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{'item': 'W142 2258300-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW142 2258300-1 Spruch, W142 2258300-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2022, Zl. 1281669803/211051142, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2022, Zl. 1281669803/211051142, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 30.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 31.07.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am 20.06.2005 in Qooreole geboren und ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch und bekenne er sich zum Islam (Sunnit). Er gehöre der Volksgruppe der Hawiye an. Er habe keine Berufsausbildung und sei er zuletzt Schüler gewesen. Seine Eltern, 5 Brüder und 2 Schwestern würden in Somalia leben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Angehörigen. Er habe in Somalia in Qoryooley, Wadajir, gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. 6 Monaten gefasst. Der BF sei illegal, mit einem gefälschten somalischen Pass, von Somalia aus mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, wo er ca. 4 Monate lang aufhältig gewesen sei. Danach sei er ein Monat in Griechenland gewesen, bevor er über Mazedonien nach Serbien gelangt sei. Dort sei er ca. eine Woche lang aufghältig gewesen, bevor er nach einem Aufenthalt von einigen Tagen in Ungarn, am 30.07.2021 nach Österreich gekommen sei. Den gefälschten Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen. Die Reise habe er selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert. Die Reise sei bis in die Türkei organisiert gewesen, weiter habe er es selbt gemacht. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass die Terrorgruppe Al Shabaab zu seinen Eltern gekommen sei. Die Al Shabaab habe gewollt, dass der BF sich ihnen anhänge. Sein Vater habe aus Angst vor der Gruppe zugestimmt, dass sie den BF mitnehmen können. Als der BF davon erfahren habe, habe er sich zur Flucht nach Europa entschlossen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor Al Shabaab.
  3. Beim BF wurde am 19.08.2021 eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Als Ergebnis wurde „Schmeling 4, GP 31“ festgehalten.
  4. Beim BF wurde am 19.08.2021 eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Als Ergebnis wurde „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31“ festgehalten.
  5. In weiterer Folge wurde der BF einer multifakturellen Altersdiagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zugewiesen. In dem Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 19.09.2021 wurde festgehalten, dass das errechnete fiktive Geburtsdatum des BF der XXXX sei.
  6. In weiterer Folge wurde der BF einer multifakturellen Altersdiagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zugewiesen. In dem Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 19.09.2021 wurde festgehalten, dass das errechnete fiktive Geburtsdatum des BF der römisch 40 sei.
  7. Am 20.05.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF bejahte gesund zu sein. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei somalischer Staatsbürger, geboren in Qoryooley. Um die Ausstellung des Reisepasses habe sich der Schlepper gekümmert. Den Reisepass habe er dem Schlepper gleich nach der Einreise in die Türkei übergeben. Er habe 8 Jahre die Schule besucht. Der BF gehöre dem Clan der Hawiye, Gaaljecel, an und sei er Sunnit. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der BF sei aus Mogadischu ausgereist, er habe dort 15 Tage lang beim Schlepper gelebt. Zuvor habe er in Qoryooley, Wadajir, gelebt. Dort habe er mit seinen Eltern gelebt. Sie seien insgesamt 6 Brüder und 2 Schwestern gewesen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie lange er dort aufhältig gewesen sei. Nachdem er dort Probleme gehabt habe, habe er den Ort verlassen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, wann er Somalia verlassen habe. Nach Vorhalt, dass er dazu in der Erstbefragung sehr wohl Angaben gemacht habe bzw. er laut den Aussagen in der Erstbefragung vor ungefähr 16 Monaten ausgereist sei, gab der BF an, er habe sich nicht an alles erinnern können. Befragt, ob dies ungefähr korrekt sei bzw. er dies korrigieren wolle, führte der BF aus, er sei 4 Monate in der Türkei und ein Monat in Griechenland gewesen. Einen Monat lang sei er von Griechenland bis Österreich unterwegs gewesen. Somit ungefähr 6 Monate insgesamt. Das genaue Datum könne er aber nicht sagen. Befragt, wie er den Lebensunterhalt im Heimatland bestritten habe, gab der BF an, von seinen Eltern gelebt zu haben. Sie seien arm gewesen und hätten nicht immer zu essen gehabt. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen, sein Vater habe als Feldarbeiter gearbeitet. Seine Familie habe keine Besitztümer. Der BF habe zu seiner Familie Kontakt. Das Leben sei derzeit hart, seine Familie habe kaum zu essen. Die Familie würde unter der Nahrungsmittelversorgung leiden und nichts zu essen haben. Die Situation sei sehr schwierig und die Familie wisse nicht, wo sie etwas bekomme. Nach den Beweggründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der BF wie folgt an (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: Verfahrenspartei/BF): […] VP: Wir waren immer schon eine arme Familie. Mein Vater litt an gesundheitlichen Problemen. Obwohl er an gesundheitlichen Problemen litt, arbeitete er trotzdem am Feld eines Nachbarn, um uns zu versorgen. Al Shabaab-Mitglieder hatten in der Gegend die Macht. Sie kontrollierten nicht unmittelbar die Stadt Qoryooley, aber die Umgebung. Sie kamen dreimal zu meinem Vater. Diese Mitglieder suchten damals Jugendliche. Ich war nicht der Einzige Betroffene. Sie suchten Jugendliche, die sie trainieren und für den Kampf einsetzen konnten. Auf meinen Vater haben sie Druck ausgeübt und ihn auch geschlagen, damit er meiner Mitnahme zustimmt. Obwohl sie wussten, dass er nicht ganz gesund ist, schlugen sie ihn zusammen, damit er ihren Forderungen zustimmt. Er hat gezögert und nicht sofort gesagt, dass sie mich mitnehmen können. Aber mit der Zeit hat er nachgegeben und ihnen erlaubt, mich mitzunehmen. Das habe ich mitbekommen und sagte meinem Vater, dass das nicht geht. Ich sagte ihm, ich gehe nicht zu diesen Al Shabaab-Mitgliedern. Ich wusste, was mir geschehen würde. Deshalb flüchtete ich von dort. Nach meiner Flucht haben sie ihn mitgenommen, ihn mit Schlägen bestraft und ihn aufgefordert, meinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Er sagte ihnen aber, dass ich auf der Flucht sei. Sie hielten ihn einen Monat lang gefangen. Da war ich bereits auf der Flucht. Sie haben ihm den Arm gebrochen und wollten ihn zwingen, meinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Sie ließen ihn aber gehen, weil er sagte, dass er nichts weiß. Das ist mein Fluchtgrund. Deswegen bin ich hier. LA: Sie gaben an, dass Sie von Qoryooley flüchteten. Bitte erzählen Sie mir, wie es ab da bis zu Ihrer endgültigen Ausreise aus Somalia weiterging. VP: Ich bin mit einem Auto von Qoryooley mitgefahren. Der Fahrer kannte die Gegend sehr gut und wusste, wo ein Checkpoint ist und