Obsah (19)
Art. 133§ 19Art. 80Art. 131§ 1Artikel 57Artikel 5bArt. 26Artikel 9Artikel 78Artikel 25Artikel 21Artikel 22Artikel 23Artikel 30Artikel 52Artikel 41Art. 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW113 2261676-1 Spruch, W113 2261675-1/7EW113 2261676-1/7EW113 2261677-1/7EW113 2261678-1/7EW113 2261675-1/7E, W11
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit hg. Erkenntnis vom 11.02.2021, Zahlen W118 2229247-1, W118 2217989-1, W118 2219514-1 und W118 2225686-1 hat das BVwG zu Recht erkannt, dass der Berechnung der EBP 2012 bis 2014 hinsichtlich der Alm XXXX eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 147,73 ha für das Antragsjahr 2012, 135,16 ha für das Antragsjahr 2013 und 135,24 ha für das Antragsjahr 2014 zu Grunde zu legen sei, weiters seien bei der Berechnung der Direktzahlungen 2015 keine Kürzungen aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ zu verhängen. Der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurde
§ 19Abs.
3 MOG 2007 aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.1. Mit hg. Erkenntnis vom 11.02.2021, Zahlen W118 2229247-1, W118 2217989-1, W118 2219514-1 und W118 2225686-1 hat das BVwG zu Recht erkannt, dass der Berechnung der EBP 2012 bis 2014 hinsichtlich der Alm römisch 40 eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 147,73 ha für das Antragsjahr 2012, 135,16 ha für das Antragsjahr 2013 und 135,24 ha für das Antragsjahr 2014 zu Grunde zu legen sei, weiters seien bei der Berechnung der Direktzahlungen 2015 keine Kürzungen aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ zu verhängen. Der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurde
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
- Diesem Auftrag ist die belangte Behörde durch Erlassung der angefochtenen Bescheide nachgekommen.
- In den dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Antragsjahre 2012 bis 2014: Mit den vorliegenden Bescheiden sei zwar der von der belangten Behörde ursprünglich rückgeforderte Betrag richtig rückerstattet worden, die Darstellung in den Tabellen sei jedoch nicht richtig. So würden Zahlungsansprüche als nicht genutzt bzw. verfallen ausgewiesen, obwohl diese unter Berücksichtigung der beantragten und beihilfefähigen Fläche der Weide XXXX zur Gänze genutzt sein müssten. Laut Erkenntnis des BVwG müsse die Fläche der Weide mit den dort genannten Hektarzahlen berücksichtigt werden, in den angefochtenen Bescheiden werde für die Nutzung der Zahlungsansprüche und als ermittelte anteilige Almfutterfläche immer noch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015 verwendet. Diese Bescheiddarstellung lasse vermuten, dass die belangte Behörde absichtlich nur eine manuelle Richtigstellung der Bescheide bzw. Auszahlungsbeträge durchgeführt habe, da durch die Flächenrichtigstellung der Alm sämtliche Auftreiber auf die Weide XXXX einen neuen Bescheid und eventuell eine Nachzahlung erhalten könnten.Antragsjahre 2012 bis 2014: Mit den vorliegenden Bescheiden sei zwar der von der belangten Behörde ursprünglich rückgeforderte Betrag richtig rückerstattet worden, die Darstellung in den Tabellen sei jedoch nicht richtig. So würden Zahlungsansprüche als nicht genutzt bzw. verfallen ausgewiesen, obwohl diese unter Berücksichtigung der beantragten und beihilfefähigen Fläche der Weide römisch 40 zur Gänze genutzt sein müssten. Laut Erkenntnis des BVwG müsse die Fläche der Weide mit den dort genannten Hektarzahlen berücksichtigt werden, in den angefochtenen Bescheiden werde für die Nutzung der Zahlungsansprüche und als ermittelte anteilige Almfutterfläche immer noch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015 verwendet. Diese Bescheiddarstellung lasse vermuten, dass die belangte Behörde absichtlich nur eine manuelle Richtigstellung der Bescheide bzw. Auszahlungsbeträge durchgeführt habe, da durch die Flächenrichtigstellung der Alm sämtliche Auftreiber auf die Weide römisch 40 einen neuen Bescheid und eventuell eine Nachzahlung erhalten könnten. Antragsjahr 2015: Im Bescheid zu den Direktzahlungen 2015 sei die Prämie nicht richtig berechnet worden. Aufgrund des Erkenntnisses des BVwG sei unter anderem für das Antragsjahr 2014 mit angefochtenem Bescheid eine Prämie von EUR 4.654,36 gewährt worden, diese Prämiensumme sei wohl richtig. Im angefochtenen Bescheid zu den Direktzahlungen 2015 sei für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche lediglich eine einzubeziehende Einheitliche Betriebsprämie von EUR 2.488,94 berücksichtigt worden. Aus diesem Grund sei ein zu niedriger Wert der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 und die Folgejahre ermittelt worden. Somit bestätige sich die Vermutung der beschwerdeführenden Partei, dass die belangte Behörde in den Jahren vor 2015 absichtlich nur eine manuelle Richtigstellung des Auszahlungsbetrages ohne ordnungsgemäße Darstellung im Bescheid durchgeführt habe, um der beschwerdeführenden Partei nicht automatisch auch in den Jahren ab 2015 einen höheren Auszahlungsbetrag gewähren zu müssen.
- Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und führte im Zuge der Vorlagen zusammengefasst im Wesentlichen aus wie folgt: Antragsjahre 2012 bis 2014: Im zu Grunde liegenden Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2021, S. 14, werde festgehalten, dass der Bewirtschafter der Alm XXXX im Antragsjahr 2013 Futterflächen im Ausmaß von 135,16 ha beantragt habe und tatsächlich eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche von 32,04 ha vorhanden gewesen sei. Weiters werde festgehalten, dass der auf die beschwerdeführende Partei entfallende Anteil der Überbeantragung im Antragsjahr 2013 40,63 ha betrage. Zuletzt sprach das Gericht auf Seite 36 aus, dass im Antragsjahr 2013 betreffend die Alm XXXX Behördenirrtum
Art. 80Abs.
3 VO (EG) 1122/2009 vorliege und daher die beschwerdeführende Partei von der Rückzahlung 2013 zu befreien sei. Die belangte Behörde habe dieses Erkenntnis so umgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei finanziell so gestellt worden sei, als ob die Prämien unter Zugrundelegung der beantragten Almfutterflächen berechnet worden wäre. Es liege somit keine Beschwer vor, da kein finanzieller Schaden vorliege. Art. 80 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EG) 1122/2009 verlange nur den finanziellen Ausgleich der bereits ausgesprochenen Rückforderung, nicht die Änderung der Flächen-Berechnung. Bei der von der beschwerdeführenden Partei erwünschten Änderung der Darstellung würden Zahlungsansprüche genutzt, welche sich auf eine in der Natur nicht vorhanden gewesene Almfutterfläche bezogen hätten. Es erscheine nicht richtig, Zahlungsansprüche mit nicht vorhandenen Flächen zu nutzen.Antragsjahre 2012 bis 2014: Im zu Grunde liegenden Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2021, S. 14, werde festgehalten, dass der Bewirtschafter der Alm römisch 40 im Antragsjahr 2013 Futterflächen im Ausmaß von 135,16 ha beantragt habe und tatsächlich eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche von 32,04 ha vorhanden gewesen sei. Weiters werde festgehalten, dass der auf die beschwerdeführende Partei entfallende Anteil der Überbeantragung im Antragsjahr 2013 40,63 ha betrage. Zuletzt sprach das Gericht auf Seite 36 aus, dass im Antragsjahr 2013 betreffend die Alm römisch 40 Behördenirrtum
Artikel 80
, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, vorliege und daher die beschwerdeführende Partei von der Rückzahlung 2013 zu befreien sei. Die belangte Behörde habe dieses Erkenntnis so umgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei finanziell so gestellt worden sei, als ob die Prämien unter Zugrundelegung der beantragten Almfutterflächen berechnet worden wäre. Es liege somit keine Beschwer vor, da kein finanzieller Schaden vorliege. Artikel 80, Absatz 3, UAbs. 1 VO (EG) 1122 aus 2009, verlange nur den finanziellen Ausgleich der bereits ausgesprochenen Rückforderung, nicht die Änderung der Flächen-Berechnung. Bei der von der beschwerdeführenden Partei erwünschten Änderung der Darstellung würden Zahlungsansprüche genutzt, welche sich auf eine in der Natur nicht vorhanden gewesene Almfutterfläche bezogen hätten. Es erscheine nicht richtig, Zahlungsansprüche mit nicht vorhandenen Flächen zu nutzen. Antragsjahr 2015: Die Direktzahlungen 2015 seien aus Sicht der belangten Behörde richtig berechnet worden. In der Tabelle „Erstzuweisung der ZA“ sei ersichtlich, dass die Einheitliche Betriebsprämie 2014 in der Höhe von EUR 2.488,94 in die Berechnung einbezogen worden sei. Es erscheine nicht richtig, für die Erstzuweisung der ZA für 2015 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 4.654,36 heranzuziehen, weil dieser Betrag auf in der Natur nicht vorhandenen Almfutterflächen der Alm XXXX für das Jahr 2014 beruhe.Antragsjahr 2015: Die Direktzahlungen 2015 seien aus Sicht der belangten Behörde richtig berechnet worden. In der Tabelle „Erstzuweisung der ZA“ sei ersichtlich, dass die Einheitliche Betriebsprämie 2014 in der Höhe von EUR 2.488,94 in die Berechnung einbezogen worden sei. Es erscheine nicht richtig, für die Erstzuweisung der ZA für 2015 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 4.654,36 heranzuziehen, weil dieser Betrag auf in der Natur nicht vorhandenen Almfutterflächen der Alm römisch 40 für das Jahr 2014 beruhe.
- Mit Schreiben vom 09.05.2023 führte die belangte Behörde über Auftrag des BVwG näher zur Frage der Berechnung des Einheitswertes aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete in den Antragsjahren 2012 bis 2015 einen landwirtschaftlichen Betrieb. 1.
