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{'item': 'I416 2266423-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlI416 2266423-1 Spruch, I416 2266423-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2020 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft. Am 20.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit der Auflage zur verpflichtenden Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Modul 1) bis zum 20.10.2022 erteilt.
  2. Am 27.10.2022 befasste die Bezirkshauptmannschaft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 25 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) im Falle des Verlängerungsantrags nicht rechtzeitig erfüllt habe. Der Beschwerdeführer sei im Zuge der persönlichen Vorsprache bei Antragstellung am 29.09.2022 aufgefordert worden, entweder ein Integrationszeugnis A2 oder eine Bestätigung zur Kursanmeldung zum Deutsch-Integrationskurs vorzulegen. Dem sei er nicht nachgekommen, mit der Begründung, dass er keine Zeit dafür habe, da er arbeiten müsse.
  3. Am 27.10.2022 befasste die Bezirkshauptmannschaft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 25, NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) im Falle des Verlängerungsantrags nicht rechtzeitig erfüllt habe. Der Beschwerdeführer sei im Zuge der persönlichen Vorsprache bei Antragstellung am 29.09.2022 aufgefordert worden, entweder ein Integrationszeugnis A2 oder eine Bestätigung zur Kursanmeldung zum Deutsch-Integrationskurs vorzulegen. Dem sei er nicht nachgekommen, mit der Begründung, dass er keine Zeit dafür habe, da er arbeiten müsse.
  4. Am 28.10.2022 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.
  5. Mit Stellungnahme vom 02.11.2022 gab der Beschwerdeführer an, von 7 bis 18 Uhr zu arbeiten sowie Wochenenddienste und Überstunden zu verrichten. Der Arbeitsweg dauere ca. 1 Stunde bis 1 Stunde 15 Minuten. Der Grund dafür, dass er so viel arbeite, sei, dass er einen Kredit aufgenommen habe. Diesen habe er für die Wohnung gebraucht, da in dieser Schimmelbefall aufgetreten sei und er neue Sachen gebraucht habe. Seine Frau sei jetzt auch schwanger.
  6. Am 15.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
  7. Mit Eingabe vom 15.11.2022 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der B.-P- GmbH vom 22.09.2021 und eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für Oktober 2022 vor.
  8. Mit gegenständlichem Bescheid vom 02.01.2023 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer der Integrationsvereinbarung nicht zeitgerecht nachgekommen sei, kein Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 5 IntG vorliege und daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Auch wenn sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht unwesentliche Bedeutung habe, könne nicht von der Rückkehrentscheidung abgesehen werden, da er sich beharrlich geweigert habe, die auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
  9. Mit gegenständlichem Bescheid vom 02.01.2023 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer der Integrationsvereinbarung nicht zeitgerecht nachgekommen sei, kein Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, Absatz 5, IntG vorliege und daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Auch wenn sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht unwesentliche Bedeutung habe, könne nicht von der Rückkehrentscheidung abgesehen werden, da er sich beharrlich geweigert habe, die auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.01.2023 Beschwerde in vollem Umfang. Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer keinesfalls geweigert habe, die Integrationsvereinbarung zu absolvieren, sondern er zurzeit dermaßen viel arbeite, dass er nicht dazu komme. Seine Ehegattin sei schwanger und bestehe bei dieser zudem der Verdacht auf Fibroseadenome. Eine endgültige Abklärung sei aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft noch nicht möglich gewesen. Er werde sich im Februar für die vorgeschriebene A2 Prüfung im März 2023 anmelden und einen Nachweis sofort nach Erhalt der Anmeldebestätigung und des Sprachzertifikates übermitteln.
  11. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakte wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 30.01.2023 (eingelangt am 01.02.2023) vorgelegt.
  12. Am 05.05.2023 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung über die von ihm am 24.03.2023 erfolgreich absolvierte Integrationsprüfung Niveau A2 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Dem Beschwerdeführer wurde am 12.10.2020 eine Aufenthaltskarte „Familienangehöriger“ ausgestellt, welche über seinen Antrag bereits einmal um ein Jahr verlängert wurde, sodass er zuletzt über einen von 13.10.2021 bis 13.10.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Nr. XXXX verfügte.Dem Beschwerdeführer wurde am 12.10.2020 eine Aufenthaltskarte „Familienangehöriger“ ausgestellt, welche über seinen Antrag bereits einmal um ein Jahr verlängert wurde, sodass er zuletzt über einen von 13.10.2021 bis 13.10.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Nr. römisch 40 verfügte. Der Beschwerdeführer brachte am 29.09.2022 – und somit vor Ablauf seines zu diesem Zeitpunkt aufrechten Aufenthaltstitels – bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen (weiteren) Verlängerungsantrag ein.Der Beschwerdeführer brachte am 29.09.2022 – und somit vor Ablauf seines zu diesem Zeitpunkt aufrechten Aufenthaltstitels – bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen (weiteren) Verlängerungsantrag ein. Der Beschwerdeführer hat am 24.03.2023 die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) erfolgreich bestanden.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellung zur erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 beruht auf dem am 05.05.2023 eingebrachten Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (OZ 4), dem eine Kopie des Prüfungszeugnisses des ÖIF beigelegt wurde, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde bzw. am Bestehen der Prüfung zu zweifeln.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.): Die belangte Behörde hat die mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt und dies im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich vom Beschwerdeführer zu vertreten seien, nicht rechtzeitig erfüllt habe. Im vorliegenden Fall wäre daher die Voraussetzung des § 52 Abs. 4 Ziffer 5 FPG erfüllt, wonach das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Z 5). Die Rückkehrentscheidung sei auch nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Die belangte Behörde hat die mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt und dies im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich vom Beschwerdeführer zu vertreten seien, nicht rechtzeitig erfüllt habe. Im vorliegenden Fall wäre daher die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5 FPG erfüllt, wonach das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Ziffer 5,). Die Rückkehrentscheidung sei auch nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 NAG aufgrund der fristgerechten Stellung eines Verlängerungsantrages auch nach Ablauf des bisher innegehabten Aufenthaltstitels weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG aufgrund der fristgerechten Stellung eines Verlängerungsantrages auch nach Ablauf des bisher innegehabten Aufenthaltstitels weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchzuführende Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist in § 11 IntG geregelt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.Die vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchzuführende Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist in Paragraph 11, IntG geregelt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dahingehend eingetreten, als der Beschwerdeführer am 24.03.2023 die gesetzlich verpflichtete Integrationsprüfung bestanden hat. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich damit zusammenhängend insoweit, als nunmehr ein positiver Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 1 IntG vorliegt.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dahingehend eingetreten, als der Beschwerdeführer am 24.03.2023 die gesetzlich verpflichtete Integrationsprüfung bestanden hat. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich damit zusammenhängend insoweit, als nunmehr ein positiver Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, IntG vorliegt. Da die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 5 FPG somit nicht (mehr) vorliegt, erweist sich diese als rechtswidrig. Da die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG somit nicht (mehr) vorliegt, erweist sich diese als rechtswidrig. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) ebenso als rechtswidrig.Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.) ebenso als rechtswidrig. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze aufzuheben. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze aufzuheben. 3.
  17. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2266423.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.