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{'item': 'I422 2270904-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlI422 2270904-1 Spruch, I422 2270904-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde der XXXX (in Folge Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) vom 27.02.

  1. Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht XXXX voraus, in welchem die Beschwerdeführerin die grundbücherliche Eintragung ihrer durch Kauf erworbenen Eigentumsrechte an einer Liegenschaft beantragte. Ihrem Antrag wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX entsprochen und ihr infolge dessen die Leistung noch ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 1.966,-- (Spruchpunkt 1.) und in Höhe von 1.202,--(Spruchpunkt 2.) sowie der Einhebungsgebühren gemäß § 6a GEG in Höhe von jeweils EUR 8,-- für schuldig befunden. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde der römisch 40 (in Folge Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge belangte Behörde) vom 27.02.
  2. Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 voraus, in welchem die Beschwerdeführerin die grundbücherliche Eintragung ihrer durch Kauf erworbenen Eigentumsrechte an einer Liegenschaft beantragte. Ihrem Antrag wurde seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 entsprochen und ihr infolge dessen die Leistung noch ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 1.966,-- (Spruchpunkt 1.) und in Höhe von 1.202,--(Spruchpunkt 2.) sowie der Einhebungsgebühren gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von jeweils EUR 8,-- für schuldig befunden. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Mit Kaufvertrag vom 20.11.2020 verkaufte und übergab XXXX die bislang in ihrem Eigentum stehenden 184/534 Anteile an der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , XXXX – mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 sowie an Carport Stellplatz 2 mit Stellplatz 3, Top 6, untrennbar verbunden ist – an ihre Tochter, die Beschwerdeführerin. Für die übertragenen Liegenschaftsanteile wurde als Bemessungsgrundlage ein Verkehrswert in Höhe von EUR 209.428,-- ermittelt.1.
  5. Mit Kaufvertrag vom 20.11.2020 verkaufte und übergab römisch 40 die bislang in ihrem Eigentum stehenden 184/534 Anteile an der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , römisch 40 – mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 sowie an Carport Stellplatz 2 mit Stellplatz 3, Top 6, untrennbar verbunden ist – an ihre Tochter, die Beschwerdeführerin. Für die übertragenen Liegenschaftsanteile wurde als Bemessungsgrundlage ein Verkehrswert in Höhe von EUR 209.428,-- ermittelt. Des Weiteren verkaufte und übergab XXXX mit Kaufvertrag vom 20.11.2020 die bislang in seinem Eigentum stehenden 106/534 Anteile an der Liegenschaft EZ XXXX , Katastralgemeinde XXXX , B-LNr. XXXX – mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 sowie an Kfz-Stellplatz 5, Top 7, und an Kfz-Stellplatz 6, Top 8, untrennbar verbunden ist, zur Gänze an seine Mutter die Beschwerdeführerin. Für die übertragene Liegenschaftsanteile wurde als Bemessungsgrundlage ein Verkehrswert in Höhe von EUR 126.967,-- ermittelt.Des Weiteren verkaufte und übergab römisch 40 mit Kaufvertrag vom 20.11.2020 die bislang in seinem Eigentum stehenden 106/534 Anteile an der Liegenschaft EZ römisch 40 , Katastralgemeinde römisch 40 , B-LNr. römisch 40 – mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 sowie an Kfz-Stellplatz 5, Top 7, und an Kfz-Stellplatz 6, Top 8, untrennbar verbunden ist, zur Gänze an seine Mutter die Beschwerdeführerin. Für die übertragene Liegenschaftsanteile wurde als Bemessungsgrundlage ein Verkehrswert in Höhe von EUR 126.967,-- ermittelt. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ERV-Antrag ihrer Rechtsvertretung vom 18.02.2021 sowie mit ERV-Folgeanträgen vom 22.02.2021 und vom 25.02.2021 unter anderem die Einverleibung ihrer aus dem Kauf resultierenden Eigentumsrechte an der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX . Dem Ansuchen der Beschwerdeführerin wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.02.2021 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
  7. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ERV-Antrag ihrer Rechtsvertretung vom 18.02.2021 sowie mit ERV-Folgeanträgen vom 22.02.2021 und vom 25.02.2021 unter anderem die Einverleibung ihrer aus dem Kauf resultierenden Eigentumsrechte an der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Dem Ansuchen der Beschwerdeführerin wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.02.2021 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
  8. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag vom 18.02.2021 und in den ERV-Folgeanträgen vom 22.02.2021 und vom 25.02.2021 nicht angezeigt. 1.
  9. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag vom 18.02.2021 und in den ERV-Folgeanträgen vom 22.02.2021 und vom 25.02.2021 nicht angezeigt. 1.
