RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlW271 2270127-1 Spruch, W271 2270127-1/OZ BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, geb. XXXX , syrischer Staatsangehöriger, erhielt mit Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 den Stauts des Asylberechtigten.
- Der Beschwerdeführer, geb. römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, erhielt mit Bescheid des BFA vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, den Stauts des Asylberechtigten.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung unter Anwendung der §§ 19 Abs. 1, 5 Z 4 JGG nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung unter Anwendung der Paragraphen 19, Absatz eins, 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (weil er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und die Sicherheitslage im Heimatland ausreichend stabil sei und eine zumutbare Rückkehr feststellen ließe), dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan (sic!) unzulässig sei, er 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise habe und gegen ihn ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt werde.
- Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (weil er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und die Sicherheitslage im Heimatland ausreichend stabil sei und eine zumutbare Rückkehr feststellen ließe), dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan (sic!) unzulässig sei, er 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise habe und gegen ihn ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten Die belangte Behörde verfügte gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Sie stützt sich dabei auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG.Die belangte Behörde verfügte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Sie stützt sich dabei auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Die belangte Behörde stellte dazu einzig Folgendes fest: „Am 14.11.2022 wurden Sie rechtskräftig wegen § 87
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verurteilt.“Die belangte Behörde stellte dazu einzig Folgendes fest: „Am 14.11.2022 wurden Sie rechtskräftig wegen Paragraph 87,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verurteilt.“ In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus: „Sie setzten eine Handlung, die Ihre kriminelle Energie erkennen ließ, was logischer Weise zur Konsequenz haben muss, Sie als für die öffentliche Sicherheit gefährlich einstufen zu müssen. Bei der Beurteilung Ihrer verübten Straftat sind besonders erschwerend die Brutalität, mit der Sie Ihr Opfer verletzten, zu bemessen. Sie haben durch Ihr Verhalten schließlich gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Die für Ihr Strafverfahren zuständigen Richter erkannten, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Sie haben offensichtlich keine Scheu davor, bewusst strafbare Handlungen zu begehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Sie in kurzer Zeit wieder straffällig werden und gegenüber den Menschen des Aufnahmestaates und somit für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellen werden; es ist sohin eine negative Zukunftsprognose zu treffen, zumal Sie nichts erkennen ließen (etwa eine besondere positive Entwicklung oder ähnliches), das Gegenteiliges darlegen könnte. […] Hinzu kommt, dass auch – wie noch weiter unten genauer zu beurteilen sein wird – keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit zu Ihren hier in Österreich lebenden Familienangehörigen besteht. Aus diesen Gründen geht von Ihnen eine langfristige Gefahr für die Allgemeinheit aus und ist in einer Gesamtsicht erwiesen, dass die durch die Straftat dokumentierte unmittelbare Gefährlichkeit noch fortbesteht und dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Sie erneut eine besonders schwere Straftat begehen werden. Sohin sieht das Bundesamt die Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestandes der Begehung eines subjektiv und objektiv besonders schweren Verbrechens als erfüllt an und darüber hinaus treten noch die weiteren genannten Merkmale hinzu. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalles der
- Alternative des Art. 33 Abs 2 GFK ein Aberkennungsgrund jedenfalls gegeben ist. Sohin sieht das Bundesamt die Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestandes der Begehung eines subjektiv und objektiv besonders schweren Verbrechens als erfüllt an und darüber hinaus treten noch die weiteren genannten Merkmale hinzu. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalles der
- Alternative des Artikel 33, Absatz 2, GFK ein Aberkennungsgrund jedenfalls gegeben ist. In Ihrem Fall muss demnach von einer aktuellen, gegenwärtigen und weiter bestehenden Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt, sodass die Aberkennung Ihres Asylschutzes unausweichlich ist.“ Die belangte Behörde hielt in der rechtlichen Beurteilung fest, dass ein Endigungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG vorliege. Der Behördenakt enthält keine Ermittlungen; der angefochtene Bescheid enthält weder Feststellungen noch eine Beweiswürdigung hierzu.Die belangte Behörde hielt in der rechtlichen Beurteilung fest, dass ein Endigungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliege. Der Behördenakt enthält keine Ermittlungen; der angefochtene Bescheid enthält weder Feststellungen noch eine Beweiswürdigung hierzu. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes Die belangte Behörde widerspricht sich mehrmals, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei: „In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus“ (Seite 126 des angefochtenen Bescheids); „Wie den aktuellen Länderinformationen hervorgeht, liegt zum Entscheidungspunkt keine relevante Gefährdungslage bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland vor“ (Seite 127 des angefochtenen Bescheids). Die belangte Behörde sieht zudem einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG verwirklicht. Feststellungen dazu enthält der angefochtene Bescheid keine, bis auf die Feststellung, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliege; die belangte Behörde führt auch nicht aus, auf welche Ziffer des § 9 Abs. 2 AsylG sich ihre Erwägungen gründen.Die belangte Behörde sieht zudem einen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG verwirklicht. Feststellungen dazu enthält der angefochtene Bescheid keine, bis auf die Feststellung, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliege; die belangte Behörde führt auch nicht aus, auf welche Ziffer des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sich ihre Erwägungen gründen. Zur Rückkehrentscheidung Die belangte Behörde traf zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 BFA-VG nahezu keine Feststellungen.Die belangte Behörde traf zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nahezu keine Feststellungen. Zur Abschiebung Die belangte Behörde sprach aus und begründete, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan (sic!) nicht zulässig sei. Ermittlungen dazu, weshalb beim BF, einem syrischen Staatsangehörigen, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan geprüft wird, enthält der Behördenakt nicht. Zum Einreiseverbot Zum Einreiseverbot stellte die belangte Behörde fest: „Sie sind straffällig geworden und wurden zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.“ Konkrete Ermittlungen oder Feststellungen zum Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Lebensumständen enthält der Bescheid nicht. Ermittlungsschritte der belangten Behörde Der Behördenakt enthält die Verurteilung des Beschwerdeführers, eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit Fragen zu seinem Aufenthalt (Themen: Bindung an Österreich, Berufstätigkeit, Zusammenstöße mit Behörden) und eine Stellungnahme hierzu. Ermittlungen und Feststellungen zu Begleitumständen der Tat, zum bisherigen Verhalten des BF und zu seinem Verhalten seit der Straffälligkeit enthält der Akt nicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Behördenakt.
