Obsah (13)
§ 15bArt. 133§ 57Art. 32§ 14Art. 21Artikel 8Artikel 15Artikel 34Art. 23§ 21§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW161 2260726-1 Spruch, W161 2260726-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 15bFPG, BGBl. I Nr. 100/2005, i
Vm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit ii, sublit iii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 15 b, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,, sublit iii und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine russische Staatsangehörige, stellte am 20.06.2022 bei der österreichischen Botschaft Moskau (in Folge: ÖB Moskau) einen Antrag auf Erteilung eines für 15 Kalendertage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde in Punkt
- des Originalformulars „Geschäftsreise“ angegeben. Zu Punkt
- „Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck“ wurden keine Angaben gemacht. Das Datum der geplanten Ankunft des ersten geplanten Aufenthalts im Schengen-Raum wurde mit 07.07.2022, das Datum der geplanten Abreise aus dem Schengen–Raum mit 21.07.2022 genannt. Die derzeitige berufliche Tätigkeit der Antragstellerin wurde mit XXXX angegeben, ihr Familienstand mit „ledig“, als einladende Organisation wurde die XXXX , als Kontaktperson im Unternehmen XXXX genannt. Bei Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wurde angeführt: „Zur Verfügung gestellte Unterkunft, Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts durch XXXX “.
- Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine russische Staatsangehörige, stellte am 20.06.2022 bei der österreichischen Botschaft Moskau (in Folge: ÖB Moskau) einen Antrag auf Erteilung eines für 15 Kalendertage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde in Punkt
- des Originalformulars „Geschäftsreise“ angegeben. Zu Punkt
- „Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck“ wurden keine Angaben gemacht. Das Datum der geplanten Ankunft des ersten geplanten Aufenthalts im Schengen-Raum wurde mit 07.07.2022, das Datum der geplanten Abreise aus dem Schengen–Raum mit 21.07.2022 genannt. Die derzeitige berufliche Tätigkeit der Antragstellerin wurde mit römisch 40 angegeben, ihr Familienstand mit „ledig“, als einladende Organisation wurde die römisch 40 , als Kontaktperson im Unternehmen römisch 40 genannt. Bei Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wurde angeführt: „Zur Verfügung gestellte Unterkunft, Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts durch römisch 40 “. Mit dem Antrag wurden vorgelegt eine Reisepasskopie inkl. Kopie von Vor-Visa, eine Arbeitsbestätigung eines Unternehmens namens XXXX , eine Reisekrankenversicherung sowie ein Einladungsschreiben der XXXX adressiert an die Visa-Abteilung der ÖB Moskau, in welchem unter anderem angeführt wird: „… bitten wir Sie um Ausstellung eines Geschäftsreisevisums für Frau XXXX zur Teilnahme an dringenden Besprechungen mit Blick auf die XXXX , sowie der Betreuung von XXXX , bei denen die persönliche Anwesenheit erforderlich ist. Wir sind uns der schwierigen politischen Lage bewusst, trotzdem geht die Jugendarbeit weiter. Aufgrund diverser Flug- oder Reisebeschränkungen dürfte die Einreise ausserdem nicht mittels einem Direktflug erfolgen. Wir schlagen daher vor, mit Blick auf früher erteilte Visa, ein Visum für mehrere Einreisen ab 1.Juli 2022 mit einer maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr. Sämtliche, in Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten (Flug, Hotel, Verpflegung, Versicherung, allfällig nicht gedeckte Behandlungskosten) werden übernommen.“ Mit dem Antrag wurden vorgelegt eine Reisepasskopie inkl. Kopie von Vor-Visa, eine Arbeitsbestätigung eines Unternehmens namens römisch 40 , eine Reisekrankenversicherung sowie ein Einladungsschreiben der römisch 40 adressiert an die Visa-Abteilung der ÖB Moskau, in welchem unter anderem angeführt wird: „… bitten wir Sie um Ausstellung eines Geschäftsreisevisums für Frau römisch 40 zur Teilnahme an dringenden Besprechungen mit Blick auf die römisch 40 , sowie der Betreuung von römisch 40 , bei denen die persönliche Anwesenheit erforderlich ist. Wir sind uns der schwierigen politischen Lage bewusst, trotzdem geht die Jugendarbeit weiter. Aufgrund diverser Flug- oder Reisebeschränkungen dürfte die Einreise ausserdem nicht mittels einem Direktflug erfolgen. Wir schlagen daher vor, mit Blick auf früher erteilte Visa, ein Visum für mehrere Einreisen ab 1.Juli 2022 mit einer maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr. Sämtliche, in Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten (Flug, Hotel, Verpflegung, Versicherung, allfällig nicht gedeckte Behandlungskosten) werden übernommen.“
- Mit Mandatsbescheid vom 13.06.2022 verweigerte die ÖB Moskau das Visum und stützte die Entscheidung auf folgende Gründe: „- Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen. - Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist. - Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen. -Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Da die Kosten ihres geplanten Aufenthaltes zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnten, kann ihrem Visumsantrag nicht stattgegeben werden.“-Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. , Da die Kosten ihres geplanten Aufenthaltes zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnten, kann ihrem Visumsantrag nicht stattgegeben werden.“
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 02.05.2022 bei der ÖB Teheran fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
§ 57Abs.
