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{'item': 'W173 2264413-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW173 2264413-1 Spruch, W173 2264413-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Rahmen eines früheren Antrages von Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) holte die belangte Behörde zwei Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.in XXXX und des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX ein.1. Im Rahmen eines früheren Antrages von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) holte die belangte Behörde zwei Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.in römisch 40 und des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 ein. 1.1. In der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2021 der beiden Sachverständigengutachten vom 15.09.2021 und vom 28.09.2021 wurden folgende Leiden von der Sachverständigen Dr.in XXXX zusammengefasst:1.1. In der Gesamtbeurteilung vom 29.09.2021 der beiden Sachverständigengutachten vom 15.09.2021 und vom 28.09.2021 wurden folgende Leiden von der Sachverständigen Dr.in römisch 40 zusammengefasst: „………………… Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4 bis S1 Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Schultergelenken, Handgelenken, Hüft- und Kniegelenken mit geringen funktionellen Einschränkungen. 02.02.01 20 3 Zustand nach Beinvenenthrombose beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung, Kompressionstrümpfe und Dauerantikoagulation erforderlich. 05.08.01 20 4 Depression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, ohne begleitende Psychotherapie 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Dauerzustand …………………“ 2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 20.05.2022 bei der belangten Behörde wiederum die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab sie Discusprolaps L4/5, Nachoperation mit Platten und Schrauben im März 2019, Elektrophysiologie, Depression und mehrfache Thrombosen an. Sie legte medizinische Befunde vor. 3. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.3. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 3.1. Der beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 15.07.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.07.2022 basiert, Folgendes aus: 3.1. Der beauftragte Sachverständige, Dr. römisch 40 , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 15.07.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.07.2022 basiert, Folgendes aus: „………………… Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 15.09.2021 und 28.09.2021, ges. GdB 30% Zwischenanamnese: unauffällig Derzeitige Beschwerden: Ich habe Kreuzschmerzen wie vor der Operation. Ich habe kein Gefühl in den Füßen. Ich kann das rechte Bein nicht so bewegen wie zuvor. Ich kann in der Nacht nicht schlafen. Ich kann nicht am Rücken liegen und nicht auf der Seite. Ich habe Depressionen. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin, Seractil, Seroquel, Xarelto, Daflon, Minazipran, Aripiprazol Laufende Therapie: neurolog. Kontrollen Hilfsmittel: Lumbotrain Sozialanamnese: AMS, zuletzt Küchenhilfe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 10/21 Befundbericht Klinik XXXX über elektrophysiologische Abklärung der UE beschreibt ‚Keine akuten neurogenen Zeichen für die Segmente L4, L5 und S1 rechts. Kein Hinweis auf das Vorliegen einer Polyneuropathie‘. 10/21 Befundbericht Klinik römisch 40 über elektrophysiologische Abklärung der UE beschreibt ‚Keine akuten neurogenen Zeichen für die Segmente L4, L5 und S1 rechts. Kein Hinweis auf das Vorliegen einer Polyneuropathie‘. 04/22 Neurologischer Befundbericht beschreibt Rez. depressive Störung ggw. leicht bis mittelgradig, chron. Schmerzsyndrom. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 167,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. die Schulter sind diffus druckschmerzhaft. Die Bewegungen werden erheblich eingeschränkt demonstriert. Nacken- und Kreuzgriff werden hochgradig eingeschränkt demonstriert. Übrige Gelenke altersentsprechend unauffällig und frei beweglich. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird jetzt verlangsamt und rechtshinkend ausgeführt. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand werden nicht ausgeführt. Anhocken wird nur minimalst ausgeführt. Insgesamt mangelnde Compliance. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links +0,5cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Deutlich Knöchelödeme beidseits. Keine trophischen Störungen an den Unterschenkeln. Deutliche Gegeninnervation bei der klinischen Untersuchung. Die Gelenke sind altersentsprechend. Hüftbeugung wird bis 60° toleriert, dann Gegeninnervation, im Sitzen werden die Hüften deutlich über 90° gebeugt. Knie und Sprunggelenk altersentsprechend frei. Wirbelsäule: Im Lot. Regelrechte Brustkyphose, etwas vertiefte Lendenlordose. Kein auffälliger Hartspann, Druckschmerz lumbal. Lumbal gering hypertrophe, alte mediane Narbe. