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{'item': 'W209 2254266-2'}

Obsah (10)§ 12b§ 28Art. 133§ 4§ 4b§ 20g§ 58§ 108§ 18a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW209 2254266-2 Spruch, W209 2254266-2/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinh

§ 12bZ 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger der Türkei, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 11.10.2022, GZ: ABB-Nr: 4194950, betreffend Versagung der Zulassung zu einer Beschäftigung als (sonstige) Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Arbeitgeberin römisch 40 GmbH, römisch 40 , beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX , ein am XXXX geborener Staatsangehöriger der Türkei, (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 09.12.2021 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er bei der XXXX GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) als Sachbearbeiter mit einer Entlohnung von monatlich € 2.800,00 brutto bei einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden beschäftigt werden. Dem Antrag wurden u.a. ein Diplom der Halic Universität in Istanbul vom 15.09.2014 betreffend den Abschluss eines vierjährigen Masterstudiums im Fachbereich Leibeserziehung und Sport in Istanbul, eine Bestätigung der Generaldirektion für Schul- und Bildungsaufsicht der Präfektur Bakirköy (Türkei), wonach der Beschwerdeführer von 03.03.2009 bis 23.08.2012 sowie in den Schuljahren 2012/2013 bis 2019/2020 als regulärer Sportlehrer die Schulklassen 5, 6, 7 und 8 (Altersgruppe 10 bis 14) unterrichtet hat, sowie ein Fachprüfungszeugnis der Universität Salzburg über den erfolgreichen Abschluss der Ergänzungsprüfung Deutsch in den Jahren 2006 bis 2007 des Beschwerdeführers angeschlossen.1. römisch 40 , ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger der Türkei, (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 09.12.2021 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll er bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) als Sachbearbeiter mit einer Entlohnung von monatlich € 2.800,00 brutto bei einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden beschäftigt werden. Dem Antrag wurden u.a. ein Diplom der Halic Universität in Istanbul vom 15.09.2014 betreffend den Abschluss eines vierjährigen Masterstudiums im Fachbereich Leibeserziehung und Sport in Istanbul, eine Bestätigung der Generaldirektion für Schul- und Bildungsaufsicht der Präfektur Bakirköy (Türkei), wonach der Beschwerdeführer von 03.03.2009 bis 23.08.2012 sowie in den Schuljahren 2012 aus 2013, bis 2019 aus 2020, als regulärer Sportlehrer die Schulklassen 5, 6, 7 und 8 (Altersgruppe 10 bis 14) unterrichtet hat, sowie ein Fachprüfungszeugnis der Universität Salzburg über den erfolgreichen Abschluss der Ergänzungsprüfung Deutsch in den Jahren 2006 bis 2007 des Beschwerdeführers angeschlossen. 2. Mit Schreiben vom 17.01.2022 übermittelte die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 17.01.2022 übermittelte die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen. 3. Am 19.01.2022 informierte das AMS den Beschwerdeführer darüber, dass er laut den vorgelegten Unterlagen lediglich 40 von erforderlichen 55 Punkten

Anlage C zum AuslBG erreiche, zumal ihm nur 30 Punkte für seine Qualifikation und 10 Punkte für die Berufserfahrung angerechnet werden könnten. Der übermittelte Sprachnachweis habe nicht berücksichtigt werden können. Bei Personen, die längere Zeit (2 Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben, werde ein entsprechender Nachweis über die Sprachkenntnisse akzeptiert, welcher nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Der vorgelegte Nachweis sei aus dem Jahr

  1. Punkte für vorhandene ausbildungsadäquate Berufserfahrung könnten erst nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung angerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe seine Ausbildung am 15.09.2014 abgeschlossen. Somit könne die davor erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden. Punkte für die Berufserfahrung könnten nur nach Abschluss der Berufsausbildung und für volle Jahre vergeben werden. Die vorgelegten Dienstzeugnisse würden jedoch keine vollen Jahre bestätigen. Darüber hinaus entspreche die in der Arbeitgebererklärung angegebene Entlohnung nicht dem gesetzlich festgelegten Mindestentgelt für über 30-Jährige, welches im Jahr 2022 € 3.402,00 brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen betrage.
  2. Mit Schreiben vom 28.01.2022 nahm der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Parteiengehör des AMS vom 19.01.2022 Stellung, in dem er zusammengefasst ausführte, dass die Ansicht des AMS, ein Sprachnachweis dürfe nicht älter als 5 Jahre sein, jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und auch ein Sprachnachweis, der älter als 5 Jahre sei, nachweise, dass die antragstellende Person der deutschen Sprache mächtig ist. Darüber hinaus habe das AMS auch 10 Punkte für das Alter des Beschwerdeführers, der zum Antragszeitpunkt 39 Jahre alt gewesen sei, unberücksichtigt gelassen. Unter Berücksichtigung des Sprachnachweises sowie des Alters erreiche der Beschwerdeführer die erforderlichen 55 Punkte

Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG. Zudem müssten dem Beschwerdeführer weitere 20 Zusatzpunkte als Profisportler und Profisporttrainer im Sinne der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG angerechnet werden. Die einschlägigen Unterlagen beziehungsweise Nachweise über die Trainerausbildung seien bereits bei der erstmaligen Antragstellung beigelegt worden. Der Stellungnahme wurde eine Einstellzusage der mitbeteiligten Arbeitgeberin angeschlossen, in der nunmehr eine Entlohnung von € 3.402,00 brutto pro Monat in Aussicht gestellt wird.4. Mit Schreiben vom 28.01.2022 nahm der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Parteiengehör des AMS vom 19.01.2022 Stellung, in dem er zusammengefasst ausführte, dass die Ansicht des AMS, ein Sprachnachweis dürfe nicht älter als 5 Jahre sein, jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und auch ein Sprachnachweis, der älter als 5 Jahre sei, nachweise, dass die antragstellende Person der deutschen Sprache mächtig ist. Darüber hinaus habe das AMS auch 10 Punkte für das Alter des Beschwerdeführers, der zum Antragszeitpunkt 39 Jahre alt gewesen sei, unberücksichtigt gelassen. Unter Berücksichtigung des Sprachnachweises sowie des Alters erreiche der Beschwerdeführer die erforderlichen 55 Punkte

Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Zudem müssten dem Beschwerdeführer weitere 20 Zusatzpunkte als Profisportler und Profisporttrainer im Sinne der Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG angerechnet werden. Die einschlägigen Unterlagen beziehungsweise Nachweise über die Trainerausbildung seien bereits bei der erstmaligen Antragstellung beigelegt worden. Der Stellungnahme wurde eine Einstellzusage der mitbeteiligten Arbeitgeberin angeschlossen, in der nunmehr eine Entlohnung von € 3.402,00 brutto pro Monat in Aussicht gestellt wird. 5. Mit Bescheid vom 11.02.2022 wies das AMS die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nur 50 Punkte angerechnet werden könnten, davon 30 für die Qualifikation, 10 für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung und 10 für das Alter des Beschwerdeführers. Der übermittelte Sprachnachweis habe nicht berücksichtigt werden können, weil dieser älter als fünf Jahre sei. Punkte für vorhandene ausbildungsadäquate Berufserfahrung könnten erst nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung angerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe seine Ausbildung am 15.09.2014 abgeschlossen. Somit könne die davor erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden.5. Mit Bescheid vom 11.02.2022 wies das AMS die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nur 50 Punkte angerechnet werden könnten, davon 30 für die Qualifikation, 10 für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung und 10 für das Alter des Beschwerdeführers. Der übermittelte Sprachnachweis habe nicht berücksichtigt werden können, weil dieser älter als fünf Jahre sei. Punkte für vorhandene ausbildungsadäquate Berufserfahrung könnten erst nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung angerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe seine Ausbildung am 15.09.2014 abgeschlossen. Somit könne die davor erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden.

