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{'item': 'W171 2226367-2'}

Obsah (12)§ 76§ 35Art. 133§ 22a§ 57§ 61§ 46§§ 52a§ 77§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW171 2226367-2 Spruch, W171 2226367-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 03.09.2023 bis 08.09.2023

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe der Eingabegebühr von € 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe der Eingabegebühr von € 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde erstmals am 05.12.2019 im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2019 wurde der Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit 06.12.2019 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde erstmals am 05.12.2019 im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2019 wurde der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft seit 06.12.2019 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. 2. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheids erhob der BF Beschwerde, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020 stattgegeben und Spruchpunkt II. behoben wurde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheids erhob der BF Beschwerde, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2020 stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. behoben wurde.
  3. Am 22.01.2021 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten. Am 28.07.2021 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in XXXX am 29.07.2021 bestätigt.
  4. Am 22.01.2021 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten. Am 28.07.2021 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in römisch 40 am 29.07.2021 bestätigt.
  5. Am 27.04.2022 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Der BF gab an, dass er am 20.03.2022 nach Österreich eingereist sei. Am 14.06.2022 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in XXXX am 15.06.2022 bestätigt.
  6. Am 27.04.2022 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Der BF gab an, dass er am 20.03.2022 nach Österreich eingereist sei. Am 14.06.2022 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in römisch 40 am 15.06.2022 bestätigt.
  7. Am 16.07.2022 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Er gab in einer Einvernahme an, sich seit knapp einem Monat in Österreich aufzuhalten.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft und der BF wurde am 17.07.2022 aus der Anhaltung entlassen. 7. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft und der BF wurde am 17.07.2022 aus der Anhaltung entlassen.

  1. Am 01.08.2022 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in XXXX am 03.08.2022 bestätigt.
  2. Am 01.08.2022 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in römisch 40 am 03.08.2022 bestätigt.
  3. Am 02.09.2022 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und festgenommen. In seiner Einvernahme gab er an, dass er vor dem 10.08.2022 wieder nach Österreich eingereist sei und in diversen Hotels übernachte. Seinen Aufenthalt finanziere er sich durch seinen Verdienst als Feldarbeiter in Italien. Familienangehörige oder Freunde habe er in Österreich nicht.
  4. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 03.09.2022 wurde über ihn nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung vom 17.07.2022 für 18 Monate Gültigkeit habe, der BF aber dennoch ins Bundesgebiet eingereist sei. Seine letzte Meldung habe sich als Scheinmeldung erwiesen. Aufgrund seines Verhaltens habe sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Aufgrund der fehlenden sozialen Verankerung bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
  5. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 03.09.2022 wurde über ihn nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung vom 17.07.2022 für 18 Monate Gültigkeit habe, der BF aber dennoch ins Bundesgebiet eingereist sei. Seine letzte Meldung habe sich als Scheinmeldung erwiesen. Aufgrund seines Verhaltens habe sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Aufgrund der fehlenden sozialen Verankerung bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
  6. Der BF wurde am 08.09.2022 nach Italien abgeschoben.
  7. Mit Beschwerde vom 20.10.2022 gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass beim BF keine Fluchtgefahr vorgelegen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate gültig sei. Der BF sei schon in der Vergangenheit freiwillig nach Italien zurückgekehrt und wäre auch diesmal bereit gewesen, freiwillig auszureisen. Alternativ hätte auch mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Ersatz der Aufwendungen in Höhe der Eingabegebühr beantragt.
  8. Das BFA legte dem Gericht am 02.11.2022 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF entgegen der Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich und rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist sei. Im Zuge der Einvernahme des BF sei von verfahrensführenden Referenten ein Sicherungsbedarf erkannt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Zur Person: 1.
  10. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  11. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  12. Der BF ist in Italien subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.

