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{'item': 'W173 2260662-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW173 2260662-1 Spruch, W173 2260662-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 11.07.2022 wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) beantragte am 21.12.2021 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt). Als Gesundheitsschädigung gab sie eine rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, ADHS, Burnout, Akne Inversa, Gürtelrose, Kiefergelenksbehandlung, Cheerleadersyndrom und Curettage an und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
  2. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) beantragte am 21.12.2021 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt). Als Gesundheitsschädigung gab sie eine rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, ADHS, Burnout, Akne Inversa, Gürtelrose, Kiefergelenksbehandlung, Cheerleadersyndrom und Curettage an und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
  3. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, ein.
  4. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, ein. 2.
  5. Der beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 18.05.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.04.2022 basiert, Folgendes aus: 2.
  6. Der beauftragte Sachverständige, Dr. römisch 40 , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 18.05.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.04.2022 basiert, Folgendes aus: „………………… Anamnese: Kein VGA vorliegend. Anreise mit dem PKW, kommt in Begleitung der Mutter, XXXX , die mit dem PKW fährt und bei der Untersuchung anwesend ist. Anreise mit dem PKW, kommt in Begleitung der Mutter, römisch 40 , die mit dem PKW fährt und bei der Untersuchung anwesend ist. Facharzt: Dr. XXXX , letzter Termin 10/
  7. Facharzt: Dr. römisch 40 , letzter Termin 10 aus 2021,. Erstmals 2014 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: Traumatherapie, Mag. XXXX , Termine alle 14 Tage. Psychotherapie: Traumatherapie, Mag. römisch 40 , Termine alle 14 Tage. Vorerkrankungen: Akne inversa Stationärer Aufenthalt: stationäre Psychotherapie XXXX 02.11-18.12.2021, KH XXXX 17.01.-24.01.2014 (Befunde vorliegend). Stationärer Aufenthalt: stationäre Psychotherapie römisch 40 02.11-18.12.2021, KH römisch 40 17.01.-24.01.2014 (Befunde vorliegend). Reha: BBRZ XXXX 2012, XXXX 09.02.-06.04.2022 (Befunde vorliegend).Reha: BBRZ römisch 40 2012, römisch 40 09.02.-06.04.2022 (Befunde vorliegend). Tagesstruktur: ‚Aufstehen 11h, Termine wahrnehmen, warte, dass meine Eltern mich versorgen.‘ Forensische Anamnese: keine Vorstrafen. Führerschein: vorhanden. Grund der Antragstellung: auf Anraten von KH XXXX . Grund der Antragstellung: auf Anraten von KH römisch 40 . Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: ‚extreme Schlafstörung, ich habe Albträume, kann mir die Haare nicht waschen, Panikattacken, absolute Isolierung, ich habe Angst unter mehreren Menschen.‘ Konzentration: ‚ganz selten kann ich mich gut konzentrieren.‘ Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung. Drogenkonsum: dzt. 0, früher THC, Alkohol: 0, Nikotin: 5/Tag. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Duloxetin 60mg 1-0-0 Sozialanamnese: letzte berufliche Tätigkeit: 2000-2017 Bankangestellte, seit 2018 Bezug Rehageld, kein Pflegegeld. Wohnverhältnisse: Einfamilienhaus, lebe im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern. Geboren in Wien, 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Gymnasium, 5 Jahre HBLA Bekleidungstechnik mit Matura, anschließend XXXX Bankangestellte. Geboren in Wien, 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Gymnasium, 5 Jahre HBLA Bekleidungstechnik mit Matura, anschließend römisch 40 Bankangestellte. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 07.04.2022: rez. Depressio, dzt. mittelschwere Episode, posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch, paranoide, histrionische Anteile). Fachärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 07.04.2022: rez. Depressio, dzt. mittelschwere Episode, posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch, paranoide, histrionische Anteile). Ärztlicher Kurzbericht, Privatklinik XXXX , 09.02.2022 bis 23.03.2022: Posttraumatische Belastungsstörung, rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. PatientenbriefÄrztlicher Kurzbericht, Privatklinik römisch 40 , 09.02.2022 bis 23.03.2022: Posttraumatische Belastungsstörung, rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Patientenbrief Klinik XXXX , 02.11.-18.12.2021: kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch, paranoide, histrionische Anteile, emotional instabil) F61.0, posttraumatische Belastungsstörung F43.1, rez. depressive Störung, ggw. mittelgradig F33.1, ADHS F90.0, Cannabisabusus, ggw. abstinent F12.
