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{'item': 'L502 2248214-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlL502 2248214-1 Spruch, L502 2248214-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2021, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2022 und 20.01.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2021, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2022 und 20.01.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 26.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 27.01.2021 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Am 04.08.2021 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurde ihm das Länderinformationsblatt des BFA zur Herkunftsregion zur Kenntnis gebracht.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.10.2021 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.10.2021 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs).
  6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.10.2021 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.10.2021 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  8. Gegen den mittels Hinterlegung am 15.10.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 09.11.2021 binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
  9. Mit 12.11.2021 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  10. Am 09.02.2022 langte im Wege des BFA ein Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) über eine dem Arbeitgeber des BF erteilte Beschäftigungsbewilligung beim BVwG ein.
  11. Mit Schreiben des BFA vom 06.05.2022 wurde das BVwG über die erfolgte Abmeldung des BF aus der Grundversorgung informiert.
  12. Am 16.11.2022 reichte das BFA einen Ergebnisbericht zum nationalen AFIS Abgleich nach.
  13. Mit Schreiben vom 05.12.2022 wurde das BVwG über die erfolgte Zustellung der Ladung zur am 22.12.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verständigt.
  14. Das BVwG führte am 22.12.2022 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit seiner Vertretung, jedoch in Abwesenheit des BF, durch. Seine Vertretung gab bekannt, dass der BF kurzfristig erkrankt sei und stellte die Übermittlung einer ärztlichen Bestätigung in Aussicht.
  15. Am 27.12.2022 folgte die Vorlage der ärztlichen Bestätigung für seine krankheitsbedingte Verhinderung an der Beschwerdeverhandlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs.
  16. Das BVwG führte am 20.01.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung durch. Dabei wurden ihm Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und diese in das Verfahren eingebracht.
  17. Am 27.02.2023 übermittelte das BFA eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion Steiermark (LPD) zu einem Vorfall am 26.02.
  18. Mit Schreiben vom 28.02.2023 legte das BFA eine Anzeige sowie einen Bericht der LPD hinsichtlich eines anderen Fremden vor, welcher bei dem Vorfall am 26.02.2023 involviert war.
  19. Im Wege des BFA langte am 02.03.2023 eine Verständigung von der Aufnahme des BF in Untersuchungshaft ein.
  20. Das BFA legte am 13.03.2023 eine Beschuldigtenvernehmung sowie einen Anlassbericht hinsichtlich des Vorfalls vom 26.02.2023 vor.
  21. Am 29.03.2023 sowie 03.05.2023 langte beim BVwG ein Abschlussbericht der LPD ein.
  22. Das BVwG erstellte Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft. Er wurde im Libanon geboren und wuchs die ersten zehn Jahre in XXXX , einem Vorort von Beirut, auf, ehe er mit seinen Eltern nach XXXX verzog, wo sie vier Jahre lang lebten. Die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise verbrachte er in XXXX , einem Vorort von Beirut. Er ist ledig und kinderlos.1.
  25. Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft. Er wurde im Libanon geboren und wuchs die ersten zehn Jahre in römisch 40 , einem Vorort von Beirut, auf, ehe er mit seinen Eltern nach römisch 40 verzog, wo sie vier Jahre lang lebten. Die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise verbrachte er in römisch 40 , einem Vorort von Beirut. Er ist ledig und kinderlos. Im Libanon war er seit seinem zwölften Lebensjahr als Motorradmechaniker erwerbstätig. Nebenbei produzierte er selbst Rap-Musik. Im Libanon leben nach wie vor seine Eltern. Sie wohnen in XXXX in einer Mietwohnung. Sein Vater ist als angestellter Chauffeur erwerbstätig, seine Mutter ist Hausfrau. Er hat einen älteren Bruder, dessen Aufenthalt unbekannt ist. Er steht mit seinen Angehörigen im Libanon in regelmäßigem Kontakt.Im Libanon leben nach wie vor seine Eltern. Sie wohnen in römisch 40 in einer Mietwohnung. Sein Vater ist als angestellter Chauffeur erwerbstätig, seine Mutter ist Hausfrau. Er hat einen älteren Bruder, dessen Aufenthalt unbekannt ist. Er steht mit seinen Angehörigen im Libanon in regelmäßigem Kontakt. Er hat den Libanon Anfang September 2021 illegal auf dem Landweg in Richtung Syrien verlassen. In Syrien hielt er sich etwa einen Monat lang auf, ehe er seine Reise in die Türkei fortsetzte. Nach einem etwa siebentägigen Aufenthalt in der Türkei reiste er unrechtmäßig nach Griechenland in das Gebiet der europäischen Union ein. Von dort reiste er über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am 26.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. 1.
  26. Er bezog von 27.01.2021 bis 03.05.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Mit Bescheid des AMS vom 08.02.2022 wurde einem vormaligen Arbeitgeber eine bis 07.02.2023 befristete Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe im Ausmaß von 20 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR XXXX erteilt. Er ging dieser Tätigkeit aber nur von 08.
  27. bis 03.05.2022 nach. Zwischen 27.
  28. und 25.09.2022 war er bei einer Veranstaltungsagentur geringfügig beschäftigt, ebenso zwischen 18.
  29. und 31.08.2022 als Mitarbeiter einer Security GmbH. Zuletzt bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner Freunde. Mit Bescheid des AMS vom 08.02.2022 wurde einem vormaligen Arbeitgeber eine bis 07.02.2023 befristete Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe im Ausmaß von 20 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR römisch 40 erteilt. Er ging dieser Tätigkeit aber nur von 08.
  30. bis 03.05.2022 nach. Zwischen 27.
  31. und 25.09.2022 war er bei einer Veranstaltungsagentur geringfügig beschäftigt, ebenso zwischen 18.
  32. und 31.08.2022 als Mitarbeiter einer Security GmbH. Zuletzt bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner Freunde. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Er verfügt über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse. Er hat keine Sprachkurse besucht oder Sprachprüfungen abgelegt. Er ist bislang keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Er hat in Österreich keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich seit 27.02.2023 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft. Gegen ihn behängt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes und der versuchten schweren Körperverletzung im Zuge einer gewaltsamen Auseinandersetzung beim Suchtgifthandel.Er befindet sich seit 27.02.2023 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft. Gegen ihn behängt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes und der versuchten schweren Körperverletzung im Zuge einer gewaltsamen Auseinandersetzung beim Suchtgifthandel. Er ist bislang in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  33. Er hat den Libanon nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte verlassen und ist auch bei einer Rückkehr in den Libanon nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. Insbesondere ist er keiner Verfolgungsgefahr wegen einer Blutfehde oder einer Verfolgung durch Mitglieder der Hisbollah ausgesetzt. Er ist bei einer Rückkehr in den Libanon auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. 1.
