Obsah (18)
Art 133§ 7§ 8§ 12§ 11§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16Art. 1Art. 11RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlL529 2212663-2 SpruchL529 2212663-2/21E, L529 2212663-2/21E Schriftliche Ausfertigung der am 08.02.2023 mündlich
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Eine Person mit der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien stellte am 17.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge „BAA“) vom 14.08.2003, Zl: 03 11.417-BAS,
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen und die Abschiebung nach Armenien
§ 8Asyl
G für zulässig erklärt wurde. römisch eins.1. Eine Person mit der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien stellte am , 17.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge „BAA“) vom 14.08.2003, Zl: 03 11.417-BAS,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Abschiebung nach Armenien
Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt wurde. I.
- Am 30.05.2004 wurde das BAA vom Gendarmerieposten XXXX in Kenntnis gesetzt, dass Artur ALOJAN wegen einer strafbaren Handlung (§ 127 StGB) angezeigt werde.römisch eins.
- Am 30.05.2004 wurde das BAA vom Gendarmerieposten römisch 40 in Kenntnis gesetzt, dass Artur ALOJAN wegen einer strafbaren Handlung (Paragraph 127, StGB) angezeigt werde. I.
- Der fristgerecht eingebrachten Berufung des XXXX wurde mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates (in der Folge: „UBAS“) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2006 stattgegeben, ihm
§ 7Asyl
G Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.3. Der fristgerecht eingebrachten Berufung des römisch 40 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates (in der Folge: „UBAS“) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2006 stattgegeben, ihm
Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und
, Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. I.3.
- Als asylrelevant wurde im Fall des XXXX der Umstand angesehen, dass er als Angehöriger der sozialen Gruppe der aus Mischehen stammenden Yeziden und Kurden am unteren Ende der sozialen Skala keinen wirksamen Schutz durch die Behörden seines Heimatstaates erlangen könne.römisch eins.3.
- Als asylrelevant wurde im Fall des römisch 40 der Umstand angesehen, dass er als Angehöriger der sozialen Gruppe der aus Mischehen stammenden Yeziden und Kurden am unteren Ende der sozialen Skala keinen wirksamen Schutz durch die Behörden seines Heimatstaates erlangen könne. I.
- Am 13.12.2016 schickte die Staatsanwaltschaft Salzburg eine Anordnung der Personenfahndung, Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung an die Landespolizeidirektion Salzburg, betreffend XXXX aus.römisch eins.
- Am 13.12.2016 schickte die Staatsanwaltschaft Salzburg eine Anordnung der Personenfahndung, Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung an die Landespolizeidirektion Salzburg, betreffend römisch 40 aus. I.
- Am 23.05.2017 wurde das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom Bundeskriminalamt in Kenntnis gesetzt, dass XXXX am 04.05.2017 in Armenien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Laut Mitteilungen von Interpol Yerevan (29.08.2013 und 04.05.2017) an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sei eine Person mit der Identität XXXX , geb. XXXX dort unbekannt. Die via Interpol Wien übermittelten Fingerabdrücke würden jedoch mit den in Armenien einliegenden Fingerabdrücken von XXXX , geb. XXXX (Vorname des Vaters: XXXX ) übereinstimmen. römisch eins.
- Am 23.05.2017 wurde das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom Bundeskriminalamt in Kenntnis gesetzt, dass römisch 40 am 04.05.2017 in Armenien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Laut Mitteilungen von Interpol Yerevan (29.08.2013 und 04.05.2017) an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sei eine Person mit der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 dort unbekannt. Die via Interpol Wien übermittelten Fingerabdrücke würden jedoch mit den in Armenien einliegenden Fingerabdrücken von römisch 40 , geb. römisch 40 (Vorname des Vaters: römisch 40 ) übereinstimmen. I.
- Am 07.07.2017 stellte das BFA einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators für den BF ( XXXX alias XXXX )
§ 11AVG an das Bezirksgericht Salzburg Stadt.römisch eins.6.
Am 07.07.2017 stellte das BFA einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators für den BF ( römisch 40 alias römisch 40 )
Paragraph 11, AVG an das Bezirksgericht Salzburg Stadt. I.6.
- Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut ZMR seit 24.03.2010 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und am 04.05.2017 in Armenien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. römisch eins.6.
- Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut ZMR seit 24.03.2010 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und am 04.05.2017 in Armenien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. I.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21.08.2017, 44 P 40/17s-5, wurde Mag. Georg ZECHBAUER, Rechtsanwalt, zum Abwesenheitskurator im Aberkennungsverfahren
§ 7Asyl
G bestellt. römisch eins.7. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21.08.2017, 44 P 40/17s-5, wurde Mag. Georg ZECHBAUER, Rechtsanwalt, zum Abwesenheitskurator im Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, AsylG bestellt. I.8. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF offensichtlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen wieder in den Herkunftsstaat verlegt habe. römisch eins.8. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF offensichtlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen wieder in den Herkunftsstaat verlegt habe. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der bestellte Abwesenheitskurator innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der bestellte Abwesenheitskurator innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde. I.
- Mit Beschluss des BVwG, Zl.: L529 2212663-1/3E vom 08.03.2019, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einem grob mangelhaften Ermittlungsergebnis und unzureichender Beweiswürdigung.römisch eins.10. Mit Beschluss des BVwG, Zl.: L529 2212663-1/3E vom 08.03.2019, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einem grob mangelhaften Ermittlungsergebnis und unzureichender Beweiswürdigung. I.11. Nach erfolgter Sachverhaltsergänzung (Anfrage beim Bundeskriminalamt, Anfrage an Staatendokumentation) durch das BFA erließ dieses am 28.06.2019 erneut einen Bescheid (IFA 69904510/170620154), in welchem der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 aberkannt und festgestellt wurde, dass die ursprünglich zugestandene Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zusteht (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF am 04.05.2017 einer erkennungsdienstlichen (ED) Behandlung in Armenien unterzogen wurde und sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in Armenien aufgehalten haben müsse. Nachdem über den BF in Armenien, bis auf diese ED-Behandlung, keine weiteren Informationen auflagen und er auch seit 2010 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfüge, müsse dieser seinen Lebensmittelpunkt von Österreich weg in einen anderen Staat verlegt haben.römisch eins.11. Nach erfolgter Sachverhaltsergänzung (Anfrage beim Bundeskriminalamt, Anfrage an Staatendokumentation) durch das BFA erließ dieses am 28.06.2019 erneut einen Bescheid (IFA 69904510/170620154), in welchem der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt wurde, dass die ursprünglich zugestandene Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zusteht (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF am 04.05.2017 einer erkennungsdienstlichen (ED) Behandlung in Armenien unterzogen wurde und sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in Armenien aufgehalten haben müsse. Nachdem über den BF in Armenien, bis auf diese ED-Behandlung, keine weiteren Informationen auflagen und er auch seit 2010 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfüge, müsse dieser seinen Lebensmittelpunkt von Österreich weg in einen anderen Staat verlegt haben. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz des bestellten Abwesenheitskurators innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das BFA unrichtige Schlussfolgerungen traf und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht vorliegen würden.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz des bestellten Abwesenheitskurators innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das BFA unrichtige Schlussfolgerungen traf und die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht vorliegen würden. I.
