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{'item': 'W221 2268404-1'}

Obsah (12)§ 4Art. 133§ 6§ 460aArt. 6§ 133§ 9Art. 8Art. 10§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW221 2268404-1 Spruch, W221 2268404-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 4i

Vm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass XXXX aufgrund seines Antrags vom 24.03.2022, ergänzt am 05.05.2022, ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Zustell- und Mailadressen der Mitglieder der Hauptversammlung nicht zukommt und von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eine Auskunft nicht erteilt wird.“„

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass römisch 40 aufgrund seines Antrags vom 24.03.2022, ergänzt am 05.05.2022, ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Zustell- und Mailadressen der Mitglieder der Hauptversammlung nicht zukommt und von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eine Auskunft nicht erteilt wird.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit an die Ombudsstelle der belangten Behörde adressierten E-Mail vom 24.03.2022 beschwerte der Beschwerdeführer sich über die Höhe des Kostenersatzes für Inanspruchnahme eines Heilmasseurs im Vergleich zu jenem für die Inanspruchnahme eines Physiotherapeuten und stellte diesbezüglich die Frage in den Raum, ob unterschiedliche Stundensätze für idente Leistungen angewandt werden würden und welchem Betrag der Stundensatz „nach Versicherung und Steuer“ entspreche. Er ersuche um zeitnahe Angleichung der Stundensätze. Darüber hinaus begehrte der Beschwerdeführer innerhalb einer einmonatigen Frist Auskunft darüber, wer die Satzungen der belangten Behörde festlege bzw. wer bezüglich Satzungsänderungen abstimmungsberechtigt sei, ob unterschiedliche Stundensätze für idente Leistungen angewandt werden würden, mit welchen Argumenten die belangte Behörde unterschiedliche Stundensätze anwende und ob die Leistungen eines Physiotherapeuten und eines Heilmasseurs von der belangten Behörde als gleichwertig angesehen werden würden. Mit Schreiben vom 31.03.2022 beantwortete die belangte Behörde die E-Mail des Beschwerdeführers dahingehend, dass diese an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet worden sei. Weiters wurde ihm mitgeteilt, zwischen der belangten Behörde und der Berufsgruppe der Heilmasseure bestehe im Gegensatz zu jener der Physiotherapeuten kein Vertrag über die Erbringung von Heilmassagen. Daher werde

der Satzung der belangten Behörde lediglich ein Teil jener Behandlungskosten durch einen Zuschuss abgedeckt. Der Höhe des Zuschusses sei jedoch keine Wertung der fachlichen Ausbildung oder der Qualität der Leistung zu entnehmen. Weiters sei der satzungsmäßige Zuschuss zuletzt mit 01.01.2022 erhöht worden. Mit der an die Ombudsstelle der belangten Behörde adressierten E-Mail vom 05.05.2022 monierte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde sein Auskunftsbegehren inhaltlich nicht beantwortet und die Auskunft nicht in Bescheidform verweigert habe. Er verwies darauf, dass der Kostenersatz für Heilmassagen zu niedrig sei, und fragte abermals nach der Höhe des Stundensatzes „nach SV und Steuern“. Darüber hinaus bringe er „Beschwerde + Säumnis + Bescheidverweigerung + Vorlage an die Rechtsmittelinstanz samt Antrag auf UNVERZÜGLICHE Entziehung der Entscheidungskompetenz der BVAEB“ vor. Mit E-Mail vom 11.05.2022 beantwortete die belangte Behörde die E-Mail des Beschwerdeführers vom 05.05.2022 und führte dazu aus, die Satzung der belangten Behörde werde von der Hauptversammlung beschlossen und geändert. Weiters ging die belangte Behörde auf die Zusammensetzung der Hauptversammlung sowie auf den Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein und verwies auf die Veröffentlichung der aktuellen Satzung im Internet. Am 08.01.2023 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde ein und beantragte die Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Entscheidung in der Sache. Mit Schreiben vom 09.01.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.Mit Schreiben vom 09.01.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weiter. In der E-Mail der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 12.01.2023 führte die belangte Behörde aus, die Namen der Mitglieder der Hauptversammlung seien dem verlinkten, aktuellen, öffentlichen einsehbaren Jahresbericht der belangten Behörde zu entnehmen. Weiters seien die Versicherungsvertreter

der Erreichbarkeitskundmachung der belangten Behörde an den ebenfalls verlinkten, allgemeinen Adressen zu erreichen. Weitere personenbezogene Daten, insbesondere persönliche Zustell- und E-Mail-Adressen der Hauptversammlungsmitglieder, werde die belangte Behörde aufgrund der Verschwiegenheitspflicht