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Insgesamt mangelnde Compliance. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist unelastisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Stehen durchgeführt. Trägt ein Lumbotrain und Unterschenkelkompressionsstrümpfe beidseits. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4 bis S1 Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen und ohne neurologisches Defizit 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Schultergelenken, Handgelenken, Hüft-und Kniegelenken mit geringen funktionellen Einschränkungen. 02.02.01 20 3 Zustand nach Beinvenenthrombose beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung, Kompressionstrümpfe und Dauerantikoagulation erforderlich. 05.08.01 20 4 Rez depressive Störung ggw leicht bis mittelgradig, chron. Schmerzsyndrom Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, ohne begleitende Psychotherapie 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentliche Änderung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger (…) Osteosynthesematerial an der Lendenwirbelsäule ……………………“ 4. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. 5. Mit Bescheid vom 02.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 30 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.07.2022, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde.5. Mit Bescheid vom 02.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 30 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.07.2022, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. 6. Mit Eingabe vom 18.10.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2022. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik auf die ständige Einnahme schmerzstillender Medikamente angewiesen sei. Zudem sei sie in physikalischer Therapie. Im Hinblick auf das vorliegende Zustands- und Beschwerdebild sowie der bestehenden funktionellen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sowie dem gesamten Bewegungs- und Stützapparat sei die erfolgte Einschätzung der Leiden 1 und 2 mit einem Grad der Behinderung von 30 % bzw. 20 % zu gering eingestuft. Bei der Beschwerdeführerin würden Arthrosen in beiden Händen und in der rechten Schulter vorliegen. Zudem würden sich die zwei Leiden negativ beeinflussen, da aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule auch Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates hinzukommen würden. Aufgrund der Schmerzen sei es außerdem zu einer depressiven Störung gekommen. Es wurden weitere medizinische Befunde vorgelegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Orthopädie und Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 7. Die belangte Behörde leitete ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte im Rahmen dessen aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ein weiteres Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX ein.7. Die belangte Behörde leitete ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte im Rahmen dessen aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ein weiteres Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 ein. 7.1. Der beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 19.12.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2022 basiert, Folgendes aus: 7.1. Der beauftragte Sachverständige, Dr. römisch 40 , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 19.12.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2022 basiert, Folgendes aus: „…………………… Anamnese: Vorgutachten 11.7.2022 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 30% Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, 20% Zustand nach Beinvenenthrombose beidseits, 20% rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig leicht bis mittelgradig, chronisches Schmerzsyndrom, 20%, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, ohne begleitende Psychotherapie Gesamt GdB 30% Beschwerdevorentscheidung Es werden neue Befunde nachgereicht Es werden neue Befunde nachgereicht , Die AW kommt alleine, freigehend zur Untersuchung Derzeitige Beschwerden: sie klagt über Lumbago nach längerem Stehen, sie braucht viel Hilfe, z.B. beim Einkaufen (dürfe lt. Orthopäden nur 2 kg tragen), auch in der Wohnung und im Haushalt braucht sie Hilfe, dies übernimmt meistens ihre Tochter oder ein Freund, die Depression hätte sie seit der Scheidung 2016/17. Im Alltag freut sie nichts, sie ist es nicht gewohnt, auf so viel Hilfe angewiesen zu sein. Es würden ihr oft Sachen aus der Hand