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{'item': 'W145 2218630-1'}

Obsah (9)§ 67Art. 133§ 58§ 68§ 83§ 59§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW145 2218630-1 Spruch, W145 2218630-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Vertreter auferlegten Pflichten unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 in der Höhe von EUR 92.732,31 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe schuldet.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , als (ehemaliger) Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 der Österreichischen Gesundheitskasse

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Vertreter auferlegten Pflichten unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 in der Höhe von EUR 92.732,31 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe schuldet. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK bzw. belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2010 bis Dezember 2010 von EUR 495.297,83 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 17.12.2018 3,38% p.a. aus EUR 254.112,08, schulde.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK bzw. belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2010 bis Dezember 2010 von EUR 495.297,83 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 17.12.2018 3,38% p.a. aus EUR 254.112,08, schulde.

  1. Mit Schreiben vom 18.01.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2019 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 05.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
  4. Die verfahrensgegenständliche Angelegenheit wurde folglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Nach Durchführung eines schriftlichen Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, W145 2218630-1/13E als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde nicht verspätet erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbringen können und die Kausalität der dem Beschwerdeführer anzulastenden Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang seien mangels eines stichhaltigen Bestreitungsvorbringens bzw. gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso zu bejahen. Die Haftung umfasse auch die Verzugszinsen und es sei keine Verjährung eingetreten.
  6. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und führte darin im Wesentlichen aus, dass Feststellungen betreffend die Verjährung der Beiträge erforderlich gewesen wären und die Haftung nur für die Differenz in Höhe von 38,7 % der Beitragsschulden bestehe, da die ÖGK selbst bei pflichtgemäßem Verhalten nur 65,7 % ihrer Forderung erhalten hätte und tatsächlich 27,0 % erhalten habe.
  7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0038, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Die wesentlichen Entscheidungsgründe betreffen die Frage der Verjährung, zu deren Beurteilung der festgestellte Sachverhalt nicht ausreiche und die Berechnung des konkreten Haftungsbetrages anhand der Zahlungsquoten.
  8. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erstattete die ÖGK betreffend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme, die insbesondere eine Neuberechnung des Haftungsbetrages

den vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten Grundsätzen und ergänzende Ausführungen zum verjährungsrelevanten Sachverhalt beinhaltete.

