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{'item': 'W173 2257777-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 29b§ 28§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW173 2257777-2 Spruch, W173 2257777-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführer, BF) ist bereits seit 17.08.2005 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
  2. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer, BF) ist bereits seit 17.08.2005 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Am 16.02.2022 beantragte er beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bder Straßenverkehrsordnung (St

VO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigungen führte der BF unter anderem an, an Hepatitis C und einer daraus resultierenden Leberzirrhose sowie einer Stimmbandlähmung zu leiden.Am 16.02.2022 beantragte er beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigungen führte der BF unter anderem an, an Hepatitis C und einer daraus resultierenden Leberzirrhose sowie einer Stimmbandlähmung zu leiden. Dem Antrag legte der BF diverse Befunde bei. Darunter ein fachpsychiatrisches Gutachten von Dr. XXXX vom 01.04.2005, ein Befundbericht der Leberambulanz des Landesklinikums XXXX vom 21.10.2019, einen virologischen/serologischen Befund vom 11.10.2019 sowie ein Protokoll und eine Vergleichsausfertigung aus einem Feststellungsverfahren über eine Versehrtenrente vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX aus dem Jahr 2021 mit einem in diesem Verfahren eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. XXXX vom 08.07.2020.Dem Antrag legte der BF diverse Befunde bei. Darunter ein fachpsychiatrisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 01.04.2005, ein Befundbericht der Leberambulanz des Landesklinikums römisch 40 vom 21.10.2019, einen virologischen/serologischen Befund vom 11.10.2019 sowie ein Protokoll und eine Vergleichsausfertigung aus einem Feststellungsverfahren über eine Versehrtenrente vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ römisch 40 aus dem Jahr 2021 mit einem in diesem Verfahren eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 08.07.

  1. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem auf der persönlichen Untersuchung des BF basierenden Sachverständigengutachten vom 18.05.2022 führte er folgendes aus: „………………………
  2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem auf der persönlichen Untersuchung des BF basierenden Sachverständigengutachten vom 18.05.2022 führte er folgendes aus: „……………………… Anamnese: GdB beträgt 30 v. H.: Somatisierungsstörung und Angstsyndrom 30%; Migräne 20%; Chronische Hepatitis C 30%; Stimmstörung 20%; Leberzirrhose seit dem 1990er Jahren bekannt, portale Hypertension bei Z.n. Hepatits C (beim Plasmaspenden) - er sei immer müde, schlafe 12-14 Stunden am Tag. Übelkeit, Erbrechen beim Autofahren. Stimmbandlähmung, Sprache skandierend und fast nicht verständlich - schwierige Anamnese - er bekomme auch keine Luft, Anstrengung sei nicht gut; schlafen könne er aber, schlucken auch Bluthochdruck MdE 80 v. H. Z.n. Schilddrüsenoperation vor Jahren Gastritis, Hiatushernie, Dickdarmpolypen Derzeitige Beschwerden: s. oben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Buscopan, Ceolat, Legalon, Carvedilol, Lisnopril, Advantan, Euthyrox, Voltaren, Novalgin, Atarax, Citalopram, Ixel, Budesonid, Aeromuc - Dr. Eder Sozialanamnese: Pension, verh., 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): LEBERVENENDRUCKMESSUNG VOM 13.12.2019 Die Lebervenendruckmessung ergab einen HVPG von 17 mmHg, somit Klinisch signifikante portale Hypertension (CSPH) Akutes Ansprechen auf iv. Propranolol >10% Therapieempfehlung: Präprimärprophylaxe mit Carvedilol (6.25-12.5mg/Tag) Kommentar: Fecit Dr. XXXX . Empfehle Einleitung einer Carvedilol-Therapie zur Prävention der Dekompensation (PREDESCI Studie) - Rezept erhalten. KEINE HVPG-response-Messung da unter HCV-Therapie nicht zielführend jedoch Kontrolle bei mir ( XXXX ) in der ZirrhoseambulanzKommentar: Fecit Dr. römisch 40 . Empfehle Einleitung einer Carvedilol-Therapie zur Prävention der Dekompensation (PREDESCI Studie) - Rezept erhalten. KEINE HVPG-response-Messung da unter HCV-Therapie nicht zielführend jedoch Kontrolle bei mir ( römisch 40 ) in der Zirrhoseambulanz Leitstelle 7i nach abgeschlossener HCV-Therapie (Zuweisung zum LVK zur Reevaluation des HVPG unter Pausierung von Carvedilol - Verbesserung der portalen Hypertonie nach HCV-Therapie?). Befundbericht Leberambulanz vom 3.10.2019 KH XXXX : Hepatitis CBefundbericht Leberambulanz vom 3.10.2019 KH römisch 40 : Hepatitis C • Genotyp 1a • HCV-RNA PCR 1,64E6 lU/ml • Ansteckung womöglich durch Plasma-Spende

(1994)Cirrhosis hepatis • Child-Pugh A (5 Punkte) • MELD-Na-Score (7 Punkte) FibroScan vom 29.04.2019: 24,8 kPa - entspricht Fibrosegrad 4 Relevante Nebendiagnosen: Stimmbandlähmung
(1994)• vermutlich bedingt durch die Ansteckung der Hepatitis C aufgrund psychologischen Schocks Arterielle Hypertonie Nierenkonkrement links apical mit 1 cm DM Hämorrhoiden l-ll° St. p. Schilddrüsen-OP Anamnestisch keine Allergien bekannt Kolonoskopie v.
