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{'item': 'W101 2240541-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW101 2240541-1 Spruch, W101 2240541-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.05.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.05.2020 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 20.01.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 18.02.2021, Zl. 1264806703-200429743, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.05.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.05.2020 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 20.01.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 18.02.2021, Zl. 1264806703-200429743, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Mai 2020 sei er über die Türkei und mehrere unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er sei in Syrien als Reservist zum Militär einberufen worden. Allerdings wolle er sich nicht am Krieg beteiligen und habe deshalb das Land verlassen. Hinzu komme, dass auch die Kurden ihn rekrutieren habe wollen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in Syrien im Dorf XXXX in XXXX mit seiner Familie gelebt und habe sich mit seiner Familie aufgrund des Krieges etwa ein Jahr lang vor seiner Ausreise in XXXX in XXXX aufgehalten. Seine Ehefrau und seine Kinder (zwei Söhne und vier Töchter) seien nach wie vor dort wohnhaft. In Syrien habe er neun Jahre lang die Schule besucht, Ausbildungen als Installateur sowie Elektriker absolviert und habe als Elektriker, Fliesenleger, in der Metallbranche, in der Landwirtschaft und am Flughafen gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er von Juli 1996 bis Mitte 1999 abgeleistet. In Österreich würde sich einer seiner Brüder aufhalten.Er habe in Syrien im Dorf römisch 40 in römisch 40 mit seiner Familie gelebt und habe sich mit seiner Familie aufgrund des Krieges etwa ein Jahr lang vor seiner Ausreise in römisch 40 in römisch 40 aufgehalten. Seine Ehefrau und seine Kinder (zwei Söhne und vier Töchter) seien nach wie vor dort wohnhaft. In Syrien habe er neun Jahre lang die Schule besucht, Ausbildungen als Installateur sowie Elektriker absolviert und habe als Elektriker, Fliesenleger, in der Metallbranche, in der Landwirtschaft und am Flughafen gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er von Juli 1996 bis Mitte 1999 abgeleistet. In Österreich würde sich einer seiner Brüder aufhalten. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass er vor etwa sechs Jahren vom syrischen Regime zum Reservedienst einberufen worden sei. Allerdings habe er sich in einer Region aufgehalten, die von Kurden kontrolliert worden sei und aus diesem Grund hätten die syrischen Behörden ihn nicht holen können. Darüber hinaus sei er auch von der Freien Syrischen Armee (in der Folge: FSA) aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Entgegen den Länderberichten stimme es nicht, dass der verpflichtende Wehrdienst bei den Kurden nur bis zum Alter von 30 Jahren bestehe. Hingegen sei es richtig, dass die Rekrutierung seitens der FSA grundsätzlich auf freiwilliger Basis geschehe. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens u.a. einen Personalausweis im Original, einen abgelaufenen Reisepass im Original, ein Militärbuch im Original, eine Heiratsurkunde in Kopie, Auszüge aus dem Personenstandsregister in Kopie sowie Auszüge aus dem Familienbuch in Kopie vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 18.02.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers würden feststehen. Fest stehe, dass er aus XXXX , XXXX – einer Kurdenregion – stamme. Er gehöre zur Volksgruppe der Araber sowie dem muslimisch-sunnitischen Glauben. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers würden feststehen. Fest stehe, dass er aus römisch 40 , römisch 40 – einer Kurdenregion – stamme. Er gehöre zur Volksgruppe der Araber sowie dem muslimisch-sunnitischen Glauben. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass er von der syrischen Regierung bzw. der syrischen Militärbehörde wegen des Militärdienstes gesucht werden würde. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass er von den Kurden und den Milizen der „Freien syrischen Armee“ zum Mitkämpfen aufgefordert worden sei. Er habe von Juli 1996 bis Mitte 1999 den verpflichtenden syrischen Militärdienst als einfacher Soldat absolviert. Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände festgestellt werden habe können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände festgestellt werden habe können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das BFA traf auf den Seiten 18 bis 104 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Hinsichtlich seiner Identität und Nationalität sei der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten und von der erkennenden Behörde für echt und unverfälscht erachteten Dokumente als glaubwürdig anzusehen. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben und seinen Sprachkenntnissen. Seine Unbescholtenheit ergäbe sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er sowohl von der syrischen Regierung, als auch von den Kurden und den Milizen der „Freien syrischen Armee“ aufgefordert worden sei, mitzukämpfen. Zunächst müsse festgehalten werden, dass er angegeben habe, vor sechs Jahren vom Bürgermeister aus dem Dorf XXXX benachrichtigt worden zu sein, dass er mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten müsste. Diese Angaben seien aber aufgrund der Tatsache, dass sich dieses Dorf in der Kurdenregion befinde, als völlig unglaubwürdig und absurd anzusehen. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, in den letzten sechs Jahren zunächst in XXXX , eine Kurdenregion und dann in XXXX , einem Ort der „Freien syrischen Armee“ mit seiner Familie ganz normal und unbehelligt gearbeitet zu haben. Seine Frau und seine Kinder würden auch jetzt noch ganz normal dort leben können. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er sowohl von der syrischen Regierung, als auch von den Kurden und den Milizen der „Freien syrischen Armee“ aufgefordert worden sei, mitzukämpfen. Zunächst müsse festgehalten werden, dass er angegeben habe, vor sechs Jahren vom Bürgermeister aus dem Dorf römisch 40 benachrichtigt worden zu sein, dass er mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten müsste. Diese Angaben seien aber aufgrund der Tatsache, dass sich dieses Dorf in der Kurdenregion befinde, als völlig unglaubwürdig und absurd anzusehen. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, in den letzten sechs Jahren zunächst in römisch 40 , eine Kurdenregion und dann in römisch 40 , einem Ort der „Freien syrischen Armee“ mit seiner Familie ganz normal und unbehelligt gearbeitet zu haben. Seine Frau und seine Kinder würden auch jetzt noch ganz normal dort leben können. Laut dem aktuellen LIB hätten die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst für Männer von 18 bis 30 Jahren, der Beschwerdeführer sei aber bereits 46 Jahre alt und liege weit über dieser Wehrdienstverpflichtung in der Kurdenregion. Aus den aktuellen Länderberichten gehe weiter hervor, dass in Syrien Reservisten bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden könnten. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinen 46 Jahren daher auch nicht mehr im bevorzugten Einberufungsalter der syrischen Regierung und im Lichte seiner individuellen Eigenschaften scheine eine drohende Einberufung als Reservist als unwahrscheinlich. Auch eine Rekrutierung durch die FSA werde ausgeschlossen, weil diese im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschehe, was der Beschwerdeführer bei der Einvernahme auch betätigt habe. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr einer möglichen staatlichen Verfolgung aufgrund seiner Wehrfähigkeit sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zudem habe er im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt werden würden, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser Norm. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchtei II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchtei römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers gelange das BFA zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe in der Einvernahme ausführlich und nachvollziehbar erklärt, dass er von der syrischen Regierung gesucht werde, weil er den Kriegsdienst verweigert habe und auch mit den anderen bewaffneten Kräften in Syrien in Konflikt geraten sei. Da er im syrischen Bürgerkrieg nicht die Seite der Regierung ergriffen habe und vom Militärdienst geflüchtet sei, würde er aus Sicht der syrischen Regierung als Verräter betrachtet werden. Daher sei der Beschwerdeführer bedroht, dass ihm eine oppositionelle politische Haltung und Verrat vorgeworfen werde, was in weiterer Folge mit Folter und eine Strafe bis hin zum Tode verbunden wäre. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen eine derartige Verfolgungsgefahr auch im Hinblick auf eine Verfolgung Privater, insbesondere seitens der islamistischen Terroristen und auch seitens der kurdischen Milizen bestehe. Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Mit Schreiben vom 18.03.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (Provinz XXXX ), das sich derzeit unter Kontrolle der FSA befindet. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 (Provinz römisch 40 ), das sich derzeit unter Kontrolle der FSA befindet. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und hat dort gelebt. Mitte 2019 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX , Provinz XXXX , geflohen, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten hat. Nach der Ausreise aus Syrien im Mai 2020 ist der Beschwerdeführer nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereist.Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und hat dort gelebt. Mitte 2019 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 , Provinz römisch 40 , geflohen, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten hat. Nach der Ausreise aus Syrien im Mai 2020 ist der Beschwerdeführer nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule, absolvierte Ausbildungen als Installateur sowie Elektriker und arbeitete anschließend als Elektriker, Fliesenleger, in der Metallbranche, in der Landwirtschaft und am Flughafen. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 48 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits im Jahr 1999 abgeleistet. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, sodass er nicht damit rechnen müsste, als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 48 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits im Jahr 1999 abgeleistet. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, sodass er nicht damit rechnen müsste, als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Falle seiner Rückkehr vonseiten des syrischen Regimes der Gefahr der Einberufung als Reservist ausgesetzt wäre. Sonstige Hinweise auf eine ihm aus anderen Gründen unmittelbar und individuell drohende Verfolgung haben sich aus seinem Vorbringen ebenso nicht ergeben. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien wurde somit bereits vom BFA durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen: Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines vom BFA für authentisch befundenen syrischen Reisepasses, eines Militärbuches im Original, einer Heiratsurkunde in Kopie, der Auszüge aus dem Personenstandsregister in Kopie sowie aus dem syrischen Familienbuch in Kopie glaubhaft gemacht. Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Reisepass belegt (vgl. AS 217 ff). Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Reisepass belegt vergleiche AS 217 ff). Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ ergibt sich, dass der Heimatort des Beschwerdeführers sich derzeit unter Kontrolle der Rebellen, konkret der FSA, befindet. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits abgeleistet und dabei keine besondere Ausbildung absolviert hat, ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er den Militärdienst von Juli 1996 bis Mitte 1999 als einfacher Soldat abgeleistet hat. Den Länderfeststellungen im o.a. Bescheid ist zu entnehmen, dass männliche syrische Staatsbürger nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes Reservisten bleiben und bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden können. Laut einzelnen Berichten wird die Altersgrenze fallweise angehoben, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen aufweist. Vornehmlich werden zwar Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren eingezogen, das Maß der Willkür hat sich im Zuge des Bürgerkrieges jedoch erhöht. Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Der Beschwerdeführer ist 48 Jahre alt und somit nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Falle seiner Rückkehr zum Militärdienst als Reservist eingezogen würde, da er über keine besonderen Fähigkeiten verfügt, die eine Einberufung über das wehrpflichtige Alter hinaus attraktiv erscheinen lassen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei etwa im Jahr 2015 vom syrischen Regime in den Reservedienst einberufen worden, ist dem entgegenzuhalten, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt noch im wehrfähigen Alter befunden hat und in der Folge etwa fünf Jahre lang bis zu seiner Ausreise aus Syrien unbehelligt leben hat können, ohne zwangsrekrutiert zu werden. Zudem gab er hinsichtlich des angeblichen Einberufungsbefehls als Reservist äußerst vage an, er sei vom Bürgermeister mündlich benachrichtigt worden, er müsse mit der syrischen Regierung „zusammenarbeiten“. Daraus kann allerdings keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass das syrische Regime beabsichtigt, den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt im nicht mehr wehrfähigen Alter in den Reservedienst einzuberufen. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass das syrische Regime in seinem Heimatdorf keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer gehabt hätten, weil dieser unter der Kontrolle von den Rebellen stehe. Dass auch die kurdischen Streitkräfte kein Interesse am Beschwerdeführer gezeigt haben, war auf Grundlage folgender Begründung festzustellen: In der Einvernahme vor dem BFA hat der Beschwerdeführer lediglich vage und allgemein behauptet, die Kurden hätten gesagt, er solle mitkämpfen. Es mag sein, dass es im Zuge des Bürgerkrieges von den kurdischen Streitkräften einen allgemeinen Aufruf an alle gegeben hat, dem der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass er von einer Zwangsrekrutierung bedroht worden sei, was er vor dem BFA auch gar nicht vorgebracht hat und er habe zudem in den von den Kurden kontrollierten Regionen ohne Probleme leben können. Auch ist nach den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten, wonach die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst für Männer von 18 bis 30 Jahren hätten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der bereits 48 Jahre alte Beschwerdeführer für die kurdischen Streitkräfte von Interesse wäre. Schließlich ist eine drohende Zwangsrekrutierung durch die FSA nicht glaubhaft, denn nach den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten würde die Rekrutierung durch die FSA auf freiwilliger Basis beruhen, was der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme auch ausdrücklich bestätigt hat. Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich bereits im 49. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist (vgl. VwGH v. 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, Zurückweisung einer Revision in einem vergleichbaren Fall eines Syrers, der nicht mehr im wehrfähigen Alter ist). Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich bereits im 49. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist vergleiche VwGH v. 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, Zurückweisung einer Revision in einem vergleichbaren Fall eines Syrers, der nicht mehr im wehrfähigen Alter ist). Auch eine ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte oder durch die FSA wurde nicht festgestellt. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bereits im 49. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bereits im 49. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2240541.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.