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{'item': 'W226 2269026-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 114§ 57§ 46§ 9§ 23Art. 33§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 46a§ 38§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW226 2269026-1 Spruch, W226 2269026-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Grenzkontrolle am XXXX an der österreichisch-ungarischen Grenze festgenommen, da bei einer Fahrzeugkontrolle sieben männliche afghanische Staatsangehörige in seinem PKW gefunden wurden. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF deswegen

§ 114Abs.

1, 3 Z. 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der BF wurde für schuldig erkannt, er habe am XXXX in XXXX und anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bislang nicht ausgeforschten Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein – sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremden, nämlich sieben afghanische Staatsangehörige, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert, indem er die sieben Fremden, die zuvor von einem bislang nicht ausgeforschten Fußschlepper von Serbien nach Ungarn gebracht wurden, im Auftrag des bislang nicht ausgeforschten Auftraggebers in einem Waldstück in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze in ein eigens angemietetes Fahrzeug aufnahm und nach Österreich transportiere. 1. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Grenzkontrolle am römisch 40 an der österreichisch-ungarischen Grenze festgenommen, da bei einer Fahrzeugkontrolle sieben männliche afghanische Staatsangehörige in seinem PKW gefunden wurden. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF deswegen

Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der BF wurde für schuldig erkannt, er habe am römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bislang nicht ausgeforschten Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein – sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremden, nämlich sieben afghanische Staatsangehörige, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert, indem er die sieben Fremden, die zuvor von einem bislang nicht ausgeforschten Fußschlepper von Serbien nach Ungarn gebracht wurden, im Auftrag des bislang nicht ausgeforschten Auftraggebers in einem Waldstück in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze in ein eigens angemietetes Fahrzeug aufnahm und nach Österreich transportiere.

  1. Am 09.06.2022 stellte der BF nunmehr aus der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung dahingehend begründete, dass sein Wohnsitz in der Ukraine zerstört worden sei. Er habe nichts, zu dem er zurückkehren könne, er habe keine Arbeit in der Ukraine und es herrsche Krieg. Er sei in der Ukraine wehrpflichtig und er wolle nicht in den Krieg ziehen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Er habe Angst, im Fall der Rückkehr auf der Straße leben zu müssen und dass er seine Familie nicht mehr erhalten könne. Diese Angaben bestätigte der BF im Wesentlichen im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.10.2022 vor der belangten Behörde. Er bestätigte dabei, im Wesentlichen gesund zu sein, er sei von der Volksgruppe her Ukrainer und vom Glauben her Christ. Er habe zwei Kinder, die leibliche Tochter werde von der Ex-Frau versorgt. Er habe weiters eine Lebensgefährtin und deren Sohn. Der BF bestätigte erneut, eine umfangreiche Ausbildung in der Heimat genossen zu haben, zuletzt habe er in XXXX gelebt. Die Wohnung in XXXX sei durch eine Bombe zerstört worden, deshalb habe er „keine Wohnmöglichkeit mehr“. Der zweite Grund sei, dass er mit dem Krieg nichts zu tun haben wolle, er sei beim Militär gewesen, habe aber keine militärische Ausbildung erhalten und wollte mit dem Militär nichts zu tun habe. Er wolle nicht am Krieg teilnehmen und wolle er nicht in die Ukraine zurückkehren, weil er dort bestraft werden würde. In der Ukraine gebe es auch keine Infrastruktur mehr, kein Geld, kein Wasser und keine Jobs. Die Mutter habe ihm am Telefon gesagt, dass Mitarbeiter des Militärs in die Wohnung kommen und nach ihm suchen würden. Die Frage, aus welchen konkreten Gründen er nun den Dienst beim Militär verweigern würde, führte der BF aus: „Ich habe diese Gründe schon genannt. Ich mag keinen Krieg. Ich habe nie eine richtige Waffe in der Hand gehalten. Ich habe während meines Wehrdienstes nur eine Lehrwaffe gehalten.“ Im Falle der Rückkehr müsse er ins Gefängnis, weil er verpflichtet sei, in den Krieg zu ziehen. Er sei kein Soldat, er könne keine Menschen umbringen oder erschießen. Der BF bestätigte erneut, eine umfangreiche Ausbildung in der Heimat genossen zu haben, zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Die Wohnung in römisch 40 sei durch eine Bombe zerstört worden, deshalb habe er „keine Wohnmöglichkeit mehr“. Der zweite Grund sei, dass er mit dem Krieg nichts zu tun haben wolle, er sei beim Militär gewesen, habe aber keine militärische Ausbildung erhalten und wollte mit dem Militär nichts zu tun habe. Er wolle nicht am Krieg teilnehmen und wolle er nicht in die Ukraine zurückkehren, weil er dort bestraft werden würde. In der Ukraine gebe es auch keine Infrastruktur mehr, kein Geld, kein Wasser und keine Jobs. Die Mutter habe ihm am Telefon gesagt, dass Mitarbeiter des Militärs in die Wohnung kommen und nach ihm suchen würden. Die Frage, aus welchen konkreten Gründen er nun den Dienst beim Militär verweigern würde, führte der BF aus: „Ich habe diese Gründe schon genannt. Ich mag keinen Krieg. Ich habe nie eine richtige Waffe in der Hand gehalten. Ich habe während meines Wehrdienstes nur eine Lehrwaffe gehalten.“ Im Falle der Rückkehr müsse er ins Gefängnis, weil er verpflichtet sei, in den Krieg zu ziehen. Er sei kein Soldat, er könne keine Menschen umbringen oder erschießen. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet befragt, führte der BF bei dieser Gelegenheit aus, auf einem Flughafen in Deutschland von einem fremden Mann angesprochen worden zu sein, dieser habe gefragt, ob er ein paar Leute von Ungarn nach Österreich bringen könnte. Der BF habe diesen Mann dann gefragt, ob es legal sei und dessen Antwort sei gewesen, dass es legal wäre, weil diese Personen auch Reisedokumente hätten. Die Leute, die der BF transportiert habe, würden nicht aus Europa kommen und würden daher gar nicht wissen, wie sie wohin gelangen könnten. Diese Leute würden auch die Sprache nicht verstehen. Auf die Frage, ob er damit sagen wolle, dass er gar nicht gewusst hätte, dass er etwas Illegales mache, führte der BF aus: „Ja, sonst hätte ich es niemals gemacht. Ich habe es auch nicht gebraucht, weil ich ohnehin in die Ukraine zurückkehren wollte“.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte I. - III.). Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung

§ 46

FPG in die Ukraine wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), mit den folgenden Spruchpunkten VI. bis. VII. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen. Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt VIII. festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.06.2022 verloren habe.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei.). Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), mit den folgenden Spruchpunkten römisch sechs. bis. römisch sieben. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen. Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt römisch acht. festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.06.2022 verloren habe. Die belangte Behörde verwies in dieser Entscheidung auf die Angaben des BF im Zuge des Asylverfahrens und auf von ihm verübte Straftat

§ 114FPG.

Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF nicht habe nachweisen können, dass seine Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, auf asylrechtlich relevanten Gründen basieren würde. Hypothetische Handlungen des ukrainischen Staates würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Die belangte Behörde führte zu Spruchpunkt V. aus, dass „momentan in ihrem Herkunftsstaat eine Gefahrenlage vorliegt, durch die praktisch jeder, der in die Ukraine abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.“ Der BF würde in Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine aussichtslose Lage geraten, weiters wäre er einer konkreten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (AS 125).Die belangte Behörde verwies in dieser Entscheidung auf die Angaben des BF im Zuge des Asylverfahrens und auf von ihm verübte Straftat

Paragraph 114, FPG. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF nicht habe nachweisen können, dass seine Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, auf asylrechtlich relevanten Gründen basieren würde. Hypothetische Handlungen des ukrainischen Staates würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Die belangte Behörde führte zu Spruchpunkt römisch fünf. aus, dass „momentan in ihrem Herkunftsstaat eine Gefahrenlage vorliegt, durch die praktisch jeder, der in die Ukraine abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.“ Der BF würde in Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort im Falle einer Rückkehr in die Ukraine in eine aussichtslose Lage geraten, weiters wäre er einer konkreten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (AS 125). In rechtlicher Hinsicht begründete die belangte Behörde die Nichtgewährung von Asyl dahingehend, dass einer Wehrdienstverweigerung nur dann Asylrelevanz zukomme, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehle. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, könne nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer bloßen Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Dies sei jedoch im konkreten Fall nicht festzustellen. Spruchpunkt II. wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der Antrag hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus dann abzuweisen sei, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G vorliege, das heißt, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer sei wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, Schlepperei stelle – aus näher dargestellten Gründen - ein besonders schweres Fehlverhalten dar. Spruchpunkt III. wurde dahingehend begründet, dass keiner der in § 57 AsylG genannten Gründe auf den Beschwerdeführer zutreffe.Spruchpunkt römisch zwei. wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der Antrag hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus dann abzuweisen sei, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliege, das heißt, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer sei wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, Schlepperei stelle – aus näher dargestellten Gründen - ein besonders schweres Fehlverhalten dar. Spruchpunkt römisch drei. wurde dahingehend begründet, dass keiner der in Paragraph 57, AsylG genannten Gründe auf den Beschwerdeführer zutreffe.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenenverordnung zukomme. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht auch keine Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG gesetzt. Der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund vorgebracht, sich aus Gewissensgründen nicht am Krieg beteiligen zu wollen. Dem Beschwerdeführer drohe wegen Wehrdienstverweigerung eine Freiheitsstrafe, er sei von der Generalmobilmachung betroffen und sei er somit aufgefordert, sich bei den Rekrutierungsbüros zu melden. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Weigerung eine Freiheitsstrafe von zumindest drei Jahren und bestehe keine Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes. Die Haftbedingungen in der Ukraine seien nach dem Länderinformationsblatt jedoch sehr schlecht, die Haftbedingungen seien desaströs. Im Falle einer Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung drohe dem Beschwerdeführer demnach Misshandlung, Folter und eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und das Leben.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenenverordnung zukomme. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht auch keine Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG gesetzt. Der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund vorgebracht, sich aus Gewissensgründen nicht am Krieg beteiligen zu wollen. Dem Beschwerdeführer drohe wegen Wehrdienstverweigerung eine Freiheitsstrafe, er sei von der Generalmobilmachung betroffen und sei er somit aufgefordert, sich bei den Rekrutierungsbüros zu melden. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Weigerung eine Freiheitsstrafe von zumindest drei Jahren und bestehe keine Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes. Die Haftbedingungen in der Ukraine seien nach dem Länderinformationsblatt jedoch sehr schlecht, die Haftbedingungen seien desaströs. Im Falle einer Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung drohe dem Beschwerdeführer demnach Misshandlung, Folter und eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und das Leben. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Militärdienstverweigerung nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann Asylrelevanz zukomme, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe oder dem Betroffenen wegen seiner Militärdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehle. Unverhältnismäßige oder willkürliche Bestrafung für die Verweigerung des staatlichen Militärdienstes oder völkerrechtswidrige Handlungen – wie übertrieben lange Haftzeiten oder körperliche Bestrafung – würden eine Form der Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer habe deutlich gemacht, sich aus Gewissensgründen in keiner Weise am Krieg beteiligen zu wollen. Er habe weder die Möglichkeit eines Ersatzdienstes noch die Möglichkeit der Befreiung vom Militärdienst. Der Beschwerdeführer wäre somit einer Freiheitsstrafe ausgesetzt und wäre mit großer Wahrscheinlichkeit Folter und Misshandlungen ausgesetzt. Die Haftbedingungen in der Ukraine seien desaströs und lebensbedrohlich, weshalb sämtliche Voraussetzungen für die Asylzuerkennung vorliegen würden. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sei in Bezug auf subsidiären Schutz jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob überhaupt eine „schwere Straftat“ vorliege. Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG reiche es nicht, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei in Bezug auf subsidiären Schutz jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob überhaupt eine „schwere Straftat“ vorliege. Für die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG reiche es nicht, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei.
  3. Der Beschwerdeführer wurde durch das erkennende Gericht am 02.05.2023 nochmals zu den Gründen seiner Straftat, seiner familiäre Situation sowie den Gründen, warum er nicht in die Ukraine zu seiner Familie zurückkehren wolle, näher befragt. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung hat das erkennende Gericht wie folgt erwogen:
  4. Feststellungen Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukrainer, Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine eine umfangreiche Schulausbildung absolviert, verfügt über einen universitären Abschluss und hat vor der Ausreise in XXXX gelebt. In der Ukraine verfügt der Beschwerdeführer über seine Lebensgefährtin und deren Sohn aus einer früheren Beziehung, eine geschiedene Ex-Gattin des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter leben seit Beginn der Kriegshandlungen in der Ukraine in Luxemburg. Die Eltern des Beschwerdeführers leben unverändert als Pensionisten im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer nützte einen längeren Aufenthalt im Schengengebiet im Zuge einer touristischen Reise nach Griechenland dazu, um durch gezielte Mitwirkung an einer Schlepperei sich ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukrainer, Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine eine umfangreiche Schulausbildung absolviert, verfügt über einen universitären Abschluss und hat vor der Ausreise in römisch 40 gelebt. In der Ukraine verfügt der Beschwerdeführer über seine Lebensgefährtin und deren Sohn aus einer früheren Beziehung, eine geschiedene Ex-Gattin des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter leben seit Beginn der Kriegshandlungen in der Ukraine in Luxemburg. Die Eltern des Beschwerdeführers leben unverändert als Pensionisten im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer nützte einen längeren Aufenthalt im Schengengebiet im Zuge einer touristischen Reise nach Griechenland dazu, um durch gezielte Mitwirkung an einer Schlepperei sich ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen. Der Beschwerdeführer wurde wie dargestellt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 sowie Abs. 4
  5. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde wie dargestellt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, sowie Absatz 4,
  6. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus besonderen individuellen Merkmalen, insbesonders im Zusammenhang mit tiefer Religiosität und aus Gewissensgründen nicht bereit wäre, sich einer allfälligen erneuten Musterung und Einberufung zum Militärdienst in der Ukraine im Fall der Rückkehr zu unterziehen und ihm aus diesen Gründen in der Ukraine wegen einer unterstellten politischen Überzeugung eine strengere oder unverhältnismäßigere Strafe im Falle der Wehrdienstverweigerung drohen würde. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, sich im derzeitigen Konflikt in der Ukraine an völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu beteiligen. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine: Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.12.2022 Die Sicherheitslage in der Ukraine ist volatil (USDOS 20.10.2022; vgl. EDA 22.11.2022, Gov.uk 7.9.2022).Die Sicherheitslage in der Ukraine ist volatil (USDOS 20.10.2022; vergleiche EDA 22.11.2022, Gov.uk 7.9.2022). Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vgl. USDOS 20.10.2022). Jede Region entscheidet separat und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung entsprechender Maßnahmen (USDOS 20.10.2022). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 18.11.2022; vgl. ORF 15.11.2022). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Seit der Explosion auf der Krim-Brücke am 8.10.2022 bombardieren russische Streitkräfte städtische Zentren quer durch die Ukraine, wodurch Energieversorgungseinrichtungen stark in Mitleidenschaft gezogen wurden (GCR2P 1.12.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 22.11.2022). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.-4.12.2022 6.702 Zivilisten getötet und 10.479 Zivilisten verletzt. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung wurden durch den Einsatz von Explosivwaffen mit großflächiger Wirkung verursacht, darunter Beschuss durch schwere Artillerie, Mehrfachraketenwerfer, Wurfgeschosse sowie Luftangriffe (UN-OHCHR 5.12.2022). Die vom UN-Menschenrechtsrat beauftragte Untersuchungskommission zur Ukraine dokumentierte Beweise für Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, welche von russischen Streitkräften begangen wurden, beispielsweise willkürliche Angriffe, Folter sowie sexuelle Gewalt in den Regionen Kyjiw, Tschernihiw, Charkiw und Sumy (GCR2P 1.12.2022). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (Zeit.de 22.11.2022). Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vergleiche USDOS 20.10.2022). Jede Region entscheidet separat und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung entsprechender Maßnahmen (USDOS 20.10.2022). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 18.11.2022; vergleiche ORF 15.11.2022). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Seit der Explosion auf der Krim-Brücke am 8.10.2022 bombardieren russische Streitkräfte städtische Zentren quer durch die Ukraine, wodurch Energieversorgungseinrichtungen stark in Mitleidenschaft gezogen wurden (GCR2P 1.12.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 22.11.2022). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.-4.12.2022 6.702 Zivilisten getötet und 10.479 Zivilisten verletzt. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung wurden durch den Einsatz von Explosivwaffen mit großflächiger Wirkung verursacht, darunter Beschuss durch schwere Artillerie, Mehrfachraketenwerfer, Wurfgeschosse sowie Luftangriffe (UN-OHCHR 5.12.2022). Die vom UN-Menschenrechtsrat beauftragte Untersuchungskommission zur Ukraine dokumentierte Beweise für Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, welche von russischen Streitkräften begangen wurden, beispielsweise willkürliche Angriffe, Folter sowie sexuelle Gewalt in den Regionen Kyjiw, Tschernihiw, Charkiw und Sumy (GCR2P 1.12.2022). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (Zeit.de 22.11.2022). Der ukrainische Luftraum ist gesperrt. Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt (AA 22.11.2022). [...] Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 19.10.2022). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 7.9.2022). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 19.10.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kremlin.ru 19.10.2022; vgl. BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022).International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 19.10.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kremlin.ru 19.10.2022; vergleiche BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 13.12.2022 Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.11.2022; vgl. ORF 15.11.2022). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (Zeit.de 5.7.2022).

