Obsah (12)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 42§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW173 2254212-1 Spruch, W173 2254212-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) ist Inhaber eines Behindertenpasses. Im Jahr 2011 suchte er um Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO an. Im dazu erstellten Gutachten von Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten, vom 14.10.2011 wurde festgestellt, der BF sei nicht in der Lage, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine Strecke von mehr als 300m in einer als Gehen zu qualifizierender Weise zurückzulegen. In der Folge wurde dem BF ein Gehbehindertenausweis
§ 29bSt
VO ausgestellt. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) ist Inhaber eines Behindertenpasses. Im Jahr 2011 suchte er um Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO an. Im dazu erstellten Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten, vom 14.10.2011 wurde festgestellt, der BF sei nicht in der Lage, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine Strecke von mehr als 300m in einer als Gehen zu qualifizierender Weise zurückzulegen. In der Folge wurde dem BF ein Gehbehindertenausweis
Paragraph 29 b, StVO ausgestellt.
- Im Jahr 2012 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung sowie die Zusatzeintragung „Gehbehinderung“ in seinen Behindertenpass. Das Bundessozialamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) beauftragte Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 25.04.2012 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 11.04.2012 auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
- Im Jahr 2012 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung sowie die Zusatzeintragung „Gehbehinderung“ in seinen Behindertenpass. Das Bundessozialamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) beauftragte Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 25.04.2012 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 11.04.2012 auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „……………………….Derzeitige Beschwerden: Atemnot schon bei geringer Belastung, wiederkehrender Reizhusten, immer wieder Husten mit Auswurf, regelmäßige lungenärztliche Kontrolle und Behandlung, Asthma schon seit Kindheit bekannt, seit 2011 wird die Zuckerkrankheit zusätzlich auch mit Insulin behandelt, damit können ausreichende Einstellungen erzielt werden, zusätzliche Diät, die Atembeschwerden hätten sich sehr stark verschlechtert in den letzten Jahren. …………………… Ergebnis der durchgeführten Untersuchung am 11.04.2012: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II-III) 284 40 2 Zustand nach Entfernung des linken Lungenunterlappens 3/2001 11 40 3 Diabetes mellitus 383 30 4 Zustand nach distaler Radiusfraktur rechtes (Gebrauchsarm) 28 10 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: ad)1 mittlerer Rahmensatz, da eine ständige mittelgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven bei langjähriger chronischer Asthma-Erkrankung und sekundärer Lungenüberblähung gegeben ist. ad2) Unterer Rahmensatz, da leichtgradige restriktive Ventilationsstörung. ad3) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter mittlerer Insulin-Medikation und Kostbeschränkung eine befriedigende Stoffwechseleinstellung erreicht werden kann. Ad4) mittlerer Rahmendsatz, da endlagige Funktionseinschränkung. Gesamtgrad der Behinderung: 60v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 + 3 um 2 Stufen erhöht. Begründung: da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht (Kombination einer obstruktiven und restriktiven Ventilationsstörung). …………………. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: X Ja: Diabetiker…………… römisch zehn Ja: Diabetiker…………… Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben. Nachstehende Krankheitszustände bedingen einen GdB von mind. 20v.H. X Ja: Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Adis (D1) ab 2011römisch zehn Ja: Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Adis (D1) ab 2011 Begründung: Die Zusatzeintragung ‚Diabetiker‘ ist gerechtfertigt, da ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus vorliegt. Der Antrag auf ‚Gehbehinderung‘ wurde wegen der Atemwegserkrankung gestellt. Diese bewirkt keine Gehbehinderung. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist weithin zumutbar, da weder massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder eine Langzeitsauerstofftherapie gegeben sind. ……..“
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2012 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „ist gehbehindert“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle.
- Am 02.08.2021 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpass mit dem dafür vorgesehenen Antragsforumlar des Sozialministeriumservice. Als Gesundheitsschädigungen gab der BF neben einem hepatozellulären Karzinom und einer Nash-Leberzirrhose eine partielle Pfortaderthrombose an. Die Spalte 3 „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere……“ blieb leer. Außerdem gab der BF an, eine Unfallrente zu beziehen und legte eine Kopie seines Ausweises
§29bSt
VO (Parkausweis) bei. Dazu übermittelte er ein Konvolut von medizinischen Unterlagen.
- Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten auf Basis der Akten ein. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im Aktengutachten vom 16.08.2021 auszugsweise Nachfolgendes aus:
- Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten auf Basis der Akten ein. Die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im Aktengutachten vom 16.08.2021 auszugsweise Nachfolgendes aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Siehe auch VGA vom 11.04.2012 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 40% Zustand nach Entfernung des linken Lungenlappens 03/2001 wegen Brochiektasien 40% Diabetes Mellitus 30% Zustand nach distaler Radiusfraktur 10% Gesamt-GdB 60% XXXX vom 15.04.2021 Aufnahmegrund HCC, NASH, Aszites Diagnosen bei Entlassung C22.0 Leberzellkarzinom „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Siehe auch VGA vom 11.04.2012 , Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 40% , Zustand nach Entfernung des linken Lungenlappens 03 aus 2001, wegen Brochiektasien 40% , Diabetes Mellitus 30% , Zustand nach distaler Radiusfraktur 10% , Gesamt-GdB 60% , römisch 40 vom 15.04.2021 , Aufnahmegrund , HCC, NASH, Aszites , Diagnosen bei Entlassung , C22.0 Leberzellkarzinom
- Hepatozelluläres Karzinom (C22.0); -
- TACE am 28.08.2020;
- Hepatozelluläres Karzinom (C22.0); , -
- TACE am 28.08.2020; -
- TACE am 03.11.2020; -
- TACE am 13.01.2021 - Evaluierung zur orthotopen Lebertransplantation 11/2020,
- NASH-Leberzirrhose, CPS-B
(8)- Evaluierung zur orthotopen Lebertransplantation 11 aus 2020,, , 2. NASH-Leberzirrhose, CPS-B
(8)Splenomegalie (R16.1)3 COPD (J44.99); Splenomegalie (R16.1), 3 COPD (J44.99); - St.p. Lobektomie bei Bronchiektasien linker Unterlappen,
- Diabetes mellitus Typ II (E11.9);
- Arterielle Hypertonie (HO);
- Hyperlipidämie (E78.5);
- Asthma bronchiale (J45.9)
- Hypokaliämie (E87.6);
- Polypektomie am 05.11.2020
- Magenpolyp 11 Osteopenie - St.p. Lobektomie bei Bronchiektasien linker Unterlappen, ,
- Diabetes mellitus Typ römisch zwei (E11.9); ,
- Arterielle Hypertonie (HO); ,
- Hyperlipidämie (E78.5); ,
- Asthma bronchiale (J45.9) ,
- Hypokaliämie (E87.6); ,
- Polypektomie am 05.11.2020 ,
- Magenpolyp , 11 Osteopenie Beginn einer Immuntherapie mit dem Ziel eines Downgradings und damit Erfüllung der Milanrkriterien Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Leberzellkarzinom 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Leberzirrhose, Aszites, hypertensiven Gastropathie, laufende Immunotherapie und Notwendigkeit einer Lebertransplantation 13.01.03 70 2 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven bei langjähriger chronischer Asthmaerkrankung und sekundärer Lungenüberblähung 06.06.02 40 3 Zustand nach Entfernung des linken Lungenlappens 03/2001 wegen BrochiektasienZustand nach Entfernung des linken Lungenlappens 03 aus 2001, wegen Brochiektasien Oberer Rahmensatz, da leichtgradige restriktive Ventilationsstörung 06.02.02 40 4 Diabetes Mellitus Oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Insulin erforderlich ist 09.02.02 40 5 Zustand nach distaler Radiusfraktur rechts Fixer Rahmensatz 02.06.20 10 Gesamtgrad der Behinderung 100 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position1 durch Leiden 2-4 um je 1 Stufe erhöht wird, da schwerwiegende Zusatzleiden. Leiden 5 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Einstufung nach der EVO. Hinzukommen von Leiden
- Verschlimmerung von Leiden 3 des VGA. Gleichbleiben der übrigen Leiden. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung des GdB um 4 Stufen X Nachuntersuchung 08/2026 – Besserung von Leiden 1 möglich römisch zehn Nachuntersuchung 08 aus 2026, – Besserung von Leiden 1 möglich …………………………….. 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor: X – Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos.09.