wo nicht. Er brachte mich bis nach Mogadischu. In Mogadischu kam ich zu einem Schlepper. In seiner Unterkunft war ich einige Tage. In diesen Tagen hat er meinen Reisepass organisiert und brachte mich in die Türkei. In der Türkei habe ich das Dokument den Schleppern übergeben. Vier Monate lang schlief ich mal in der Küche dieser Unterkunft und mal am Balkon. Ich war dort mit fremden Leuten, die ich nicht gekannt habe. Mit denen reiste ich auch nach Griechenland mit. LA: Was kostete Ihre Reise von Somalia in die Türkei? VP: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Ich weiß es nicht. LA: Woher hatten Sie das Geld dafür? VP: Es wurde von der Familie organisiert. Vor allem von der Tante mütterlicherseits. Wer genau was bezahlte, weiß ich selbst nicht. Nachgefragt, meine Tante lebte in Schweden. Mittlerweile aber in Großbritannien. LA: Wie haben Sie den Schlepper in Mogadischu gefunden? VP: Telefonisch. LA: Woher hatten Sie die Nummer? VP: Als ich Qoryooley verließ, hatte ich die Nummer. LA: Woher hatten Sie die Nummer? VP: Meine Tante hat mir die Nummer gegeben. Ich sollte den Schlepper anrufen, sobald ich in Mogadischu bin. LA: Als Sie in Mogadischu waren haben Sie ihn dann angerufen? VP: Auf einem Blatt Papier hatte ich die Nummer aufgeschrieben. Jemand hat mir ein Handy geborgt, damit ich ihn anrufen kann. LA: Woher kannte Ihre Tante diesen Schlepper? VP: Das weiß ich wirklich nicht. LA: Bitte schildern Sie mir den genauen Inhalt Ihres Gesprächs mit dem Schlepper. VP: Nach der Ankunft in Mogadischu habe ich Menschen gebeten und sie borgten mir ein Telefon. Ich kontaktierte ihn und sagte ihm, dass ich da bin und er mich holen soll. Er ist gekommen und hat mich abgeholt. Nachgefragt, er wusste natürlich, dass ich komme. Nachgefragt, von meiner Tante. Sie kannte ihn. LA: Was haben Sie dann mit dem Schlepper bezüglich Ihre Ausreise besprochen? VP: Der Schlepper war bereits von meiner Tante organisiert und informiert. Ich musste ihm bezüglich meiner Reise nichts sagen. Ich habe ihm nur erzählt, dass die Al Shabaab mich wollte und ich nicht zu ihnen wollte, weshalb ich flüchtete. Das habe ich ihm gesagt. LA: Wann ist Ihre Tante von Schweden nach Griechenland gezogen? VP: Ich glaube, das war während ich schon in Österreich war. Ich bin mir aber nicht ganz sicher. LA: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie die Reise selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert hätten. Nun behaupten Sie plötzlich, Ihre Tante hätte das gemacht, von der Sie in der Erstbefragung kein Wort erwähnten, obwohl Sie auch dazu gefragt wurden, ob Sie Familienangehörige in anderen EU-Staaten hätten. VP: Nicht ganz richtig. In der Erstbefragung kann ich mich nicht erinnern, dass mir diese Frage gestellt wurde. In Traiskirchen wurde ich gefragt, ob ich Verwandte in der EU habe, wo ich diese Tante angeführt habe. LA: Haben Sie sonstige Verwandte in Europa? VP: Ja. Zwei Tanten. Nachgefragt, ich habe noch eine weitere Tante in Schweden. Nachgefragt, zuerst waren beide in Schweden. Eine ist nun in Großbritannien. LA: Wann erschien Al Shabaab erstmals bei Ihrem Vater? VP: Das Datum weiß ich nicht, aber ich weiß den Tag. Nachgefragt, es war ein Sonntag. Nachgefragt, ich weiß weder den Monat, noch das Jahr. Nachgefragt, die Al Shabaab war bei meinem Vater. Ich habe erfahren, dass sie meinetwegen bei meinem Vater. Sie waren nicht nur einmal bei ihm. Dann bin ich ausgereist. LA: Wie viele Tage, Wochen, Monate oder Jahre vor Ihrer Abreise aus Qoryooley war Al Shabaab das erste Mal bei Ihrem Vater? VP: Sie waren dreimal da. Dazwischen war jeweils eine Woche. Beim dritten Mal bin ich am selben Tag aus Qoryooley abgereist. LA: Bitte erzählen Sie mir vom ersten Besuch der Al Shabaab bei Ihrem Vater. VP: Ich war nicht dabei. Aber ich gehöre ja zur Familie und erfahre, was war. Zur damaligen Zeit suchten die Al Shabaab-Mitglieder junge Menschen, die sie für ihren Kampf trainieren. Das ist kein Geheimnis. Das wissen die Menschen in meiner Gegend. Das war auch nicht das erste Mal, dass Al Shabaab nach Jugendlichen sucht und sie mitnimmt. Darüber wird ständig gesprochen. Außerdem ist es so, dass die Al Shabaab nicht kommt und die Leute nicht einfach mitnimmt. Sie führen Anwerbungsversuche, Gespräche und sprechen Warnungen aus. Frage wird wiederholt. VP: Die Al Shabaab ist ja aus der Gegend und sie wissen, welche Familie wie viele Kinder hat und waren deshalb bei meinem Vater. Sie sagten, dass sie mich mitnehmen wollen. Mein Vater sagte, dass ich sein ältester Sohn sei und er das nicht möchte. Mein Vater hatte aber Angst und konnte nicht so sprechen, wie er möchte. Er hat das mit einem anderen Ton gesagt, dass er nicht möchte, dass sie mich mitnehmen. Wie üblich sind sie gegangen und kamen ein zweites Mal wieder. LA: Wo genau fand dieses Gespräch statt? VP: Zuhause. Nachgefragt, es war glaube ich so gegen mittags. LA: Wer genau war bei diesem Gespräch anwesend? VP: Meine Mutter. Sie sprachen mit meiner Mutter. LA: Vorher gaben Sie aber immer an, die Al Shabaab wäre bei Ihrem Vater gewesen. VP: Sie sprechen nie mit Frauen. Ich sagte, meine Mutter war dabei. Sie haben mit meinem Vater gesprochen. LA: Also nochmals. Wer genau war bei diesem ersten Gespräch anwesend. Bitte zählen Sie alle anwesenden Personen auf. VP: Nur mein Vater und meine Mutter. Die Kinder waren drinnen, nicht beim Gespräch. Nachgefragt, ich war nicht dabei. Von Al Shabaab waren vielleicht fünf dabei. Ich weiß es nicht. Nachgefragt, ich war nicht zuhause. LA: Wie haben Sie von diesem Treffen/Gespräch erfahren? VP: Ich war zuerst draußen und nicht zuhause. Ich kam nach Hause. Meine Eltern erzählten mir, dass die Al Shabaab da war. So habe ich das erfahren. LA: Was genau haben Ihre Eltern Ihnen erzählt? VP: Ich kann Ihnen nur das sagen, woran ich mich erinnern kann. Das ist meine Pflicht. Mein Vater sagte mir, als ich nach Hause kam, dass die Al Shabaab-Mitglieder bei ihnen waren. Meine Mutter war anwesend, aber sie sprechen nicht mit Frauen. Sie verlangten von meinem Vater, dass er mich zu Al Shabaab schickt. Das hat er mir erzählt, als ich nach Hause kam. Meine Mutter war bei diesem Gespräch auch dabei. LA: Haben Ihre Geschwister die Männer gesehen, wenn sie doch draußen vor dem Haus waren? VP: Meine Geschwister sind kleine Kinder. Sie waren drinnen. Sie haben die Männer nicht gesehen. LA: Haben Ihre Eltern Ihnen die Männer beschrieben? VP: Es waren ungefähr fünf Männer. LA: Wie haben sie ausgesehen? VP: Das weiß jeder, der dort wohnt. Sie haben Tücher. Man sieht nur ihre Augen. LA: Dann erzählen Sie bitte vom zweiten Mal, als Al Shabaab kam. VP: Nach meiner Erinnerung waren sie wieder bei uns zuhause. Es war am Nachmittag. Ich persönlich war nicht anwesend. Ich glaube ich war bei meinen Freunden. Die Kleinen waren in der Koranschule. Nach meiner Erinnerung war meine Mutter an diesem Tag am Markt. Nur mein gesundheitlich angeschlagener Vater war zuhause. Wieder einmal verlangten die Männer, dass ich zu ihnen komme und mein Vater hat dieselbe Antwort gegeben, wie zuvor. Laut meinem Vater hat er wieder zu ihnen gesagt, dass ich sein ältester Sohn sei und er