  8. Klinik römisch 40 , 02.11.-18.12.2021: kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch, paranoide, histrionische Anteile, emotional instabil) F61.0, posttraumatische Belastungsstörung F43.1, rez. depressive Störung, ggw. mittelgradig F33.1, ADHS F90.0, Cannabisabusus, ggw. abstinent F12.
  9. Klinisch-psychologischer Befundbericht, Entwicklungsatelier, Mag. XXXX , klinische Gesundheitspsychologin, 20.02.2020: Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis schwere Episode F33.3, Akzentuierung paranoider Persönlichkeitsstrukturen F
  10. Klinisch-psychologischer Befundbericht, Entwicklungsatelier, Mag. römisch 40 , klinische Gesundheitspsychologin, 20.02.2020: Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis schwere Episode F33.3, Akzentuierung paranoider Persönlichkeitsstrukturen F
  11. Patientenbrief, XXXX , 19.03.2019: ADHS, rez. Depressive Störung, PTSD. Patientenbrief, römisch 40 , 19.03.2019: ADHS, rez. Depressive Störung, PTSD. Patientenbrief, Therapiezentrum XXXX , 04.03.2019 bis 24.05.2019: ADHS, posttraumatische Belastungsstörung, Cannabismissbrauch, V. a. kombinierte Persönlichkeitsstörung (paranoide, narzistische, histrionische Anteile).Patientenbrief, Therapiezentrum römisch 40 , 04.03.2019 bis 24.05.2019: ADHS, posttraumatische Belastungsstörung, Cannabismissbrauch, römisch fünf. a. kombinierte Persönlichkeitsstörung (paranoide, narzistische, histrionische Anteile). Entlassungsbericht, Landesklinikum XXXX , 17.01.-24.01.2014: posttraumatische Belastungsstörung F43.1, emotional instabile Persönlichkeitsstruktur. Entlassungsbericht, Landesklinikum römisch 40 , 17.01.-24.01.2014: posttraumatische Belastungsstörung F43.1, emotional instabile Persönlichkeitsstruktur. Ärztlicher Entlassungsbericht, Zentrum für seelische Gesundheit XXXX , 02.07.-10.08.2012: rez. depressive Episode, ggw. leichte Episode F33.1, Burnout Z73.0, schädlicher Gebrauch von Cannabis, derzeit abstinent F12.20, V.a. PMS, Cheerleadersyndrom Kiefergelenk re, Taubheit re Ohr. Ärztlicher Entlassungsbericht, Zentrum für seelische Gesundheit römisch 40 , 02.07.-10.08.2012: rez. depressive Episode, ggw. leichte Episode F33.1, Burnout Z73.0, schädlicher Gebrauch von Cannabis, derzeit abstinent F12.20, römisch fünf.a. PMS, Cheerleadersyndrom Kiefergelenk re, Taubheit re Ohr. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ, gut entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: - Größe: 174,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: - Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ getönt. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam, jammernd. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine, Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 kombinierte Persönlichkeitsstörung, rez. depressive Störung, ggw. subdepressiver Verstimmungszustand, ADHS. Oberer Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung. 03.04.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Posttraumatische Belastungsstörung: Die Diagnosekriterien sind nicht mehr erfüllt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Kein VGA vorliegend. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Kein VGA vorliegend. Dauerzustand ……………………“
  12. Mit E-Mail vom 24.04.2022 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen nach und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie seit Jahren an schweren Traumata, Schlafstörungen, Alpträumen, Flachbacks und Erbrechen durch Angstzustände leide. Seit Mai 2019 habe sie keine Folgebehandlungen der in XXXX durchgeführten Hypnosetherapie aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit von Plätzen und des Ausbruchs der COVID-19 Pandemie erhalten. Sie sei auch nicht in XXXX oder im XXXX aufgenommen worden. Sie habe im Oktober 2021 eine Amnesie und extreme Retraumatisierung erlitten. Sie nehme nun Hilfe bei Dr. XXXX in Anspruch. Sie lebe sozial zurückgezogen. Der Lebensmitteleinkauf sei nicht mehr möglich und zeitweise könne sie auch ihrer Körperpflege nicht nachgehen. Ihre Eltern würden sie unterstützen. Auch die Immunschwäche aufgrund der Humira Spritzkur schränke sie zusätzlich psychisch und sozial ein.