2 AVG. 3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 02.05.2022 bei der ÖB Teheran fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG. Darin wird begründend vorgebracht, die Gastgeberin (einladende Organisation) veranstalte XXXX . Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen politischen Lage können sich die Familien nicht mehr immer leisten, ihre Kinder von einem oder beiden der Elternteile an diese Anlässe begleiten zu lassen. Die Gastgeberin habe aus diesem Grund ein Betreuungsteam von vertrauenswürdigen Personen aufgebaut, welche anstelle der Eltern die Betreuung Minderjähriger übernehme. Die Mitglieder dieses Betreuungsteams müssen daher nicht zwingend Angestellte der Gastgeberin sein. Sie müssen dafür aber über ausgezeichnete Referenzen verfügen und allenfalls für eine Partnerorganisation arbeiten, welche mit der Gastgeberin seit längerem in Kontakt sei. Es sei unüblich, bei Geschäftsreisen, bei denen die Gastgeberin die Übernahme aller Kosten zusage, von den Antragstellern eigene finanzielle Mittel zu verlangen. Eine solche Regelung sei auch aus den Unterlagen der Antragstellung nicht zu erkennen. Der Pass der Antragstellerin sei am XXXX nach einer 10-jährigen Laufzeit abgelaufen. In der Folge sei für den Antrag ein neuer Pass eingereicht worden.
den Angaben der Antragstellerin sei der alte Pass beim Visa-Zentrum vorgelegt worden. Daraus wäre ersichtlich gewesen, dass die Antragstellerin regelmäßig reise und immer wieder in ihr Heimatland zurückgereist wäre. Die österreichische Botschaft habe auch nicht begründet, warum konkret Zweifel an einer fristgerechten Ausreise bestehen. Darin wird begründend vorgebracht, die Gastgeberin (einladende Organisation) veranstalte römisch 40 . Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen politischen Lage können sich die Familien nicht mehr immer leisten, ihre Kinder von einem oder beiden der Elternteile an diese Anlässe begleiten zu lassen. Die Gastgeberin habe aus diesem Grund ein Betreuungsteam von vertrauenswürdigen Personen aufgebaut, welche anstelle der Eltern die Betreuung Minderjähriger übernehme. Die Mitglieder dieses Betreuungsteams müssen daher nicht zwingend Angestellte der Gastgeberin sein. Sie müssen dafür aber über ausgezeichnete Referenzen verfügen und allenfalls für eine Partnerorganisation arbeiten, welche mit der Gastgeberin seit längerem in Kontakt sei. Es sei unüblich, bei Geschäftsreisen, bei denen die Gastgeberin die Übernahme aller Kosten zusage, von den Antragstellern eigene finanzielle Mittel zu verlangen. Eine solche Regelung sei auch aus den Unterlagen der Antragstellung nicht zu erkennen. Der Pass der Antragstellerin sei am römisch 40 nach einer 10-jährigen Laufzeit abgelaufen. In der Folge sei für den Antrag ein neuer Pass eingereicht worden.
den Angaben der Antragstellerin sei der alte Pass beim Visa-Zentrum vorgelegt worden. Daraus wäre ersichtlich gewesen, dass die Antragstellerin regelmäßig reise und immer wieder in ihr Heimatland zurückgereist wäre. Die österreichische Botschaft habe auch nicht begründet, warum konkret Zweifel an einer fristgerechten Ausreise bestehen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Moskau vom 28.07.2022, übermittelt am selben Tag, wurde der Antrag der BF
Art. 32Abs.
1 Visakodex abgelehnt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Moskau vom 28.07.2022, übermittelt am selben Tag, wurde der Antrag der BF
Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgelehnt.
