← Österreich

{'item': 'W228 2264572-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW228 2264572-1 Spruch, W228 2264572-1/13EIM NAMEN DER REPUBLIK!W228 2264572-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei vom syrischen Regime gesucht worden, weil er ein Regimegegner sei. Deshalb habe er im Jahr 2014 in den Libanon flüchten müssen. Außerdem seien in seiner Region irakische und schiitische Milizen an der Macht. Im Jahr 2006 habe er die Kaution für den Wehrdienst bezahlt, deshalb habe er keinen Wehrdienst leisten müssen. Am 02.03.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Syrien verlassen, weil der Geheimdienst nach ihm gefahndet habe. Er habe sich geweigert für die XXXX der syrischen Regierung zu arbeiten, deshalb gebe es einen Suchbefehl gegen ihn.Am 02.03.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Syrien verlassen, weil der Geheimdienst nach ihm gefahndet habe. Er habe sich geweigert für die römisch 40 der syrischen Regierung zu arbeiten, deshalb gebe es einen Suchbefehl gegen ihn. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als Regimegegner vom syrischen Geheimdienst gesucht zu werden, nicht glaubhaft sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als Regimegegner vom syrischen Geheimdienst gesucht zu werden, nicht glaubhaft sei. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderberichten nur unzureichend auseinandergesetzt. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wegen seiner Weigerung der Kooperation mit dem Regime, seiner Herkunft, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner Ausreise.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderberichten nur unzureichend auseinandergesetzt. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wegen seiner Weigerung der Kooperation mit dem Regime, seiner Herkunft, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im syrischen Gouvernement XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise in den Libanon im Jahr 2014 lebte. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im syrischen Gouvernement römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise in den Libanon im Jahr 2014 lebte. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer hat in Syrien 12 Jahre lang die Schule besucht und danach 8 Jahre lang Publizistik studiert. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder. Die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder leben nach wie vor im Libanon. Am 15.12.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war in Syrien keiner konkreten individuellen Verfolgung aufgrund einer verweigerten Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Daher droht ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien keine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetz werden junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die Ausnahmen können teils schwieriger in Anspruch genommen werden und werden fallweise nicht angewendet. Die Verpflichtung zum Wehrdienst blieb von den verschiedenen Amnestien betreffend Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch unberührt und müssen auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen. (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Die Aufschiebung des Militärdienstes ist jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden. Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden. Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Zur Frage, ob eine Befreiung auch für Männer möglich ist, die Syrien seit Beginn des Bürgerkrieges verlassen haben, liegen keine eindeutigen Informationen vor. Offiziell ist der Prozess der Befreiung relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Der Beschwerdeführer befindet sich grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter. Der BF hat seinen Wehrdienst abgeleistet. Es erfolgten seither weder Rekrutierungsbemühungen seitens der syrischen Regierung noch wird er wegen Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime gesucht. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung oder physische und psychische Gewalt aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.03.
  3. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 04.05.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund des vorgelegten syrischen Reisepasses fest. Die weiteren Feststellungen zu Person und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen konsistenten Angaben im gesamten bisherigen Verfahren in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (syrischer Reisepass und syrische ID Card im Original sowie Heiratsurkunde, Familienregisterauszug, Geburtsurkunden der Kinder und Personenstandsregisterauszügen in Kopie). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Regierungskontrolle im Herkunftsgebiet auf Liveuamaps erhoben und als Screenshot zum Akt gegeben. Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 22.03.