§ 23

des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung' sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens 3 minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 2.9.2022; vgl. VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. 6 Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.11.2022; vergleiche ORF 15.11.2022). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (Zeit.de 5.7.2022).

Paragraph 23, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung' sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens 3 minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 2.9.2022; vergleiche VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. 6 Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022). Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten (CIA 23.11.2022). Frauen, welche im Militärregister aufscheinen, können zum Militärdienst einberufen werden oder zur Erfüllung bestimmter, der Verteidigung des Landes dienender Tätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen werden (WR 29.10.2022). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (§ 1 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (WR 29.10.2022; vgl. CIA 23.11.2022). Mit Stand September 2022 gab es ca. 50.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.11.2022).Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten (CIA 23.11.2022). Frauen, welche im Militärregister aufscheinen, können zum Militärdienst einberufen werden oder zur Erfüllung bestimmter, der Verteidigung des Landes dienender Tätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen werden (WR 29.10.2022). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (Paragraph eins, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (WR 29.10.2022; vergleiche CIA 23.11.2022). Mit Stand September 2022 gab es ca. 50.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.11.2022). Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.11.2022; vgl. AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.11.2022). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vgl. VB 22.11.2022).Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.11.2022; vergleiche AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.11.2022). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vergleiche VB 22.11.2022). Rückkehr Letzte Änderung: 18.10.2022

Art. 33

der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020; vgl. AA 30.5.2021). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD o.D.). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vgl. MKIP 27.9.2022). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 7.10.2022).

