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{'item': 'W113 2260465-1'}

Obsah (7)Art. 133Art. 44Art. 4§ 14Art. 131§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW113 2260465-1 Spruch, W113 2260465-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 16.10.2018 beantragte die beschwerdeführende Partei die Umstellung und Umstrukturierung von 2.279 m² Rebfläche.
  2. Mit Prüfbericht der BH Krems vom 25.10.2018 wurde der Umfang der Rebflächen von 2.279 m² bestätigt.
  3. Die Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) genehmigte in der Folge mit Bescheid vom 09.04.2019, Zahl II/4/17-3179312027 die Durchführung der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen auf 2.279 m².
  4. Mit Formblatt vom 28.05.2019 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Beihilfe für die Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen.
  5. Am 03.08.2020 führte die BH Krems als katasterführende Stelle eine Vor-Ort-Kontrolle durch, der Umfang der umgestellten Rebflächen von 2.279 m² wurde dabei bestätigt.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020, Zahl II/4/17-15988592010 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Beihilfe für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Weinbau von EUR 1.599,60 gewährt. Dem Auszahlungsbetrag sei laut Prüfbericht der katasterführenden Stelle (BH Krems) vom 03.08.2020 eine Fläche von 2.150 m² zu Grunde gelegt worden.
  7. Am 14.06.2021 führte die belangte Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durch, bei der

Vor-Ort-Kontrollbericht eine förderfähige, tatsächlich bepflanzte Rebfläche von insgesamt 1.784 m² vorgefunden worden sei.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Beihilfe gewährt und die bereits ausbezahlte Förderung rückgefordert.
  2. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die umgestellte Fläche 2020 durch die BH Krems vor Ort vermessen und überprüft worden sei, weshalb sich die beschwerdeführende Partei die Flächendiskrepanz nicht erklären könne. Eine Möglichkeit der Messdiskrepanz könnte sein, dass auf dem Teil des Grundstücks unter der Böschung auch auf zwei Zeilen ausgepflanzt worden sei, dies jedoch bei der Messung übersehen worden sei.
  3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass – wie aus dem angehängten Prüfbericht sowie Luftbild ersichtlich sei – die in der Beschwerde angeführten, unter der Böschung angepflanzten zwei Zeilen in der festgestellten Gesamtfläche von 1.784 m² enthalten seien.
  4. Mit Eingabe vom 05.09.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG und führte aus, dass die Fläche der Förderung von der BH Krems eingebracht worden sei. Sollten inzwischen andere Messmethoden eingeführt worden sein, sollte dies vor einer Genehmigung überprüft werden.
  5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass mit Antrag vom 16.10.2018 von der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung

Weinmarktordnung für eine Fläche von 2.279 m² beantragt worden sei. Seitens der katasterführenden Stelle sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vor Durchführung der Maßnahme am 25.10.2018 das Vorhandensein bzw. das Ausmaß der von der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei im Antrag angegebenen, geplanten ausgepflanzten Fläche bestätigt worden. Mit Genehmigungsbescheid vom 09.04.2019 sei dem Antrag der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei vollinhaltlich stattgegeben und für die beantragte Fläche von 2.279 m² eine maximale Beihilfe von EUR 1.696,00 genehmigt worden. Nach Durchführung der Umstellungsmaßnahme sei – basierend auf den Feststellungen der katasterführenden Stelle – mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 für eine förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche von 2.150 m² eine Beihilfe von EUR 1.599,60 gewährt worden. Im Rahmen einer Nachkontrolle durch die belangte Behörde am 14.06.2021 sei eine Neuvermessung der beantragten Fläche mittels GPS durchgeführt und eine förderfähige, tatsächlich bepflanzte Rebfläche von insgesamt 1.784 m² festgestellt worden. Der in der Beschwerde angeführte Verdachts der beschwerdeführenden Partei, dass die unter der Böschung angepflanzten zwei Zeilen vergessen worden seien, sei unbegründet. Mit Hilfe des vom Prüfer im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle angefertigten Polygons und eines aktuellen Luftbildes (MFA 2023) sei im Rahmen einer internen Überprüfung festgestellt worden, dass sowohl sämtliche Flächen in der ermittelten Gesamtfläche von 1.784 m² enthalten gewesen seien, als auch die Vermessung durch den Prüfer der belangten Behörde korrekt gewesen sei. Die Berechnung der Beihilfe basiere auf der festgestellten, förderfähigen, tatsächlich bepflanzten Fläche. Die

Anhang II lit. a Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche entspreche der bestockten Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite.