mich braucht. Er hatte die Hoffnung, dass die Männer nicht mehr zurückkommen würden. Dann sind sie weggegangen. LA: Was ist nach diesem Gespräch passiert? VP: Ich bin dann nach Hause gekommen und habe erfahren, dass sie da waren. LA: Bitte erzählen Sie davon. VP: Dieses Mal nur mein Vater. Er hat das ja gewusst. Ich bin bei Sonnenuntergang nach Hause gekommen. Mein Vater sagte mir, dass die Al Shabaab-Männer wieder da waren und nach mir verlangt haben. Mein Vater sagte aber, dass ich sein ältester Sohn sei und er mich braucht. Dann sind sie gegangen. Er sagte aber, dass er Angst habe, dass sie wiederkommen werden. Logischerweise leben mein Vater und meine Mutter zusammen und ich glaube auch, dass er es ihr weitererzählt hat. Wir alle wussten, dass die Al Shabaab wiederkommen werden, denn sie sagen immer bei den Gesprächen, sie kämen wieder. Das ist alles, woran ich mich erinnern kann. LA: Nachdem Al Shabaab dann schon zweimal innerhalb einer Woche da war und Sie alle davon ausgingen, dass sie wiederkommen würden, was haben Sie dann gemacht bzw. besprochen? VP: Mein Vater sagte, dass er mit ganzer Sicherheit davon ausgeht, dass sie wiederkommen werden. Er hatte Angst, dass sie ihm beim dritten Mal etwas antun. Das hat er gesagt. Mein Vater sagte, er weiß nicht, was er machen könnte. Aber alle Leute in dieser Gegend wissen, Al Shabaab kommt dreimal. Dann passiert was. Eine dritte Warnung ist die letzte Warnung. Die Al Shabaab ist skrupellos. Sie töten Menschen, sie rächen sich und sie bestrafen Menschen. Davor hatte mein Vater Angst. Deshalb verließ ich ja Somalia. Meine Familie hat mir dabei geholfen. LA: Haben Sie nach dem zweiten Besuch von Al Shabaab schon Vorbereitungen getroffen, für den Fall, dass Al Shabaab ein drittes Mal kommen würde? VP: Als Familie haben wir das schon besprochen. LA: Was zum Beispiel? VP: Mein Vater sagte, wenn diese Männer ein drittes Mal kommen, würde er nicht nein sagen, sondern ihnen erlauben, mich mitzunehmen und das habe ich mitbekommen und ich flüchtete aus Qoryooley. LA: Wie genau haben Sie den dritten Besuch der Al Shabaab mitbekommen? Was haben Sie wahrgenommen? VP: Ich habe Ihnen das schon vorher gesagt. Wäre ich damals dort gewesen, würde ich ja nicht hier sitzen, sondern sie hätten mich mitgenommen. LA: Tut mir leid, aber das muss ich verpasst haben. VP: Kein Problem, ich sage es Ihnen jetzt. Dafür sitze ich da. Ich war nicht so gerne zuhause, sondern immer draußen. Ich spielte immer mit anderen Jugendlichen. Sie kamen wieder zu meinem Vater und verlangten von ihm, dass er mich ihnen übergibt. Da er ja Angst um sich selbst hatte, hat er gesagt, dass sie mich mitnehmen können. Die Situation war ja sehr ernst und ich habe ja davon mitbekommen und flüchtete von dort. Nachgefragt, ich komme nach einem Spiel immer nach Hause. Ich bin auch an diesem Tag nach Hause gekommen. Als ich hörte, dass die Al Shabaab da war, habe ich mich dazu entschlossen, zu flüchten. LA: Wer hat Ihnen erzählt, dass die Al Shabaab da war und was genau wurde Ihnen gesagt? VP: Mein Vater erzählte mir immer alles. Er hat mir gesagt, dass sie da waren. Ich bekam wirklich Angst, weil er wegen seiner Angst der Al Shabaab gesagt hatte, dass sie mich mitnehmen können. Ich glaube, dass er es meiner Mutter auch erzählt hatte, denn sie war ja von unserer Familie und ich flüchtete. LA: Wenn Sie nun hypothetisch zugestimmt hätten, der Al Shabaab beizutreten. Was hätten Sie dann dafür machen müssen? VP: Ich glaube, dass sie mich dann von zuhause abgeholt hätten. Ich war ja ein Jugendlicher und wusste nicht, wohin ich hätte gehen müssen. Auch mein Vater glaubte, dass sie wiederkommen und mich abholen würden. LA: Wie lange dauerte es von dem Moment, als Sie nach Hause kamen, bis Sie im Auto nach Mogadischu saßen? VP: Ich würde schätzen etwa eine Stunde. LA: Was genau ist in dieser Stunde passiert? Schildern Sie alles ausführlich und lassen Sie nichts aus. VP: Ich kann nur sagen, woran ich mich erinnern kann. Seien Sie mir nicht böse, wenn ich mich an etwas nicht erinnern kann. Sie können sich vorstellen, wenn Sie nach Hause kommen und Sie erfahren, dass die Al Shabaab einen abholen darf. Ich sagte zu meiner Mutter, dass ich das nicht akzeptieren kann und nicht zu Al Shabaab möchte. Für mich zählte jede Minute. Ich war nicht einmal eine ganze Stunde zuhause. Ich hatte Angst und war verwirrt. Ich wollte auf keinen Fall zu Al Shabaab gehen. Auch, wenn es mir nicht leichtgefallen ist, habe ich zu meinen Eltern gesagt, dass ich weggehen möchte. Ich kontne es nicht akzeptieren, dass die Al Shabaab mich abholt. Ich wollte nicht von der Koranschule weggehen. Meine Eltern hatten nichts. Wir waren sehr arm. Es gab auch keine andere Möglichkeit, wo ich hingehen hätte können und ich flüchtete von dort. Es hat mir wehgetan, meinen Heimatort zu verlassen, aber ich habe das gemacht. LA: Haben Sie in dieser Stunde keine Sachen zusammengepackt oder so etwas? VP: Nein. Aus Angst habe ich nur ein Bisschen Kleidung mitgenommen und keine große Tasche. Nachgefragt, Wechselkleidung. LA: Gibt es sonst noch etwas, was in dieser Stunde passiert ist, was Sie noch nicht erzählt haben? VP: Nein. Erinnern kann ich mich nur an das. LA: Haben Sie von Ihren Eltern noch etwas mitbekommen? VP: Das Geld für das Auto, ein Bisschen Essen gab ich in einen Sack. Nachgefragt, sonst nichts. LA: Welche Gespräche wurden in dieser Stunde geführt? VP: Sollte ich in einem friedlichen Land ankommen, sollte ich schauen, dass ich etwas lerne und schauen, dass ich mein Leben nicht kaputtmache, dass ich auf meine Zukunft und mein Leben schaue. LA: Gab es in dieser Stunde irgendwelche Telefongespräche? VP: Meine Eltern und meine Tante haben miteinander gesprochen. LA: Warum haben Sie das vorher nicht gesagt? VP: Sie wollten nur die Gespräche von der Al Shabaab und meinen Eltern wissen und nicht das Gespräch zwischen meiner Tante und den Eltern. LA: Ich habe gerade gefragt, welche Gespräche in dieser Stunde geführt wurden und Sie sagten nur, dass mit dem friedlichen Land und Ihrer Zukunft. VP: Können Sie das wiederholen. Vorhalt wird wiederholt. VP: Für mich sind das zwei unabhängige Gespräche. Das eine betraf mein Leben das in Gefahr war und das andere wegen der Rettung vor Al Shabaab. LA: Aber, haben diese beiden Gespräche innerhalb dieser Stunde vor Ihrer Abreise stattgefunden? VP: Das kann ich nicht so genau sagen. Wir sind ja eine Familie und die Tante spricht ja mit der Familie. LA: Was befürchten Sie im Falle einer etwaigen Rückkehr? VP: Dass die Al Shabaab mich tötet. Für sie ist das nicht schwer. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe alles beantwortet und alles gesagt. Falls Sie noch Fragen haben, stellen Sie diese und ich werde antworten. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja.“ [...] Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der BF an, dass er zu Seite 13 ergänzen wolle, dass seine Geschwister die Männer nicht gesehen hätten. Sie seien drinnen gewesen und hätten zu dem Zeitpunkt geschlafen. Weiters führte der BF aus, dass er nachts schlecht schlafe und wegen der Vorfälle Träume habe, weil er viel nachdenke.