  1. 22: Hämorrhoiden II, multiple DarmpolypenKolonoskopie v.
  2. 22: Hämorrhoiden römisch zwei, multiple Darmpolypen Gastroösophagoduodenoskopie v.
  3. 22: Antrumgastritis, ektope Magenmukosa, axiale Hiatushernie Fibroscan ® - Messung v.
  4. 2020: Anamnestisch besteht eine bekannte Hepatitis C mit Leberzirrhose. Sonographisch kein Hinweis auf ein Hepatom. Keine Cholestase. Eine Reihe von 9 Messungen wurde durch kontrollierte Vibrations-Elastographie durch Platzieren der Sonde XL in einem lateralen Interkostalraum durchgeführt. Der mediane Kilopascal-Wert ergibt 55,1 (versus 24,8 in der Voruntersuchung vom April 2019) bei einer interquartilen Abweichung von 51 %. Die Messung ist in Zusammenschau mit der Sonographie als valide anzusehen. Das Messergebnis spricht weiter für das Vorliegen einer Fibrose Grad
  5. Der CÄP-Wert beträgt 306 dB/m, entsprechend einer Steatose Grad
  6. Dr. med. univ. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG der MdE v.
  7. 2020: Dieser Wert von 20% muss - wie auch der internistische Sachverständige bereits angeführt hat - zu der von internistischer Sicht vorliegenden MdE von 60% hinzugezählt werden, sodass eine Gesamt-MdE von 80% besteht!Dr. med. univ. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG der MdE v.
  8. 2020: Dieser Wert von 20% muss - wie auch der internistische Sachverständige bereits angeführt hat - zu der von internistischer Sicht vorliegenden MdE von 60% hinzugezählt werden, sodass eine Gesamt-MdE von 80% besteht! KH XXXX von 10/19: GOT 129, GPT 123, GGT 486KH römisch 40 von 10/19: GOT 129, GPT 123, GGT 486 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: gut Größe: 176,00 cm, Gewicht: 100,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland Cor: HT rein, rhy, normfrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA Abdomen; Hepar am Ribo, Milz n. p, keine Defence, Druckdolenz Leber Obere Extremitäten: Schulter- Ellenbogen, Handgelenke Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich Wirbelsäule: im Lot, FBA 30 cm, SN und RT bland, Lasege neg, Zehen und Fersengang bds möglich Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke. bds bland Sprunggelenke frei beweglich in allen Ebenen Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Sonstiges: wirkt sehr müde Gesamtmobilität – Gangbild: sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe Status Psychicus: voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung belastet; Stimme sehr schwer verständlich, schwierige Anamnese Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Leberzirrhose/Hepatitis C Unterer Rahmensatz, da portale Hypertension vorliegt, jedoch kein Aszites und keine Encephalopathie 07.05.05 50 2 Stimmstörung Fixer Rahmensatz 12.05.02 50 3 G. Z. Somatisierungsstörung und Angstsyndrom 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Mehrfachmedikation notwendig 03.06.01 30 4 Migräne Oberer Rahmensatz, da Schmerzmittel notwendig 04.11.01 20 5 Hypertonie 05.01.02 20 6 Hiatushernie, Gastritis, Polypen Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um insgesamt 3 Stufen angehoben, da negatives wechselseitiges Zusammenwirken Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 umformuliert und angehoben um 2 Stufen, Leiden 2 angehoben um 3 Stufen, Leiden 3 und 4 übernommen, Leiden 5 neu: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: GdB wurde angehoben und beträgt nunmehr 80 v. H. X Dauerzustand ………………………
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine - die Gehfähigkeit ist ausreichend, das Gangbild ist sicher und raumgreifend, eine kurze Wegstrecke ist bewältigbar, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich, ausreichende Standfestigkeit ist gegeben, die Beugefunktion an den Gelenken ist soweit erhalten, dass eine kurze Wegstrecke und die Überwindung einiger Stufen möglich ist. Übelkeit und Erbrechen beim Autofahren ist kein Grund für die Zuerkennung der ‚Unzumutbarkeit...‘
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein ………………………“
  11. Das von der belangten Behörde eingeholte und auf der persönlichen Untersuchung des BF basierende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 18.05.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF äußerte sich dazu nicht.
  12. Das von der belangten Behörde eingeholte und auf der persönlichen Untersuchung des BF basierende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 18.05.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF äußerte sich dazu nicht.
  13. Die belangte Behörde stellte dem BF in der Folge einen neuen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80% und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.