- Das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2021, Zahlen W118 2229247-1, W118 2217989-1, W118 2219514-1 und W118 2225686-1 lautet auszugsweise: „I. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-EBP/12-13483497010, wird dahingehend stattgegeben, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm XXXX mit der BNr. XXXX eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 147,73 ha zu Grunde zu legen ist.„I. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-EBP/12-13483497010, wird dahingehend stattgegeben, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 147,73 ha zu Grunde zu legen ist. II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 27.11.2018, AZ II/4-EBP/13-11044099010, wird dahingehend stattgegeben, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm XXXX mit der BNr. XXXX eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 135,16 ha zu Grunde zu legen ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 27.11.2018, AZ II/4-EBP/13-11044099010, wird dahingehend stattgegeben, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 135,16 ha zu Grunde zu legen ist. III. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 27.11.2018, AZ II/4-EBP/14-11069205010, wird dahingehend stattgegeben, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm XXXX mit der BNr. XXXX eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 135,24 ha zu Grunde zu legen ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 27.11.2018, AZ II/4-EBP/14-11069205010, wird dahingehend stattgegeben, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 135,24 ha zu Grunde zu legen ist. IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/15-13015056010, betreffend Direktzahlungen 2015 wird dahingehend stattgegeben, dass keine Kürzungen aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ verhängt werden.römisch vier. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/15-13015056010, betreffend Direktzahlungen 2015 wird dahingehend stattgegeben, dass keine Kürzungen aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ verhängt werden. V. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch fünf. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. VI.
§ 19Abs.
3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch sechs.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. […] 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Bewirtschafter der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX beantragte in den Antragsjahren 2012 bis 2015 Futterflächen im Ausmaß von 147,73 ha
(2012), 135,16 ha
(2013), 135,24 ha
(2014)bzw. 93,7626 ha
(2015). Tatsächlich war in den Antragsjahren 2012 bis 2015 auf der genannten Alm nur eine beantragte beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (nach VOK und VWK) im Ausmaß von 32,97 ha
(2012), 32,04 ha
(2013), 32,00 ha
(2014)bzw. 31,0886 ha
(2015)vorhanden. Nach Maßgabe der vom Beschwerdeführer aufgetrieben Tiere – 21,20 GVE von gesamt 49,30 GVE im Jahr 2012, 21,00 GVE von gesamt 53,30 GVE im Jahr 2013, 23,00 GVE von gesamt 50,50 GVE im Jahr 2014 und 24,20 GVE von gesamt 57,30 GVE im Jahr 2015 – beträgt der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil der Überbeantragung 49,35 ha
(2012), 40,63 ha
(2013), 47,02 ha
(2014)bzw. 26,4697 ha
(2015).Der Bewirtschafter der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 beantragte in den Antragsjahren 2012 bis 2015 Futterflächen im Ausmaß von 147,73 ha
(2012), 135,16 ha
(2013), 135,24 ha
(2014)bzw. 93,7626 ha
(2015). Tatsächlich war in den Antragsjahren 2012 bis 2015 auf der genannten Alm nur eine beantragte beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (nach VOK und VWK) im Ausmaß von 32,97 ha
(2012), 32,04 ha
(2013), 32,00 ha
(2014)bzw. 31,0886 ha
(2015)vorhanden. Nach Maßgabe der vom Beschwerdeführer aufgetrieben Tiere – 21,20 GVE von gesamt 49,30 GVE im Jahr 2012, 21,00 GVE von gesamt 53,30 GVE im Jahr 2013, 23,00 GVE von gesamt 50,50 GVE im Jahr 2014 und 24,20 GVE von gesamt 57,30 GVE im Jahr 2015 – beträgt der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil der Überbeantragung 49,35 ha
(2012), 40,63 ha
(2013), 47,02 ha
(2014)bzw. 26,4697 ha
(2015). […] Der Beschwerdeführer vertraute auf die Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2009 und beantragte auch in den Jahren 2011 und 2012 nahezu dieselbe Futterfläche. Auch in den Jahren 2013 und 2014 beantragte der Beschwerdeführer – soweit ihm dies nach erfolgter Referenzflächenfeststellung durch die AMA möglich war – die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 ermittelten Flächen und beantragte darüber hinaus eine Änderung der Referenzfläche, da die Alm den Tieren weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehe und die geänderte Feldstücksbildung nicht der tatsächlichen Nutzung entspreche. […] 3.
- Rechtliche Würdigung: […] Hinsichtlich der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2015 ermittelten Futterfläche hat es der Beschwerdeführer unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre, welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Darüber hinaus wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2015 durch eine weitere von der AMA im Jahr 2017 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle bestätigt. Zu dem vom Beschwerdeführer (betreffend 2015) erstatteten Vorbringen hinsichtlich einer Abweichung zwischen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und der dem Beschied zugrunde gelegten Futterfläche ist festzuhalten, dass nur beantragte Flächen zur Auszahlung gelangen können. Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Insbesondere der Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2015 war daher insoweit nicht stattzugeben, als die Gewährung von Direktzahlung für Flächen, die das Ermittlungsergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2015 übersteigen, gefordert wurde.Hinsichtlich der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2015 ermittelten Futterfläche hat es der Beschwerdeführer unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre, welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Darüber hinaus wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2015 durch eine weitere von der AMA im Jahr 2017 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle bestätigt. Zu dem vom Beschwerdeführer (betreffend 2015) erstatteten Vorbringen hinsichtlich einer Abweichung zwischen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und der dem Beschied zugrunde gelegten Futterfläche ist festzuhalten, dass nur beantragte Flächen zur Auszahlung gelangen können. Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Insbesondere der Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2015 war daher insoweit nicht stattzugeben, als die Gewährung von Direktzahlung für Flächen, die das Ermittlungsergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2015 übersteigen, gefordert wurde. 3.3.