§ 460aASVG i

Vm § 159 B-KUVG sowie aufgrund der Datenschutzpflicht

Art. 6

DSGVO nicht herausgeben.In der E-Mail der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 12.01.2023 führte die belangte Behörde aus, die Namen der Mitglieder der Hauptversammlung seien dem verlinkten, aktuellen, öffentlichen einsehbaren Jahresbericht der belangten Behörde zu entnehmen. Weiters seien die Versicherungsvertreter

der Erreichbarkeitskundmachung der belangten Behörde an den ebenfalls verlinkten, allgemeinen Adressen zu erreichen. Weitere personenbezogene Daten, insbesondere persönliche Zustell- und E-Mail-Adressen der Hauptversammlungsmitglieder, werde die belangte Behörde aufgrund der Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 460 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 159, B-KUVG sowie aufgrund der Datenschutzpflicht

Artikel 6, DSGVO nicht herausgeben.

Mit E-Mail vom 12.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Presseausweis in Kopie und verwies auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 04.03.2021, E 4037/2020, vom 14.12.2022, G 287/2022, sowie vom 14.12.2022, G 288/2022.Mit E-Mail vom 12.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Presseausweis in Kopie und verwies auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 04.03.2021, E 4037 aus 2020,, vom 14.12.2022, G 287 aus 2022,, sowie vom 14.12.2022, G 288 aus 2022,. Mit Bescheid vom 16.01.2023 entschied die belangte Behörde über das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers. Der Spruch lautete: „Die Beantwortung der Frage nach den persönlichen Zustell- und Mailadressen der Mitglieder der Hauptversammlung der BVAEB wird verweigert.“ Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Fragen des Beschwerdeführers seien umfassend beantwortet worden. Lediglich über die Zustell- und Emailadressen der Mitglieder der Hauptversammlung sei keine Auskunft erteilt worden. Die Frage nach dem Stundensatz für Kostenerstattungen für Heilmassagen „nach Versicherung und Steuer“ sei durch die belangte Behörde nicht beantwortbar, da dies Kenntnisse eines konkreten Falls voraussetze und steuerrechtliche Fragen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen würden. Versicherungsvertreter der belangten Behörde dürften

§ 133Abs.

6 Z 2 B-KUVG keine Bediensteten eines Sozialversicherungsträgers und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sein, sodass sie auch über keine dienstlichen Zustell- oder Emailadressen bei der belangten Behörde verfügen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Begehren des Beschwerdeführers sich auf deren persönliche Adressen bezogen habe. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht

§ 460aASVG i

Zm § 159 B-KUVG sei die Herausgabe von nicht öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten jedoch zum Schutz der Privatsphäre auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken. Zudem sei im gegenständlichen Fall keine der Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO erfüllt, sodass die Auskunft zu verweigern gewesen sei. Überdies habe der Beschwerdeführer zwar eine journalistische Tätigkeit behauptet, jedoch nicht konkretisiert.

§ 9Abs.

1 DSG sei lediglich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Medium, nicht aber die Übermittlung von Informationen durch Dritte an das Medium privilegiert. Es sei stets eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen dem Recht auf Privatsphäre

Art. 8EMRK und dem Recht auf Meinungs- bzw.

Informationsfreiheit

Art. 10EMRK vorzunehmen.

