4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vor-Ort-Kontrollbericht eine förderfähige, tatsächlich bepflanzte Rebfläche von insgesamt 1.784 m² vorgefunden worden sei.
Weinmarktordnung für eine Fläche von 2.279 m² beantragt worden sei. Seitens der katasterführenden Stelle sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vor Durchführung der Maßnahme am 25.10.2018 das Vorhandensein bzw. das Ausmaß der von der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei im Antrag angegebenen, geplanten ausgepflanzten Fläche bestätigt worden. Mit Genehmigungsbescheid vom 09.04.2019 sei dem Antrag der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei vollinhaltlich stattgegeben und für die beantragte Fläche von 2.279 m² eine maximale Beihilfe von EUR 1.696,00 genehmigt worden. Nach Durchführung der Umstellungsmaßnahme sei – basierend auf den Feststellungen der katasterführenden Stelle – mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 für eine förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche von 2.150 m² eine Beihilfe von EUR 1.599,60 gewährt worden. Im Rahmen einer Nachkontrolle durch die belangte Behörde am 14.06.2021 sei eine Neuvermessung der beantragten Fläche mittels GPS durchgeführt und eine förderfähige, tatsächlich bepflanzte Rebfläche von insgesamt 1.784 m² festgestellt worden. Der in der Beschwerde angeführte Verdachts der beschwerdeführenden Partei, dass die unter der Böschung angepflanzten zwei Zeilen vergessen worden seien, sei unbegründet. Mit Hilfe des vom Prüfer im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle angefertigten Polygons und eines aktuellen Luftbildes (MFA 2023) sei im Rahmen einer internen Überprüfung festgestellt worden, dass sowohl sämtliche Flächen in der ermittelten Gesamtfläche von 1.784 m² enthalten gewesen seien, als auch die Vermessung durch den Prüfer der belangten Behörde korrekt gewesen sei. Die Berechnung der Beihilfe basiere auf der festgestellten, förderfähigen, tatsächlich bepflanzten Fläche. Die
Anhang II lit. a Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche entspreche der bestockten Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite.
Vm Art. 38 Abs. 2 der VO 809/2014 würden die Flächen landwirtschaftlicher Parzellen mit Mitteln vermessen, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von den auf Unionsebene festgelegten geltenden technischen Normen vorgeschrieben würden, zumindest gleichwertig seien. Im Zuge einer Vermessung mittels GPS vor Ort, welche eine exakte Feststellung der tatsächlich förderfähigen Fläche ermögliche, sei ein Flächenausmaß von 1.784 m² festgestellt worden. Nach Einlangen der Beschwerde sei zusätzlich eine digitale Vermessung anhand eines aktuellen Luftbildes (MFA 2023) und des vom Prüfer angefertigten Polygons durchgeführt wprdem, welche das Flächenausmaß von 1.784 m² bestätigt habe. Gemeinsam mit der Beschwerde sei seitens der beschwerdeführenden Partei eine Hofkarte übermittelt worden, auf welcher das gesamte Feldstück mit der Parzellennummer 4947/14 rot umrandet gewesen sei. Die förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche beschränke sich jedoch – wie bereits ausgeführt – auf die bestockte Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite. Zur Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Angabe der beantragten Fläche im Förderantrag nicht selbst getätigt zu haben, sei auszuführen, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020, Aktenzeichen II/4/17-15988592010, für die mit der Antragsnummer W30_19/0420 für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Weinmarktordnung gewährte Beihilfe in Höhe von insgesamt EUR 1.599,60 der von der beschwerdeführenden Partei im Antrag auf Gewährung beantragten Fläche von 2.150 m² entspreche.