- GdB: 40 v.H.römisch zehn – Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos.09.
- GdB: 40 v.H. X – Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 70 v.H. römisch zehn – Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 70 v.H. ………………………….“
- Das eingeholte Aktengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht mehr vorliegen würden, jedoch der Parkausweis weiterhin seine Gültigkeit behalte. In seiner Stellungnahme vom 27.08.2021 brachte der BF vor, die Streichung der genannten Zusatzeintragung sei ungerechtfertigt, zumal im Rahmen der Bewilligung des Parkausweises
§ 29bSt
VO ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorliege. Außerdem ergebe sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen des XXXX , dass eine Immuntherapie auf Grund seiner Krebserkrankung erforderlich sei, wobei das Immunsystem unterdrückt werde. Dies sei auch bei einer eventuellen Transplantation der Fall.6. Das eingeholte Aktengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht mehr vorliegen würden, jedoch der Parkausweis weiterhin seine Gültigkeit behalte. In seiner Stellungnahme vom 27.08.2021 brachte der BF vor, die Streichung der genannten Zusatzeintragung sei ungerechtfertigt, zumal im Rahmen der Bewilligung des Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorliege. Außerdem ergebe sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen des römisch 40 , dass eine Immuntherapie auf Grund seiner Krebserkrankung erforderlich sei, wobei das Immunsystem unterdrückt werde. Dies sei auch bei einer eventuellen Transplantation der Fall.
- Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.10.2021, im Gutachten vom 30.11.2021 auszugsweise Nachfolgendes aus:
- Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.10.2021, im Gutachten vom 30.11.2021 auszugsweise Nachfolgendes aus: „ ……………………. Anamnese: Gutachten vom 11.4.2012: GdB 60vH wegen COPD, Entfernung des linken Lungenlappens, Diabetes mellitus, Z.n. disatler Radiusfraktur re, Abweisung der ZE UÖVM Aktengutachten vom 16.8.2021: GdB 100vH wegen Leberzell Ca, COPD, Entfernung des linken Lungenlappens, Diabetes mellitus, Z.n. distaler Radiusfraktur re, Abweisung der ZE UÖVM Stellungnahme vom 30.8.2021: COPD, Immunsystem, gefordert wird die ZE UÖVM wie gehabt (?) Derzeitige Beschwerden: ‚Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich wegen der COPD und des Asthmas nicht benützen, mir fehlt ein Lungenlappen. Kann maximal 50m gehen. Die Befunde der Lungenfunktion bekomme ich nie mit. Ein Sauerstoffgerät brauche ich nicht. Mein Neffe hat mich hergebracht. Nach der Immuntherapie wird mir schlecht. Da muss ich Erbrechen. Die Therapie werde ich bis an mein Lebensende bekommen. Eine Lebertransplantation ist wegen der Pfortader nicht möglich. Infekte hatte ich in den letzten 2 Jahren nicht. Aprednislon/Prednislon nehme ich gelegentlich, ich habe aber auch Zucker. Seit 10 Jahren habe ich die Zusatzeintragung und jetzt soll sie weg sein?‘ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Amlodipin, Atorvalan, BerodualinbB, Carvedilol, Furo Spirobene, Glucophage, Humalog 108-10, Lantus 0-0-22, Lixiana, Pantoloc, Paspertin Pulmicort, Seretide, Trittico, Viktoza, Zofran (bestätigt) Sozialanamnese: geschieden, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): nachgereicht: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , nachgereicht: Arztbrief XXXX 7.10.-8.10.2021: 9.Zyklus Immuntherapie, komplikationslos, LTX wegen Pfortaderinvasion nicht möglich Befund XXXX 30.9.2021: Klinik: gelegentlich Übelkeit nach Infusion Arztbrief römisch 40 7.10.-8.10.2021: 9.Zyklus Immuntherapie, komplikationslos, LTX wegen Pfortaderinvasion nicht möglich , Befund römisch 40 30.9.2021: Klinik: gelegentlich Übelkeit nach Infusion Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal Größe: 180,00 cm, Gewicht: 93,00 kg, Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei, keine Lippenzyanose Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: Giemen li UL, SKS Herztöne: sehr leise, rhythmisch, normofrequent Klinischer Status – Fachstatus: , HNAP frei, keine Lippenzyanose , Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel , Thorax: symmetrisch Pulmo: Giemen li UL, SKS , Herztöne: sehr leise, rhythmisch, normofrequent Abdomen: V.a. Ascites, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Abdomen: römisch fünf.a. Ascites, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft , UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: ZFS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: ZFS: möglich , Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild unauffällig, keine Hilfsmittel Gesamtmobilität – Gangbild: , Gangbild unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Leberzell-Karzinom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Invasion der Pfortader, unter Therapie jedoch stabilisierter Verlauf, Aszites ist hier mitberücksichtigt 13.01.04 60 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven bei langjähriger chronischer Asthmaerkrankung und sekundärer Lungenüberblähung 06.06.02 40 3 Zustand nach Entfernung des linken Lungenlappens 03/2001 wegen BrochiektasienZustand nach Entfernung des linken Lungenlappens 03 aus 2001, wegen Brochiektasien Oberer Rahmensatz, da leichtgradige restriktive Ventilationsstörung 06.02.02 40 4 Diabetes Mellitus Oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Insulin erforderlich ist 09.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 bei Leidensüberschneidung um insgesamt 1 Stufe erhöht, Leiden 4 erhöht wegen maßgeblich ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: nach hierorts persönlicher Begutachtung wird Leiden 1 bei dokumentiert stabilem Verlauf um eine Stufe niedriger eingestuft Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, der GdB wird bei teilweiser Leidensüberschneidung um 2 Stufen niedriger eingestuft X Nachuntersuchung 08/2026 – nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase römisch zehn Nachuntersuchung 08 aus 2026, – nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase ………………….
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es besteht eine bösartige Neubildung der Leber mit Aszites nach den vorliegenden Befunden unter Therapie im komplikationslosen Verlauf und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ohne Sauerstoffpflicht, Exacerbationen sind nicht befundbelegt. Daher ist bei hierorts ausreichend gutem Allgemein- und Ernährungszustand das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Bei laufender Chemotherapie/Immuntherapie kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. …………………… Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor: X – Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos.09.
- GdB: 40 v.H.römisch zehn – Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos.09.
- GdB: 40 v.H. X – Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 60 v.H. römisch zehn – Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 60 v.H. ……………………………..“
- Das eingeholte Gutachten vom 30.11.2021 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte mit Schreiben vom 14.12.2021 vor, beim letzten Parteiengehör sei der Arztbrief seiner Lungenfachärztin Dr.in XXXX nicht berücksichtigt worden. Er habe eine bakterielle Pneumonie gehabt und sei im XXXX aufgenommen worden. Im vorgelegten Arztbrief von Dr.in XXXX vom 26.01.2022 schien als Diagnose „COPD (Stadium III), rez. teils schwere Exacerbationen, UL-Ektomie li. wegen Bronchiektasien 2001, hepatozelluläres Ca seit 7/2020“ auf. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der BF auf Grund seiner Grunderkrankung nicht mehr körperlich belastbar sei und immer mehr auf das Auto angewiesen sei. Zur Aufrechterhaltung einer Restmobilität sei die Bewilligung eines Behindertenpasses medizinisch gerechtfertigt.
- Das eingeholte Gutachten vom 30.11.2021 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte mit Schreiben vom 14.12.2021 vor, beim letzten Parteiengehör sei der Arztbrief seiner Lungenfachärztin Dr.in römisch 40 nicht berücksichtigt worden. Er habe eine bakterielle Pneumonie gehabt und sei im römisch 40 aufgenommen worden. Im vorgelegten Arztbrief von Dr.in römisch 40 vom 26.01.2022 schien als Diagnose „COPD (Stadium römisch drei), rez. teils schwere Exacerbationen, UL-Ektomie li. wegen Bronchiektasien 2001, hepatozelluläres Ca seit 7/2020“ auf. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der BF auf Grund seiner Grunderkrankung nicht mehr körperlich belastbar sei und immer mehr auf das Auto angewiesen sei. Zur Aufrechterhaltung einer Restmobilität sei die Bewilligung eines Behindertenpasses medizinisch gerechtfertigt.
