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{'item': 'W151 2268715-1'}

Obsah (18)§ 12aArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 5§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW151 2268715-1 Spruch, W151 2268715-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 12aAusl

BG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.12.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2023, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG an die belangte Behörde übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der „ XXXX GmbH“ (im Folgenden mitbeteiligte Partei oder mbP) als „Hilfskoch/Küchenhilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt:1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an die belangte Behörde übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der „ römisch 40 GmbH“ (im Folgenden mitbeteiligte Partei oder mbP) als „Hilfskoch/Küchenhilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt: ● „Zubereitung einfacher Speisen für unsere Gäste (Beilagen, Desserts, Marinaden) ● Unterstützung der Küche bei der Zubereitung von Speisen ● Organisation der Küche ● Organisation/Einkauf der notwendigen Zutaten ● Waschen und Schneiden von Gemüse, Salaten oder Obst.“ 2. Mit Bescheid vom 29.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 20 Punkte angerechnet werden könnten. Insbesondere könne die belangte Behörde keine Punkte für Berufsausbildung vergeben, da der Beschwerdeführer lediglich den Besuch eines Kurses für Koch nachgewiesen habe, dies jedoch keiner einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung entspreche.2. Mit Bescheid vom 29.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 20 Punkte angerechnet werden könnten. Insbesondere könne die belangte Behörde keine Punkte für Berufsausbildung vergeben, da der Beschwerdeführer lediglich den Besuch eines Kurses für Koch nachgewiesen habe, dies jedoch keiner einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung entspreche.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er über eine lehrabschlussähnliche Ausbildung verfügt, da er über drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet und auch einen formellen Abschluss nachgeholt habe. Zudem habe er die allgemeine Universitätsreife im Kosovo erworben, woraus Fremdsprachkenntnisse des Kompetenzniveaus B2 abzuleiten sind.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Aus dem vorgelegten Kurszertifikat sei keine Dauer des Kurses zu entnehmen und ergebe sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben der „ XXXX GmbH“, dass der Beschwerdeführer nur in speziellen Aufgabenbereichen tätig gewesen sei. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer über Fachkenntnisse eines ausgebildeten Kochs verfüge. Der Beruf des Beikochs erfordere jedoch eine Ausbildung, um als Fachkraft bewertet werden zu können. Der Beruf des Küchengehilfen stelle keinen Mangelberuf dar.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Aus dem vorgelegten Kurszertifikat sei keine Dauer des Kurses zu entnehmen und ergebe sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben der „ römisch 40 GmbH“, dass der Beschwerdeführer nur in speziellen Aufgabenbereichen tätig gewesen sei. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer über Fachkenntnisse eines ausgebildeten Kochs verfüge. Der Beruf des Beikochs erfordere jedoch eine Ausbildung, um als Fachkraft bewertet werden zu können. Der Beruf des Küchengehilfen stelle keinen Mangelberuf dar.
  4. Mit Eingabe vom 15.03.2023 stellte die mbP einen begründeten Vorlageantrag.
  5. Die Beschwerde sowie der bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Mit hg. Schreiben vom 21.03.2023 wurde die mbP zur Stellungnahme binnen 14-tägiger Frist betreffend die beantragte Tätigkeit aufgefordert. Die mbP kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , StA Kosovo, stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG. Der Beschwerdeführer sollte bei der „ XXXX GmbH“ als „Hilfskoch oder Küchenhilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt:1.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Kosovo, stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Beschwerdeführer sollte bei der „ römisch 40 GmbH“ als „Hilfskoch oder Küchenhilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt: ● „Zubereitung einfacher Speisen für unsere Gäste (Beilagen, Desserts, Marinaden) ● Unterstützung der Küche bei der Zubereitung von Speisen ● Organisation der Küche ● Organisation/Einkauf der notwendigen Zutaten ● Waschen und Schneiden von Gemüse, Salaten oder Obst.“ Mit nachgereichter Arbeitgebererklärung vom 09.12.2022 wurde der beantragte Beruf auf „Beikoch“ abgeändert. Die Tätigkeitsbeschreibung blieb unverändert. 1.