Begründend wird ausgeführt, eine neuerliche Überprüfung der Angaben der Antragstellerin, unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Beweismittel, habe ergeben, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Visums
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. ii, iii, lit b Visakodex abzuweisen sei. Die Antragstellerin habe nicht den Nachweis erbracht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, weiters habe sie nicht den Nachweis erbracht, in der Lage zu sein, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaats oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen und bestünden begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.Begründend wird ausgeführt, eine neuerliche Überprüfung der Angaben der Antragstellerin, unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Beweismittel, habe ergeben, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Visums
Artikel 32
, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,, iii, Litera b, Visakodex abzuweisen sei. Die Antragstellerin habe nicht den Nachweis erbracht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, weiters habe sie nicht den Nachweis erbracht, in der Lage zu sein, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaats oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen und bestünden begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Bei der Prüfung des Antrages sei hervorgekommen: „Insgesamt musste festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Wohnsitzland über geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfügen. Eine Überprüfung Ihrer Beschäftigungssituation konnte nicht durchgeführt werden. Sie konnten nicht den Beweis einer gesicherten Wiederausreise und der Finanzierung der Reise erbringen. Sie brachten im Rahmen der Vorstellung fristwahrend einen Schriftsatz ein, in dem weder die gesicherte Wiederausreise, noch neue Aspekte dokumentiert wurden.
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit ii, iii, lit. b des Wiederkodex war daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.“ „Insgesamt musste festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Wohnsitzland über geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfügen. Eine Überprüfung Ihrer Beschäftigungssituation konnte nicht durchgeführt werden. Sie konnten nicht den Beweis einer gesicherten Wiederausreise und der Finanzierung der Reise erbringen. Sie brachten im Rahmen der Vorstellung fristwahrend einen Schriftsatz ein, in dem weder die gesicherte Wiederausreise, noch neue Aspekte dokumentiert wurden.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,, iii, Litera b, des Wiederkodex war daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.“
- Gegen den Bescheid der ÖB Moskau erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24.08.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der gegenständlichen Beschwerde bringt die BF insbesondere vor, dem Antrag sei ein Begleitschreiben XXXX angeschlossen wonach die Antragstellerin zu einer „Geschäftsreise“ nämlich „zur Teilnahme an dringenden Besprechungen mit Blick auf XXXX , sowie der XXXX , bei denen die persönliche Anwesenheit erforderlich ist“ eingeladen worden wäre und bestätigt worden wäre, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten übernommen werden. Sohin wären der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts ausreichend dargelegt und begründet worden. Weiters sei damit der Nachweis erbracht worden, dass die BF ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts, als auch für die Rückreise in die Russische Föderation besitze. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet worden wären, seien nachweislich unrichtig. Die BF habe im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums hinsichtlich der Zweck der Reise „Geschäftsreise“ und „Sport“ angekreuzt. Weiters habe sie angegeben, dass sie an Sportveranstaltungen teilnehmen werde. Bei der XXXX handle es sich um einen internationalen anerkannten und geschätzten Verband, welcher in den letzten Jahren unzählige Anträge auf Erteilung eines Schengenvisums begleitet habe, welche in aller Regel erteilt worden wären. Die XXXX sei einer der internationalen Fachverbände für die Sportart XXXX . Zum Abweisungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. b werde angeführt, die Bedenken der belangten Behörde seien völlig unbegründet. Die BF habe über einen russischen Reisepass verfügt, welcher von XXXX bis XXXX 2022 gültig gewesen wäre. Um das Schengen-Visum bekommen zu können, habe sie sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, gültig vom XXXX bis XXXX