  14. Die belangte Behörde stellte dem BF in der Folge einen neuen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80% und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus.
  15. Den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.07.2022 ab und stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 18.05.
  16. Begründend wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
  17. Den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.07.2022 ab und stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 18.05.
  18. Begründend wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
  19. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2022 erhob der BF mit Schreiben vom 29.07.2022 Beschwerde. Darin brachte er vor, seine Beschwerde richte sich gegen die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Bescheid stütze sich nur auf seine körperlichen Gebrechen, die nicht den Schwerpunkt seiner Beeinträchtigung ausmachen würden. Seine größte Beeinträchtigung liege in seiner Reisekrankheit, die nicht - wie im Gutachten beschrieben - nur beim Autofahren auftrete. Richtig sei, dass die Übelkeit, die Schwindelanfälle, und das Erbrechen in allen Beförderungsmitteln, wie PKW, Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Flugzeug usw. dann auftrete, wenn der BF nicht selbst am Steuer sitze. Er könne nicht als Beifahrer in einem Auto sitzen. Als Fahrer könne er jedoch sehr wohl auch weitere Strecken bewältigen. Er habe aufgrund seiner Erkrankung monatlich mehrere Arztbesuche in XXXX und Umgebung zu absolvieren und könne dort nur begrenzt parken. Er benötige den Parkausweis zur Wahrnehmung von Terminen.
  20. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2022 erhob der BF mit Schreiben vom 29.07.2022 Beschwerde. Darin brachte er vor, seine Beschwerde richte sich gegen die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Bescheid stütze sich nur auf seine körperlichen Gebrechen, die nicht den Schwerpunkt seiner Beeinträchtigung ausmachen würden. Seine größte Beeinträchtigung liege in seiner Reisekrankheit, die nicht - wie im Gutachten beschrieben - nur beim Autofahren auftrete. Richtig sei, dass die Übelkeit, die Schwindelanfälle, und das Erbrechen in allen Beförderungsmitteln, wie PKW, Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Flugzeug usw. dann auftrete, wenn der BF nicht selbst am Steuer sitze. Er könne nicht als Beifahrer in einem Auto sitzen. Als Fahrer könne er jedoch sehr wohl auch weitere Strecken bewältigen. Er habe aufgrund seiner Erkrankung monatlich mehrere Arztbesuche in römisch 40 und Umgebung zu absolvieren und könne dort nur begrenzt parken. Er benötige den Parkausweis zur Wahrnehmung von Terminen.
  21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.2022 wurde der angefochtene Bescheid vom 6.7.2022, OB: XXXX , aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2.Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde hatte es verabsäumt, ein Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF einzuholen. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.2022 wurde der angefochtene Bescheid vom 6.7.2022, OB: römisch 40 , aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde hatte es verabsäumt, ein Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF einzuholen.

  1. Die belangte Behörde beauftragte Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens, zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF. Im Sachverständigengutachten vom 3.2.2023 führte sie nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus:
  2. Die belangte Behörde beauftragte Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens, zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF. Im Sachverständigengutachten vom 3.2.2023 führte sie nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………….. Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: Ärztliches Sachverständigengutachten (internistisch und nervenfachärztliche) 02 12 2005: 1 Chronische Hepatitis C GdB 30% 2 Stimmstörung GdB 20% 3 Somatisierungsstörung und Angstsyndrom GdB 30% 4 Migräne GdB 20% Gesamt GdB 50% Keine Nachuntersuchung Keine ZE Anamnese: , VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: , Ärztliches Sachverständigengutachten (internistisch und nervenfachärztliche) 02 12 2005: , 1 Chronische Hepatitis C GdB 30% , 2 Stimmstörung GdB 20% , 3 Somatisierungsstörung und Angstsyndrom GdB 30% , 4 Migräne GdB 20% , Gesamt GdB 50% , Keine Nachuntersuchung , Keine ZE Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 10 05 2022: 1 Leberzirrhose/Hepatitis C GdB 30% 2 Stimmstörung GdB 20% 3 G.Z. Somatisierungsstörung und Angstsyndrom GdB 30% 4 Migräne GdB 20% 5 Hypertonie GdB 20% 6 Hiatushernie, Gastritis, Polypen GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 80% Dauerzustand Keine ‚ZE‘ Dagegen Beschwerde- Schreiben des AW 29 07 2022: .