  1. Der Beschwerdeführer schloss am 27.05.2022 einen „Kurs für Koch“ an der „Agentur für die Arbeit des Kosovo“ ab. Der Kurs beinhaltete die Module:
  2. Grundlagen des Küchenberufs
  3. Verteidigung und Sicherheit am Arbeitsplatz
  4. Vorbereitung von Sortimenten und Bio-Rohmaterial
  5. Zubereitung von Suppen und Soßen
  6. Zubereitung von Vorspeisen und Salaten
  7. Zubereitung des Teiges
  8. Zubereitung des Fleisches. 1.
  9. Er war von 01.07.2019 bis 31.10.2022 als Koch bei der „ XXXX GmbH“ tätig, wobei sein Tätigkeitsbereich aus der Zubereitung von Fertiggerichten, Anrichten von Salaten und Zubereitung von Süßigkeiten/Nachtische bestand.1.
  10. Er war von 01.07.2019 bis 31.10.2022 als Koch bei der „ römisch 40 GmbH“ tätig, wobei sein Tätigkeitsbereich aus der Zubereitung von Fertiggerichten, Anrichten von Salaten und Zubereitung von Süßigkeiten/Nachtische bestand. 1.
  11. Der Beruf „Beikoch“ oder auch der Beruf „Hilfskoch“ bzw. „Küchenhilfe“ ist kein Mangelberuf

der zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Fachkräfteverordnung idF BGBl. II Nr. 573/2021.1.4. Der Beruf „Beikoch“ oder auch der Beruf „Hilfskoch“ bzw. „Küchenhilfe“ ist kein Mangelberuf

der zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Fachkräfteverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,. 1.

  1. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Gaststättenkoch iSd § 1 Z
  2. Fachkräfteverordnung wurde nicht beantragt. Es wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch nicht nachgewiesen, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers mit einer einschlägigen österreichischen Berufsausbildung zum Koch vergleichbar ist. Es wurde keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Gaststättenkoch nachgewiesen.1.
  3. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Gaststättenkoch iSd Paragraph eins, Ziffer 47, Fachkräfteverordnung wurde nicht beantragt. Es wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch nicht nachgewiesen, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers mit einer einschlägigen österreichischen Berufsausbildung zum Koch vergleichbar ist. Es wurde keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Gaststättenkoch nachgewiesen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der aktenkundigen Kopie des Reisepasses. Die Feststellungen zur beantragten Beschäftigung ergeben sich aus dem Antrag vom 10.11.2022 samt beigelegter Arbeitgebererklärung sowie der am 09.12.2022 neuerlich eingebrachten Arbeitgebererklärung. Im Hinblick auf die dabei hervorgekommenen Divergenzen hinsichtlich der beantragten Tätigkeit wurde die mbP durch das erkennende Gericht mit Schreiben vom 21.03.2023 zur Stellungnahme binnen 14-tägiger Frist aufgefordert. Die mbP kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers und zu dessen beruflicher Tätigkeit (II.1.
  5. und II.1.3.) ergeben sich aus den dem verfahrensgegenständlichen Antrag angeschlossenen Urkunden, insbesondere dem Zeugnis vom 31.05.2022, sowie einem Empfehlungsschreiben des Unternehmens „ XXXX GmbH“. Weitere Unterlagen in diesem Zusammenhang wurden nicht vorgelegt.Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers und zu dessen beruflicher Tätigkeit (römisch zwei.1.
  6. und römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus den dem verfahrensgegenständlichen Antrag angeschlossenen Urkunden, insbesondere dem Zeugnis vom 31.05.2022, sowie einem Empfehlungsschreiben des Unternehmens „ römisch 40 GmbH“. Weitere Unterlagen in diesem Zusammenhang wurden nicht vorgelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde, Zu A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 43/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d:„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und KünstlerParagraph 20 d, :,, „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12, 1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a, 2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1, 3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent), 4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder 6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 14

7. als Künstler

Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)…“ Weitere maßgebliche Bestimmungen: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2022) StF: BGBl. II Nr. 573/2021Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2022) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021, „§ 1.
(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12aAuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. … 47. Gaststättenköche(e)innen 48. …