  8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass der BF somalischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hawiye angehöre und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne. Er stamme aus Qoryooley in Lower Shabelle und sei ledig. Das fiktive Geburtsdatum sei im Rahmen einer Altersfeststellung berechnet worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Verfolgung durch Al Shabaab wegen einer angekündigten Rekrutierung seien nicht glaubhaft. Eine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Somalia sei aber auf Grund der momentanten Verschlechterung der Versorgungslage anzunehmen, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die Angaben des BF, wonach die Al Shabaab ihn unter Zwang rekrutieruen habe wollen, nicht mit den Länderinformationen vereinbar seien. Demnach würden Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter der Kontrolle der Al Shabaab vorkommen. Qoryooley stehe unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM, welchshalb sein Vorbringen schon alleine aus diesem Grund nicht glaubhaft sei. Darüber hinaus würden die Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme divergieren. So habe der BF zunächst (in freier Erzählung) behauptet, dass sein Vater von Al Shabaab geschlagen worden wäre, während er dieses Detail bei genauerer Befragung dann mit keinem Wort mehr erwähnt habe. Auch habe der BF einmal angegeben, dass die Al Shabaab mit seinem Vater gesprochen habe, während er später zu Protokoll gegeben habe, die Al Shabaab habe mit der Mutter gesprochen. Letztlich habe sich der BF auch in seinen Angaben zur Ausreise aus Qoryooley in Widersprüche verstrickt, zumal er einmal angegeben habe, die Nummer des Schleppers von seiner Tante bekommen zu haben, während er an anderer Stelle der Einvernahme behauptet habe, dass seine Eltern mit der Tante gesprochen hätten. Insgesamt sei der BF nicht dazu in der Lage gewesen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Angaben des BF, wonach die Al Shabaab ihn unter Zwang rekrutieruen habe wollen, nicht mit den Länderinformationen vereinbar seien. Demnach würden Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter der Kontrolle der Al Shabaab vorkommen. Qoryooley stehe unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM, welchshalb sein Vorbringen schon alleine aus diesem Grund nicht glaubhaft sei. Darüber hinaus würden die Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme divergieren. So habe der BF zunächst (in freier Erzählung) behauptet, dass sein Vater von Al Shabaab geschlagen worden wäre, während er dieses Detail bei genauerer Befragung dann mit keinem Wort mehr erwähnt habe. Auch habe der BF einmal angegeben, dass die Al Shabaab mit seinem Vater gesprochen habe, während er später zu Protokoll gegeben habe, die Al Shabaab habe mit der Mutter gesprochen. Letztlich habe sich der BF auch in seinen Angaben zur Ausreise aus Qoryooley in Widersprüche verstrickt, zumal er einmal angegeben habe, die Nummer des Schleppers von seiner Tante bekommen zu haben, während er an anderer Stelle der Einvernahme behauptet habe, dass seine Eltern mit der Tante gesprochen hätten. Insgesamt sei der BF nicht dazu in der Lage gewesen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
  10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Somalia verlassen habe, weil ihn die islamistische Terrormiliz Al Shabaab mit Zwang rekrutieren habe wollen; er vor ihnen geflohen sei und für ihn ein Weiterbleiben in Somalia deshalb mit einer akuten Lebensgefahr verbunden gewesen wäre. Der Vater des BF sei mehrmals aufgefordert worden, seine Zustimmung zur Zwangsrekrutierung zu erteilen. Dem Vater sei gedroht und er geschlagen worden. Schlussendlich habe er seine Zustimmung zur Zwangsrekrutierung erteilt. Der BF sei von Anfang an nicht einverstanden gewesen und habe er sich der Al Shabaab nie anschließen wollen, weshalb er das Land verlassen habe müssen. Als der BF Somalia bereits verlassen habe, habe die Al Shabaab den Vater mitgenommen, einen Monat lang festgehalten und ihn gefoltert, woraus hervorgehe, dass die Al Shabaab den BF bereits gesucht habe. Der BF habe Somalia sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, da er sich der Rekrutierung durch Al Shabaab widersetzt habe, die Flucht aus dem Ausbidungscamp ergriffen habe und daher aufgrund der ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt werde. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und fehlerhaft ausgewertet worden. Es seien allgemeine Aussagen über Somalia enthalten, sie würden sich aber nur teilweise mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und sei dadurch die Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes unzureichend. Ausführliche Berichte zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Regierung und Sicherheitsbehörden seien im Bescheid nicht angeführt. Auch mangle es an Berichten zur Lage von Personen, die der Al Shabaab entkommen seien und über den Ablauf einer Rekrutierung der Al Shabaab. Anhand der beigezogenen Länderberichte sei es nicht abschließend möglich, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu beurteilen. Der BF werde aufgrund seiner anhaltenden Rekrutierungsverweigerung von Al Shabaab nun als Gegner gesehen, da ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstelle werde bzw. eine solche beim BF auch tatsächlich vorliege. Die Schwelle, wer von Al Shabaab als Feind angesehen werde, sei laut dem LIB äußerst gering. Im EASO Country of Origin Information Report, Somalia, Targetes profiles von September 2021 werde festgehalten, dass der Großteil der Rekrutierten junge Buben und Mädchen seien, was sich mit den Angaben des BF decken würde, welcher zum Zeitpunkt des Rekrutierungsversuches ca. 18 Jahre alt gewesen sei. Auch der Somali-Forscher Dr. Markus Höhne beschreibe das Vorgehen von Al Shabaab als sehr aktuell. Dem BF stehe auch keine IFA zur Verfügung, zumal laut aktuellen Berichten die Situation in Mogadischu instabil und unsicher sei. Die Al Shabaab habe eine versteckte Präsenz in Mogadischu und würden auch dort Rekrutierungen durchgeführt werden. Aus dem EASO-Bericht ergebe sich ebenso, dass der BF mit keinem staatlichen Schutz rechnen könne. Auch die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft und unschlüssig. Sie bestehe zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen, welche sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen auseinandersetzen. Das BFA führe aus, dass der BF als Person unglaubwürdig sei, weil er ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Dazu sei jedoch anzumerken, dass er dieses von seinen Eltern erfahren habe und sei dies kein Grund, ihm die gesamte Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch der Vorhalt des BFA, wonach der BF aus einer Stadt komme, welche unter der Kontrolle der Regierung stehe und nicht unter der Kontrolle der Al Shabaab, sei im Hinblick auf die Ausführungen im LIB nicht nachvollziehbar. Soweit die Behörde angebe, dass der BF die Schläge am Vater durch Al Shabaab nur einmal erwähnt habe, dann aber nicht mehr, so müsse sich der BF nicht ständig wiederholen. Das BFA stützte die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF auf vermeintliche Widersprüche. Soweit der BF angegeben habe, dass bei einem Gespräch die Mutter des BF anwesend gewesen sei, aber immer mit dem Vater gesprochen worden sei, so könnte es sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Dafür spreche auch die Angabe des BF, dass die Al Shabaab nie mit Frauen, sondern nur mit Männern/Vätern spreche. Das BFA sehe einen weiteren Widerspruch darin, dass der BF nur einmal die Telefonate mit der Tante erwähnte habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal das Wiederholen eines Fluchtvorbringens die Aussage nicht wahrer mache. Auch die rechtliche Beurteilung des Bescheides sei falsch. UNHCR sehe zwangsrekrutierte Personen als besonders gefährdet an. Der BF werde auf Grund der ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt, da er ein Feind der Al Shabaab sei, er sich der Rekrutierung widersetzt und die Flucht ergriffen habe. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor Verfolgung zu schützen. Das Vorbringen des BF sei asylrelevant. Er sei konkret ins Visier der Al Shabaab gelangt und diesen bekannt. Bei einer Rückkehr würde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Al Shabaab drohen bzw. er getötet werden, da er sich mit seiner Flucht der Al Shabaab widersetzt habe. Es entspreche auch der Judikatur des BVwG eine glaubhafte Verfolgung aufgrund von Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab als asylrelevant zu beurteilen. Das Fluchtvorbringen sei glaubhaft und decke sich mit den aktuellen Länderberichten. Eine zumutbare IFA bestehe nicht. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  11. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Somalia verlassen habe, weil ihn die islamistische Terrormiliz Al Shabaab mit Zwang rekrutieren habe wollen; er vor ihnen geflohen sei und für ihn ein Weiterbleiben in Somalia deshalb mit einer akuten Lebensgefahr verbunden gewesen wäre. Der Vater des BF sei mehrmals aufgefordert worden, seine Zustimmung zur Zwangsrekrutierung zu erteilen. Dem Vater sei gedroht und er geschlagen worden. Schlussendlich habe er seine Zustimmung zur Zwangsrekrutierung erteilt. Der BF sei von Anfang an nicht einverstanden gewesen und habe er sich der Al Shabaab nie anschließen wollen, weshalb er das Land verlassen habe müssen. Als der BF Somalia bereits verlassen habe, habe die Al Shabaab den Vater mitgenommen, einen Monat lang festgehalten und ihn gefoltert, woraus hervorgehe, dass die Al Shabaab den BF bereits gesucht habe. Der BF habe Somalia sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, da er sich der Rekrutierung durch Al Shabaab widersetzt habe, die Flucht aus dem Ausbidungscamp ergriffen habe und daher aufgrund der ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt werde. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und fehlerhaft ausgewertet worden. Es seien allgemeine Aussagen über Somalia enthalten, sie würden sich aber nur teilweise mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und sei dadurch die Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes unzureichend. Ausführliche Berichte zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Regierung und Sicherheitsbehörden seien im Bescheid nicht angeführt. Auch mangle es an Berichten zur Lage von Personen, die der Al Shabaab entkommen seien und über den Ablauf einer Rekrutierung der Al Shabaab. Anhand der beigezogenen Länderberichte sei es nicht abschließend möglich, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu beurteilen. Der BF werde aufgrund seiner anhaltenden Rekrutierungsverweigerung von Al Shabaab nun als Gegner gesehen, da ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstelle werde bzw. eine solche beim BF auch tatsächlich vorliege. Die Schwelle, wer von Al Shabaab als Feind angesehen werde, sei laut dem LIB äußerst gering. Im EASO Country of Origin Information Report, Somalia, Targetes profiles von September 2021 werde festgehalten, dass der Großteil der Rekrutierten junge Buben und Mädchen seien, was sich mit den Angaben des BF decken würde, welcher zum Zeitpunkt des Rekrutierungsversuches ca. 18 Jahre alt gewesen sei. Auch der Somali-Forscher Dr. Markus Höhne beschreibe das Vorgehen von Al Shabaab als sehr aktuell. Dem BF stehe auch keine IFA zur Verfügung, zumal laut aktuellen Berichten die Situation in Mogadischu instabil und unsicher sei. Die Al Shabaab habe eine versteckte Präsenz in Mogadischu und würden auch dort Rekrutierungen durchgeführt werden. Aus dem EASO-Bericht ergebe sich ebenso, dass der BF mit keinem staatlichen Schutz rechnen könne. Auch die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft und unschlüssig. Sie bestehe zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen, welche sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen auseinandersetzen. Das BFA führe aus, dass der BF als Person unglaubwürdig sei, weil er ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Dazu sei jedoch anzumerken, dass er dieses von seinen Eltern erfahren habe und sei dies kein Grund, ihm die gesamte Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch der Vorhalt des BFA, wonach der BF aus einer Stadt komme, welche unter der Kontrolle der Regierung stehe und nicht unter der Kontrolle der Al Shabaab, sei im Hinblick auf die Ausführungen im LIB nicht nachvollziehbar. Soweit die Behörde angebe, dass der BF die Schläge am Vater durch Al Shabaab nur einmal erwähnt habe, dann aber nicht mehr, so müsse sich der BF nicht ständig wiederholen. Das BFA stützte die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF auf vermeintliche Widersprüche. Soweit der BF angegeben habe, dass bei einem Gespräch die Mutter des BF anwesend gewesen sei, aber immer mit dem Vater gesprochen worden sei, so könnte es sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Dafür spreche auch die Angabe des BF, dass die Al Shabaab nie mit Frauen, sondern nur mit Männern/Vätern spreche. Das BFA sehe einen weiteren Widerspruch darin, dass der BF nur einmal die Telefonate mit der Tante erwähnte habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal das Wiederholen eines Fluchtvorbringens die Aussage nicht wahrer mache. Auch die rechtliche Beurteilung des Bescheides sei falsch. UNHCR sehe zwangsrekrutierte Personen als besonders gefährdet an. Der BF werde auf Grund der ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt, da er ein Feind der Al Shabaab sei, er sich der Rekrutierung widersetzt und die Flucht ergriffen habe. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor Verfolgung zu schützen. Das Vorbringen des BF sei asylrelevant. Er sei konkret ins Visier der Al Shabaab gelangt und diesen bekannt. Bei einer Rückkehr würde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Al Shabaab drohen bzw. er getötet werden, da er sich mit seiner Flucht der Al Shabaab widersetzt habe. Es entspreche auch der Judikatur des BVwG eine glaubhafte Verfolgung aufgrund von Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab als asylrelevant zu beurteilen. Das Fluchtvorbringen sei glaubhaft und decke sich mit den aktuellen Länderberichten. Eine zumutbare IFA bestehe nicht. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  12. Am 16.08.2022 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim BVwG ein.
  13. Am 17.08.2022 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf der
  14. Seite des Beschwerdeschriftsatzes ein offenkundiger Tippfehler befinde. Der BF habe Somalia verlassen, weil die Terrormiliz Al Shabaab ihn zwangsrekturieren habe wollen und für ihn ein weiterer Verbleib in Somalia deswegen mit einer aktuen Lebensgefahr verbunden gewesen wäre. Die Rekrutierung selbst habe vor der Ausreise nicht erfolgreich stattgefunden, der BF fürchte sich davor aber im Falle einer Rückkehr nach Somalia.
  15. Am 23.08.2022 wurden vom BFA zwei polizeiliche Meldungen vom 23.08.2022 sowie ein polizeilicher Abschlussbericht vom 24.02.2022 nachgereicht, wonach der BF verdächtigt sei am 31.07.2021 eine mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung gemacht zu haben sowie am 06.08.2021 unrechtmäßig soziale Leistungen (3.000 € übersteigend) in Anspruch genommen zu haben.
  16. Am 21.09.2022 wurde vom BFA eine Benachrichtung der Staatsanwaltschaft vom 20.09.2022 nachgereicht, wonach das Ermittlungsverfahren wegen § 119 FPG (unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen) und § 228 StGB (mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) eingestellt worden sei, weil kein Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.