- Rechtliche Beurteilung: § 28 VwGVG lautet auszugsweise (Hervorhebungen hinzugefügt):Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise (Hervorhebungen hinzugefügt): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheids nach § 28 Abs. 3 VwGVG aus (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheids nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aus (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): „In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“„In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“ Gegenständlich liegt ein solcher Ausnahmefall vor, hat doch die belangte Behörde jegliche erforderlichen Ermittlungsschritte und Feststellungen zur Beurteilung der Straftat und des Verhaltens des Beschwerdeführers bis dahin und seither unterlassen. Die einzige Feststellung zur Tat, die zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen soll, erschöpft sich darin, dass eine (bedingte) Verurteilung erfolgt ist. Ermittlungen und Feststellungen zu Art und Umständen der Tat sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers fehlen vollständig. Ebenso vollständig fehlen Ermittlungen oder Feststellungen zum von der belangten Behörde ins Treffen geführten Endigungsgrund (§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG). Selbiges gilt für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Vorliegens eines Aberkennungsgrundes. Die insgesamt wenig präzise Bescheidgestaltung (zB wird – ohne weitere Ermittlung oder Erklärung – die Abschiebung nach Afghanistan behandelt, obwohl der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger ist) macht den Eindruck, als solle das Bundesverwaltungsgericht zur Nachholung der von der Behörde bereits vorzunehmenden Ermittlungstätigkeiten verhalten werden. Gegenständlich liegt ein solcher Ausnahmefall vor, hat doch die belangte Behörde jegliche erforderlichen Ermittlungsschritte und Feststellungen zur Beurteilung der Straftat und des Verhaltens des Beschwerdeführers bis dahin und seither unterlassen. Die einzige Feststellung zur Tat, die zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen soll, erschöpft sich darin, dass eine (bedingte) Verurteilung erfolgt ist. Ermittlungen und Feststellungen zu Art und Umständen der Tat sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers fehlen vollständig. Ebenso vollständig fehlen Ermittlungen oder Feststellungen zum von der belangten Behörde ins Treffen geführten Endigungsgrund (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG). Selbiges gilt für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Vorliegens eines Aberkennungsgrundes. Die insgesamt wenig präzise Bescheidgestaltung (zB wird – ohne weitere Ermittlung oder Erklärung – die Abschiebung nach Afghanistan behandelt, obwohl der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger ist) macht den Eindruck, als solle das Bundesverwaltungsgericht zur Nachholung der von der Behörde bereits vorzunehmenden Ermittlungstätigkeiten verhalten werden. Aus diesem Grund war nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen. Im Einzelnen:Aus diesem Grund war nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen. Im Einzelnen: Die belangte Behörde stützt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, wonach die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vorliegen muss und die Person wegen dieses strafbaren Verhaltens die betroffene Person eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Die belangte Behörde stützt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, wonach die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vorliegen muss und die Person wegen dieses strafbaren Verhaltens die betroffene Person eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Die belangte Behörde stellte lediglich die erfolgte Verurteilung fest. Nicht aber Umstände, die erkennen lassen, dass ein „besonders schweres Verbrechen“ vorlag. Ebenso wenig enthält der angefochtene Bescheid Feststellungen dazu, warum der Beschwerdeführer wegen dieses strafbaren Verhaltens (nach wie vor) eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, was aber weiteres zu prüfendes Tatbestandsmerkmal für die Aberkennung ist. Dies, obwohl der BF lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, er sich sohin – sein Wohlverhalten vorausgesetzt – nicht im Strafvollzug befindet. Im Behördenakt sind keine Ermittlungen zu diesen – allenfalls nicht leicht zu ermittelnden – aber für die Beurteilung ganz wesentlichen Fragen zu finden. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Ermittlungen oder Faktenbasis sich die auszugsweise zitierte rechtliche Beurteilung stützt, die sich im Wesentlichen (mangels ermittelten und festgestellten Tatsachensubstrats) aus begründungslosen Leerformeln zusammensetzt. Entsprechende Ermittlungen zu Art und Umständen zur Tat sowie der (fortgesetzten) Gefährlichkeit des Beschwerdeführers muss die belangte Behörde – allenfalls im Zuge einer persönlichen Einvernahme – nachholen. Als Anhaltspunkt für die notwendigen und unterlassenen Ermittlungen dienen etwa die einschlägigen Richtlinien der europäischen Asylagentur (https://euaa.