2988/95 bewirke jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichte die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Auch wenn der Verstoß erst nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage trete, bestehe die Verpflichtung, den Bescheid abzuändern, um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand wiederherzustellen (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Im Fall von Abweichungen zwischen der gewährten und der tatsächlich bewirtschafteten Fläche sei somit die tatsächlich vorgefundene Fläche der Berechnung zu Grunde zu legen und die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages vorzunehmen. Da das Ausmaßes der tatsächlich umgestellten Rebflächen unter der normierten Mindestfläche von 2.000 m² liege, könne wegen Nichtvorliegen der Fördervoraussetzung
2 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl II Nr. 205/2018, keine Beihilfe gewährt werden. Die bereits gewährte Beihilfe in Höhe von EUR 1.599,60 sei daher zurückzufordern gewesen. Der gegenständliche Bescheid sei demnach nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht ergangen.12. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass mit Antrag vom 16.10.2018 von der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung
Weinmarktordnung für eine Fläche von 2.279 m² beantragt worden sei. Seitens der katasterführenden Stelle sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vor Durchführung der Maßnahme am 25.10.2018 das Vorhandensein bzw. das Ausmaß der von der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei im Antrag angegebenen, geplanten ausgepflanzten Fläche bestätigt worden. Mit Genehmigungsbescheid vom 09.04.2019 sei dem Antrag der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei vollinhaltlich stattgegeben und für die beantragte Fläche von 2.279 m² eine maximale Beihilfe von EUR 1.696,00 genehmigt worden. Nach Durchführung der Umstellungsmaßnahme sei – basierend auf den Feststellungen der katasterführenden Stelle – mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 für eine förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche von 2.150 m² eine Beihilfe von EUR 1.599,60 gewährt worden. Im Rahmen einer Nachkontrolle durch die belangte Behörde am 14.06.2021 sei eine Neuvermessung der beantragten Fläche mittels GPS durchgeführt und eine förderfähige, tatsächlich bepflanzte Rebfläche von insgesamt 1.784 m² festgestellt worden. Der in der Beschwerde angeführte Verdachts der beschwerdeführenden Partei, dass die unter der Böschung angepflanzten zwei Zeilen vergessen worden seien, sei unbegründet. Mit Hilfe des vom Prüfer im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle angefertigten Polygons und eines aktuellen Luftbildes (MFA 2023) sei im Rahmen einer internen Überprüfung festgestellt worden, dass sowohl sämtliche Flächen in der ermittelten Gesamtfläche von 1.784 m² enthalten gewesen seien, als auch die Vermessung durch den Prüfer der belangten Behörde korrekt gewesen sei. Die Berechnung der Beihilfe basiere auf der festgestellten, förderfähigen, tatsächlich bepflanzten Fläche. Die
Anhang römisch zwei Litera a, Absatz 4, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche entspreche der bestockten Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite.
, der VO 2016/1150 in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, der VO 809 aus 2014, würden die Flächen landwirtschaftlicher Parzellen mit Mitteln vermessen, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von den auf Unionsebene festgelegten geltenden technischen Normen vorgeschrieben würden, zumindest gleichwertig seien. Im Zuge einer Vermessung mittels GPS vor Ort, welche eine exakte Feststellung der tatsächlich förderfähigen Fläche ermögliche, sei ein Flächenausmaß von 1.784 m² festgestellt worden. Nach Einlangen der Beschwerde sei zusätzlich eine digitale Vermessung anhand eines aktuellen Luftbildes (MFA 2023) und des vom Prüfer angefertigten Polygons durchgeführt wprdem, welche das Flächenausmaß von 1.784 m² bestätigt habe. Gemeinsam mit der Beschwerde sei seitens der beschwerdeführenden Partei eine Hofkarte übermittelt worden, auf welcher das gesamte Feldstück mit der Parzellennummer 4947/14 rot umrandet gewesen sei. Die förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche beschränke sich jedoch – wie bereits ausgeführt – auf die bestockte Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite. Zur Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Angabe der beantragten Fläche im Förderantrag nicht selbst getätigt zu haben, sei auszuführen, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020, Aktenzeichen II/4/17-15988592010, für die mit der Antragsnummer W30_19/0420 für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Weinmarktordnung gewährte Beihilfe in Höhe von insgesamt EUR 1.599,60 der von der beschwerdeführenden Partei im Antrag auf Gewährung beantragten Fläche von 2.150 m² entspreche.
2988/95 bewirke jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags. Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, verpflichte die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Auch wenn der Verstoß erst nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage trete, bestehe die Verpflichtung, den Bescheid abzuändern, um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand wiederherzustellen vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Im Fall von Abweichungen zwischen der gewährten und der tatsächlich bewirtschafteten Fläche sei somit die tatsächlich vorgefundene Fläche der Berechnung zu Grunde zu legen und die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages vorzunehmen. Da das Ausmaßes der tatsächlich umgestellten Rebflächen unter der normierten Mindestfläche von 2.000 m² liege, könne wegen Nichtvorliegen der Fördervoraussetzung
Paragraph 14, Absatz 2, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, keine Beihilfe gewährt werden. Die bereits gewährte Beihilfe in Höhe von EUR 1.599,60 sei daher zurückzufordern gewesen. Der gegenständliche Bescheid sei demnach nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht ergangen.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
2 Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich eine Förderung nicht gewährt werden kann.Die Rückforderung mittels angefochtenem Bescheid resultiert aus Flächenmessungen der belangten Behörde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle. Die Beweisaufnahme des Gerichts (mittels Beauftragung der belangten Behörde) hat die ungefähre Richtigkeit der Messungen der AMA und die Unrichtigkeit der Ergebnisse beider Vor-Ort-Kontrollen der BH Krems ergeben. Jedenfalls liegt die Größe der Rebfläche unter 2.000 m², weshalb
Paragraph 14, Absatz 2, Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich eine Förderung nicht gewährt werden kann. Die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Förderung durch die belangte Behörde begegnete vonseiten des BVwG keinen Bedenken. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüberhinaus betraf die Beschwerdesache hauptsächlich Tatsachenfragen, die mittels Lokalaugenschein (= Vor-Ort-Kontrolle) zu lösen waren.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüberhinaus betraf die Beschwerdesache hauptsächlich Tatsachenfragen, die mittels Lokalaugenschein (= Vor-Ort-Kontrolle) zu lösen waren. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2260465.1.00
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