  34. Zur aktuellen Lage im Libanon: Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30.9.1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 4.1.2021). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechischorthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020).Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechischorthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es kaum Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 4.1.2021). Das Abkommen zur Machtaufteilung, das den Bürgerkrieg beendete brachte ein konfessionelles politisches System, das den Staat ausplündert und seine Institutionen aushöhlt. Der Libanon wurde durch eine Handvoll Politiker in den Bankrott getrieben, viele von ihnen frühere Warlords [Anm.: in der Zeit des Bürgerkriegs 1975-1990] (NYT 28.10.2021). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: • die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte
  35. März-Koalition und • die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
  36. März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch und verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018).Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vergleiche ICG 9.6.2018). Im Oktober 2019 trat Saad Hariri als Premierminister zurück und Hassan Diab folgte mit einer neuen Regierung. Nach der verheerenden Explosion vom 4.8.2020 mit über 200 Toten und mehr als 6.500 Verletzten musste Diab nach einer weiteren Protestwelle zurücktreten (USDOS 30.3.2021) Am 10.9.2021 gab Najib Mikati sein neues Kabinett bekannt (DW 10.9.2021). Die nunmehrige Regierung ist durch den Streit über die Ermittlungen zur Hafenexplosion gelähmt und aktuell wird aufgrund eines Eklats im Bereich Außenpolitik (Saudi-Arabien) eine eventueller Zerfall der Regierung diskutiert (L’Orient 30.10.2021). Neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Mai 2022 angesetzt (TAZ 10.9.2021). Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020).Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021).Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember
  37. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021).Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember
  38. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage inLibanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 ● BBC News (4.2.2021): Lokman Slim: Prominent Hezbollah critic shot dead in Lebanon, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55933222, Zugriff 20.10.2021 ● Der Standard (12.2.2020): Unmut nach erfolgreichem Vertrauensvotum für neue libanesische Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000114474346/neue-libanesische-regierunggewann-vertrauensabstimmung-im-parlament, Zugriff 30.10.2021 ● Der Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegenzollchef-des-hafens, Zugriff 30.10.2021 ● Der Standard (31.8.2020): Berlin-Botschafter Adib soll als neuer Premier den Libanon aus der Krise führen, https://www.derstandard.at/story/2000119691285/berlin-botschafter-adib-soll-alsneuer-premier-den-libanon-aus, Zugriff 30.10.2021 ● DF – Deutschlandfunk (30.4.2020): Andere Länder der EU werden dieser Linie folgen, https://www.deutschlandfunk.de/hisbollah-verbot-in-deutschland-andere-laender-dereu.694.de.html?dram:article_id=475794, Zugriff 30.10.2021 ● DW – Deutsche Welle (30.10.2021): Lebanon unveils new government after 13-month impasse, https://www.dw.com/en/lebanon-unveils-new-government-after-13-month-impasse/a-59144828, Zugriff 30.10.2021 ● Haaretz (26.10.2021): Lebanon's Top Politicians Agree to Charge Ministers Over Port Blast in Special Court, https://www.haaretz.com/middle-east-news/lebanon-s-top-politicians-agree-tocharge-ministers-over-port-blast-in-special-court-1.10328062, Zugriff 27.10.2021 ● ECFR – European Council on Foreign Relations (4.2.2020): Counterfeit change: Lebanon‘s new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_lebanons_new_government, Zugriff 30.10.2021 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.1.2020): Ein Land vor dem Kollaps, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/proteste-in-libanon-ein-land-vor-dem-kollaps-16595022.html, Zugriff 30.10.2021 ● -GIZ– Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat: https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.10.2021 ● L’Orient Today (30.10.2021): Lebanon says government can't afford to resign as Saudi rift widens, https://today.lorientlejour.com/article/1279841/update-2-lebanon-says-government-cant-afford-toresign-as-saudi-rift-widens-.html, Zugriff 30.10.2021 ● NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html, Zugriff 30.10.2021 ● Spiegel (30.4.2020): Seehofer geht gegen Hisbollah vor, https://www.spiegel.de/politik/ausland/bundesinnenminister-horst-seehofer-csu-geht-mitbetaetigungsverbot-gegen-die-hisbollah-vor-a-9a2e5cb7-03af-4bc6-87f0-e363b938364f, Zugriff 30.10.2021 ● Spiegel (5.5.2020): Libanon bestellt deutschen Botschafter ein, https://www.spiegel.de/politik/ausland/hisbollah-verbot-libanon-bestellt-deutschen-botschafter-eina-67bed83b-6c6d-41b5-9d9c-cf079d1f2cf4, Zugriff 30.10.2021 ● Spiegel (31.8.2020): Libanons Präsident beauftragt Botschafter Adib mit Regierungsbildung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-nach-beirut-katastrophe-mustapha-adib-mitregierungsbildung-beauftragt-a-577e3b8f-71b6-47e4-814f-c4c6151e9e1b, Zugriff 30.10.2021 ● TAZ (10.9.2021): Neue Regierung im Libanon, https://taz.de/Ein-Jahr-nach-der-Explosion-in-Beirut/!5797124&s=Libanon/, Zugriff 30.10.2021 ● TDS - The Daily Star (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 30.10.2021 ● UNSC - United Nations Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701

(2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 30.10.2021 ● USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 30.10.2021 ● USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 30.10.2021 ● Zeit (6.5.2020): Schlechte Zeiten für die Schattenmacht, https://www.zeit.de/2020/20/hisbollahterrormiliz-israel-libanon-deutschland/komplettansicht , Zugriff 30.10.2021 ● Zeit (31.8.2020): Macron macht Druck, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/emmanuelmacron-libanon-besuch-beirut-explosion-krise, Zugriff 1.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] Sicherheitslage Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste (USDOS 24.6.2020a). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah z.B. die Terrorgruppen Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, al-Nusrah Front (Hay'at Tahrir al-Sham), Palestine Liberation Front, PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine [CIA 20.10.2021]: Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Palestine Liberation Front, PFLP-General Command, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al-Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam-Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den wölf palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt, und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen (AA 4.1.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel 6. Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und Amal-Anhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021).Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel 6. Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und Amal-Anhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Niedergang unübersichtlicher geworden (AA 4.1.2021). Sie ist ungewiss und kann sich rasch ändern. Es bestehen soziale, politische und religiöse Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsame Zusammenstöße zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Bei solchen Ereignissen kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen, und vereinzelt werden Schusswaffen eingesetzt (EDA 15.10.2021). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage in Libanon jederzeit und unvermittelt beeinflussen. So wirken sich die anhaltenden Spannungen mit Israel und der bewaffnete Konflikt in Syrien weiterhin auf Libanon aus. Der Konflikt in Syrien hat gewisse politische und religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von über einer Million Flüchtlingen (EDA 15.10.2021). Südlibanon: Das Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen ist im Südlibanon hoch. Im libanesisch-israelischen Grenzgebiet sind die Spannungen sehr hoch. Im September 2019 kam es dort nach langer Waffenruhe zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee (EDA 15.10.2021). Der Libanon und Israel befinden sich offiziell weiterhin im Krieg (ORF 26.8.2020). Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich (CIA 20.10.2021). Nordlibanon: Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge noch verschärft haben. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Arsal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, entladen sich immer wieder in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen. In der Bekaa-Ebene sind zahlreiche nicht explodierte Bomben und Minen vorhanden, die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 15.10.2021). Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020). Grenzgebiet zu Syrien: Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften. Es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Sicherheitszwischenfällen (EDA 15.10.2021). Das Sichern der Grenze gegen das Eindringen von Mitgliedern des Islamischen Staates und von mit al-Qaida verbundenen Gruppen blieb eine Herausforderung (CIA 20.10.2021) Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten, vor allem in Tripoli im Norden des Landes und in den südlichen Stadtteilen von Beirut (EDA 15.10.2021). Quellen: ● -Al Ahram (13.2.2020): Lebanon‘s security and economy at stake, http://english.ahram.org.eg/NewsContent/50/1203/363350/AlAhram-Weekly/World/Lebanon’ssecurity-and-economy-at-stake.aspx, Zugriff 3.