fallen, chronischer Schmerz in den Gelenken Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Novalgin Tbl. 1-1-1 - Seractil 400 mg 1-1-1 - Xarelto 1-0-0 - Seroquel 25 mg 1-1-1 - Venlafaxin 225 mg - Aripiprazol 10 mg - Pantoloc Sozialanamnese: AMS gemeldet, Berufsunfähigkeitspension wurde abgelehnt, geschieden, 1 Tochter (erwachsen), war im Verkauf tätig, letztmalig in der Gastwirtschaft als Aushilfe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neu beigebracht: Ambulanzkarte Physikalisches Institut XXXX , 1220: Ambulanzkarte Physikalisches Institut römisch 40 , 1220: HG LWS, Diagnose: Omarthrose Behandlungen im Juni, dann am 1. Juli, weiters im September, 30.9., 3.10., 5.10. wurden abgesagt (lt. AW krankheitsbedingt) Weiters Behandlungsbestätigung April, Mai, sowie im Jahr 2020 Arztbrief Dr. XXXX , 28.9.2022 Arztbrief Dr. römisch 40 , 28.9.2022 Anamnese: I-Pension abgewiesen, laufende intensivierte Behandlung der lumbalen Wirbelsäule (intermittierende Parese), Gereiztheit, diskrete Besserung der STL seit Neuetablierung des Venlafaxin 150mg/Tag Diagnosen: rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig leicht bis mittelgradig. chronisches Schmerzsyndrom Venlafaxin erhöhen auf 225mg, Krankenstand - keine Belastbarkeit/keine Arbeitsfähigkeit aus multifaktoriellen Gründen (psychiatrisch, Schmerzen) Klinik XXXX , NLG, EMG, 23.9.2022: Klinik römisch 40 , NLG, EMG, 23.9.2022: Diagnosen: hochgradige erosive Osteochondrosen L4-S1, Instabilität L4/5, Z.n. mikrochirurgischer Dekompression L4/5 2019, Diskusprolaps L5-S1 mit TLIF L4-S1 und Cage-Implantation 2020, ISG-Arthralgie nach TLIF L4-S1, bildwandler gezielte Infiltration der IS-Gelenke 02/21, TVT linke UE 2017, seither Xarelto Lokalstatus: undulierende grobe Kraftmessung bei Verdacht auf Ansteuerungsproblematik in Kombination mit Schmerz, die jeweils beste Messung wird vermerkt. Zehenflexion KG 3-4 bds., Zehenextension bds. KG 4-, Großzehenextension KG 3 bds., Vorfußheber bds. KG 4-5; Eversion im Sprunggelenk rechts KG 3, links KG 4; Inversion im SPG rechts KG 3-4, links KG 4-5; Knieextension bd. KG 4-5, Hüftflexion rechts KG 3-4, links KG 4; Hüftab- und adduktion bds. KG 5. Diffuse Hypästhesie der gesamten rechten UE mit Aussparung des plantaren Fußgewölbes; Hypästhesie Fersenregion links, ASR rechts fehlend, links schwach; PSR bds. schwach, Laségue bds. ab 30° positiv, Einbeinstand mit Anhalten bds. möglich, Zehen- und Fersenstand mit Mühe und Anhalten möglich Beurteilung: im Vergleich zum Vorbefund vom 11.10.2021 eine Dynamik für die motorischen Amplituden des N. peroneus bds., dies ist mit einer chronisch progredienten Radikulopathie für L5 bds. vereinbar. M. tibialis anterior links ist mit einer chronisch progredienten Radikulopathie für L4 links vereinbar. In der Elektromyographie ist keine akute Progression nachweisbar. Eine Polyneuropathie besteht nicht. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: stgl. unauffällig OE: überlagert von deutlichen Schmerzen p.m. Schulter bds., Faustschluss bds. wird mit KG 3 dargeboten (schmerzbedingt), Schulterheben KG 3 (schmerzbedingt), übrige Kraft 5/5, Feinmotorik eingeschränkt (schmerzbedingt), MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV etwas dysmetrisch UE: grobe Kraft Vorfußheben KG 3, -senken KG 1 dargeboten (Fersen- und Zehenstand mit Anhalten kurz möglich), Babinski bds. negativ, PSR rechts abgeschwächt, ASR schwach, Lasegue rechts bei 30°, links bei 50° positiv, KHV dysmetrisch Sensibilität: Hypästhesie rechter Vorfuß, beiden Unterschenkel sowie am rechten Oberschenkel wird angegeben Gesamtmobilität – Gangbild: -- Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, klagsam in den Schilderungen, Stimmung depressiv, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. etwas eingeschränkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Fusion L4 bis S1 unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen. Eine sensibel radikuläre Störung ist nicht feststellbar 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates oberer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Schultergelenken, Handgelenken, Hüft-und Kniegelenken mit geringen funktionellen Einschränkungen. 02.02.01 20 3 Zustand nach Beinvenenthrombose beidseits eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung, Kompressionstrümpfe und Dauerantikoagulation erforderlich. 