Art. 44der VO 2016/1150 i

Vm Art. 38 Abs. 2 der VO 809/2014 würden die Flächen landwirtschaftlicher Parzellen mit Mitteln vermessen, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von den auf Unionsebene festgelegten geltenden technischen Normen vorgeschrieben würden, zumindest gleichwertig seien. Im Zuge einer Vermessung mittels GPS vor Ort, welche eine exakte Feststellung der tatsächlich förderfähigen Fläche ermögliche, sei ein Flächenausmaß von 1.784 m² festgestellt worden. Nach Einlangen der Beschwerde sei zusätzlich eine digitale Vermessung anhand eines aktuellen Luftbildes (MFA 2023) und des vom Prüfer angefertigten Polygons durchgeführt wprdem, welche das Flächenausmaß von 1.784 m² bestätigt habe. Gemeinsam mit der Beschwerde sei seitens der beschwerdeführenden Partei eine Hofkarte übermittelt worden, auf welcher das gesamte Feldstück mit der Parzellennummer 4947/14 rot umrandet gewesen sei. Die förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche beschränke sich jedoch – wie bereits ausgeführt – auf die bestockte Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite. Zur Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Angabe der beantragten Fläche im Förderantrag nicht selbst getätigt zu haben, sei auszuführen, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020, Aktenzeichen II/4/17-15988592010, für die mit der Antragsnummer W30_19/0420 für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Weinmarktordnung gewährte Beihilfe in Höhe von insgesamt EUR 1.599,60 der von der beschwerdeführenden Partei im Antrag auf Gewährung beantragten Fläche von 2.150 m² entspreche.

Art. 4der Verordnung (EWG) Nr.

2988/95 bewirke jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichte die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Auch wenn der Verstoß erst nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage trete, bestehe die Verpflichtung, den Bescheid abzuändern, um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand wiederherzustellen (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Im Fall von Abweichungen zwischen der gewährten und der tatsächlich bewirtschafteten Fläche sei somit die tatsächlich vorgefundene Fläche der Berechnung zu Grunde zu legen und die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages vorzunehmen. Da das Ausmaßes der tatsächlich umgestellten Rebflächen unter der normierten Mindestfläche von 2.000 m² liege, könne wegen Nichtvorliegen der Fördervoraussetzung

§ 14Abs.

2 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl II Nr. 205/2018, keine Beihilfe gewährt werden. Die bereits gewährte Beihilfe in Höhe von EUR 1.599,60 sei daher zurückzufordern gewesen. Der gegenständliche Bescheid sei demnach nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht ergangen.12. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass mit Antrag vom 16.10.2018 von der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung

Weinmarktordnung für eine Fläche von 2.279 m² beantragt worden sei. Seitens der katasterführenden Stelle sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vor Durchführung der Maßnahme am 25.10.2018 das Vorhandensein bzw. das Ausmaß der von der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei im Antrag angegebenen, geplanten ausgepflanzten Fläche bestätigt worden. Mit Genehmigungsbescheid vom 09.04.2019 sei dem Antrag der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei vollinhaltlich stattgegeben und für die beantragte Fläche von 2.279 m² eine maximale Beihilfe von EUR 1.696,00 genehmigt worden. Nach Durchführung der Umstellungsmaßnahme sei – basierend auf den Feststellungen der katasterführenden Stelle – mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 für eine förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche von 2.150 m² eine Beihilfe von EUR 1.599,60 gewährt worden. Im Rahmen einer Nachkontrolle durch die belangte Behörde am 14.06.2021 sei eine Neuvermessung der beantragten Fläche mittels GPS durchgeführt und eine förderfähige, tatsächlich bepflanzte Rebfläche von insgesamt 1.784 m² festgestellt worden. Der in der Beschwerde angeführte Verdachts der beschwerdeführenden Partei, dass die unter der Böschung angepflanzten zwei Zeilen vergessen worden seien, sei unbegründet. Mit Hilfe des vom Prüfer im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle angefertigten Polygons und eines aktuellen Luftbildes (MFA 2023) sei im Rahmen einer internen Überprüfung festgestellt worden, dass sowohl sämtliche Flächen in der ermittelten Gesamtfläche von 1.784 m² enthalten gewesen seien, als auch die Vermessung durch den Prüfer der belangten Behörde korrekt gewesen sei. Die Berechnung der Beihilfe basiere auf der festgestellten, förderfähigen, tatsächlich bepflanzten Fläche. Die

Anhang römisch zwei Litera a, Absatz 4, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche entspreche der bestockten Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite.