- Am 21.04.2022 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft Salzburg um Bekanntgabe und Übermittlung einschlägiger Unterlagen betreffend die Personenfahndung/Ausschreibung und Aufenthaltsermittlung des BF. Die eingeforderten Unterlagen langten am 28.04.2022 beim BVwG ein.römisch eins.
- Am 21.04.2022 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft Salzburg um Bekanntgabe und Übermittlung einschlägiger Unterlagen betreffend die Personenfahndung/Ausschreibung und Aufenthaltsermittlung des BF. Die eingeforderten Unterlagen langten am 28.04.2022 beim BVwG ein. I.
- Am 25.04.2022 wurde dem BF die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme betreffend die übermittelten Länderinformationen eingeräumt und durch die Beantwortung einiger Fragen aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.römisch eins.
- Am 25.04.2022 wurde dem BF die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme betreffend die übermittelten Länderinformationen eingeräumt und durch die Beantwortung einiger Fragen aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. I.14.
- Am 05.05.2022 langte die Äußerung des Abwesenheitskurators ein. Im Wesentlichen wurde auf die Bestimmung des § 15 AsylG 2005 verwiesen und ausgeführt, dass der BF als Fremder mit Asylstatus der Mitwirkungspflicht nicht unterliegen würde.römisch eins.14.
- Am 05.05.2022 langte die Äußerung des Abwesenheitskurators ein. Im Wesentlichen wurde auf die Bestimmung des Paragraph 15, AsylG 2005 verwiesen und ausgeführt, dass der BF als Fremder mit Asylstatus der Mitwirkungspflicht nicht unterliegen würde. I.
- Mit Note vom 11.11.2022 wurde der BF erneut zur Mitwirkung aufgefordert und ersucht, binnen zwei Wochen zu den angeführten Themenkreisen Stellung zu nehmen.römisch eins.
- Mit Note vom 11.11.2022 wurde der BF erneut zur Mitwirkung aufgefordert und ersucht, binnen zwei Wochen zu den angeführten Themenkreisen Stellung zu nehmen. I.15.1 In der am 14.11.2022 vom Abwesenheitskurator daraufhin erstatteten Äußerung erläuterte dieser den Grundsatz der Amtswegigkeit, der materiellen Wahrheitsfindung und verwies auf sein bereits erstattetes Beschwerdevorbringen.römisch eins.15.1 In der am 14.11.2022 vom Abwesenheitskurator daraufhin erstatteten Äußerung erläuterte dieser den Grundsatz der Amtswegigkeit, der materiellen Wahrheitsfindung und verwies auf sein bereits erstattetes Beschwerdevorbringen. I.
- Seitens des ho. Gerichts wurden am 09.01.2023 ergänzende Recherchen über einen Vertrauensanwalt in Armenien vor Ort durchgeführt. Er wurde um Auskunft betreffend den Ausstellungsort des Reisepasses des XXXX und des derzeitigen Aufenthaltes (in Armenien) ersucht.römisch eins.
- Seitens des ho. Gerichts wurden am 09.01.2023 ergänzende Recherchen über einen Vertrauensanwalt in Armenien vor Ort durchgeführt. Er wurde um Auskunft betreffend den Ausstellungsort des Reisepasses des römisch 40 und des derzeitigen Aufenthaltes (in Armenien) ersucht. I.16.
- Am 11.01.2023 meldete der armenische Vertrauensanwalt zurück und führte wie folgt aus: römisch eins.16.
- Am 11.01.2023 meldete der armenische Vertrauensanwalt zurück und führte wie folgt aus: „[…] Es wird bestätigt, dass Herr XXXX (Name des Vater: XXXX ), geboren am XXXX , in Armenien gemeldet ist. Seine eingetragene Adresse lautet wie folgt:„[…] Es wird bestätigt, dass Herr römisch 40 (Name des Vater: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , in Armenien gemeldet ist. Seine eingetragene Adresse lautet wie folgt: Haus Nr. XXXX , XXXX Gasse, XXXX Straße, Dorf XXXX , Provinz Aragatsotn, Armenien.Haus Nr. römisch 40 , römisch 40 Gasse, römisch 40 Straße, Dorf römisch 40 , Provinz Aragatsotn, Armenien. Laut den Informationen, die von öffentlich zugänglichen Quellen erhalten werden konnten, lebte Herr XXXX mindestens seit dem Jahr 2018 in Armenien. Es konnte bestätigt werden, dass er seine Stimme bei den Parlamentswahlen, die am
- Dezember 2018 in Armenien stattgefunden haben, abgegeben hat.Laut den Informationen, die von öffentlich zugänglichen Quellen erhalten werden konnten, lebte Herr römisch 40 mindestens seit dem Jahr 2018 in Armenien. Es konnte bestätigt werden, dass er seine Stimme bei den Parlamentswahlen, die am
- Dezember 2018 in Armenien stattgefunden haben, abgegeben hat. Es wird bestätigt, dass Herr XXXX am
- Dezember 2018 und am
- Juni 2021 bei den Parlamentswahlen in Armenien seine Stimme abgegeben hat. Bei beiden Gelegenheiten hat er einen armenischen Reisepass als Identifizierungsdokument vorgelegt, um zur Stimmabgabe berechtigt zu sein. Er hat im Jahr 2018 den Reisepass mit der Nummer XXXX und im Jahr 2021 den Reisepass mit der Nummer XXXX bereitgestellt. Anscheinend hat er seinen Reisepass nach dem Jahr 2018 erneuert/geändert.“Es wird bestätigt, dass Herr römisch 40 am
- Dezember 2018 und am
- Juni 2021 bei den Parlamentswahlen in Armenien seine Stimme abgegeben hat. Bei beiden Gelegenheiten hat er einen armenischen Reisepass als Identifizierungsdokument vorgelegt, um zur Stimmabgabe berechtigt zu sein. Er hat im Jahr 2018 den Reisepass mit der Nummer römisch 40 und im Jahr 2021 den Reisepass mit der Nummer römisch 40 bereitgestellt. Anscheinend hat er seinen Reisepass nach dem Jahr 2018 erneuert/geändert.“ I.