Aufgrund der bereits erteilten, umfassenden Auskünfte sei der Beschwerdeführer in einer allfälligen journalistischen Tätigkeit nicht beschränkt. Um sich im Rahmen eines Auskunftsbegehrens auf das Medienprivileg stützen zu können, bedürfe es zudem eines konkreten Zusammenhangs mit einer journalistischen Tätigkeit, der jedoch im konkreten Fall nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe eine journalistische Tätigkeit auch nicht behauptet. Dem Recht der Versicherungsvertreter auf Privatsphäre sei der Vorrang einzuräumen. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der erteilten Auskünfte möglich, Anliegen bei den Versicherungsvertretern zu deponieren, sodass die Herausgabe weiterer personenbezogener Daten unverhältnismäßig sei, zumal die Versicherungsvertreter keine Personen des öffentlichen Lebens seien.Mit Bescheid vom 16.01.2023 entschied die belangte Behörde über das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers. Der Spruch lautete: „Die Beantwortung der Frage nach den persönlichen Zustell- und Mailadressen der Mitglieder der Hauptversammlung der BVAEB wird verweigert.“ Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Fragen des Beschwerdeführers seien umfassend beantwortet worden. Lediglich über die Zustell- und Emailadressen der Mitglieder der Hauptversammlung sei keine Auskunft erteilt worden. Die Frage nach dem Stundensatz für Kostenerstattungen für Heilmassagen „nach Versicherung und Steuer“ sei durch die belangte Behörde nicht beantwortbar, da dies Kenntnisse eines konkreten Falls voraussetze und steuerrechtliche Fragen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen würden. Versicherungsvertreter der belangten Behörde dürften

Paragraph 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-KUVG keine Bediensteten eines Sozialversicherungsträgers und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sein, sodass sie auch über keine dienstlichen Zustell- oder Emailadressen bei der belangten Behörde verfügen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Begehren des Beschwerdeführers sich auf deren persönliche Adressen bezogen habe. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 460 a, ASVG iZm Paragraph 159, B-KUVG sei die Herausgabe von nicht öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten jedoch zum Schutz der Privatsphäre auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken. Zudem sei im gegenständlichen Fall keine der Voraussetzungen des Artikel 6, DSGVO erfüllt, sodass die Auskunft zu verweigern gewesen sei. Überdies habe der Beschwerdeführer zwar eine journalistische Tätigkeit behauptet, jedoch nicht konkretisiert.

Paragraph 9, Absatz eins, DSG sei lediglich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Medium, nicht aber die Übermittlung von Informationen durch Dritte an das Medium privilegiert. Es sei stets eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen dem Recht auf Privatsphäre

Artikel 8, EMRK und dem Recht auf Meinungs- bzw.

Informationsfreiheit

Artikel 10, EMRK vorzunehmen.

Aufgrund der bereits erteilten, umfassenden Auskünfte sei der Beschwerdeführer in einer allfälligen journalistischen Tätigkeit nicht beschränkt. Um sich im Rahmen eines Auskunftsbegehrens auf das Medienprivileg stützen zu können, bedürfe es zudem eines konkreten Zusammenhangs mit einer journalistischen Tätigkeit, der jedoch im konkreten Fall nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe eine journalistische Tätigkeit auch nicht behauptet. Dem Recht der Versicherungsvertreter auf Privatsphäre sei der Vorrang einzuräumen. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der erteilten Auskünfte möglich, Anliegen bei den Versicherungsvertretern zu deponieren, sodass die Herausgabe weiterer personenbezogener Daten unverhältnismäßig sei, zumal die Versicherungsvertreter keine Personen des öffentlichen Lebens seien. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der Bescheid gegen Art. 10 EMRK verstoße, dass seinem Auskunftsbegehren ohne sachlichen Grund nicht nachgekommen worden sei, dass der Zuschuss für die gleiche Leistung eines Physiotherapeuten im Vergleich zu jener eines Heilmasseurs sachlich, rechtlich und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei sowie dass die Erreichbarkeitskundmachung keine Zustelladressen der Mitglieder der Hauptversammlung enthalte. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der Bescheid gegen Artikel 10, EMRK verstoße, dass seinem Auskunftsbegehren ohne sachlichen Grund nicht nachgekommen worden sei, dass der Zuschuss für die gleiche Leistung eines Physiotherapeuten im Vergleich zu jener eines Heilmasseurs sachlich, rechtlich und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei sowie dass die Erreichbarkeitskundmachung keine Zustelladressen der Mitglieder der Hauptversammlung enthalte. Mit Schreiben vom 08.03.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt vor, verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer begehrte am 24.03.2022 bei der BVAEB die Auskunft, woraus sich der Unterschied im Stunden- und Kostenersatz zwischen Physiotherapeuten und Heilmasseuren ergibt und welche Argumente es dafür gibt, wer die Satzung festlegt und wer über Satzungsänderungen abstimmungsberechtigt ist. Mit E-Mail vom 05.05.2022 ergänzte der Beschwerdeführer dieses Auskunftsbegehren um die Zustelladressen und Mailadressen jener Personen, die die Satzung erlassen. Die BVAEB beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 31.03.2022 und E-Mail vom 11.05.2022. Die Frage nach den Namen, Zustelladressen und Mailadressen blieb unbeantwortet. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde gab die BVAEB am 12.01.2023 Auskunft über die Namen der Mitglieder der Hauptversammlung im Wege des öffentlich einsehbaren Jahresberichts der BVAEB sowie über die allgemeine Zustelladresse und E-Mail-Adresse der BVAEB im Sinne der auf der Website abrufbaren und öffentlich zugänglichen Erreichbarkeitskundmachung der BVAEB, über die auch die Mitglieder der Hauptversammlung erreichbar sind. Die Mitglieder der Hauptversammlung verfügen über keine dienstlichen E-Mail-Adressen bei der BVAEB. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Presseausweises. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I 194/1999, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1999,, lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20