  1. Diese Stellungnahme der ÖGK vom 13.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer samt Beilagen zur Kenntnis übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 01.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der ÖGK zur Kenntnis übermittelt.
  2. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurden seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14.04.2023 Aufstellungen über die getätigten Zahlungen und Verbindlichkeiten im Zeitraum 31.10.2010 bis 07.01.2011 (Beilagen ./6 und ./7) vorgelegt. Zur Position „Lohn- und Gehaltsverrechnung“ wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Tageslosungen von den Taxilenker:innen wie branchenüblich nach Bezahlung durch Dritte einbehalten wurden. Diese Mittel seien daher weder dem Beschwerdeführer noch der Primärschuldnerin zur Verfügung gestanden bzw. hätten sie diese nicht zur Zahlung der Forderung der belangten Behörde verwenden können und seien daher wie in Beilage ./7 angeführt herauszurechnen. Die als Beilage ./5 übermittelten Korrekturvermerke in den Lieferantenkonten seien in den beiden Aufstellungen berücksichtigt worden. Der von der Behörde angeführte Haftungsbetrag sei unschlüssig, da Zahlungen während des Insolvenzverfahrens abzuziehen seien. Die Beischaffung des Insolvenzaktes werde angeregt. Für den Zeitraum des Konkursverfahrens stünden zudem keine Verzugszinsen zu. Es wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.04.2023 wurde der ÖGK zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , war ab 02.02.2009 handelsgerichtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (FN XXXX ) (im Folgenden: Primärschuldnerin). Der Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , war ab 02.02.2009 handelsgerichtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (FN römisch 40 ) (im Folgenden: Primärschuldnerin). Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 07.01.2011 zu GZ 6 S 6/11s wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet, mit 08.01.2011 eine Masseverwalterin eingesetzt und die Primärschuldnerin infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 20.04.2018 des Handelsgerichts Wien zu GZ 38 S 139/12m wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Primärschuldnerin schuldet aus den Beitragszeiträumen Oktober 2010, November 2010 und Dezember 2010 Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von EUR 518.416,97 (inkl. Verzugszinsen bis 12.01.2023) zuzüglich Verzugszinsen ab 13.01.2023 in Höhe von 4,63% p.a. aus EUR 248.612,
  5. Die ÖGK meldete mit 16.02.2011 ihre Forderung in Höhe von EUR 2.439.480,84 im Konkursverfahren der Primärschuldnerin an. Der Forderungsanmeldung schloss sie insbesondere einen Rückstandsausweis vom selben Tag an, in dem für den Zeitraum 10/2010 bis 12/2010 Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 436.480,84 (inkl. Verzugszinsen in Höhe von EUR 4.585,49) ausgewiesen sind. Zusätzlich meldete sie eine Summe von EUR 2.000.000,- als Eventualforderung aufgrund von Kündigungsentschädigungen und Nachträge aus der Beitragsprüfung im Konkursverfahren an. Die ÖGK meldete mit 16.02.2011 ihre Forderung in Höhe von EUR 2.439.480,84 im Konkursverfahren der Primärschuldnerin an. Der Forderungsanmeldung schloss sie insbesondere einen Rückstandsausweis vom selben Tag an, in dem für den Zeitraum 10 aus 2010, bis 12 aus 2010, Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 436.480,84 (inkl. Verzugszinsen in Höhe von EUR 4.585,49) ausgewiesen sind. Zusätzlich meldete sie eine Summe von EUR 2.000.000,- als Eventualforderung aufgrund von Kündigungsentschädigungen und Nachträge aus der Beitragsprüfung im Konkursverfahren an. Liquide Mittel waren während des haftungsgegenständlichen Zeitraumes bei der Primärschuldnerin vorhanden. Die allgemeine Zahlungsquote, d.i. das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum (Fälligkeit der Beiträge 10/2010 bis Konkurseröffnung) erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden, beträgt 61,6 %. Die Beitragszahlungsquote, d.i. das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden, beträgt 24,3 %. Die allgemeine Zahlungsquote, d.i. das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum (Fälligkeit der Beiträge 10 aus 2010, bis Konkurseröffnung) erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden, beträgt 61,6 %. Die Beitragszahlungsquote, d.i. das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden, beträgt 24,3 %.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, sowie der Eingaben der Verfahrensparteien im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren und der Einschau in das Firmenbuch. Die Feststellung, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, und die Feststellungen zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug. Die Höhe der offenen Beitragsforderung betreffend den Zeitraum 10/2010 bis 12/2012 ergibt sich aus dem aktuellen Rückstandsausweis vom 13.01.
