GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 995,10 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2022, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. am XXXX ,
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2022, GZ. römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG
AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu Paragraph 32,). In der Honorarnote vom 25.01.2023 verzeichnet sich die Antragstellerin eine Zeitversäumnis im Ausmaß von zwei Stunden à € 22,70, sohin € 45,40 für die außerhalb ihrer Ordinationszeiten in der XXXX stattgehabten Untersuchung des Beschwerdeführers. In der Honorarnote vom 25.01.2023 verzeichnet sich die Antragstellerin eine Zeitversäumnis im Ausmaß von zwei Stunden à € 22,70, sohin € 45,40 für die außerhalb ihrer Ordinationszeiten in der römisch 40 stattgehabten Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausgehend von ihren Angaben in der Honorarnote (Wegstrecke von insgesamt 5km) und unter Heranziehung eines Routenplaners geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin von der Adresse ihrer Ordination in XXXX (Wegstrecke: 2,4 km; Fahrtzeit mit dem Auto: 8 Minuten) auch unter Berücksichtigung eines Zeitpolters für etwaige verkehrsbedingte Verzögerungen (Stau) und der Parkplatzsuche Vorort maximal 20 Minuten für die Wegstrecke hin und 15 Minuten für Wegstrecke retour, sohin insgesamt maximal 35 Minuten benötigte. Ausgehend von ihren Angaben in der Honorarnote (Wegstrecke von insgesamt 5km) und unter Heranziehung eines Routenplaners geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin von der Adresse ihrer Ordination in römisch 40 (Wegstrecke: 2,4 km; Fahrtzeit mit dem Auto: 8 Minuten) auch unter Berücksichtigung eines Zeitpolters für etwaige verkehrsbedingte Verzögerungen (Stau) und der Parkplatzsuche Vorort maximal 20 Minuten für die Wegstrecke hin und 15 Minuten für Wegstrecke retour, sohin insgesamt maximal 35 Minuten benötigte. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Zeitversäumnisse stets zusammenzurechnen sind und erst dann zu prüfen ist, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird, erscheint lediglich eine begonnene Stunde Zeitversäumnis nachvollziehbar bzw. kann ihr auch nur diese zuerkannt werden. Zu den beantragten Telefon- und Kopierkosten iSd § 31 GebAGZu den beantragten Telefon- und Kopierkosten iSd Paragraph 31, GebAG
AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen); In der von der Antragstellerin erstatteten Gebührennote verzeichnet sie sich
AG Telefon- und Kopierspesen in Höhe von € 12,00. Dem Gutachten sind im Hinblick auf diese Kosten jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, auf welcher Basis diese entstanden sind bzw. auch wie viele Kopien letztlich angefertigt wurden. In der von der Antragstellerin erstatteten Gebührennote verzeichnet sie sich
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG Telefon- und Kopierspesen in Höhe von € 12,00. Dem Gutachten sind im Hinblick auf diese Kosten jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, auf welcher Basis diese entstanden sind bzw. auch wie viele Kopien letztlich angefertigt wurden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W195 2268182-1/2Z, wurde die Antragstellerin um Aufschlüsselung bzw. Informationen ersucht, wodurch ihr die von ihr verzeichneten Telefon- und Kopierkosten iHv € 12,00 entstanden sind bzw. darzulegen, mit wem sie telefoniert und wie viele Kopien sie letztlich angefertigt hat, widrigenfalls ihr diese Kosten nicht bzw. nicht zur Gänze zuerkannt werden können. Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme (s. hiezu das obzitierte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W195 2268182-1/2Z) keinen Gebraucht gemacht. Aufgrund dessen war eine Zuerkennung dieser Kosten auch nicht möglich. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Aktenstudium
AGAktenstudium
Paragraph 36, GebAG 44,90 Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 43, Ziffer eins, Litera d und e GebAG Befundaufnahme
1 e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 Befundaufnahme
Paragraph 43,
AGZeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG eine begonnene Stunde à € 22,70 (Untersuchungszeit außerhalb der Ordinationszeiten in der JA Josefstadt plus 2 x Wegzeit-Fahrzeit) 22,70 Sonstige Kosten
AGSonstige Kosten
Paragraph 31, GebAG Schreibgebühr § 31 Schreibgebühr Paragraph 31, 16,63 ERV-Gebühren § 31
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2268182.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.