  10. Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mittels Selbstberechnung unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 116.746,90 mit einem Wert in Höhe von EUR 338,-- sowie einer Bemessungsgrundlage von EUR 64.360,22 mit einem Wert in Höhe von EUR 195,-- und der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26 GGG ermittelt und abgeführt. Sowohl in der Vorstellung vom 23.11.2022 gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der belangten Behörde vom 09.11.2022 als auch in der Beschwerde vom 05.04.2023 wurde auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a GGG im Rahmen der Selbstberechnung verwiesen.1.
  11. Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG mittels Selbstberechnung unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 116.746,90 mit einem Wert in Höhe von EUR 338,-- sowie einer Bemessungsgrundlage von EUR 64.360,22 mit einem Wert in Höhe von EUR 195,-- und der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, GGG ermittelt und abgeführt. Sowohl in der Vorstellung vom 23.11.2022 gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der belangten Behörde vom 09.11.2022 als auch in der Beschwerde vom 05.04.2023 wurde auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG im Rahmen der Selbstberechnung verwiesen.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zum Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile und dem dabei umfassten Wohnungseigentum ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu den Vertragsparteien und deren Verwandtschaftsverhältnis zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schenkungsvertrag vom 20.11.
  14. Die Feststellungen zu den ermittelten Verkehrswerten der erworbenen Liegenschaftsanteile gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Revisors des OLG XXXX vom 27.09.2022 an die Beschwerdeführerin. Den Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und erweisen sich somit als unstrittig.2.
  15. Die Feststellungen zum Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile und dem dabei umfassten Wohnungseigentum ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu den Vertragsparteien und deren Verwandtschaftsverhältnis zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schenkungsvertrag vom 20.11.
  16. Die Feststellungen zu den ermittelten Verkehrswerten der erworbenen Liegenschaftsanteile gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Revisors des OLG römisch 40 vom 27.09.2022 an die Beschwerdeführerin. Den Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und erweisen sich somit als unstrittig. 2.
  17. Die Feststellungen zum gestellten ERV-Antrag, den beiden ERV-Folgeanträgen und dem Antrag auf Einverleibung der Eigentumsrechte ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Anträgen vom 18.02.2021, 22.02.2021 und vom 25.02.
  18. Aus dem ebenfalls vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.02.2021, zu TZ XXXX und einem aktuellen Grundbuchsauszug folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
  19. Die Feststellungen zum gestellten ERV-Antrag, den beiden ERV-Folgeanträgen und dem Antrag auf Einverleibung der Eigentumsrechte ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Anträgen vom 18.02.2021, 22.02.2021 und vom 25.02.
  20. Aus dem ebenfalls vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.02.2021, zu TZ römisch 40 und einem aktuellen Grundbuchsauszug folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
  21. Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr im ERV-Antrag leitet sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 18.02.2021 und den ERV-Folgeanträgen vom 22.02.2021 und vom 25.02.2021 ab. So ergeben sich aus den jeweiligen ERV-Anträgen selbst keinerlei Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im ERV-Antrag vom 18.02.2021 wird im Feld „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. In den ERV-Anträgen vom 22.02.2021 und vom 25.02.2021 scheint im Feld „Gebühren:“ jeweils der Vermerk „Gebührenbefreiung“ auf. Die Felder „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ enthalten in allen drei ERV-Anträgen jeweils Vermerk „Keine Angaben“. 2.
  22. Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fußen ebenso wie die der Selbstberechnung zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag und dem ebenfalls dort einliegenden Selbstberechnungsbogen. Die Geltendmachung der Gebührenermäßigung nach § 26a GGG im Rahmen der Selbstberechnung und deren Abführung lässt sich zudem den Ausführungen in der Vorstellung vom 23.11.2023 und dem Beschwerdeschriftsatz vom 05.04.2023 entnehmen.2.
  23. Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fußen ebenso wie die der Selbstberechnung zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag und dem ebenfalls dort einliegenden Selbstberechnungsbogen. Die Geltendmachung der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG im Rahmen der Selbstberechnung und deren Abführung lässt sich zudem den Ausführungen in der Vorstellung vom 23.11.2023 und dem Beschwerdeschriftsatz vom 05.04.2023 entnehmen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine Begünstigung nach § 26a GGG berufen kann.Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG berufen kann. 3.
  25. Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 26.02.2021), BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 26.02.2021), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, lauteten: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.“ „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ 3.