  7. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG. Der Beschwerdeführer hat die aufgelistete Höhe der verfahrensgegenständlichen Rückstände im Verfahren nicht substantiiert bestritten. In seiner Stellungnahme vom 01.03.2023 führt er lediglich an, dass es ihm nicht bekannt sei, ob es im Konkursverfahren zu Ausschüttungen an die ÖGK gekommen sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu solchen Ausschüttungen gekommen sei, bringt er jedoch nicht vor und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Die Zahlung der Dienstnehmeranteile durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds wurden laut Stellungnahme der ÖGK vom 13.01.2023 bei der Haftung berücksichtigt. Dem trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen. Die Beischaffung des Verfahrensaktes zum Insolvenzverfahren – wie vom Beschwerdeführer angeregt – war daher nicht erforderlich. Die Höhe der offenen Beitragsforderung betreffend den Zeitraum 10 aus 2010, bis 12 aus 2012, ergibt sich aus dem aktuellen Rückstandsausweis vom 13.01.
  8. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG. Der Beschwerdeführer hat die aufgelistete Höhe der verfahrensgegenständlichen Rückstände im Verfahren nicht substantiiert bestritten. In seiner Stellungnahme vom 01.03.2023 führt er lediglich an, dass es ihm nicht bekannt sei, ob es im Konkursverfahren zu Ausschüttungen an die ÖGK gekommen sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu solchen Ausschüttungen gekommen sei, bringt er jedoch nicht vor und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Die Zahlung der Dienstnehmeranteile durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds wurden laut Stellungnahme der ÖGK vom 13.01.2023 bei der Haftung berücksichtigt. Dem trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen. Die Beischaffung des Verfahrensaktes zum Insolvenzverfahren – wie vom Beschwerdeführer angeregt – war daher nicht erforderlich. Die Feststellungen zur Forderungsanmeldung der ÖGK im Konkursverfahren ergeben sich aus der Stellungnahme der ÖGK vom 13.01.2023 und den angeschlossenen Beilagen, nämlich der Forderungsanmeldung, dem Rückstandsausweis und der Aufstellung vom 16.02.
  9. Dass bei der Primärschuldnerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liquide Mittel vorhanden waren, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer übermittelten Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen im Beurteilungszeitraum. Daraus geht hervor, dass in diesem Zeitraum jedenfalls Zahlungen an Gläubiger:innen erfolgt sind. Ein gänzliches Fehlen liquider Mittel, kann daher nicht erkannt werden. Die festgestellten Zahlungsquoten basieren auf den Daten aus der Buchhaltung der Primärschuldnerin, die mit dem am 14.04.2023 eingelangten Schreiben vorgelegt wurden Beilage ./6). Daraus ist ersichtlich, dass im Zeitraum 31.10.2010 bis 07.01.2011 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.349.579,70 getätigt wurden. Aus selbigem Auszug ergibt sich auch, dass von den gesamten fälligen Verbindlichkeiten 61,6 % bezahlt wurden. Von den im gleichen Zeitraum fälligen Verbindlichkeiten an die belangte Behörde wurden 24,3 % bezahlt. Daraus ergibt sich, dass die Verbindlichkeiten der belangten Behörde zu 37,3 % geringer bezahlt wurden, als die gesamten Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin. In seinen Stellungnahmen vom 01.03.2023 und vom 14.04.2023 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass aus den bezahlten Verbindlichkeiten die nicht durch den Geschäftsführer ausbezahlten Löhne aus der Aufstellung herauszurechnen seien, da die Taxilenker:innen die Löhne aus der Tageslosung selbst einbehalten hätten, was branchenüblich sei. Es sei dem Beschwerdeführer tatsächlich unmöglich gewesen, diese Mittel zur Zahlung der Forderung der belangten Behörde oder einer anderen Gläubigerin auch nur im Ansatz zu verwenden, weshalb diese Beträge keine liquiden Mittel darstellen würden. Dieser Einwand ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die Taxifahrer:innen als Gläubiger:innen im Ergebnis besser behandelt wurden als die ÖGK. Auf welche Art und Weise die Begleichung der Lohnforderungen erfolgt ist, ist nicht beachtlich. Dass bestimmte Forderungen nicht durch gesonderte Auszahlung des jeweiligen Anteils, sondern durch Einbehalt der Tageslosungen erfolgen soll, stellt trotz Branchenüblichkeit letztlich eine unternehmerische Entscheidung in dar, deren Folgen für die Befriedigung der Gläubiger:innen klar absehbar waren und die dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Es erübrigten sich damit weitere Ermittlungen betreffend die Frage, welche der in der Aufstellung des Beschwerdeführers angeführten Beträge Dienstnehmer:innen betreffen, die nicht als Taxilenker:innen für die Primärschuldnerin tätig wurden. Dem Vorbringen, wonach es beim Lieferanten-Konto Buchungsberichtigungen gegeben habe, die zu einer unrichtigerweise zu hoch ausgewiesenen Zahlungssumme in der Aufstellung der Eingabe vom 07.12.2020 geführt hätten, wurde durch die Übermittlung der Beilage 6./ in der Eingabe vom 14.04.2023 korrigiert. Diese wurde auch der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt und sie erstattete kein entgegenstehendes Vorbringen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde 3.
  11. maßgebliche Rechtsgrundlagen

