Vm § 83 ASVG infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Vertreter auferlegten Pflichten unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 in der Höhe von EUR 92.732,31 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe schuldet.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , als (ehemaliger) Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 der Österreichischen Gesundheitskasse
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Vertreter auferlegten Pflichten unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 in der Höhe von EUR 92.732,31 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe schuldet. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK bzw. belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde
Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2010 bis Dezember 2010 von EUR 495.297,83 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 17.12.2018 3,38% p.a. aus EUR 254.112,08, schulde.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK bzw. belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2010 bis Dezember 2010 von EUR 495.297,83 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, ab 17.12.2018 3,38% p.a. aus EUR 254.112,08, schulde.
den vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten Grundsätzen und ergänzende Ausführungen zum verjährungsrelevanten Sachverhalt beinhaltete.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch die vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch die vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
1 ASVG (in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG (in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechts wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechts wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. 3.
5 ASVG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend die Beiträge für Oktober 2010 bis Dezember 2010 nicht nachgekommen.Ebenso steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer von 02.02.2009 bis zur Konkurseröffnung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen war. Sämtliche Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war der Beschwerdeführer damit als Geschäftsführer
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend die Beiträge für Oktober 2010 bis Dezember 2010 nicht nachgekommen. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039, mwN).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039, mwN). Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder nachweisen, dass im Beurteilungszeitraum keinerlei liquide Mittel bei der Primärschuldnerin vorhanden gewesen seien – immerhin erfolgten in diesem Zeitraum unstrittig Zahlungen –, noch, dass er die Forderungen der ÖGK mit jenen der übrigen Gläubiger gleichbehandelt habe, da zwischen der allgemeinen Zahlungsquote und der Beitragszahlungsquote eine Differenz besteht. Ihn trifft daher dem Grunde nach die Haftung für die offenen Beitragsschulden der Primärschuldnerin. 3.2.2. Zur Höhe des Haftungsbetrags Im seinem Erkenntnis vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0038, mit dem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom 19.01.2022 aufgehoben wurde, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die nicht erfolgte Gläubigergleichbehandlung nicht bzw. nicht zwingend dazu führe, dass der Beschwerdeführer für sämtliche offenen Beiträge zur Gänze hafte. Betreffend die Berechnung der Höhe des Haftungsbetrags verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine bisherige Judikatur, wonach in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum festzustellen ist, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – soweit nicht zuvor eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung erfolgt - endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (vgl. VwGH vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0034). Betreffend die Berechnung der Höhe des Haftungsbetrags verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine bisherige Judikatur, wonach in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum festzustellen ist, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – soweit nicht zuvor eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung erfolgt - endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag vergleiche VwGH vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0034). Die Fälligkeit der allgemeinen Beiträge tritt
1 ASVG jeweils am letzten Tag des Kalendermonates ein. Die Fälligkeit der allgemeinen Beiträge tritt
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG jeweils am letzten Tag des Kalendermonates ein. Die Fälligkeit der Beiträge ist im vorliegenden Fall daher jeweils am letzten Tag des Kalendermonats eingetreten, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt (vgl. VwGH v. 09.06.2015, 2013/08/0135). Die Fälligkeit der Beiträge ist im vorliegenden Fall daher jeweils am letzten Tag des Kalendermonats eingetreten, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt vergleiche VwGH v. 09.06.2015, 2013/08/0135). Im vorliegenden Fall wurde die älteste am Ende jenes Zeitraums noch offene Beitragsverbindlichkeit, nämlich die Beiträge für Oktober 2010, daher am 31.10.2010 fällig. Der Beurteilungszeitraum endet mit Eröffnung der Insolvenz mit 07.01.
ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
1 ASVG ist die Verpflichtung Verzugszinsen zu entrichten die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge. Die Verzugszinsen stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit erhält (vgl. VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003).
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ist die Verpflichtung Verzugszinsen zu entrichten die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge. Die Verzugszinsen stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Fälligkeit erhält vergleiche VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003). Es bestehen daher keine Gründe dafür, dass während des Zeitraums, in dem das Konkursverfahren anhängig war, keine Verzugszinsen anfallen. Zudem wurde vom VwGH bereits ausgesprochen, dass die Haftung des Geschäftsführers
10 ASVG auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen umfasst, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen. (vgl. VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003, mwN)Zudem wurde vom VwGH bereits ausgesprochen, dass die Haftung des Geschäftsführers
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen umfasst, wenn die Beiträge im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden. Die Zinsenforderung stellt dabei ein Akzessorium der Kapitalforderung dar, aus der Haftung für die Kapitalforderung folgt die Haftung auch für die Zinsen. vergleiche VwGH vom 29.08.2022, Ra 2018/08/0003, mwN) , 3.2.
1 IO unterbrochen und beginnt erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen. Die Feststellungsverjährung kann daher erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über die Primärschuldnerin, zu laufen beginnen. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, Ra 2021/08/0038, unter Verweis auf VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126, ausgesprochen wurde, wird die Verjährungsfrist durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs
Paragraph 9, Absatz eins, IO unterbrochen und beginnt erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen. Die Feststellungsverjährung kann daher erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über die Primärschuldnerin, zu laufen beginnen. Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs mit Beschluss vom 20.04.2018 aufgehoben und der angefochtene Bescheid am 17.12.2018 erlassen. Damit war die Forderung auch gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährt. 3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall wurde mit Eingabe vom 14.04.2023 ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es wurden jedoch keine zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. durch die Eingaben der Verfahrensparteien im gegenständlichen Verfahren hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im vorliegenden Fall wurde mit Eingabe vom 14.04.2023 ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es wurden jedoch keine zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. durch die Eingaben der Verfahrensparteien im gegenständlichen Verfahren hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur des VwGH insbesondere zu § 67 Abs. 10 ASVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur des VwGH insbesondere zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2218630.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.