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{'item': 'W227 2232052-1'}

Obsah (9)§ 20§ 76§ 24§ 1§ 4§ 13§ 11§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW227 2232052-1 Spruch, W227 2232052-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 20

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) festgesetzte Verfahrenspauschale in Höhe von € 18.000,00 zu zahlen und die

§ 76und § 53 a sowie § 52 Abs. 2 AVG i.V.m. §§ 24 bis 37 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG) angefallenen Kosten für die Vorbereitung des Vor-Ort-Besuchs in der Höhe von € 1.500,00 zu ersetzen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer die

Paragraph 20, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) festgesetzte Verfahrenspauschale in Höhe von € 18.000,00 zu zahlen und die

Paragraph 76 und Paragraph 53, a sowie Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 bis 37 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) angefallenen Kosten für die Vorbereitung des Vor-Ort-Besuchs in der Höhe von € 1.500,00 zu ersetzen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Aufgrund des Akkreditierungsantrages des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde ein Akkreditierungsverfahren am Standort XXXX

§ 24und § 25 HS-QSG i.V.m.

§ 2 Privatuniversitätengesetz (PUG) begonnen. Aufgrund des Akkreditierungsantrages des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde ein Akkreditierungsverfahren am Standort römisch 40

Paragraph 24 und Paragraph 25, HS-QSG in Verbindung mit Paragraph 2, Privatuniversitätengesetz (PUG) begonnen. Vor der Zurückziehung des Antrages seien sechs Gutachter bestellt und ein Vor-Ort-Besuch in XXXX fixiert worden, weshalb die Verfahrenspauschale in Höhe von € 18.000,00 und die Aufwandsentschädigung für jeden einzelnen Gutachter in Höhe von € 250,00, sohin insgesamt € 19.500,00 vom Beschwerdeführer zu zahlen seien.Vor der Zurückziehung des Antrages seien sechs Gutachter bestellt und ein Vor-Ort-Besuch in römisch 40 fixiert worden, weshalb die Verfahrenspauschale in Höhe von € 18.000,00 und die Aufwandsentschädigung für jeden einzelnen Gutachter in Höhe von € 250,00, sohin insgesamt € 19.500,00 vom Beschwerdeführer zu zahlen seien.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er (hier relevant) zusammengefasst aus: Die belangte Behörde habe bei der Festlegung des Termins für den Vor-Ort-Besuch die Einwände des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, sondern ihn de facto vor die Wahl gestellt, entweder bei hohen Kosten den Antrag zurückzuziehen oder bei noch höheren Kosten einen untauglichen Vor-Ort-Besuch durchzuführen. Stattdessen hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer allenfalls weitere Terminvorschläge unterbreiten oder eine nähere Begründung für einen passenden Termin anfordern müssen. Es sei somit der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht ausreichend entsprochen worden.Die belangte Behörde habe bei der Festlegung des Termins für den Vor-Ort-Besuch die Einwände des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, sondern ihn de facto vor die Wahl gestellt, entweder bei hohen Kosten den Antrag zurückzuziehen oder bei noch höheren Kosten einen untauglichen Vor-Ort-Besuch durchzuführen. Stattdessen hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer allenfalls weitere Terminvorschläge unterbreiten oder eine nähere Begründung für einen passenden Termin anfordern müssen. Es sei somit der Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nicht ausreichend entsprochen worden. Überdies sei § 6 Abs. 3 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO 2015) nicht eingehalten worden, weil der Termin für den Vor-Ort-Besuch nicht abgestimmt worden sei.Überdies sei Paragraph 6, Absatz 3, Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO 2015) nicht eingehalten worden, weil der Termin für den Vor-Ort-Besuch nicht abgestimmt worden sei. Auch habe die belangte Behörde kein Qualitätssicherungsverfahren durchgeführt, sondern ein solches durch den „unpassenden Termin“ vielmehr behindert. Selbst wenn man davon ausginge, dass der AQ Austria „voller“ Ersatz der Kosten zustünde, so wäre dennoch in analoger Anwendung des Verfahrenspauschalen-Beschlusses der entfallene Aufwand für den Vor-Ort-Besuch im Ausmaß von zumindest € 3.000,00 davon in Abzug zu bringen, zumal kein Vor-Ort-Besuch stattgefunden habe. Weiters wäre der zu ersetzende Betrag für die Gutachter nach dem GebAG zu bemessen und läge weit unter dem „Pauschalbetrag“ von € 1.500,