  4. , Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen. Bereits im Rahmen der Erstbefragung am 16.12.2021 äußerte der Beschwerdeführer sich dahingehend ein Oppositioneller zu sein und vom Geheimdienst des syrischen Staates gesucht zu werden (AS 8). In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.03.2022 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er werde vom Geheimdienst gesucht, da er nicht für die XXXX der Regierung arbeiten wolle (AS 47). Er sei im Dezember 2014 und im Jänner 2015 vom Geheimdienst, Abteilung 290, aufgefordert worden, sich zu melden, da er für die XXXX der Regierung arbeiten solle. Zu beiden Terminen sei er persönlich erschienen (AS 47).Bereits im Rahmen der Erstbefragung am 16.12.2021 äußerte der Beschwerdeführer sich dahingehend ein Oppositioneller zu sein und vom Geheimdienst des syrischen Staates gesucht zu werden (AS 8). In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.03.2022 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er werde vom Geheimdienst gesucht, da er nicht für die römisch 40 der Regierung arbeiten wolle (AS 47). Er sei im Dezember 2014 und im Jänner 2015 vom Geheimdienst, Abteilung 290, aufgefordert worden, sich zu melden, da er für die römisch 40 der Regierung arbeiten solle. Zu beiden Terminen sei er persönlich erschienen (AS 47). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insgesamt nur oberflächlich gehalten, nicht nachvollziehbar und wies einige Ungereimtheiten auf. So machte er bereits zu seiner Ausreise widersprüchliche Angaben, indem er in der Erstbefragung angab, er habe Syrien im Dezember 2014 illegal verlassen (AS 7), während er in der Einvernahme vor dem BFA angab, er habe Syrien legal mit dem Auto verlassen (AS 44). In der mündlichen Verhandlung gab er dann jedoch an, er habe Syrien mithilfe eines Schleppers verlassen (VH-Protokoll S.6). Wenn der Beschwerdeführer auf diese Widersprüche angesprochen angibt, der Dolmetscher habe falsch gedolmetscht (VH-Protokoll S. 9), so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rückübersetzung und Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigte (AS 52). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Fehler bei der Übersetzung nicht bereits in der Beschwerde, sondern erst in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Richters, gerügt hat. Das BVwG geht daher davon aus, dass die Rückübersetzung vollständig war und schließt Missverständnisse oder Fehler bei der Übersetzung aus. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Termin im Jänner 2015 erscheinen konnte, wenn er nach seinen Angaben Syrien bereits im Dezember 2014 verlassen habe. Dazu befragt, versuchte der Beschwerdeführer zu relativieren, indem er nicht glaubhaft angab, er habe Syrien Anfang 2015 verlassen und beide Termine seien im Dezember 2014 gewesen (AS 47). Entgegen seinem bisherigen Vorbringen, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, er habe sich nicht bei der Abteilung 290 gemeldet, da er sonst festgenommen worden wäre (VH-Protokoll S. 3) Zudem gab er wiederum an, er habe Syrien im Dezember 2014 verlassen (VH-Protokoll S. 6). Es ist, insbesondere aufgrund seines Alters und seiner Bildung, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer es nicht geschafft hat, im Laufe des Verfahrens gleichbleibende Angaben zu seinem Hauptfluchtgrund zu machen und diese in der mündlichen Verhandlung sogar abänderte. Abschließend ist zu diesem Vorbringen noch zu vermerken, dass der Konnex zur Baath-Partei erstmals in der Beschwerde hergestellt wurde und dieser Konnex in der Verhandlung mangels näherer Erklärung des BF trotz entsprechender Nachfrage für den erkennenden Richter den Eindruck ergab, dass dieser künstlich fabriziert wurde und mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmt. Deshalb geht das BVwG davon aus, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht vom syrischen Geheimdienst gesucht wird. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor an Demonstrationen in Syrien teilgenommen zu haben, was er weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise erwähnte (VH-Protokoll S. 4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein so wesentliches Detail erst so spät im Verfahren und nicht bereits bei der Einvernahme vor dem BFA erwähnt hätte. Falls der Beschwerdeführer in Syrien tatsächlich an 2 bis 3 Demonstrationen teilgenommen haben sollte, ist nicht erkennbar, wie er als einfacher Demonstrant vom syrischen Regime erkannt worden sein soll. Zumal er im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, aufgrund von Demonstrationen irgendwelchen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein oder solche befürchtet habe. Auch die Teilnahme an einer Demonstration in Österreich und das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto bzw. TikTok Video vermag es nicht, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, da nicht erkennbar ist, ob das Foto bzw. das