 21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2022, Zl. W129 2225014-7/2E, wurde der (dritte) Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückgewiesen und über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 100,- verhängt. Der dritte Antrag stütze sich nicht auf „neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel“ iSd § 32 VwGVG, sondern stelle eine Kritik an der Beweiswürdigung und allenfalls an den rechtlichen Schlussfolgerungen dar. Auch sei das Vorbringen nicht in der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs 2 VwGVG erstattet worden, zumal bereits die von der rechtsfreundlichen Vertretung am 10.04.2020 eingebrachte ordentliche Revision im Wesentlichen idente Ausführungen enthalte. Auf die Aussichtslosigkeit des dritten Antrages sei bereits im Beschluss vom 23.06.2022 (in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe) hingewiesen worden, daher nehme der dennoch eingebrachte und unbegründete Antrag die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes mutwillig in Anspruch.Der dritte Antrag stütze sich nicht auf „neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel“ iSd Paragraph 32, VwGVG, sondern stelle eine Kritik an der Beweiswürdigung und allenfalls an den rechtlichen Schlussfolgerungen dar. Auch sei das Vorbringen nicht in der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG erstattet worden, zumal bereits die von der rechtsfreundlichen Vertretung am 10.04.2020 eingebrachte ordentliche Revision im Wesentlichen idente Ausführungen enthalte. Auf die Aussichtslosigkeit des dritten Antrages sei bereits im Beschluss vom 23.06.2022 (in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe) hingewiesen worden, daher nehme der dennoch eingebrachte und unbegründete Antrag die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes mutwillig in Anspruch. (
  4. b)Gegenständliches Verfahren 22. Mit E-Mail vom 15.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ab dem Wintersemester 2022/23. In diesem Mail führte der Beschwerdeführer aus, ein (namentlich genannter) Facharzt für Psychiatrie und Neurologie habe im Jahr 2021 empfohlen, dass er sein Studium fortsetzen solle. Es sei Willkür, wenn die erneute Zulassung an das Absolvieren des Aufnahmeverfahrens geknüpft werde. Andere Universitäten hätten eine abweichende Lösung bzw. Ausnahmen für Personen gefunden, die zu einem früheren Zeitpunkt zum beantragten Studium zugelassen gewesen waren. 23. Mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl. 2022-10/02, wies das Rektorat der Medizinischen Universität Wien den Antrag auf Zulassung ab. Der Beschwerdeführer habe sich nicht für das gesetzlich vorgesehene Aufnahmeverfahren angemeldet und dieses auch nicht absolviert. Daher könne dem Antrag auf Zulassung nicht entsprochen werden. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 25.10.2022. 24. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.11.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – wie folgt: Er habe bis 2019 Medizin studiert und sei willkürlich vom Rektorat vom Studium ausgeschlossen worden. Dabei habe man sich auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt. Die Behörde habe Feststellungen getroffen, die in der Aktenlage keine Deckung finden. Ein Gutachter habe die Wiederaufnahme des Studiums ausdrücklich empfohlen. Das Aufnahmeverfahren gelte nicht für Studenten höherer Semester, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur für die erstmalige Zulassung. An anderen Universitäten gebe es die Regelung, dass Studierende nach einer Unterbrechung ihr Studium fortsetzen könnten, ohne sich dem Aufnahmeverfahren stellen zu müssen. Die Entscheidung der belangten Behörde sei willkürhaft und verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot. 25. Der Senat der Medizinischen Universität Wien beschloss in weiterer Folge, von einem Gutachten Abstand zu nehmen. Mit Begleitschreiben vom 22.02.2023 (eingelangt am 06.03.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 06.03.2023 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.7.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen. 1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (§ 11 StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.05.2014, GZ 55 Hv 61/14p-83, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, erster Fall StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB, wobei zu den Tatzeitpunkten keine Zurechnungsfähigkeit vorlag (Paragraph 11, StGB), in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 26.11.2011 bis 22.10.2013 in zahlreichen Angriffen in Wien und den USA unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild, Angehörige der Medizinischen Universität Wien (und andere Personen) in Form einer Vielzahl von Schreiben per E-Mail und via Facebook gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und teils versucht hat, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen zu nötigen. 1.3. Durch Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.12.2016, GZ 21 BE 289/16b-13, wurde die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 unter Auflagen für eine Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen und Bewährungshilfe angeordnet. In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer sein Studium an der Medizinischen Universität Wien wieder auf. 1.4. Im November 2018 informierte die Studierendenvertretung das Rektorat über bestimmte vom Beschwerdeführer vorgenommene Facebookeintragungen, darunter auch den Satz „Ja aber wenn ihr so weiter macht schadet ihr meiner ganzen familie und da werde ich leider gottes angemessen handeln muessen". Mit Schreiben vom 01.03.2019 informierte die Landespolizeidirektion Wien das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Facebook-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Hochschülerschaft sowie über ein Telefonat mit dem Verantwortlichen des den Beschwerdeführer betreuenden Vereins, wonach dem Vereinsverantwortlichen „die bedenkliche Entwicklung bzw. Agitation“ des Beschwerdeführers bekannt sei. Auch habe der Verein bereits das Gericht kontaktiert. 