- Diese Reisepässe seien der belangten Behörde auch vorgelegt worden. Im „alten“ bereits abgelaufenen Reisepass der BF seien zahlreiche Ein- und Ausreisestempel mehrerer Länder ersichtlich. Weiters sei ersichtlich, dass sie bereits über ein Schengen-Visum von Finnland verfügt habe. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die BF über zahlreiche Stempel verfüge und ihr bereits ein Schengen-Visum erteilt worden wäre, sei ihre klare Absicht, dass Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, ersichtlich. Dies habe die belangte Behörde rechtlich unrichtig beurteilt. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde hätte sämtliche von ihr in ihrer abweisenden Entscheidung herangezogenen Visumverweigerungsgründe des Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 Visakodex umfassend begründen müssen. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die BF sich des Eindrucks nicht verwehren könne, dass es sich bei der gegenständlichen Abweisung um eine „politische“ Entscheidung handle, welche rechtlich keine Grundlage habe. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid der ÖB Moskau ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden und der BF ein Schengen-Visum für die Dauer von einem Jahr zur mehrfachen Einreise zu erteilen. In der gegenständlichen Beschwerde bringt die BF insbesondere vor, dem Antrag sei ein Begleitschreiben römisch 40 angeschlossen wonach die Antragstellerin zu einer „Geschäftsreise“ nämlich „zur Teilnahme an dringenden Besprechungen mit Blick auf römisch 40 , sowie der römisch 40 , bei denen die persönliche Anwesenheit erforderlich ist“ eingeladen worden wäre und bestätigt worden wäre, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten übernommen werden. Sohin wären der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts ausreichend dargelegt und begründet worden. Weiters sei damit der Nachweis erbracht worden, dass die BF ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts, als auch für die Rückreise in die Russische Föderation besitze. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet worden wären, seien nachweislich unrichtig. Die BF habe im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums hinsichtlich der Zweck der Reise „Geschäftsreise“ und „Sport“ angekreuzt. Weiters habe sie angegeben, dass sie an Sportveranstaltungen teilnehmen werde. Bei der römisch 40 handle es sich um einen internationalen anerkannten und geschätzten Verband, welcher in den letzten Jahren unzählige Anträge auf Erteilung eines Schengenvisums begleitet habe, welche in aller Regel erteilt worden wären. Die römisch 40 sei einer der internationalen Fachverbände für die Sportart römisch 40 . Zum Abweisungsgrund nach Artikel 32, Absatz eins, Litera b, werde angeführt, die Bedenken der belangten Behörde seien völlig unbegründet. Die BF habe über einen russischen Reisepass verfügt, welcher von römisch 40 bis römisch 40 2022 gültig gewesen wäre. Um das Schengen-Visum bekommen zu können, habe sie sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, gültig vom römisch 40 bis römisch 40
- Diese Reisepässe seien der belangten Behörde auch vorgelegt worden. Im „alten“ bereits abgelaufenen Reisepass der BF seien zahlreiche Ein- und Ausreisestempel mehrerer Länder ersichtlich. Weiters sei ersichtlich, dass sie bereits über ein Schengen-Visum von Finnland verfügt habe. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die BF über zahlreiche Stempel verfüge und ihr bereits ein Schengen-Visum erteilt worden wäre, sei ihre klare Absicht, dass Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, ersichtlich. Dies habe die belangte Behörde rechtlich unrichtig beurteilt. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde hätte sämtliche von ihr in ihrer abweisenden Entscheidung herangezogenen Visumverweigerungsgründe des Artikel 32, Absatz eins und Absatz 2, Visakodex umfassend begründen müssen. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die BF sich des Eindrucks nicht verwehren könne, dass es sich bei der gegenständlichen Abweisung um eine „politische“ Entscheidung handle, welche rechtlich keine Grundlage habe. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid der ÖB Moskau ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden und der BF ein Schengen-Visum für die Dauer von einem Jahr zur mehrfachen Einreise zu erteilen. Mit der Beschwerde wurde nicht die Kopie des für den Antrag verwendeten Formulars „Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums“ vorgelegt, sondern erstmalig die Kopie eines anderen, vermutlich später ausgefüllten Formulars. Dieses ist nicht datiert und nicht unterschrieben. In diesem Formular ist im Punkt 24 angegeben: „Teilnahme an Sportveranstaltungen, Eventplanung“ und als Datum des geplanten Aufenthaltes ist ein Zeitraum 01.07.2022 bis 10.07.2022 genannt. Auch sind in diesem Antragsformular die neuen Passdaten der BF angegeben. Des weiteren ist in diesem Formular eine andere Adresse der Antragstellerin angeführt, Name und Anschrift des Arbeitgebers fehlen und an Stelle der Telefonnummer der einladenden Organisation ist in diesem Formular eine e-mail Adresse angeführt.
