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{'item': 'W195 2268182-1'}

Obsah (14)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 32§ 31§ 36§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW195 2268182-1 Spruch, W195 2268182-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 995,10 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2022, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. am XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2022, GZ. römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Am 16.10.2022 langte im Wege des webERV das Gutachten, am 25.01.2023 die dazugehörige, von ihr um die Schreibgebühren und den Rechenfehler berichtigte, korrigierte Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein: Gebührennote Nr. 6/2022 § 43Paragraph 43 Aktenstudium € 44,90 (ausführliche psychiatr. Unters.) € 195,40 Ausführl. Begründung Gutachten (Fragebeantw., 13 Fragen,
  2. Fr. 59,10, weitere 39,70 € 535,50 § 31 Abs. 5Paragraph 31, Absatz 5 Telefongebühren, Kopien € 12.- § 31 Abs. 3Paragraph 31, Absatz 3 10 Urschriften (à € 2,00) € 16,63 § 31 Abs. 3Paragraph 31, Absatz 3 Elektronische Einbringung € 12.- § 32 Abs. 1 resp. § 33Paragraph 32, Absatz eins, resp. Paragraph 33 Zeitversäumnis 2 Std. (Untersuchung außerhalb der Ord.zeit in der XXXX , plus 2 x Wegzeit-Fahrzeit)(Untersuchung außerhalb der Ord.zeit in der römisch 40 , plus 2 x Wegzeit-Fahrzeit) KM-Geld (Fahrt Spesen, 5km, hin-retour) € 45,40 € 2,10 Summe exkl. USt. € 863,93 20 % USt. € 172,78 Gesamtsumme € 1036,71
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 05.04.2023, nachweislich zugestellt am 17.04.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ihr in Bezug auf die von ihr in der Justizanstalt Josefstadt durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers lediglich eine begonnene Stunde Zeitversäumnis iSd § 32 GebAG zuerkannt werden könne und im Übrigen die sonstigen Kosten überhöht erscheinen bzw. es hiefür weitergehender Angaben bedürfe.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 05.04.2023, nachweislich zugestellt am 17.04.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass ihr in Bezug auf die von ihr in der Justizanstalt Josefstadt durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers lediglich eine begonnene Stunde Zeitversäumnis iSd Paragraph 32, GebAG zuerkannt werden könne und im Übrigen die sonstigen Kosten überhöht erscheinen bzw. es hiefür weitergehender Angaben bedürfe.
  5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens der Antragstellerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde und dabei aufgrund der Begutachtung des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage, unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2022 auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten wurde am 16.10.2022, die dazugehörige – um die Schreibgebühr und den Rechenfehler korrigierte – Honorarnote am 25.01.2023 im Wege des ERV übermittelt. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde und dabei aufgrund der Begutachtung des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage, unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2022 auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten wurde am 16.10.2022, die dazugehörige – um die Schreibgebühr und den Rechenfehler korrigierte – Honorarnote am 25.01.2023 im Wege des ERV übermittelt.
  7. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 20.07.2022, GZ. XXXX , dem (korrigierten) Gebührenantrag vom 25.01.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.04.2023, GZ. W195 2268182-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 20.07.2022, GZ. römisch 40 , dem (korrigierten) Gebührenantrag vom 25.01.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.04.2023, GZ. W195 2268182-1/2Z, und dem Akteninhalt.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG

§ 32Abs. 1 und 2 Z 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu Paragraph 32,). In der Honorarnote vom 25.01.2023 verzeichnet sich die Antragstellerin eine Zeitversäumnis im Ausmaß von zwei Stunden à € 22,70, sohin € 45,40 für die außerhalb ihrer Ordinationszeiten in der XXXX stattgehabten Untersuchung des Beschwerdeführers. In der Honorarnote vom 25.01.2023 verzeichnet sich die Antragstellerin eine Zeitversäumnis im Ausmaß von zwei Stunden à € 22,70, sohin € 45,40 für die außerhalb ihrer Ordinationszeiten in der römisch 40 stattgehabten Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausgehend von ihren Angaben in der Honorarnote (Wegstrecke von insgesamt 5km) und unter Heranziehung eines Routenplaners geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin von der Adresse ihrer Ordination in XXXX (Wegstrecke: 2,4 km; Fahrtzeit mit dem Auto: 8 Minuten) auch unter Berücksichtigung eines Zeitpolters für etwaige verkehrsbedingte Verzögerungen (Stau) und der Parkplatzsuche Vorort maximal 20 Minuten für die Wegstrecke hin und 15 Minuten für Wegstrecke retour, sohin insgesamt maximal 35 Minuten benötigte. Ausgehend von ihren Angaben in der Honorarnote (Wegstrecke von insgesamt 5km) und unter Heranziehung eines Routenplaners geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin von der Adresse ihrer Ordination in römisch 40 (Wegstrecke: 2,4 km; Fahrtzeit mit dem Auto: 8 Minuten) auch unter Berücksichtigung eines Zeitpolters für etwaige verkehrsbedingte Verzögerungen (Stau) und der Parkplatzsuche Vorort maximal 20 Minuten für die Wegstrecke hin und 15 Minuten für Wegstrecke retour, sohin insgesamt maximal 35 Minuten benötigte. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Zeitversäumnisse stets zusammenzurechnen sind und erst dann zu prüfen ist, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird, erscheint lediglich eine begonnene Stunde Zeitversäumnis nachvollziehbar bzw. kann ihr auch nur diese zuerkannt werden. Zu den beantragten Telefon- und Kopierkosten iSd § 31 GebAGZu den beantragten Telefon- und Kopierkosten iSd Paragraph 31, GebAG

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen); In der von der Antragstellerin erstatteten Gebührennote verzeichnet sie sich

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG Telefon- und Kopierspesen in Höhe von € 12,00. Dem Gutachten sind im Hinblick auf diese Kosten jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, auf welcher Basis diese entstanden sind bzw. auch wie viele Kopien letztlich angefertigt wurden. In der von der Antragstellerin erstatteten Gebührennote verzeichnet sie sich

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG Telefon- und Kopierspesen in Höhe von € 12,00. Dem Gutachten sind im Hinblick auf diese Kosten jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, auf welcher Basis diese entstanden sind bzw. auch wie viele Kopien letztlich angefertigt wurden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W195 2268182-1/2Z, wurde die Antragstellerin um Aufschlüsselung bzw. Informationen ersucht, wodurch ihr die von ihr verzeichneten Telefon- und Kopierkosten iHv € 12,00 entstanden sind bzw. darzulegen, mit wem sie telefoniert und wie viele Kopien sie letztlich angefertigt hat, widrigenfalls ihr diese Kosten nicht bzw. nicht zur Gänze zuerkannt werden können. Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme (s. hiezu das obzitierte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W195 2268182-1/2Z) keinen Gebraucht gemacht. Aufgrund dessen war eine Zuerkennung dieser Kosten auch nicht möglich. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Aktenstudium

§ 36Geb

AGAktenstudium

Paragraph 36, GebAG 44,90 Mühewaltung

§ 43Z 1 lit d und e Geb

AGMühewaltung

Paragraph 43, Ziffer eins, Litera d und e GebAG Befundaufnahme

§ 43(1) Z.

1 e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 Befundaufnahme

Paragraph 43,

(1)Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 195,40 13 Fragen; eine Frage à € 59,10, 12 Fragen à € 39,70 535,50 Zeitversäumnis

§ 32Geb

AGZeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG eine begonnene Stunde à € 22,70 (Untersuchungszeit außerhalb der Ordinationszeiten in der JA Josefstadt plus 2 x Wegzeit-Fahrzeit) 22,70 Sonstige Kosten

§ 31Geb

AGSonstige Kosten

Paragraph 31, GebAG Schreibgebühr § 31 Schreibgebühr Paragraph 31, 16,63 ERV-Gebühren § 31

(1a)ERV-Gebühren Paragraph 31,
(1a)12,00 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG KM-Geld (Fahrtspesen – 5 km hin und retour) 2,10 Summe 829,23 20 % Umsatzsteuer 165,85 Gesamtsumme 995,08 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 995,10 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 995,10 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2268182.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.