1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2019 durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie untersucht. Der Sachverständige stellte eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose F25.8 fest. 1.6. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium des Diplomstudiums Humanmedizin ausgeschlossen (Spruchpunkt I.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).1.6. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium des Diplomstudiums Humanmedizin ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Insgesamt stellten die vom Beschwerdeführer getätigten Handlungen eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung von Universitätsangehörigen und Patientinnen und Patienten dar. Aufgrund der anzunehmenden „Gefahr in Verzug“ sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen. 1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Revision für zulässig erklärt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des § 68 Abs 1 Z 8 UG als eindeutig erfüllt.Auf das Wesentlichste zusammengefasst stellte das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Exazerbation der schizoaffektiven Psychose sowie ein antriebsgesteigertes, denkgestörtes, megalomanes, paranoid-wahnhaftes Zustandsbild mit deutlich vermindertem Kritik- und Urteilsvermögen bei bekannter schizoaffektiver Psychose fest. Im Gesamtbild erweise sich der Tatbestand des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG als eindeutig erfüllt. 1.8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.05.2020, E 1147/2020-12, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2021 wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021 zurückgewiesen. 1.9. Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2020 einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin. (
  5. a)Am 14.08.2020 absolvierte er den Aufnahmetest Humanmedizin. Dabei erreichte er einen Gesamtwert von 0,299677 und Rangplatz 5568. Da an der Medizinischen Universität Wien nur 660 Studienplätze zur Verfügung stehen, konnte ihm trotz vereinzelter Abmeldungen (verbunden mit einem Vorrücken auf Platz 5561) kein Studienplatz zugeteilt werden. (
  6. b)Gleichzeitig begehrte der Beschwerdeführer die Zuteilung eines Studienplatzes im Wege der sogenannten „Quereinsteigerregelung“. Hier wird für eine (näher definierte) Gruppe an Personen, die bereits einmal zum Studium der Humanmedizin zugelassen waren, nach Maßgabe freibleibender Studienplätze und in Reihenfolge des Ergebnisses eines „Querschnittstests“ ein Restkontingent an Studienplätzen zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer trat gemeinsam mit vier anderen Kandidatinnen und Kandidaten am 08.09.2020 zum Querschnittstest an und beantwortete 50 von insgesamt 110 Fragen korrekt, 43 falsch und 17 Fragen gar nicht. Der Beschwerdeführer erreichte aufgrund der Punkteabzüge für die falschen Antworten 7 Punkte (von 110 möglichen) und somit den fünften (und somit letzten) Platz aller Kandidatinnen und Kandidaten. Da für das Studienjahr 2020/2021 letztlich kein einziger Studienplatz für Quereinsteiger zur Verfügung stand, konnten weder die vier vor dem Beschwerdeführer gereihten Personen noch der Beschwerdeführer selbst einen Studienplatz im Wege der „Quereinsteigerregelung“ zugeteilt erhalten.Da für das Studienjahr 2020 aus 2021, letztlich kein einziger Studienplatz für Quereinsteiger zur Verfügung stand, konnten weder die vier vor dem Beschwerdeführer gereihten Personen noch der Beschwerdeführer selbst einen Studienplatz im Wege der „Quereinsteigerregelung“ zugeteilt erhalten. 1.10. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 14.10.2020 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2021) wurde der Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin auf Grundlage des § 71c Abs 1 UG iVm § 11 der Verordnung (an der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin abgewiesen (Spruchpunkt I.).1.10. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 14.10.2020 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2021) wurde der Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin auf Grundlage des Paragraph 71 c, Absatz eins, UG in Verbindung mit Paragraph 11, der Verordnung (an der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin als „Quereinsteiger“ auf Grundlage des § 71c Abs 1 UG iVm § 14 der Verordnung (an der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin abgewiesen (Spruchpunkt II.).Weiters wurde der Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin als „Quereinsteiger“ auf Grundlage des Paragraph 71 c, Absatz eins, UG in Verbindung mit Paragraph 14, der Verordnung (an der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, Zl. W129 2240280-1/4E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2021, Zl. E 1675/2021-6, wurde die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis eingebrachte Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2021, Zl. Ra 2021/10/0071-7, wurde die Revision zurückgewiesen. 1.12. Mit E-Mail vom 15.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ab dem Wintersemester 2022/23. Der Beschwerdeführer nahm am Aufnahmeverfahren nicht teil. Mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl. 2022-10/02, wies das Rektorat der Medizinischen Universität Wien diesen Antrag auf Zulassung ab. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger Regelung im Universitätsgesetz 2002 liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. § 71c des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lautet:3.2. Paragraph 71 c, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, lautet: Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien § 71c.