Artikel 33

, der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020; vergleiche AA 30.5.2021). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD o.D.). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche MKIP 27.9.2022). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 7.10.2022). Seit 28.2.2022 fanden nach Angaben von UNHCR und der Regierung 6.715.377 Grenzübertritte in die Ukraine statt (UNHCR 11.10.2022). In Bezug auf Rückkehrer ist schwer festzustellen, wer von ihnen dauerhaft und wer nur vorübergehend in der Ukraine bleibt (UN-OCHA 8.2022; vgl. UNHCR 11.10.2022).Seit 28.2.2022 fanden nach Angaben von UNHCR und der Regierung 6.715.377 Grenzübertritte in die Ukraine statt (UNHCR 11.10.2022). In Bezug auf Rückkehrer ist schwer festzustellen, wer von ihnen dauerhaft und wer nur vorübergehend in der Ukraine bleibt (UN-OCHA 8.2022; vergleiche UNHCR 11.10.2022). Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die jüngsten Sanktionen der EU verbieten den Import von russischem Gold (Euronews 20.7.2022). Eines der EU-Sanktionspakete verbietet Kohlelieferungen aus Russland und den Handel mit mehreren russischen Banken. Schiffe unter russischer Flagge dürfen in EU-Häfen nicht mehr einlaufen. Russische Staatsangehörige und russische Einrichtungen dürfen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU nicht mehr teilnehmen (EK 8.4.2022). Auch die USA beschlossen Sanktionen gegen Russland. U.a. wurden Amerikanern Investitionen in Russland und Technologie-Exporte für die russische Verteidigungsindustrie verboten. Außerdem richten sich die US-Sanktionen gegen mehrere Banken, Oligarchen, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Guardian 8.5.2022; vgl. Reuters 6.4.2022, Reuters 21.4.2022). Russland wird vorgeworfen, im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung zu begehen (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (DW 21.6.2022).Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die jüngsten Sanktionen der EU verbieten den Import von russischem Gold (Euronews 20.7.2022). Eines der EU-Sanktionspakete verbietet Kohlelieferungen aus Russland und den Handel mit mehreren russischen Banken. Schiffe unter russischer Flagge dürfen in EU-Häfen nicht mehr einlaufen. Russische Staatsangehörige und russische Einrichtungen dürfen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU nicht mehr teilnehmen (EK 8.4.2022). Auch die USA beschlossen Sanktionen gegen Russland. U.a. wurden Amerikanern Investitionen in Russland und Technologie-Exporte für die russische Verteidigungsindustrie verboten. Außerdem richten sich die US-Sanktionen gegen mehrere Banken, Oligarchen, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Guardian 8.5.2022; vergleiche Reuters 6.4.2022, Reuters 21.4.2022). Russland wird vorgeworfen, im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung zu begehen (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (DW 21.6.2022). UNHCR-Position „Einleitung

  1. Am
  2. Februar 2022 erkannte die Russische Föderation nach mehrmonatiger militärischer Aufrüstung an der ukrainischen Grenze die selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk an und beorderte Truppen in diese beiden Regionen. Am
  3. Februar 2022 kündigte die Russische Föderation eine „besondere Militäroperation“ gegen die Ukraine an und das russische Militär begann mit Operationen im ganzen Land. Mit Stand vom
  4. März 2022 verteidigten ukrainische Truppen die Städte Kiew und Charkiw gegen Angriffe, wobei sich die Zivilbevölkerung in U-Bahn-Stationen und Bunkern versteckte, um dem häufigen Beschuss zu entgehen. Die ukrainische Regierung hat einen Erlass zur allgemeinen Mobilmachung erwachsener Männer erlassen, und Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren wurden Berichten zufolge daran gehindert, das Land zu verlassen.
  5. Verschiedene Akteure haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass der Konflikt zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage führen und Verluste in der Zivilbevölkerung fordern könnte. Als Reaktion auf den Konflikt verhängten die Europäische Union (EU), die Vereinigten Staaten und andere Sanktionen gegen die Russische Föderation, was zu einem Wertverlust des russischen Rubels führte. Die Ukraine und die Russische Föderation führten am
  6. Februar 2022 Gespräche an der weißrussischen Grenze.
  7. Vor der Eskalation des Konflikts befand sich die Ukraine bereits inmitten einer „langwierigen humanitären Krise“ mit schätzungsweise 2,9 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe benötigten, vor allem in den östlichen Oblasten. Außerdem waren fast 1,5 Millionen Binnenvertriebene in der Ukraine registriert. Das Land beherbergt auch Flüchtlinge und Asylsuchende aus Afghanistan, Syrien, der Russischen Föderation, Somalia, Irak, Iran, Belarus und anderen Ländern. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) „droht [der Konflikt] eine humanitäre Katastrophe in der Ukraine und auch in den Nachbarländern auszulösen, die bereits einen massiven Zustrom von Menschen erleben, die vor den Feindseligkeiten fliehen.“
  8. Bis zum
  9. Februar 2022 wurden schätzungsweise 352 Zivilistinnen und Zivilisten getötet, darunter 14 Kinder, weitere 1.684 wurden verletzt. Bis zum
  10. März 2022 waren schätzungsweise 874.026 Menschen aus dem Land geflohen und der Zustrom geht in hohem Tempo weiter. Die Schlange der Autos, die am
  11. Februar 2022 am Grenzübergang Medyka zu Polen auf die Überquerung warteten, war über 30 Kilometer lang; 45.200 Menschen erreichten Polen innerhalb von nur 15 Stunden. Die Nachbarländer – darunter Ungarn, Moldawien, Polen, Rumänien und die Slowakei – hatten am
  12. Februar 2022 damit begonnen, Ukrainer aufzunehmen, die vor dem Konflikt geflohen sind, und bereiteten sich auf eine große Zahl von Ankünften vor; bis zum
  13. März 2022 waren 453.982 Menschen in Polen und 44.540 in Rumänien angekommen, schätzungsweise 116.348 Personen kamen in Ungarn, 67.000 in der Slowakei und weitere 79.315 in Moldawien an. Zugang zum Hoheitsgebiet und zu internationalem Schutz.
  14. Da die Situation in der Ukraine nach wie vor instabil und unsicher ist, begrüßt UNHCR die positive Haltung mehrerer Länder in Bezug auf den Zugang zu Asyl und fordert alle Länder auf, Zivilpersonen aller Nationalitäten, die aus der Ukraine fliehen, diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren und jederzeit die Einhaltung des NonRefoulement-Prinzips zu gewährleisten.
  15. Vorübergehender Schutz im Rahmen der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz kann eine Möglichkeit sein, die Kohärenz des Schutzes und die Harmonisierung der staatlichen Maßnahmen in der EU zu gewährleisten und sofortigen Schutz vor Refoulement und grundlegende Versorgungsstandards zu bieten. UNHCR ist sich der diesbezüglichen Diskussionen bewusst und begrüßt diese.
  16. Alle Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, die internationalen Schutz suchen, sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht bearbeitet werden. UNHCR ist besorgt darüber, dass die jüngsten Entwicklungen in der Ukraine zu einem erhöhten Bedarf an internationalem Schutz für Menschen führen, die aus der Ukraine fliehen, sei es als Flüchtlinge

der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder regionaler Flüchtlingsschutzinstrumente oder als Begünstigte anderer Formen des internationalen Schutzes.