  13. Mit E-Mail vom 24.04.2022 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen nach und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie seit Jahren an schweren Traumata, Schlafstörungen, Alpträumen, Flachbacks und Erbrechen durch Angstzustände leide. Seit Mai 2019 habe sie keine Folgebehandlungen der in römisch 40 durchgeführten Hypnosetherapie aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit von Plätzen und des Ausbruchs der COVID-19 Pandemie erhalten. Sie sei auch nicht in römisch 40 oder im römisch 40 aufgenommen worden. Sie habe im Oktober 2021 eine Amnesie und extreme Retraumatisierung erlitten. Sie nehme nun Hilfe bei Dr. römisch 40 in Anspruch. Sie lebe sozial zurückgezogen. Der Lebensmitteleinkauf sei nicht mehr möglich und zeitweise könne sie auch ihrer Körperpflege nicht nachgehen. Ihre Eltern würden sie unterstützen. Auch die Immunschwäche aufgrund der Humira Spritzkur schränke sie zusätzlich psychisch und sozial ein.
  14. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.5.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
  15. Mit Bescheid vom 11.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 18.05.2022, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.
  16. Mit Bescheid vom 11.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 18.05.2022, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.
  17. Mit E-Mail vom 08.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.
  18. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Grad der Behinderung von 40 % zu gering sei. Die andauernde Beeinträchtigung ihrer Gesundheit aufgrund der schweren psychischen Belastungen sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Das Gutachten sei in Bezug auf die Diagnosekriterien für die posttraumatische Belastungsstörung nicht korrekt. Es liege tatsächlich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung vor. Dies sei auch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung der Bezirkshauptmannschaft (in Folge: BH) XXXX diagnostiziert und ein Waffenverbot ausgesprochen worden. Sie verwies dazu auf den Bescheid der BH XXXX . Sie legte weitere medizinische Unterlagen vor.
  19. Mit E-Mail vom 08.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.
  20. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Grad der Behinderung von 40 % zu gering sei. Die andauernde Beeinträchtigung ihrer Gesundheit aufgrund der schweren psychischen Belastungen sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Das Gutachten sei in Bezug auf die Diagnosekriterien für die posttraumatische Belastungsstörung nicht korrekt. Es liege tatsächlich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung vor. Dies sei auch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung der Bezirkshauptmannschaft (in Folge: BH) römisch 40 diagnostiziert und ein Waffenverbot ausgesprochen worden. Sie verwies dazu auf den Bescheid der BH römisch 40 . Sie legte weitere medizinische Unterlagen vor.
  21. Die belangte Behörde beauftragte einen Facharzt für Neurologie, Dr. XXXX , mit der Erstellung eines weiteren medizinischen Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Den festgesetzten Termin konnte die Beschwerdeführerin wegen eines stationären Aufenthaltes im Therapiezentrum XXXX nicht wahrnehmen.
  22. Die belangte Behörde beauftragte einen Facharzt für Neurologie, Dr. römisch 40 , mit der Erstellung eines weiteren medizinischen Gutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Den festgesetzten Termin konnte die Beschwerdeführerin wegen eines stationären Aufenthaltes im Therapiezentrum römisch 40 nicht wahrnehmen.
