BG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.12.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2023, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
Vm. § 12a AuslBG, welcher
BG an die belangte Behörde übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der „ XXXX GmbH“ (im Folgenden mitbeteiligte Partei oder mbP) als „Hilfskoch/Küchenhilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt:1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an die belangte Behörde übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der „ römisch 40 GmbH“ (im Folgenden mitbeteiligte Partei oder mbP) als „Hilfskoch/Küchenhilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt: ● „Zubereitung einfacher Speisen für unsere Gäste (Beilagen, Desserts, Marinaden) ● Unterstützung der Küche bei der Zubereitung von Speisen ● Organisation der Küche ● Organisation/Einkauf der notwendigen Zutaten ● Waschen und Schneiden von Gemüse, Salaten oder Obst.“ 2. Mit Bescheid vom 29.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates
BG AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 20 Punkte angerechnet werden könnten. Insbesondere könne die belangte Behörde keine Punkte für Berufsausbildung vergeben, da der Beschwerdeführer lediglich den Besuch eines Kurses für Koch nachgewiesen habe, dies jedoch keiner einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung entspreche.2. Mit Bescheid vom 29.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 a, AuslBG AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 20 Punkte angerechnet werden könnten. Insbesondere könne die belangte Behörde keine Punkte für Berufsausbildung vergeben, da der Beschwerdeführer lediglich den Besuch eines Kurses für Koch nachgewiesen habe, dies jedoch keiner einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung entspreche.
Vm. § 12a AuslBG. Der Beschwerdeführer sollte bei der „ XXXX GmbH“ als „Hilfskoch oder Küchenhilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt:1.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Kosovo, stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Beschwerdeführer sollte bei der „ römisch 40 GmbH“ als „Hilfskoch oder Küchenhilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt: ● „Zubereitung einfacher Speisen für unsere Gäste (Beilagen, Desserts, Marinaden) ● Unterstützung der Küche bei der Zubereitung von Speisen ● Organisation der Küche ● Organisation/Einkauf der notwendigen Zutaten ● Waschen und Schneiden von Gemüse, Salaten oder Obst.“ Mit nachgereichter Arbeitgebererklärung vom 09.12.2022 wurde der beantragte Beruf auf „Beikoch“ abgeändert. Die Tätigkeitsbeschreibung blieb unverändert. 1.
der zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Fachkräfteverordnung idF BGBl. II Nr. 573/2021.1.4. Der Beruf „Beikoch“ oder auch der Beruf „Hilfskoch“ bzw. „Küchenhilfe“ ist kein Mangelberuf
der zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Fachkräfteverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,. 1.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde, Zu A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 43/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d:„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und KünstlerParagraph 20 d, :,, „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12,, 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter
als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler
7. als Künstler
Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. … 47. Gaststättenköche(e)innen 48. …
1 lit c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.
1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre.
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.
Paragraph 6, Absatz eins, BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Der Beruf „Beikoch“ ist kein Mangelberuf
der zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Fachkräfteverordnung idF BGBl. II Nr. 573/2021. Dies gilt auch für den ursprünglich beantragten Beruf „Hilfskoch“ bzw. „Küchenhilfe“.Der Beruf „Beikoch“ ist kein Mangelberuf
der zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Fachkräfteverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,. Dies gilt auch für den ursprünglich beantragten Beruf „Hilfskoch“ bzw. „Küchenhilfe“. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner erworbenen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit allenfalls bereits eine einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare Ausbildung absolviert hat:
Sd des § 12a AuslBG. Der Lehrberuf Koch/Köchin ist
F BGBl. II Nr. 137/2019 mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Paragraph eins, Ziffer 47, Fachkräfteverordnung ist der Beruf des Gaststättenkochs ein Mangelberuf iSd des Paragraph 12 a, AuslBG. Der Lehrberuf Koch/Köchin ist
