GVG als verspätet zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 15.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird
Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Antragstellerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.07.2020, Zl. 1253476507-191209716, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA der Antragstellerin
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Mit Bescheid vom 14.07.2020, Zl. 1253476507-191209716, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA der Antragstellerin
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Antragstellerin fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob die Antragstellerin fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Am 15.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der am 02.12.2022 vertagten öffentlichen mündlichen Verhandlung statt, an welcher die Antragstellerin, ihre Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Nach Schluss des Beweisverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.02.2023 die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet ab (= Spruchteil A.) und sprach aus, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig sei (= Spruchteil B.). Nach der mündlichen Verkündung war der an der Verhandlung teilnehmenden Rechtsvertreterin der Antragstellerin eine Ausfertigung der Niederschrift vom 15.02.2023 samt Belehrung
GVG persönlich ausgefolgt worden. Am 15.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der am 02.12.2022 vertagten öffentlichen mündlichen Verhandlung statt, an welcher die Antragstellerin, ihre Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Nach Schluss des Beweisverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 15.02.2023 die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet ab (= Spruchteil A.) und sprach aus, dass die Revision
Nach der mündlichen Verkündung war der an der Verhandlung teilnehmenden Rechtsvertreterin der Antragstellerin eine Ausfertigung der Niederschrift vom 15.02.2023 samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG persönlich ausgefolgt worden. Binnen der zweiwöchigen Frist langte seitens der Antragstellerin kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 15.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses ein. Am 03.03.2023 war der Antragstellerin die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses vom 03.03.2023, mit der Begründung, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG durch die dazu Berechtigten nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsniederschrift gestellt worden sei, zugestellt worden. Am 03.03.2023 war der Antragstellerin die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses vom 03.03.2023, mit der Begründung, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die dazu Berechtigten nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsniederschrift gestellt worden sei, zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.03.2023 stellte die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertreterin die gegenständlichen Anträge auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2023, auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
Vm Abs. 4 VwGVG und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit gekürzt ausgefertigten Erkenntnis vom 03.03.2023, Zl. W101 2233458-1/18E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Mit Schriftsatz vom 17.03.2023 stellte die Antragstellerin durch ihre Rechtsvertreterin die gegenständlichen Anträge auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2023, auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 2 b, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit gekürzt ausgefertigten Erkenntnis vom 03.03.2023, Zl. W101 2233458-1/18E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Beschwerdeverfahren gegen den Spruchteil I. des Bescheides des BFA vom 14.07.2020, Zl. 1253476507-191209716, hat am 15.02.2023 in Anwesenheit u.a. der Antragstellerin und ihrer Rechtsvertreterin eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden. Im Beschwerdeverfahren gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des BFA vom 14.07.2020, Zl. 1253476507-191209716, hat am 15.02.2023 in Anwesenheit u.a. der Antragstellerin und ihrer Rechtsvertreterin eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchteil I. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde, mündlich verkündet.Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde, mündlich verkündet. Am 17.03.2023 brachte die Antragstellerin die gegenständlichen Anträge auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2023, auf schriftliche Ausfertigung des am 15.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit gekürzt ausgefertigten Erkenntnis vom 03.03.2023, Zl. W101 2233458-1/18E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ein. Zum Antrag auf Berichtigung: Die Antragstellerin bringt vor, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2023 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt habe, was allerdings nicht im Verhandlungsprotokoll vermerkt worden sei. Maßgeblich ist, dass die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2023 durch eine Schriftführerin korrekt protokolliert wurde. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde im Protokoll festgehalten, dass seitens der Antragstellerin gegen die Niederschrift keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben werden. Auch auf der letzten Seite wurde das Protokoll von sämtlichen Anwesenden und zur Unterschrift verpflichteten Personen, auch der Rechtsvertreterin der Antragstellerin, unterfertigt. Zum Antrag auf schriftliche Ausfertigung: Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Belehrung