- In der von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr.in XXXX vom 10.02.2022 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
- In der von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr.in römisch 40 vom 10.02.2022 wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 13.10.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 15.12.2021 vor, dass er unter starker Atemnot leidet, zuletzt auch eine Pneumonie hatte. Gefordert wird die ZE ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘. folgende Befunde werden nachgereicht: Befund XXXX Pulmologie vom 15.10.2021 und 26.1.2022: durch die Lungenerkrankung körperlich nicht mehr belastbar Befund römisch 40 Pulmologie vom 15.10.2021 und 26.1.2022: durch die Lungenerkrankung körperlich nicht mehr belastbar Arztbrief XXXX 18.11.2021: Pneumonie, kardiorespiratorisch durchwegs stabil, rasche Besserung auf Antibiotikagabe Arztbrief römisch 40 18.11.2021: Pneumonie, kardiorespiratorisch durchwegs stabil, rasche Besserung auf Antibiotikagabe Ein schwerer und anhaltender Immundefekt liegt nicht vor. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Es besteht weiterhin auch unter Infekt keine sauerstoffpflichtige Lungenerkrankung sodass die geforderte Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht begründbar ist.“
- Nach Übermittlung des Behindertenpasses wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 02.08.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Spruch des Bescheides vom 11.03.2022 ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
- Nach Übermittlung des Behindertenpasses wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 02.08.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Spruch des Bescheides vom 11.03.2022 ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr.in römisch 40 , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
- Mit Schriftsatz vom 19.04.2022 erhob der BF, vertreten durch die Gewerkschaft vida, Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.03.
- Es fehle an einer eingehenden Bescheidbegründung, weshalb der BF trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke zurücklegen könne. Der BF leide neben einem Leberzellkarzinom mit der Notwendigkeit einer Lebertransplantation an COPD und Diabetes Mellitus sowie an einer distalen Radiusfraktur. Der linke Lungenflügel sei entfernt worden. Es werde eine Immuntherapie durchgeführt. Er sei immer mehr auf das Auto angewiesen. Es fehle an einer Bescheidbegründung zur vom BF dargelegten Einschränkung der maximal von ihm zurücklegbaren Wegstrecke von 50m sowie an einer Begründung, warum beim BF keine Exacerbation vorliegen sollte. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Vorliegen eines Gehbehindertenausweises nach §29b StVO seit dem Jahr 2011 auseinandergesetzt. Im dazu einholten Gutachten von Dr. XXXX vom 14.10.2011 sei bestätigt worden, dass es dem BF auf Grund seiner Lungenerkrankung nicht möglich sei, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine Strecke von mehr als 300m gehend zur bewältigen. Der Gesundheitszustand des BF habe sich seit dem Jahr 2011 verschlechtert. Zu den bereits vorhandenen Erkrankungen sei ein Leberzellkarzinom mit einer notwendigen Lebertransplantation hinzugetreten, wobei eine Immuntherapie durchgeführt werden müsse. Der BF sei von der beantragten Zusatzeintragung abhängig und habe seine gesamte Mobilität darauf aufgebaut. Es werde die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens zur begehrten Zusatzeintragung beantragt. Angeschlossen war unter anderem das pulmologische Gutachten von Dr. XXXX .
- Mit Schriftsatz vom 19.04.2022 erhob der BF, vertreten durch die Gewerkschaft vida, Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.03.
- Es fehle an einer eingehenden Bescheidbegründung, weshalb der BF trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke zurücklegen könne. Der BF leide neben einem Leberzellkarzinom mit der Notwendigkeit einer Lebertransplantation an COPD und Diabetes Mellitus sowie an einer distalen Radiusfraktur. Der linke Lungenflügel sei entfernt worden. Es werde eine Immuntherapie durchgeführt. Er sei immer mehr auf das Auto angewiesen. Es fehle an einer Bescheidbegründung zur vom BF dargelegten Einschränkung der maximal von ihm zurücklegbaren Wegstrecke von 50m sowie an einer Begründung, warum beim BF keine Exacerbation vorliegen sollte. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Vorliegen eines Gehbehindertenausweises nach §29b StVO seit dem Jahr 2011 auseinandergesetzt. Im dazu einholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.10.2011 sei bestätigt worden, dass es dem BF auf Grund seiner Lungenerkrankung nicht möglich sei, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine Strecke von mehr als 300m gehend zur bewältigen. Der Gesundheitszustand des BF habe sich seit dem Jahr 2011 verschlechtert. Zu den bereits vorhandenen Erkrankungen sei ein Leberzellkarzinom mit einer notwendigen Lebertransplantation hinzugetreten, wobei eine Immuntherapie durchgeführt werden müsse. Der BF sei von der beantragten Zusatzeintragung abhängig und habe seine gesamte Mobilität darauf aufgebaut. Es werde die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens zur begehrten Zusatzeintragung beantragt. Angeschlossen war unter anderem das pulmologische Gutachten von Dr. römisch 40 .
- Am 22.02.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter der Aktenzahl W162 2254212-1 protokolliert. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, ein. Im auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhenden Gutachten vom 08.07.2022 wurde vom beauftragten Sachverständigen auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
- Am 22.02.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter der Aktenzahl W162 2254212-1 protokolliert. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, ein. Im auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhenden Gutachten vom 08.07.2022 wurde vom beauftragten Sachverständigen auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: „……………… Die Befunderhebung erfolgt am 08.07.2022 im Zeitraum von 08:40-09:30 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen. Er erscheint ohne Begleitperson. Die Behinderung des BF wird im Wesentlichen durch zwei Krankheitskomplexe bewirkt: -2020 wurde ein Leberzellkarzinom festgestellt, ferner eine Leberzirrhose, sekundäre Drucksteigerung in der Pfortader sowie Krampfadernbildung in der Speiseröhre (Folgen der Lebererkrankung). Der BF befindet sich in laufender Behandlung und Kontrolle im XXXX , derzeit wird eine Immuntherapie durchgeführt. Er berichtet, dass die ursprünglich geplante Lebertransplantation nicht mehr möglich sei, da die Pfortader von Tumorgewebe durchwachsen worden sei, sodass eine Operation unmöglich geworden ist.Drucksteigerung in der Pfortader sowie Krampfadernbildung in der Speiseröhre (Folgen der Lebererkrankung). Der BF befindet sich in laufender Behandlung und Kontrolle im römisch 40 , derzeit wird eine Immuntherapie durchgeführt. Er berichtet, dass die ursprünglich geplante Lebertransplantation nicht mehr möglich sei, da die Pfortader von Tumorgewebe durchwachsen worden sei, sodass eine Operation unmöglich geworden ist. -Der zweite Krankheitskomplex umfasst eine seit Kindheit bestehende Asthmaerkrankung, welche seit ca. 20-25 Jahren in eine COPD übergegangen ist. Daneben wurde im Jahr 2001 wegen Bronchiektasen der linke Lungenunterlappen entfernt, sodass das Lungenvolumen einer gewissen Einschränkung unterliegt. Bzgl. der COPD führt der BF aus, zuhause eine Sauerstoffflasche zu haben, welche er vorwiegend nachts verwende, jedoch nicht unterwegs. Zur Untersuchung erscheint er ebenfalls ohne mobile Sauerstoffversorgung. Zu erwähnen sind ferner eine Lungenentzündung 2020 und