  17. Am 21.09.2022 wurde vom BFA eine Benachrichtung der Staatsanwaltschaft vom 20.09.2022 nachgereicht, wonach das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 119, FPG (unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen) und Paragraph 228, StGB (mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) eingestellt worden sei, weil kein Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2023, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somali und im Beisein der Vertreterin des BF, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor: […] R: Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Gaaljecel. R: Gehört dieser Clan zu den Bengali? BF: Das weiß ich nicht. R: Ist das der Hauptclan? BF: Ja. R: In der EB steht, Sie gehören dem Clan Hawiye zugehörig sind? BF: Ja, das stimmt, der größere Clan ist der Hawiye, mein Subclan ist. R: Wieso sagten Sie vorher, dass der Hauptclan Gaaljecel sei? BF: Das habe ich falsch verstanden. R: Wo lebten Sie in Somalia? BF: In Qoryooley. R: Haben Sie dort ständig gelebt? BF: Ja. R: Haben Sie Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? BFV: Nein. R: Stimmt der Name XXXX und das Geburtsdatum XXXX ? R: Stimmt der Name römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 ? BF: Ja, stimmt alles. R: Haben Sie in Somalia eine Schule besucht? BF: Ja, bis zur
  19. Schulstufe. R: Wie viele Brüder haben Sie? BF: 5 Brüder, 2 Schwestern. XXXX römisch 40 R: Welche Brüder sind älter als Sie? BF: Ich bin der älteste. R: Gibt es eine Schwester, die älter ist als Sie? BF: Nein, alle sind jünger als ich. R: Leben Ihre Eltern noch in Qoryooley? BF: Ja. R: Leben die Geschwister alle bei Ihren Eltern? BF: Ja. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Eltern und Ihren Geschwistern? BF: Ja. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Somalia verlassen haben? BF: Als ich in Ö ankam, gab ich an, dass ich mein Heimatland vor 6 Monaten verlassen habe, das war am 30.07.2021, das war bei der EB. R: Haben Sie im Jänner 2021 Somalia verlassen? BF: Kann man so sagen. R: Wie kamen Sie von Qoryooley nach Ö? BF: Als ich meinen Heimatort verlassen habe, fuhr ich nach Mogadischu, weil der Schlepper, der meine Reise organisierte, in Mogadischu lebte. Ich war bei ihm ca. 15 Tage, während er meine Reise organisierte. Der Schlepper organsierte meine Reise und mich in die Türkei geschickt. R: Sie flogen von Mogadischu mit dem Flugzeug in die Türkei? BF: Ja. R: Wie lange hielten Sie sich in der Türkei auf? BF: Ich war dort vier Monate. R: Wo lebten Sie diese vier Monate? BF: Das weiß ich nicht, der Schlepper hat einen anderen Schlepper kontaktiert und ich war bei dem
  20. Schlepper. R: Dann sind Sie von der Türkei nach Griechenland gereist? BF: Ja. R: Wo waren Sie in Griechenland aufhältig und wie lange? BF: Ich erinnere mich nicht, wo ich in Griechenland mich in dieser Zeit befand, ich weiß nur, dass ich in Griechenland war. R: Wie lange waren Sie in Griechenland? BF: Ca. 1 Monat. R: Wie gelangten Sie von Qoryooley nach Mogadischu? BF: Es war mit einem Lkw, einem Transportwagen. R: Reisten Sie alleine von Qoryooley nach Mogadischu? BF: Ja, ich war alleine, weil ich der einzige war, der Probleme hatte. R: Wurde die Ausreise mit einem Schlepper bereits in Qoryooley organisiert? BF: Ja, er hatte schon meine Information. R: Wie viel bezahlten Sie an den Schlepper? BF: Das weiß ich nicht. R: Wer hat den Schlepper kontaktiert und bezahlt? BF: Meine Tante ms. R: Wo lebt Ihre Tante ms? BF: Früher lebte meine Tante in Schweden, jetzt lebt sie in England. R: Dh., die Tante hat von Schweden aus diesen Schlepper kontaktiert und bezahlt? BF: Ja. R: Wollten Sie zu Ihrer Tante nach Schweden, war das Ihr Ziel? BF: Nein, mein Ziel war, dass ich ein Land finde, wo ich mich sicher fühle und Asyl bekomme. R: Wie haben Ihre Eltern in Somalia den Lebensunterhalt verdient? BF: Meine Mutter war Hausfrau, mein Vater hat in der Landwirtschaft gearbeitet, er war nur ein Mitarbeiter. R: Zurzeit arbeitet Ihr Vater auch in der Landwirtschaft? BF: Leider nein, weil mein Heimatort die Dürre betroffen hat und es gibt keine Tätigkeiten mehr für meinen Vater, weil es nicht mehr regnet. R: Wovon lebt dann die Familie? BF: Ich weiß es nicht genau, aber er versucht, seine Familie zu ernähren, er nimmt alles Mögliche. Manche Tage findet er was, manche nicht. R: Schicken Sie Geld an Ihre Familie? BF: Ja, ich versuche monatlich meiner Familie zu helfen. R: Was war der Grund, weshalb Sie Ihre Familie in Qoryooley verlassen haben? BF: Weil ich Probleme bekam. R: Erläutern Sie bitte die Probleme näher. BF: Ich habe ein Problem mit der Al Shabaab bekommen und musste mein Heimatland verlassen. R: Welche Probleme hatten Sie mit der Al Shabaab? BF: In meinem Heimatort, wenn ein junger Mann 15 Jahre alt wird, muss er mit der Al Shabaab arbeiten. R: Dh., trat die Al Shabaab an Sie persönlich heran und sagte, Sie müssen sich der Al Shabaab anschließen? BF: Nein, sie kontaktierten meine Familie, diese Leute kontaktieren nicht direkt die Jugendlichen, sondern die Eltern. R: Dh., wann trat die Al Shabaab an Ihre Eltern heran (Monat/Jahr)? BF: An das erinnere ich mich nicht. R: Können Sie sich an das Jahr erinnern, war es kurz bevor Sie ausreisten, also noch 2021? BF: Ich bin mir nicht sicher, es war Ende
  21. R: Waren Sie anwesend, als die Al Shabaab zu Ihren Eltern kamen? BF: Nein, ich war draußen. R: Was meinen Sie mit draußen? BF: Ich meine, ich war nicht zu Hause. R: Dann kamen Sie nach Hause und wer hat Ihnen erzählt, dass die Al Shabaab gekommen sind? BF: Mein Vater. R: Was hat er Ihnen genau erzählt? BF: Dass die Al Shabaab bei uns zu Hause waren, dass sie mich brauchen, um mit ihnen zu arbeiten. R: Was hat Ihr Vater weiter erzählt? BF: Er hat nur gesagt, dass die Al Shabaab bei uns zu Hause waren und es waren fünf Leute. R: Hat Ihr Vater erzählt, was er der Al Shabaab geantwortet hat? BF: Mein Vater sagte zu ihnen, dass ich der älteste Sohn bin und meiner Familie helfen muss, weil er krank ist. R: Hat der Vater gesagt, dass Sie sich nicht der Al Shabaab anschließen werden? BF: Ja. R: Was sagten Sie dann zu Ihrem Vater, als er Ihnen erzählt hat, dass er der Al Shabaab gesagt hat, dass Sie sich nicht anschließen werden? BF: Ich sagte meinem Vater, dass ich nicht bereit bin, mit der Al Shabaab zu arbeiten. R: Ihr Vater wollte ja gar nicht, dass Sie sich der Al Shabaab anschließen. BF: Ja, das stimmt, er wollte das nicht. R: Was hat der Vater dann zu Ihnen gesagt, sagte er, Sie müssen Qoryooley verlassen? BF: Nein, das war nur der erste Kontakt. R: Dh., die Al Shabaab kam dann wieder? BF: Ja, sie kamen ein zweites Mal. R: Wie oft kam die Al Shabaab zu Ihrem Vater? BF: 3mal. R: Als die Al Shabaab das zweite Mal kam, waren Sie anwesend? BF: Nein, ich war nicht zu Hause. R: Was sagte die Al Shabaab zu Ihrem Vater, als sie das zweite Mal gekommen ist? BF: Sie haben dieselben Fragen gestellt wie am Anfang. R: Was sagte Ihr Vater zu der Al Shabaab, als diese das zweite Mal gekommen sind? BF: Er hat dasselbe geantwortet. R: Wissen Sie, wie viel Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Mal vergangen ist, als die Al Shabaab gekommen ist, waren es Tage, Wochen? BF: Das kann ich nicht angeben, ich glaube, ein paar Tage. R: Die Al Shabaab ist dann, als der Vater sagte, er will nicht, dass sein ältester Sohn der Al Shabaab beitritt, einfach weggegangen? BF: Ja. R: Dann sagten Sie, die Al Shabaab kam ein drittes Mal? BF: Ja, es ist normal, dass die Al Shabaab dreimal vorwarnt. R: Was ist beim dritten Mal passiert, was hat Ihr Vater der Al Shabaab geantwortet? BF: Die Al Shabaab bedrohte meinen Vater und sagte, falls er wieder ablehnt, dass sie ihn schlagen werden. R: Wo waren Sie, als die Al Shabaab das
  22. Mal kam? BF: Ich war auch nicht zu Hause. R: Dh., Ihr Vater wurde dann bedroht von der Al Shabaab, als diese das
  23. Mal kamen, gingen die Al Shabaab dann wieder weg? BF: Ja, sie gingen wieder weg, weil ich zum Glück nicht zu Hause war. Wäre ich zu Hause gewesen, hätten sie mich mitgenommen. R: Was passierte dann weiter? BF: Es war mir klar, falls die Al Shabaab wieder zurückkommt, würden sie mich mitnehmen und ich musste so schnell wie möglich meinen Heimatort verlassen und bin geflohen. ... R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, falls Sie nach Qoryooley zurückkehren müssten? BF: Die Probleme weswegen ich meine Heimat verlassen musste, sind immer noch dort. R: Was würde Ihnen passieren, was glauben Sie? BF: Sie werden mich töten, die Al Shabaab. Ich habe wegen ihnen mein Heimatland verlassen. R: Wieso konnten Sie zB nicht in Mogadischu bleiben? BF: Weil ich in Mogadischu keine Familie habe. XXXX BF: Weil ich in Mogadischu keine Familie habe. römisch 40 R: Dh., Ihr Vater ist nach wie vor dagegen, dass Sie sich der Al Shabaab anschließen? BF: Ja. R: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia. - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 27.07.2022 - Landkarte von Somalia - Ausdruck aus Wikipedia zu Gaaljecel R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Ich weiß nur, dass mein Heimatort von der Dürre betroffen war. R: Wenn Sie mit Ihrer Familie telefonieren, was sagt Ihnen diese? BF: Dass die Al Shabaab noch immer nach mir suchen. R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: Nein, aber ich verweise auf die Beschwerdeschrift. R: Wie viel Zeit verging zwischen dem
  24. Mal als die Al Shabaab kam und dem
  25. Mal, als die Al Shabaab kam? BF: Daran erinnere ich mich nicht. R: Sprach die Al Shabaab alle drei Male immer mit Ihrem Vater? BF: Ja. R: Als die Al Shabaab dann das dritte Mal kam, haben Sie dann am selben Tag Qoryooley verlassen? BF: Ja, am selben Tag. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  26. Feststellungen: 1.