(1)Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.Paragraph 71 c,
(1)Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
(2)In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden: Studium Gesamt Human- und Zahnmedizin bis zu 2.000 Psychologie 1.300 Veterinärmedizin bis zu 250
(3)In den Studien gemäß Abs. 2 erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
(3)In den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
(4)§ 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.
(4)Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.
(5)Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung.
(5)Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung.
(5a)In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Abs. 5 verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(5a)In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Absatz 5, verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
(6)Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. § 71b Abs. 7 mit Ausnahme der Z 4 sowie Abs. 9 ist anzuwenden.
(6)Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden.
(7)Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
(7)Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 58, Absatz 8, ist nicht anzuwenden. 3.
  1. Die Verordnung des Rektorates der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2022/2023, MBl. 2021/2022,
  2. Stück, Nr. 17, abgekürzt in weiterer Folge: „Zulassungsverordnung“) legt die Abwicklung des Zulassungsverfahrens für das Studienjahr 2022/2023 in Bezug auf das Diplomstudium Humanmedizin im Wesentlichen wie folgt fest:3.
  3. Die Verordnung des Rektorates der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2022 aus 2023,, MBl. 2021 aus 2022,,
  4. Stück, Nr. 17, abgekürzt in weiterer Folge: „Zulassungsverordnung“) legt die Abwicklung des Zulassungsverfahrens für das Studienjahr 2022 aus 2023, in Bezug auf das Diplomstudium Humanmedizin im Wesentlichen wie folgt fest: Nach § 4 Zulassungsverordnung werden für das Studienjahr 2022/23 für das Diplomstudium Humanmedizin 680 Studienplätze festgelegt.Nach Paragraph 4, Zulassungsverordnung werden für das Studienjahr 2022/23 für das Diplomstudium Humanmedizin 680 Studienplätze festgelegt. In weiterer Folge sieht die Verordnung ein Aufnahmeverfahren vor, in dessen Rahmen Studienwerberinnen und Studienwerber einen „Aufnahmetest Humanmedizin“ absolvieren müssen. Die Ergebnisse der Studienwerberinnen und Studienwerber führen zu einer gereihten Rangliste (§ 10 Abs 4 Zulassungsverordnung). Die 680 bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber für das Diplomstudium Humanmedizin erhalten einen Studienplatz zugewiesen.In weiterer Folge sieht die Verordnung ein Aufnahmeverfahren vor, in dessen Rahmen Studienwerberinnen und Studienwerber einen „Aufnahmetest Humanmedizin“ absolvieren müssen. Die Ergebnisse der Studienwerberinnen und Studienwerber führen zu einer gereihten Rangliste (Paragraph 10, Absatz 4, Zulassungsverordnung). Die 680 bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber für das Diplomstudium Humanmedizin erhalten einen Studienplatz zugewiesen. Nach § 11 Zulassungsverordnung können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz zugewiesen erhalten haben.Nach Paragraph 11, Zulassungsverordnung können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste einen Studienplatz zugewiesen erhalten haben. Für „Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen“, somit Personen die bereits eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erhalten und Studienleistungen im Ausmaß von 180 ECTS absolviert haben, trifft § 14 Zulassungsverordnung folgende Regelung:Für „Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen“, somit Personen die bereits eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erhalten und Studienleistungen im Ausmaß von 180 ECTS absolviert haben, trifft Paragraph 14, Zulassungsverordnung folgende Regelung: § 14.
(1)Ein/e Studienwerber/in, der/die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein/ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ist ungeachtet von §§ 5ff auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn Paragraph 14,
(1)Ein/e Studienwerber/in, der/die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein/ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ist ungeachtet von Paragraphen 5 f, f, auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das
  1. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn
  2. er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte vorlegt,
  3. er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das
  4. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt,
  5. er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das
  6. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraphen 63 f, f und 91 UG erfüllt,
  7. nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und
  8. an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens gemäß Abs. 2 ein freier Platz vergeben wurde.
  9. an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens gemäß Absatz 2, ein freier Platz vergeben wurde.
(2)Die Vergabe der freien Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist und nach dem im jeweiligen Curriculum für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahren (Querschnittstest).
(3)Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(3)Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
(4)Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Daher finden die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG keine Anwendung.
(4)Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der Paragraphen 72 f, f, UG. Daher finden die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 79 UG keine Anwendung. 3.
  1. Gemäß § 68 Abs 1 Z 8 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird.3.
  2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird. 3.
  3. Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien „neu vorgesehen[…], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwer wiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammen treffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.“ (Erl. IA 2235/A BlgNR XXV. GP, 139).3.