(2)…“ In der Sache folgt daraus: Die belangte Behörde begründete die Abweisung des gegenständlichen Antrages damit, dass der Beschwerdeführer keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen habe. Aus dem vorgelegten Kurszertifikat sei keine Dauer des Kurses zu entnehmen und ergebe sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben der „ XXXX GmbH“, dass der Beschwerdeführer nur in speziellen Aufgabenbereichen tätig gewesen sei. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer über Fachkenntnisse eines ausgebildeten Kochs verfüge. Der Beruf des Beikochs erfordere jedoch eine Ausbildung, um als Fachkraft bewertet werden zu können. Der Beruf des Küchengehilfen stelle keinen Mangelberuf dar.Die belangte Behörde begründete die Abweisung des gegenständlichen Antrages damit, dass der Beschwerdeführer keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen habe. Aus dem vorgelegten Kurszertifikat sei keine Dauer des Kurses zu entnehmen und ergebe sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben der „ römisch 40 GmbH“, dass der Beschwerdeführer nur in speziellen Aufgabenbereichen tätig gewesen sei. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer über Fachkenntnisse eines ausgebildeten Kochs verfüge. Der Beruf des Beikochs erfordere jedoch eine Ausbildung, um als Fachkraft bewertet werden zu können. Der Beruf des Küchengehilfen stelle keinen Mangelberuf dar. § 12a Z 1 AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus.Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12] zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG). Demnach können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12] zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Demnach können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.

§ 5Abs.

1 lit c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

§ 6Abs.

1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre.

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

Paragraph 6, Absatz eins, BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Der Beruf „Beikoch“ ist kein Mangelberuf

der zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Fachkräfteverordnung idF BGBl. II Nr. 573/2021. Dies gilt auch für den ursprünglich beantragten Beruf „Hilfskoch“ bzw. „Küchenhilfe“.Der Beruf „Beikoch“ ist kein Mangelberuf

der zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Fachkräfteverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,. Dies gilt auch für den ursprünglich beantragten Beruf „Hilfskoch“ bzw. „Küchenhilfe“. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner erworbenen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit allenfalls bereits eine einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare Ausbildung absolviert hat:

§ 1Z. 47 Fachkräfteverordnung ist der Beruf des Gaststättenkochs ein Mangelberuf i

Sd des § 12a AuslBG. Der Lehrberuf Koch/Köchin ist

§ 1Abs. 1 Koch/Köchin-Ausbildungsverordnung, id

F BGBl. II Nr. 137/2019 mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Paragraph eins, Ziffer 47, Fachkräfteverordnung ist der Beruf des Gaststättenkochs ein Mangelberuf iSd des Paragraph 12 a, AuslBG. Der Lehrberuf Koch/Köchin ist

