Obsah (10)
§ 28Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlL515 2267302-1 Spruch, L515 2267302-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.A) Der bekämpfte Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien. Sie reiste einem seitens der bB nicht erhobenen Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 12.8.2022 füllte sie bei der LPD Tirol ein Datenerfassungsblatt für die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gem. der Vertriebenen-Verordnung BGBl II Nr. 92/2022 aus, da sie über ein Aufenthaltsrecht in der Republik Ukraine verfügte.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien. Sie reiste einem seitens der bB nicht erhobenen Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 12.8.2022 füllte sie bei der LPD Tirol ein Datenerfassungsblatt für die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gem. der Vertriebenen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, aus, da sie über ein Aufenthaltsrecht in der Republik Ukraine verfügte. I.2.
- Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens wurde seitens der belangten Behörde („bB“) der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
§ 46FPG zulässig ist.
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2.1. Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens wurde seitens der belangten Behörde („bB“) der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. I.2.
- Die bB ging davon aus, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet über keine relevanten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG liegen nicht vor. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise in der genannten Dauer wurde als angemessen angesehen.römisch eins.2.
- Die bB ging davon aus, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet über keine relevanten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise in der genannten Dauer wurde als angemessen angesehen. Die bB ging auch davon aus, dass die bP nicht in den Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung BGBl II Nr. 92/2022 Die bB ging auch davon aus, dass die bP nicht in den Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, I.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachen-irrig vorging. römisch eins.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachen-irrig vorging. Ua. wurde seitens der bP vorgebracht, sie leide an einer mit unmittelbarer Lebensgefährdung verbundenen Krankheit, welche in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist. I.
- Die bP wurde in weiterer Folge manuduziert, dass die von ihr vorgebrachten Rückkehr-hindernisse in ihren Herkunftsstaat nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern im Rahmen eines Verfahrens anlässlich eines zu beantragenden internationalen Schutzes über den hier anzuwendenden Maßstab hinausgehend genauer zur prüfen wären (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234).römisch eins.
- Die bP wurde in weiterer Folge manuduziert, dass die von ihr vorgebrachten Rückkehr-hindernisse in ihren Herkunftsstaat nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern im Rahmen eines Verfahrens anlässlich eines zu beantragenden internationalen Schutzes über den hier anzuwendenden Maßstab hinausgehend genauer zur prüfen wären vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234). Die bP wurde aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ein Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und diesen Umstand dem ho. Gericht nachzuweisen oder bekannt zu geben, warum sie von der Stellung eines solchen Antrages Abstand nimmt. I.
- Nach wiederholten Fristverlängerungen brachte die bP 8.5.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Nach wiederholten Fristverlängerungen brachte die bP 8.5.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrens-recht, Sicherer Herkunftsstaat, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebietrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrens-recht, Sicherer Herkunftsstaat, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.
- Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Behebung des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.
- Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Behebung des angefochtenen Bescheides Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehr-entscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene im Admini-strativverfahren ergangene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom ho. Gericht ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; zur Kompetenz des ho. Gerichts angefochtene Bescheide per Erkenntnis zu beheben vgl. Fister/Fuchs/Sachs
- Aufl., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28 iVm Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4]), weshalb seitens des ho. Gericht der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis zu beheben war.Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehr-entscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene im Admini-strativverfahren ergangene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom ho. Gericht ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; zur Kompetenz des ho. Gerichts angefochtene Bescheide per Erkenntnis zu beheben vergleiche Fister/Fuchs/Sachs
- Aufl., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28, in Verbindung mit Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4]), weshalb seitens des ho. Gericht der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis zu beheben war. Die getroffenen Ausführungen gelten sinngemäß auch für die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG.Die getroffenen Ausführungen gelten sinngemäß auch für die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG. Da die seitens der bB erlassene Rückkehrentscheidung zu beheben war, waren die nach-folgenden Spruchpunkte ebenfalls zu beheben, da ihr rechtliches Schicksal jenem der Rück-kehrentscheidung zu folgen hatte. II.
- Da Spruchgemäß vorgegangen wurde, konnte die Durchführung einer Beschwerde-verhandlung unterbleiben.römisch zwei.
- Da Spruchgemäß vorgegangen wurde, konnte die Durchführung einer Beschwerde-verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, aufbauend auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, löst. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wurde auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen berücksichtigt. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2267302.1.00