  2. Mit Beschluss vom
  3. Dezember 2020 äußerte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, dass der AQ Austria als weisungsfreiem, ausgegliederten Rechtsträger des öffentlichen Rechts in verfassungswidriger Weise hoheitliche Vollzugsaufgaben übertragen sein könnten, die Weisungsfreistellung der AQ Austria bei der Durchführung der Akkreditierungsverfahren über Privatuniversitäten und Studienprogramme an diesen Bildungseinrichtungen keine Deckung in Art. 20 Abs. 2 B-VG finden könnte und die spezielle Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 6 HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dazu ermächtigen dürfte, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen.
  4. Mit Beschluss vom
  5. Dezember 2020 äußerte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, dass der AQ Austria als weisungsfreiem, ausgegliederten Rechtsträger des öffentlichen Rechts in verfassungswidriger Weise hoheitliche Vollzugsaufgaben übertragen sein könnten, die Weisungsfreistellung der AQ Austria bei der Durchführung der Akkreditierungsverfahren über Privatuniversitäten und Studienprogramme an diesen Bildungseinrichtungen keine Deckung in Artikel 20, Absatz 2, B-VG finden könnte und die spezielle Verordnungsermächtigung des Paragraph 24, Absatz 6, HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dazu ermächtigen dürfte, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen. In Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren den Antrag nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Bestimmungen des HS-QSG als verfassungswidrig sowie § 11 PU-AkkVO 2015 und § 21 Abs. 2 PU-AkkVO 2019 als gesetzwidrig aufzuheben.In Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren den Antrag nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Bestimmungen des HS-QSG als verfassungswidrig sowie Paragraph 11, PU-AkkVO 2015 und Paragraph 21, Absatz 2, PU-AkkVO 2019 als gesetzwidrig aufzuheben.
  6. Mit Erkenntnis vom
  7. Dezember 2021, Zl. G390/2020, sah der Verfassungsgerichtshof (doch keine) Verfassungswidrigkeit in den von ihm von Amts wegen in Prüfung genommenen Bestimmungen des HS-QSG und der PU-AkkVO. Mit Beschluss vom gleichen Tag wies der Verfassungsgerichtshof (auch) den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen Der Beschwerdeführer beantragte am
  9. Mai 2018 die Akkreditierung der „ XXXX “ als Privatuniversität. Dem Akkreditierungsverfahren lag ein Antrag auf institutionelle Akkreditierung als Privatuniversität sowie insgesamt acht beantragter Studiengänge zugrunde. Der Beschwerdeführer beantragte am
  10. Mai 2018 die Akkreditierung der „ römisch 40 “ als Privatuniversität. Dem Akkreditierungsverfahren lag ein Antrag auf institutionelle Akkreditierung als Privatuniversität sowie insgesamt acht beantragter Studiengänge zugrunde. Im Eingangsschreiben vom
  11. Mai 2018 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass die Verfahrenskosten der Webseite der AQ Austria zu entnehmen seien. Weiters informierte die Geschäftsstelle der AQ Austria den Beschwerdeführer schriftlich darüber, dass mit Abschluss der Prüfung des Antrags durch die Geschäftsstelle die Verpflichtung zur Begleichung der Verfahrenskosten eintrete. Am
  12. September 2019 informierte die Geschäftsstelle der AQ Austria den Beschwerdeführer über den Abschluss der Prüfung des Antrags durch die Geschäftsstelle und wies neuerlich darauf hin, dass nunmehr die Verfahrenskosten fällig würden. Am