  1. In seiner dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass das AMS sowohl die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers als auch den Umstand, dass dieser Profisportler und Profitrainer sei, mit 0 Punkten bewertet habe. Die Ansicht des AMS, der Sprachnachweis dürfe nicht älter als 5 Jahre sein, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer habe selbst einen Vorsprechtermin bei der Bezirkshauptmannschaft in Amstetten wahrgenommen, woraus zu schließen sei, dass er der Deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) mächtig sei. Aus diesem Grund müssten dem Beschwerdeführer mindestens 10 Punkte für seine bereits erworbenen Sprachkenntnisse angerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der erstmaligen Antragstellung einschlägige Unterlagen und Nachweise über eine Trainerausbildung beigelegt. Dem Beschwerdeführer sei am 25.11.2010 eine Trainer-Urkunde (
  2. Stufe) von der türkischen Generaldirektion für Jugend und Sport im Bereich Karate verliehen worden. Somit sei der Beschwerdeführer als Profitrainer im Sinne der Anlage C einzustufen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Leistungs- und Trainingstätigkeiten auch in Österreich ausgeübt. So habe er bei der Karate Staatsmeisterschaft in Fürstenfeld „Gold“ erlangt und damit den Staatsmeistertitel verteidigen können. Auch namhafte Medien wie die „Salzburger Nachrichten“ hätten über diesen Erfolg berichtet. Obendrein habe der Beschwerdeführer bei der Karate Weltmeisterschaft 1999 in Bulgarien (Sofia) den dritten Platz erreicht. Die Karate Weltmeisterschaft (WKF) sei die größte Organisation für weltweite Wettkämpfe im Karatesport. Der Beschwerdeführer habe am 10.02.2004 ein vierjähriges Bachelor-Studium für Leibeserziehung und Sport an der Marmara Universität in der Türkei abgeschlossen. Darauffolgend habe er im Jahr 2014 auf dem Institut für Gesundheitswissenschaften das Masterstudium Leibeserziehung und Sport mit Erfolg absolviert. Aufgrund der diversen Anstellungen als Lehrbeauftragter an unterschiedlichen Bildungseinrichtungen könne der Beschwerdeführer insgesamt 11 Jahre an Berufserfahrung vorweisen. Daher seien ihm anstatt der bereits angerechneten 10 Punkte die maximal anrechenbaren Punkte in der Höhe von 20 anzurechnen.
  3. Das AMS sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.04.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Mit Beschluss vom 03.06.2022, GZ: W209 2254266-1/4E, wurde der Bescheid vom 11.02.2022

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer ein Fachprüfungszeugnis der Universität Salzburg über den erfolgreichen Abschluss der Ergänzungsprüfung Deutsch in den Jahren 2006 bis 2007 vorgelegt habe. Die Ergänzungsprüfung bestätige das Vorliegen von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest noch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 besitzt, zumal nicht anzunehmen sei, dass er über keine grundlegenden Deutschkenntnisse mehr verfügt, wenn er bereits einmal ein so hohes Sprachniveau erworben hat. Die Rechtsansicht des AMS, ein Sprachnachweis dürfe nicht älter als fünf Jahre sein, stehe nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft.

§ 12bAusl

BG sei vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft eine Arbeitsmarktprüfung

§ 4Abs. 1 i

Vm § 4b leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Das AMS habe ein derartiges Ersatzkraftstellungsverfahren (Ersatzkraftverfahren) in Verkennung der Rechtslage nicht durchgeführt. Dadurch habe das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht berechtige, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.8. Mit Beschluss vom 03.06.2022, GZ: W209 2254266-1/4E, wurde der Bescheid vom 11.02.2022

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer ein Fachprüfungszeugnis der Universität Salzburg über den erfolgreichen Abschluss der Ergänzungsprüfung Deutsch in den Jahren 2006 bis 2007 vorgelegt habe. Die Ergänzungsprüfung bestätige das Vorliegen von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest noch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 besitzt, zumal nicht anzunehmen sei, dass er über keine grundlegenden Deutschkenntnisse mehr verfügt, wenn er bereits einmal ein so hohes Sprachniveau erworben hat. Die Rechtsansicht des AMS, ein Sprachnachweis dürfe nicht älter als fünf Jahre sein, stehe nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft.

Paragraph 12 b, AuslBG sei vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft eine Arbeitsmarktprüfung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Das AMS habe ein derartiges Ersatzkraftstellungsverfahren (Ersatzkraftverfahren) in Verkennung der Rechtslage nicht durchgeführt. Dadurch habe das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht berechtige, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.10.2022 wurde die Zulassung neuerlich versagt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die mitbeteiligte Arbeitgeberin im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens seitens des AMS zugewiesene Ersatzkräfte ohne zureichende Begründung abgelehnt habe.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Arbeitgebers sei, ein Anforderungsprofil zu bestimmen, nach welchem er selbst entscheiden könne, wer als Angestellter in Frage kommt oder nicht. Dabei sei zwar das Verfahren

§ 4bAusl

BG einzuhalten, jedoch sei der Arbeitgeber nicht an die Bewerber dieses Verfahrens gebunden. Der Beschwerdeführer erfülle das Anforderungsprofil des Arbeitgebers mit Abstand am besten. Da der Anstellung weder öffentliche noch gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen, könne es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, einen schlechter qualifizierten Bewerber einem Bewerber vorzuziehen, der gegenüber sämtlichen übrigen Bewerbern bessere Qualifikationen vorweisen kann.10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Arbeitgebers sei, ein Anforderungsprofil zu bestimmen, nach welchem er selbst entscheiden könne, wer als Angestellter in Frage kommt oder nicht. Dabei sei zwar das Verfahren