05.08.01 20 4 Rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig leicht- bis mittelgradig, chronisches Schmerzsyndrom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, im Letztbefund der betreuenden Psychiaterin wird eine Besserung der Stimmungslage unter 150 mg Venlafaxin beschrieben, keine begleitende Psychotherapie 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden 2 - 4 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten von 7/2022 ist aufgrund der ho. durchgeführten Untersuchung bzw. neu vorgelegten Befunde keine kalkülsrelevante Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten festzustellen. Die physikalische Untersuchung (neurologischer Status ist nur eingeschränkt durchführbar- aufgrund von Schmerzangaben bzw. wechselnder Darbietung des Kraftstatus), im Vorgutachten wird in Bezug auf die Erstellung des orthopädischen Status der unteren Extremitäten eine mangelnde Compliance beschrieben Im Vergleich zum Vorgutachten von 7 aus 2022, ist aufgrund der ho. durchgeführten Untersuchung bzw. neu vorgelegten Befunde keine kalkülsrelevante Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten festzustellen. Die physikalische Untersuchung (neurologischer Status ist nur eingeschränkt durchführbar- aufgrund von Schmerzangaben bzw. wechselnder Darbietung des Kraftstatus), im Vorgutachten wird in Bezug auf die Erstellung des orthopädischen Status der unteren Extremitäten eine mangelnde Compliance beschrieben Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -- Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger …………………“ 8. Am 21.12.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist sei der belangten Behörde nicht mehr möglich gewesen. 9. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.01.2023 dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 20.05.2022 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.2. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Fusion L4 bis S1 unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen. Eine sensibel radikuläre Störung ist nicht feststellbar 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates oberer Rahmensatz, da Beschwerden im Bereich von Schultergelenken, Handgelenken, Hüft-und Kniegelenken mit geringen funktionellen Einschränkungen. 02.02.01 20 3 Zustand nach Beinvenenthrombose beidseits eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung, Kompressionstrümpfe und Dauerantikoagulation erforderlich. 05.08.01 20 4 Rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig leicht- bis mittelgradig, chronisches Schmerzsyndrom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, im Letztbefund der betreuenden Psychiaterin wird eine Besserung der Stimmungslage unter 150 mg Venlafaxin beschrieben, keine begleitende Psychotherapie 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. 1.3. Die medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF vorgenommen. 1.3. Die medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF vorgenommen. 1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H. Das führende Leiden 1 wird wegen der fehlenden maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch die übrigen Leiden nicht erhöht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die oben in Teilen wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.07.2022, und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.12.2022. Die von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen gehen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen basieren auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, ist als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die oben in Teilen wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.07.2022, und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.12.2022. Die von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen gehen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen basieren auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, ist als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Das führende Leiden 1, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4 bis S1, wurde von beiden Sachverständigen unter die Positionsnummer 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingeordnet und damit als Funktionseinschränkungen mittleren Grades bewertet. Begründend führte der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen und ohne neurologisches Defizit vorliegen. Für diese Einstufung sprechen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die Wirbelsäule befand sich im Lot. Es bestand eine regelrechte Brustkyphose und eine etwas vertiefte Lendenlordose. Der Hartspann war unauffällig und der Druckschmerz lumbal. Lumbal lag eine gering hypertrophe, alte, mediane Narbe vor. Das Iliosakralgelenk und die Ischiadicusdruckpunkte waren frei. Die Halswirbelsäule war allseits endlagig eingeschränkt. Beim Vorwärtsbeugen reichten die Hände bis zu den Kniegelenken, ein Seitwärtsneigen war nur zur Hälfte und die Rotation zu je einem Drittel eingeschränkt möglich. Der Sachverständige Dr. XXXX ergänzte dazu zu Leiden 1 in seinem Gutachten, dass eine sensibel radikuläre Störung