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch die vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch die vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 58Abs.

1 ASVG (in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

Paragraph 58, Absatz eins, ASVG (in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

§ 58Abs. 5 ASVG haben die Vertreter

Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechts wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechts wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 68Abs.

1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. 3.

  1. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde 3.2.
  2. Zur Haftung des Beschwerdeführers Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit der Forderung unstrittig fest. Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom 20.04.2018 nach Schlussverteilung aufgehoben. Die danach noch offene Beitragsforderung ist daher uneinbringlich. Ebenso steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer von 02.02.2009 bis zur Konkurseröffnung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen war. Sämtliche Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer damit als Geschäftsführer

§ 58Abs.

5 ASVG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend die Beiträge für Oktober 2010 bis Dezember 2010 nicht nachgekommen.Ebenso steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer von 02.02.2009 bis zur Konkurseröffnung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen war. Sämtliche Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer damit als Geschäftsführer

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend die Beiträge für Oktober 2010 bis Dezember 2010 nicht nachgekommen. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039, mwN).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039, mwN). Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder nachweisen, dass im Beurteilungszeitraum keinerlei liquide Mittel bei der Primärschuldnerin vorhanden gewesen seien – immerhin erfolgten in diesem Zeitraum unstrittig Zahlungen –, noch, dass er die Forderungen der ÖGK mit jenen der übrigen Gläubiger gleichbehandelt habe, da zwischen der allgemeinen Zahlungsquote und der Beitragszahlungsquote eine Differenz besteht. Ihn trifft daher dem Grunde nach die Haftung für die offenen Beitragsschulden der Primärschuldnerin. 3.2.2. Zur Höhe des Haftungsbetrags Im seinem Erkenntnis vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0038, mit dem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom 19.01.2022 aufgehoben wurde, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die nicht erfolgte Gläubigergleichbehandlung nicht bzw. nicht zwingend dazu führe, dass der Beschwerdeführer für sämtliche offenen Beiträge zur Gänze hafte. Betreffend die Berechnung der Höhe des Haftungsbetrags verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine bisherige Judikatur, wonach in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum festzustellen ist, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – soweit nicht zuvor eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung erfolgt - endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (vgl. VwGH vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0034). Betreffend die Berechnung der Höhe des Haftungsbetrags verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine bisherige Judikatur, wonach in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum festzustellen ist, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – soweit nicht zuvor eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung erfolgt - endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag vergleiche VwGH vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0034). Die Fälligkeit der allgemeinen Beiträge tritt

§ 58Abs.

1 ASVG jeweils am letzten Tag des Kalendermonates ein. Die Fälligkeit der allgemeinen Beiträge tritt

Paragraph 58, Absatz eins, ASVG jeweils am letzten Tag des Kalendermonates ein. Die Fälligkeit der Beiträge ist im vorliegenden Fall daher jeweils am letzten Tag des Kalendermonats eingetreten, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt (vgl. VwGH v. 09.06.2015, 2013/08/0135). Die Fälligkeit der Beiträge ist im vorliegenden Fall daher jeweils am letzten Tag des Kalendermonats eingetreten, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt vergleiche VwGH v. 09.06.2015, 2013/08/0135). Im vorliegenden Fall wurde die älteste am Ende jenes Zeitraums noch offene Beitragsverbindlichkeit, nämlich die Beiträge für Oktober 2010, daher am 31.10.2010 fällig. Der Beurteilungszeitraum endet mit Eröffnung der Insolvenz mit 07.01.