Paragraph 4 b, AuslBG einzuhalten, jedoch sei der Arbeitgeber nicht an die Bewerber dieses Verfahrens gebunden. Der Beschwerdeführer erfülle das Anforderungsprofil des Arbeitgebers mit Abstand am besten. Da der Anstellung weder öffentliche noch gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen, könne es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, einen schlechter qualifizierten Bewerber einem Bewerber vorzuziehen, der gegenüber sämtlichen übrigen Bewerbern bessere Qualifikationen vorweisen kann.

  1. Das AMS sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.11.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Am 21.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Arbeitgeberin teilnahmen. Das AMS verzichtete auf die Teilnahme. Im Rahmen der Verhandlung wurde jene Mitarbeiterin des mitbeteiligten Arbeitgebers, bei welcher sich die zugewiesenen Ersatzkräfte bewerben mussten, als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Beschluss vom 03.06.2022, GZ: W209 2254266-1/4E, wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid des AMS vom 11.02.2022

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft erfülle und das AMS daher ein Ersatzkraftverfahren

§ 4bAusl

BG durchzuführen gehabt hätte. Da dies unterblieben sei, habe das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht berechtige, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Mit Beschluss vom 03.06.2022, GZ: W209 2254266-1/4E, wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid des AMS vom 11.02.2022

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft erfülle und das AMS daher ein Ersatzkraftverfahren

Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen gehabt hätte. Da dies unterblieben sei, habe das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht berechtige, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren übermittelte die mitbeteiligte Arbeitgeberin dem AMS zunächst einen Vermittlungsauftrag, dem zufolge ein „Baustellenkoordinator“ mit pädagogischen Fähigkeiten, abgeschlossenem pädagogischen oder psychologischen Studium und Berufspraxis sowie Kenntnissen mindestens dreier Fremdsprachen gesucht werde. Dieser Vermittlungsauftrag wurde in der Folge auf Vorhalt des AMS, dass für einen „Baustellenkoordinator“ kein pädagogisches oder psychologisches Studium, sondern eine technische Ausbildung an Fachschulen oder höheren technischen Lehranstalten, z.B. für Bautechnik, erforderlich sei, dahingehend abgeändert, dass – wie bereits ursprünglich mitgeteilt – ein „Sachbearbeiter“ benötigt werde. Der Beschwerdeführer verfügt u.a. über die erforderliche Berufserfahrung im Baubereich. In der Folge führte das AMS ein Ersatzkraftverfahren durch, welchem folgendes Anforderungsprofil zugrunde gelegt wurde: „Baufirma – mit Firmensitz im

  1. Bezirk in Wien – sucht zur Verstärkung des Teams für sofortigen Arbeitsbeginn 1 Sachbearbeiter/in *Wir erwarten: - Englischkenntnisse von Vorteil * Wir bieten: - eine Vollzeitanstellung, 39h/Woche - Arbeitszeiten: 08:00 - 17:00 Uhr (Gleitzeit) - eine Entlohnung von EUR 3.410,- brutto/Monat Bitte bewerben Sie sich mit Ihren Bewerbungsunterlagen direkt bei Herrn XXXX .“Bitte bewerben Sie sich mit Ihren Bewerbungsunterlagen direkt bei Herrn römisch 40 .“ Praxis im Baubereich, wie im Anforderungsprofil des Arbeitgebers angegeben, wurde nicht als Voraussetzung für die Erlangung des zu besetzenden Arbeitsplatzes vorgesehen.
  2. Beweiswürdigung: Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2022 sowie dessen Inhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zu dem von der mitbeteiligten Arbeitgeberin übermittelten Vermittlungsauftrag, dessen nachträglicher Änderung sowie dem dem Ersatzkraftverfahren zugrunde gelegten Anforderungsprofil stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung im Baubereich verfügt, hat letzterer in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2023 glaubhaft dargelegt und wird dies durch eine im Anschluss an die mündliche Verhandlung übermittelte unbedenkliche Bestätigung der Stadtverwaltung Istanbul, wonach der Beschwerdeführer für diese im Bereich der Bauüberwachung sowie Genehmigung und Koordinierung von Bauvorhaben tätig ist, belegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, lauten:Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, lauten: § 12b idF BGBl. I Nr. 106/2022:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106/2022: „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, , oder 2. … und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“ § 4 idF BGBl. I Nr. 106/2022:Paragraph 4, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106/2022: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. bis 11. …
(2)bis
(8)…“ § 4b idF BGBl. I Nr. 66/2017:Paragraph 4 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 66/2017: „Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)Die Prüfung

Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(2)Die Prüfung

Absatz eins, entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern

§ 18a

zu einer Beschäftigung ist die Prüfung

Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.“

(3)Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern

Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung

Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

§ 12bAusl

BG ist vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft eine Arbeitsmarktprüfung

§ 4Abs. 1 i

Vm § 4b leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen.

Paragraph 12 b, AuslBG ist vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft eine Arbeitsmarktprüfung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs. 1 AuslBG den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird (vgl. etwa VwGH 24.1.2014, 2013/09/0070, mwN). Das Ausländerbeschäftigungsgesetz eröffnet dem Arbeitgeber dabei grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem

§ 4bAusl

BG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (siehe VwGH 15.9.2011, 2009/09/0149).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird vergleiche etwa VwGH 24.1.2014, 2013/09/0070, mwN). Das Ausländerbeschäftigungsgesetz eröffnet dem Arbeitgeber dabei grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem

Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (siehe VwGH 15.9.2011, 2009/09/0149). Zwar ist

§ 4bAbs. 1 dritter Satz Ausl

BG der Prüfung der Arbeitsmarktlage das im Antrag angegebene Anforderungsprofil nur insoweit zu Grunde zu legen, als es in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung findet (siehe auch dazu VwGH 24.1.2014, 2013/09/0070). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0141, u.a.).Zwar ist

Paragraph 4 b, Absatz eins, dritter Satz AuslBG der Prüfung der Arbeitsmarktlage das im Antrag angegebene Anforderungsprofil nur insoweit zu Grunde zu legen, als es in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung findet (siehe auch dazu VwGH 24.1.2014, 2013/09/0070). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach Paragraph 4 b, Absatz eins, letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0141, u.a.). Das AMS hat im vorliegenden Fall ein Ersatzkraftstellungsverfahren (Ersatzkraftverfahren) durchgeführt, diesem jedoch vom Anforderungsprofil des Arbeitgebers abweichende Voraussetzungen für die Erlangung der Stelle zugrunde gelegt. Zwar war das AMS berechtigt, die vom Arbeitgeber geforderte pädagogische oder psychologische Ausbildung sowie die Kenntnis dreier Fremdsprachen nicht als Voraussetzungen in das Anforderungsprofil aufzunehmen, zumal diese Anforderungen in den betrieblichen Notwendigkeiten eines Bauunternehmens keine Deckung finden und der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend daher nicht zu berücksichtigen waren. Das AMS hat es jedoch unterlassen, die vom Arbeitgeber geforderte Berufserfahrung im Baubereich als Voraussetzung für den Erhalt der Stelle vorzusehen. Diese Anforderung an den zu besetzenden Arbeitsplatz ist ohne weiteres mit den betrieblichen Notwendigkeiten eines Bauunternehmens in Einklang zu bringen.

der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durfte das AMS daher nur Ersatzkräfte vermitteln, die über eine derartige Berufserfahrung verfügen. Indem es das unterlassen hat, hat das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens unter Zugrundelegung eines seitens des AMS zu Unrecht abgeänderten Anforderungsprofils ist nach Ansicht des erkennenden Senats jenen Fällen gleichzuhalten, in denen die Durchführung eines „Ersatzkraftstellungsverfahrens“ durch die Verwaltungsbehörde gänzlich unterlassen und eine Zurückverweisung vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet wurde (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0103).Indem es das unterlassen hat, hat das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens unter Zugrundelegung eines seitens des AMS zu Unrecht abgeänderten Anforderungsprofils ist nach Ansicht des erkennenden Senats jenen Fällen gleichzuhalten, in denen die Durchführung eines „Ersatzkraftstellungsverfahrens“ durch die Verwaltungsbehörde gänzlich unterlassen und eine Zurückverweisung vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet wurde (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0103). Dementsprechend war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wobei das AMS ein weiteres Ersatzkraftverfahren durchzuführen hat, bei dem jedenfalls zu berücksichtigen sein wird, dass die vom AMS vermittelten Ersatzkräfte über eine einschlägige Berufserfahrung im Baubereich verfügen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2254266.2.00

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