GVG wurde der Rechtsvertreterin der Antragstellerin am 15.02.2023 persönlich ausgefolgt.Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde der Rechtsvertreterin der Antragstellerin am 15.02.2023 persönlich ausgefolgt. Die Antragstellerin verzichtete nach der mündlichen Verkündung und Belehrung
GVG am 15.02.2023 weder auf die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof noch einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Antragstellerin verzichtete nach der mündlichen Verkündung und Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG am 15.02.2023 weder auf die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof noch einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Frist zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung endete daher für die Antragstellerin mit Ablauf der zweiwöchigen Frist (hier: des 01.03.2023). Maßgeblich ist, dass seitens der Antragstellerin innerhalb der zweiwöchigen Frist kein entsprechender Antrag eingebracht wurde. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung: Am 17.03.2023 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig auch einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 15.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Im Wesentlichen bezog sie sich dabei darauf, dass es nicht vorhersehbar gewesen sei, dass der nach der Verkündung gestellte Antrag auf schriftliche Ausfertigung nicht im Verhandlungsprotokoll vermerkt wurde. Als maßgeblich ist folglich festzustellen, dass kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) ad I. Zum Antrag auf Berichtigung des Protokolls: ad römisch eins. Zum Antrag auf Berichtigung des Protokolls: Mit Schreiben vom 17.03.2023 begehrte die Antragstellerin die Berichtigung des im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2023 erstellten Protokolls, weil ihr Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses im Verhandlungsprotokoll nicht vermerkt worden sei. Das Protokoll wurde am Ende der Verhandlung u.a. der Antragstellerin und ihrer Rechtsvertreterin vorgelegt und von diesen unterfertigt. Da durch diese Unterfertigung die korrekte Protokollführung bestätigt wurde, ist eine Korrektur ausgeschlossen (vgl. VwGH 02.07.2009, 2009/12/0083).Das Protokoll wurde am Ende der Verhandlung u.a. der Antragstellerin und ihrer Rechtsvertreterin vorgelegt und von diesen unterfertigt. Da durch diese Unterfertigung die korrekte Protokollführung bestätigt wurde, ist eine Korrektur ausgeschlossen vergleiche VwGH 02.07.2009, 2009/12/0083). Aus diesen Gründen war der Antrag auf Protokollberichtigung abzuweisen. ad II. Zum Antrag auf schriftliche Ausfertigung: ad römisch zwei. Zum Antrag auf schriftliche Ausfertigung:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Abs. 4 zu verlangen; 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
GVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
GVG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
GVG iVm § 33 Abs. 1 AVG wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Im vorliegenden Fall übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2023
GVG und unter Hinweis darauf, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG von keiner dazu berechtigten Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am 01.03.2023 endete, gestellt wurde, die gekürzte Ausfertigung des am 15.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Spruchteil I. des Bescheides des BFA vom 14.07.2020, Zl. 1253476507-191209716.Im vorliegenden Fall übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2023
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG und unter Hinweis darauf, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von keiner dazu berechtigten Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am 01.03.2023 endete, gestellt wurde, die gekürzte Ausfertigung des am 15.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des BFA vom 14.07.2020, Zl. 1253476507-191209716. Ausgehend davon, dass in der gegenständlichen Angelegenheit sohin bereits am 03.03.2023 die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde der Antragstellerin bereits an die Antragstellerin übermittelt wurde, zuvor innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am 01.03.2023 endete, von keiner dazu berechtigten Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG gestellt wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG erst nach Ende der zweiwöchigen Frist gestellt wurde, war dieser Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 02.03.2021, Ra 2021/20/0393; VwGH 13.09.2021, Ra 2021/22/0160).Ausgehend davon, dass in der gegenständlichen Angelegenheit sohin bereits am 03.03.2023 die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde der Antragstellerin bereits an die Antragstellerin übermittelt wurde, zuvor innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am 01.03.2023 endete, von keiner dazu berechtigten Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG erst nach Ende der zweiwöchigen Frist gestellt wurde, war dieser Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 02.03.2021, Ra 2021/20/0393; VwGH 13.09.2021, Ra 2021/22/0160). ad III. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: ad römisch drei. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217). Unter einem minderen Grad des Versehens im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. (vgl. VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).Unter einem minderen Grad des Versehens im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. vergleiche VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN). Gegenständlich wurde das Erkenntnis am 15.02.2023 mündlich verkündet und der Antragstellerin sowie ihrer Rechtsvertreterin sowohl über das Antragsrecht