- Weiters eine Herzrhythmusstörung (AV-Block I+II), wobei keine Schrittmacherimplantation notwendig war. Diabetes mellitus Typ Il seit 25 Jahren bekannt, Insulin wird seit 15 Jahren zusätzlich zu Tabletten gespritzt.Herzrhythmusstörung (AV-Block I+II), wobei keine Schrittmacherimplantation notwendig war. Diabetes mellitus Typ römisch eins l seit 25 Jahren bekannt, Insulin wird seit 15 Jahren zusätzlich zu Tabletten gespritzt. Hoher Blutdruck seit etwa 20 Jahren keine kardiale Folgeerkrankung anamnestisch erhebbar. Vorbekannt ist weiters ein Bruch der Speiche nahe dem rechten Handgelenk vor ca. 25 Jahren, sodass eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes resultiert, welche in einem früheren Vorgutachten mit 10% Grad der Behinderung eingestuft wurde. Folgende Vorgutachten werden eingesehen: Eigenes Gutachten vom 11.04.2012 eine COPD Il-III mit 40%, Entfernung des linken Lungenunterlappens 2001 mit 40%, Diabetes mellitus 30% und Zustand nach distaler Radiusfraktur rechts (Gebrauchsarm) mit 10% eingestuft worden war (noch alte Richtsätze). Vorgutachten Dr. XXXX /Allgemeinmedizin vom 16.08.2021: Leberzellkarzinom mit 70%, COPD mit 40%, Zustand nach Entfernung des linken Unterlappens 2001 mit 40%, Diabetes mellitus 40% und distale Radiusfraktur rechts mit 10%, sodass insgesamt 100% Grad der Behinderung resultierten. Eine Nachuntersuchung wurde für August 2026 vorgeschlagen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war zumutbar.Vorgutachten Dr. römisch 40 /Allgemeinmedizin vom 16.08.2021: Leberzellkarzinom mit 70%, COPD mit 40%, Zustand nach Entfernung des linken Unterlappens 2001 mit 40%, Diabetes mellitus 40% und distale Radiusfraktur rechts mit 10%, sodass insgesamt 100% Grad der Behinderung resultierten. Eine Nachuntersuchung wurde für August 2026 vorgeschlagen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war zumutbar. Internistisches Gutachten Dr. XXXX vom 13.10.2021: Leberzellkarzinom mit 60%, COPD mit 40% (Asthma und Emphysem miterfasst), Entfernung linker Unterlappen 40% und insulinpflichtiger Diabetes mellitus 40%, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 80% resultierte, da die damaligen Leiden Nr. 1-3 eine ungünstige wechselseitigeInternistisches Gutachten Dr. römisch 40 vom 13.10.2021: Leberzellkarzinom mit 60%, COPD mit 40% (Asthma und Emphysem miterfasst), Entfernung linker Unterlappen 40% und insulinpflichtiger Diabetes mellitus 40%, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 80% resultierte, da die damaligen Leiden Nr. 1-3 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bewirken. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als zumutbar eingestuft. Stellungnahme der internistischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 10.02.2022 zu einem Einspruch des BF: es liegt kein schwerer anhaltender Immundefekt vor. Aus den Befunden ist keine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, es gibt keinen Hinweis für eine Infektion mit Problemkeimen. Es liegt keine sauerstoffpflichtige Lungenerkrankung vor.Stellungnahme der internistischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 10.02.2022 zu einem Einspruch des BF: es liegt kein schwerer anhaltender Immundefekt vor. Aus den Befunden ist keine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, es gibt keinen Hinweis für eine Infektion mit Problemkeimen. Es liegt keine sauerstoffpflichtige Lungenerkrankung vor. Folgende ärztliche Unterlagen und Befunde werden vom Sachverständigen eingesehen: XXXX 31.08.2020 Abl. 12: Leberzellkarzinom, Leberzirrhose, Vergrößerung der Milz, COPD, Zustand nach Entfernung des linken Untertappens wegen Bronchiektasen, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ Il, Bluthochdruck, erhöhte Blutfette, die Aufnahme erfolgte zur ersten Chemotherapie. Komplikationslose Durchführung. römisch 40 31.08.2020 Abl. 12: Leberzellkarzinom, Leberzirrhose, Vergrößerung der Milz, COPD, Zustand nach Entfernung des linken Untertappens wegen Bronchiektasen, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ römisch eins l, Bluthochdruck, erhöhte Blutfette, die Aufnahme erfolgte zur ersten Chemotherapie. Komplikationslose Durchführung. XXXX 12.11.2020 Abl. 14: Evaluierung einer möglichen Lebertransplantation bei römisch 40 12.11.2020 Abl. 14: Evaluierung einer möglichen Lebertransplantation bei Leberzellkarzinom, der Allgemeinzustand wird als gut beschrieben, unauffälliger Stuhl, guter Schlaf, das Gewicht stabil, der Appetit normal, kein Fieber, kein Nachtschweiß, seit 30 Jahren Nichtraucher, kein Alkohol. Es werden beidseitige Knöchelödeme beschrieben. Sonst unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund. Eine Magenspiegelung zeigte gestaute Venen in der Speiseröhre. Im Ultraschall Vergrößerung der Leber bei Zirrhose, ebenso der Milz. Im Herzecho normale Funktion der linken Herzkammer. Die Klappen im Wesentlichen altersentsprechend unauffällig. Die EF lag mit über 60% im Normbereich. Zusammenfassend kein Hinweis für Herzinsuffizienz. In der Lungendiagnostik zeigte sich der FEV 1 im Anteil an der Vitalkapazität bei 73%, der FEV 1 bei 53%, dies entspricht einer COPD des Stadiums II. Die Entlassung erfolgte am 12.11.2020 im guten Allgemeinzustand.Leberzellkarzinom, der Allgemeinzustand wird als gut beschrieben, unauffälliger Stuhl, guter Schlaf, das Gewicht stabil, der Appetit normal, kein Fieber, kein Nachtschweiß, seit 30 Jahren Nichtraucher, kein Alkohol. Es werden beidseitige Knöchelödeme beschrieben. Sonst unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund. Eine Magenspiegelung zeigte gestaute Venen in der Speiseröhre. Im Ultraschall Vergrößerung der Leber bei Zirrhose, ebenso der Milz. Im Herzecho normale Funktion der linken Herzkammer. Die Klappen im Wesentlichen altersentsprechend unauffällig. Die EF lag mit über 60% im Normbereich. Zusammenfassend kein Hinweis für Herzinsuffizienz. In der Lungendiagnostik zeigte sich der FEV 1 im Anteil an der Vitalkapazität bei 73%, der FEV 1 bei 53%, dies entspricht einer COPD des Stadiums römisch zwei. Die Entlassung erfolgte am 12.11.2020 im guten Allgemeinzustand. XXXX 15.01.2021, Abl. 17: Diagnosen wie oben angeführt, Leberzellkarzinom römisch 40 15.01.2021, Abl. 17: Diagnosen wie oben angeführt, Leberzellkarzinom Chemotherapie August und November 2020 sowie Jänner 2021 werden bestätigt. Die übrigen Diagnosen wie bereits oben ausgeführt. Hinsichtlich Verdauung keine Auffälligkeit, Gewicht stabil, der Appetit normal. Adipöser Ernährungszustand. Knöchelödeme. Sonst unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund. Die Therapie der COPD wurde unverändert belassen, ebenso des Diabetes und des Bluthochdruckes. Ein EKG ergab einen AV-Block l, sonst unauffällig. XXXX 24.04.2021, Abl. 20: erster Zyklus einer Immuntherapie bei Leberzellkarzinom, die übrigen Diagnosen wie bereits oben ausgefühlt. Keine Verdauungsprobleme, kein Durchfall, keine Verstopfung, normaler Appetit, guter Allgemein- und Ernährungszustand seit der letzten Entlassung aus dem XXXX subjektiv beschwerdefreier Patient (!). Die Immuntherapie wurde komplikationslos verabreicht. An den übrigen Behandlungen wurde keine Änderung vorgenommen. römisch 40 24.04.2021, Abl. 20: erster Zyklus einer Immuntherapie bei Leberzellkarzinom, die übrigen Diagnosen wie bereits oben ausgefühlt. Keine Verdauungsprobleme, kein Durchfall, keine Verstopfung, normaler Appetit, guter Allgemein- und Ernährungszustand seit der letzten Entlassung aus dem römisch 40 subjektiv beschwerdefreier Patient (!). Die Immuntherapie wurde komplikationslos verabreicht. An den übrigen Behandlungen wurde keine Änderung vorgenommen. XXXX 02.07.2021: Diagnosen wie oben,
- Zyklus einer Immuntherapie. Seit der letzten Entlassung subjektiv beschwerdefrei, Zunahme des Körpergewichtes um ca. 5 Kg. Ein steigernder Bauchumfang lässt auf eine Bauchwassersucht schließen. Keine römisch 40 02.07.2021: Diagnosen wie oben,
- Zyklus einer Immuntherapie. Seit der letzten Entlassung subjektiv beschwerdefrei, Zunahme des Körpergewichtes um ca. 5 Kg. Ein steigernder Bauchumfang lässt auf eine Bauchwassersucht schließen. Keine Verdauungsstörungen. im EKG ein AV-Block Il. Sonst diesbezüglich keine Auffälligkeiten. Ein Langzeit-EKG vom 19.05.2021 zeigte Sinusrhythmus, AV-Block 1+11, sonst unauffällig gewesen.Verdauungsstörungen. im EKG ein AV-Block römisch eins l. Sonst diesbezüglich keine Auffälligkeiten. Ein Langzeit-EKG vom 19.05.2021 zeigte Sinusrhythmus, AV-Block 1+11, sonst unauffällig gewesen. Im Ultraschall vom 08.04.2021 wurde eine Thrombose in der Pfortader entdeckt, welche für die Zunahme der Bauchwassersucht verantwortlich zeichnet, es erfolgte der Beginn einer gerinnungshemmenden Dauerbehandlung mit Lixiana. Entlassung in guten Allgemeinzustand. XXXX 21.05.2021 Abl. 27: Diagnosen wie oben angeführt, nach der letzten Entlassung subjektiv beschwerdefrei. Die Nierenfunktion war anfangs ausgelenkt, durch Flüssigkeitszufuhr und Therapie konnte eine deutliche Besserung erzielt werden. Kein Hinweis auf Nierenschädigung durch die Immuntherapie, im EKG ein AV-Block l.° römisch 40 21.05.2021 Abl. 27: Diagnosen wie oben angeführt, nach der letzten Entlassung subjektiv beschwerdefrei. Die Nierenfunktion war anfangs ausgelenkt, durch Flüssigkeitszufuhr und Therapie konnte eine deutliche Besserung erzielt werden. Kein Hinweis auf Nierenschädigung durch die Immuntherapie, im EKG ein AV-Block l.° XXXX 25.06.2021 Abl. 30: Diagnosen wie oben.