  23. Am 07.10.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Der Sachverständige Facharzt für Psychiatrie, Dr. XXXX , stellte in seinem Gutachten vom 18.05.2022 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, einen subdepressiven Verstimmungszustand und ADHS als Leiden fest. Er ordnete dieses Leiden unter die Positionsnummer 03.04.01, somit als Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung, mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 % ein. Bezüglich des psychopathologischen Befundes hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin voll und allseits orientiert sei. Ihre Bewusstseinslage sei wach und klar. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentration seien ungestört und das Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis unauffällig. Der Ductus sei normal, kohärent und zielführend. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder „Ich-Störungen“ würden keine vorliegen. Er merkte auch an, dass die Stimmung subdepressiv, die Affektlage klagsam und jammernd, die Affizierbarkeit vorwiegend im negativen Skalenbereich sei und eine Ein- und Durchschlafstörung vorliege. Eine posttraumatische Belastungsstörung schloss der Sachverständige aus. Der Sachverständige Facharzt für Psychiatrie, Dr. römisch 40 , stellte in seinem Gutachten vom 18.05.2022 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, einen subdepressiven Verstimmungszustand und ADHS als Leiden fest. Er ordnete dieses Leiden unter die Positionsnummer 03.04.01, somit als Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung, mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 % ein. Bezüglich des psychopathologischen Befundes hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin voll und allseits orientiert sei. Ihre Bewusstseinslage sei wach und klar. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentration seien ungestört und das Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis unauffällig. Der Ductus sei normal, kohärent und zielführend. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder „Ich-Störungen“ würden keine vorliegen. Er merkte auch an, dass die Stimmung subdepressiv, die Affektlage klagsam und jammernd, die Affizierbarkeit vorwiegend im negativen Skalenbereich sei und eine Ein- und Durchschlafstörung vorliege. Eine posttraumatische Belastungsstörung schloss der Sachverständige aus. Der Sachverständige listete in seinem Gutachten zwar die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde auf, nahm jedoch nur unzureichend Bezug darauf. Den Grad der Behinderung begründete er damit, dass eine mäßige andauernde Beeinträchtigung gegeben sei. Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung führte er jedoch nur aus, dass die Diagnosekriterien nicht mehr erfüllt seien. Eine genauere Begründung fehlt jedoch. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10.08.2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 2012 an einer rezidivierenden Depression leidet. Im Entlassungsbericht vom 05.02.2014 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung in Verbindung mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin war vom 17.01.2014 bis 24.01.2014 in stationärer Behandlung, wobei sich keine Besserung der Symptomatik zeigte. Sie wirkte eindeutig psychotisch derealisiert, sodass eine Fixierung und eine intravenöse Medikation gegen ihren Willen durchgeführt werden musste. Erst im weiteren Verlauf stabilisierte sich ihr Zustand. Im Befund vom 19.03.2019 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 in der Spezialambulanz aufgrund von ADHS in Betreuung ist. Zudem wurde eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, welche sich im Sinne einer schweren Episode verschärft hatte, befundet. Dem Patientenbrief vom 29.05.2019 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 04.03.2019 bis 24.05.2019 in stationärer Psychotherapie befand. Im Zuge dessen wurden die Diagnosen ADHS, posttraumatische Belastungsstörung, Cannabismissbrauch und Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und histrionischen Zügen erstellt. Der klinisch-psychologische Befundbericht vom 20.02.2020 dokumentierte auch eine posttraumatische Belastungsstörung und in weiterer Folge die bekannte rezidivierende depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt mit mittelgradigen bis schweren Episoden, und die Akzentuierung paranoider Persönlichkeitsstrukturen. Ebenso wurde mit Befund vom 18.10.2021 von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr.in XXXX , festgestellt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung und ADHS bestehen. Die genannte Fachärztin wies auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwere der psychiatrischen Beeinträchtigungen nicht arbeitsfähig ist. Von 02.11.2021 bis 18.12.2021 war die Beschwerdeführerin erneut in stationärer psychotherapeutischer Behandlung aufgrund der bereits genannten psychiatrischen Leiden. Ebenso wurde mit Befund vom 18.10.2021 