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● Asharq al-Awsat (22.9.2019): Beqaa Witnesses Wave of Kidnappings Amid Failure to Control Security, https://english.aawsat.com//home/article/1913576/lebanon-beqaa-witnesses-wavekidnappings-amid-failure-control-security, Zugriff 31.20.2021 ● BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 ● CIA - The World Factbook (Stand: 20.10.2021): Lebanon, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/countries/lebanon/#military-and-security, Zugriff 21.10.2021 ● DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 31.10.2021 ● EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (15.10.2021): Reisehinweise für den Libanon, Gültig am: 27.10.2021, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweiselibanon.html, Zugriff 27.10.2021 ● -ORF (26.8.2020): Israel greift nach Schüssen auf Soldaten Ziele im Libanon an, https://orf.at/stories/3178860/, Zugriff 31.10.2021 ● Spiegel (20.1.2020): Randale am Abgrund, https://www.spiegel.de/politik/ausland/schwereproteste-im-libanon-randale-am-abgrund-a-eab1a8dd-2f7c-45b6-84b0-03febe804779, Zugriff 30.10.2021 ● USDOS – United States Department of State (24.6.2020a): Country Report on Terrorism 2019 -Chapter 4 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032504.html, Zugriff 30.10.2021 ● USDOS – United States Department of State (24.6.2020b): Country Report on Terrorism 2019 Chapter 1 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032521.html, Zugriff 30.10.2021 ● Zeit (7.8.2020): Beirut. Konfrontationen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/proteste-beirut-explosion-korruption, Zugriff 30.10.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 4.1.2021). Die 15 konfessionellen Gerichtsbarkeiten diskriminieren durchwegs Frauen und zwar in Bezug auf die Ehe, das Sorgerecht für Kinder, das Erbrecht und die Scheidung (HRW 2021). Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 4.1.2021). Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 4.1.2021). Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen (USDOS 30.3.2021). Politische Führer versuchten zeitweise, die richterliche Behandlung politisch aufgeladener Fälle zu beeinflussen, und gegensätzliche politische und konfessionelle Fraktionen werfen sich jeweils unzulässige Einflussnahme vor (USDOS 11.3.2020). Im Fall der Explosion vom 4.8.2020 wurde bisher keine einzige Person zur Verantwortung gezogen. Dabei handelte es sich um eine der größten nicht-nuklearen Detonationen der Geschichte. Es starben mindestens 216 Menschen (genaue Zahl unbekannt) und mehr als 6.500 Personen wurden verletzt. Hunderttausende Menschen wurden obdachlos und 85.744 Gebäude wurden beschädigt. Eine Handvoll hoher Amtsträger aus Politik, Justiz, Sicherheit, Militär und Zoll wusste von den explosiven Materialien im Hafen – darunter Präsident Michel Aboun und der frühere Premierminister Hassan Diab. Sie unternahmen nichts, um die Materialien entfernen zu lassen. Eine gerichtliche Untersuchung ist im Gang, aber wenige LibanesInnen erwarten eine Benennung der Schuldigen, weil sie politische Einmischung befürchten. Der erste beauftragte Richter wurde wegen „Voreingenommenheit“ entfernt, nachdem er Diab und frühere Minister wegen Fahrlässigkeit anklagte, und zwei der Minister sich beschwerten. Ähnliche Versuche gab es, den zweiten Richter Tarek Bitar zu entfernen – bisher vergeblich. Besonders die Hizbollah und ihre Verbündeten sind aktiv und lösten im Oktober 2021 gewaltsame Proteste aus, bei denen mindestens sechs Menschen starben. Viele Libanesinnen wünschen sich eine internationale Untersuchung der Explosion (NYT 28.10.2021). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten (AA 4.1.2021). Die Militärgerichte sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus (AA 4.1.2021).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten (AA 4.1.2021). Die Militärgerichte sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 4.1.2021). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus (AA 4.1.2021). Militärgerichte verurteilen auch Zivilpersonen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021), beispielsweise wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft (AA 4.1.2021)Militärgerichte verurteilen auch Zivilpersonen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 4.1.2021), beispielsweise wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft (AA 4.1.2021) Zivilgerichte können zwar auch über Militärangehörige verhandeln, aber das Militärgericht verhandelt diese Fälle häufig auch bei nicht mit dem offiziellen Militärdienst in Zusammenhang stehenden Anklagen. Menschenrechtsaktivisten befürchten, dass solche Verfahren das Potenzial für Straflosigkeit schaffen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz in den palästinensischen Lagern ist sehr unterschiedlich. Palästinensische Gruppen betreiben in den Flüchtlingslagern ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist undurchsichtig ist und das sich der Kontrolle des Staates entzieht. Beispielsweise versuchen lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu schlichten, verweisen aber gelegentlich die betroffenen Personen im Falle schwerwiegenderer Vergehen (wie z.B. Mord und Terrorismus) für Gerichtsverfahren an die staatlichen Behörden Die meisten Lager stehen unter der Kontrolle von gemeinsamen palästinensischen Sicherheitskräften, die mehrere Fraktionen vertreten (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html, Zugriff 29.10.2021 ● NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 ● USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 ● USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 30.10.2021 Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Alle Institutionen und Dienste kooperieren seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt miteinander, gleichwohl sind ihre Kompetenzen nicht scharf voneinander abgegrenzt. Die Zuordnung von Institutionen zu einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager beeinflusst teilweise spürbar ihre Zusammenarbeit (AA 4.1.2021). Das Verhältnis zwischen den Bürgern und den staatlichen Sicherheitsbehörden, einschließlich der Internal Security Forces (ISF) und der General Security (GS) ist nicht immer vertrauensvoll. Es wird beklagt, dass die Sicherheitsinstitutionen wie viele andere Staatsorgane von dem selben Klientelismus betroffen sind, der den Libanon als Ganzes durchzieht. Dieser Umstand stellt die Unparteilichkeit der Polizei in Frage. Auf der anderen Seite hat der Strategische Plan 2018-2022 des ISF die Organisation zu einem allgemeinen Wechsel zu mehr Verantwortlichkeit und Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Die Verwirklichung solcher Ambitionen wird einige Zeit in Anspruch nehmen und nicht ganz reibungslos vor sich gehen (MEI 23.1.2019). Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheits- und Streitkräfte der Regierung. Allerdings befanden sich die palästinensischen Sicherheitskräfte und Milizen sowie die als Terrorgruppe eingestufte Hizbollah [Anm.: EU-weit nur der militärische Arm der Hizbollah] und andere extremistische Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Die ISF sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet und stehen dem (ebenfalls sunnitischen) geschäftsführenden Innenminister nahe (AA 4.1.2021). Die schiitisch geprägte General Security hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet (AA 4.1.2021). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden: Amn ad-Daula (State Security); Amn al-Dschaisch (Military Security); Sicherheitsdienst der ISF; Nachrichtendienstliche Abteilung der General Security (AA 4.1.2021). Die Lebanese Armed Forces (LAF), unter der Führung des Verteidigungsministeriums, sind für die äußere Sicherheit verantwortlich, aber auch zur Festnahme von Verdächtigen aus Gründen der nationalen Sicherheit befugt. Sie inhaftierten auch mutmaßliche Drogenhändler, führten die Überwachung von Protesten durch, setzten Bauvorschriften im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften durch und intervenierten, um Gewalt zwischen rivalisierenden politischen Fraktionen zu verhindern (USDOS 30.3.2021). Sie nimmt in Libanon auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr, z.B. an den weit verbreiteten Kontrollpunkten (AA 4.1.2021). Anders als die beiden anderen Sicherheitskräfte gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 4.1.2021). Ende 2021 ist das libanesische Militär mehrfachen Herausforderungen ausgesetzt: - das Sichern der Grenze zu Syrien in Form des Eindringens von Mitgliedern von Terrorgruppen des Islamischen Staates (IS) und von al-Qaida, - die Aufrechterhaltung von Stabilität an der Grenze zu Israel, wo die vom Iran unterstützte Hizbollah im Jahr 2006 einen Krieg mit Israel führte. Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich. - Die Finanzkrise und die Regierungsschulden hintertreiben das volle Auszahlen von Gehältern und die Versorgung des Personals, was im Libanon und im Ausland Befürchtungen auslöste, dass die Streitkräfte auseinanderfallen könnten (CIA 20.10.2021). Im Juni 2021 warnte der Kommandant der LAF, Joseph Aoun, vor dem Kollaps der staatlichen Institutionen einschließlich der libanesischen Streitkräfte, wenn die Wirtschafts- und Finanzkrise ungebremst anhalte (CRS 10.8.2021). Das Vertrauen in den Staat und die wirtschaftliche Basis für eine Wohlstandsentwicklung sind nachhaltig zerstört (AA 4.1.2021). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Er fehlt umfassend in einigen der palästinensischen Flüchtlingslager. Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nichtstaatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die Hizbollah Hochburgen in den südlichen Vororten Beiruts, für die schiitischen Siedlungsgebiete in Teilen der Bekaa-Ebene und in Teilgebieten des Südens des Landes, in denen die Hizbollah Druck auf staatliche Institutionen ausübt und faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden übernimmt. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen, wie jene der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen, die etwa der Kataeb-Partei oder der griechisch-orthodoxen Kirche nahestehennd die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 4.1.