- Zyklus einer Immuntherapie. Schlafstörungen, Müdigkeit. Entlassung im guten Allgemeinzustand. römisch 40 25.06.2021 Abl. 30: Diagnosen wie oben.
- Zyklus einer Immuntherapie. Schlafstörungen, Müdigkeit. Entlassung im guten Allgemeinzustand. Befundbericht XXXX 19.07.2021 Abl. 33-34, 15.04.2021 Abl. 37-38 werden gleichfalls eingesehen, ohne zusätzliche Information.Befundbericht römisch 40 19.07.2021 Abl. 33-34, 15.04.2021 Abl. 37-38 werden gleichfalls eingesehen, ohne zusätzliche Information. Ein Laborbefund vom 07.06.2021 Abl. 39-40 wird eingesehen: normales Blutbild, HbA1c 6, 1% Gamma-GT 167, Kreatinin 0,
- Lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX Abl. 60 vom 15.10.2021: Asthma bronchiale seitLungenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 Abl. 60 vom 15.10.2021: Asthma bronchiale seit Jahrzehten fixierte Obstruktion, Atemnot schon bei kleinster Belastung, laufende Immuntherapie, erhöhte Infektanfälligkeit. Klinisch Hinweise für Emphysem. Lungenfunktionell hochgradige periphere Obstruktion mit Überblähungszeichen. Die Blutgasanalyse an der unteren Grenze der Norm liegend. (!). Keine Langzeitsauerstofftherapie verordnet. Als pulmologische Diagnose wird eine COPD III mit teilweise schweren Exazerbationen sowie der Zustand nach Entfernung des linken Unterlappens 2001 wegen Bronchiektasen erwähnt. Übliche inhalative COPD-Therapie mit Pulmicort, Seretide, Berodual. Erwähnt wird insulinpflichtige Zuckerkrankheit und Leberkarzinom. Ohne Begründung wird in einer Zusammenfassung angegeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die beiliegende Lungenfunktionsmessung vom 22.09.2021 zeigte bei nicht idealer Einatmung sowie Zwerchfellhochstand beidseits durch Adipositas den FEV 1 im Anteil an der Vitalkapazität bei 51%, absolut bei 38%, das Lungenvolumen lag im Normbereich. Die Messung ergab insgesamt (allerdings unter eingeschränkter Mitarbeit) eine COPD III.Als pulmologische Diagnose wird eine COPD römisch drei mit teilweise schweren Exazerbationen sowie der Zustand nach Entfernung des linken Unterlappens 2001 wegen Bronchiektasen erwähnt. Übliche inhalative COPD-Therapie mit Pulmicort, Seretide, Berodual. Erwähnt wird insulinpflichtige Zuckerkrankheit und Leberkarzinom. Ohne Begründung wird in einer Zusammenfassung angegeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die beiliegende Lungenfunktionsmessung vom 22.09.2021 zeigte bei nicht idealer Einatmung sowie Zwerchfellhochstand beidseits durch Adipositas den FEV 1 im Anteil an der Vitalkapazität bei 51%, absolut bei 38%, das Lungenvolumen lag im Normbereich. Die Messung ergab insgesamt (allerdings unter eingeschränkter Mitarbeit) eine COPD römisch drei. XXXX 25.11.2021 Abl. 61: Diagnosen wie in den früheren Befunden, Aufnahme zur
- Immuntherapie. Im Text wird ausgeführt, dass eine zunehmende Atemnot aufgetreten sei, weiters Übelkeit und Erbrechen bestanden hätten. Der Patient wird als kardiorespiratorisch stabil bezeichnet(!). Hinweise für Herzinsuffizienz wurden ausgeschlossen. Eine CT Thorax und Bauchraum konnte eine Lungenembolie ausschließen, wegen Verdacht auf eine römisch 40 25.11.2021 Abl. 61: Diagnosen wie in den früheren Befunden, Aufnahme zur
- Immuntherapie. Im Text wird ausgeführt, dass eine zunehmende Atemnot aufgetreten sei, weiters Übelkeit und Erbrechen bestanden hätten. Der Patient wird als kardiorespiratorisch stabil bezeichnet(!). Hinweise für Herzinsuffizienz wurden ausgeschlossen. Eine CT Thorax und Bauchraum konnte eine Lungenembolie ausschließen, wegen Verdacht auf eine Lungenentzündung wurde eine antibiotische Therapie begonnen. Eine CT des Schädels verlief unauffällig. Das EKG zeigte unverändert einen AV-Block 1.° Im Herz-Ultraschall normalgroße linke Herzkammer mit normaler Funktion. Die Immuntherapie konnte schließlich am 24.11.2021 komplikationslos frei verabreicht werden (!). Erwähnenswert ist, dass in der CT des Bauches eine knotige Raumforderung der rechten Nebenniere festgestellt wurde, weiters ein tumorsuspekter Lymphknoten retroperitoneal. Der Lebertumor zeigte sich gegenüber der Voruntersuchung in der Größe rückgebildet. Knochenmetastasen wurden ausgeschlossen. Lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 26.01.2022 Abl. 66: COPD III, inhalative Therapie in den letzten Jahren zunehmende Verschlechterung, körperlich nicht mehr belastbar, auf das Auto angewiesen. Ein Behindertenpass ist medizinisch gerechtfertigt.Lungenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 26.01.2022 Abl. 66: COPD römisch drei, inhalative Therapie in den letzten Jahren zunehmende Verschlechterung, körperlich nicht mehr belastbar, auf das Auto angewiesen. Ein Behindertenpass ist medizinisch gerechtfertigt. Eine Messung der Blutgase ergab eine mittelgradige Hypoxämie mit Abfall des Sauerstoffdruckes bei einer Belastung von 40 Watt auf 55 mmHg, woraus zwar eine Sauerstoff-Diffusionsstörung abzuleiten ist, jedoch keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie gegeben war (
Hauptverband Sozialversicherungsträger: der Sauerstoffdruck in Ruhe und/ oder Belastung muss unter 55 mmHg liegen). Eine Lungenfunktionsmessung gleichen Datums zeigte Veränderungen im Sinne einer COPD III.Eine Lungenfunktionsmessung gleichen Datums zeigte Veränderungen im Sinne einer COPD römisch drei. Einsichtnahme in die Beschwerde des BF: Beschwerde vom 27.08.2021 Abl. 52: die Löschung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gerechtfertigt, deren Verwendung sei dem BF unzumutbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stelle für den Patienten eine Unzumutbarkeit dar. Aus den Unterlagen des XXXX sei ersichtlich, dass eine Immuntherapie in Folge einer Krebserkrankung durchgeführt werde, sodass das Immunsystem unterdrückt werde. Außerdem wird auf eine mögliche Transplantation hingewiesen, wo ebenfalls eine immunsuppressive Behandlung verabreicht werden würde. Menschenansammlungen sollten vermieden werden.Beschwerde vom 27.08.2021 Abl. 52: die Löschung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gerechtfertigt, deren Verwendung sei dem BF unzumutbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stelle für den Patienten eine Unzumutbarkeit dar. Aus den Unterlagen des römisch 40 sei ersichtlich, dass eine Immuntherapie in Folge einer Krebserkrankung durchgeführt werde, sodass das Immunsystem unterdrückt werde. Außerdem wird auf eine mögliche Transplantation hingewiesen, wo ebenfalls eine immunsuppressive Behandlung verabreicht werden würde. Menschenansammlungen sollten vermieden werden. Beschwerde vom 15.12.2021 Abl. 59: es wird auf einen lungenfachärztlichen Befund Dr. XXXX hingewiesen. Weiters sei im November 2021 im XXXX im Rahmen der Immuntherapie eine bakterielle Pneumonie festgestellt worden. Der BF schließt daraus auf eine erhöhte Infektanfälligkeit.Beschwerde vom 15.12.2021 Abl. 59: es wird auf einen lungenfachärztlichen Befund Dr. römisch 40 hingewiesen. Weiters sei im November 2021 im römisch 40 im Rahmen der Immuntherapie eine bakterielle Pneumonie festgestellt worden. Der BF schließt daraus auf eine erhöhte Infektanfälligkeit. Nochmals wird der Befund der Lungenfachärztin Dr. XXXX vom 15.10.2021 als Abl. 60 (bereits oben zitiert) eingesehen.Nochmals wird der Befund der Lungenfachärztin Dr. römisch 40 vom 15.10.2021 als Abl. 60 (bereits oben zitiert) eingesehen. Ebenfalls zitiert und eingesehen ist der Befund des XXXX Abl. 61 - 64.Ebenfalls zitiert und eingesehen ist der Befund des römisch 40 Abl. 61 - 64. Nochmals vorgelegt wird der lungenärztliche Befund Dr XXXX vom 26.012022 als Abl. 66 (bereits oben zitiert).Nochmals vorgelegt wird der lungenärztliche Befund Dr römisch 40 vom 26.012022 als Abl. 66 (bereits oben zitiert). Allergie: Gräser- und Erlenpollen, Hausstaubmilbe Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Medikamente: Levocetirizin, Seretide, Atorvalan, Furo-Sirobene, Glucophage, Lixiana, Amlodipin, Pantoioc, Motitium, Humalog, Lantus, Victoza, Pulmicort, Beroduaiin, Berodual, Laevolac Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers) Atemnot bei Belastungen, er könne nur ganz kurze Gehstrecken ohne Stehenbleiben