Artikel 44

, der VO 2016/1150 in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, der VO 809 aus 2014, würden die Flächen landwirtschaftlicher Parzellen mit Mitteln vermessen, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von den auf Unionsebene festgelegten geltenden technischen Normen vorgeschrieben würden, zumindest gleichwertig seien. Im Zuge einer Vermessung mittels GPS vor Ort, welche eine exakte Feststellung der tatsächlich förderfähigen Fläche ermögliche, sei ein Flächenausmaß von 1.784 m² festgestellt worden. Nach Einlangen der Beschwerde sei zusätzlich eine digitale Vermessung anhand eines aktuellen Luftbildes (MFA 2023) und des vom Prüfer angefertigten Polygons durchgeführt wprdem, welche das Flächenausmaß von 1.784 m² bestätigt habe. Gemeinsam mit der Beschwerde sei seitens der beschwerdeführenden Partei eine Hofkarte übermittelt worden, auf welcher das gesamte Feldstück mit der Parzellennummer 4947/14 rot umrandet gewesen sei. Die förderfähige, tatsächlich bepflanzte Fläche beschränke sich jedoch – wie bereits ausgeführt – auf die bestockte Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite. Zur Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Angabe der beantragten Fläche im Förderantrag nicht selbst getätigt zu haben, sei auszuführen, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020, Aktenzeichen II/4/17-15988592010, für die mit der Antragsnummer W30_19/0420 für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Weinmarktordnung gewährte Beihilfe in Höhe von insgesamt EUR 1.599,60 der von der beschwerdeführenden Partei im Antrag auf Gewährung beantragten Fläche von 2.150 m² entspreche.

Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr.

2988/95 bewirke jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags. Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, verpflichte die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Auch wenn der Verstoß erst nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage trete, bestehe die Verpflichtung, den Bescheid abzuändern, um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand wiederherzustellen vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Im Fall von Abweichungen zwischen der gewährten und der tatsächlich bewirtschafteten Fläche sei somit die tatsächlich vorgefundene Fläche der Berechnung zu Grunde zu legen und die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages vorzunehmen. Da das Ausmaßes der tatsächlich umgestellten Rebflächen unter der normierten Mindestfläche von 2.000 m² liege, könne wegen Nichtvorliegen der Fördervoraussetzung

Paragraph 14, Absatz 2, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, keine Beihilfe gewährt werden. Die bereits gewährte Beihilfe in Höhe von EUR 1.599,60 sei daher zurückzufordern gewesen. Der gegenständliche Bescheid sei demnach nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht ergangen.