- Zu den Antragsjahren 2012 bis 2014: Die belangte Behörde legte ihren Berechnungen der Einheitlichen Betriebsprämie jeweils die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2015 zugrunde, sah zwar mangels Verschuldens von der Verhängung von Sanktionen ab, forderte aber – mit zwischenzeitlich behobenen Bescheiden – bereits ausgezahlte Prämien im Ausmaß der festgestellten Flächendifferenz zurück. Aus dem Beschwerdevorbringen und der mit diesem diesbezüglich übereinstimmenden Stellungnahme der Behörde ergibt sich, dass auf der Alm XXXX im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, die die im Jahr 2009 beantragte Futterfläche von 148,71 ha bestätigt hat. Da im Antragsjahr 2012 nahezu exakt dieses Futterflächenausmaß beantragt wurde, nämlich 147,73 ha, hat sich der Antragsteller zu Recht auf diese Vor-Ort-Kontrolle verlassen, was von der Behörde auch zugebilligt wird. Aus diesem Grund wurden in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 und § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 auch keine Sanktionen verhängt.Aus dem Beschwerdevorbringen und der mit diesem diesbezüglich übereinstimmenden Stellungnahme der Behörde ergibt sich, dass auf der Alm römisch 40 im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, die die im Jahr 2009 beantragte Futterfläche von 148,71 ha bestätigt hat. Da im Antragsjahr 2012 nahezu exakt dieses Futterflächenausmaß beantragt wurde, nämlich 147,73 ha, hat sich der Antragsteller zu Recht auf diese Vor-Ort-Kontrolle verlassen, was von der Behörde auch zugebilligt wird. Aus diesem Grund wurden in Anwendung von Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, und Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 auch keine Sanktionen verhängt. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 wurde für das Antragsjahr 2012 allerdings nur mehr eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (nach VOK und VWK) im Ausmaß von 32,97 ha ermittelt. Wie der Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 08.10.2018 zur GZ W104 2182178-1/4E betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 ausgeführt hat, ergibt sich im vorliegenden Fall zwangsläufig, dass eine der beiden Vor-Ort-Kontrollen ein falsches Ergebnis gebracht hat und ist aufgrund der eklatanten Abweichung der Ermittlungsergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen – ohne weitere Ermittlungen – davon auszugehen, dass ein (auch für das Antragsjahr 2012 zu berücksichtigender) Irrtum der Behörde vorliegt (vgl. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0223).Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 wurde für das Antragsjahr 2012 allerdings nur mehr eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche (nach VOK und VWK) im Ausmaß von 32,97 ha ermittelt. Wie der Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 08.10.2018 zur GZ W104 2182178-1/4E betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 ausgeführt hat, ergibt sich im vorliegenden Fall zwangsläufig, dass eine der beiden Vor-Ort-Kontrollen ein falsches Ergebnis gebracht hat und ist aufgrund der eklatanten Abweichung der Ermittlungsergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen – ohne weitere Ermittlungen – davon auszugehen, dass ein (auch für das Antragsjahr 2012 zu berücksichtigender) Irrtum der Behörde vorliegt vergleiche VwGH 27.1.2012, 2011/17/0223). Wenngleich die Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Jahren 2013 und 2014 – insbesondere hinsichtlich der Bruttofläche – von jener des Jahres 2012 und damit insofern auch vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 abweicht, sind die oben stehenden Ausführungen im Ergebnis dennoch auch auf diese Antragsjahre zu übertragen, zumal der Beschwerdeführer seine Antragstellung nur im Ausmaß der Referenzänderung durch die AMA angepasst hat, im Übrigen aber weiterhin auf die Vor-Ort-Kontrolle 2009 vertraute und überdies eine dahingehende Änderung der Referenzfläche beantragte. Des Weiteren ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass sich in den Jahren 2013 und 2014 auch die ermittelte Futterfläche gegenüber 2012 kaum verändert hat und auch der Auftrieb der Rinder in nahezu identem bzw. sogar leicht gestiegenem Ausmaß erfolgte.
Art. 80Abs.
3 VO (EG) Nr. 1122/2009 gilt aber die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Antragsteller ist in diesem Fall nicht nur von Kürzungen und Ausschlüssen, sondern auch von der Rückzahlung zu befreien. Dass die Abweichung vom Beschwerdeführer billigerweise nicht erkannt werden konnte, wurde von der Behörde zugestanden.
Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr.
1122 aus 2009, gilt aber die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Antragsteller ist in diesem Fall nicht nur von Kürzungen und Ausschlüssen, sondern auch von der Rückzahlung zu befreien. Dass die Abweichung vom Beschwerdeführer billigerweise nicht erkannt werden konnte, wurde von der Behörde zugestanden. Aus den angeführten Gründen war für die Antragsjahre 2012 bis 2014 daher nicht nur die Sanktion, sondern auch die (mit bereits aufgehobenen Bescheiden erfolgte) Rückforderung für diese Alm aufzuheben. 3.3.