GVG auf schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung binnen zwei Wochen als auch über das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
GVG ordnungsgemäß belehrt. Da innerhalb der dieser Frist kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt wurde, fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis am 03.03.2023
GVG in gekürzter Form aus. Gegenständlich wurde das Erkenntnis am 15.02.2023 mündlich verkündet und der Antragstellerin sowie ihrer Rechtsvertreterin sowohl über das Antragsrecht
Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG auf schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung binnen zwei Wochen als auch über das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG ordnungsgemäß belehrt. Da innerhalb der dieser Frist kein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt wurde, fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis am 03.03.2023
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form aus. Die Rechtsvertreterin der Antragstellerin bringt allerdings vor, die Antragstellerin habe bereits vor der mündlichen Verkündung der Entscheidung am 15.02.2023 gegenüber ihrer Rechtsvertreterin zum Ausdruck gebracht, gegen eine allenfalls abweisende Entscheidung zumindest die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel an die Höchstgerichte haben zu wollen. Vor allem behauptet die Rechtsvertreterin in diesem Zusammenhang, zwar eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt zu haben, dies jedoch nicht ins Protokoll der Verhandlung aufgenommen worden zu sein, was nicht vorhersehbar gewesen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Rechtsvertreterin durch ihre Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2023 ausdrücklich bestätigt hat. Ihr wurde das gegenständliche Protokoll zur Durchsicht übergeben und auch ausreichend Zeit gegeben, dieses sich in Ruhe durchzulesen und auf Fehler zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass § 292 ZPO öffentliche Urkunden – darunter fallen auch gerichtliche Verhandlungsprotokolle – besondere Beweiskraft verleiht (vgl. Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 292 ZPO [Stand 01.09.2020, rdb.at]). So begründet sie den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt wurde. Diesen Beweis vermochte die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht zu entkräften. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Rechtsvertreterin durch ihre Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verhandlungsprotokolls vom 15.02.2023 ausdrücklich bestätigt hat. Ihr wurde das gegenständliche Protokoll zur Durchsicht übergeben und auch ausreichend Zeit gegeben, dieses sich in Ruhe durchzulesen und auf Fehler zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass Paragraph 292, ZPO öffentliche Urkunden – darunter fallen auch gerichtliche Verhandlungsprotokolle – besondere Beweiskraft verleiht vergleiche Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht Paragraph 292, ZPO [Stand 01.09.2020, rdb.at]). So begründet sie den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt wurde. Diesen Beweis vermochte die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht zu entkräften. Wenn die Antragstellerin ausführt, es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass ihr unmittelbar nach der mündlichen Verkündung gestellte Antrag auf schriftliche Ausfertigung nicht im Verhandlungsprotokoll vermerkt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei keineswegs um ein unvorhergesehenes Ereignis handeln kann, weil erstens die Rechtsvertreterin der Antragstellerin Gelegenheit gehabt hat, sich das gegenständliche Verhandlungsprotokoll gründlich durchzulesen und zweitens sie die Richtigkeit sowie Vollständigkeit dieses Schriftstückes auch mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Darüber hinaus gelangt die zuständige Einzelrichterin zur Auffassung, dass die Rechtsvertreterin der Antragstellerin, deren Handlungen der Antragstellerin zuzurechnen sind, offensichtlich sorglos die Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses verstreichen hat lassen, denn sie hätte – insbesondere als rechtskundige Parteienvertreterin – auf jeden Fall wissen müssen, dass im Protokoll kein Vermerk über einen solchen Antrag enthalten war. Auch stellt allein die Tatsache, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, keinen Grund zur Annahme dar, dies als Absicht zur Erhebung eines Rechtsmittels zu verstehen, denn nicht nur aus § 25a Abs. 4a VwGG, sondern auch aus der Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof darstellt. Allein auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu verzichten, begründet nicht die Zulässigkeit einer Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis
GG (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0015-3). Auch stellt allein die Tatsache, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, keinen Grund zur Annahme dar, dies als Absicht zur Erhebung eines Rechtsmittels zu verstehen, denn nicht nur aus Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG, sondern auch aus der Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof darstellt. Allein auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu verzichten, begründet nicht die Zulässigkeit einer Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG vergleiche VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0015-3). Im Ergebnis liegt somit kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens
GVG vor. Im Ergebnis liegt somit kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2233458.1.01
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