zurücklegen, er sei sehr kurzatmig, weiters werde eine laufende Immuntherapie durchgeführt, zur Frage nach schweren, zuletzt durchgemachten Infektionen: es wird auf Lungenentzündungen 2020+2021 verwiesen (oben in den Befunden zitiert). Seit 2021 keine schwere Infektion. Er sei nicht in der Lage, 200 Meter ohne Pause zu gehen, weil er zu wenig Luft hätte. Er benötige daher sein Auto. Sein Körpergewicht sei stabil, der Appetit normal Täglich komme es zu Husten mit schleimigen Auswurf. Die Sauerstoffflasche verwende er nur nachts. Zur gegenständlichen Untersuchung wird keine mobile Sauerstoffversorgung mitgeführt. zur Frage einer möglichen Lebertransplantation: dies sei nicht mehr möglich, weil Infiltrationen der Pfortader festgestellt worden sei, sodass eine Operation nicht mehr möglich sei. Objektiver Untersuchungsbefund: 64-jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, übergewichtiger Ernährungszustand: Größe: 180 cm, Gewicht: 92 kg (eigene Angaben), keine Atemnot in Körperruhe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, zeitlich und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, freundliche ausgeglichene Stimmungslage, das Gespräch kann in Zimmerlautstärke über einen Hörbereich von mindestens 3-4 Metern ungestört geführt werden, Blutdruck: 130/70, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 96% im Normbereich liegend, unauffälliges Gangbild, altersentsprechend uneingeschränkte Gesamtmobilität, das Niederlegen und Wiederaufstehen von der Untersuchungsliege ist dem BF selbständig und flüssig möglich. Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbständig und flüssig. In sitzender Körperhaltung ist das Bücken zu den Schuhen ungestört möglich. Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei, Herz: rein rhythmische Herztöne mit vereinzelten Extrasystolen, Frequenz: 77 pro Minute, Lunge: hypersonorer Klopfschall, Emphysem, vereinzelt exspiratorisches Pfeifen und Giemen, Brustkorb: symmetrisch, fassförmig, links seitlich findet sich eine ca. 14 cm lange reizlose Narbe nach Lungenoperation 2001 Leib: weich, adipös, über Brustkorbniveau, die Leber 2 Querfinger unterhalb des Rippenbogens deutlich derb bzw. hart, Vergrößerung der Milz, kein Druckschmerz, die Nierenlage frei, Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, die großen Gelenke frei beweglich, die Fußpulse beidseits tastbar, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig. Lungenfunktionsprüfung: Veränderung wie bei COPD III mit sekundärem Lungenemphysem, normale Sauerstoffsättigung von 96%.Lungenfunktionsprüfung: Veränderung wie bei COPD römisch drei mit sekundärem Lungenemphysem, normale Sauerstoffsättigung von 96%. Diagnosen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Leberzellkarzinom (ED 2020) mit Zustand nach Chemotherapie und derzeit laufender Immuntherapie 2 Allergisches Asthma bronchiale in der Vorgeschichte (seit Kindheit) 3 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPDIII) mit sekundärem Lungenemphysem und Sauerstoff-Diffusionsstörung (derzeit nicht sauerstoffpflichtig) 4 Zustand nach Entfernung des linken Lungenunterlappens 2001 wegen degenerativer bronchialer Veränderung (gutartiges Geschehen) 5 Diabetes Mellitus Typ II mit InsulintherapieDiabetes Mellitus Typ römisch zwei mit Insulintherapie 6 Bluthochdruck 7 Gutartige Herzrhythmusstörung (AV-Block I—II. Grad) 8 Zustand nach Bruch der rechten Speiche nahe dem Handgelenk ca. 1997 9 Zwerchfellbruch 10 Osteopenie 11 Hypertensive Gastropathie 12 Leberzirrhose, Splenomegalie und Ösaphagusvarizen im Rahmen der malignen Grunderkrankung 13 Hyperlipidämie 14 Übergewicht Fachärztliche Feststellungen zu den Anfragen des Gerichtes: ad1) wie oben angeführt ad 2) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. ad3) Bzgl. möglicher Herzerkrankungen ist lediglich eine gutartige Rhythmusstörung zu erwähnen, welche keinen Einfluss auf die körperliche Leistungsfähigkeit im Alltagsleben bewirkt. Eine Herz-Ultraschalluntersuchung konnte eine normale Funktion der linken Herzkammer ohne Hinweise für Herzinsuffizienz feststellen. Hinweise auf Rechtsherzinsuffizienz liegen nicht vor. Es besteht keine COPD des Stadiums IV mit Langzeitsauerstofftherapie, vielmehr eine COPD des Stadiums III mit normaler Sauerstoffsättigung ohne Hinweis auf Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie
objektiver Messungen und Befunden sowie der Evaluierung durch den endgefertigten Sachverständigen. Das bestehende Lungenemphysem im Rahmen der COPD bedarf gleichfalls keiner Sauerstofftherapie. Es wird kein mobiles Flüssigsauerstoffgerät benutzt.Es besteht keine COPD des Stadiums römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, vielmehr eine COPD des Stadiums römisch drei mit normaler Sauerstoffsättigung ohne Hinweis auf Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie
objektiver Messungen und Befunden sowie der Evaluierung durch den endgefertigten Sachverständigen. Das bestehende Lungenemphysem im Rahmen der COPD bedarf gleichfalls keiner Sauerstofftherapie. Es wird kein mobiles Flüssigsauerstoffgerät benutzt. ad4) Kognitive Defizite oder sonstige psychiatrische Diagnosen konnten nicht objektiviert werden und sind in der Vorgeschichte auch nicht bekannt. ad5) Zur Frage von Erkrankungen des Immunsystems: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bedeutet die Durchführung einer Immuntherapie bei bekanntem Leberzellkarzinom nicht, dass eine Schwächung oder Schädigung des Immunsystems vorgenommen wird. Es sind anamnestisch in den letzten Monaten bzw. Jahren keine lang anhaltenden, schweren oder therapieresistenten Infektionen wie z.B. atypische Pneumonien erhebbar. Die Lungenentzündungen 2020+2021 werden in den Befunden des XXXX erwähnt, bedurften jedoch lediglich einer einfachen antibiotischen Behandlung für einige Tage. Daraus kann keine angeborene oder erworbene Immundefizienz abgeleitet werden, welche zu einer objektivierbaren tatsächlich erhöhten Infektionsanfälligkeit führen würde. Weiters wird in einer der Beschwerden auf eine mögliche Lebertransplantation mit anschließender immunsuppressiver Therapie hingewiesen (vorauseilender Blick in Zukunft?):
jüngsten Befund des BF ist zwischenzeitlich eine Lebertransplantation ausgeschlossen, da es zu einer Infiltration der Pfortader durch den Tumor gekommen ist.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bedeutet die Durchführung einer Immuntherapie bei bekanntem Leberzellkarzinom nicht, dass eine Schwächung oder Schädigung des Immunsystems vorgenommen wird. Es sind anamnestisch in den letzten Monaten bzw. Jahren keine lang anhaltenden, schweren oder therapieresistenten Infektionen wie z.B. atypische Pneumonien erhebbar. Die Lungenentzündungen 2020+2021 werden in den Befunden des römisch 40 erwähnt, bedurften jedoch lediglich einer einfachen antibiotischen Behandlung für einige Tage. Daraus kann keine angeborene oder erworbene Immundefizienz abgeleitet werden, welche zu einer objektivierbaren tatsächlich erhöhten Infektionsanfälligkeit führen würde. Weiters wird in einer der Beschwerden auf eine mögliche Lebertransplantation mit anschließender immunsuppressiver Therapie hingewiesen (vorauseilender Blick in Zukunft?):