nicht feststellbar ist.Das führende Leiden 1, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L4 bis S1, wurde von beiden Sachverständigen unter die Positionsnummer 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingeordnet und damit als Funktionseinschränkungen mittleren Grades bewertet. Begründend führte der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen und ohne neurologisches Defizit vorliegen. Für diese Einstufung sprechen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die Wirbelsäule befand sich im Lot. Es bestand eine regelrechte Brustkyphose und eine etwas vertiefte Lendenlordose. Der Hartspann war unauffällig und der Druckschmerz lumbal. Lumbal lag eine gering hypertrophe, alte, mediane Narbe vor. Das Iliosakralgelenk und die Ischiadicusdruckpunkte waren frei. Die Halswirbelsäule war allseits endlagig eingeschränkt. Beim Vorwärtsbeugen reichten die Hände bis zu den Kniegelenken, ein Seitwärtsneigen war nur zur Hälfte und die Rotation zu je einem Drittel eingeschränkt möglich. Der Sachverständige Dr. römisch 40 ergänzte dazu zu Leiden 1 in seinem Gutachten, dass eine sensibel radikuläre Störung nicht feststellbar ist. Für eine höhere Einschätzung wären neben rezidivierenden und anhaltenden Episoden, Dauerschmerzen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag eventuell episodische Verschlechterungen sowie radiologische und/oder morphologische Veränderungen erforderlich, was sich aus den vorgelegten Befunden und dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin nicht ableiten lässt. Die Einschätzung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung kommt somit nicht in Betracht. Die Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates schätzten sowohl Dr. XXXX als auch Dr. XXXX als Leiden 2 mit der Positionsnummer 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Begründet wurde diese Einschätzung von beiden Sachverständigen damit, dass im Bereich der Schulter-, Hand-, Hüft- und Kniegelenke geringe funktionelle Einschränkungen bestehen. Die Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates schätzten sowohl Dr. römisch 40 als auch Dr. römisch 40 als Leiden 2 mit der Positionsnummer 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Begründet wurde diese Einschätzung von beiden Sachverständigen damit, dass im Bereich der Schulter-, Hand-, Hüft- und Kniegelenke geringe funktionelle Einschränkungen bestehen. Dieses Ergebnis spiegelt sich auch bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. XXXX wieder. Bei den oberen Extremitäten lagen symmetrische Muskelverhältnisse vor. Die Durchblutung und Sensibilität waren ungestört und die Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Die Schultern wiesen diffuse Druckschmerzen auf. Die Beschwerdeführerin demonstrierte die Bewegungen erheblich eingeschränkt. Der Nacken- und Kreuzgriff waren hochgradig eingeschränkt. Die übrigen Gelenke zeigten sich jedoch altersentsprechend unauffällig und frei beweglich. Der Sachverständige Dr. XXXX ergänzte hierzu, dass die Schultern beidseitig von deutlichen Schmerzen überlagert waren. Der Faustschluss wurde schmerzbedingt mit einem Kraftgrad von 3 wie beim Heben der Schultern dargeboten. Die Feinmotorik war schmerzbedingt eingeschränkt. Der Muskeleigenreflex war mittellebhaft und der Finger-Nase-Versuch etwas dysmetrisch. Dieses Ergebnis spiegelt sich auch bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. römisch 40 wieder. Bei den oberen Extremitäten lagen symmetrische Muskelverhältnisse vor. Die Durchblutung und Sensibilität waren ungestört und die Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Die Schultern wiesen diffuse Druckschmerzen auf. Die Beschwerdeführerin demonstrierte die Bewegungen erheblich eingeschränkt. Der Nacken- und Kreuzgriff waren hochgradig eingeschränkt. Die übrigen Gelenke zeigten sich jedoch altersentsprechend unauffällig und frei beweglich. Der Sachverständige Dr. römisch 40 ergänzte hierzu, dass die Schultern beidseitig von deutlichen Schmerzen überlagert waren. Der Faustschluss wurde schmerzbedingt mit einem Kraftgrad von 3 wie beim Heben der Schultern dargeboten. Die Feinmotorik war schmerzbedingt eingeschränkt. Der Muskeleigenreflex war mittellebhaft und der Finger-Nase-Versuch etwas dysmetrisch. Bei den unteren Extremitäten stellte der Sachverständige Dr. XXXX fest, dass die Beinachse im Lot war und symmetrische Muskelverhältnisse bestanden. Die Durchblutung und Sensibilität erwiesen sich als ungestört und die Fußsohlenbeschwielung als seitengleich ausgebildet. Es lagen zwar deutliche Knochenödeme auf beiden Seiten und eine deutliche Gegeninnervation vor, aber keine trophischen Störungen an den Unterschenkeln. Die Gelenke zeigten sich als altersentsprechend. Eine Hüftbeugung