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● CIA - The World Factbook (Stand: 20.10.2021): Lebanon, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/countries/lebanon/#military-and-security, Zugriff 21.10.2021 ● CRS – Congressional Research Service (10.8.2021): Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, Zugriff 28.10.2021 ● -MEI – Middle East Institute (23.1.2019): Security sector reform and the Internal Security Forces in Lebanon, https://www.mei.edu/publications/security-sector-reform-and-internal-security-forceslebanon, Zugriff 31.10.2021 ● USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet den Einsatz von Gewalttaten zur Erlangung eines Geständnisses oder von Informationen über ein Verbrechen (USDOS 30.3.2021). Im März 2019 ernannte das Kabinett – wie im Anti-Folter-Gesetz von 2017 gefordert - die fünf Mitglieder des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism - NPM), ein Gremium innerhalb des zehnköpfigen Nationalen Menschenrechtsinstituts (National Human Rights Institute – NHRI), das die Aufgabe hat, die Menschenrechtssituation im Land zu überwachen. Hierzu werden Gesetze, Dekrete und Verwaltungsentscheidungen überprüft, es wird Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen nachgegangen und es werden regelmäßige Berichte über die Ergebnisse der Arbeiten herausgegeben. Das NPM beaufsichtigt die Umsetzung des Anti-Terrorgesetzes. Es ist befugt, regelmäßig unangekündigte Besuche an allen Haftorten durchzuführen, den Einsatz von Folter zu untersuchen und Empfehlungen zur Verbesserung der Behandlung von Gefangenen abzugeben. Bis September 2020 hatte es noch nicht die Arbeit aufgenommen (USDOS 30.3.2021). Der Einsatz von Folter durch Mitarbeiter der Exekutive, des Militärs und der Staatssicherheit findet trotzdem weiterhin statt (FH 3.3.2021). Auch Vorwürfe von NGOs von Misshandlungen auf bestimmten Polizeistationen sind bekannt. Die Regierung leugnete den systematischen Einsatz von Folter, obwohl die Behörden einräumten, dass es bei Voruntersuchungen auf Polizeistationen oder in militärischen Einrichtungen, bei denen Beamte Verdächtige ohne Anwalt verhörten, manchmal zu gewalttätigen Misshandlungen kam (USDOS 30.3.2021). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Jedwede Form „systematischer Folter“ streitet die Regierung ab. Es handele sich um „Exzesse Einzelner“, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 4.1.2021). Die interne Untersuchung von Foltervorwürfen in den LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripoli nach lokalen Protesten wurden eingestellt. Es mangelte an formalen Anklagen der Opfer, und der ursprüngliche Richter legte sein Amt zurück. So blieben die Fälle offen, wenngleich die LAF in mehreren Fällen von Foltervorwürfen die höchstmöglichen Strafen des Militärstrafrechts verhängte. Gleichzeitig räumte die LAF ein, dass für eine Bestrafung über Verwaltungsstrafen hinweg ein Gerichtsurteil nötig wäre. Die Untersuchungen zum Tod des Gefangenen Hassan Diqa im Mai 2019 sind noch nicht abgeschlossen. In einem anderen Fall, in welchem der Schauspieler Ziad Itani zwei Mitarbeiter des Geheimdienstes der Staatssicherheit der Folter beschuldigte, wurde dieser im Rahmen einer Anzeige wegen Verleumdung durch die Beschuldigten durch einen Untersuchungsrichter befragt (USDOS 30.3.2021). Obwohl Menschenrechtsorganisationen einige Verbesserungen bei der Behandlung von Häftlingen im Laufe des Jahres 2019 einräumten, berichteten diese Organisationen und ehemalige Häftlinge weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes seit 2007, keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 4.1.2021). Im Jahr 2020 gab der damals amtierende Innenminister im Fernsehen zu, während des Bürgerkriegs [1975-1990] zwei Menschen getötet zu haben. Der aktuelle Präsident Michel Aoun habe ihn vor Konsequenzen geschützt. Das Geständnis fiel zeitlich mit Misshandlungen durch Sicherheitskräfte unter der Kontrolle des Innenministers zusammen. Im August 2020 haben Sicherheitskräfte zum Beispiel Bürger, welche den Präsidenten beleidigt hatten oder nach der Explosion im Hafen von Beirut an Protesten teilnahmen, angegriffen und schikaniert (FH 3.3.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048589.html, Zugriff 28.10.2021 ● USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 3.2020). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 4.1.2021). Das Land genießt im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und zahlreichen Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelungen grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen (GIZ 3.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehörten Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und willkürlichen Verhaftungen. Auch gab es Berichte über eine exzessive Dauer der Untersuchungshaft, schwerwiegende Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit und Einmischung in die Justiz. Darüber hinaus gibt es hochgradige und weit verbreitete Korruption bei den Behörden, eine Kriminalisierung des Status oder Verhaltens von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI). Außerdem kommt es zu Refoulement [Anm.: [Anm.: Non-Refoulement - ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] von Flüchtlingen. Obwohl die Rechtsstruktur die Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem und Regierungsbeamte genießen in solchen Fällen ein gewisses Maß an Straffreiheit. Gerichtsverfahren werden umgangen oder beeinflusst (USDOS 30.3.2021). Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. 2019 ernannte das Kabinett die fünf Mitglieder für den Ausschuss für Folterprävention des NHRI. Mit Stand 8.9.2021 hat das NHRI noch nicht mit seiner Arbeit begonnen (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Todesstrafe Die Todesstrafe wird weiterhin verhängt; es besteht aber seit 2004 ein Vollstreckungsmoratorium. Der Libanon hat nicht das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991 ratifiziert (AA 4.1.2021). In Libanon droht die Todesstrafe für folgende Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB):
  1. a)Hochverrat und ähnliche Delikte (Art. 273, 274, 275 u. 276),
  2. a)Hochverrat und ähnliche Delikte (Artikel 273, 274, 275, u. 276),
  3. b)Aufruhr und Aktionen, die den Bürgerkrieg schüren (Art. 308),
  4. b)Aufruhr und Aktionen, die den Bürgerkrieg schüren (Artikel 308,),
  5. c)Terrorismus in besonders schweren Fällen (Art. 315),
  6. c)Terrorismus in besonders schweren Fällen (Artikel 315,),
  7. d)Bildung von kriminellen Banden in besonders schweren Fällen (Art. 336),
  8. d)Bildung von kriminellen Banden in besonders schweren Fällen (Artikel 336,),
  9. e)Totschlag mit Vorsatz (Art. 549),
  10. e)Totschlag mit Vorsatz (Artikel 549,),
  11. f)Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge (Art. 599)
  12. f)Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge (Artikel 599,) sowie für folgende Straftatbestände des militärischen Strafrechts (lib MilitärStGB):
  13. g)Fahnenflucht und Überlaufen zum Feind (Art. 110),
  14. g)Fahnenflucht und Überlaufen zum Feind (Artikel 110,),
  15. h)Kapitulation vor dem Feind (betrifft nur regionale Militärbefehlshaber, Art. 121),
  16. h)Kapitulation vor dem Feind (betrifft nur regionale Militärbefehlshaber, Artikel 121,),
  17. i)Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage (Art. 123, 124 und 130),
  18. i)Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage (Artikel 123, 124 und 130),
  19. j)Befehlsverweigerung im Kriegsfall (Art. 152),
  20. j)Befehlsverweigerung im Kriegsfall (Artikel 152,),
  21. k)Verlassen eines sinkenden Kriegsschiffes (gilt nur für Kommandanten, Art. 168) (AA 4.1.2021).
  22. k)Verlassen eines sinkenden Kriegsschiffes (gilt nur für Kommandanten, Artikel 168,) (AA 4.1.2021). Im Januar 2004 fanden trotz heftiger Proteste der Öffentlichkeit und der EU – nach jahrelangem Moratorium – drei Hinrichtungen statt. 2017 waren nach NGO-Angaben 75 Personen in Haft, gegen welche die Todesstrafe verhängt wurde (AA 4.1.2021). Im Jahr 2020 wurde mindestens einmal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor noch 23 Urteile waren (AI 4.2021). Seit 2004 ist es jedoch zu keinen weiteren Vollstreckungen gekommen (AA 4.1.2021). Im Jahr 2011 hatte das libanesische Parlament einer Gesetzesänderung bzgl. der Todesstrafe zugestimmt und schuf einen formalen Status für Personen, die zum Tode verurteilt wurden, ohne hingerichtet zu werden (TDS 10.10.2014). In Libanon sind keine extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.6.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee - nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 4.1.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 21.10.2021 ● TDS - The Daily Star (10.10.2014): The International Day Against the Death Penalty – an ● opportunity for Lebanon, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Oct-10/273568-the-international-day-against-the-death-penalty-an-opportunity-for-lebanon.ashx, Zugriff 20.10.2021 Religionsfreiheit Der Libanon sieht keine Staatsreligion vor, und die Glaubensfreiheit ist in Artikel 9 der Verfassung verankert (BTI 29.4.2020). Die freie Ausübung religiöser Riten ist für alle religiösen Gruppen garantiert, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören. Statistics Lebanon schätzt, dass insgesamt 67,6 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens sind (31,9 % Sunniten, 31 % Schiiten und je ein kleiner Prozentsatz von Alawiten und Ismailiten) und 32,4 % Christen, wobei die Maroniten die größte christliche Gruppe bilden, gefolgt von den Griechisch-Orthodoxen (USDOS 12.5.2021). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,52 % der Bevölkerung (USDOS 10.6.2020). Aber diese Gruppe spielt aber eine wichtige Rolle für die Ausgewogenheit der politischen Bündnisse (BTI 29.4.2020). Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische Glaubensrichtungen (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), zwölf christliche Gemeinschaften (Maroniten, Assyrer, Chaldäer, Kopten und Protestanten sowie die Griechisch-Orthodoxe, die Griechisch-Katholische, die Armenisch-Orthodoxe, die Armenisch-Katholische, die Syrisch-Orthodoxe, die Syrisch-Katholische und die Römisch-Katholische Kirche). Weitere Religionsgemeinschaften sind die Drusen und Juden (AA 4.1.2021; vgl. CIA 25.10.2021, GIZ 6.2020a). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten und mehrere protestantische Gruppierungen (USDOS 12.5.2021).Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische Glaubensrichtungen (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), zwölf christliche Gemeinschaften (Maroniten, Assyrer, Chaldäer, Kopten und Protestanten sowie die Griechisch-Orthodoxe, die Griechisch-Katholische, die Armenisch-Orthodoxe, die Armenisch-Katholische, die Syrisch-Orthodoxe, die Syrisch-Katholische und die Römisch-Katholische Kirche). Weitere Religionsgemeinschaften sind die Drusen und Juden (AA 4.1.2021; vergleiche CIA 25.10.2021, GIZ 6.2020a). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten und mehrere protestantische Gruppierungen (USDOS 12.5.2021). Die 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften verfügen über die ausschließliche Macht über das Personenstandsrecht und kontrollieren teilweise die sozialen Dienste, einschließlich der Bildung (BTI 29.4.2020). Laut Gesetz erlaubt die Regierung anerkannten religiösen Gruppen, ihre eigenen Regeln in Familien- und Personenstandsangelegenheiten - einschließlich Ehe-, Scheidungs- und Sorgerecht für Kinder sowie Erbschaftsrecht - anzuwenden. Schiitische, sunnitische, anerkannte christliche und drusische Gruppen haben staatlich ernannte, von der Regierung subventionierte religiöse Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht verwalten. Während die Religionsgerichte gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Bestimmungen der Verfassung einzuhalten, hat das Kassationsgericht, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über religiöse Gerichtsverfahren und Entscheidungen. Gemäß Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, vorausgesetzt, sie befolgen die für öffentliche Schulen erlassenen allgemeinen Regeln, die auch besagen, dass Schulen nicht zu konfessioneller Zwietracht aufstacheln oder die nationale Sicherheit bedrohen dürfen. Angehörige aller Konfessionen können im Militär, im Nachrichten- und Sicherheitsdienst dienen (USDOS 12.5.2021). Nicht anerkannten religiösen Gruppierungen ist es entsprechend untersagt, eigene Gerichte zu betreiben und Personenstandsangelegenheiten zu regeln. Hierzu müssen staatliche Strukturen genützt werden. Sie können jedoch Eigentum besitzen, sich zum Gottesdienst versammeln und religiöse Riten frei durchführen. Allerdings dürfen sie keine rechtlich anerkannten Heirats- oder Scheidungsverfahren durchführen und sie haben auch kein Recht, über Erbschaftsfragen zu entscheiden. Zudem sind Mitglieder nicht anerkannter religiöser Gruppen von der Bekleidung bestimmter Regierungspositionen ausgenommen (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine formalisierten Verfahren für Zivilehen oder Scheidungen. Die Regierung erkennt außerhalb des Landes durchgeführte standesamtliche Eheschließungen unabhängig von der Religionszugehörigkeit der einzelnen Ehepartner an. Während einige christlich und muslimische Religionsbehörden interreligiöse Eheschließungen durchführen, verlangen Kleriker, Priester oder religiöse Gerichte von dem Partner mit anderer Religion häufig, dass er sich verpflichtet, seine Kinder in der Religion des Partners zu erziehen und/oder im Falle einer Scheidung auf bestimmte Rechte wie z.B. Erbschafts- oder Sorgerechtsansprüche zu verzichten (USDOS 12.5.2021). Interkonfessionelle Ehen waren nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehegatte zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann (AA 4.1.2021). Religiöse Führer greifen regelmäßig in politische Fragen ein und bewegen sich dabei oft an der Grenze zwischen religiöser und politischer Führung. Ungeachtet ihres Einflusses tendieren sie dazu, die institutionellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Gruppe zu schützen, anstatt der Gesellschaft als Ganzes eine religiöse Agenda aufzuzwingen (BTI 29.4.2020). Führer muslimischer und christlicher Gemeinden betonen die freundschaftlichen Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 12.5.2021). Interreligiöser Dialog hat im Libanon einen festen Platz und findet teilweise in institutionalisierter Form auf hoher Ebene statt. Wiederholt haben die drei höchsten religiösen Repräsentanten gemeinsame Erklärungen zu politischen Themen abgegeben (AA 4.1.2021). Blasphemie Das Strafgesetzbuch sieht eine maximale Gefängnisstrafe von einem Jahr für Personen vor, die wegen „öffentlicher Gotteslästerung" verurteilt wurden, ohne diesen Tatbestand näher zu definieren. Verleumdung und Missachtung der Religion werden mit einer maximalen Gefängnisstrafe von drei Jahren geahndet (USDOS 12.5.2021). Konversion Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher hochrangiger Beamter der religiösen Gruppe, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die neu beigetretene Religionsgruppe stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird und das dem Konvertiten erlaubt, seine neue Religion bei der Direktion für Personenstand des Innenministeriums anzumelden. Die neue Religion wird danach in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden aufgenommen. Die Bürger haben das Recht, den üblichen Vermerk ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Meldeunterlagen zu entfernen oder die Art der Eintragung zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Amtsträger erforderlich (USDOS 12.5.2021). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 4.1.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● CIA (25.10.2021): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.10.2021 ● -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 15.7.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● USDOS – US Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051645.html, Zugriff 30.10.2021 ● USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031339.html, Zugriff 20.10.2021 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen [Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen; Anm.] (USDOS 30.3.2021). Aufgrund von Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates (IS), terroristischen Anschlägen und Waffenschmuggel nach Syrien hält der Libanon die Grenzen zu Syrien nur für den eingeschränkten Personenverkehr offen (GIZ 3.2020). Die libanesischen Behörden behalten bestimmte COVID-19-Einschränkungen sowie die internationalen Einreisebeschränkungen mit Stand Ende Oktober bei – mutmaßlich bis 30.11.2021. Während die meisten Einschränkungen in den letzten Wochen aufgehoben wurden, wird weiterhin eine Erlaubnis von der IMPACT-Website der Regierung benötigt, um Aktivitäten an stark frequentierten Orten nachzugehen, z.B. der Besuch von Supermärkten oder Banken (GW 27.10.2021). Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 4.1.2021). Innerhalb des Landes behinderten oder verhinderten bewaffnete nichtstaatliche Akteure die Bewegung in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bewaffnete Mitglieder der Hizbollah kontrollierten den Zugang zu einigen Gebieten unter ihrer Kontrolle, und die Palästinensische Front für die Befreiung Palästinas (PFLP) verhinderten den Zugang zu einem Grenzgebiet unter ihrer Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Innerhalb der Familien üben die Männer manchmal eine beträchtliche Kontrolle über die weiblichen Verwandten aus, indem sie ihre Aktivitäten außerhalb des Hauses oder ihren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränken (USDOS 30.3.2021). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 4.1.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● -GW – Garda World (27.10.2021): Lebanon: Authorities maintain COVID-19-related domestic curbs and international entry restrictions as of late October / update 59, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/539391/lebanon-authorities-maintain-covid-19-related-domestic-curbs-and-international-entry-restrictions-as-of-late-october-update-59, Zugriff 28.10.2021 ● USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs [1975-1990] überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 % des BIP. 40 % des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vgl. DailyStar 6.11.2019).Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs [1975-1990] überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 % des BIP. 40 % des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vergleiche DailyStar 6.11.2019). 69 % des BIP wird durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, 8 % durch den Agrarsektor und 23 % durch den Industriesektor. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 6.2020b). Am 17.10.2020 jährte sich der Ausbruch von Protesten und Demonstrationen, die ein Ende von Korruption und klientelistischer Misswirtschaft forderten. Dahinter stand jedoch jahrelang aufgestaute Frustration über den von den politischen Eliten zu verantwortenden wirtschaftlichen Niedergang Libanons. Dieser hatte sich mit dem Ausbruch des bewaffneten Konfliktes in Syrien seit 2012 stetig verschärft. Die Proteste, die weitestgehend friedlich abliefen, und durch die Verwendung nationaler Symbole gekennzeichnet waren, führten schließlich zum Rücktritt des damaligen Premierministers Saad Hariri. Die Proteste hatten aber auch einen weiteren Effekt: sie haben die sich bereits anbahnende Wirtschaftskrise des Libanon verschärft. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering" der Zentralbank zu einem letztlich betrügerischen Pyramidensystem entwickelt. Im Ergebnis wurden rund 2,5 Mio. Konten von Sparern und Anlegern ohne gesetzliche Grundlage „eingefroren". Dieser Zustand hält – mangels gesetzlicher Kapitalverkehrskontrollen - bis heute an. Maßnahmen der Regierung im Zuge der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie haben die wirtschaftliche Notlage weiter verschärft (AA 4.1.2021). Die Währung hat mehr als 90 % ihres Werts verloren. Die LibanesInnen sind nun mit einer der weltweit ärgsten Wirtschaftskrisen der letzten 150 Jahre konfrontiert, welche die Weltbank als „absichtliche Depression“ verursacht durch die Regierenden bezeichnet (NYT 28.10.2021). Laut ESCWA befindet sich bereits 82 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die Gehälter von Staatsangestellten haben nur noch etwa ein Zehntel ihres früheren Werts [Anm.: vor Oktober 2019] (ÖB 1.9.2021). Die Hyperinflation liegt im dreistelligen Bereich, und die Lebensmittelpreise stiegen seit 2019 um 550 %. Die Arbeitslosigkeit steigt, Firmen schließen und zehntausende Menschen emigrieren. (NYT 28.10.2021). Es bestehen Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, elektrischem Strom, Treibstoff, Trinkwasser und anderen Gütern. In den Warteschlangen an den Tankstellen kann es zu Aggressionen kommen, die einen Einsatz der Polizei oder der Armee erfordern (EDA 15.10.2021). Wenn sich der Trend in Bezug auf Treibstoffknappheit fortsetzt, laufen zwei Drittel der Bevölkerung in Gefahr, ohne Wasserversorgung zu sein (ÖB 1.9.2021). Die Stromausfälle können nämlich Tage dauern (NYT 28.10.2021). Der Währungsverlust und die steigenden Preise verringern den Zugang zu Lebensmitteln, Obdach und Gesundheitsversorgung (HRW 2021). Die Pandemie verschärfte die Armut weiter und traf disproportional marginalisierte Gruppen, darunter Familien mit geringem Einkommen, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Flüchtlinge sowie sexuelle Minderheiten [Anm.: siehe auch Abschnitt 17.3 LGBTI-Menschen]. Die Regierung entwickelte kein zeitnahes und koordiniertes Hilfsprogramm (HRW 2021). Am 4.8.2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion. 218 Menschen starben und rund 7,000 wurden verletzt. Etwa 77.000 Wohnungen wurden beschädigt, wodurch über 300.000 Personen vertrieben wurden. Erhebliche Schäden entstanden an der Infrastruktur, einschließlich des Verkehrs, der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sowie an den kommunalen Diensten (in Höhe von 390 bis 475 Millionen USDollar). Nach Angaben der Weltbank verursachte die Explosion Sachschäden in Höhe von schätzungsweise 3,8 bis 4,6 Milliarden US-Dollar (HRW 3.8.2021). Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020). Dieser hatte selbst die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht (AJ 10.8.2020). Das Vertrauen in den Staat und die wirtschaftliche Basis für eine Wohlstandsentwicklung sind nachhaltig zerstört. Diese Explosionskatastrophe ist für viele Libanesinnen und Libanesen das letzte Signal gewesen, dem Land endgültig den Rücken zu kehren (AA 4.1.2021). Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 4.1.2020). Das UN-Hilfsprogramm für den Libanon LOUISE vom WFP (World Food Program), dem UNFlüchtlingshochkommissariat UNHCR und dem UN-Kinderhilfswerk UNICEF sowie allgemein das WFP und das UN-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge UNRWA verloren durch die ungünstige Umtauschrate zwischen US-Dollar und Libanesischem Pfund durch libanesische Banken zwischen 2019 und 2021 mindestens 250 Millionen US-Dollar. Der Druck der Organisationen auf die Banken führte zu einem besseren Wechselkurs, aber eine Diskrepanz zum Marktkurs blieb (R 17.6.2021). Vor der Krise [Anm.: ab Oktober 2019] erhielten Flüchtlinge und arme LibanesInnen eine monatliche Auszahlung in Libanesischen Pfund im Wert von 27 US-Dollar vom UNWelternährungsprogramm WFP. Im Juni 2021 war dieser Zuschuss de facto nur mehr etwa 7 USDollar wert (R 17.6.2021). Die libanesischen Behörden wehren sich gegen eine Abwicklung von Geldhilfen in US-Dollar, weil sie die Kontrolle über eine der wenigen verbliebenen Quellen für harte Währung behalten wollen (R 17.6.2021). Mittlerweile kündigte jedoch der Libanon selbst u.a. die Auszahlung einer monatliche Geldhilfe von 25 US-Dollar pro Person für maximal sechs Personen je bedürftiger Familie von für ca. 500.000 Familien [Anm.: die maximale Zahl der potentiellen BezieherInnen divergiert je nach Quelle]. Alle Libanesischen StaatsbürgerInnen können einen Antrag stellen. Einer der Ausschlussgründe für den Erhalt der Geldhilfe ist ein Auslandsaufenthalt von mehr als 90 Tagen im Jahr (TNA 10.9.2021). Die Auszahlungsprogramm ist für drei Jahre geplant (BP 12.2.2021). Der Beginn der Auszahlung war für Oktober 2021 angekündigt. Gleichzeitig sollen die Subventionen für Treibstoff und einige Medikamente fallen, weshalb Preissteigerungen für die meisten Produkte erwartet werden (TNA 10.9.2021). Am 15.10.2021 erfolgte die Bekanntgabe der Verschiebung des Beginns der Auszahlung um maximal 2 Wochen (TNA 15.10.2021). [Anm.: Abseits der Frage intendierter oder bereits erfolgender Auszahlungen von Hilfsgeldern in USDollars durch Hilfsorganisationen (die Quellenlage dazu ist unübersichtlich) an Bedürftige kommt es zur Barauszahlung von Gehältern in US-Dollars durch einige Hilfsorganisationen und Firmen.] Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 30.10.2021 ● AJ - Al Jazeera (10.8.2020): Lebanon president accepts gov't resignation after Beirut blast, https://www.aljazeera.com/news/2020/08/lebanon-pm-hassan-diab-resigns-anger-beirut-last-200810135202076.html, Zugriff 30.10.2021 ● Borgen Project (21.10.2021): The World Bank Approves Aid for Lebanon, https://borgenproject.org/tag/the-world-bank/, Zugriff 30.10.2021 ● DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 30.10.2021 ● Der Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegenzollchef-des-hafens, Zugriff 29.10.2021 ● EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (15.10.2021): Reisehinweise für den Libanon, Gültig am: 27.10.2021, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweiselibanon.html, Zugriff 27.10.2021 ● -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Libanon – Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/libanon/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.7.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● HRW - Human Rights Watch (3.8.2021): “They Killed Us from the Inside”, https://www.hrw.org/report/2021/08/03/they-killed-us-inside/investigation-august-4-beirut-blast, Zugriff 30.10.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html, Zugriff 20.10.2021 ● -ÖB Beirut (1.9.2021): mündliche Auskunft - NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 ● R - Reuters (17.6.2021): Lebanese banks swallow at least $250m in U.N. aid, https://www.reuters.com/article/us-lebanon-crisis-aid-trfn-idUSKCN2DT1CH, Zugriff 29.10.2021 ● SZ – Süddeutsche Zeitung (17.2.2020): Libanons Finanzsystem steht kurz vor dem Kollaps, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/libanon-finanzen-schulden-pleite-1.4802164, Zugriff 30.10.2021 ● TNA – The New Arab (15.10.2021): https://english.alaraby.co.uk/news/cash-aid-start-being-paidlebanons-poor-two-weeks, Zugriff 31.20.2021 ● TNA - The New Arab (10.9.2021): Lebanon to start paying cash aid to poor families next month, https://english.alaraby.co.uk/news/lebanon-start-paying-cash-aid-poor-families-next-month, Zugriff 31.20.2021 Medizinische Versorgung - Versicherungstechnisches Nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS). Das Gesundheitsministerium wendet 80 % seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privatversichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten insgesamt sehr hoch. Das nationale Gesundheitsprogramm erstreckt sich jedoch nur auf Personen, die seit mehr als zehn Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden. Daher fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus, darunter besonders die palästinensischen Flüchtlinge (GIZ 6.2020a). Diese werden vom Gesundheitsdienst des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) versorgt, doch deckt dieser Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben ebenfalls keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen (AA 4.1.2021) Andernfalls sind sie auf sozial-karitative Organisationen angewiesen (GIZ 6.2020a). Auch Rückkehrende können grundsätzlich eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder solchen mit Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder exorbitant teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 4.1.2021). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen meistens eine Vorschusszahlung (EDA 15.10.2021). - Die aktuelle Gesundheitsversorgung Der ausgerufene medizinische Notstand wurde von den Behörden bis zum 31.12.2021 verlängert (GW 27.10.2021). Die medizinische Grundversorgung ist wegen der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht mehr immer und überall gewährleistet (EDA 15.10.2021), denn sie ist in mehrfacher Hinsicht von der Finanzkrise betroffen. Vielen kleineren Spitälern und Gesundheitszentren droht der Bankrott. Die größeren, tertiären Zentren mussten harte Maßnahmen für ihr finanzielles Überleben ergreifen und entließen zum Beispiel eine bedeutende Anzahl an MitarbeiterInnen und schlossen einige Spitalsabteilungen (MedCOI 20.8.2021). Einige private Krankenhäuser haben die Behandlungspreise verdoppelt. Neben Entlassungen kommt es auch zu einer Abwanderung von Ärzten und Pflegekräften (AA 4.1.2021). Weniger als ein Jahr nach Beginn des Wirtschaftskollaps verschärfte die Explosion im Hafen von Beirut im August 2020 zusätzlich zur Pandemie die Lage im Gesundheitsbereich weiter, denn die Detonation zerstörte mehrere Spitäler und das Warenhaus des Gesundheitsministeriums, in dem die nationalen Medikamentenvorräte lagerten. Laut Weltbank waren 36 % der Gesundheitseinrichtungen vom sprunghaften Anstieg an PatientInnen [Anm.: rund 7.000 Verletzte] aufgrund der Explosion betroffen (MedCOI 20.8.2021). Außerdem waren in Beirut die Hälfte der Gesundheitszentren aufgrund von durch die Explosion verursachte Schäden nicht mehr funktionsfähig (HRW 3.8.2021). Der Libanon als wichtige Anlaufstelle für Tertiärversorgung im Nahen Osten sank auf das Niveau von Primärversorgung (MedCOI 20.8.2021). Im Sommer 2020 gab es Berichte, dass Krankenhäuser keine weiteren Schwerkranken mehr aufnehmen konnten (Zeit 31.8.2020). Auch private Spitäler, beispielsweise in Tripoli, waren bereits ausgelastet (Spiegel 17.7.2020). Dazu kommt, dass die Hyperinflation im dreistelligen Bereich, die Knappheit an Auslandswährungen und die mangelnden Importmöglichkeiten verminderten den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Elektrizität aufgrund von Engpässen bei Benzin und Diesel beeinträchtigen. Dies erschwert es den Krankenhäusern mit voller Kapazität zu arbeiten und die Wasser- und Stromversorgungaufrechtzuerhalten. Am 14.8.2021 warnte das American University of Beirut Medical Center – eines der prestigeträchtigsten Krankenhäuser des Libanon – vor seiner drohenden Schließung aufgrund von Treibstoffmangel. Zahlreiche weitere Privatspitäler warnten ebenfalls vor ihrer Schließung. Die chronisch unterfinanzierten öffentlichen Spitäler, welche den Kampf gegen die Pandemie anführen, fürchten, dass sie von PatientInnen überrannt werden (MedCOI 20.8.2021). Die Engpässe an Medikamenten sowie die Finanzkrise führen dazu, dass mehr PatientInnen Behandlung im einzigen funktionierenden öffentlichen Krankenhaus von Beirut, dem Rafiq al-Hariri Krankenhaus suchen. Aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit von Strom aus dem öffentlichen Netz ist das Krankenhaus auf Generatoren angewiesen, wobei es jedoch schwierig ist, Treibstoff für diese zu erhalten. Es drohte bereits die Einstellung der Betriebs des Krankenhauses aufgrund von Treibstoffmangel, was durch eine Notlieferung abgewendet werden konnte. Es ist unklar, wie lange der Treibstoff für den Betrieb des größten öffentlichen Krankenhauses des Landes reichen wird (Vice 8.10.2021). Die Krankenhäuser haben Schwierigkeiten, dringende und notwendige lebensrettenden medizinische Versorgung zu bieten (HRW 13.1.2021). Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 15.10.2021). MedCOI-Quellen schildern die Lage als „Kollaps des öffentlichen Gesundheitssystems und das komplette Fehlen von Medikamenten, Infrastruktur und essentieller Ausstattung sowie von Labortests, welcher essentielle und lebensrettende medizinische Eingriffe verhindert“ (MedCOI 20.8.2021). Aufgrund des Wertverlusts des Libanesischen Pfunds auf 10 % seit Ende 2019 sind die Importe von essentiellen Medikamenten und medizinischer Ausstattung stark zurückgegangen, was dazu führt, dass privaten und öffentlichen Spitälern sowie Gesundheitszentren und Apotheken regelmäßig grundlegende Medikamente ausgehen. Etwa 800 Apotheken droht die Schließung. Die Hyperinflation macht die Medikamentenpreise volatil, so dass diese bis zu fünfmal mehr kosten als früher - ähnlich die Preise für medizinische Behandlungen (MedCOI 20.8.2021). Es bestehen auch Engpässe in der Versorgung mit anderen medizinischen Gütern (EDA 15.10.2021): Medizinische Bedarfsgüter wie Handschuhe und Masken sind Mangelware, und beeinträchtigen die Möglichkeiten des Libanon, die Pandemie zu bewältigen (HRW 13.1.2021). Die Covid-19-Pandemie bringt die Krankenhäuser landesweit an ihre Belastungsgrenze – laut Bericht des Auswärtigen Amts vom 4.1.2021 waren zum Berichtszeitpunkt die Beatmungsbetten zu ca. 80 % belegt (AA 4.1.2021). Der Libanon verzeichnete mit Stand 27.10.2021 527 neue COVID-19-Fälle innerhalb von 24 Stunden. Insgesamt starben bis dahin 8.465 Menschen und 638.581 bestätigte Infektionsfälle wurden registriert (WHO 27.10.2021). Einen Tag später mit Stand 28.10.2021 lag die Zahl der Todesfälle bei 8.471 Personen und die Zahl der Erkrankungen insgesamt bei 639.332 Menschen (JHU 28.10.2021). Alleine im Monat Oktober 2021 gab es mit Stand 28.10.2021 15.723 Erkrankungen und 156 Todesopfer. Mit Stand Februar 2021 waren insgesamt 7.068 palästinensische und 3.626 syrische Flüchtlinge positiv auf COVID-19 getestet worden. Aber ihr Zugang zu Gesundheitsversorgung und Testmöglichkeiten war durch Ausgangssperren und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die nur für Flüchtlinge galten, beschränkt – ebenso wie die Möglichkeiten von kostenlosen Tests für Flüchtlinge mit Symptomen (CSR 21.4.2021). Mit Stand Anfang August 2021 waren ungefähr 26 % der Bevölkerung teilweise gegen COVID-19 geimpft (CRS 10.8.2021). Aufgrund der aktuellen Situation der Gesundheitsversorgung im Libanon können bis auf Weiteres keine Auskünfte über die staatliche Gesundheitsversicherung sowie über Kosten medizinischer Behandlungen oder von Medikamenten erteilt werden (MedCOI 20.8.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 30.10.2021 ● CRS – Congressional Research Service (10.8.2021): Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, Zugriff 28.10.2021 ● CRS – Congressional Research Service (21.4.2021): Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R44759.pdf, Zugriff 29.7.2021 ● -GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 15.7.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● -GW – Garda World (27.10.2021): Lebanon: Authorities maintain COVID-19-related domestic curbs and international entry restrictions as of late October / update 59, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/539391/lebanon-authorities-maintain-covid-19-related-domestic-curbs-and-international-entry-restrictions-as-of-late-october-update-59, Zugriff 28.10.2021 ● HRW - Human Rights Watch (3.8.2021): “They Killed Us from the Inside”, https://www.hrw.org/report/2021/08/03/they-killed-us-inside/investigation-august-4-beirut-blast, Zugriff 30.10.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html, Zugriff 20.10.2021 ● JHU – Johns Hopkins University – Center for Systems Science and Engineering (CSSE) (28.10.2021): Lebanon, https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 28.10.2021 ● -MEDCOI - EASO MedCOI (20.8.2021): Question & Answer ACC 7496, Zugriff 20.10.2021 ● Vice (8.10.2021): ‘I Can’t Take It Anymore’: Lebanon’s Biggest Public Hospital Is Running Out of Medicine, https://www.vice.com/en/article/jg8wyx/i-cant-take-it-anymore-lebanons-biggest-publichospital-is-running-out-of-medicine, Zugriff 28.10.2021 Vice (8.10.2021): ‘I Can’t Take römisch eins t Anymore’: Lebanon’s Biggest Public Hospital römisch eins s Running Out of Medicine, https://www.vice.com/en/article/jg8wyx/i-cant-take-it-anymore-lebanons-biggest-publichospital-is-running-out-of-medicine, Zugriff 28.10.2021 ● -WHO – World Health Organisation (27.10.2021): Lebanon, https://www.who.int/countries/lbn/, Zugriff 28.10.2021 Rückkehr Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EUStaaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an. Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen. Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 4.1.2021). Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die aus Deutschland abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. Bisher ist kein Fall bekannt, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 4.1.2021). Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält. Laut einer weiteren diplomatischen Quelle des DIS ist es unwahrscheinlich, dass sich die strikte Politik der libanesischen Regierung gegenüber den Flüchtlingen im Libanon, angesichts des derzeitigen politischen Klimas und der finanzpolitischen Herausforderungen, mit denen der Libanon derzeit konfrontiert ist, in absehbarer Zeit ändern wird (DIS 9.3.2020). Z.B. ist laut libanesischer Botschaft Berlin für die Ausstellung eines Reisedokuments sowohl ein Aufenthaltstitel in Deutschland (oder eine Zusicherung der deutschen Ausländerbehörde) als auch im Libanon nötig (BL 2021). Über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer werden in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht bereits über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen (AA 4.1.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 ● BL - Botschaft des Libanon - Berlin
(2021): Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon (gültig seit : Mai 2020), http://www.libanesische-botschaft.info/images/pdf/info-ddv-de, Zugriff 28.10.2021 ● DIS - Danish Immigration Service (9.3.2020): Lebanon, Report on stateless Palestinian refugees from Lebanon and their possibility to reenter Lebanon from a third country (Report based on a Fact Finding Mission to Beirut, Lebanon, from 7 to 10 January 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf, Zugriff 16.3.2020
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der vom BFA vorgelegten Unterlagen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in die dem Gericht übermittelten polizeilichen Ermittlungsberichte sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Strafregisters, des AJ-Webs und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  3. Mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente im Original war die Identität des BF nicht feststellbar. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinen Sprachkenntnissen, zu den Lebensumständen seiner Verwandten im Libanon, zu seinen Reisebewegungen zwischen dem Libanon und Österreich, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seinen Erwerbstätigkeiten, zur Unterstützung von Freunden und zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Wiewohl der BF im Rahmen der Erstbefragung noch angab, der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören (AS 21), war seinen später gemachten Angaben, Schiit zu sein, zu folgen, zumal er dies vor der belangten Behörde (AS 68) und vor dem BVwG (OZ 14, 6) gleichbleibend vorbrachte und für das erkennende Gericht kein Grund dafür ersichtlich war, weshalb seinen später gemachten Angaben zum Religionsbekenntnis nicht gefolgt werden kann, weil er durch diesbezüglich falsche Aussagen nichts zu gewinnen hätte. Im gesamten Verfahren wurden von ihm weder Unterlagen, die die Teilnahme an einem Sprachkurs oder die Absolvierung einer Sprachprüfung belegt hätten, vorgelegt, noch wurde von ihm vorgebracht, dass er einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Auch sonst kamen keine Hinweise auf integrative Maßnahmen des BF hervor. Dem Vorbringen des BF war nicht zu entnehmen, dass er im Bundesgebiet über einen besonders engen Freundeskreis verfügt. Die Frage nach im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen wurde von ihm explizit verneint (OZ 14, 5), sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren. In der Beschwerdeverhandlung führte er aus, gesund zu sein, keine Krankheiten zu haben und keine Medikamente einzunehmen (OZ 14, 3). Hinweise auf eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit kamen nicht hervor, sodass festzustellen war, dass er gesund und voll erwerbsfähig ist. Dass er sich seit 27.02.2023 in Untersuchungshaft befindet, war einer Verständigung der Justizanstalt XXXX (OZ 19) und einer aktuell eingeholten ZMR Auskunft zu entnehmen. Dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes und versuchter schwerer Körperverletzung geführt wird, war den vom BFA vorgelegten Unterlagen der LPD zu entnehmen (OZ 17, 20, 21, 22). Dass bislang keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet vorliegt, ging aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug hervor.Dass er sich seit 27.02.2023 in Untersuchungshaft befindet, war einer Verständigung der Justizanstalt römisch 40 (OZ 19) und einer aktuell eingeholten ZMR Auskunft zu entnehmen. Dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes und versuchter schwerer Körperverletzung geführt wird, war den vom BFA vorgelegten Unterlagen der LPD zu entnehmen (OZ 17, 20, 21, 22). Dass bislang keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet vorliegt, ging aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug hervor. 2.