‘ Beschwerde gegen Ablehnungsbeschied ….Eintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel…… Eine schwere Erkrankung meines Immunsystems durch die Hepatitis C….. Die größte Problematik ist meine Reisekrankheit……Schwindelanfälle und das Erbrechen bei mir in allen Beförderungsmitteln, wie PKW, Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Flugzeug usw. nur dann auftritt, wenn ich nicht selbst am Steuer sitze. So hatte ich z.B. den Privatpilotenschein und konnte alle Flugmanöver, wenn ich selbst am Steuer saß, ohne Nebenwirkungen durchführen. Steuerte ich das Flugzeug nicht selbst, mussten wir nach einigen Minuten durch meine Übelkeit sofort wieder zum Flugplatz zurück kehren…… Sitze ich selbst am Steuer kann ich hunderte Kilometer ohne Beschwerden fahren. Da ich aber wegen meiner Erkrankungen monatlich, mehrere Arztbesuche in XXXX und Umgebung wahrnehmen muss und ich durch die neue Parkverordnung in XXXX , nur mehr zwei Stunden parken kann, brauche ich unbedingt einen Parkausweis damit ich ohne Strafe zu bezahlen meine Arzttermine wahrnehmen kann…… AKTUELL: Beschluss BVwG 19 09 2022: ‚Der angefochtene Bescheid vom 06.07.2022 wird behoben und die Angelegenheit

Privatpilotenschein und konnte alle Flugmanöver, wenn ich selbst am Steuer saß, ohne Nebenwirkungen durchführen. Steuerte ich das Flugzeug nicht selbst, mussten wir nach einigen Minuten durch meine Übelkeit sofort wieder zum Flugplatz zurück kehren…… Sitze ich selbst am Steuer kann ich hunderte Kilometer ohne Beschwerden fahren. Da ich aber wegen meiner Erkrankungen monatlich, mehrere Arztbesuche in römisch 40 und Umgebung wahrnehmen muss und ich durch die neue Parkverordnung in römisch 40 , nur mehr zwei Stunden parken kann, brauche ich unbedingt einen Parkausweis damit ich ohne Strafe zu bezahlen meine Arzttermine wahrnehmen kann…… , AKTUELL: , Beschluss BVwG 19 09 2022: , ‚Der angefochtene Bescheid vom 06.07.2022 wird behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.‘ Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen.‘ ANAMNESE: TE als Kind 1987 Plasmaspende – in Folge Hepatitis C festgestellt Seit 3 Jahren sei eine Leberzirrhose bekannt ANAMNESE: , TE als Kind , 1987 Plasmaspende – in Folge Hepatitis C festgestellt , Seit 3 Jahren sei eine Leberzirrhose bekannt Nach der Plasmaspende Stimmstörungen, Verlust der Stimme- organisch fand sich keine Erklärung. Er habe verschiedene Untersuchungen gehabt und auch Botulinumtoxin. Im Verlauf sei auch eine Dystonie in Betracht gezogen worden. Im Verlauf Diagnose einer Somatisierungsstörung Z.n. Schilddrüsenoperation vor 35 a 2000 Op Nebenschilddrüse und Nasenseptum Seit ca. 2000 habe er eine starke Reisekrankheit Migräne seit Jahren Gastritis, Hiatushernie, Dickdarmpolypen Nach der Plasmaspende Stimmstörungen, Verlust der Stimme- organisch fand sich keine Erklärung. Er habe verschiedene Untersuchungen gehabt und auch Botulinumtoxin. Im Verlauf sei auch eine Dystonie in Betracht gezogen worden. , Im Verlauf Diagnose einer Somatisierungsstörung , Z.n. Schilddrüsenoperation vor 35 a , 2000 Op Nebenschilddrüse und Nasenseptum , Seit ca. 2000 habe er eine starke Reisekrankheit , Migräne seit Jahren , Gastritis, Hiatushernie, Dickdarmpolypen Derzeitige Beschwerden: Das Sprechen sei schlecht, die Sprache sei undeutlich. Wenn er in einer für ihn unangenehmen Situation sei dann verkrampfe sich alles und er könne gar nicht sprechen. Es sei auch wenn er psychisch angespannt sei. Er habe eine Reisekrankheit, die immer komme, egal welche Verkehrsmittel er benütze. Sie komme aber nicht, wenn er selbst fahre, da könne er unbegrenzt weit fahren. Er erbreche da, habe Schwindel, sei schweißig und habe Herzklopfen. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Pantoprazol 40 1x1 Buscopan 10 bei Bed.: ca. 2-3x je 2 Stück/Woche Ceolat Lsg 3x/Tag 7ml Legalon 3-3-3 Carvedilol 12,5 1x1 Lisinopril 20 1x1 Eutyhrox 100 1x1 Novalgin Tbl. oder gtt bei Bedarf: meist 1x1/Tag Atarax 25 2x1 Citalopram 20 1x1 Ixel 25 1-0-0 Novolizer Inh 2x1 Aeromuc Lsg 1x1 keine nervenfachärztliche Behandlung Pantoprazol 40 1x1 , Buscopan 10 bei Bed.: ca. 2-3x je 2 Stück/Woche , Ceolat Lsg 3x/Tag 7ml , Legalon 3-3-3 , Carvedilol 12,5 1x1 , Lisinopril 20 1x1 , Eutyhrox 100 1x1 , Novalgin Tbl. oder gtt bei Bedarf: meist 1x1/Tag , Atarax 25 2x1 , Citalopram 20 1x1 , Ixel 25 1-0-0 , Novolizer Inh 2x1 , Aeromuc Lsg 1x1 , keine nervenfachärztliche Behandlung Sozialanamnese: 8 Klassen VS, Poly Kfz Mechaniker mit LAP und Nachrichtentechniker mit LAP und Werkmeisterabschluss. Arbeitete bei Telekom bis