jüngsten Befund des BF ist zwischenzeitlich eine Lebertransplantation ausgeschlossen, da es zu einer Infiltration der Pfortader durch den Tumor gekommen ist. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Untersuchung bzw. des laufenden Verfahrens wurde keine Bestrahlungsbehandlung durchgeführt. Die Chemotherapie ist zwischenzeitlich abgeschlossen und komplikationslos verlaufen. Es resultiert daraus keine anhaltende Immunschwäche. Sonstige Erkrankungen, welche die Definition einer angeborenen- oder erworbenen Immundefizienz erreichen könnten, sind nicht zu erheben. Die Immuntherapie wird gut vertragen, der diesbezügliche Verlauf ist befundmäßig exakt dokumentiert. Der Allgemein- und Ernährungszustand ist glücklicherweise sehr gut. Zur Frage, in welchem Ausmaß die Leidenszustände Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nehmen können: Vom BF wird Atemnot schon bei geringster Belastung geltend gemacht Dem ist entgegen zu halten, dass Messungen der behandelnden Lungenfachärztin Dr. XXXX eindeutig und zweifelsfrei keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ergaben. Auch die Messung der Sauerstoffsättigung durch den endgefertigten Sachverständigen zeigte eine normalen Wert. Die COPD erreicht derzeit ein Stadium III und es sind keine stark gehäuften akuten Exazerbationen oder sonstige krisenhafte Verschlechterung derselben dokumentiert. Diesfalls wäre ja auch von einer stationären Aufnahme an einer Lungenabteilung auszugehen. Dies ist in den letzten Jahren nicht erfolgt.Vom BF wird Atemnot schon bei geringster Belastung geltend gemacht Dem ist entgegen zu halten, dass Messungen der behandelnden Lungenfachärztin Dr. römisch 40 eindeutig und zweifelsfrei keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ergaben. Auch die Messung der Sauerstoffsättigung durch den endgefertigten Sachverständigen zeigte eine normalen Wert. Die COPD erreicht derzeit ein Stadium römisch drei und es sind keine stark gehäuften akuten Exazerbationen oder sonstige krisenhafte Verschlechterung derselben dokumentiert. Diesfalls wäre ja auch von einer stationären Aufnahme an einer Lungenabteilung auszugehen. Dies ist in den letzten Jahren nicht erfolgt. Somit bewirkt die chronische Atemwegserkrankung, das sekundäre Lungenemphysem und das seit Kindheit bestehende Asthma bronchiale keine derartige Funktionseinschränkung, als dass nicht kurze Anmarschwege im Ausmaß von 300-400 Metern möglich wären. Auf Basis objektiver Messwerten und Befunde kann die vom BF geltend gemachte Beschwerdesymptomatik nicht nachvollzogen werden. Miterfasst wurde sogar eine Belastungsuntersuchung, wo bis zu 40 Watt geleistet werden konnten (lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX oben zitiert).Somit bewirkt die chronische Atemwegserkrankung, das sekundäre Lungenemphysem und das seit Kindheit bestehende Asthma bronchiale keine derartige Funktionseinschränkung, als dass nicht kurze Anmarschwege im Ausmaß von 300-400 Metern möglich wären. Auf Basis objektiver Messwerten und Befunde kann die vom BF geltend gemachte Beschwerdesymptomatik nicht nachvollzogen werden. Miterfasst wurde sogar eine Belastungsuntersuchung, wo bis zu 40 Watt geleistet werden konnten (lungenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 oben zitiert). Die Karzinomerkrankung der Leber bewirkt zum jetzigen Zeitpunkt keine derart erheblichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, als dass nicht kurze Gehstrecken möglich wären. Zu erwähnen ist auch, dass in jedem Entlassungsbericht des XXXX festgehalten wird, dass die Entlassung in gutem Zustand erfolgte.Die Karzinomerkrankung der Leber bewirkt zum jetzigen Zeitpunkt keine derart erheblichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, als dass nicht kurze Gehstrecken möglich wären. Zu erwähnen ist auch, dass in jedem Entlassungsbericht des römisch 40 festgehalten wird, dass die Entlassung in gutem Zustand erfolgte. Zusammenfassend zeigt sich der BF kardiorespiratorisch stabil und vollständig kompensiert, normale Pumpfunktion des Herzens, fehlende Indikation für Langzeitsauerstofftherapie, normale Sauerstoffsättigung, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen der COPD wie corpulmonale oder sekundärer Lungenhochdruck. ad6) Auf die Einwendungen des BF wurde im Punkt Nr.5 ausführlich eingegangen, insbesondere betreffend die Atemnot und die behauptete Immunschwäche. ad7) Gegenüber den Vorgutachten inklusive Stellungnahme Abl. 55-57 und 67 ergibt sich bei genauer Prüfung durch den endgefertigten Sachverständigen inhaltlich keine Änderung. Dies gilt insbesondere für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der behaupteten Immunschwäche. ad8) Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad9) Durch den endgefertigten Sachverständigen wurde eine allgemeinmedizinisch-internistisch-lungenfachärztliche Begutachtung durchgeführt, sodass weitere Fachärzte nicht erforderlich sind. ad10)keine. ………………….“ 13. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 08.07.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schriftsatz vom 28.09.2022 wurde abermals vom BF vorgebracht, seit mehr als 10 Jahren im Besitz eines Gehbehinderten-/Parkausweises
§ 29bSt
VO zu sein und seine Mobilität danach ausgerichtet zu haben. Auf das darauf beruhende Gutachten von Dr. XXXX vom 14.10.2011, der festgestellt habe, dass der BF aus pulmonaler Sicht eine Strecke von mehr als 300 Meter nicht im Gehen zurücklegen könne, sei im Gutachten vom 08.07.2022 nicht eingegangen worden. Der Gesundheitszustand des BF habe sich zwischenzeitig nicht gebessert, sondern vielmehr verschlechtert. Das unschlüssige Gutachten von Dr. XXXX lasse das Zusammenwirken der Erkrankungen des BF außer Acht. Die Immuntherapiebehandlung ziehe oft Übelkeit und Erbrechen nach sich, sodass der BF an Gewicht bzw. Muskulatur verliere. Selbst bei ausreichender Sauerstoffsättigung komme es zu Atemnot beim Gehen kurzer Strecken. Die Entfernung des linken Unterlappens der Lunge verstärke die Atemnot. Das Rasseln und Giemen in der Lunge werde durch die Allergien des BF intensiviert. Infolge nächtlicher Atemprobleme könne der BF nicht schlafen und werde dadurch weiter geschwächt. Obwohl der BF bisher das Auto mit dem Parkausweis benutzen habe können, sei er bereits zweimal an Lungenentzündung erkrankt. Bei einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel käme es zu mehr Infektionen aufgrund der Immuntherapie und des geschwächten Allgemeinzustandes des BF. Es werde die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens aus dem Bereich der Immunologie oder Onkologie beantragt. Der Sachverständige Dr. XXXX sei bereits im Jahr 2012 in einem den BF betreffenden Verfahren vom damaligen Bundessozialamt beigezogen worden und habe ein negatives Gutachten zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erstellt. Danach habe der BF weder an massiver hochgradiger Atemnot gelitten, noch eine Langzeitsauerstofftherapie benötigt. Die neuerliche Bestellung des Sachverständigen Dr. XXXX zur Beurteilung der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung erwecke zumindest den Anschein der Befangenheit im gegenständlichen Verfahren. Unklar sei außerdem, ob Dr XXXX als Amtssachverständiger oder nichtamtlich Sachverständige tätig gewesen sei bzw. ob er in die Organisation der belangten Behörde eingegliedert und dort als Amtssachverständige tätig sei. 13. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 08.07.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schriftsatz vom 28.09.2022 wurde abermals vom BF vorgebracht, seit mehr als 10 Jahren im Besitz eines Gehbehinderten-/Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO zu sein und seine Mobilität danach ausgerichtet zu haben. Auf das darauf beruhende Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.10.2011, der festgestellt habe, dass der BF aus pulmonaler Sicht eine Strecke von mehr als 300 Meter nicht im Gehen zurücklegen könne, sei im Gutachten vom 08.07.2022 nicht eingegangen worden. Der Gesundheitszustand des BF habe sich zwischenzeitig nicht gebessert, sondern vielmehr verschlechtert. Das unschlüssige Gutachten von Dr. römisch 40 lasse das Zusammenwirken der Erkrankungen des BF außer Acht. Die Immuntherapiebehandlung ziehe oft Übelkeit und Erbrechen nach sich, sodass der BF an Gewicht bzw. Muskulatur verliere. Selbst bei ausreichender Sauerstoffsättigung komme es zu Atemnot beim Gehen kurzer Strecken. Die Entfernung des linken Unterlappens der Lunge verstärke die Atemnot. Das Rasseln und Giemen in der Lunge werde durch die Allergien des BF intensiviert. Infolge nächtlicher Atemprobleme könne der BF nicht schlafen und werde dadurch weiter geschwächt. Obwohl der BF bisher das Auto mit dem Parkausweis benutzen habe können, sei er bereits zweimal an Lungenentzündung erkrankt. Bei einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel käme es zu mehr Infektionen aufgrund der Immuntherapie und des geschwächten Allgemeinzustandes des BF. Es werde die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens aus dem Bereich der Immunologie oder Onkologie beantragt. Der Sachverständige Dr. römisch 40 sei bereits im Jahr 2012 in einem den BF betreffenden Verfahren vom damaligen Bundessozialamt beigezogen worden und habe ein negatives Gutachten zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erstellt. Danach habe der BF weder an massiver hochgradiger Atemnot gelitten, noch eine Langzeitsauerstofftherapie benötigt. Die neuerliche Bestellung des Sachverständigen Dr. römisch 40 zur Beurteilung der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung erwecke zumindest den Anschein der Befangenheit im gegenständlichen Verfahren. Unklar sei außerdem, ob Dr römisch 40 als Amtssachverständiger oder nichtamtlich Sachverständige tätig gewesen sei bzw. ob er in die Organisation der belangten Behörde eingegliedert und dort als Amtssachverständige tätig sei. 14. Am 24.3.2023 wurde der gegenständliche Beschwerdeakt der Gerichtsabteilung W173 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Herrn XXXX , geb. am XXXX , wurde im Jahr 2011 als Besitzer eines Behindertenpasses auf Grund seines Antrages ein Gehbehindertenausweis