  13. September 2019 fragte die belangte Behörde beim Beschwerdeführer für den Termin eines Vor-Ort-Besuchs in der Kalenderwoche 3/2020 an. Am
  14. September 2019 bestätigte der Beschwerdeführer für die Kalenderwoche 3/2020 und teilte mit, dass er den Termin ab
  15. Jänner 2020 bereits vorgemerkt hatte.Am
  16. September 2019 fragte die belangte Behörde beim Beschwerdeführer für den Termin eines Vor-Ort-Besuchs in der Kalenderwoche 3 aus 2020, an. Am
  17. September 2019 bestätigte der Beschwerdeführer für die Kalenderwoche 3 aus 2020, und teilte mit, dass er den Termin ab
  18. Jänner 2020 bereits vorgemerkt hatte. Am
  19. Oktober 2019 suchte der Beschwerdeführer um Terminverschiebung mit der Begründung an, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen die Budgetierung des Förderbeitrages der Stadt XXXX an das XXXX von den zuständigen Gremien erfolgen müsse.Am
  20. Oktober 2019 suchte der Beschwerdeführer um Terminverschiebung mit der Begründung an, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen die Budgetierung des Förderbeitrages der Stadt römisch 40 an das römisch 40 von den zuständigen Gremien erfolgen müsse. Am
  21. Oktober 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Aufschiebung des am
  22. September 2019 bestätigten Vor-Ort-Besuchs auf unbestimmte Zeit wegen der vorgebrachten Gründen nicht gewährt werden könne. Daher sei der bereits bestätigte Termin für den Vor-Ort-Besuch in der Kalenderwoche 3/2020 vom
  23. Jänner 2020 bis
  24. Jänner 2020 nach wie vor aufrecht. Am
  25. Oktober 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Aufschiebung des am
  26. September 2019 bestätigten Vor-Ort-Besuchs auf unbestimmte Zeit wegen der vorgebrachten Gründen nicht gewährt werden könne. Daher sei der bereits bestätigte Termin für den Vor-Ort-Besuch in der Kalenderwoche 3 aus 2020, vom
  27. Jänner 2020 bis
  28. Jänner 2020 nach wie vor aufrecht. Am
  29. November 2019 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gutachter bekannt. Am
  30. November 2019 bestätigte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Gutachter mit der Anmerkung, es sei „eine gute Wahl getroffen“ worden. Am
  31. Dezember 2019 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Planung für den Vor-Ort-Besuch am
  32. und
  33. Jänner 2020 mit dem Ersuchen um Rückmeldung und Ergänzung bis spätestens
  34. Dezember
  35. Am
  36. Dezember 2019 erfolgte die Durchführung eines ersten virtuellen Vorbereitungsgesprächs, an dem vier Gutachter teilnahmen. Am selben Tag zog der Beschwerdeführer seinen Akkreditierungsantrag zurück.
  37. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  38. Rechtliche Beurteilung 3.
  39. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  40. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Hauptsache ist der Antrag des Beschwerdeführers vom
  41. Mai 2018 auf Akkreditierung der Privatuniversität „ XXXX ”, der am
  42. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde. Hauptsache ist der Antrag des Beschwerdeführers vom
  43. Mai 2018 auf Akkreditierung der Privatuniversität „ römisch 40 ”, der am
  44. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde. Beschwerdegegenstand ist der am
  45. März 2020 dazu erlassene Kostenbescheid der belangten Behörde. Aufgrund der akzessorischen Beziehung „jedes“ Kostenabspruchs zur Hauptsache (siehe dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 51 ff [Stand 1.7.2005, rdb.at] und § 76 Rz 62 [Stand 1.4.2009, rdb.at]), ist die Beschwerde daher zulässig. Beschwerdegegenstand ist der am
  46. März 2020 dazu erlassene Kostenbescheid der belangten Behörde. Aufgrund der akzessorischen Beziehung „jedes“ Kostenabspruchs zur Hauptsache (siehe dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 51 ff [Stand 1.7.2005, rdb.at] und Paragraph 76, Rz 62 [Stand 1.4.2009, rdb.at]), ist die Beschwerde daher zulässig. 3.1.
  47. In der Sache bedeutet das: 3.1.2.1.