- In weiterer Folge erließ die ÖB Moskau am 15.09.2022 eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.6. In weiterer Folge erließ die ÖB Moskau am 15.09.2022 eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde festgehalten, in der Beschwerde werde wiederholt, dass sich aufgrund der Aktenlage keinerlei Zweifel an den Hintergründen der Reise ergeben. Dem stünde jedoch entgegen, dass der Reisegrund anhand der vorgelegten Belege und Aussagen keineswegs eindeutig feststellbar sei, dies trotz der diversen im Verfahrensablauf abgegebenen Stellungnahmen durch die BF. Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit ii Visakodex besage, es sei die Aufgabe der Antragstellerin, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen. Die Begründungspflicht liege damit bei der BF. Zudem bestimme Art. 21 Abs. 7 Visakodex, dass die Prüfung eines Antrags sich (u.a.) auf „den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen“ der Antragstellerin zu stützen habe. Gerade dieser Wahrheitsgehalt/diese Glaubwürdigkeit sei nicht gegeben, da die BF keine geeigneten Qualifikationen, welche sie für die Tätigkeit ins Treffen bringen könnte, nachzuweisen vermocht habe. Trotz mehrerer Hinweise, dass die alleinige Zusage der Kostenübernahm durch die einladende Organisation nicht als Nachweis der Reisefinanzierung ausreiche, habe die BF es verabsäumt, im Verfahren entsprechende finanzielle Nachweise einzubringen.
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit iii Visakodex habe aber die Antragstellerin den Nachweis über das Verfügen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet sei, zu erbringen. Hier liege also die Nachweispflicht bei der Antragstellerin. Aufgrund der nicht ausreichenden Zusage der Kostenübernahme und der Tatsache, dass die BF selbst keine finanziellen Eigenmittel vorgebracht habe, sei sie der Nachweispflicht
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit iii Visakodex nicht nachgekommen. Begründend wurde festgehalten, in der Beschwerde werde wiederholt, dass sich aufgrund der Aktenlage keinerlei Zweifel an den Hintergründen der Reise ergeben. Dem stünde jedoch entgegen, dass der Reisegrund anhand der vorgelegten Belege und Aussagen keineswegs eindeutig feststellbar sei, dies trotz der diversen im Verfahrensablauf abgegebenen Stellungnahmen durch die BF. Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex besage, es sei die Aufgabe der Antragstellerin, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen. Die Begründungspflicht liege damit bei der BF. Zudem bestimme Artikel 21, Absatz 7, Visakodex, dass die Prüfung eines Antrags sich (u.a.) auf „den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen“ der Antragstellerin zu stützen habe. Gerade dieser Wahrheitsgehalt/diese Glaubwürdigkeit sei nicht gegeben, da die BF keine geeigneten Qualifikationen, welche sie für die Tätigkeit ins Treffen bringen könnte, nachzuweisen vermocht habe. Trotz mehrerer Hinweise, dass die alleinige Zusage der Kostenübernahm durch die einladende Organisation nicht als Nachweis der Reisefinanzierung ausreiche, habe die BF es verabsäumt, im Verfahren entsprechende finanzielle Nachweise einzubringen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera a, sublit iii Visakodex habe aber die Antragstellerin den Nachweis über das Verfügen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet sei, zu erbringen. Hier liege also die Nachweispflicht bei der Antragstellerin. Aufgrund der nicht ausreichenden Zusage der Kostenübernahme und der Tatsache, dass die BF selbst keine finanziellen Eigenmittel vorgebracht habe, sei sie der Nachweispflicht
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit iii Visakodex nicht nachgekommen.