  2. 8 Klassen VS, Poly , Kfz Mechaniker mit LAP und Nachrichtentechniker mit LAP und Werkmeisterabschluss. , Arbeitete bei Telekom bis
  3. Dann krankheitsbedingte Pension wegen der Stimme und Hepatitis, verheiratet, 2 erw. Kinder Er beziehe eine Dauerrente bzgl. der Berufskrankheit (Hepatitis C wegen Plasmaspende) vom 17 05 1996 (MdE 80%) Führerschein: ja, fahre auch selbst Er beziehe eine Dauerrente bzgl. der Berufskrankheit (Hepatitis C wegen Plasmaspende) vom 17 05 1996 (MdE 80%) , Führerschein: ja, fahre auch selbst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es werden nur jene Befunde angeführt, die das nervenfachärztliche Gebiet (auch im weitesten Sinne) betreffen. Die restlichen Befunde: siehe Vorgutachten. Es werden nur jene Befunde angeführt, die das nervenfachärztliche Gebiet (auch im weitesten Sinne) betreffen. , Die restlichen Befunde: siehe Vorgutachten. Zusammenfassende Beurteilung der MdE NervenFA Dr. XXXX an das LH XXXX Zusammenfassende Beurteilung der MdE NervenFA Dr. römisch 40 an das LH römisch 40 08 07 2020: Aus HNO Sicht MdE 20% 08 07 2020: , Aus HNO Sicht MdE 20% Die Überschneidung mit HNO fachärztlichen Situation und nervenärztlicher liegt vor…., sodass in Zusammenschau mit der nervenfachärztlichen und HNO fachärztlichen Situation nunmehr eine MdE von 20% besteht. Dieser Wert von 20% muss- wie auch der internistische Sachverständige bereits angeführt hat- zu der von internistischer Sicht vorliegenden MdE von 60% hinzugezählt werden, sodass eine Gesamt MdE von 80% besteht. HNO Gutachten an das LG XXXX 13 05 2020: Diagnose: Hochgradige, sensoneurale Hochtonhörstörung beidseits. Fokale laryngeale Dystonie vom Adduktortyp HNO Gutachten an das LG römisch 40 13 05 2020: , Diagnose: , Hochgradige, sensoneurale Hochtonhörstörung beidseits. , Fokale laryngeale Dystonie vom Adduktortyp Im Falle einer vorfallskausalen Entstehung besteht rein aus HNO Sicht eine MdE von 20% (zwanzig von hundert). Dies entspricht dem unteren Rahmensatz für permanent vorhandene funktionelle oder organische Stimmstörungen mit dauernder Heiserkeit bzw. Artikulationsstörungen durch Lähmungen mit schwer verständlicher Sprache bzw. nicht situationsabhängigem Stottern entsprechend Feldman / Brusis..... Gutachten Psychiater Dr. XXXX 01 04 2005: Dies entspricht dem unteren Rahmensatz für permanent vorhandene funktionelle oder organische Stimmstörungen mit dauernder Heiserkeit bzw. Artikulationsstörungen durch Lähmungen mit schwer verständlicher Sprache bzw. nicht situationsabhängigem Stottern entsprechend Feldman / Brusis..... , Gutachten Psychiater Dr. römisch 40 01 04 2005: ….. wird von Herrn XXXX gebeten, ein fachpsychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand zu erstellen und zu beurteilen, inwiefern die bestehende Symptomatik in Zusammenhang mit den Folgen der Hepatitis C stehen kann. Zusammenfassung: ….. wird von Herrn römisch 40 gebeten, ein fachpsychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand zu erstellen und zu beurteilen, inwiefern die bestehende Symptomatik in Zusammenhang mit den Folgen der Hepatitis C stehen kann. , Zusammenfassung: liegt eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD- 10: F45.3), sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) vor, mit einerseits einer Angstsymptomatik und andererseits mit einer Funktionsstörung der Stimmbänder Beide Erkrankungen bewirken durch das gleichzeitige Auftreten eine Verstärkung der Beschwerden. Weiterhin müssen beide Erkrankungen als Folge der Hepatitis C Erkrankung im Rahmen der psychischen Verarbeitung angesehen werden. Eine gezielte fachpsychiatrische Behandlung, auch unter Einbeziehung von psychopharmakologischen Methoden, erscheint sinnvoll, wurde bis jetzt jedoch in den vorliegenden Gutachten nicht empfohlen und es kann daher Herrn XXXX auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wieso er sich diesen Behandlungen nicht unterzogen hat. Aufgrund des chronifizierten Verlaufes seit nun bereits 7 Jahren ist jedoch mit einer wesentlichen Befundverbesserung zumindest in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Beide Erkrankungen bewirken durch das gleichzeitige Auftreten eine Verstärkung der Beschwerden. Weiterhin müssen beide Erkrankungen als Folge der Hepatitis C Erkrankung im Rahmen der psychischen Verarbeitung angesehen werden. Eine gezielte fachpsychiatrische Behandlung, auch unter Einbeziehung von psychopharmakologischen Methoden, erscheint sinnvoll, wurde bis jetzt jedoch in den vorliegenden Gutachten nicht empfohlen und es kann daher Herrn römisch 40 auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wieso er sich diesen Behandlungen nicht unterzogen hat. Aufgrund des chronifizierten Verlaufes seit nun bereits 7 Jahren ist jedoch mit einer