Paragraph eins, Absatz eins, Koch/Köchin-Ausbildungsverordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019, mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Aus dem im Rahmen des Antrags vorgelegten Zeugnis vom 31.05.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2022 einen „Kurs für Koch“ an der „Agentur für die Arbeit des Kosovo“ abschloss. Weiters wurde nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer von 01.07.2019 bis 31.10.2022 als Koch bei der „ XXXX GmbH“ tätig war. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei dies insgesamt als vergleichbare Berufsausbildung zu werten.Aus dem im Rahmen des Antrags vorgelegten Zeugnis vom 31.05.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2022 einen „Kurs für Koch“ an der „Agentur für die Arbeit des Kosovo“ abschloss. Weiters wurde nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer von 01.07.2019 bis 31.10.2022 als Koch bei der „ römisch 40 GmbH“ tätig war. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei dies insgesamt als vergleichbare Berufsausbildung zu werten. Hierzu wird zunächst festgehalten, dass dem vorgelegten Abschlusszeugnis zum einen die Dauer des Kurses nicht zu entnehmen ist, zum anderen die Inhalte des Kurses – es werden lediglich überblicksartig sieben Module angeführt – den im Rahmen einer österreichischen Kochlehre vermittelten Kompetenzbereichen (vgl. § 3 Abs. 5 Koch/Köchin-Ausbildungsverordnung) nicht vergleichbar sind. Betreffend die vorgebrachte Berufstätigkeit ergibt sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben der „ XXXX GmbH“ lediglich, dass der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers aus der Zubereitung von Fertiggerichten, Anrichten von Salaten und Zubereitung von Süßigkeiten/Nachtische bestand. Darüber hinausgehende Inhalte oder Leistungsnachweise, die erkennen lassen würden, dass die genannte Tätigkeit des Beschwerdeführers dem Ausbildungscharakter einer österreichischen Kochlehre gerecht wurde und den Beschwerdeführer insofern in die Lage versetzt hätte, aufgrund dieser Ausbildung als Facharbeiter zu arbeiten, wurden jedoch nicht dargelegt. Hierzu wird zunächst festgehalten, dass dem vorgelegten Abschlusszeugnis zum einen die Dauer des Kurses nicht zu entnehmen ist, zum anderen die Inhalte des Kurses – es werden lediglich überblicksartig sieben Module angeführt – den im Rahmen einer österreichischen Kochlehre vermittelten Kompetenzbereichen vergleiche Paragraph 3, Absatz 5, Koch/Köchin-Ausbildungsverordnung) nicht vergleichbar sind. Betreffend die vorgebrachte Berufstätigkeit ergibt sich aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben der „ römisch 40 GmbH“ lediglich, dass der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers aus der Zubereitung von Fertiggerichten, Anrichten von Salaten und Zubereitung von Süßigkeiten/Nachtische bestand. Darüber hinausgehende Inhalte oder Leistungsnachweise, die erkennen lassen würden, dass die genannte Tätigkeit des Beschwerdeführers dem Ausbildungscharakter einer österreichischen Kochlehre gerecht wurde und den Beschwerdeführer insofern in die Lage versetzt hätte, aufgrund dieser Ausbildung als Facharbeiter zu arbeiten, wurden jedoch nicht dargelegt. Sofern der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2020/09/0046) verweist, wonach auch eine dreijährige Berufstätigkeit als ausbildungsadäquate Berufstätigkeit zu werten sein kann, wenn der Antragsteller nach seiner „Lehrzeit“ - unabhängig davon, ob er einen formellen Lehrabschluss erlangte - befähigt war, als Facharbeiter zu arbeiten und dies auch tat, ist somit festzuhalten, dass die vorgelegten Unterlagen eine solche Befähigung des Beschwerdeführers gerade nicht erkennen lassen. Im Übrigen ist mit dem Vorbringen der mbP im Vorlageantrag, wonach der Beruf des Beikoches bzw. des Küchengehilfen nicht dem Berufsbild des Koches entsprechen müsse, nichts zu gewinnen, da die

§ 12aZ 1 Ausl

BG erforderliche einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach dem entsprechenden Mangelberuf iSd Fachkräfteverordnung – gegenständlich somit dem des (Gaststätten-)Koches – zu beurteilen ist.Im Übrigen ist mit dem Vorbringen der mbP im Vorlageantrag, wonach der Beruf des Beikoches bzw. des Küchengehilfen nicht dem Berufsbild des Koches entsprechen müsse, nichts zu gewinnen, da die

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG erforderliche einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach dem entsprechenden Mangelberuf iSd Fachkräfteverordnung – gegenständlich somit dem des (Gaststätten-)Koches – zu beurteilen ist. Eine nach § 12a Z 1 AuslBG erforderliche einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung wurde damit nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Punktevergabe nach Anlage B zum AuslBG, da eine Zulassung des Beschwerdeführers zur beantragten Beschäftigung als Fachkraft bereits an der Voraussetzung des § 12a Z 1 AuslBG scheitert.Eine nach Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG erforderliche einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung wurde damit nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Punktevergabe nach Anlage B zum AuslBG, da eine Zulassung des Beschwerdeführers zur beantragten Beschäftigung als Fachkraft bereits an der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG scheitert. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor und wurde dem Beschwerdeführer sowohl im behördlichen Verfahren, wie auch im Beschwerdeverfahren ausreichend Parteiengehör gewährt. Somit konnte von der – im Übrigen nicht beantragten – Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2268715.1.00

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