Video derart öffentlich zugänglich ist, dass bzw. wie das syrische Regime davon erfahren hätte sollen. Auch ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer derart in den Fokus des syrischen Regimes geraten ist, dass sie jeden Beitrag nach ihm durchsuchen würden. Bei diesen erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderten Angaben handelt es sich um einen klare Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, vermutlich zum Zweck, seinem Asylantrag – nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung der belangten Behörde – mehr Substanz zu verleihen. Die Feststellungen zur Wehrpflicht und den Befreiungsmöglichkeiten basieren auf den in Klammer zitierten Abschnitten des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte auf syria.liveuamap.com hat sich das Bundesverwaltungsgericht vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wird nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht (vgl. LIB, Länderspezifische Anmerkungen).Die Feststellungen zur Wehrpflicht und den Befreiungsmöglichkeiten basieren auf den in Klammer zitierten Abschnitten des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte auf syria.liveuamap.com hat sich das Bundesverwaltungsgericht vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wird nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht vergleiche LIB, Länderspezifische Anmerkungen). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst – entgegen seinem eigenen Vorbringen – abgeleistet hat, ergibt sich daraus, dass der erkennende Richter in der Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen hat, dass dieser sein gesamtes Vorbringen sowohl insgesamt als auch von Einvernahme zu Einvernahme zu seinen Gunsten steigerte und trotz Vorlage anderer Dokumente die Vorlage des Wehrbuchs unterließ. Es erscheint weiters unplausibel, dass es dem BF, bei einem 8 Jahre dauernden und somit nicht zielstrebig verfolgtem Studium, gelungen ist, jährlich eine Verlängerung des Wehrdienstaufschubs zu erhalten, wenn es einen derart großen Rekrutierungsbedarf gab, wie im LIB beschrieben, weshalb dem Vorbringen des Aufschubs der Wehrdienstverpflichtung nicht gefolgt wird. Die auf Nachfrage der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung erstmals getätigte Aussage, er habe Angst trotz des Freikaufs den Militärdienst ableisten zu müssen, widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und reiht sich nahtlos in die Riege der Aussagen mit Steigerungen ein. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso dieses Fluchtvorbringen erst in der mündlichen Verhandlung und nicht bereits im Verfahren vor dem BFA vorgebracht wurde. Zudem blieb das Vorbringen unbelegt und wurde nicht mal vorgebracht, es habe Rekrutierungshandlungen seitens des syrischen Regimes gegeben. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, sondern vielmehr darauf mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär im Falle einer Rückkehr auszugehen ist, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Selbst wenn der BF seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hätte, wovon der erkennende Richter jedoch im konkreten Fall nicht ausgeht, wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit seinen 40 Jahren am Ende der Altersgrenze für die Einberufung und hätte der Beschwerdeführer von 2006 bis 2014, sohin 8 Jahre lang, unbehelligt in seinem Herkunftsgebiet in Syrien gelebt, ohne Rekrutierungshandlungen ausgesetzt zu sein. Daher ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert wird. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln.Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung ausgesetzt war bzw. ist. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Bedrohung aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein substantiiertes Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm drohe im Herkunftsstaat die Verfolgung durch das Regime aufgrund seiner Weigerung mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, der Teilnahme an Demonstrationen, illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland. Ferner drohe ihm die Einberufung zum Wehrdienst. Wie bereits in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine drohende Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung bzw. eine aktuelle und konkrete Gefahr der Einziehung in den Wehrdienst glaubhaft zu machen. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da dies keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen vermag. Im Übrigen ist das in Syrien allgemein hohe Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, maßgeblich für eine subsidiäre Schutzgewährung, die im Fall des Beschwerdeführers bereits erfolgt ist. Angesichts der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe sowie der festgestellten Lage in Syrien kann im Ergebnis nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2264572.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.