wesentlichen Befundverbesserung zumindest in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 66-jähriger, in gutem AZ Ernährungszustand: Adipositas, BMI 32 Größe: 176,00, Gewicht: 100 kg, Blutdruck: Klinischer Status-Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Lesebrille Pupillen mittelweit, rund isocor Hirnnerven: , Geruch: anamnestisch unauffällig , Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung , Visus: Lesebrille , Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch ‚relativ gut‘ Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner , Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit , Sensibilität: unauffällig , Hörvermögen anamnestisch ‚relativ gut‘ , Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese OE: , Rechtshänder , Kraft: seitengleich unauffällig , Trophik: unauffällig , Tonus: unauffällig , Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt , Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten , Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar , Pinzettengriff: bds. möglich , Feinmotorik: ungestört , MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft , Pyramidenbahnzeichen: negativ , Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig FNV: zielsicher bds. , Sensibilität: seitengleich unauffällig UE:Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ UE:, Kraft: seitengleich unauffällig , Trophik: unauffällig , Tonus: unauffällig , Motilität: nicht eingeschränkt , PSR: seitengleich mittellebhaft , ASR: seitengleich mittellebhaft , Pyramidenbahnzeichen: negativ , Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. , Sensibilität: seitengleich unauffällig , Stand und Gang: unauffällig , Romberg: unauffällig , Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz , Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: skanndierende Sprache, gepresst, aber meist verständlich, selten Nachfragen nötig Gesamtmobilität-Gangbild: kommt frei gehend allein zur Untersuchung, kommt mit PKW selbst Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage indifferent, stabil, Befindlichkeit leicht negativ getönt, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Leberzirrhose/Hepatitis C 2 Stimmstörung 3 Somatisierungsstörung und Angstsyndrom 4 Migräne 5 Bluthochdruck 6 Hiatushernie, Gastritis, Polypen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine, Änderung zum Vorgutachten 5/22 nachvollziehbar X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Die beschriebene Reisekrankheit, die nicht befunddokumentiert ist, stellt nach der Einschätzungsverordnung auch keine in diesem Zusammenhang zu bewertende Funktionseinschränkung dar. Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Die beschriebene Reisekrankheit, die nicht befunddokumentiert ist, stellt nach der Einschätzungsverordnung auch keine in diesem Zusammenhang zu bewertende Funktionseinschränkung dar. ,
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein …………………………..“
  6. Das Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 3.2.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte dazu mit Schreiben vom 24.2.2023 vor, an erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und an einer schweren Erkrankung des Immunsystems infolge der Hepatitis C-Erkrankung zu leiden. Als weitere Erkrankungen zählte er eine Stoffwechselerkrankung mit starker Fettleibigkeit, eine klinisch signifikante portale Hypertension mit starken Varizen im Magen und der Speiseröhre sowie eine Leberfibrose mit einem Leberfibrosegrad von 4, wobei sich der mediane Kilopascal-Wert in den letzten drei Jahren verschlechtert habe. Eine Besserung seiner Hepatitserkrankung sei nicht zu erwarten, da er die neueste medikamentöse Therapie nicht vertrage. Als sein großes Problem bezeichnete der BF seine Reisekrankheit, die mit Übelkeit, Schwindelanfällen und Erbrechen verbunden sei. Sie trete nicht nur beim Autofahren, sondern in allen Beförderungsmitteln auf, wenn er nicht selbst am Steuer sitze. Er könne auch nicht in einem Auto mitfahren. Lenke er das Auto selbst, könne er ohne Beschwerden lange Strecken bewältigen. Für seine monatlichen Arztbesuche in XXXX und Umgebung benötige er unbedingt einen Parkausweis. Der Parkausweis könnte für die Zeit des Arztbesuches eingeschränkt werden. Für seine Reiseerkrankung könne er keinen ärztlichen Befund vorlegen. Dass er an keiner Gehbehinderung leide, die für die beantrage Zusatzeintragung wesentliche sei, wisse er selbst. Er leide an einer physischen und psychischen Behinderung auf Grund seiner starken Reisekrankheit. Ohne die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ könne er keinen Arzt- und Spitalbesuch mehr absolvieren, da er nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren könne.