Paragraph eins, Absatz eins, Koch/Köchin-Ausbildungsverordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019, mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Aus dem im Rahmen des Antrags vorgelegten Zeugnis vom 31.05.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2022 einen „Kurs für Koch“ an der „Agentur für die Arbeit des Kosovo“ abschloss. Weiters wurde nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer von 01.07.2019 bis 31.10.2022 als Koch bei der „ XXXX GmbH“ tätig war. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei dies insgesamt als vergleichbare Berufsausbildung zu werten.Aus dem im Rahmen des Antrags vorgelegten Zeugnis vom 31.05.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2022 einen „Kurs für Koch“ an der „Agentur für die Arbeit des Kosovo“ abschloss. Weiters wurde nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer von 01.07.2019 bis 31.10.2022 als Koch bei der „ römisch 40 GmbH“ tätig war. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei dies insgesamt als vergleichbare Berufsausbildung zu werten. Hierzu wird zunächst festgehalten, dass dem vorgelegten Abschlusszeugnis zum einen die Dauer des Kurses nicht zu entnehmen ist, zum anderen die Inhalte des Kurses – es werden lediglich überblicksartig sieben Module angeführt – den im Rahmen einer österreichischen Kochlehre vermittelten Kompetenzbereichen (vgl. § 3 Abs. 5 Koch/Köchin-Ausbildungsverordnung) nicht vergleichbar sind. Betreffend die vorgebrachte Berufstätigkeit ergibt sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben der „ XXXX GmbH“ lediglich, dass der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers aus der Zubereitung von Fertiggerichten, Anrichten von Salaten und Zubereitung von Süßigkeiten/Nachtische bestand. Darüber hinausgehende Inhalte oder Leistungsnachweise, die erkennen lassen würden, dass die genannte Tätigkeit des Beschwerdeführers dem Ausbildungscharakter einer österreichischen Kochlehre gerecht wurde und den Beschwerdeführer insofern in die Lage versetzt hätte, aufgrund dieser Ausbildung als Facharbeiter zu arbeiten, wurden jedoch nicht dargelegt. Hierzu wird zunächst festgehalten, dass dem vorgelegten Abschlusszeugnis zum einen die Dauer des Kurses nicht zu entnehmen ist, zum anderen die Inhalte des Kurses – es werden lediglich überblicksartig sieben Module angeführt – den im Rahmen einer österreichischen Kochlehre vermittelten Kompetenzbereichen vergleiche Paragraph 3, Absatz 5, Koch/Köchin-Ausbildungsverordnung) nicht vergleichbar sind. Betreffend die vorgebrachte Berufstätigkeit ergibt sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben der „ römisch 40 GmbH“ lediglich, dass der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers aus der Zubereitung von Fertiggerichten, Anrichten von Salaten und Zubereitung von Süßigkeiten/Nachtische bestand. Darüber hinausgehende Inhalte oder Leistungsnachweise, die erkennen lassen würden, dass die genannte Tätigkeit des Beschwerdeführers dem Ausbildungscharakter einer österreichischen Kochlehre gerecht wurde und den Beschwerdeführer insofern in die Lage versetzt hätte, aufgrund dieser Ausbildung als Facharbeiter zu arbeiten, wurden jedoch nicht dargelegt. Sofern der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2020/09/0046) verweist, wonach auch eine dreijährige Berufstätigkeit als ausbildungsadäquate Berufstätigkeit zu werten sein kann, wenn der Antragsteller nach seiner „Lehrzeit“ - unabhängig davon, ob er einen formellen Lehrabschluss erlangte - befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat, ist somit festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen eine solche Befähigung des Beschwerdeführers gerade nicht erkennen lassen. Im Übrigen ist mit dem Vorbringen der mbP im Vorlageantrag, wonach der Beruf des Beikoches bzw. des Küchengehilfen nicht dem Berufsbild des Koches entsprechen müsse, nichts zu gewinnen, da die
BG erforderliche einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach dem entsprechenden Mangelberuf iSd Fachkräfteverordnung – gegenständlich somit dem des (Gaststätten-)Koches – zu beurteilen ist.Im Übrigen ist mit dem Vorbringen der mbP im Vorlageantrag, wonach der Beruf des Beikoches bzw. des Küchengehilfen nicht dem Berufsbild des Koches entsprechen müsse, nichts zu gewinnen, da die
Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG erforderliche einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach dem entsprechenden Mangelberuf iSd Fachkräfteverordnung – gegenständlich somit dem des (Gaststätten-)Koches – zu beurteilen ist. Eine nach § 12a Z 1 AuslBG erforderliche einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung wurde damit nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Punktevergabe nach Anlage B zum AuslBG, da eine Zulassung des Beschwerdeführers zur beantragten Beschäftigung als Fachkraft bereits an der Voraussetzung des § 12a Z 1 AuslBG scheitert.Eine nach Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG erforderliche einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung wurde damit nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Punktevergabe nach Anlage B zum AuslBG, da eine Zulassung des Beschwerdeführers zur beantragten Beschäftigung als Fachkraft bereits an der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG scheitert. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor und wurde dem Beschwerdeführer sowohl im behördlichen Verfahren, wie auch im Beschwerdeverfahren ausreichend Parteiengehör gewährt. Somit konnte von der – im Übrigen nicht beantragten – Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2268715.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.