  1. Mit hg. Schriftsatz vom 12.01.2023 wurde die belangte Behörde beauftragt, eine weitere Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und folgendes festzuhalten:
  2. Die (evtl. auch voneinander abweichenden) Rechtsansichten der Prüfer der AMA und der BH über den Umfang der förderfähigen Rebflächen,
  3. Vermessung der förderfähigen Rebflächen unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der AMA über deren Umfang,
  4. Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zur durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle.
  5. Die belangte Behörde führte am 06.03.2023 auftragsgemäß eine Vor-Ort-Kontrolle durch, welche ein (maximales) Flächenausmaß von 1.859 m² ergab. Der Niederschrift zu dieser Vor-Ort-Kontrolle sind weder die Rechtsansichten der Prüfer der AMA und der BH Krems über den Umfang der förderfähigen Rebflächen noch eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zur durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle zu entnehmen.
  6. Ungeachtet der Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei bei der Vor-Ort-Kontrolle wurde dieser zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle mit hg. Schriftsatz vom 15.03.2023 rechtliches Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftet einen Weinbaubetrieb und beantragte für die Parzelle 4947/14 (Feldstück 21) der KG 12215 Langenlois eine Förderung für Maßnahmen im Weinbau, nämlich für Rodung und Weingartenumstellung. Bei der Antragstellung ging die beschwerdeführende Partei von einer Größe dieser Rebfläche von 2.279 m² aus, was durch die BH Krems mittels „Prüfbericht über die Vor-Ort-Kontrolle vor Durchführung der Maßnahmen Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen“ vom 25.10.2018 und mittels „Prüfbericht über die Vor-Ort-Kontrolle nach Durchführung der Maßnahmen Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen“ vom 03.08.2020 bestätigt wurde. Tatsächlich ist die Rebfläche maximal 1.859 m² groß.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines Weinbaubetriebs im Antragsjahr ergibt sich aus den Anträgen der beschwerdeführenden Partei auf Genehmigung zur Durchführung und auf Gewährung der Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen, beide liegen im Verwaltungsakt ein. Die Feststellung, wonach die beschwerdeführende Partei bei der Antragstellung von einer Größe der Rebflächen von 2.279 m² ausging, ergibt sich aus den Anträgen der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung zu den beiden Prüfberichten der BH Krems, mit den die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Größe ihrer Rebflächen bestätigt wurden, ergeben sich aus den in Verwaltungsakt einliegenden Prüfberichten. Die Feststellung zur tatsächlichen (Maximal)Größe der Rebflächen ergibt sich aus der erneuten Vermessung durch die belangte Behörde vom 06.03.2023 und aus folgenden Überlegungen: Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids sind zwei unterschiedliche Messergebnisse vorgelegen: jenes der belangten Behörde und jenes der BH Krems. Die belangte Behörde ging von der Richtigkeit ihres Messergebnisses aus. Das Gericht veranlasste eine weitere Messung durch die belangte Behörde unter Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und eines Vertreters der BH Krems. Im Zuge dieser Vermessung wurde nach 2.279 m² und 1.784 m² ein drittes Messergebnis, nämlich 1.859 m², erzielt. Nachdem es die belangte Behörde trotz Auftrags des Gerichts bedauerlicherweisse verabsäumt hat, die Rechtsansichten der Prüfer der AMA und der BH über den Umfang der förderfähigen Rebflächen in der Niederschrift der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.03.2023 festzuhalten, kann nicht festgestellt werden, ob die Flächenfeststellungen der BH und der AMA aus faktischen Gründen oder wegen unterschiedlicher Rechtsansichten voneinander abweichen. Für das Gericht bestehen aber keine Zweifel, dass die Flächenfeststellungen der AMA die rechtsrichtigen und faktisch richtigeren sind und die Flächenfeststellungen der BH Krems, die sich in zwei Vor-Ort-Kontrollberichten wiederfinden, nicht den realen Verhältnissen entsprechen. Auch geht das Gericht davon aus, dass die belangte Behörde bei der vom Gericht beauftragten Vor-Ort-Kontrolle vom 06.03.2023 besonders große Sorgfalt hat walten lassen und das Messergebnis von 1.859 m² somit den realen Verhältnissen am nächsten kommt. Die Diskrepanz zwischen den beiden Messergebnissen der AMA ist zwar enorm (75 m² oder 3,3 Prozent der von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Rebfläche), dessen Aufklärung kann aber dahingestellt bleiben, da die für die Gewährung der Förderung vorgeschriebene Mindestrebfläche von 2.000 m² jedenfalls deutlich unterschritten wird.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl.

I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.

  1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl II 205/2018, lautet auszugsweise:Die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, 205 aus 2018,, lautet auszugsweise: „Förderfähige Flächen §
  2. […]Paragraph 14, […]

(2)Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 20 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche nicht kleiner als 20 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein. […]“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Die Rückforderung mittels angefochtenem Bescheid resultiert aus Flächenmessungen der belangten Behörde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle. Die Beweisaufnahme des Gerichts (mittels Beauftragung der belangten Behörde) hat die ungefähre Richtigkeit der Messungen der AMA und die Unrichtigkeit der Ergebnisse beider Vor-Ort-Kontrollen der BH Krems ergeben. Jedenfalls liegt die Größe der Rebfläche unter 2.000 m², weshalb

§ 14Abs.

2 Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich eine Förderung nicht gewährt werden kann.Die Rückforderung mittels angefochtenem Bescheid resultiert aus Flächenmessungen der belangten Behörde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle. Die Beweisaufnahme des Gerichts (mittels Beauftragung der belangten Behörde) hat die ungefähre Richtigkeit der Messungen der AMA und die Unrichtigkeit der Ergebnisse beider Vor-Ort-Kontrollen der BH Krems ergeben. Jedenfalls liegt die Größe der Rebfläche unter 2.000 m², weshalb

Paragraph 14, Absatz 2, Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich eine Förderung nicht gewährt werden kann. Die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Förderung durch die belangte Behörde begegnete vonseiten des BVwG keinen Bedenken. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüberhinaus betraf die Beschwerdesache hauptsächlich Tatsachenfragen, die mittels Lokalaugenschein (= Vor-Ort-Kontrolle) zu lösen waren.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüberhinaus betraf die Beschwerdesache hauptsächlich Tatsachenfragen, die mittels Lokalaugenschein (= Vor-Ort-Kontrolle) zu lösen waren. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2260465.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.