  4. Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien „neu vorgesehen[…], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwer wiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammen treffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.“ (Erl. IA 2235/A BlgNR römisch 25 . GP, 139). 3.
  5. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung).3.
  6. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Wien vom 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, UG vom Studium ausgeschlossen (unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2020, W129 2225014-1/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 17.03.2020 in Rechtskraft. 3.
  7. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verlor der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin. 3.
  8. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 15.08.2022 begehrt der Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ab dem Wintersemester 2022/
  9. § 71c UG und die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität publizierte Verordnung des Rektorates der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2020/2021 (siehe oben Punkt 3.3.) stellen eine verbindliche Regelung für die Durchführung des Auswahlverfahrens im Rahmen des Zulassungsverfahrens dar. Paragraph 71 c, UG und die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität publizierte Verordnung des Rektorates der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2020 aus 2021, (siehe oben Punkt 3.3.) stellen eine verbindliche Regelung für die Durchführung des Auswahlverfahrens im Rahmen des Zulassungsverfahrens dar. Der Beschwerdeführer hat am Auswahlverfahren jedoch nicht teilgenommen. Es begegnet daher keinerlei Bedenken, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Studienplatz zugewiesen bzw. dem Beschwerdeführer die neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin verweigert hat. 3.
  10. Soweit der Beschwerdeführer andeutet, dass die Behörde ein Ermessen gehabt hätte, von der Durchführung eines Auswahlverfahrens abzusehen, ist zu entgegnen, dass es vielmehr als unsachlich und willkürhaft zu qualifizieren gewesen wäre, hätte die belangte Behörde eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin ausgesprochen, ohne dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Auswahlverfahrens einen Rangplatz unter den besten 660 Studienwerberinnen und Studienwerbern erreicht hätte oder – im Falle eines freien Studienplatzes – als „Quereinsteiger“ am Reihungstest („Querschnittstest“) iSd § 14 der Zulassungsverordnung teilgenommen hätte.3.
  11. Soweit der Beschwerdeführer andeutet, dass die Behörde ein Ermessen gehabt hätte, von der Durchführung eines Auswahlverfahrens abzusehen, ist zu entgegnen, dass es vielmehr als unsachlich und willkürhaft zu qualifizieren gewesen wäre, hätte die belangte Behörde eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin ausgesprochen, ohne dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Auswahlverfahrens einen Rangplatz unter den besten 660 Studienwerberinnen und Studienwerbern erreicht hätte oder – im Falle eines freien Studienplatzes – als „Quereinsteiger“ am Reihungstest („Querschnittstest“) iSd Paragraph 14, der Zulassungsverordnung teilgenommen hätte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits für das Wintersemester 2020/21 eine neuerliche Zulassung beantragt hatte, damals sowohl am Aufnahmetest Humanmedizin als auch am Querschnittstest für Quereinsteiger teilnahm und aufgrund seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen (Rangplatz 5561 beim Aufnahmetest, letzter Rangplatz beim Querschnittstest mit 7 von 110 möglichen Punkten) keinen Studienplatz zugeteilt erhielt. Der Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin wurde in weiterer Folge rechtskräftig abgewiesen; der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück. Wenn somit bereits eine Nicht-Zulassung aufgrund eines unzureichenden Ergebnisses beim Aufnahmetest (bzw. auch Querschnittstest) keinen rechtlichen Bedenken seitens des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes begegnete, muss dies umso mehr für eine Nicht-Zulassung aufgrund des völligen Unterlassens der Teilnahme am Auswahlverfahren gelten. 3.
  12. Soweit der Beschwerdeführer auf abweichende Vorgangsweisen anderer Universitäten in Bezug auf die neuerliche Zulassung von Personen, welche die Neuaufnahme ihres früher betriebenen Studiums anstreben, hinweist, ist zu entgegnen, dass dies im Rahmen der Universitätsautonomie erfolgt und eine Anwendung der internen Ordnungsvorschriften einer anderen Universität auf das Zulassungsverfahren der Medizinischen Universität Wien unzulässig ist. Ebenso muss außer Betracht bleiben, ob eine neuerliche Zulassung die Empfehlung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie umsetzen könnte, wonach der Beschwerdeführer „exklusiv sein Studium weiterführen“ sollte. 3.
  13. Somit wurde der Antrag auf neuerliche Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien zu Recht abgewiesen. 3.
  14. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  15. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.
  16. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  17. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Lösung der Rechtsfrage auf eine eindeutige Rechtslage stützen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vgl. etwa VwGH 22.09.2022, Ra 2022/11/0149, mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Lösung der Rechtsfrage auf eine eindeutige Rechtslage stützen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vergleiche etwa VwGH 22.09.2022, Ra 2022/11/0149, mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2268069.1.00

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