  1. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht § 26 Abs. 1 GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab (vgl. VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183).Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich vergleiche etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab vergleiche VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Mit Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im Februar 2021 – somit vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt Februar 2021 geltende Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG heranzuziehen ist.Mit Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im Februar 2021 – somit vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt Februar 2021 geltende Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG heranzuziehen ist. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die grundbücherliche Durchführung dieser Übertragungsvorgänge – die Liegenschaftsübertragung durch die Mutter auf die Tochter (Beschwerdeführerin) bzw. durch den Sohn auf dessen Mutter (Beschwerdeführer) – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des § 26a GGG erfüllen würde.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die grundbücherliche Durchführung dieser Übertragungsvorgänge – die Liegenschaftsübertragung durch die Mutter auf die Tochter (Beschwerdeführerin) bzw. durch den Sohn auf dessen Mutter (Beschwerdeführer) – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des Paragraph 26 a, GGG erfüllen würde. Allerdings tritt diese Ermäßigung gemäß dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden § 26a Abs. 2 erster Satz GGG nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, zumal die Inanspruchnahme der Ermäßigung in den Eingaben – im ERV-Antrag vom 18.02.2021 bzw. in den ERV-Folgeanträgen vom 22.02.2021 und 25.02.2021 – nicht angezeigt wurde.Allerdings tritt diese Ermäßigung gemäß dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, zumal die Inanspruchnahme der Ermäßigung in den Eingaben – im ERV-Antrag vom 18.02.2021 bzw. in den ERV-Folgeanträgen vom 22.02.2021 und 25.02.2021 – nicht angezeigt wurde. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, in welchem Beschluss ausgeführt wird: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG als nicht rechtzeitig gestellt.“Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, in welchem Beschluss ausgeführt wird: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG als nicht rechtzeitig gestellt.“ Zum Beschwerdeeinwand, wonach laut § 10a Abs. 2 GGV im Falle von Selbstberechnungserklärungen gegenüber der Justiz nur jene Angaben zu tätigen sind, die nicht im elektronischen Weg von der Abgabenbehörde an die Justiz zu übermitteln sind sowie dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach im Zuge der Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer diese Befreiungsbestimmung selbstberechnet und die bezughabende Vorgangsnummer im Grundbuchsgesuch angeführt worden sei und die Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung für die belangte Behörde somit aus der übermittelten Selbstberechnungserklärung habe entnommen werden können, verbleibt ebenfalls auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. In dieser wurde festgehalten, dass die in § 26a Abs. 2 GGG geforderte Voraussetzung nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" darstellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).Zum Beschwerdeeinwand, wonach laut Paragraph 10 a, Absatz 2, GGV im Falle von Selbstberechnungserklärungen gegenüber der Justiz nur jene Angaben zu tätigen sind, die nicht im elektronischen Weg von der Abgabenbehörde an die Justiz zu übermitteln sind sowie dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach im Zuge der Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer diese Befreiungsbestimmung selbstberechnet und die bezughabende Vorgangsnummer im Grundbuchsgesuch angeführt worden sei und die Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung für die belangte Behörde somit aus der übermittelten Selbstberechnungserklärung habe entnommen werden können, verbleibt ebenfalls auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. In dieser wurde festgehalten, dass die in Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG geforderte Voraussetzung nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" darstellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Durch den klaren Wortlaut der vorzitierten Rechtsprechung wird dem Beschwerdeeinwand einer Entbindungswirkung des § 10a Abs. 2 GGV die Grundlage entzogen und handelt es sich bei der Selbstberechnungserklärung um keine Eingabe, sondern um eine Beilage, weswegen die vorgenannten Beschwerdevorbringen sohin ins Leere gehen.Durch den klaren Wortlaut der vorzitierten Rechtsprechung wird dem Beschwerdeeinwand einer Entbindungswirkung des Paragraph 10 a, Absatz 2, GGV die Grundlage entzogen und handelt es sich bei der Selbstberechnungserklärung um keine Eingabe, sondern um eine Beilage, weswegen die vorgenannten Beschwerdevorbringen sohin ins Leere gehen. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühren gemäß § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Werts der einzutragenden Rechte ermittelt und gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühren mit EUR 2.304,-- bzw. mit EUR 1.397,-- berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 338,-- bzw. EUR 195,-- die restlich geschuldeten Beträge von EUR 1.966,-- bzw. EUR 1.202,-- vorzuschreiben waren. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts der einzutragenden Rechte ermittelt und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühren mit EUR 2.304,-- bzw. mit EUR 1.397,-- berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 338,-- bzw. EUR 195,-- die restlich geschuldeten Beträge von EUR 1.966,-- bzw. EUR 1.202,-- vorzuschreiben waren. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühren von jeweils EUR 8,-- gründet auf § 6a GEG und sind unstrittig.Die vorgeschriebene Einhebungsgebühren von jeweils EUR 8,-- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und sind unstrittig. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die beantragte mündliche Erörterung und zeugenschaftliche Einvernahme der Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes Rattenberg eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die beantragte mündliche Erörterung und zeugenschaftliche Einvernahme der Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes Rattenberg eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer nicht ordnungsgemäßen bzw. verspäteten Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer nicht ordnungsgemäßen bzw. verspäteten Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2270904.1.00

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