- Am 12.01.2023 wurden die Verfahrensparteien zur am 08.02.2023 anberaumten Verhandlung schriftlich geladen.römisch eins.
- Am 12.01.2023 wurden die Verfahrensparteien zur am 08.02.2023 anberaumten Verhandlung schriftlich geladen. I.17.
- Mit Schriftsatz vom 13.01.2023 beantragte der Abwesenheitskurator die Teilnahme an der Verhandlung via Telekommunikationsmitteln, zu ermöglichen und ersuchte gleichzeitig die persönliche Ladung des BF an seine Abgabestelle zuzustellen.römisch eins.17.
- Mit Schriftsatz vom 13.01.2023 beantragte der Abwesenheitskurator die Teilnahme an der Verhandlung via Telekommunikationsmitteln, zu ermöglichen und ersuchte gleichzeitig die persönliche Ladung des BF an seine Abgabestelle zuzustellen. I.
- Am 01.02.2023 wurde der Vertreter des BF durch das erkennende Gericht telefonisch über die Erhebungsergebnisse in Armenien verständigt. römisch eins.
- Am 01.02.2023 wurde der Vertreter des BF durch das erkennende Gericht telefonisch über die Erhebungsergebnisse in Armenien verständigt. I.
- Am 08.02.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Vertreter des BF erschien. Am Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet.römisch eins.
- Am 08.02.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Vertreter des BF erschien. Am Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. I.
- Mit – beim BVwG am 20.02.2023 eingelangtem – Schriftsatz beantragte der Abwesenheitskurator die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.
- Mit – beim BVwG am 20.02.2023 eingelangtem – Schriftsatz beantragte der Abwesenheitskurator die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt): Zur Person des BF Eine Person mit der Identität XXXX , XXXX , StA Armenien (Vorname des Vaters: XXXX ) stellte am
- 2003 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Eine Person mit der Identität römisch 40 , römisch 40 , StA Armenien (Vorname des Vaters: römisch 40 ) stellte am
- 2003 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Vorerst wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- 2003 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2006 stattgegeben, dem XXXX
§ 7Asyl
G Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 19.04.2006.Vorerst wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- 2003 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2006 stattgegeben, dem römisch 40
Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 19.04.2006. XXXX , geb. XXXX , trat in der Folge in Österreich strafrechtlich in Erscheinung und wurde wegen Verdacht des versuchten Mordes, Verdacht der vorsätzlichen Gemeingefährdung und Verdacht der gefährlichen Drohung (wegen eines Vorfalles am XXXX in Salzburg) der Staatsanwaltschaft Salzburg angezeigt. Artur ALOJAN „tauchte unter" und es wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft Fahndungsmaßnahmen (national und international) gegen diese Person eingeleitet. So wird diesem von der StA Nötigung, schwere Nötigung, gefährliche Drohung und vorsätzliche Gemeingefährdung vorgeworfen. römisch 40 , geb. römisch 40 , trat in der Folge in Österreich strafrechtlich in Erscheinung und wurde wegen Verdacht des versuchten Mordes, Verdacht der vorsätzlichen Gemeingefährdung und Verdacht der gefährlichen Drohung (wegen eines Vorfalles am römisch 40 in Salzburg) der Staatsanwaltschaft Salzburg angezeigt. Artur ALOJAN „tauchte unter" und es wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft Fahndungsmaßnahmen (national und international) gegen diese Person eingeleitet. So wird diesem von der StA Nötigung, schwere Nötigung, gefährliche Drohung und vorsätzliche Gemeingefährdung vorgeworfen.
Mitteilungen von Interpol Yerevan vom 29.08.2013 und vom 04.05.2017 an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden ist eine Person mit der Identität XXXX , geb. XXXX dort unbekannt. Die via Interpol Wien übermittelten Fingerabdrücke stimmen jedoch mit den in Armenien einliegenden Fingerabdrücken von XXXX , geb. XXXX (Vorname des Vaters: XXXX ) überein.
Mitteilungen von Interpol Yerevan vom 29.08.2013 und vom 04.05.2017 an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden ist eine Person mit der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 dort unbekannt. Die via Interpol Wien übermittelten Fingerabdrücke stimmen jedoch mit den in Armenien einliegenden Fingerabdrücken von römisch 40 , geb. römisch 40 (Vorname des Vaters: römisch 40 ) überein. Die Identität Artur ALOJAN ist daher eine Scheinidentität. Bei XXXX handelt es in Wahrheit um XXXX .Die Identität Artur ALOJAN ist daher eine Scheinidentität. Bei römisch 40 handelt es in Wahrheit um römisch 40 . Dieser ist in Armenien aufhältig; er ist dort gemeldet und nahm an den Parlamentswahlen im Jahr 2018 und im Jahr 2021 teil. Bei den Wahlen legitimierte er sich jeweils mit seinem Reisepass, im Jahr 2021 offenbar mit einem neu ausgestellten Pass. Zur Lage im Herkunftsstaat Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung mit Note vom 25.04.2022 (OZ 3) die aktuellen Länderberichte und räumte diesem gleichzeitig die Möglichkeit ein, (schriftlich) bis eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den übermittelten Feststellungen an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Politische Lage Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vgl. FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u. a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021).Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vergleiche FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u. a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 28.2.2022). Neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (
- September –
- November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Dieser trat aufgrund dessen von seinem Amt als PM zurück und kündigte für den
- Juni 2021 Neuwahlen an (AA 20.6.2021). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021). Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.21 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.21 auf knapp 54 Prozent der Stimmen gekommen (BAMF 16.8.2021). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen. Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 28.2.2022). Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, bei denen die alteingesessene politische Elite abgesetzt wurde, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat sich verpflichtet, seit langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen. Das Land ist nach wie vor stark vom Konflikt mit Aserbaidschan im Jahr 2020 betroffen, in dem mehrere Monate lang um die Kontrolle des Gebiets von Berg-Karabach gekämpft wurde (FH 28.2.2022). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 28.2.2022). Die politische Krise nach der Niederlage der armenischen Streitkräfte wurde durch die vorgezogenen Neuwahlen im Juni weitgehend entschärft, die zu einem entscheidenden Sieg der Regierungspartei und zur Bestätigung von Nikol Pashinyan als Premierminister führten. Internationale Beobachter befanden, dass die Wahlen wirklich wettbewerbsfähig waren und internationalen Standards entsprachen (HRW 13.1.2022). Waagn Chatschatrjan ist am 03.03.2022 von der Nationalversammlung zum neuen Präsidenten gewählt worden. Der bisherige Minister für Hochtechnologie-Industrie erhielt alle 71 Stimmen der Regierungspartei Zivilvertrag (andere Bezeichnung: Bürgervertrag), die über die absolute Mehrheit im Parlament verfügt.