  1. Der BF verfügt über ein gültiges Reisedokument. Zu den formalen Voraussetzungen des Schubhaftverfahrens: 2.
  2. Die Anordnung zur Außerlandesbringung vom 17.07.2022 war aufrecht. 2.
  3. Der BF war gesund und haftfähig. 2.
  4. Der BF befand sich von 03.09.2022 bis 08.09.2022 in Schubhaft und wurde am 08.09.2022 nach Italien abgeschoben. Zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  5. Die Anordnung zur Außerlandesbringung vom 17.07.2022 war durchführbar. 3.
  6. Seit 2020 wurde der BF vier Mal während eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet betreten. 3.
  7. Nach Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung am 17.07.2022 reiste der BF am 01.08.2022 aus Österreich aus und schon vor dem 10.08.2022 wieder ein. 3.
  8. Am 28.07.2021 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in XXXX am 29.07.2021 bestätigt. 3.
  9. Am 28.07.2021 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in römisch 40 am 29.07.2021 bestätigt. 3.
  10. Der BF reiste sodann wieder nach Österreich ein und am 14.06.2022 reiste der BF wieder freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in XXXX am 15.06.2022 bestätigt. 3.
  11. Der BF reiste sodann wieder nach Österreich ein und am 14.06.2022 reiste der BF wieder freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in römisch 40 am 15.06.2022 bestätigt. 3.
  12. Der BF reiste sodann wieder nach Österreich ein und am 01.08.2022 reiste der BF wieder freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in XXXX am 03.08.2022 bestätigt. 3.
  13. Der BF reiste sodann wieder nach Österreich ein und am 01.08.2022 reiste der BF wieder freiwillig aus Österreich aus. Die Ausreise wurde durch das Österreichische Konsulat in römisch 40 am 03.08.2022 bestätigt. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  14. Der BF hatte in Österreich keine Familienangehörigen und auch keine sozialen Kontakte. 4.
  15. Der BF verfügte nicht über Bargeld, war jedoch im Besitz einer Bankomatkarte mit einem Guthaben von etwa € 1.000,-- . 4.
  16. Er verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, lebte aber nicht an dieser Adresse.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zur Person und zum Verfahren (1.
  19. – 1.4.): Die Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahren (1.1 bis 1.4), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten ist. Eine Kopie des Fremdenpasses des BF liegt im Akt auf. 2.
  20. Zu den formalen Voraussetzungen des Schubhaftverfahrens (2.1.-2.3.): Die Feststellungen 2.
  21. und 2.
  22. ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Haftfähigkeit des BF (2.2.) ergibt sich daraus, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist und auch nicht behauptet wurde. 2.
  23. Zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit (3.
  24. – 3.6.): Die Feststellungen 3.
  25. bis 3.
  26. ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Die Bestätigungen des Österreichischen Konsulats in XXXX über die freiwilligen Ausreisen des BF (3.
  27. bis 3.6.) liegen im Akt auf. Die Feststellungen 3.
  28. bis 3.
  29. ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Die Bestätigungen des Österreichischen Konsulats in römisch 40 über die freiwilligen Ausreisen des BF (3.
  30. bis 3.6.) liegen im Akt auf. 2.
  31. Familiäre/soziale Komponente (4.
  32. – 4.3.): Die Feststellungen 4.
  33. und 4.
  34. ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme am 03.09.2022 und aus der Anhaltedatei, in der kein Barvermögen, aber eine Bankomartkarte verzeichnet sind. Familienangehörige oder soziale Kontakte gab der BF im gegenständlichen Verfahren nicht an, obwohl er in früheren Verfahren angegeben hatte, Freunde in Österreich zu haben. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich hierbei um eher lose Bekanntschaften handelt. Die Feststellung 4.
  35. ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters sowie der Anzeige gegen den BF am 02.09.2022, der zu entnehmen ist, dass der BF selbst angab, an seiner Meldeadresse nicht wohnhaft zu sein. 2.
  36. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  37. Rechtliche Beurteilung 3.
  38. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  39. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  40. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.3. Bescheidprüfung: Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 3 und 9 des § 76 Absatz 3 FPG aus. Hierzu ist festzuhalten:Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG aus. Hierzu ist festzuhalten: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag jedoch keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt zwar eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, dies trifft jedoch auf alle Anordnungen zur Außerlandesbringung zu. Der BF hat sich bisher einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entzogen. Dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 3 ohne die Qualifikation des Entzugs vom Verfahren kann daher in Hinblick auf die Fluchtgefahr nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag jedoch keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt zwar eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, dies trifft jedoch auf alle Anordnungen zur Außerlandesbringung zu. Der BF hat sich bisher einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entzogen. Dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, ohne die Qualifikation des Entzugs vom Verfahren kann daher in Hinblick auf die Fluchtgefahr nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ging in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügte jedoch laut eigenen Angaben über ein Bankguthaben in Höhe von etwa € 1.000,-- . Der BF verfügte zwar über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, lebte laut eigenen Angaben aber nicht an dieser Adresse. Familienangehörige oder soziale Kontakte gab der BF im gegenständlichen Verfahren nicht an.