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf). Hier wird zum Thema des Ausschlusses vom Status des Asylberechtigten beispielsweise festgehalten: „Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b wird eine Person von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn sie - vorbehaltlich gewisser örtlicher und zeitlicher Einschränkungen - eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat. Bei der Prüfung der Frage, ob die betreffenden Handlungen in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes fallen, sollten Richter folgende Punkte bedenken: i) das Erfordernis, dass die fragliche(n) Handlung(en) ein Verbrechen ist/sind, ii) die Qualifikation als schwere Straftat, iii) den nichtpolitischen Charakter sowie iv) die territorialen und zeitlichen Elemente, vor allem die Voraussetzung, dass die Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen worden sein muss, bevor die Person dort als Flüchtling aufgenommen wurde. Der Rechtsprechung zu diesem Thema ist zu entnehmen, dass der Maßstab für das Vorliegen einer schweren Straftat mit Blick auf den Ausschluss eine eigenständige internationale Bedeutung hat und nicht nur aus dem nationalen Recht heraus definiert werden darf.103 Der EuGH hat zu Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c entschieden, dass die zuständige Behörde eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen hat. […] Als schwere Straftat gilt ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Bei der Beurteilung der Schwere können als Richtschnur verschiedene Kriterien herangezogen werden, darunter: • die Art der Tat: Hier geht es unter anderem um das Ausmaß an Gewalt, die Vorgehensweise, den eventuellen Einsatz einer tödlichen Waffe usw.; • die Bestrafung: Hier könnte auf die Höchststrafe abgehoben werden, die bei einer Verurteilung zu erwarten wäre, oder auf die Länge der Strafe, die tatsächlich verhängt wurde; • der tatsächliche Schaden: Hier muss der tatsächliche Schaden beurteilt werden, der entweder der Person/dem Opfer oder an der Sache entsteht; • die Form des Verfahrens, mit dem die Straftat geahndet wird: Bei diesem Kriterium müssen die anzuwendenden Verfahrensnormen betrachtet werden, z. B. die Frage, ob die Tat als Vergehen oder als Straftat gilt. Jeder dieser Faktoren kann für sich genommen oder in Kombination mit anderen zu dem Schluss führen, dass es sich um eine „schwere“ Straftat im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b handelt. […] Dessen ungeachtet erlaubt und verpflichtet Artikel 12 Absatz 2, die Straftat in der Vergangenheit und das Verhalten der Person seitdem zu prüfen und dann zu entscheiden, ob sie des Schutzes würdig ist. Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist. Im Falle der früheren Unterstützung terroristischer Aktivitäten beispielsweise kommt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) ein Ausnahmefall in Betracht, wenn der Betroffene sich von den Taten nicht nur distanziert, sondern inzwischen aktiv an der Verhinderung weiterer Terrorakte mitwirkt oder es sich um eine Jahrzehnte zurückliegende „Jugendsünde“ handelt.“ Auch die Frage der Nicht/Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bedarf Ermittlungen zu Art und Umständen der Tat sowie dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, wenn die belangte Behörde sich hier auf einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG stützt. Hierzu ist als Orientierung wiederum auf den genannten Leitfaden zu verweisen (https://euaa.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf, Seiten 50 ff).Auch die Frage der Nicht/Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bedarf Ermittlungen zu Art und Umständen der Tat sowie dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, wenn die belangte Behörde sich hier auf einen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG stützt. Hierzu ist als Orientierung wiederum auf den genannten Leitfaden zu verweisen (https://euaa.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf, Seiten 50 ff). Zur Frage der Rückkehrentscheidung und Abschiebung wird die belangte Behörde konkrete Ermittlungen zu tätigen und Feststellungen zur Situation und den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich sowie in seinem Herkunftsstaat – Syrien – zu treffen haben (die Ausführungen zu Afghanistan treffen für den Beschwerdeführer nicht zu). Die Verhängung eines Einreiseverbots von sechs Jahren setzt ebenfalls Ermittlungen und Feststellungen zum Gesamtverhalten des Täters voraus. Die bloße Feststellung, dass eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, reicht bei Weitem nicht aus, um ein sechsjähriges Einreiseverbot zu rechtfertigen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgerichts ist gegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W271.2270127.1.00