der Verfassung ist Armenien eine parlamentarische Republik, in der der Ministerpräsident die Richtlinien der Politik bestimmt, während die Rolle des Präsidenten in erster Linie repräsentativer Natur ist (BAMF 14.3.2022). Die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in der die Vereinigten Staaten, Frankreich und Russland gemeinsam den Vorsitz führen, nahm die Verhandlungen über Berg-Karabach wieder auf. Im Laufe des Jahres 2021 gaben die Ko-Vorsitzenden mehrere Erklärungen zu den Folgen des Krieges ab, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigten, die Region zu besuchen, und die Parteien aufforderten, alle Kriegsgefangenen und andere Gefangene zurückzugeben, „alle Daten auszutauschen, die für eine wirksame Minenräumung in den Konfliktregionen erforderlich sind“, die „Zugangsbeschränkungen zu Berg-Karabach, auch für Vertreter internationaler humanitärer Organisationen“ aufzuheben, das religiöse und kulturelle Erbe zu bewahren und zu schützen und „direkte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den vom Konflikt betroffenen Gemeinschaften“ zu fördern (HRW 13.1.2022) Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten Experten international stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, Aserbaidschan, unterstützt (derStandard 3.2.2022; vgl. euronews 12.3.2022).Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten Experten international stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, Aserbaidschan, unterstützt (derStandard 3.2.2022; vergleiche euronews 12.3.2022). Sicherheitslage Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.1.2021). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vgl. DerStandard 10.11.2020).Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vergleiche DerStandard 10.11.2020). Experten warnen, dass die Ansätze der beiden Länder zur Beendigung des Konflikts derzeit unvereinbar sind. Die anhaltenden Zwischenfälle an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze stehen weiterhin im Widerspruch zu den öffentlichen Erklärungen von Vertretern aus Eriwan und Baku über ihre erklärte Absicht, nach dem Krieg im vergangenen Jahr Frieden zu schließen. Die Grenzsituation ist in drei Gebieten besonders angespannt: im Dorf Jerasch, das an die aserbaidschanische Enklave Nachitschewan grenzt, sowie in den Abschnitten Syunik und Gegharkunik, wo die Grenze seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion umstritten ist. Diese wurden zu Grenzgebieten, nachdem die Gebiete um Karabach nach der Niederlage Armeniens im Herbst 2020 an Aserbaidschan übergeben worden waren (IWPR 31.8.2021). Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb aufgrund der Ungewissheit über die Demarkationslinien fragil (AI 29.3.2022). Zu schweren Gefechten in der Grenzregion kam es zuletzt im November
- Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Eskalation. Daraufhin gab es Krisengespräche von Aserbaidschans Präsident Ilham Aliyev und dem armenischen Regierungschef Nikol Paschinjan mit Kremlchef Wladimir Putin sowie mit EU-Vertretern (DerStandard 11.1.2022). Die Lage in den an Aserbaidschan und Berg-Karabach angrenzenden Gebieten, einem mehrheitlich armenischen Gebiet, das 1994 de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan erlangte, hat sich nach dem militärischen Konflikt in der Region 2020 verschlechtert. Die Zivilbevölkerung in der Region ist nach wie vor dem Risiko ausgesetzt, Opfer physischer Gewalt zu werden. Aserbaidschanische Streitkräfte halten seit Ende 2020 weiterhin Gebiete entlang der Grenze besetzt; im Mai 2021 behauptete Paschinjan, dass aserbaidschanische Truppen in armenisches Gebiet eingedrungen seien, um weitere militärische Auseinandersetzungen zu provozieren. Mitte November kam es an der Ostgrenze Armeniens zu massiven Feindseligkeiten, bei denen mindestens 13 Menschen getötet und 32 armenische Soldaten gefangen genommen wurden. Berichten zufolge befanden sich 2021 noch Dutzende armenische Kriegsgefangene in aserbaidschanischem Gewahrsam. Einige wurden Berichten zufolge in der Haft gefoltert (FH 28.2.2022). Aserbaidschanische Streitkräfte haben auch im Jahr 2021 armenisches Territorium besetzt und häufig versucht, die Bewegungsfreiheit der armenischen Einwohner einzuschränken, indem sie mit Gewalt gegen Zivilisten drohten, um die Kontrolle auszuüben. Im August errichteten aserbaidschanische Soldaten Straßensperren entlang einer Fernstraße und blockierten mehrere armenische Dörfer für mehrere Tage. Es wurden mehrere weitere Fälle gemeldet, in denen Straßensperren und militärische Kontrollpunkte eingesetzt wurden, um die Bewegungsfreiheit armenischer Einwohner einzuschränken; nach Angaben des Büros des armenischen Menschenrechtsverteidigers (Ombudsmann) gibt es für die Einwohner keine praktikablen Alternativrouten, um solche Eingriffe zu vermeiden. Der Ombudsmann berichtete, dass die aserbaidschanische Militärbesatzung weiterhin die Rückkehr von rechtmäßigen Bewohnern in ihre Häuser in armenischen Grenzgemeinden verhindert und deren Eigentumsrechte verletzt (FH 28.2.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter sind in Artikel 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 20.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist (AA 20.6.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Nach Angaben von Rechtsexperten hatten Verdächtige keine praktischen Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme anzufechten (USDOS 30.3.2021). Nach dem Gesetz muss eine Ermittlungsbehörde Personen innerhalb von drei Stunden nach der Ingewahrsnahme entweder festnehmen oder freilassen. Innerhalb von 72 Stunden muss die Ermittlungsbehörde die festgenommene Person freilassen oder Anklage erheben und einen Haftbefehl von einem Richter einholen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung sowie über ihre Rechte zu schweigen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und ein Telefonat zu führen, informieren muss. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern waren sich nur wenige Inhaftierte ihres Rechts auf rechtliche Vertretung bewusst. Angeklagte, Staatsanwälte und Geschädigte haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen (USDOS 30.3.2021). Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut fundierte Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021).Langwierige Untersuchungshaft blieb ein Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Einige Beobachter sahen in der exzessiven Untersuchungshaft ein Mittel der Ermittler, um Angeklagte zu Geständnissen oder zur Offenlegung von selbstbelastenden Beweisen zu bewegen. Obwohl das Gesetz von den Staatsanwälten verlangt, alle zwei Monate eine gut fundierte Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft vorzulegen, verlängerten Richter routinemäßig die Haft aus unklaren Gründen. Die Behörden hielten sich in der Regel an die Sechs Monats-Grenze in gewöhnlichen Fällen und eine 12-Monats-Grenze für schwere Verbrechen als Gesamtdauer der Untersuchungshaft (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte sind einer systemischen politischen Einflussnahme ausgesetzt, und die gerichtlichen Institutionen werden durch Korruption unterminiert. Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 28.2.2022). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten hatten, um Schadensersatz für angebliche Menschenrechtsverletzungen einzuklagen, wurden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; 2021 wurden die Reformen fortgesetzt, die jedoch nur langsam vorankamen (FH 28.2.2022). Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vgl. AA 27.4.2020).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und den Grenzschutz verantwortlich ist. Der Special Investigative Service (SIS) ist eine separate Behörde, die sich auf die Voruntersuchung von Fällen spezialisiert hat, in denen es um mutmaßliche Missbräuche von Amtsträgern geht. Das Untersuchungskomitee ist für die Durchführung von Voruntersuchungen in allgemeinen zivilen und militärischen Strafsachen zuständig und umfasst die Ermittlungsdienste. Der Nationale Sicherheitsdienst und die Polizeichefs sind direkt dem Premierminister unterstellt und werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Das Kabinett ernennt die Leiter des Sonderermittlungsdienstes und des Ermittlungsausschusses auf Empfehlung des Premierministers. Die zivilen Behörden hatten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021, vergleiche AA 27.4.2020). Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD (Nationaler Sicherheitsdienst) dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 20.6.2021). Im April verabschiedete die Regierung eine Strategie und einen Aktionsplan zur Polizeireform für 2020-
- Der Plan beinhaltet die Wiedereinführung eines Innenministeriums und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle über die Polizei. Die Reformen sehen auch die Schaffung einer neuen Patrouillenpolizei und die Gewährung von Ermittlungsbefugnissen für die Polizei vor (HRW 13.1.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Überwachung unterlagen. Die Organe der Strafjustiz verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die bei Vernehmungen erlangt wurden, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend. Laut Menschenrechtsanwälten war die Videoaufzeichnung in den Polizeistationen kein wirksamer Schutz gegen Missbrauch, da dieselben Polizeistationen die Kontrolle über die Server hatten, auf denen die Aufnahmen gespeichert waren, und diese manipulieren konnten. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). , Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.6.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 20.6.2021).Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, nicht aber andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Auch nach der „Samtenen Revolution“ sollen körperliche Misshandlungen vereinzelt vorkommen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 20.6.2021). Laut Menschenrechtsaktivisten trug die Straffreiheit für frühere Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems bei (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 20.6.2021). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
- und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Folter und Misshandlung im Gewahrsam sind nach wie vor ein Problem und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen als Reaktion auf Foltervorwürfe eingeleitet werden, sind sie nur selten wirksam. Nach Angaben der Helsinki Citizen’s Assembly Vanadzor (HCAV), einer lokalen Nichtregierungsorganisation, werden strafrechtliche Ermittlungen meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde oder dass es keinen Verdächtigen gibt. Die Gruppe berichtete, dass seit 2015, als Folter zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, niemand wegen Folter verurteilt wurde. In allen Fällen, in denen Beamte für körperliche Misshandlungen zur Rechenschaft gezogen wurden, wurden sie wegen allgemeiner „Amtsmissbrauchs“-Vergehen verurteilt (HRW 20.1.2022). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen. Die Bekämpfung der Korruption hatte für die Regierung weiterhin oberste Priorität, und die Regierung ergriff im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption. Die Behörden verabschiedeten weiterhin gesetzliche Maßnahmen, um Antikorruptionsmaßnahmen zu institutionalisieren (USDOS 30.3.2021). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Einrichtung eines Anti-Korruptionsgerichts vorsieht. Die Regierung richtete auch eine neue Behörde zur Untersuchung von Korruptionsfällen ein; der Antikorruptionsausschuss (ACC) nahm im Oktober seine Arbeit auf (FH 28.2.2022). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. 2014 wurden eine Ethik-Kommission für hochrangige Regierungsmitglieder und Beamte sowie eine Kommission zur Bekämpfung der Korruption unter Vorsitz des Premierministers eingerichtet. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung plant im Jahr 2021 die Gründung einer Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung (AA 20.6.2021). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Trotz dieser Entwicklungen haben internationale Gremien, darunter der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (OHCHR) und die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats, festgestellt, dass die Antikorruptionsstrategien der Regierung nach wie vor schwerwiegende Mängel aufweisen; 2021 stufte die GRECO die Einhaltung der weltweiten Standards zur Korruptionsbekämpfung durch die armenische Regierung als nicht zufriedenstellend ein (FH 28.2.2022). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 von Transparency International belegte Armenien Rang 58 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2022). , Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert aber uneinheitlich umgesetzt (AA 20.6.2021; vgl. FH 28.2.2022).Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU-und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert aber uneinheitlich umgesetzt (AA 20.6.