  27. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 30.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört dem Clan der Hawiye, Subclan der Gaaljecel, an. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF stammt aus Qoryooley, Wadajir, in der Region Lower Shabelle und hat er dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise Richtung Europa gelebt. Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Er ist gesund und strafrechtlich unbescholten. 1.
  28. Zur den Fluchtgründen des BF: Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach die Al Shabaab ihn zwangsrekrutieren wollte, ist nicht glaubhaft. 1.
  29. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia: COVID-19 Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch weiterhin auf die humanitäre Lage aus. Mit Stand 30.4.2022 waren seit Beginn der Pandemie insgesamt 26.581 Infektionen und 1.350 damit in Zusammenhang stehende Todesfälle registriert worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 46). Mit Stand 20.6.2022 waren in Somalia 12.205 aktive Fälle registriert (ACDC 22.6.2022).Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch weiterhin auf die humanitäre Lage aus. Mit Stand 30.4.2022 waren seit Beginn der Pandemie insgesamt 26.581 Infektionen und 1.350 damit in Zusammenhang stehende Todesfälle registriert worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 46,). Mit Stand 20.6.2022 waren in Somalia 12.205 aktive Fälle registriert (ACDC 22.6.2022). Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Impfungen (AI 29.3.2022). Ende April 2022 waren 1,4 Millionen Menschen voll immunisiert, insgesamt waren 2,6 Millionen Dosen verabreicht worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 46). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Covid-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022).Es gibt nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Impfungen (AI 29.3.2022). Ende April 2022 waren 1,4 Millionen Menschen voll immunisiert, insgesamt waren 2,6 Millionen Dosen verabreicht worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 46,). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Covid-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der Covid-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an Covid-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl.AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an Covid-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
  30. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an Covid-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit Covid-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von Covid-19 (UC 13.6.2021, S. 9). Covid-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Trotzdem sind seit Beginn der Pandemie bis Ende Mai 2022 nur rund 494.000 Tests durchgeführt worden (OWD 22.6.2022). Testungen sind v.a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo Covid-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von Covid-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele Covid-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche Covid-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo Covid-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von Covid-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vgl. GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022).Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vergleiche GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Alle Menschen sind dazu aufgerufen, Menschenansammlungen zu meiden, Masken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Größere Veranstaltungen (Sport, Hochzeiten, Proteste) sind verboten (USES 14.6.2022). Nach anderen Angaben wurde das Verbot größerer Veranstaltungen am 19.4.2022 aufgehoben (GW 19.4.2022). Es gibt keine Einschränkungen im Inlandsverkehr. Der zivile Luftverkehr und öffentliche Verkehrsmittel sind in Betrieb (USES 14.6.2022). Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 19.4.2022). 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Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Jedenfalls zeigt das Land trotz erzielter Fortschritte auch weiterhin alle Merkmale eines failed state (HIPS 3.2021, S. 25). Laut einer anderen Quelle ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Wie auch in Afghanistan wurde in Somalia durch eine fremde Kraft ein bestehendes islamistisches Regime vertrieben – namentlich die Union Islamischer Gerichte durch Äthiopien im Jahr 2006; wie auch in Afghanistan begann danach ein von Außen betriebener Prozess zur Staatsbildung unter dem Schutz ausländischer Soldaten; und wie auch in Afghanistan ist es der Regierung nicht gelungen, ein ausreichendes Maß an Legitimität aufzubauen (FP 22.9.2021). Die Öffentlichkeit fühlt sich ignoriert, weil die Regierung nicht daran arbeitet, das Leben der Bürger zu verbessern. Dementsprechend erachten viele Bürger die Regierung als nutzlos (HO 12.9.2021). Selbst in Gebieten, die von der Regierung gehalten werden, tun sich die Verwaltungen schwer, auch nur grundlegende Dienste anzubieten. Gleichzeitig kämpfen die staatlichen Institutionen mit dem Erbe von jahrzehntelanger Korruption und von Missmanagement (CFR 19.5.2021). Somalia schneidet bei den wichtigsten Benchmarks für gute Regierungsführung Rechtsstaatlichkeit, Effektivität der Regierung, politische Stabilität, Beteiligung der Öffentlichkeit, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruptionsbekämpfung - erschreckend schlecht ab (HIPS 3.2021, S. 5f). Die Ausübung von Macht durch die Politik erfolgt willkürlich. Und tatsächlich ist keine der Regierungen auf Bundes- oder Bundesstaatsebene nach irgendeinem Gesetz rechenschaftspflichtig (HIPS 3.2021, S. 12). Selbst das somalische Parlament erwägt kaum jemals die Rechtmäßigkeit einer Angelegenheit, sondern fokussiert unmittelbar auf individuelle materielle Gewinne (HIPS 3.2021, S. 15). Die Unvorhersagbarkeit und die chaotische Praxis der Politik haben die Entwicklung staatlicher Institutionen gehemmt und die Effektivität der Regierung sowie die Reichweite des Staates eingeschränkt (HIPS 3.2021, S. 25). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). All dies zehrt einerseits an der Ausdauer der Geberländer (FP 22.9.2021) und wird andererseits von al Shabaab ausgenutzt (CFR 19.5.2021). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vgl. GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022).(UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vergleiche GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20% davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 3.2020, S. 3; BS 2022, S. 12).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20% davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 3.2020, S. 3; BS 2022, S. 12). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Aktuelle Politische Lage: Der neue Präsident hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Die Regierung unter Farmaajo und dem NISA-Chef Fahad Yasin wollte gemäß einer Quelle in Richtung von Verhandlungen mit al Shabaab und einer Talibanisierung Somalias. Dutzende ehemalige Dschihadisten wurden von ihnen in Schlüsselpositionen der Bundesverwaltung und der Sicherheitskräfte gehievt (Bryden 8.11.2021), politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos. Die Verzögerungen, Zusammenstöße und Ungewissheiten rund um die Wahlen haben außerdem zu einem fast vollständigen Zusammenbruch hinsichtlich der Erfüllung von Regierungsfunktionen geführt. Dies hat wiederum zur Spaltung aller Sektoren - auch des Sicherheitsapparats - beigetragen (Ali 28.1.2022). Der mehr als ein Jahr andauernde Streit um die Wahlen hat nicht nur die Regierungsarbeit gelähmt (FP 22.9.2021), er hat es ermöglicht, dass al Shabaab den angeschlagenen Staat weiter ausgehöhlt hat (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Dahingegen ist Präsident Hassan Sheikh gemäß Angaben einer Quelle ein Demokrat. Er will die Staatsbildung im Konsens fortführen. Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid [„Partei“ bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Der Präsident ist moderat islamisch und keine Bedrohung für demokratische Werte. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert. Clans üben weniger Macht aus, islamistische Fraktionen gewinnen an Macht und Einfluss (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor. Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S.19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und Hir-Shabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021; vgl. Bryden 8.11.2021). Zudem ist es den neuen Präsidenten der Bundesstaaten aufgrund ihrer Schwäche nicht gelungen, ihre Macht zu konsolidieren und staatliche Autorität auszuüben. Immer mehr Gebiete gingen an al Shabaab verloren (Bryden 8.11.2021).werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021; vergleiche Bryden 8.11.2021). Zudem ist es den neuen Präsidenten der Bundesstaaten aufgrund ihrer Schwäche nicht gelungen, ihre Macht zu konsolidieren und staatliche Autorität auszuüben. Immer mehr Gebiete gingen an al Shabaab verloren (Bryden 8.11.