- Zum Antragsjahr 2015: Abweichend von den obenstehenden Ausführung zu den Antragsjahren 2012 bis 2014 wurde bei der Berechnung der Direktzahlungen 2015 bereits im Erstbescheid die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.11.2015 berücksichtigt. Eine Aufhebung der Rückforderung kommt daher diesfalls nicht in Betracht. Der Berechnung der Direktzahlungen 2015 wurden daher zu Recht nicht die beantragten, sondern die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2015 ermittelten Flächen zugrunde gelegt. Abweichend von den früheren Antragsjahren hat die belangte Behörde allerdings hinsichtlich des Antragsjahres 2015 nicht von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen, da der Beschwerdeführer aus Sicht der AMA nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle vertraut hat. Schon im Hinblick auf die im Antragsjahr 2015 geänderten Rechtsgrundlagen geht das BVwG mit der AMA davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens im Antragsjahr 2015 endgültig nicht mehr auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 vertrauen konnte. Aus diesem Grund kann auch keine Abstandnahme von Sanktionen erfolgen. Demgegenüber hat das BVwG bereits ausgesprochen, dass Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen keinen Grund für Kürzungen aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ darstellen; vgl. BVwG 04.03.2020, W118 2181828-
- Solche Kürzungen haben somit zu entfallen.“Demgegenüber hat das BVwG bereits ausgesprochen, dass Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen keinen Grund für Kürzungen aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ darstellen; vergleiche BVwG 04.03.2020, W118 2181828-
- Solche Kürzungen haben somit zu entfallen.“ 1.
- Der Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2021, Zahl II/4-EBP/12-1825774301 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 lautet auszugsweise: Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Fläche nach VOK und VWK Anteilige GVE Anteilige Almfutterfläche GVE ermittelt GVE in % beantragt beihilfefähig ermittelt Alm XXXX Alm römisch 40 147,73 ha 147,73 ha 32,97 ha 21,20 GVE 43,00% 63,53 ha 63,53 ha 14,18 ha In der Tabelle „Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA - Tabelle)“ (S. 1) werden insgesamt 24,76 von 49,76 Zahlungsansprüchen für nicht genutzt erklärt. 1.
- Der Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2021, Zahl II/4-EBP/13-18447408010 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 lautet auszugsweise: Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Fläche nach VOK und VWK Anteilige GVE Anteilige Almfutterfläche GVE ermittelt GVE in % beantragt beihilfefähig ermittelt Alm XXXX Alm römisch 40 135,16 ha 135,16 ha 32,04 ha 21,00 GVE 39,40% 53,25 ha 53,25 ha 12,62 ha In der Tabelle „Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA - Tabelle)“ (S. 1) werden insgesamt 1,00 Zahlungsansprüche für verfallen und insgesamt 25,00 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt, insgesamt sind 49,76 Zahlungsansprüche vorhanden. 1.
- Der Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2021, Zahl II/4-EBP/14-18563170010 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 lautet auszugsweise: Fläche beantragt Fläche beihilfefähig Fläche nach VOK und VWK Anteilige GVE Anteilige Almfutterfläche GVE ermittelt GVE in % beantragt beihilfefähig ermittelt Alm XXXX Alm römisch 40 135,24 ha 135,24 ha 32,00 ha 23,00 GVE 45,54% 61,59 ha 61,59 ha 14,57 ha In der Tabelle „Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA - Tabelle)“ (S. 1) werden insgesamt 23,00 der 48,76 vorhandenen Zahlungsansprüche für verfallen erklärt, die Berechnung weist einen „Betrag in Summe“ von EUR 2.488,94 aus. 1.
- Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2022, Zahl II/4-DZ/15-18620722010, betreffend Direktzahlungen 2015 lautet auszugsweise: Alm-/Weide-BNr. gesamte RGVE prämien-fähig (Stück) gesamte Futterfläche Alm/Weide anteilige RGVE anteilige Futterfläche Alm/Weide beantragt (ha) beantragt beihilfe-fähig (ha) ermittelt beihilfe-fähig (ha) RGVE ermittelt (Stück) RGVE (%) beantragt (ha) beantragt beihilfe-fähig (ha) ermittelt beihilfe-fähig (ha) XXXX römisch 40 57,30 93,7626 93,7626 31,0886 24,20 42,23 39,5995 39,5995 13,1299 Summe 39,5995 39,5995 13,1299 Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche für 2015 (Tabelle "Erstzuweisung der ZA", S. 6) weist unter den einzubeziehenden Direktzahlungen 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.488,94 aus. Auf Seite 7 des Bescheids wird unter der ersten Tabelle ausgeführt: „Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 zu GZ W118 2225686-1/2E ist festgehalten, dass Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen keinen Grund für Kürzungen aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" darstellen und solche Kürzungen somit zu entfallen haben. Bei der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche für 2015 wird keine Kürzung aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" im Sinne von § 8a Abs. 6 MOG ausgesprochen.“Bei der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche für 2015 wird keine Kürzung aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" im Sinne von Paragraph 8 a, Absatz 6, MOG ausgesprochen.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs in den Antragsjahren ergibt sich aus den Mehrfachanträgen-Flächen. Die Feststellungen zum Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2021, Zahlen W118 2229247-1, W118 2217989-1, W118 2219514-1 und W118 2225686-1 ergeben sich aus den hg. Gerichtsakten. Die Feststellungen zu den angefochtenen Bescheiden ergeben sich aus den vorgelegten Behördenakten. Die Feststellungen sind im Übrigen unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl.