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ging in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügte jedoch laut eigenen Angaben über ein Bankguthaben in Höhe von etwa € 1.000,-- . Der BF verfügte zwar über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, lebte laut eigenen Angaben aber nicht an dieser Adresse. Familienangehörige oder soziale Kontakte gab der BF im gegenständlichen Verfahren nicht an. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der BF in der Vergangenheit mehrfach gegen fremdenrechtliche Vorschriften verstoßen hat, indem er die zulässige Aufenthaltsdauer als subsidiär Schutzberechtigter in einem Mitgliedstaat (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) überschritten oder zuletzt trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung erneut ins Bundesgebiet eingereist ist. Der BF erweist sich hinsichtlich der Tatsache, dass er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, besonders vor dem Hintergrund, dass er nur wenige Tage nach seiner letzten freiwilligen Ausreise am 01.08.2022 wieder nach Österreich einreiste, als unbelehrbar. Hier ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der BF bereist drei Mal freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich diese Ausreise durch das Österreichische Konsulat in XXXX bestätigen ließ. Der BF erwies sich daher, nachdem er während illegalen Aufenthalts festgenommen worden war, stets als ausreisewillig und kooperativ. Das BFA nannte in seiner Stellungnahme vom 02.11.2022 auch ausschließlich die rechtswidrige Wiedereinreise des BF als Grund für die gegenständliche Verhängung der Schubhaft. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass dieser untertauchen und sich weiterhin illegal in Österreich aufhalten würde. Der Gesetzgeber hat Schubhaft nicht als Sanktion für fremdenrechtswidriges Verhalten, sondern ausschließlich als „ultima ratio“-Maßnahme, um die Ausreise eines Fremden zu sichern, vorgesehen. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergeben sich aber keine Hinweise, dass in seinem Fall Fluchtgefahr bestehen würde. Vielmehr war davon auszugehen, dass er erneut freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Italien ausreisen würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der BF in der Vergangenheit mehrfach gegen fremdenrechtliche Vorschriften verstoßen hat, indem er die zulässige Aufenthaltsdauer als subsidiär Schutzberechtigter in einem Mitgliedstaat (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) überschritten oder zuletzt trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung erneut ins Bundesgebiet eingereist ist. Der BF erweist sich hinsichtlich der Tatsache, dass er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, besonders vor dem Hintergrund, dass er nur wenige Tage nach seiner letzten freiwilligen Ausreise am 01.08.2022 wieder nach Österreich einreiste, als unbelehrbar. Hier ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der BF bereist drei Mal freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich diese Ausreise durch das Österreichische Konsulat in römisch 40 bestätigen ließ. Der BF erwies sich daher, nachdem er während illegalen Aufenthalts festgenommen worden war, stets als ausreisewillig und kooperativ. Das BFA nannte in seiner Stellungnahme vom 02.11.2022 auch ausschließlich die rechtswidrige Wiedereinreise des BF als Grund für die gegenständliche Verhängung der Schubhaft. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass dieser untertauchen und sich weiterhin illegal in Österreich aufhalten würde. Der Gesetzgeber hat Schubhaft nicht als Sanktion für fremdenrechtswidriges Verhalten, sondern ausschließlich als „ultima ratio“-Maßnahme, um die Ausreise eines Fremden zu sichern, vorgesehen. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergeben sich aber keine Hinweise, dass in seinem Fall Fluchtgefahr bestehen würde. Vielmehr war davon auszugehen, dass er erneut freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Italien ausreisen würde. Da somit keine Fluchtgefahr vorlag, war der Beschwerde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Da somit keine Fluchtgefahr vorlag, war der Beschwerde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 03.09.2022 bis 08.09.2022 war daher rechtswidrig. 3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde und festgestellt wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war, ist die beschwerdeführende Partei die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz im beantragten Ausmaß der Barauslagen iHV EUR 30,00.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde und festgestellt wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war, ist die beschwerdeführende Partei die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Ausmaß der Barauslagen iHV EUR 30,00. Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren.Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die unter Punkt 3.1.2 (letzter Absatz) näher dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der 6-Wochenfristen der Dublin III – VO waren auf die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen anwendbar und sind daher keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte I.-III. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Die unter Punkt 3.1.2 (letzter Absatz) näher dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der 6-Wochenfristen der Dublin römisch drei – VO waren auf die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen anwendbar und sind daher keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins.-III. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2226367.2.00

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