Weiters sei
Art. 21Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum unter anderem zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der beantragten Visa das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlange die Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 Visakodex von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagensgrundes iSd Art. 32 Abs. 1 lit.b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. Bei der Prüfung bei der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin, als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihrer Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.Weiters sei
Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum unter anderem zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der beantragten Visa das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlange die Bestimmung des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagensgrundes iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. Bei der Prüfung bei der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin, als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihrer Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Insgesamt sei die Verwurzelung der BF im Herkunftsland äußerst gering, sie habe eine durchschnittliche Beschäftigung als XXXX mit – auch für russische Verhältnisse – unterdurchschnittlichem Einkommen und sei unverheiratet. Es sei somit nur eine schwache familiäre, soziale, wirtschaftliche und finanzielle Verwurzelung im Heimatland belegt. Soweit auf zahlreiche Vorvisa der BF verwiesen werde, sei anzumerken, dass davon nur eines (aus dem Jahr 2013) den Schengen-Raum betreffe. Es bestünden somit begründete Zweifel iSd Art. 32 Abs. 1 lit.b Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Insgesamt sei die Verwurzelung der BF im Herkunftsland äußerst gering, sie habe eine durchschnittliche Beschäftigung als römisch 40 mit – auch für russische Verhältnisse – unterdurchschnittlichem Einkommen und sei unverheiratet. Es sei somit nur eine schwache familiäre, soziale, wirtschaftliche und finanzielle Verwurzelung im Heimatland belegt. Soweit auf zahlreiche Vorvisa der BF verwiesen werde, sei anzumerken, dass davon nur eines (aus dem Jahr 2013) den Schengen-Raum betreffe. Es bestünden somit begründete Zweifel iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass der Visumsantrag seitens der belangten Behörde
den Bestimmungen des Visakodex bearbeitet und auch das Parteiengehör gewahrt worden wäre. Wenn in der Beschwerde auf „politische Motive“, welcher zur Ablehnung des Visumsantrags geführt hätten, verwiesen werde, sei festzuhalten, dass es zu keinem Zeitpunkt einen Visastopp gegen russische Staatsangehörige gegeben habe. Dieser Beschwerdehinweis sei somit rein spekulativ und entbehre jeder sachlichen Grundlage. Der BF sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
- Dagegen brachte die BF am 22.09.2022 und somit fristgerecht, einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.10.2022, eingelangt am 10.10.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
- Am 03.05.2023 brachte die BF einen Fristsetzungsantrag
Art. 133Abs.
1 Z 2 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. 10. Am 03.05.2023 brachte die BF einen Fristsetzungsantrag
Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine russische Staatsangehörige, stellte am 20.06.2022 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines für 15 Kalendertage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Moskau. Als Zweck der Reise gab sie in Punkt 23 des Formulars „Geschäftsreise“ an. Der Zweck „Sport“ wurde von der BF im Formular nicht angekreuzt. Datum der geplanten Ankunft des ersten gepalten Aufenthalts wurde mit 07.07.2022 angegeben, das Datum der geplanten Abreise aus dem Schengen-Raum nach dem ersten geplanten Aufenthalt mit 21.07.
- Weiters wurde angegeben, XXXX würde eine Unterkunft zur Verfügung stellen und sämtliche Kosten während des Aufenthalts übernehmen. Dem Antrag beigelegt war ein Empfehlungsschreiben der XXXX . Eine elektronische Verpflichtungserklärung der XXXX oder sonstige finanzielle Nachweise wurden weder von der BF noch von der einladenden Organisation eingebracht. Der Zweck „Sport“ wurde von der BF im Formular nicht angekreuzt. Datum der geplanten Ankunft des ersten gepalten Aufenthalts wurde mit 07.07.2022 angegeben, das Datum der geplanten Abreise aus dem Schengen-Raum nach dem ersten geplanten Aufenthalt mit 21.07.
- Weiters wurde angegeben, römisch 40 würde eine Unterkunft zur Verfügung stellen und sämtliche Kosten während des Aufenthalts übernehmen. Dem Antrag beigelegt war ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 . Eine elektronische Verpflichtungserklärung der römisch 40 oder sonstige finanzielle Nachweise wurden weder von der BF noch von der einladenden Organisation eingebracht. Die BF arbeitet als XXXX bei einem Unternehmen namens XXXX und verdient dort XXXX , das entspricht lt. Kurs vom 9.5.2023 einem Betrag von XXXX , monatlich. Sie ist ledig. Ihr wurde im Jahr 2013 ein Schengen-Visum von Finnland ausgestellt. Die BF arbeitet als römisch 40 bei einem Unternehmen namens römisch 40 und verdient dort römisch 40 , das entspricht lt. Kurs vom 9.5.2023 einem Betrag von römisch 40 , monatlich. Sie ist ledig. Ihr wurde im Jahr 2013 ein Schengen-Visum von Finnland ausgestellt. Die BF hat nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Auch der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes konnten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthaltes waren nicht glaubhaft. Auch bestehen begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich. Die BF legte mit der Beschwerde ein anderes, der ÖB Botschaft Moskau nicht vorgelegtes, nicht datiertes und nicht unterfertigtes Visaformular vor, in welchem die Angaben im Vergleich zum ursprünglichen Antrag ergänzt bzw. verändert wurden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB. Moskau, den Angaben der BF und den in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zu dem mit der Beschwerde neu vorgelegtem Visa-Antrag, welcher der ÖB Moskau vor Entscheidung nicht vorgelegt wurde, ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Originalformular und der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie eines neues Formulars sowie aus dem Antwortschreiben der BM/I vom 8.5.2023, wonach das neu befüllte Antragsformular der Botschaft erst im Rahmen der Beschwerde vorgelegt wurde. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte. Die negativen Feststellungen bezüglich des von der BF angegebenen Reisezweckes ergeben sich aus folgenden Umständen: Zunächst ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Original des Antragsformulars, dass die BF als Zweck der Reise lediglich Geschäftsreise angeführt hat. Die BF ist ledig, nach eigenen Angaben für ein Unternehmen tätig, welches XXXX spezialisiert ist und gab gegenüber der Botschaft an, sie wirke freiberuflich bei der Organisation von XXXX Veranstaltungen mit. Dem gegenüber wird im Schreiben der XXXX erklärt, die BF benötige ein Geschäftsreisevisum zur Teilnahme an dringenden Besprechungen mit Blick auf die Auswirkung des XXXX , sowie der XXXX , bei denen die persönliche Anwesenheit erforderlich sei. Diese Angaben lassen sich nur beschränkt mit jenen der BF zur Deckung bringen. Insgesamt sind die im Verfahren zum Reisezweck der BF getätigten Angaben sehr allgemein, unkonkret und floskelhaft. Zu erwarten wäre in einem solchen Fall, dass konkrete XXXX Veranstaltungen oder XXXX , XXXX etc. mit Ort und Zeit angeführt würden, bei welchen die BF in irgendeiner Weise mitwirken sollte. Da seit der Corona-Pandemie viele Auslandsreisen zu Besprechungen und anderen Zwecken in den letzten Jahren vermehrt durch Zoom-Konferenzen ersetzt wurden und diese Praxis international auch nach dem Ende der Pandemie beibehalten wurde, sind derart ungenaue, allgemein gehaltene Angaben für angeblich notwendige „Geschäftsreisen“ besonders zu hinterfragen. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse bzw. eine Nähe der BF zu dem Sport XXXX können aus dem Akteninhalt nicht herausgelesen werden, sodass starke Zweifel am Wahrheitsgehalt und der Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin in Hinblick auf den Zweck und die Bedingungen ihres Aufenthaltes in Österreich bleiben. Zunächst ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Original des Antragsformulars, dass die BF als Zweck der Reise lediglich Geschäftsreise angeführt hat. Die BF ist ledig, nach eigenen Angaben für ein Unternehmen tätig, welches römisch 40 spezialisiert ist und gab gegenüber der Botschaft an, sie wirke freiberuflich bei der Organisation von römisch 40 Veranstaltungen mit. Dem gegenüber wird im Schreiben der römisch 40 erklärt, die BF benötige ein Geschäftsreisevisum zur Teilnahme an dringenden Besprechungen mit Blick auf die Auswirkung des römisch 40 , sowie der römisch 40 , bei denen die persönliche Anwesenheit erforderlich sei. Diese Angaben lassen sich nur beschränkt mit jenen der BF zur Deckung bringen. Insgesamt sind die im Verfahren zum Reisezweck der BF getätigten Angaben sehr allgemein, unkonkret und floskelhaft. Zu erwarten wäre in einem solchen Fall, dass konkrete römisch 40 Veranstaltungen oder römisch 40 , römisch 40 etc. mit Ort und Zeit angeführt würden, bei welchen die BF in irgendeiner Weise mitwirken sollte. Da seit der Corona-Pandemie viele Auslandsreisen zu Besprechungen und anderen Zwecken in den letzten Jahren vermehrt durch Zoom-Konferenzen ersetzt wurden und diese Praxis international auch nach dem Ende der Pandemie beibehalten wurde, sind derart ungenaue, allgemein gehaltene Angaben für angeblich notwendige „Geschäftsreisen“ besonders zu hinterfragen. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse bzw. eine Nähe der BF zu dem Sport römisch 40 können aus dem Akteninhalt nicht herausgelesen werden, sodass starke Zweifel am Wahrheitsgehalt und der Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin in Hinblick auf den Zweck und die Bedingungen ihres Aufenthaltes in Österreich bleiben. Zum fehlenden Nachweis ausreichender finanzieller Mittel ist anzuführen: Die hierfür nachweispflichtige Antragstellerin hat keine finanziellen Eigenmittel behauptet und auch diesbezüglich keine Unterlagen in Vorlage gebracht. Auch wenn der Einlader in dem Antrag beigelegten Schreiben zugesichert hat, die Kosten für den Aufenthalt der BF zu übernehmen, kann diese Erklärung als nicht tragfähig erachtet werden. Die alleinige Zusage der Kostenübernahme durch eine einladende Organisation reicht als Nachweis einer Reisefinanzierung nicht aus, insbesondere wenn keinerlei Nachweis erbracht wird, ob die genannte Organisation tatsächlich über finanzielle Mittel verfügt. Die Zweifel an der Ausreiseabsicht der BF ergeben sich für das erkennende Gericht aus folgenden Umständen: Die Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsland ist äußerst gering, sie ist unverheiratet und hat eine durchschnittliche Beschäftigung als XXXX mit einem auch für russische Verhältnisse unterdurchschnittlichem Einkommen. Es besteht somit nur eine schwache familiäre, soziale, wirtschaftliche und finanzielle Bindung an das Heimatland. Ihr