war bis 60 Grad möglich. Im Sitzen konnten die Hüften jedoch deutlich über 90 Grad gebeugt werden. Die Knie- und Sprunggelenke waren altersentsprechend frei. Das Gangbild erwies sich als unelastisch, hinkfrei und sicher. Das An- und Auskleiden war im Stehen möglich. Beidseitig trug die Beschwerdeführerin ein Lumbotrain und Unterschenkelkompressionsstrümpfe. Der Sachverständige Dr. XXXX fügte hinzu, dass das Vorfußheben mit einem Kraftgrad von 3, das Vorfußsenken hingegen mit einem Kraftgrad von 1 dargeboten wurde. Der Babinsky-Reflex (Fußgliederreflex) war beidseitig negativ und der Patellarsehnenreflex rechts abgeschwächt. Der Achillessehnenreflex erwies sich als schwach vorhanden. Das Lasegue-Zeichen lag rechts bei 30 Grad und links bei 50 Grad positiv. Der Knie-Hacken-Versuch war dysmetrisch. Ein herabgesetztes Druck- bzw. Berührungsempfinden gab die Beschwerdeführerin am rechte Vorfuß, bei den beiden Unterschenkeln sowie beim der rechte Oberschenkel an. Bei den unteren Extremitäten stellte der Sachverständige Dr. römisch 40 fest, dass die Beinachse im Lot war und symmetrische Muskelverhältnisse bestanden. Die Durchblutung und Sensibilität erwiesen sich als ungestört und die Fußsohlenbeschwielung als seitengleich ausgebildet. Es lagen zwar deutliche Knochenödeme auf beiden Seiten und eine deutliche Gegeninnervation vor, aber keine trophischen Störungen an den Unterschenkeln. Die Gelenke zeigten sich als altersentsprechend. Eine Hüftbeugung war bis 60 Grad möglich. Im Sitzen konnten die Hüften jedoch deutlich über 90 Grad gebeugt werden. Die Knie- und Sprunggelenke waren altersentsprechend frei. Das Gangbild erwies sich als unelastisch, hinkfrei und sicher. Das An- und Auskleiden war im Stehen möglich. Beidseitig trug die Beschwerdeführerin ein Lumbotrain und Unterschenkelkompressionsstrümpfe. Der Sachverständige Dr. römisch 40 fügte hinzu, dass das Vorfußheben mit einem Kraftgrad von 3, das Vorfußsenken hingegen mit einem Kraftgrad von 1 dargeboten wurde. Der Babinsky-Reflex (Fußgliederreflex) war beidseitig negativ und der Patellarsehnenreflex rechts abgeschwächt. Der Achillessehnenreflex erwies sich als schwach vorhanden. Das Lasegue-Zeichen lag rechts bei 30 Grad und links bei 50 Grad positiv. Der Knie-Hacken-Versuch war dysmetrisch. Ein herabgesetztes Druck- bzw. Berührungsempfinden gab die Beschwerdeführerin am rechte Vorfuß, bei den beiden Unterschenkeln sowie beim der rechte Oberschenkel an. Im Hinblick auf die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. XXXX ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur geringe Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung an der Untersuchung zeigte. Der Sachverständige Dr. XXXX verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Untersuchung des neurologischen Status aufgrund von Schmerzangaben bzw. wechselnder Darbietung des Kraftstatus nur eingeschränkt durchführbar war.Im Hinblick auf die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. römisch 40 ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur geringe Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung an der Untersuchung zeigte. Der Sachverständige Dr. römisch 40 verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Untersuchung des neurologischen Status aufgrund von Schmerzangaben bzw. wechselnder Darbietung des Kraftstatus nur eingeschränkt durchführbar war. Um eine höhere Einstufung unter die Position 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) zu erlangen, müssten mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls und eine geringe Krankheitsaktivität vorliegen. Dies geht auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden hervor. Ein höherer Grad der Behinderung ist daher ausgeschlossen. Als Leiden 3 ordneten die Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX den Zustand nach einer beidseitigen Beinvenenthrombose unter der Positionsnummer 05.08.01, somit als Funktionseinschränkung leichten Grades, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Diese Einstufung begründen beide Sachverständige schlüssig damit, dass eine geringgradige Schwellungsneigung besteht und Kompressionsstrümpfe sowie eine Dauerantikoagulation erforderlich sind. Aus dem vorgelegten venösen Gefäßbefunden lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.Als Leiden 3 ordneten die Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 den Zustand nach einer beidseitigen Beinvenenthrombose unter der Positionsnummer 05.08.01, somit als Funktionseinschränkung leichten Grades, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Diese Einstufung begründen beide Sachverständige schlüssig damit, dass eine geringgradige Schwellungsneigung besteht und Kompressionsstrümpfe sowie eine Dauerantikoagulation erforderlich