(1)-
(2)[…]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). […]
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht […].“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, BGBl. 287/1987 idF BGBl. I 158/1998, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. […] § 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die

BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die

BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung

(1)Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. […]
(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I 165/1999, idF BGBl. I 2/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ In der Sache: Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230). Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (ErläutRV 41 BlgNR XVII. GP, 3).Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (ErläutRV 41 BlgNR römisch siebzehn. GP, 3). Das Auskunftspflichtgesetz dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrats oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das Auskunftspflichtgesetz soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019). Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid

§ 4

Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022).Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen vergleiche VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022). Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 AuskunftspflichtG ist Art. 10 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu beachten:Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, AuskunftspflichtG ist Artikel 10, EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu beachten: Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das in Art. 10 EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend auszulegen, dass dieses – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen sind im Wesentlichen folgende Kriterien relevant: der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, der Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das in Artikel 10, EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend auszulegen, dass dieses – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen sind im Wesentlichen folgende Kriterien relevant: der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, der Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff). Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die vom EGMR entwickelten Kriterien aus, dass jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Im Hinblick darauf, dass Auskünfte nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz auch personenbezogene Daten betreffen können, stellt diese Bestimmung einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG dar. Sie stellt gleichzeitig auch einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, weil die Anordnung, dass eine Auskunft im Fall einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht nicht zu erteilen ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommt, in denen nach Art. 10 Abs. 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Art. 10 Abs1 EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht. Die Regelung ist auch verhältnismäßig (vgl. VfGH 04.03.2021, E 4037/2020).Im Hinblick darauf, dass Auskünfte nach Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz auch personenbezogene Daten betreffen können, stellt diese Bestimmung einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG dar. Sie stellt gleichzeitig auch einen Eingriff in Artikel 10, Absatz eins, EMRK dar, weil die Anordnung, dass eine Auskunft im Fall einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht nicht zu erteilen ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommt, in denen nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht. Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Artikel 10, Abs1 EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht. Die Regelung ist auch verhältnismäßig vergleiche VfGH 04.03.2021, E 4037 aus 2020,). Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde ist dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers grundsätzlich nachgekommen, wobei festzuhalten ist, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers an der Höhe des Zuschusses für durch Heilmasseure vorgenommene Heilmassagen nicht verfahrensgegenständlich ist. Zum einen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits in ihrem Schreiben vom 31.03.2022 die Gründe für die im Vergleich zu von Physiotherapeuten vorgenommenen Heilmassagen geringere Höhe des Zuschusses dargelegt, zum anderen kann die Legitimität der Höhe des Zuschusses nicht Gegenstand eines Verfahrens über ein Auskunftsbegehren sein, zumal Behörden – wie in der oben zitierten Judikatur dargelegt – aufgrund ihrer Auskunftspflicht nicht dazu angehalten sind, Wertungen vorzunehmen oder behördliches Handeln oder Unterlassen zu begründen. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich die privaten Zustell- und E-Mail-Adressen der Mitglieder der Hauptversammlung nicht offenlegte und ihm ansonsten sämtliche begehrten Auskünfte erteilte, bleibt letztlich nur noch zu prüfen, ob die belangte Behörde diesbezüglich ihre Auskunftspflicht verletzt hat. Die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft betrifft die persönlichen Adressen und E-Mail-Adressen der Mitglieder der Hauptversammlung und damit personenbezogene Daten. Die Erteilung dieser Auskunft würde daher einen Eingriff in das Recht der betroffenen Personen auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG darstellen und ist daher gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemacht Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK abzuwägen.Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich die privaten Zustell- und E-Mail-Adressen der Mitglieder der Hauptversammlung nicht offenlegte und ihm ansonsten sämtliche begehrten Auskünfte erteilte, bleibt letztlich nur noch zu prüfen, ob die belangte Behörde diesbezüglich ihre Auskunftspflicht verletzt hat. Die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft betrifft die persönlichen Adressen und E-Mail-Adressen der Mitglieder der Hauptversammlung und damit personenbezogene Daten. Die Erteilung dieser Auskunft würde daher einen Eingriff in das Recht der betroffenen Personen auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG darstellen und ist daher gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemacht Recht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK abzuwägen. Bei der Prüfung der Reichweite des Rechts auf Zugang zu Informationen iSd Art. 10 EMRK sind die in der oben zitierten Judikatur des EGMR angeführten Kriterien zu beachten. Der Beschwerdeführer hat der Behörde lediglich seinen Presseausweis übermittelt und nicht dargelegt, dass er die Auskunft nicht nur im privaten Interesse, sondern (auch) im Rahmen journalistischer Recherchen begehrt. Selbst bei Annahme einer journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und einer Rolle als „public watchdog“ ist jedoch nicht von einem die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegenden Informationsinteresse des Beschwerdeführers auszugehen: Bei der Prüfung der Reichweite des Rechts auf Zugang zu Informationen iSd Artikel 10, EMRK sind die in der oben zitierten Judikatur des EGMR angeführten Kriterien zu beachten. Der Beschwerdeführer hat der Behörde lediglich seinen Presseausweis übermittelt und nicht dargelegt, dass er die Auskunft nicht nur im privaten Interesse, sondern (auch) im Rahmen journalistischer Recherchen begehrt. Selbst bei Annahme einer journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und einer Rolle als „public watchdog“ ist jedoch nicht von einem die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegenden Informationsinteresse des Beschwerdeführers auszugehen: Die begehrten Auskünfte sind nicht als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, anzusehen, und auch nicht von öffentlichem Interesse, da die Identität der Hauptversammlungsmitglieder dem Beschwerdeführer ohnehin offengelegt und ihm auch eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mitgeteilt wurde. Es wäre dem Beschwerdeführer über die allgemeine Kontaktadresse somit problemlos möglich, allfällige weitere Recherchen durchzuführen, Informationen zu erfragen und über allfällige Missstände bezüglich der von der belangten Behörde gewährten Zuschüsse, ihrer Satzungsgebung etc. zu berichten. Die Auskunft über die privaten Kontaktdaten der Hauptversammlungsmitglieder ist daher für die Ausübung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht notwendig und beschränkt auch nicht und seinen Zugang zu Informationen in unverhältnismäßiger Weise. Aus diesen Gründen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen nach § 1 DSG das Informations- und Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers nach Art. 10 EMRK.Die begehrten Auskünfte sind nicht als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, anzusehen, und auch nicht von öffentlichem Interesse, da die Identität der Hauptversammlungsmitglieder dem Beschwerdeführer ohnehin offengelegt und ihm auch eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mitgeteilt wurde. Es wäre dem Beschwerdeführer über die allgemeine Kontaktadresse somit problemlos möglich, allfällige weitere Recherchen durchzuführen, Informationen zu erfragen und über allfällige Missstände bezüglich der von der belangten Behörde gewährten Zuschüsse, ihrer Satzungsgebung etc. zu berichten. Die Auskunft über die privaten Kontaktdaten der Hauptversammlungsmitglieder ist daher für die Ausübung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht notwendig und beschränkt auch nicht und seinen Zugang zu Informationen in unverhältnismäßiger Weise. Aus diesen Gründen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen nach Paragraph eins, DSG das Informations- und Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers nach Artikel 10, EMRK. Die Beschwerde war folglich mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen. Das Vergreifen im Ausdruck im Spruch des angefochtenen Bescheides führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).Die Beschwerde war folglich mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen. Das Vergreifen im Ausdruck im Spruch des angefochtenen Bescheides führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage unzweifelhaft feststeht und unstrittig ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2268404.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.