  7. Das Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 3.2.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte dazu mit Schreiben vom 24.2.2023 vor, an erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und an einer schweren Erkrankung des Immunsystems infolge der Hepatitis C-Erkrankung zu leiden. Als weitere Erkrankungen zählte er eine Stoffwechselerkrankung mit starker Fettleibigkeit, eine klinisch signifikante portale Hypertension mit starken Varizen im Magen und der Speiseröhre sowie eine Leberfibrose mit einem Leberfibrosegrad von 4, wobei sich der mediane Kilopascal-Wert in den letzten drei Jahren verschlechtert habe. Eine Besserung seiner Hepatitserkrankung sei nicht zu erwarten, da er die neueste medikamentöse Therapie nicht vertrage. Als sein großes Problem bezeichnete der BF seine Reisekrankheit, die mit Übelkeit, Schwindelanfällen und Erbrechen verbunden sei. Sie trete nicht nur beim Autofahren, sondern in allen Beförderungsmitteln auf, wenn er nicht selbst am Steuer sitze. Er könne auch nicht in einem Auto mitfahren. Lenke er das Auto selbst, könne er ohne Beschwerden lange Strecken bewältigen. Für seine monatlichen Arztbesuche in römisch 40 und Umgebung benötige er unbedingt einen Parkausweis. Der Parkausweis könnte für die Zeit des Arztbesuches eingeschränkt werden. Für seine Reiseerkrankung könne er keinen ärztlichen Befund vorlegen. Dass er an keiner Gehbehinderung leide, die für die beantrage Zusatzeintragung wesentliche sei, wisse er selbst. Er leide an einer physischen und psychischen Behinderung auf Grund seiner starken Reisekrankheit. Ohne die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ könne er keinen Arzt- und Spitalbesuch mehr absolvieren, da er nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren könne.
  8. Mit Schrieben vom 27.2.2023 wurde der BF von der belangten Behörde aufgefordert, zu seinen angeführten Leiden aktuelle fachärztliche Befund vorzulegen. Dazu brache der BF mit e-mail-Mitteilung vom 8.3.2023 vor, bereits alle Befunde vorgelegt zu haben. Eine fachärztliche Untersuchung seiner Reisekrankheit sei schwierig, da alle Untersuchungen bereits vor 25 Jahren wegen Aussichtlosigkeit eingestellt worden seien. Er wäre bereit, einen ihm bekannt gegebenen Facharzt aufzusuchen.
  9. Mit Bescheid vom 13.3.2023 wurde der Antrag des BF vom 16.2.2022 zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung.
  10. Mit Bescheid vom 13.3.2023 wurde der Antrag des BF vom 16.2.2022 zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung.
  11. Gegen den Bescheid vom 13.3.2023 erhob der BF mit Schreiben vom 5.4.2023 Beschwerde, die sich weitgehend mit seinem Vorbringen vom 24.2.2023 deckte. Ergänzend brachte der BF vor, trotz seines Ersuchens zu keinem Sachverständigen für Reisekrankheiten von der belangten Behörde geladen worden zu sein. Auf seine physische und psychische Behinderung sei im Bescheid nicht eingegangen worden. Er benötige die beantragte Zusatzeintragung nicht für Kino- oder Theaterbesuche, sondern für Arzt- und Spitalsbesuche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Herr XXXX , geb. am XXXX beantragte am 16.02.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.1.
  14. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 beantragte am 16.02.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. 1.
  15. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 %. 1.
  16. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  17. Leberzirrhose/Hepatitis C
  18. Stimmstörung
  19. Somatisierungsstörung und Angstsyndrom
  20. Migärne
  21. Bluthochdruck
  22. Hiatushernie, Gastritis, Polypen 1.
  23. Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Die Orientierungsfähigkeit und die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Es fehlt auch an psychiatrischen Krankheitsbildern, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und das Überwinden von Niveauunterschieden ist nicht erheblich erschwert. Der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährleistet. 1.
  24. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  25. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des BF, seinen persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der BF im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80% ist, basiert ebenfalls auf dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem oben wiedergegebenen, vom belangten Behörde eingeholten, nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 3.2.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem oben wiedergegebenen, vom belangten Behörde eingeholten, nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 3.2.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Dass beim BF weder erhebliche Einschränkungen der unteren noch der oberen Extremitäten vorliegen, ergibt sich aus den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des BF durch die genannte Sachverständige. Der Zehen- und Fersengang sind unauffällig. Ebenso der Unterberger Tretversuch, der auch sicher, ohne Abweichen und Falltendenz vom BF gezeigt wurde. Auch der Stand und Gang des BF sowie die Sensibilität und Kraft der unteren Extremitäten des BF sind seitengleich unauffällig. Der Knie-Hacke-Versuch ist beidseits zielsicher. Beim Beinvorhalteversuch kommt es zu keinem Absinken. Bei den oberen Extremitäten sind die Kraft, Trophik, der Tonus und die Sensibilität seitengleich unauffällig. Der Nacken- und Schürzengriff sind nicht eingeschränkt. Die Seitabduktion kann beidseits bis zur Senkrechten durchgeführt werden. Der Faustschluss und das Fingerspreizen sind gut durchführbar. Auch der Pinzettengriff ist beidseits möglich. Die vom BF in seinem Schreiben vom 24.2.2023 und seiner Beschwerde vorgebrachte erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sowie eine schwere Erkrankung des Immunsystems finden im schlüssigen Gutachten von Dr.in XXXX keine Bestätigung. Die diesbezüglich vom BF aufgezählten Erkrankungen (Hepatitis C-Erkrankung, Stoffwechselerkrankung mit starker Fettleibigkeit, signifikante portale Hypertension mit starken Varizen im Magen und der Speiseröhre und einer Leberfibrose) sind auch nicht vergleichbar mit den in der Erörterung zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpassen und Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idgF, aufgezählten Leiden für erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. für schwer anhaltende Erkrankungen des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken. Der BF hat es auch unterlassen auf Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.2.2023 zu seinen angeführten Leiden aktuelle fachärztliche Befunde vorzulegen. Es ist liegt am BF

§ 45Abs.