§ 29bSt
VO (Parkausweis) ausgestellt. 1.1. Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , wurde im Jahr 2011 als Besitzer eines Behindertenpasses auf Grund seines Antrages ein Gehbehindertenausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt. 1.
- Der BF beantragte am 26.01.2012 die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Gehbehindert“. Es wurde das oben wiedergegeben Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten und Allgemeinmedizin, eingeholt. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 60%. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „gebehindert“ lagen nicht vor, da es an einer Gehbehinderung fehlte. 1.
- Der BF beantragte am 26.01.2012 die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Gehbehindert“. Es wurde das oben wiedergegeben Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Allgemeinmedizin, eingeholt. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 60%. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „gebehindert“ lagen nicht vor, da es an einer Gehbehinderung fehlte. 1.
- Am 02.08.2021 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mit einem Antragsformular des Sozialministeriumservice. Er beantragte darin keine Vornahme einer Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass und damit auch keine Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. 1.
- Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.08.2021 auf Basis der Akten ein. Der Grad der Behinderung des BF wurde auf 100% erhöht. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde verneint. Die Einwendungen des BF im Rahmen des Parteiengehörs richteten sich gegen die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Dem BF wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100% mit den Zusatzeintragungen „D1“, „D2“ und „Fahrpreisermäßigung“ ausgestellt. 1.
- Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.08.2021 auf Basis der Akten ein. Der Grad der Behinderung des BF wurde auf 100% erhöht. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde verneint. Die Einwendungen des BF im Rahmen des Parteiengehörs richteten sich gegen die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Dem BF wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100% mit den Zusatzeintragungen „D1“, „D2“ und „Fahrpreisermäßigung“ ausgestellt. 1.
- Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurden von der belangten Behörde die oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 30.11.2021 und vom 10.02.2022 eingeholt, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung ebenfalls verneint wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2022 wurde im Spruch der am 02.08.2021 eingelangte Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 11.03.2022 erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.04.2022 Beschwerde. 1.
- Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurden von der belangten Behörde die oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 30.11.2021 und vom 10.02.2022 eingeholt, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung ebenfalls verneint wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2022 wurde im Spruch der am 02.08.2021 eingelangte Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 11.03.2022 erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.04.2022 Beschwerde. 1.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde das oben wiedergegeben Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, beauftragt, demzufolge der BF nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllt. 1.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde das oben wiedergegeben Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, beauftragt, demzufolge der BF nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A 3.1.2. Rechtsgrundlagen Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. 3.1.2. Fehlen eines Begehrens auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Antrag vom 02.08.2021 Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Auch aus § 1 Abs.2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpassen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Auch aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpassen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. In der gegenständlichen Fallkonstellation hat der BF am 02.08.2021 einen Antrag bei der belangten Behörde unter Verwendung eines Formulars eingebracht. Der Antrag war auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ausgerichtet. In diesem Antrag erklärte der BF auch ausdrücklich, bereits im Besitz eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) zu sein. Dieser Antrag des BF vom 02.08.2021 umfasste jedoch kein Begehren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. In der gegenständlichen Fallkonstellation hat der BF am 02.08.2021 einen Antrag bei der belangten Behörde unter Verwendung eines Formulars eingebracht. Der Antrag war auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ausgerichtet. In diesem Antrag erklärte der BF auch ausdrücklich, bereits im Besitz eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) zu sein. Dieser Antrag des BF vom 02.08.2021 umfasste jedoch kein Begehren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Obwohl es an einem Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass im ausgefüllten Formular vom 02.08.2021 gefehlt hat, hat die belangte Behörde im vom BF bekämpften Bescheid vom 11.03.2022 im Spruch über einen Antrag des BF vom 02.08.2021 abgesprochen, der auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung ausgerichtet gewesen sein sollte. Da die Gewährung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
§ 45Abs.
1 BBG und
§ 1Abs.
2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen an einen Antrag des BF gebunden ist, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im vom BF ausgefüllten Formular vom 02.08.2021 an einem solchen gefehlt hat, ist der vom BF bekämpfte abweisende, mit 11.03.2022 datierte Bescheid zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestützt auf den Antrag des BF vom 02.08.2021 rechtswidrig. Da die Gewährung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
Paragraph 45, Absatz eins, BBG und
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen an einen Antrag des BF gebunden ist, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im vom BF ausgefüllten Formular vom 02.08.2021 an einem solchen gefehlt hat, ist der vom BF bekämpfte abweisende, mit 11.03.2022 datierte Bescheid zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestützt auf den Antrag des BF vom 02.08.2021 rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Aufforderung von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 2015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Aufforderung von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2015, Ro 2015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. 3.
- Zu Spruchpunkt B
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2254212.1.00