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Friedliche Proteste und Demonstrationen waren das ganze Jahr über weitgehend erlaubt. Im Januar hatte die Regierung die meisten gesundheitspolitischen und notstandsrechtlichen Beschränkungen aufgehoben, die aufgrund von Sicherheitsbedenken und der Covid-19-Pandemie verhängt worden waren, einschließlich der Beschränkungen für öffentliche Versammlungen (AI 29.3.2022). Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 20.6.2021). Das Gesetz schützt das Recht der Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen. Dieser Schutz wird jedoch nur unzureichend durchgesetzt, und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, Gewerkschaftsaktivitäten in der Praxis zu verhindern (FH 28.2.2022). Politische Parteien und Oppositionsgruppen können seit 2018 in einem wesentlich freieren Umfeld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 28.2.2022). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 20.6.2021). Haftbedingungen Es existieren in Armenien 12 Haftanstalten, darunter ein Krankenhausgefängnis. Drei Haftanstalten befinden sich in Jerewan, die übrigen in den Provinzen. Die Haftanstalt Abovyan ist für die Unterbringung von Frauen und Jugendlichen vorgesehen. Der bauliche Zustand der Haftanstalten unterscheidet sich erheblich. Am besten sind die Haftbedingungen in der Anstalt Armavir. Häftlinge aus anderen Anstalten, insbesondere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, werden vermehrt nach Armavir verlegt. Die Zellen sind ausreichend groß und beleuchtet. Ausreichende Belüftung ist zum Teil, Heizung stets sichergestellt. Die hygienischen Verhältnisse sind insgesamt zufriedenstellend. Die Sicherstellung einer regelmäßigen Versorgung mit Nahrung ist aufgrund bestehender Regulierungen des staatlichen Beschaffungswesens zum Teil problematisch. Spezielle Angebote für Sport/Freizeitaktivitäten existieren in der Regel nicht. Fälle von willkürlicher Gewalt durch Gefängnispersonal stellen die Ausnahme dar. Allerdings ist der Schutz vor Gewalt von Insassen untereinander nicht immer gewährleistet. Probleme bereitet die gesundheitliche Versorgung. So gibt es zu wenig medizinisches Personal in den Krankenstationen. Ein Projekt des Europarats hat durch die Bereitstellung medizinischer Geräte sowie entsprechende Schulung des Gefängnispersonals zur deutlichen Verbesserung der Bedingungen in elf Gefängnissen geführt. Die Situation der Überbelegung hat sich, mit Ausnahme der Haftanstalt Nurbarashen, verbessert (AA 20.6.2021). Die Haftbedingungen waren geprägt von schlechten sanitären Verhältnissen, unzureichender medizinischer Versorgung, Ausbeutung durch hierarchische kriminelle Strukturen und waren in einigen Fällen hart und potenziell lebensbedrohlich. Insbesondere traf dies bei Angehörigen sexueller Minderheiten zu. Überbelegung war grundsätzlich kein Problem mehr. In den meisten Gefängnissen fehlte es weiterhin an Unterbringungsmöglichkeiten für Insassen mit Behinderungen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022).Die Haftbedingungen waren geprägt von schlechten sanitären Verhältnissen, unzureichender medizinischer Versorgung, Ausbeutung durch hierarchische kriminelle Strukturen und waren in einigen Fällen hart und potenziell lebensbedrohlich. Insbesondere traf dies bei Angehörigen sexueller Minderheiten zu. Überbelegung war grundsätzlich kein Problem mehr. In den meisten Gefängnissen fehlte es weiterhin an Unterbringungsmöglichkeiten für Insassen mit Behinderungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Laut dem Ombudsmann und der PMG (Prison Monitoring Group) waren die Straflosigkeit im Zusammenhang mit dem Tod von Insassen und das Fehlen eines systemischen Ansatzes zu deren Verhinderung weiterhin eines der größten Menschenrechtsprobleme im Gefängnis. Es gab keine Untersuchungen über die Umstände von Todesfällen aufgrund von Krankheiten. Das Büro des Ombudsmanns und die PMG wiesen weiterhin auf die Notwendigkeit einer besseren psychologischen Betreuung in den Gefängnissen hin (USDOS 30.3.2021). Die Behörden führten keine zeitnahen Untersuchungen zu glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch. Verurteilte und Inhaftierte hatten nicht immer angemessenen Zugang zu Besuchern, da es an geeigneten Räumlichkeiten für Besuche fehlte. Besuche waren im Laufe des Jahres auch wegen der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Die Regierung erlaubte in der Regel inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen, einschließlich des Komitees zur Verhütung von Folter des Europarats, die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten zu überwachen, und sie taten dies regelmäßig. Die Behörden erlaubten den Beobachtern, privat mit Gefangenen zu sprechen, und erlaubten dem IKRK, Gefängnisse und Untersuchungshaftanstalten zu besuchen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption in den Gefängnissen und drückte ihre Entschlossenheit aus, die organisierte hierarchische kriminelle Struktur, die das Gefängnisleben beherrschte, aufzulösen, in der ausgewählte Insassen (sogenannte „Beobachter“) an der Spitze der informellen Gefängnishierarchie die Insassenpopulation und das Gefängnisleben kontrollierten. Um der Korruption sowie dem Personalmangel in den Gefängnissen zu begegnen, erhöhte die Regierung im Januar die Gehälter der Strafvollzugsbeamten um 30 Prozent (USDOS 30.3.2021). Im Laufe des Jahres wurde das Pilotprogramm zur Gefängnisverpflegung, das zunächst in zwei Justizvollzugsanstalten gestartet wurde, auf alle 12 Justizvollzugsanstalten des Landes ausgeweitet. Nach Angaben der PMG verbesserte sich die Qualität der Verpflegung der Gefangenen. Beobachter berichteten über signifikante Verbesserungen während des Jahres bei der vorzeitigen Entlassung und Entlassung auf Bewährung von Gefangenen, die zu lebenslanger Haft verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Todesstrafe Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 20.6.2021 vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 20.6.2021 vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). Religionsfreiheit Die Verfassung besagt, dass jeder die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion hat. Sie erkennt die Armenische Apostolische Kirche (AAK) als Nationalkirche und Bewahrer der nationalen Identität an, legt aber auch die Trennung von „religiösen Organisationen“ und dem Staat fest (USDOS 12.5.2021). Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.
Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 20.6.2021). Artikel 18 der Verfassung erkennt die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ an, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. 94 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zur armenisch-apostolischen Kirche. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierungen berichtet (FH 28.2.2022). Ein Tempel für Jesiden, eine der wichtigsten religiösen Minderheiten des Landes, wurde 2019 eröffnet (FH 3.3.2021). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst diskriminiert (USDOS 30.3.2021). Laut der Volkszählung von 2011 identifizieren sich etwa 92 Prozent der Bevölkerung als armenisch-apostolisch. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-TagsAdventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Yeziden, Juden, Baha’is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 12.5.2021; vgl. CIA 10.5.2021).Laut der Volkszählung von 2011 identifizieren sich etwa 92 Prozent der Bevölkerung als armenisch-apostolisch. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-TagsAdventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Yeziden, Juden, Baha’is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 12.5.2021; vergleiche CIA 10.5.2021). Religiöse Minderheiten gaben an, dass sie weiterhin mit Hassreden und negativen Darstellungen ihrer Gemeinschaften konfrontiert sind, insbesondere in den sozialen Medien, obwohl viele von einem Rückgang der negativen Kommentare nach dem Ende der Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan berichteten. Beobachtern zufolge nahm der Antisemitismus im Land zu, nachdem von Israel gelieferte Waffen von Aserbaidschan während des Konflikts eingesetzt wurden. Nach Angaben der Zeugen Jehovas gab es während des Jahres keine Fälle von verbaler Belästigung gegenüber den Mitgliedern der Gruppe. Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 12.5.2021). Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der Verfassung bzw dem Wahlgesetz als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 20.6.2021). Die größte Herausforderung für Minderheiten in Armenien ist ihre schiere Unsichtbarkeit in der Gesellschaft. Alle Minderheitengruppen zusammen machen weniger als 2 Prozent der armenischen Bevölkerung aus. Hinzu kommt, dass keine Minderheit in irgendeinem Teil des Landes die Mehrheit ausmacht und stattdessen in ganz Armenien verstreut lebt. Während die jüngsten Verfassungsänderungen dazu geführt haben, dass 2017 vier Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt wurden, werden alle Regierungsgeschäfte weiterhin auf Armenisch geführt. Infolgedessen stehen Minderheiten nach wie vor Schwierigkeiten gegenüber, an Entscheidungen teilzunehmen, die ihr tägliches Leben betreffen, zumindest auf nationaler Ebene. Sie sind weiterhin größtenteils nur auf lokaler Regierungsebene vertreten (MRGI 2019). Für die vier größten ethnischen Minderheiten des Landes gibt es von der Regierung zugewiesene Sitze im Parlament: Jesiden, Kurden, die assyrische und die russische Gemeinschaft (USDOS 30.3.2021). Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten. Alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance einen Sitz als Vertreter der ethnischen Assyrer gewann (FH 28.2.2022). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, schränkte sie aber als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein (USDOS 30.3.2021). Die Auswirkungen des Konflikts um Berg-Karabach aus dem Jahr 2020 hielten auch im Jahr 2021 an und schränkten die Bewegungsfreiheit in einigen Grenzgebieten weiter ein. Nach dem Waffenstillstand im November 2020 übernahmen aserbaidschanische Streitkräfte die Kontrolle über einen 21 Kilometer langen Abschnitt der Goris-Kapan-Autobahn, der einzigen Hauptverbindungsstraße zwischen der Region Syunik und dem Rest Armeniens, teilten Dörfer ab und schränkten die Bewegungsfreiheit der Bewohner ein. Im November 2021 errichteten die aserbaidschanischen Streitkräfte neue Kontrollpunkte entlang der Straße, wodurch die Bewegungsfreiheit der armenischen Einwohner in der Region weiter eingeschränkt wurde (FH 28.2.2022). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 20.6.2021). Grundversorgung und Wirtschaft In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2019 leben 22,2 Prozent der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (AMD) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (= ca. 90 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 20.6.2021). Das Durchschnittseinkommen beträgt AMD 192.450 pro Monat (IOM 2020). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, und ergab 2019 für Armenien einen Wert von 0.776 [Statistischer Bestwert ist 1] (zum Vergleich: der HDI von Österreich beträgt 0.922, Platz 18). Damit belegte Armenien Platz 81 von 189 Staaten (UNDP 2020). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 1.2021). Sozialbeihilfen Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2020). Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2020). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
- Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
- Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
- Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
- Januar
- Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2020). Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung (IOM 2020). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019). Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 20.6.2021). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 20.6.2021). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 20.6.2021). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitärepidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein „spezielles Krankheitsprogramm“ (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitärepidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein „spezielles Krankheitsprogramm“ (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 20.6.2021). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 20.6.2021). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind (AA 20.6.2021). Rückkehr Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 20.6.2021). Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das „Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) StaatsbürgerInnen in die Republik Armenien“ durch. Das Programm bietet armenischen StaatsbürgerInnen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020). ERRIN (European Return and Reintegration Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprogramm von zahlreichen europäischen Partnerstaaten unter der Leitung der Niederlande, welches auch für Armenien Unterstützung anbietet (BAMF ohne Datum). Die Länderbroschüre von ERRIN zu Armenien kann unter dem in den Quellen angeführten Link abgerufen werden (ERRIN ohne Datum). II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen, dass der BF in Österreich schwerer Straftaten verdächtig ist und nach ihm national und international gefahndet wird, ergeben sich aus der Mitteilung der StA Salzburg vom 22.06.2022 (OZ 6). Dass der BF in Österreich „untertauchte" ergibt sich aus den negativen Fahndungsmaßnahmen und der Tatsache, dass der BF in Dateien in Österreich nicht mehr aufschien (bspw. ZMR bis 2010; SVA bis 2008). Dass die zu XXXX übermittelten Fingerabdrücke jene des XXXX sind, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung von Interpol Yerevan an Interpol Wien und an das Bundeskriminalamt. Daraus folgt, dass die in Österreich damals als XXXX auftretende Person tatsächlich XXXX ist. Die Grundzüge der Daktyloskopie werden als notorisch vorausgesetzt - Fingerabdrücke sind (weltweit) nur einmal existent. Daraus