I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EG) 2003/1782 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, ABl L 2003/270, 1 (in der Folge VO (EG) 2003/1782) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) 2003/1782 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452 aus 2001,, (EG) Nr 1453 aus 2001,, (EG) Nr 1454 aus 2001,, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251 aus 1999,, (EG) Nr 1254 aus 1999,, (EG) Nr 1673 aus 2000,, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 2003/270, 1 (in der Folge VO (EG) 2003/1782) lautet auszugsweise: „Artikel 37 Berechnung des Referenzbetrags
(1)Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der
Anhang VII berechnet und angepasst wurde.
(1)Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang römisch sechs in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der
Anhang römisch sieben berechnet und angepasst wurde. […]“ Die Verordnung (EG) 2004/795 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl L 2004/141, 1 (in der Folge VO (EG) 2004/795) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) 2004/795 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 2004/141, 1 (in der Folge VO (EG) 2004/795) lautet auszugsweise: „Artikel 3a Ermittelte Hektar und Tiere Unbeschadet der Anwendung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die für die Festsetzung des Referenzbetrags nach Artikel 37 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben
- r)und
- s)der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für jede der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen ermittelt wurde.“Unbeschadet der Anwendung von Anhang römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ist die für die Festsetzung des Referenzbetrags nach Artikel 37 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben
- r)und
- s)der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, für jede der in Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genannten Direktzahlungen ermittelt wurde.“ Die Verordnung (EG) 2009/73 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 2009/30, 16 (in der Folge VO (EG) 2009/73) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) 2009/73 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 2009/30, 16 (in der Folge VO (EG) 2009/73) lautet auszugsweise: „Artikel 21 Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekri- terien
(1)Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden unbeschadet aller Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 23 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.
(2)Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.“ Die Verordnung (EG) 2009/1122 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65 (in der Folge VO (EG) 2009/1122) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) 2009/1122 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 2009/316, 65 (in der Folge VO (EG) 2009/1122) lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: […] 23. „ermittelte Fläche“: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; […]“ „Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der
Artikel 57
ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(1)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(1)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021) BGBl I 2007/55 (in der Folge MOG 2021) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021) BGBl römisch eins 2007/55 (in der Folge MOG 2021) lautet auszugsweise: „3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung § 19. […]Paragraph 19, […]
(2)Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(2)Bescheide zu den in den Paragraphen 7, 8 bis 8 e, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. […]“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der Fassung BGBl I 2019/104, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl römisch eins 2007/55, in der Fassung BGBl römisch eins 2019/104, lautet auszugsweise: „Basisprämie § 8a. […]Paragraph 8 a, […]
(5)Der ursprüngliche Einheitswert
Art. 26der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der
Art. 26Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
(5)Der ursprüngliche Einheitswert
Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der
Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet. Die Verordnung (EU) 2013/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (in der Folge VO (EU) 2013/1307) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2013/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 608 (in der Folge VO (EU) 2013/1307) lautet auszugsweise: „Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. […]
(2)bis
(7)[…]
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(9)bis
(11)[…] Artikel 25 Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1)Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
(1)Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
(2)Abweichend von der Berechnungsmethode
Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der
Artikel 26berechnet wird, zu staffeln.
(3)Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
(4)bis
(10)[…] Artikel 26 Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1)Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche
Artikel 25
Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht
Artikel 21Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2)Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Titel II
Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.
(2)Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die
Artikel 22
Absatz 1 bzw.
Artikel 23
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung
Artikel 30
Absatz 1 oder gegebenenfalls
Artikel 23
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die
Artikel 22
Absatz 1 bzw.
Artikel 23
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung
Artikel 30
Absatz 1 oder gegebenenfalls
Artikel 23
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
(3)Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.
(3)Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die
Artikel 22
Absatz 1 bzw.
Artikel 23
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung
Artikel 23
Absatz 1 oder gegebenenfalls
Artikel 30
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.
(4)und
(5)[…]
(6)Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung
Titel IV
der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und –bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.
(6)Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung
Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und –bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung
Titel IV
der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der
Titel IV
der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode
diesem Artikel berücksichtigen, sofernDie Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung
Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der
Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode
diesem Artikel berücksichtigen, sofern a) die fakultative gekoppelte Stützung
Titel IV
der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014
Artikel 52
, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und – im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, unda) die fakultative gekoppelte Stützung
Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014
Artikel 52
, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und – im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gewährt wurden, und b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014. Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie
Artikel 41
nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde.“Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie
Artikel 41
nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gewährt wurde.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: 3.3.
- Mit dem in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebenen hg. Erkenntnis wurde die belangte Behörde angewiesen, der Berechnung der EBP 2012 bis 2014 hinsichtlich der Alm XXXX eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 147,73 ha für das Antragsjahr 2012), 135,16 ha für das Antragsjahr 2013 und 135,24 ha für das Antragsjahr 2014 zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Direktzahlungen 2015 seien weiters keine Kürzungen aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ zu verhängen. 3.3.