von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr.in römisch 40 , festgestellt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung und ADHS bestehen. Die genannte Fachärztin wies auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwere der psychiatrischen Beeinträchtigungen nicht arbeitsfähig ist. Von 02.11.2021 bis 18.12.2021 war die Beschwerdeführerin erneut in stationärer psychotherapeutischer Behandlung aufgrund der bereits genannten psychiatrischen Leiden. Schließlich zeigen auch die aktuellsten Befunde aus dem Jahr 2022 (siehe Befunde vom 14.03.2022, 07.04.2022, 09.06.2022), dass die posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende Depression, kombinierte Persönlichkeitsstörung und ADHS nach wie vor existent sind. Ab 19.09.2022 befand sich die Beschwerdeführerin in Pflege in einer psychiatrischen Klinik. Darüber hinaus gab sie an, sozial zurückgezogen und nur von den Eltern unterstützt zu leben. Der Lebensmitteleinkauf sei nicht mehr möglich und zeitweise könne sie auch ihrer Körperpflege nicht nachgehen. Mit Bescheid der BH XXXX vom 27.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin außerdem der Besitz von Waffen und Munition untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Vorfalles, wobei die Beschwerdeführerin den Polizeinotruf tätigte und beim Notrufdisponenten den Eindruck einer Psychose hinterließ, durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im Gutachten des Amtsarztes wurde die Diagnosen schwere posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende Depression, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen und ADHS gestellt. Mit Bescheid der BH römisch 40 vom 27.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin außerdem der Besitz von Waffen und Munition untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Vorfalles, wobei die Beschwerdeführerin den Polizeinotruf tätigte und beim Notrufdisponenten den Eindruck einer Psychose hinterließ, durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im Gutachten des Amtsarztes wurde die Diagnosen schwere posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende Depression, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen und ADHS gestellt. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.05.2022 des Facharztes für Psychiatrie, Dr. XXXX , ist insofern nicht schlüssig, als darin weder eine ausreichend schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung der vorgebrachten psychischen Leiden erfolgte. Das Gutachten ist angesichts des komplexen und bereits lang andauernden Krankheitsbildes sowie des von der Beschwerdeführerin vorgelegten umfangreichen Konvoluts an medizinischen Unterlagen unzureichend, um den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin festzustellen.Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.05.2022 des Facharztes für Psychiatrie, Dr. römisch 40 , ist insofern nicht schlüssig, als darin weder eine ausreichend schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung der vorgebrachten psychischen Leiden erfolgte. Das Gutachten ist angesichts des komplexen und bereits lang andauernden Krankheitsbildes sowie des von der Beschwerdeführerin vorgelegten umfangreichen Konvoluts an medizinischen Unterlagen unzureichend, um den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin festzustellen. Im Gutachten wird zwar der Grad der Behinderung mit 40 % festgesetzt, dieses lässt aber jegliche Ausführungen darüber vermissen, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist und weshalb die posttraumatische Belastungsstörung, welche die Beschwerdeführerin durch die Vorlage aktueller fachärztlicher Befunde untermauert hat, keine Berücksichtigung bei der Festsetzung des Grades der Behinderung erreicht. Dieses Gutachten stellt demnach schon deshalb keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar vergleiche VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Der belangten Behörde war dies bekannt, sodass sie aufgrund der Einwände und neu vorgelegten Unterlagen durch die Beschwerdeführerin einen Untersuchungstermin am 05.10.2022 bei Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, zur Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ansetzte. Dieser wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin abgesagt, da sie sich zum angegebenen Zeitpunkt stationär in einem Therapiezentrum befand. Der belangten Behörde war dies bekannt, sodass sie aufgrund der Einwände und neu vorgelegten Unterlagen durch die Beschwerdeführerin einen Untersuchungstermin am 05.10.2022 bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, zur Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ansetzte. Dieser wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin abgesagt, da sie sich zum angegebenen Zeitpunkt stationär in einem Therapiezentrum befand. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihrer psychischen Erkrankungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2260662.1.00

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