1 BBG die erforderlichen Nachweise der belangten Behörde vorzulegen. Es zählt nicht zu den Aufgaben der belangten Behörde, dem BF einen Arzt zu benennen, den er zu diesem Zweck aufsuchen sollte. Die vom BF in seinem Schreiben vom 24.2.2023 und seiner Beschwerde vorgebrachte erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sowie eine schwere Erkrankung des Immunsystems finden im schlüssigen Gutachten von Dr.in römisch 40 keine Bestätigung. Die diesbezüglich vom BF aufgezählten Erkrankungen (Hepatitis C-Erkrankung, Stoffwechselerkrankung mit starker Fettleibigkeit, signifikante portale Hypertension mit starken Varizen im Magen und der Speiseröhre und einer Leberfibrose) sind auch nicht vergleichbar mit den in der Erörterung zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpassen und Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, idgF, aufgezählten Leiden für erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. für schwer anhaltende Erkrankungen des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken. Der BF hat es auch unterlassen auf Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.2.2023 zu seinen angeführten Leiden aktuelle fachärztliche Befunde vorzulegen. Es ist liegt am BF

Paragraph 45, Absatz eins, BBG die erforderlichen Nachweise der belangten Behörde vorzulegen. Es zählt nicht zu den Aufgaben der belangten Behörde, dem BF einen Arzt zu benennen, den er zu diesem Zweck aufsuchen sollte. Der BF leidet auch nicht an erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wie auch aus dem nachvollziehbaren Gutachten von Dr.in XXXX vom 3.2.2023 hervorgeht. Für eine Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum spricht auch, dass der BF offensichtlich ohne Probleme mit einem Auto fahren kann. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die genannte Sachverständige am 26.1.2023 wirkte der BF auch kooperativ, freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, ohne mnestisches Defizit mit geordneten und kohärenten Gedankenverlauf. Die Konzentration und der Antrieb waren unauffällig. Zur von BF vorgebrachten Reisekrankheit bei einer Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmittel wird abermals darauf hingewiesen, dass der BF bisher keinen aktuellen ärztlichen Befund für dieses Leiden vorlegt hat. Daran ändert auch nichts das Vorbringen des BF, dass alle Untersuchungen zur Reiseerkrankung bereits vor 25 Jahren wegen Aussichtslosigkeit eingestellt worden wären. Der BF leidet auch nicht an erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wie auch aus dem nachvollziehbaren Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 3.2.2023 hervorgeht. Für eine Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum spricht auch, dass der BF offensichtlich ohne Probleme mit einem Auto fahren kann. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die genannte Sachverständige am 26.1.2023 wirkte der BF auch kooperativ, freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, ohne mnestisches Defizit mit geordneten und kohärenten Gedankenverlauf. Die Konzentration und der Antrieb waren unauffällig. Zur von BF vorgebrachten Reisekrankheit bei einer Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmittel wird abermals darauf hingewiesen, dass der BF bisher keinen aktuellen ärztlichen Befund für dieses Leiden vorlegt hat. Daran ändert auch nichts das Vorbringen des BF, dass alle Untersuchungen zur Reiseerkrankung bereits vor 25 Jahren wegen Aussichtslosigkeit eingestellt worden wären. Es liegt beim BF auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit

Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vor. Der BF hat dazu auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Ansatzpunkte für solche Erkrankungen ergaben sich auch nicht im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in XXXX . Es liegt beim BF auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit

Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vor. Der BF hat dazu auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Ansatzpunkte für solche Erkrankungen ergaben sich auch nicht im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in römisch 40 . Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX eingehend berücksichtigt. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 eingehend berücksichtigt. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim BF. Der BF ist auch nicht den Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 3.2.2023 auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der BF ist auch nicht den Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 3.2.2023 auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 3.2.2023 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang stehend zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 3.2.2023 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang stehend zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

§ 45Abs.

1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1Abs.

1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung 3.1.
  5. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
  4. Schlussfolgerungen: Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 3.2.2023 eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 3.2.2023 eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2257777.2.00

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