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesr epublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf , Zugriff 4.7.2022 • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  32. Mai 2021, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf , Zugriff 17.5.2022 • Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, GovernmentApathy and theAid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-theaid-industry/ , Zugriff 17.2.2022 • AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 30.6.2022 • BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news /world-africa-55677077 , Zugriff 24.6.2022 • BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-si cherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf , Zugriff 9.6.2022 • Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-som alia/#.YYjpCzdaMR4.twitter , Zugriff 25.5.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/filead min/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf , Zugriff 15.3.2022 • CFR - Council on Foreign Relations / Cheatham, A. / Felter, Claire / Laub, Z. (19.5.2021): Backgrounder – Al-Shabab, https://www.cfr.org/backgrounder/al-shabab , Zugriff 9.6.2022 • FH - Freedom House
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(22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/ , Zugriff 6.7.2022 • FP - Foreign Policy (10.2.2021): Will Somalia’s Missed Election Lead to Chaos? https://foreignpol icy.com/2021/02/10/somalia-missed-election-chaos-mogadishu/ , Zugriff 13.7.2022 • FTL - Facility for Talo and Leadership (28.6.2022): Roble Hands over Office of the Prime Minister Officially to Barre, https://www.ftlsomalia.com/roble-hands-over-office-of-the-prime-minister-officia lly-to-barre/ , Zugriff 29.6.2022 • GN - Goobjoog News (9.6.2022): Hassan Sheikh Mohamud inaugurated as Somalia’s 10th president, https://goobjoog.com/english/hassan-sheikh-mohamud-inaugurated-as-somalias-10th-pres ident/ , Zugriff 4.7.2022 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-versio n.pdf , Zugriff 21.2.2022 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24 -2021.pdf , Zugriff 13.7.2022 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (3.2021): The Impediments To Good GovernanceIn Somalia, http://www.heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/03/Impediments-good-gove rnance-2.pdf , Zugriff 1.6.2022 • HO - Hiiraan Online / Schwartz, Stephen (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan, https://hiiraan.com/op4/2021/sept/183881/somalia_s_leaders_need_t o_seize_immediately_the_lessons_of_afghanistan.aspx , Zugriff 1.6.2022 • ISS - Institute for Security Studies (15.12.2020): Regional conflicts add to Somalia’s security concerns, https://issafrica.org/iss-today/regional-conflicts-add-to-somalias-security-concerns , Zugriff 13.7.2022 • Meservey, Joshua / The Heritage Foundation (19.10.2021): The U.S. Should Recognize Somaliland, https://www.heritage.org/sites/default/files/2021-10/BG3660.pdf , Zugriff 2.6.2022 • ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2042214/%C3%96B+2020-03-00.pdf , Zugriff 11.5.2022 • Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.6.2022): Editor’s Pick – The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 • Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia’s new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022• Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia’s new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 • Sahan - Sahan / Somali Wire Team (10.6.2022): Editor’s Pick – Fahad’s dance of the seven veils, in: The Somali Wire Issue No. 402, per e-Mail • Sahan - Sahan / Matt Bryden (9.2.2021a): Editor’s Pick - Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail • SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): ProtectionAnalysis Update, February 2022, https://reli efweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf , Zugriff 25.5.2022 • TNYT - The New York Times (14.4.2021): Somalia’s President Extends Term by Two Years, Drawing Condemnation, https://www.nytimes.com/2021/04/14/world/africa/somalia-president.html , Zugriff 13.7.2022 • UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf , Zugriff 12.5.2022 • UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663. pdf , Zugriff 27.5.2022 • UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf , Zugriff 21.2.2022 • UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf , Zugriff 1.6.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 21.4.2022 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung: 25.07.2022 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021, S. 14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed ’Laftagareen’ ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Abs. 4). Der Bundesregierung wird vorgeworfen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben.Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021, S. 14). Im Jänner 2019 ist mit Abdulaziz Hassan Mohamed ’Laftagareen’ ein neuer Präsident angelobt worden (UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Der Bundesregierung wird vorgeworfen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat – der ehemalige stellvertretende Kommandant von al Shabaab, Mukhtar Robow – war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (HIPS 2020, S. 4f). Die Amtszeit von Präsident Laftagareen läuft im Dezember 2022 aus. Mit der Einschüchterung von Gegnern wurde bereits begonnen (Sahan 6.7.2022). Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament ausgewählt (HIPS 2021, S. 14; vgl. UNSC 13.5.2020, Abs. 7). Im Jahr 2021 konzentrierte sich die Regierung auf den Aufbau von Lokalräten in ausgewählten Bezirken. Dieser Prozess konnte in der offiziellen Hauptstadt des SWS, Baraawe (Lower Shabelle), in Waajid und Ceel Barde (Bakool) auch abgeschlossen werden (HIPS 8.2.2022, S. 24). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 7.7.2022).Im März 2020 haben Clanälteste ein neues Regionalparlament ausgewählt (HIPS 2021, S. 14; vergleiche UNSC 13.5.2020, Absatz 7,). Im Jahr 2021 konzentrierte sich die Regierung auf den Aufbau von Lokalräten in ausgewählten Bezirken. Dieser Prozess konnte in der offiziellen Hauptstadt des SWS, Baraawe (Lower Shabelle), in Waajid und Ceel Barde (Bakool) auch abgeschlossen werden (HIPS 8.2.2022, S. 24). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 7.7.2022). Quellen: • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ SOS-REPORT-2021-English-versio n. pdf, Zugriff 21.2.2022 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf , Zugriff 23.6.2022 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2020): State of Somalia Report 2019, Year in Review, http://www.heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2020/01/HIPS_2020-SOS-2019-Rep ort-English-Version.pdf , Zugriff 6.7.2022 • Sahan - Sahan / Warqaad.info (6.7.2022): South West President Laftagareen accused of intensifying crackdown on rivals, in: The Somali Wire Issue No. 420, per e-Mail. Originallink auf Somali: https://www.warqaad.info/lafta-gareen-oo-caadidis-ku-bilaabay-siyaasiyiinta-koofur-galbeedxildhi baano-cabasho-ah/ • UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf , Zugriff 10.6.2022 • UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2019/393], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009264/S_2019_393_E.pdf , Zugriff 7.7.2022 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung: 25.07.2022 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir – und damit den Status von Mogadischu – entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022, S. 28f) bzw. steht die Region unter direkter Kontrolle der Bundesregierung. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022, S. 19/29). Derzeit ist die BRA jedenfalls kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S. 13). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022, S. 29). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 7.7.2022). Quellen: • AI - Amnesty International (13.2.2020): „We live in perpetual fear“: Violations and Abuses of Free-dom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/A FR5214422020ENGLISH.PDF , Zugriff 2.6.2022 • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report, 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-versio n.pdf , Zugriff 21.2.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). ...PGN 12.2021 Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungsei

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