  1. In Anbetracht der instabilen Lage auf dem gesamten Gebiet der Ukraine hält UNHCR es nicht für angemessen, Ukrainerinnen und Ukrainern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, den internationalen Schutz auf der Grundlage einer internen Fluchtalternative zu verweigern.
  2. Bei Personen, deren Antrag vor den jüngsten Ereignissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in der Ukraine zu veränderten Umständen führen, die bei einem erneuten Asylantrag berücksichtigt werden müssen.
  3. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung gebracht werden, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln in Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bringen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und sie von der zivilen Flüchtlingsbevölkerung zu trennen. Sur-Place-Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine.
  4. Viele Ukrainerinnen und Ukrainer (oder Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine), die sich in anderen Ländern aufhalten, genießen derzeit einen Rechtsstatus, der ihnen vor der Eskalation des Konflikts gewährt wurde, z. B. für ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit. UNHCR empfiehlt, wo immer möglich und angemessen, den bestehenden Rechtsstatus so lange wie nötig zu verlängern. Personen, die von solchen Regelungen profitieren, sollten nicht daran gehindert werden, Asyl zu beantragen. Einstufung der Ukraine als sicherer Herkunftsstaat
  5. Unter den derzeitigen Umständen betrachtet UNHCR die Ukraine nicht als „Sicheren Herkunftsstaat“. Staaten sollten die Ukraine von Listen „sicherer Herkunftsstaaten“ streichen. UNHCR fordert die Regierungen daher auf, bei Anträgen auf internationalen Schutz von ukrainischen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine haben, keine beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Verfahrensgarantien (einschließlich Rechtsmitteln ohne aufschiebende Wirkung) anzuwenden und diese Personen nicht anderen Aufnahmebedingungen zu unterstellen als andere Antragsteller auf internationalen Schutz. Flüchtlinge und Asylsuchende (andere Nationalitäten)
  6. Auch Personen anderer Nationalitäten als der ukrainischen können sich entscheiden oder gezwungen sein, die Ukraine aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Konflikt zu verlassen und sollten dies tun dürfen. Einige dieser Personen sind möglicherweise als Flüchtlinge anerkannt, haben komplementären Schutz erhalten oder sind in der Ukraine als Asylsuchende registriert. Afghanische und syrische Staatsangehörige gehören zu den größten Gruppen von Asylsuchenden und Flüchtlingen in der Ukraine, zusammen mit Staatsangehörigen der Russischen Föderation und anderer Länder. Die Ukraine ist und bleibt ein Land, das Flüchtlinge und Menschen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, aufnimmt. Wenn diese Personen auf der Suche nach Sicherheit weiterreisen, sollten sie an die nationalen Asylverfahren verwiesen werden, damit ihre Anträge auf internationalen Schutz geprüft werden können. Darüber hinaus gibt es möglicherweise ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die sich in der Ukraine aufhielten und (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz in der Ukraine gestellt hatten, bevor sie aufgrund der aktuellen Umstände gezwungen waren, das Land zu verlassen. UNHCR empfiehlt, diese Personen an das nationale Asylverfahren des Landes zu verweisen, in dem sie internationalen Schutz suchen. Empfehlung zur Nichtrückführung
  7. Da die Lage in der Ukraine unbeständig ist und noch einige Zeit unsicher bleiben kann, fordert UNHCR die Staaten auf, die zwangsweise Rückführung von Staatsangehörigen und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, auszusetzen, einschließlich derjenigen, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen dient als Mindeststandard und muss so lange bestehen bleiben, bis sich die Sicherheitslage in der Ukraine deutlich verbessert hat, um eine sichere und menschenwürdige Rückkehr derjenigen zu ermöglichen, denen kein internationaler Schutz zuerkannt wurde.
  8. UNHCR wird die Situation in der Ukraine weiterhin beobachten, um den Bedarf an internationalem Schutz, der sich aus der aktuellen Lage ergibt, zu bewerten.“
  9. Beweiswürdigung: Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus den eigenen Angaben und dem unstrittigen Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte durch den vorliegenden Auslandspass eindeutig festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Leben im Herkunftsland, wie zu seinen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren. Der Gesundheitszustand ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben im Verfahren, die Vorstrafe des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie das vorliegende Urteil des Landesgerichtes XXXX im Zusammenhang mit dem umfangreichen Strafakt, beinhaltend die polizeilichen Protokolle und die Einvernahmen vor dem LG XXXX .Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus den eigenen Angaben und dem unstrittigen Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte durch den vorliegenden Auslandspass eindeutig festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Leben im Herkunftsland, wie zu seinen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren. Der Gesundheitszustand ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben im Verfahren, die Vorstrafe des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie das vorliegende Urteil des Landesgerichtes römisch 40 im Zusammenhang mit dem umfangreichen Strafakt, beinhaltend die polizeilichen Protokolle und die Einvernahmen vor dem LG römisch 40 . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den allfälligen Wehrdienst in der Zukunft nicht aus religiösen Überzeugungen ablehnt und dem Beschwerdeführer auch in der Ukraine keinesfalls aus unterstellter politischer Gesinnung eine strengere Bestrafung drohen könnte als anderen wehrpflichtigen Bürgern, ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten: Wie dargestellt hat der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung allgemein ausgeführt, nicht in den Krieg ziehen zu wollen, dabei wurden jedoch vor allem Existenzängste und dass er nicht auf der Straße leben und er seine Familie nicht erhalten könne, in den Vordergrund gestellt. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass er wie alle anderen Männer davon betroffen sei, wegen des Konfliktes nunmehr dem Militär dienen zu müssen. Besondere religiöse Gründe etc. hat der Beschwerdeführer dafür jedoch nicht vorgetragen, er führt einzig aus, dass er keinen Krieg möge und er auch während des Wehrdienstes nur eine Lehrwaffe gehalten habe, er somit nie eine richtige Waffe in der Hand gehalten habe. Er sei kein Soldat, er könne keine Menschen umbringen oder erschießen. Aus diesen Angaben ist eine tiefe religiöse Ablehnung jeder Art von Gewalt keinesfalls ableitbar. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch danach gefragt, ob seine Angehörigen in der Ukraine (Eltern, Lebensgefährtin) irgendwelche Dokumente erhalten hätten, die aufzeigen würden, dass es bereits Versuche gegeben hätte, den Beschwerdeführer zum Wehrdienst einzuberufen. Solche Dokumente hat der Beschwerdeführer jedoch nicht in Vorlage bringen können, er schildert einzig von nicht verifizierbaren Aussagen seiner Mutter, dass Männer vom Militär nach ihm gefragt hätten. Dieses Vorbringen erscheint dem erkennenden Gericht insofern nicht nachvollziehbar, als die Eltern des Beschwerdeführers doch in der Region XXXX leben sollen, weshalb nicht erklärbar ist, warum die ukrainischen Behörden keine Kenntnis davon haben sollten, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bei den Eltern registriert war, in Wirklichkeit jedoch nach eigenen Angaben die ganze Zeit mit seiner Lebensgefährtin in XXXX aufhältig gewesen sein soll, sodass realistischer Weise davon auszugehen wäre, dass zumindest der Versuch unternommen wird, den Beschwerdeführer auch an seiner vorangehenden Arbeitsstelle in XXXX oder bei seiner Lebensgefährtin in der Hauptstadt zumindest zu kontaktieren. Wie dargestellt hat der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung allgemein ausgeführt, nicht in den Krieg ziehen zu wollen, dabei wurden jedoch vor allem Existenzängste und dass er nicht auf der Straße leben und er seine Familie nicht erhalten könne, in den Vordergrund gestellt. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass er wie alle anderen Männer davon betroffen sei, wegen des Konfliktes nunmehr dem Militär dienen zu müssen. Besondere religiöse Gründe etc. hat der Beschwerdeführer dafür jedoch nicht vorgetragen, er führt einzig aus, dass er keinen Krieg möge und er auch während des Wehrdienstes nur eine Lehrwaffe gehalten habe, er somit nie eine richtige Waffe in der Hand gehalten habe. Er sei kein Soldat, er könne keine Menschen umbringen oder erschießen. Aus diesen Angaben ist eine tiefe religiöse Ablehnung jeder Art von Gewalt keinesfalls ableitbar. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch danach gefragt, ob seine Angehörigen in der Ukraine (Eltern, Lebensgefährtin) irgendwelche Dokumente erhalten hätten, die aufzeigen würden, dass es bereits Versuche gegeben hätte, den Beschwerdeführer zum Wehrdienst einzuberufen. Solche Dokumente hat der Beschwerdeführer jedoch nicht in Vorlage bringen können, er schildert einzig von nicht verifizierbaren Aussagen seiner Mutter, dass Männer vom Militär nach ihm gefragt hätten. Dieses Vorbringen erscheint dem erkennenden Gericht insofern nicht nachvollziehbar, als die Eltern des Beschwerdeführers doch in der Region römisch 40 leben sollen, weshalb nicht erklärbar ist, warum die ukrainischen Behörden keine Kenntnis davon haben sollten, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bei den Eltern registriert war, in Wirklichkeit jedoch nach eigenen Angaben die ganze Zeit mit seiner Lebensgefährtin in römisch 40 aufhältig gewesen sein soll, sodass realistischer Weise davon auszugehen wäre, dass zumindest der Versuch unternommen wird, den Beschwerdeführer auch an seiner vorangehenden Arbeitsstelle in römisch 40 oder bei seiner Lebensgefährtin in der Hauptstadt zumindest zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer schildert auch, dass der eigene Bruder wegen seines Studiums nicht eingezogen werde, woraus wiederum ableitbar ist, dass trotz der kriegerischen Konflikte in der Ukraine es keinen wirklichen Bedarf gibt, die gesamte männliche Bevölkerung flächendeckend zum Militärdienst einzuberufen, sodass angesichts des Lebensalters des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass er jedenfalls zum Militärdienst eingezogen und noch dazu an Frontabschnitte verlegt wird. Auf die Frage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, ob der Beschwerdeführer aus tiefster religiöser Überzeugung den Wehrdienst verweigern würde oder einfach aus dem Wunsch, einer Gefahr zu entgehen, sollte er eingezogen werden, führte dieser selbst aus, an erste Stelle Angst um sein Leben zu haben. Selbstverständlich sei er auch überzeugter Christ, er sei „für den Frieden und gegen den Krieg“. Zu diesem Vorbringen ist kritisch anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Ergebnis nur deshalb überhaupt aufhältig ist, weil er von Deutschland kommend mit einem dort vermieteten Leihauto zielgerichtet nach Ungarn gereist ist, um an einer von einem Auftraggeber organisierten Schleppung teilzunehmen. Das erkennende Gericht hat den umfangreichen Strafakt des Beschwerdeführers des Landesgerichtes XXXX eingesehen und kommt zum Ergebnis, dass die reumütige Einsicht des Beschwerdeführers erkennbar nur im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen behauptet wird, das erkennende Gericht geht gerade zwingend davon aus, dass der Beschwerdeführer zielgerichtet in Aussicht auf Vermögensgewinn bewusst an dieser Schleppung teilgenommen hat und keinesfalls durch irgendwelche unglücklichen Zufälle hineingeraten ist. Zu diesem Vorbringen ist kritisch anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Ergebnis nur deshalb überhaupt aufhältig ist, weil er von Deutschland kommend mit einem dort vermieteten Leihauto zielgerichtet nach Ungarn gereist ist, um an einer von einem Auftraggeber organisierten Schleppung teilzunehmen. Das erkennende Gericht hat den umfangreichen Strafakt des Beschwerdeführers des Landesgerichtes römisch 40 eingesehen und kommt zum Ergebnis, dass die reumütige Einsicht des Beschwerdeführers erkennbar nur im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen behauptet wird, das erkennende Gericht geht gerade zwingend davon aus, dass der Beschwerdeführer zielgerichtet in Aussicht auf Vermögensgewinn bewusst an dieser Schleppung teilgenommen hat und keinesfalls durch irgendwelche unglücklichen Zufälle hineingeraten ist. Nach seiner Festnahme fand am 16.01.2022 vor dem Landesgericht XXXX eine erste Beschuldigtenvernehmung statt, wobei der Beschwerdeführer eine Aussage mit der Argumentation zur Gänze verweigerte, sich vorher mit einem Verteidiger besprechen zu wollen.Nach seiner Festnahme fand am 16.01.2022 vor dem Landesgericht römisch 40 eine erste Beschuldigtenvernehmung statt, wobei der Beschwerdeführer eine Aussage mit der Argumentation zur Gänze verweigerte, sich vorher mit einem Verteidiger besprechen zu wollen. Die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.01.2022 zeigte ein ganz betrübliches Bild über den Beschwerdeführer, als dieser doch am Beginn seiner Beschuldigteneinvernahme im Wesentlichen schildert, sich das Auto nur deshalb in Deutschland gemietet zu haben, weil er sich „alte Kirchen und Schlösser usw. habe ansehen wollen“. Auf Detailfragen, warum er bei der Besichtigungstour dann über den Grenzübergang XXXX von Ungarn kommend eingereist sei und warum er sich überhaupt ein so großes Auto mit neun Sitzen angemietet habe, blieb der Beschwerdeführer konkrete Antworten schuldig und behauptete er im Zuge dieser Einvernahme sogar, dass er gar keine Personen Richtung Österreich geschleppt habe, sondern ausgemacht gewesen sei, dass er zwei Personen bei der Rückfahrt aus Ungarn mitnehme, diese nicht getroffen habe und dann „ohne Personen Richtung Österreich gefahren“ sei. Erst auf mehrmaligen Vorhalt der niederschriftlichen Aussagen der sieben geschleppten Afghanen, führte der Beschwerdeführer nunmehr selbst aus, bisher gelogen zu haben und doch sieben Personen in einer ihm unbekannte Stadt in Ungarn mitgenommen zu haben. Die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 14.01.2022 zeigte ein ganz betrübliches Bild über den Beschwerdeführer, als dieser doch am Beginn seiner Beschuldigteneinvernahme im Wesentlichen schildert, sich das Auto nur deshalb in Deutschland gemietet zu haben, weil er sich „alte Kirchen und Schlösser usw. habe ansehen wollen“. Auf Detailfragen, warum er bei der Besichtigungstour dann über den Grenzübergang römisch 40 von Ungarn kommend eingereist sei und warum er sich überhaupt ein so großes Auto mit neun Sitzen angemietet habe, blieb der Beschwerdeführer konkrete Antworten schuldig und behauptete er im Zuge dieser Einvernahme sogar, dass er gar keine Personen Richtung Österreich geschleppt habe, sondern ausgemacht gewesen sei, dass er zwei Personen bei der Rückfahrt aus Ungarn mitnehme, diese nicht getroffen habe und dann „ohne Personen Richtung Österreich gefahren“ sei. Erst auf mehrmaligen Vorhalt der niederschriftlichen Aussagen der sieben geschleppten Afghanen, führte der Beschwerdeführer nunmehr selbst aus, bisher gelogen zu haben und doch sieben Personen in einer ihm unbekannte Stadt in Ungarn mitgenommen zu haben. Die Beamten der Landespolizeidirektion XXXX merkten ausdrücklich an, dass „der Beschuldigte nicht kooperativ ist und immer wieder lügt. Der Beschuldigte redet sich immer aus, antwortet nur zum Teil und weicht den Fragen immer wieder aus. Der Beschuldigte wird nach dem PIN-Code seines Handys gefragt. Er gibt den PIN aber nicht bekannt.“Die Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 merkten ausdrücklich an, dass „der Beschuldigte nicht kooperativ ist und immer wieder lügt. Der Beschuldigte redet sich immer aus, antwortet nur zum Teil und weicht den Fragen immer wieder aus. Der Beschuldigte wird nach dem PIN-Code seines Handys gefragt. Er gibt den PIN aber nicht bekannt.“ Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Zuge dieses Aufgriffs und im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme scheint aus Sicht des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die keinesfalls wie von ihm behauptet erstmalig in Kontakt mit Polizei oder Behörden geraten ist. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bewusst in Deutschland einen Transporter mit insgesamt neun Sitzplätzen angemietet hat, offensichtlich um eine größere Personenanzahl von Ungarn nach Österreich bringen zu können, deutet darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bereits in Deutschland bei der Anmietung des Autos völlig klar gewesen sein muss, dass er sich an einer größeren Schleppung beteiligt. Die von ihm vorgetragenen Motive, dass er ein größeres Auto für Besichtigungsreisen gebraucht habe bzw. kleinere Fahrzeuge „leider nicht verfügbar“ gewesen seien, sind mit den Angaben bei der polizeilichen Befragung nicht übereinstimmend bzw. völlig unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer muss auch gegen sich gelten lassen, dass sich aus dem Strafakt des LG XXXX eindeutig ergibt, dass dieser schriftliche Eingaben an die zuständige Richterin bzw. die Justizverwaltung stellte, dass er nämlich „aufgrund des Krieges in der Ukraine um eine zeitnahe Abschiebung bittet, da seine Familie seine Hilfe benötigt“ (OZ 21 des Strafaktes). Noch am 01.03.2022, OZ 21a, ersuchte der Beschwerdeführer um ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Richter zum Thema Krieg in Ukraine und vorzeitige Entlassung aus der Haft. Der Beschwerdeführer, der ausdrücklich im Strafverfahren die Benachrichtigung der ukrainischen Botschaft beantragt hat, hat somit mit Beginn der kriegerischen Kampfhandlungen in der Ukraine ausdrücklich darum ersucht, dass er frühzeitig aus der Haft entlassen und in die Heimat abgeschoben werde. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass mit einer Rückkehr in die Heimat auch eine mögliche Mobilisierung verbunden sein könnte, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf einmal aufgrund religiöser Motive keinesfalls in die Heimat zurückkehren kann, da ihm aus seiner Sicht eine mögliche Einberufung drohe und sich allfällige Gewissensfragen stellen würden. Der Beschwerdeführer muss auch gegen sich gelten lassen, dass sich aus dem Strafakt des LG römisch 40 eindeutig ergibt, dass dieser schriftliche Eingaben an die zuständige Richterin bzw. die Justizverwaltung stellte, dass er nämlich „aufgrund des Krieges in der Ukraine um eine zeitnahe Abschiebung bittet, da seine Familie seine Hilfe benötigt“ (OZ 21 des Strafaktes). Noch am 01.03.2022, OZ 21a, ersuchte der Beschwerdeführer um ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Richter zum Thema Krieg in Ukraine und vorzeitige Entlassung aus der Haft. Der Beschwerdeführer, der ausdrücklich im Strafverfahren die Benachrichtigung der ukrainischen Botschaft beantragt hat, hat somit mit Beginn der kriegerischen Kampfhandlungen in der Ukraine ausdrücklich darum ersucht, dass er frühzeitig aus der Haft entlassen und in die Heimat abgeschoben werde. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass mit einer Rückkehr in die Heimat auch eine mögliche Mobilisierung verbunden sein könnte, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf einmal aufgrund religiöser Motive keinesfalls in die Heimat zurückkehren kann, da ihm aus seiner Sicht eine mögliche Einberufung drohe und sich allfällige Gewissensfragen stellen würden. Der Beschwerdeführer, der auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beim erkennenden Richter keinesfalls den Eindruck einer zutiefst religiösen Person hinterlassen hat, kann somit dem erkennenden Gericht nicht darlegen, dass er tatsächlich nunmehr aus zutiefster religiöser Überzeugung nicht bereit wäre, sich als Reservist einer allfälligen Einberufung zu stellen. Dabei ist zu auch zu bedenken, dass der BF erst viele Monate nach Beginn der Kampfhandlungen aus der Strafhaft den gegenständlichen Antrag stellte, somit erst nach langer Zeit seine tiefe Religiosität erkannt haben kann. Dem BF käme außerdem zu Gute, dass er die Ukrainische Botschaft von sich aus nach seiner Inhaftierung kontaktieren ließ, den ukrainischen Behörden damit bekannt ist, dass der BF wegen seiner Inhaftierung gar nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht in die Ukraine zurückzukehren. Genauso wenig kann der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben der ukrainischen Volksgruppe angehört und bis zur Ausreise aus der Ukraine nach eigenen Angaben niemals in Kontakt mit Behörden oder der Polizei gekommen sein will, glaubhaft machen, dass ihm aus in seiner Person gelegenen Gründen vom Staat eine politische Überzeugung unterstellt würde, die bewirken würde, dass ihm wegen einer vermuteten oppositionellen Gesinnung eine schlechtere Behandlung zuteil würde als anderen wehrpflichtigen Männern. Dass der Beschwerdeführer angesichts seines Lebensalters überhaupt unmittelbar im Frontbereich verwendet würde und er allenfalls in die Verlegenheit käme, sich möglicherweise an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen zu müssen, ist spekulativ und kann durch das erkennende Gericht nicht erkannt werden, dass eine asylrelevante Motivlage bei einem potentiell möglichen Militärstrafverfahren vorliegen würde. Weder bei einer theoretischen Einberufung noch in einem hypothetischen Strafverfahren würden beim BF Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder ein sonstiges asylerhebliches persönliches Merkmal eine Rolle spielen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 21) angeführten Strafen für Wehrdienstverweigerung/Desertion sind mit 3 – 5 bzw. 5 – 12 Jahren zwar beachtlich, gelten jedoch für die gesamte Bevölkerung und sind dem § 9 Mililtärstrafgesetz vergleichbar.Dass der Beschwerdeführer angesichts seines Lebensalters überhaupt unmittelbar im Frontbereich verwendet würde und er allenfalls in die Verlegenheit käme, sich möglicherweise an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen zu müssen, ist spekulativ und kann durch das erkennende Gericht nicht erkannt werden, dass eine asylrelevante Motivlage bei einem potentiell möglichen Militärstrafverfahren vorliegen würde. Weder bei einer theoretischen Einberufung noch in einem hypothetischen Strafverfahren würden beim BF Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder ein sonstiges asylerhebliches persönliches Merkmal eine Rolle spielen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 21) angeführten Strafen für Wehrdienstverweigerung/Desertion sind mit 3 – 5 bzw. 5 – 12 Jahren zwar beachtlich, gelten jedoch für die gesamte Bevölkerung und sind dem Paragraph 9, Mililtärstrafgesetz vergleichbar.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu Spruchteil A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer hat kein asylrelevantes Vorbringen geschildert, sondern sich lediglich auf den Krieg in der Ukraine gestützt. Selbst eine – hypothetische – Weigerung des Beschwerdeführers, den Militärdienst im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in die Ukraine anzutreten, wäre nicht asylrelevant, da der VwGH u.a. im Erkenntnis vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, ausgesprochen hat, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern gleichermaßen drohenden Bestrafung könne nur dann asylrelevante Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischer oder religiöser Überzeugung beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Anders als in Fällen, wo – etwa bei Militärregimen - eine oppositionelle Gesinnung in Form von Bereitschaft zum politischen Umsturz unterstellt würde, liegen solche Motive konkret nicht vor. Dem Beschwerdeführer, einem ukrainischen Volksgruppenangehörigen ohne politisches Vorleben, wird kaum unterstellt werden, er strebe mit seiner Weigerung einen politischen Umsturz oder einen Anschluss der Ukraine an die Russische Föderation an. Da somit der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Da somit der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist

Abs. 2 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist

Absatz 2, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Abs. 3 abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung

Abs. 3a auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Absatz 3, abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung

Absatz 3 a, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Somit hat

§ 8Abs. 3a erster Satz Asyl

G 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde - wie gegenständlich der Beschwerdeführer - von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege

§ 46aAbs. 1 Z 2 FPG geduldet (vgl. Vw

GH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016). Somit hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde - wie gegenständlich der Beschwerdeführer - von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 AsylG 2005 abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet vergleiche VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218, sowie 26.4.2017, Ra 2017/19/0016). Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat nämlich nach der in den Materialien zur Schaffung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention (RV 330 BlgNR

  1. GP, 9) beabsichtigt, Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 umzusetzen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/18/0295). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen (vgl. dazu das zu Ra 2020/20/0274 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).Der Gesetzgeber hat nämlich nach der in den Materialien zur Schaffung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention Regierungsvorlage 330 BlgNR
  2. GP, 9) beabsichtigt, Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 umzusetzen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/18/0295). Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen vergleiche dazu das zu Ra 2020/20/0274 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie Abs. 4 FPG von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Wie bereits ausgeführt handelt es sich dabei um eine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie, zumal der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Organisation agierte (der Strafrahmen reicht bis 10 Jahre Haft).Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie Absatz 4, FPG von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Wie bereits ausgeführt handelt es sich dabei um eine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie, zumal der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Organisation agierte (der Strafrahmen reicht bis 10 Jahre Haft). Da der Beschwerdeführer ein Verbrechen von erheblicher Intensität begangen hat, war die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis richtig und die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz wegen der Straffälligkeit

§ 8Abs. 3a Asyl

G nicht erfolgen konnte, jedoch die belangte Behörde folgerichtig die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt hat.Da der Beschwerdeführer ein Verbrechen von erheblicher Intensität begangen hat, war die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis richtig und die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz wegen der Straffälligkeit

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht erfolgen konnte, jedoch die belangte Behörde folgerichtig die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt hat. Zu Spruchpunkt III. wurde auch in der Beschwerde nicht vorgetragen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 AsylG erfüllen würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde auch in der Beschwerde nicht vorgetragen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG erfüllen würde. 3.3. Zur Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des angefochtenen Bescheids: 3.3. Zur Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheids: Der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare § 38 AVG lautet wie folgt: Der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare Paragraph 38, AVG lautet wie folgt: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof sieht dieser sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren

§ 38letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Vw

GH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt

§ 17Vw

GVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof sieht dieser sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren

Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt

Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende Frage der Auslegung von Unionsrecht dem EuGH vorgelegt: „Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ „Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Die oben zitierte Frage, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) dem EuGH vorgelegt wurde, ist für das vorliegende Verfahren sohin präjudiziell, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten nationalen Rechtslage zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots sowie zur amtswegigen Entscheidung über den Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55FPG verpflichtet ist.

Alle diese Aussprüche hängen aber davon ab, dass in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351). Die oben zitierte Frage, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) dem EuGH vorgelegt wurde, ist für das vorliegende Verfahren sohin präjudiziell, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten nationalen Rechtslage zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots sowie zur amtswegigen Entscheidung über den Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, FPG verpflichtet ist. Alle diese Aussprüche hängen aber davon ab, dass in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird vergleiche VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351). Das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des Bescheides vom 20.02.2023 ist sohin bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen.Das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. des Bescheides vom 20.02.2023 ist sohin bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2269026.1.00

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