§ 20Abs.

1 HS-QSG ist die AQ Austria berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die AQ Austria.3.1.2.1.

Paragraph 20, Absatz eins, HS-QSG ist die AQ Austria berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die AQ Austria.

§ 20Abs.

2 HS-QSG i.d.F. BGBl. I Nr. 74/2011 hat die AQ Austria die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen

§ 1Abs.

1 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister.

Paragraph 20, Absatz 2, HS-QSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, hat die AQ Austria die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen

Paragraph eins, Absatz eins, festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister.

§ 20HS-QSG beschloss das Board der AQ Austria in seiner Sitzung am 26.

September 2017 folgende Verfahrenspauschalen für Qualitätssicherungsverfahren der AQ Austria an österreichischen Bildungseinrichtungen (gültig von 1. August 2017 bis 12. März 2019):

Paragraph 20, HS-QSG beschloss das Board der AQ Austria in seiner Sitzung am

  1. September 2017 folgende Verfahrenspauschalen für Qualitätssicherungsverfahren der AQ Austria an österreichischen Bildungseinrichtungen (gültig von
  2. August 2017 bis
  3. März 2019): ● Programmakkreditierung mit Vor-Ort-Besuch € 6.000 ● Programmakkreditierung ohne Vor-Ort-Besuch € 3.000 ● Institutionelle Akkreditierung € 18.000 § 11 der in der
  4. Sitzung des Boards der AQ Austria am
  5. Mai 2015 beschlossenen und auf der Internetseite der AQ Austria kundgemachten PU-AkkVO 2015 lautet: Paragraph 11, der in der
  6. Sitzung des Boards der AQ Austria am
  7. Mai 2015 beschlossenen und auf der Internetseite der AQ Austria kundgemachten PU-AkkVO 2015 lautet: „Kosten §
  8. Die antragstellende Institution hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Gebühren der Gutachter/innen

§ 76Abs.

1 AVG zu ersetzen sowie eine vom Board

§ 20HS-QSG festzusetzende Verfahrenspauschale zu zahlen.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenspauschale entsteht mit Vorlage der (verbesserten) Antragsunterlagen

§ 4

und wird mit Abschluss des Verfahrens fällig.“Paragraph 11, Die antragstellende Institution hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Gebühren der Gutachter/innen

Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu ersetzen sowie eine vom Board

Paragraph 20, HS-QSG festzusetzende Verfahrenspauschale zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenspauschale entsteht mit Vorlage der (verbesserten) Antragsunterlagen

Paragraph 4 und wird mit Abschluss des Verfahrens fällig.“ 3.1.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass im Akkreditierungsverfahren der Antragsteller für den Nachweis der Akkreditierungsvoraussetzungen verantwortlich ist. Eine Zurückziehung des Antrags ist

§ 13Abs.

7 AVG in jeder Lage des Verfahrens möglich, wenn es diesbezüglich zu allfälligen Komplikationen kommt. Für die betreffende Planung – auch im Hinblick auf mögliche Kostenvermeidung – ist daher der Antragsteller verantwortlich. Folglich hätte der Beschwerdeführer durch Zurückziehung seines Akkreditierungsantrages vor Eintritt der Zahlungsverpflichtung Kosten vermeiden können. 3.1.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass im Akkreditierungsverfahren der Antragsteller für den Nachweis der Akkreditierungsvoraussetzungen verantwortlich ist. Eine Zurückziehung des Antrags ist

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens möglich, wenn es diesbezüglich zu allfälligen Komplikationen kommt. Für die betreffende Planung – auch im Hinblick auf mögliche Kostenvermeidung – ist daher der Antragsteller verantwortlich. Folglich hätte der Beschwerdeführer durch Zurückziehung seines Akkreditierungsantrages vor Eintritt der Zahlungsverpflichtung Kosten vermeiden können. Weiters wurden entgegen den Beschwerdebehauptungen – wie festgestellt – sowohl der Termin für den Vor-Ort-Besuch als auch die Gutachter mit dem Beschwerdeführer abgestimmt bzw. von ihm bestätigt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenspauschale entsteht

§ 11PU-Akk

VO 2015 mit Vorlage der verbesserten Antragsunterlagen

§ 4PU-Akk

VO 2015 und wird mit Abschluss des Verfahrens fällig. Dies wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mehrmals ausdrücklich mitgeteilt. Die von der belangten Behörde beschlossenen Verfahrenspauschalen inkl. Erläuterungen zum „Eintritt der Zahlungspflicht und Fälligkeit zu Pauschalen“ sowie Aufwandsentschädigungen für Gutachter der AQ Austria sind auch auf der Webseite der AQ Austria unter https://www.aq.ac.at/de/akkreditierung/kosten/kosten.php (abgerufen am 2. Mai 2023) veröffentlicht. Die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenspauschale entsteht