  1. Wie festgestellt beträgt die allgemeine Zahlungsquote in diesem Zeitraum 61,6 %. Die Beitragszahlungsquote, d.i. das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden, beträgt 24,3 %. Die Differenz der beiden Quoten beträgt damit 37,3 %. Da die insgesamt fälligen Beitragsschulden nämlich jene für die Beitragsmonate Oktober 2010 bis Dezember 2010 EUR 248.612,08 betragen, ergibt dies eine Haftungssumme von EUR 92.732,
  2. Zum Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, wonach keine Verzugszinsen für den Zeitraum des Konkursverfahrens der Primärgläubigern zu verrechnen seien:

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

§ 59Abs.

1 ASVG ist die Verpflichtung Verzugszinsen zu entrichten die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge. Die Verzugszinsen stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit erhält (vgl. VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003).

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ist die Verpflichtung Verzugszinsen zu entrichten die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge. Die Verzugszinsen stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit erhält vergleiche VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003). Es bestehen daher keine Gründe dafür, dass während des Zeitraums, in dem das Konkursverfahren anhängig war, keine Verzugszinsen anfallen. Zudem wurde vom VwGH bereits ausgesprochen, dass die Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen umfasst, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen. (vgl. VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003, mwN)Zudem wurde vom VwGH bereits ausgesprochen, dass die Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen umfasst, wenn die Beiträge im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen. vergleiche VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003, mwN) , 3.2.

  1. Zur Verjährung Der Beschwerdeführer brachte in seiner Revision vor, dass die Beitragsforderungen ihm gegenüber verjährt seien, da die Verjährungsfrist ihm gegenüber bereits mit objektiver Uneinbringlichkeit zu laufen begonnen habe und nicht erst mit Aufhebung des Konkurses. Zudem sei der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof folgte diesem Revisionspunkt insofern, als er aussprach, dass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Verjährung der Forderungen nicht ausreichen würden. Zunächst verweist er diesbezüglich auf die Judikatur, wonach von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs. 10 ASVG gemeinten Sinne nur dann gesprochen werden könne, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs uneinbringlich geworden) sei (vgl. VwGH 01.04.2009, 2008/08/0223). Zunächst verweist er diesbezüglich auf die Judikatur, wonach von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gemeinten Sinne nur dann gesprochen werden könne, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs uneinbringlich geworden) sei vergleiche VwGH 01.04.2009, 2008/08/0223). Im vorliegenden Fall ist jedenfalls keine Verjährung bei der Primärschuldnerin eingetreten. Die offenen Beiträge betreffen den Zeitraum Oktober bis Dezember
  2. Nachdem die Eröffnung des Konkurses am 07.01.2011 erfolgte und am 16.02.2011 durch die ÖGK die Forderungen betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum angemeldet wurden, ist der Verjährungszeitraum von drei Jahren jedenfalls noch nicht abgelaufen. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0038, unter Verweis auf VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126, ausgesprochen wurde, wird die Verjährungsfrist durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs

§ 9Abs.

1 IO unterbrochen und beginnt erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen. Die Feststellungsverjährung kann daher erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über die Primärschuldnerin, zu laufen beginnen. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0038, unter Verweis auf VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126, ausgesprochen wurde, wird die Verjährungsfrist durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs

Paragraph 9, Absatz eins, IO unterbrochen und beginnt erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen. Die Feststellungsverjährung kann daher erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über die Primärschuldnerin, zu laufen beginnen. Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs mit Beschluss vom 20.04.2018 aufgehoben und der angefochtene Bescheid am 17.12.2018 erlassen. Damit war die Forderung auch gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährt. 3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall wurde mit Eingabe vom 14.04.2023 ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es wurden jedoch keine zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. durch die Eingaben der Verfahrensparteien im gegenständlichen Verfahren hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im vorliegenden Fall wurde mit Eingabe vom 14.04.2023 ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es wurden jedoch keine zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. durch die Eingaben der Verfahrensparteien im gegenständlichen Verfahren hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur des VwGH insbesondere zu § 67 Abs. 10 ASVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur des VwGH insbesondere zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2218630.1.00

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