- Mit dem in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebenen hg. Erkenntnis wurde die belangte Behörde angewiesen, der Berechnung der EBP 2012 bis 2014 hinsichtlich der Alm römisch 40 eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 147,73 ha für das Antragsjahr 2012), 135,16 ha für das Antragsjahr 2013 und 135,24 ha für das Antragsjahr 2014 zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Direktzahlungen 2015 seien weiters keine Kürzungen aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ zu verhängen. Aus dem Erkenntnis ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht, dass diese mit ihren (pauschalen) Einwänden gegen die Vor-Ort-Kontrolle 2015 vor Gericht durchgedrungen wäre. Vielmehr hat das Gericht ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei bei den Beantragungen der EBP 2012 bis 2014 auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2009 vertraut hat (S. 14 letzter Absatz) und daher auf Grund Behördenirrtums sowohl von der Verhängung von Sanktionen als auch von der Rückforderung zuviel ausbezahlter Beträge Abstand zu nehmen ist (S. 36 vierter Absatz). Daraus ergibt sich aber auch, dass die Beantragungen der beschwerdeführenden Partei für die Antragsjahre 2012 bis 2014 objektiv falsch waren. Weil die belangte Behörde ihrer Verwaltung der Zahlungsansprüche richtigerweise die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2009 zu Grunde gelegt hat, ergeben sich darin Änderungen, insbesondere Nichtnutzung und Verfall von Zahlungsansprüchen betreffend. Der Umsetzung des Erkenntnisses durch die belangte Behörde war somit in diesem Punkt nicht entgegenzutreten. Insbesondere ist dadurch der Vermutung der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde habe aus Sorge vor Nachzahlungen an andere Auftreiber nur eine unvollständige Umsetzung des hg. Erkenntnisses vorgenommen, der Boden entzogen. Die umgesetzte hg. Entscheidung bedingt Rückzahlungen weder an die beschwerdeführende Partei noch an andere Auftreiber der verfahrensgegenständlichen Weide. 3.3.
- Der zweite Beschwerdepunkt betrifft die Berechnung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche 2015, für die insbesondere die Einheitliche Betriebsprämie 2014 heranzuziehen ist. Nach richtiger Berechnung beträgt die Einheitliche Betriebsprämie für 2014 EUR 2.488,94, der beschwerdeführenden Partei wurden jedoch EUR 4.654,36 ausbezahlt, wobei dieser Betrag nicht zurückgefordert werden kann. Hiezu stellte das Gericht im Einklang mit der belangten Behörde die folgenden teleologischen Überlegungen an: Im Zuge der erstmaligen Festsetzung der Zahlungsansprüche (ZA) auf Grundlage der VO (EU) 2003/1782 wurde normiert, wie die Höhe des Referenzbetrages festzulegen ist, der in die Berechnung der ZA einzufließen hat. Auf Grund der damaligen Rechtslage (Art. 37 Abs. 1 VO 2003/1782) war es der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen für die betreffenden Stützungsregelungen.Im Zuge der erstmaligen Festsetzung der Zahlungsansprüche (ZA) auf Grundlage der VO (EU) 2003/1782 wurde normiert, wie die Höhe des Referenzbetrages festzulegen ist, der in die Berechnung der ZA einzufließen hat. Auf Grund der damaligen Rechtslage (Artikel 37, Absatz eins, VO 2003/1782) war es der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen für die betreffenden Stützungsregelungen. Art. 3a VO (EU) 2004/795 präzisierte dazu, dass die für die Festsetzung des Referenzbetrags nach Art. 37 Abs. 1 leg. cit. zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren ist, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben r) und s) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 …. ermittelt wurde.Artikel 3 a, VO (EU) 2004/795 präzisierte dazu, dass die für die Festsetzung des Referenzbetrags nach Artikel 37, Absatz eins, leg. cit. zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren ist, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben r) und s) der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, …. ermittelt wurde. Der EuGH hat sich in der Rechtssache C-170/08, H.J. Nijemeisland, mit der Interpretation dieser Bestimmungen auseinandergesetzt. Im zu Grunde liegenden Streitfall wurde der Rinderhalter in einem Referenzjahr auf Grund der Verabreichung von Clenbuterol von der Prämiengewährung ausgeschlossen. Nach Ansicht der nationalen Behörde hatte dieser Prämienausschluss zur Folge, dass kein Referenzbetrag für das betreffende Jahr in die Berechnung der ZA einbezogen werden konnte. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass keine ermittelten Tiere vorlagen, weil keine Prämiengewährung erfolgt ist. Die Europäische Kommission hat in diesem Verfahren ausgeführt, dass es für die Zahl der ermittelten Tiere nicht erforderlich sei, dass tatsächlich eine Zahlung erfolgt sei und dass der Zweck dieser Bestimmung dahin bestehe, nicht alle im Bezugszeitraum vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse fortzusetzen (Rz 27). Dieser Rechtsansicht hat sich auch der EuGH angeschlossen. Mit VO (EU) 1307/2013 wurde das System der Zahlungsansprüche fortgesetzt und es wurden viele bestehenden Grundsätze beibehalten. Der Referenzzeitraum wurde von 3 Jahren auf 1 Jahr verringert und es wird auch das Referenzjahr aktualisiert (nämlich 2014).Mit VO (EU) 1307 aus 2013, wurde das System der Zahlungsansprüche fortgesetzt und es wurden viele bestehenden Grundsätze beibehalten. Der Referenzzeitraum wurde von 3 Jahren auf 1 Jahr verringert und es wird auch das Referenzjahr aktualisiert (nämlich 2014). Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 2013/1307 legt fest, dass jene Zahlungen der Betriebsprämienregelung
der VO (EU) 2009/73 in die Berechnung des Wertes der ZA eingerechnet werden, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 „vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Titel II
Kapitel 4 dieser Verordnung“ erhalten hat.