ergibt sich auch, dass eine Person namens XXXX , XXXX geb., (mit diesen Fingerabdrücken) in Armenien unbekannt sein muss und es sich um eine Scheinidentität handelt. Wenn es eine Person mit der Identität XXXX , XXXX geb., StA Armenien, nicht gibt, dann konnte sie vor einer allfälligen Einreise nach Österreich in Armenien auch nicht verfolgt worden sein. Dagegen steht aber auch fest, dass eine Person mit der Identität XXXX , XXXX geb., StA Armenien, in Österreich nie einen Asylantrag stellte.Dass die zu römisch 40 übermittelten Fingerabdrücke jene des römisch 40 sind, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung von Interpol Yerevan an Interpol Wien und an das Bundeskriminalamt. Daraus folgt, dass die in Österreich damals als römisch 40 auftretende Person tatsächlich römisch 40 ist. Die Grundzüge der Daktyloskopie werden als notorisch vorausgesetzt - Fingerabdrücke sind (weltweit) nur einmal existent. Daraus ergibt sich auch, dass eine Person namens römisch 40 , römisch 40 geb., (mit diesen Fingerabdrücken) in Armenien unbekannt sein muss und es sich um eine Scheinidentität handelt. Wenn es eine Person mit der Identität römisch 40 , römisch 40 geb., StA Armenien, nicht gibt, dann konnte sie vor einer allfälligen Einreise nach Österreich in Armenien auch nicht verfolgt worden sein. Dagegen steht aber auch fest, dass eine Person mit der Identität römisch 40 , römisch 40 geb., StA Armenien, in Österreich nie einen Asylantrag stellte. Die Feststellungen betreffend die Teilnahmen an Parlamentswahlen in Armenien durch XXXX fußen auf Ausführungen eines Vertrauensanwaltes. In seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, stellte der VwGH umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen demensprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen. Das so zustande gekommene Ermittlungsergebnis unterliegt der freien Beweiswürdigung.Die Feststellungen betreffend die Teilnahmen an Parlamentswahlen in Armenien durch römisch 40 fußen auf Ausführungen eines Vertrauensanwaltes. In seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, stellte der VwGH umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen demensprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen. Das so zustande gekommene Ermittlungsergebnis unterliegt der freien Beweiswürdigung. Im vorliegenden Fall ist noch besonders darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen seitens des BVwG zu XXXX im Herkunftsstaat nicht geführt wurden. Allerdings wurden Ermittlungen zu XXXX (eine derartige Identität wurde im Asylverfahren nie behauptet) geführt. Im vorliegenden Fall ist noch besonders darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen seitens des BVwG zu römisch 40 im Herkunftsstaat nicht geführt wurden. Allerdings wurden Ermittlungen zu römisch 40 (eine derartige Identität wurde im Asylverfahren nie behauptet) geführt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Die Angaben des Vertrauensanwaltes wurden weder durch den Vertreter noch vom BF selbst bestritten. Weder wurden Ungereimtheiten aufzeigt, gegenteilig bescheinigende Erkenntnisquellen vorlegt oder sonst nachvollziehbar konkrete Ausführungen getroffen, welche das ho. Gericht an den Ausführungen des Vertrauensanwaltes zweifeln lassen. Vielmehr gab der Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Erklärung ab, sondern verwies auf das bereits in der Beschwerde vorgebrachte (OZ 19 S 3). Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Die Informationen stammen
dem Vertrauensanwalt aus öffentlichen Registern. Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier. Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen, auch wenn sie "nur" auf entsprechende Auskünfte von zuständigen Personen beruhen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins.
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist
§ 7Abs.
4 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist
Paragraph 7, Absatz 4, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Art. 1 Abschnitt A GFK zutrifft, fällt
Art. 1
Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Z 1); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Z 2); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Z 3); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Z 4); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Z 5); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Z 6).Eine Person, auf die die Bestimmungen des Artikel eins, Abschnitt A GFK zutrifft, fällt
, Artikel eins, Abschnitt C GFK nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Ziffer eins,); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Ziffer 2,); oder wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Ziffer 3,); oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziffer 4,); oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Ziffer 5,); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Ziffer 6,). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Die Flüchtlingseigenschaft
Art. 11Abs. 1 lit. e Status-RL a
F, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).Die Flüchtlingseigenschaft
Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Status-RL a
F, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann vergleiche Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law römisch eins [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162). Gegenständlich erhielt XXXX nach Einreise in das Bundesgebiet und Asylantragstellung am 21.04.2006 den Status von Asylberechtigten zugestanden. Zuletzt hatte diese Person ihren Hauptwohnsitz (26.09.2006 - 24.03.2010) in Salzburg gemeldet. Seit 24.03.2010 war diese Person im österreichischen Bundesgeiet nicht mehr auffindbar und wurde durch Auskunft bei einem Vertrauensanwalt in Armenien bestätigt, dass die Person mit der Identität XXXX , XXXX geb. (eine Person mit der Identität XXXX , XXXX geb. ist dort unbekannt und handelt es sich
den Fingerabdrücken um Armen AVETISIYAN) jedenfalls seit dem Jahr 2018 in Armenien lebt und dort im Dezember 2018 und Juni 2021 an Parlamentswahlen teilnahm. Als Legitimationsnachweis für die Wahlen verwendete diese Person beide Male einen armenischen Reisepass, wobei sie sich im Jahr 2021 mit einem erneuerten Reisepass auswies. Durch die Rückreise in das Heimatland und der Reisepassausstellung, hat sich diese Person iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 der GFK freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates (VwGH
- 1996, 96/20/0587; Kommentar zum AsylG 2005 von Frank / Anerinhof / Filzwieser, 2016, S 654, K4.) gestellt. Die bescheidmäßige Aberkennung des Status als Asylberechtigten erfolgte daher zu Recht. Gegenständlich erhielt römisch 40 nach Einreise in das Bundesgebiet und Asylantragstellung am 21.04.2006 den Status von Asylberechtigten zugestanden. Zuletzt hatte diese Person ihren Hauptwohnsitz (26.09.2006 - 24.03.2010) in Salzburg gemeldet. Seit 24.03.2010 war diese Person im österreichischen Bundesgeiet nicht mehr auffindbar und wurde durch Auskunft bei einem Vertrauensanwalt in Armenien bestätigt, dass die Person mit der Identität römisch 40 , römisch 40 geb. (eine Person mit der Identität römisch 40 , römisch 40 geb. ist dort unbekannt und handelt es sich
den Fingerabdrücken um Armen AVETISIYAN) jedenfalls seit dem Jahr 2018 in Armenien lebt und dort im Dezember 2018 und Juni 2021 an Parlamentswahlen teilnahm. Als Legitimationsnachweis für die Wahlen verwendete diese Person beide Male einen armenischen Reisepass, wobei sie sich im Jahr 2021 mit einem erneuerten Reisepass auswies. Durch die Rückreise in das Heimatland und der Reisepassausstellung, hat sich diese Person iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates (VwGH 24. 10. 1996, 96/20/0587;