wurde lediglich einmal ein Visum für den Schengenraum ausgestellt. Dies war im Jahr 2013, viele Jahre vor dem nunmehr herrschenden Kriegszustand zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine. Die Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsland ist äußerst gering, sie ist unverheiratet und hat eine durchschnittliche Beschäftigung als römisch 40 mit einem auch für russische Verhältnisse unterdurchschnittlichem Einkommen. Es besteht somit nur eine schwache familiäre, soziale, wirtschaftliche und finanzielle Bindung an das Heimatland. Ihr wurde lediglich einmal ein Visum für den Schengenraum ausgestellt. Dies war im Jahr 2013, viele Jahre vor dem nunmehr herrschenden Kriegszustand zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine. Bei Gesamtbetrachtung ihrer sozialen, familiären und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie im EU-Raum bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Ihr Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:, „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. ,
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden. ,
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.,
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.,
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland. ,
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. …“
Art 32Abs.
1 lit.
- a)sublit.
- ii)Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der BF hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, im Ergebnis zutreffend und ist der Behörde somit letztlich nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es der BF nicht gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts hinreichend nachvollziehbar zu begründen. Die Prüfung des Antrages stützt sich
Art. 21Abs.
7 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt stehen der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben bzw unvollständigen Angaben nicht zweifelsfrei fest.Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der BF hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, im Ergebnis zutreffend und ist der Behörde somit letztlich nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es der BF nicht gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts hinreichend nachvollziehbar zu begründen. Die Prüfung des Antrages stützt sich
Artikel 21
, Absatz 7, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt stehen der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben bzw unvollständigen Angaben nicht zweifelsfrei fest. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen „Generalverdacht“, der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt hat. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, die bestehenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die belangte Behörde hat soweit ersichtlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und der BF ausreichend Parteiengehör eingeräumt.
Art 32Abs.
1 lit. a) sublit. iii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben:
Artikel 32, Absatz eins, Litera a,) sublit.
iii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben: Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte die BF nicht zweifelsfrei nachweisen, (selbst) über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Reise- und Aufenthaltskosten zu verfügen. Auch die tatsächliche finanzielle Lage der Einladerin bleibt ebenso unklar, wie die Frage der Verfügungsberechtigung über allfällige Kontoguthaben des genannten XXXX . Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte die BF nicht zweifelsfrei nachweisen, (selbst) über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Reise- und Aufenthaltskosten zu verfügen. Auch die tatsächliche finanzielle Lage der Einladerin bleibt ebenso unklar, wie die Frage der Verfügungsberechtigung über allfällige Kontoguthaben des genannten römisch 40 . Es ist der BF sohin letztlich nicht gelungen, die Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Grundsätzlich ist
Art. 23Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Grundsätzlich ist
Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, heißt es: „ [B]ei der Beurteilung
§ 21Abs.
1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden“.Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, heißt es: „ [B]ei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz eins, 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden“. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/
- Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/
- Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (BVwG, 28.04.2015, W185 2008127). Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auch auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich - wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargestellt - im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auch auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich - wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargestellt - im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Ergänzend darf angeführt werden, dass die Entscheidung der ÖB Moskau auf rechtlichen Grundlagen auf Basis der für derartige Visa heranzuziehenden Bestimmungen getroffen wurde und die Entscheidung in einer nachvollziehbaren und überzeugenden Beweiswürdigung dargelegt wurde. Die Ablehnung eines Visumantrages begründet keinen Grund, die Rechtsstaatlichkeit der österreichischen Behörden und Gerichte in Zweifel zu ziehen und der erstinstanzlichen Behörde „politische“ Motive für ihre Entscheidung zu unterstellen.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2260726.1.00