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{'item': 'W195 2268183-1'}

Obsah (14)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 31§ 36§ 43§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW195 2268183-1 Spruch, W195 2268183-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 981,00 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der XXXX , geb. am XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache der römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Am 12.12.2022 langte im Wege des webERV das Gutachten, am 25.01.2023 die dazugehörige, von der Antragstellerin um die (korrigierte) Rechnungsnummer und das Leistungsdatum ergänzte Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein: Gebührennote Nr. 7/2022 § 43Paragraph 43 Aktenstudium € 44,90 (ausführliche psychiatr. Unters.) € 195,40 Ausführl. Begründung Gutachten (Fragebeantw., 12 Fragen,
  2. Fr. 59,10, weitere 39,70 € 495,80 § 31 Abs. 5Paragraph 31, Absatz 5 Telefongebühren, Kopien € 12.- § 31 Abs. 3Paragraph 31, Absatz 3 12 Urschriften (à € 2,00) € 24.- § 31 Abs. 3Paragraph 31, Absatz 3 Elektronische Einbringung € 12.- § 32 Abs. 1 resp. § 33Paragraph 32, Absatz eins, resp. Paragraph 33 Zeitversäumnis 1 Std. (Untersuchung außerhalb der Ord.zeit. Postweg 1h) € 22,70 € 22,70 Summe exkl. USt. € 829,50 20 % USt. € 165,90 Gesamtsumme € 995,40
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 05.04.2023, nachweislich zugestellt am 17.04.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die sonstigen Kosten überhöht erscheinen bzw. es hiefür weitergehender Angaben bedürfe.
  4. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens der Antragstellerin ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt wurde und dabei aufgrund der Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage, unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022 auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten wurde am 12.12.2022, die dazugehörige – um die Rechnungsnummer und das Leistungsdatum korrigierte bzw. ergänzte – Honorarnote am 25.01.2023 im Wege des ERV übermittelt. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt wurde und dabei aufgrund der Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage, unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022 auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten wurde am 12.12.2022, die dazugehörige – um die Rechnungsnummer und das Leistungsdatum korrigierte bzw. ergänzte – Honorarnote am 25.01.2023 im Wege des ERV übermittelt.
  6. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 07.07.2022, GZ. XXXX dem (korrigierten) Gebührenantrag vom 25.01.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.04.2023, GZ. W195 2268183-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 07.07.2022, GZ. römisch 40 dem (korrigierten) Gebührenantrag vom 25.01.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.04.2023, GZ. W195 2268183-1/2Z, und dem Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zu den beantragten Telefon- und Kopierkosten iSd § 31 GebAGZu den beantragten Telefon- und Kopierkosten iSd Paragraph 31, GebAG

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen); In der von der Antragstellerin erstatteten Gebührennote verzeichnet sie sich

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG Telefon- und Kopierspesen in Höhe von € 12,00. Dem Gutachten sind im Hinblick auf diese Kosten jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, auf welcher Basis diese entstanden sind bzw. auch wie viele Kopien letztlich angefertigt wurden. In der von der Antragstellerin erstatteten Gebührennote verzeichnet sie sich

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG Telefon- und Kopierspesen in Höhe von € 12,00. Dem Gutachten sind im Hinblick auf diese Kosten jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, auf welcher Basis diese entstanden sind bzw. auch wie viele Kopien letztlich angefertigt wurden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W195 2268182-1/2Z, wurde die Antragstellerin um Aufschlüsselung bzw. Informationen ersucht, wodurch ihr die von ihr verzeichneten Telefon- und Kopierkosten iHv € 12,00 entstanden sind bzw. darzulegen, mit wem sie telefoniert und wie viele Kopien sie letztlich angefertigt hat, widrigenfalls ihr diese Kosten nicht bzw. nicht zur Gänze zuerkannt werden können. Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme (s. hiezu das obzitierte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023, GZ. W195 2268183-1/2Z) keinen Gebraucht gemacht. Aufgrund dessen war eine Zuerkennung dieser Kosten auch nicht möglich. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Aktenstudium

§ 36Geb

AGAktenstudium

Paragraph 36, GebAG 44,90 Mühewaltung

§ 43Z 1 lit d und e Geb

AGMühewaltung

Paragraph 43, Ziffer eins, Litera d und e GebAG Befundaufnahme

§ 43(1) Z.

1 e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 Befundaufnahme

Paragraph 43,

(1)Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 195,40 12 Fragen; eine Frage à € 59,10, 11 Fragen à € 39,70 495,80 Zeitversäumnis

§ 32Geb

AGZeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG zwei begonnene Stunden à € 22,70 (Untersuchung außerhalb der Ordinationszeiten; Postweg 1h) 45,40 Sonstige Kosten

§ 31Geb

AGSonstige Kosten

Paragraph 31, GebAG Schreibgebühr § 31 – 12 Urschriften (à € 2,00) Schreibgebühr Paragraph 31, – 12 Urschriften (à € 2,00) 24,00 ERV-Gebühren § 31

(1a)ERV-Gebühren Paragraph 31,
(1a)12,00 Summe 817,50 20 % Umsatzsteuer 163,50 Gesamtsumme 981,00 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 981,00 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 981,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2268183.1.00

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