Titel II Kapitel 4 leg.cit. betrifft das INVEKOS und damit insbesondere Art. 21 („Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien“). Dieser nimmt in Abs. 1 vorweg, was unter diesen Kürzungen und Ausschlüssen zu verstehen ist. Es werden die Kürzungen auf den Teil der Zahlung angewendet, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden.Artikel 26, Absatz 2, VO (EU) 2013/1307 legt fest, dass jene Zahlungen der Betriebsprämienregelung
der VO (EU) 2009/73 in die Berechnung des Wertes der ZA eingerechnet werden, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 „vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung“ erhalten hat. Titel römisch zwei Kapitel 4 leg.cit. betrifft das INVEKOS und damit insbesondere Artikel 21, („Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien“). Dieser nimmt in Absatz eins, vorweg, was unter diesen Kürzungen und Ausschlüssen zu verstehen ist. Es werden die Kürzungen auf den Teil der Zahlung angewendet, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden. Mit VO (EU) 2009/1122 (anwendbar bis inklusive Prämienjahr 2014) wurden die Durchführungsbestimmungen zum INVEKOS erlassen. Die Bezugsgröße, nach der sich die Prämienhöhe bestimmt, ist die „ermittelte Fläche“. Art. 58 („Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen“) bestimmt, dass die Beihilfe zunächst auf Grund der ermittelten Fläche berechnet und dieser Betrag bei festgestellten Flächenabweichungen weiter gekürzt wird. Dieser zweite Schritt (Ermittlung des Kürzungsprozentsatzes auf Grund der festgestellten Differenzfläche) ist die Kürzung (siehe dazu auch oben Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 2009/73). Unter ermittelter Fläche ist
Art. 2Ziffer 23 leg.cit.
jene Fläche zu verstehen, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.Mit VO (EU) 2009/1122 (anwendbar bis inklusive Prämienjahr 2014) wurden die Durchführungsbestimmungen zum INVEKOS erlassen. Die Bezugsgröße, nach der sich die Prämienhöhe bestimmt, ist die „ermittelte Fläche“. Artikel 58, („Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen“) bestimmt, dass die Beihilfe zunächst auf Grund der ermittelten Fläche berechnet und dieser Betrag bei festgestellten Flächenabweichungen weiter gekürzt wird. Dieser zweite Schritt (Ermittlung des Kürzungsprozentsatzes auf Grund der festgestellten Differenzfläche) ist die Kürzung (siehe dazu auch oben Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 2009/73). Unter ermittelter Fläche ist
Artikel 2, Ziffer 23 leg.cit.
jene Fläche zu verstehen, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt. Wenn nun Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 2013/1307 festlegt, dass Zahlungen vor Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen in die ZA einzufließen haben, dann ist das jener Betrag, der sich anhand der ermittelten Fläche berechnet.Wenn nun Artikel 26, Absatz 2, VO (EU) 2013/1307 festlegt, dass Zahlungen vor Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen in die ZA einzufließen haben, dann ist das jener Betrag, der sich anhand der ermittelten Fläche berechnet. Im Fall der beschwerdeführenden Partei wurde dies auch so durchgeführt. Die Tatsache, dass auf Grund eines Behördenirrtums ein Teil der zu Unrecht ausbezahlten Prämien nicht rückgefordert wird/werden konnte, hat auf die Frage, welche Flächen als ermittelt anzusehen sind, keinen Einfluss. Würde man den kompletten, ausbezahlten Betrag in die ZA einbeziehen, würden über diese Beträge nicht ermittelte Flächen Teil einer Prämiengewährung sein. Das Gericht gelangte somit zur Überzeugung, dass Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 2013/1307 nicht auch auf jene Zahlungen anzuwenden ist, die der Antragsteller zwar unrechtmäßig bezogen hat, bei denen jedoch die Rückzahlung wegen anerkannten Behördenirrtums
Art. 80Abs.
3 VO (EG) 2009/1122 nicht in Betracht kommt.Das Gericht gelangte somit zur Überzeugung, dass Artikel 26, Absatz 2, VO (EU) 2013/1307 nicht auch auf jene Zahlungen anzuwenden ist, die der Antragsteller zwar unrechtmäßig bezogen hat, bei denen jedoch die Rückzahlung wegen anerkannten Behördenirrtums
Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 2009/1122 nicht in Betracht kommt.
3.3.
- Das Gericht konnte sich von der richtigen Umsetzung seiner Entscheidung zum Themenkomplex „unerwarteter Gewinn“ des Antragsjahrs 2015 überzeugen, die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid expressis verbis aus, dass bei der Berechnung des Einheitswerts kein Abzug aus dem Titel „unerwarteter Gewinn“ mehr erfolgt. 3.3.
- Die Umsetzung der Entscheidung BVwG 11.02.2021, W118 2229247-1, W118 2217989-1, W118 2219514-1 und W118 2225686-1 durch die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden begegnete somit von Seiten des BVwG keinen Bedenken, weshalb mit Beschwerdeabweisungen vorzugehen war. 3.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.3.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6,
- Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Über die zitierte Judikatur von VwGH und EuGH hinaus liegen auch deswegen keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2261676.1.00