  4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat pro futuro aus von ihm behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
  5. Anlässlich seiner Erstbefragung am 27.01.2021 brachte er zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass Mitglieder der Hisbollah ihn umbringen hätten wollen, da sein Bruder einen Hisbollah Kämpfer getötet habe und dieser in den Irak geflüchtet sei. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2021 gab er an, dass „die Probleme“ bereits am 28.04.2020 begonnen hätten. Sein Bruder sei im Gefängnis gewesen, da er mit Drogen gehandelt habe. Nach seiner Freilassung habe es einen Streit zwischen seinem Bruder und einem Freund, welcher ebenso mit Drogen gehandelt habe, gegeben. Sein Bruder habe den Freund erschossen und sei daraufhin geflüchtet. Am Tag nach diesem Vorfall sei der BF von Familienangehörigen des Ermordeten in einem Kaffeehaus ausfindig gemacht und von ihnen aufgefordert worden mit ihnen mitzugehen. Er habe sich nichts dabei gedacht und sei mit ihnen nach Hause mitgegangen. Dort sei er von ihnen zum Aufenthalt seines Bruders befragt worden. Man habe ihn geschlagen und sei er mit einem Messer „fünfzigmal“ verletzt worden, wodurch er auch Narben davongetragen habe. Sie hätten von ihm auch verlangt seinen Bruder anzurufen um ihm zu sagen, dass er als Geisel festgehalten werde und er zu ihnen kommen solle. Schließlich habe die Familie des Ermordeten erfahren, dass sich sein Bruder noch im Libanon an einem Ort, der von der Hisbollah kontrolliert werde, befinde. Er selbst habe letztlich über ein Fenster im Erdgeschoss flüchten können, nachdem alle das Haus verlassen hatten um seinen Bruder an dem Ort aufzuspüren. In der Beschwerde wurde sein Fluchtvorbringen wiederholt und zusammengefasst ausgeführt, dass er von der Familie des Ermordeten bedroht worden sei und die Familie Beziehungen zur Hisbollah pflege, sodass er nirgendwo im Libanon sicher sei. 2.3.
  6. Die vom BF behauptete Verfolgung wegen einer Blutfehde oder durch Mitglieder der Hisbollah war aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Gegen eine glaubwürdige Schilderung des angeblich ausreisekausalen Vorfalls sprach zunächst seine nicht gleichbleibende Schilderung der Geschehnisse im Zuge des Verfahrens. So gab er vor der belangten Behörde an, dass die Familie des Ermordeten ihn am nächsten Tag der Ermordung in einem Kaffeehaus aufgespürt habe (AS 70). Dazu auffallend in Widerspruch stand sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er von der Familie des Ermordeten von zu Hause abgeholt worden sei, kurz nachdem sein Bruder von dort geflüchtet sei (OZ 14, 7f). Auf diesen Widerspruch angesprochen und über Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde erwiderte er lediglich, dass er das vor der Behörde nicht so geschildert habe (OZ 14, 8). Dabei ist jedoch festzuhalten, dass die Einvernahme rückübersetzt wurde und er die Möglichkeit gehabt hätte eine falsche Protokollierung korrigieren zu lassen, was er jedoch unterlassen hat (AS 73). Auch handelt es sich bei diesen Widersprüchen um keine bloß in Nebenaspekten, sodass für das erkennende Gericht schon erhebliche Zweifel am Tatsachengehalt seiner Schilderungen aufkamen. Auch eine plausible Erklärung, warum er vor der Behörde angab, dass die Probleme bereits am 28.04.2020 begonnen hätten (AS 69), war seinem Vortrag in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu entnehmen. Auch in diesem Punkt bestritt er bloß unsubstantiiert die Protokollierung seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (OZ 14, 6f). Ferner war insofern ein weiterer Widerspruch in seinen Schilderungen zu erblicken, als er vor der belangten Behörde ausführte, dass sein Bruder nach der vermeintlichen Tötung des Freundes geflüchtet sei und danach telefonisch mit seinem Vater Kontakt aufgenommen und der Vater ihm Geld gebracht habe (AS 70). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er in Widerspruch dazu, dass sein Bruder nach dem vermeintlichen Vorfall nach Hause gekommen sei, seinem Vater von dem Vorfall berichtet und seine Sachen gepackt habe und danach geflüchtet sei (OZ 14, 7). Eine vermeintliche telefonische Kontaktaufnahme oder Geldübergabe durch seinen Vater kam dabei nicht mehr zur Sprache. Weiter stellte sich die freie Schilderung seines Fluchtvorbringens schon vor der belangten Behörde insofern als nicht plausibel dar, als nicht nachvollziehbar war, wie es seinem Bruder möglich gewesen sein soll ihm Geld für die Flucht zu geben, wenn er schließlich selbst von der finanziellen Unterstützung seines Vaters abhängig gewesen sei (AS 70). Auch führte er nicht konkret aus, wann es zur Geldübergabe zwischen ihm und seinem Bruder gekommen sei. In der Beschwerdeverhandlung erwähnte er die Geldübergabe gar nicht. Dort gab er zudem abweichend an, dass er nach seiner eigenmächtigen Befreiung aus der Geiselhaft zu Verwandten geflüchtet sei und ihm ein Onkel Geld gegeben habe (OZ 14, 7). Während seiner Schilderung vor der Behörde nicht zu entnehmen war, von wem er erfahren habe, dass sein Bruder jemanden getötet habe („Uns wurde gesagt, dass er den anderen erschossen hätte, […]“, AS 69; „Am nächsten Tag, der Umgebrachte heißt XXXX , in unserem Ort sagten dann alle, unser XXXX hätte den XXXX umgebracht, […],“ AS 70), führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er es direkt von seinem Vater erfahren habe, nachdem sein Bruder zu Hause gewesen sei (OZ 14, 7).Während seiner Schilderung vor der Behörde nicht zu entnehmen war, von wem er erfahren habe, dass sein Bruder jemanden getötet habe („Uns wurde gesagt, dass er den anderen erschossen hätte, […]“, AS 69; „Am nächsten Tag, der Umgebrachte heißt römisch 40 , in unserem Ort sagten dann alle, unser römisch 40 hätte den römisch 40 umgebracht, […],“ AS 70), führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er es direkt von seinem Vater erfahren habe, nachdem sein Bruder zu Hause gewesen sei (OZ 14, 7). Seine Schilderungen waren weiter insofern nicht schlüssig, als nicht erkennbar wurde, wie die Familie des Ermordeten letztlich den Aufenthaltsort seines Bruders im Libanon ausfindig machen konnte. In diesem Zusammenhang führte er zudem verschiedene Aufenthaltsorte seines Bruders an. Während er im erstinstanzlichen Verfahren angab, dass sein Bruder nach Tripoli beziehungsweise an einen von der Hisbollah kontrollierten Ort geflüchtet sei, führte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass er in einen Bezirk von Beirut geflüchtet sei (OZ 14, 7). Auffallend war auch, dass er erst über Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung, sein Bruder habe einen Hisbollah-Kämpfer getötet und die Hisbollah-Kämpfer hätten ihn daraufhin umbringen wollen, ausführte, dass die Familie des Ermordeten der Hisbollah und der Amal-Bewegung angehören würde (AS 71), sodass der Anschein einer nachträglichen Adaptierung seiner Fluchtgeschichte entstand. Zutreffend zeigte auch bereits das BFA auf, dass die Flucht seines Bruders in ein von der Hisbollah kontrolliertes Gebiet im Lichte der behaupteten Verbindung der Familie des Getöteten zu ebendieser nicht plausibel ist (AS 123). Darüber hinaus erschien auch die behauptete Entstehung seiner vermeintlichen Geiselhaft als unschlüssig. Seiner Darstellung folgend war er nämlich im Zeitpunkt seines Aufgriffs durch Familienangehörige des Ermordeten bereits in Kenntnis der Straftat seines Bruders. Wiewohl er zu diesem Zeitpunkt auch wusste, dass Blutrache „Sitte“ sei und jemand aus der Familie für die Tat seines Bruders büßen müsse (OZ 14, 7), sei er mit den Familienangehörigen des Ermordeten bedenkenlos („[…] ich dachte mir nichts dabei […]“, AS 70) mitgegangen. Auf dieses wenig nachvollziehbare Verhalten angesprochen, vermeinte er bloß, dass er ja unschuldig gewesen und daher mitgegangen sei (OZ 14, 7), was sich im Lichte der seiner Aussage nach drohenden Gefahr, Opfer von Blutrache zu werden, als realitätsfern darstellte. Darüber hinaus war sein Vorbringen hinsichtlich seiner Geiselhaft und der dabei erlittenen Misshandlungen vage und unschlüssig. So war er nicht in der Lage konkrete Angaben zu den beteiligten Personen zu machen, vielmehr sprach er lediglich allgemein von der Familie des Ermordeten. Wie viele Personen ihn festgehalten haben, wer ihn konkret geschlagen und wer ihn „fünfzigmal“ mit dem Messer verletzt habe, blieb offen. Auch war die Schilderung seiner vermeintlichen Flucht aus seiner Gefangenschaft äußerst knappgehalten und angesichts behaupteter massiver Verletzungen am Oberkörper fragwürdig („Die Fenster waren vergittert. Es ist mir dann gelungen, das Gitter zu entfernen, es war schon alt. So ist es mir gelungen zu entkommen.“, OZ 14, 7). Schließlich schilderte er vor dem BFA, „sie“ hätten gewollt, dass sein Bruder angerufen werde und man ihm sage, dass er als Geisel festgehalten werde („Sie wollten dann, dass XXXX angerufen wird und man ihm sagt, dass ich als Geisel da wäre und er zu ihnen kommen müsste, dass man dem XXXX sagt, dass sein Bruder stark blutet. Sie wollten, dass XXXX kommt und ich als Geisel festgehalten werde.“, AS 70), ohne jedo

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