Paragraph 11, PU-AkkVO 2015 mit Vorlage der verbesserten Antragsunterlagen

Paragraph 4, PU-AkkVO 2015 und wird mit Abschluss des Verfahrens fällig. Dies wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mehrmals ausdrücklich mitgeteilt. Die von der belangten Behörde beschlossenen Verfahrenspauschalen inkl. Erläuterungen zum „Eintritt der Zahlungspflicht und Fälligkeit zu Pauschalen“ sowie Aufwandsentschädigungen für Gutachter der AQ Austria sind auch auf der Webseite der AQ Austria unter https://www.aq.ac.at/de/akkreditierung/kosten/kosten.php (abgerufen am

  1. Mai 2023) veröffentlicht. Das vom Beschwerdeführer beantragte Akkreditierungsverfahren umfasste die Institution und acht Studiengänge. Der Beschwerdeführer hat den Antrag zu einem Zeitpunkt zurückgezogen, in dem ein vollständiger und begutachtungsfähiger Antrag vorlag (Abschluss der Prüfung des Antrags durch die Geschäftsstelle), die Gutachter-Gruppe durch das Board bestellt war, mehrere Verpflichtungserklärungen unterschrieben waren und der Vor-Ort-Besuch bereits in Abstimmung mit dem Beschwerdeführer fixiert und vollständig organisiert war. Am Tag der Zurückziehung fand bereits das fixierte virtuelle Vorbereitungsgespräch statt, an dem vier der sechs bestellten Gutachter teilnahmen. Folglich ist der vom Beschwerdeführer verursachte Aufwand als erheblich einzustufen. Ausgehend vom Umfang des Begutachtungsgegenstandes – institutionelle Erstakkreditierung inklusive acht Studiengänge – sowie des bereits entstandenen Aufwands auf Seiten der Geschäftsstelle sind die vorgeschriebenen Kosten als angemessen zu bewerten. Damit ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – von keiner „überhöhten“ Vorschreibung der Verfahrenspauschale auszugehen. Ähnliches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte überhöhte Vorschreibung der Sachverständigenkosten: Der Beschwerdeführer hat den Antrag zu einem Zeitpunkt zurückgezogen, in dem ein vollständiger und begutachtungsfähiger Antrag vorlag (Abschluss der Prüfung des Antrags durch die Geschäftsstelle), die Gutachter-Gruppe durch das Board bestellt war, mehrere Verpflichtungserklärungen unterschrieben waren und der Vor-Ort-Besuch bereits in Abstimmung mit dem Beschwerdeführer fixiert und vollständig organisiert war. Das für den
  2. Dezember 2019 bereits fixierte virtuelle Vorbereitungsgespräch, an dem vier der sechs bestellten Gutachter teilnahmen, fand am selben Tag statt, als der Beschwerdeführer seinen Antrag zurückzog. Ausgehend vom Umfang des Begutachtungsgegenstandes – institutionelle Erstakkreditierung inklusiver acht Studiengänge – und des im konkreten Fall bereits entstandenen Vorbereitungs- und Organisationsaufwands auf Seiten der Gutachter sind die vorgeschriebenen Kosten jedenfalls als angemessen zu bewerten. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschale bereits nach dem Prinzip der Billigkeit mit insgesamt (nur) € 1.500,00 (anstatt € 3.000,00) verrechnet wurde. 3.1.
  3. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Beschwerde aufgrund der akzessorischen Beziehung „jedes“ Kostenabspruchs zur Hauptsache zulässig ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass hier sowohl die Verfahrenspauschale als auch die angefallenen Kosten für die Vorbereitung des Vor-Ort-Besuchs zu ersetzen sind, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Beschwerde aufgrund der akzessorischen Beziehung „jedes“ Kostenabspruchs zur Hauptsache zulässig ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass hier sowohl die Verfahrenspauschale als auch die angefallenen Kosten für die Vorbereitung des Vor-Ort-Besuchs zu ersetzen sind, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2232052.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.