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{'item': 'G310 2259072-2'}

Obsah (7)§ 18Art 133§ 52§ 53§ 55§ 59§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlG310 2259072-2 Spruch, G310 2259072-2/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), der in Österreich geboren ist, verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Wegen wiederholter Straffälligkeit wurde ihm nunmehr ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ ausgestellt. Seine Kernfamilie lebt ebenfalls in Österreich. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Schul- und Berufsausbildung erfolgte in Österreich. Der BF wurde im Bundesgebiet elfmal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX .04.2021, XXXX , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs 1 StGB, 15 StGB zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe, die er derzeit in der Jusitzanstalt XXXX verbüßt. Der BF wurde im Bundesgebiet elfmal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .04.2021, römisch 40 , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, StGB, 15 StGB zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe, die er derzeit in der Jusitzanstalt römisch 40 verbüßt. Mit dem oben angeführtem Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), stellte

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro fest (Spruchpunkt II.), erließ

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), legte

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

Mit dem oben angeführtem Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro fest (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), legte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass aufgrund der bisherigen Delinquenz des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen zu befürchten seien. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bringt dazu zusammengefasst vor, dass sich sein Privat- und Familienleben in Österreich abspielen würden. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Art 8 EMRK verletzen. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bringt dazu zusammengefasst vor, dass sich sein Privat- und Familienleben in Österreich abspielen würden. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Artikel 8, EMRK verletzen. , Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber seit seiner Geburt rechtmäßig im Inland niedergelassen ist und auch seine Kernfamilie in Österreich lebt, ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber seit seiner Geburt rechtmäßig im Inland niedergelassen ist und auch seine Kernfamilie in Österreich lebt, ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

§ 59Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme

Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2259072.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.