sind. Aus dem vorgelegten venösen Gefäßbefunden lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Für eine Einstufung des Leidens 3 mit einem Grad der Behinderung von 30 % wäre ein postthrombotisches Syndrom erforderlich, das weder aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgeht. Eine höhere Einstufung von Leider 3 scheidet damit aus. Als Leiden 4 ordneten beide beauftragen Sachverständigen als rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leicht-mittelgradige mit chronischem Schmerzsyndrom ein. Sie schätzten dieses Leiden übereinstimmend unter der Positionsnummer 03.06.01. mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Begründend führte der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass die Störung unter Medikation stabil ist und keine begleitende Psychotherapie benötigt wird. Der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , bestätigte diese Ausführungen und fügte an, dass im Letztbefund der betreuenden Psychiaterin eine Besserung der Stimmungslage unter Einnahme von 150 mg Venlafaxin angeführt wurde. Diese Besserung wurde auch im dem vorgelegten Befund vom 28.09.2022 der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr.in XXXX , bestätigt, in dem auch die Diagnose rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leicht bis mittelgradig mit chronischem Schmerzsyndrom aufscheint. Den psychopathologischen Status der Beschwerdeführerin beschreibt Dr. XXXX als klar, wach und orientiert. Der Duktus ist nachvollziehbar. Es liegt keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung vor. Die Beschwerdeführerin ist zwar klagsam in ihren Schilderungen und ihre Stimmung depressiv. Ihr Realitätssinn ist aber erhalten. Ihre Auffassung und Konzentration sind etwas eingeschränkt. Als Leiden 4 ordneten beide beauftragen Sachverständigen als rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leicht-mittelgradige mit chronischem Schmerzsyndrom ein. Sie schätzten dieses Leiden übereinstimmend unter der Positionsnummer 03.06.01. mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Begründend führte der Sachverständige Dr. römisch 40 nachvollziehbar aus, dass die Störung unter Medikation stabil ist und keine begleitende Psychotherapie benötigt wird. Der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , bestätigte diese Ausführungen und fügte an, dass im Letztbefund der betreuenden Psychiaterin eine Besserung der Stimmungslage unter Einnahme von 150 mg Venlafaxin angeführt wurde. Diese Besserung wurde auch im dem vorgelegten Befund vom 28.09.2022 der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr.in römisch 40 , bestätigt, in dem auch die Diagnose rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leicht bis mittelgradig mit chronischem Schmerzsyndrom aufscheint. Den psychopathologischen Status der Beschwerdeführerin beschreibt Dr. römisch 40 als klar, wach und orientiert. Der Duktus ist nachvollziehbar. Es liegt keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung vor. Die Beschwerdeführerin ist zwar klagsam in ihren Schilderungen und ihre Stimmung depressiv. Ihr Realitätssinn ist aber erhalten. Ihre Auffassung und Konzentration sind etwas eingeschränkt. Um einen höhere Einstufung des Grades der Behinderung mit 30% bei Leiden 4 zu erreichen, müsste sich bei der Beschwerdeführerin eine fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz zeigen, welche sich weder aus den Befunden noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Eine Einschätzung mit einem höheren Grad der Behinderung ist daher nicht geboten. Schließlich kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass das Leiden 1 wegen einer fehlenden maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, sodass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % ergibt. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt. Beide Sachverständigen berücksichtigten dabei die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit sowie ihre wechselseitige Beziehung zueinander. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 18.10.2022 ist nicht geeignet, dem schlüssigen Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , vom 15.07.2022 substantiiert entgegen zu treten. Dass die Beschwerdeführerin auf Medikamente angewiesen ist und eine physikalische Therapie in Anspruch nimmt, wurde im Sachverständigengutachten berücksichtigt. Die vorgebrachte Arthrose lässt sich aus keinem vorgelegten medizinischen Befund ableiten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 18.10.2022 ist nicht geeignet, dem schlüssigen Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , vom 15.07.2022 substantiiert entgegen zu treten. Dass die Beschwerdeführerin auf Medikamente angewiesen ist und eine physikalische Therapie in Anspruch nimmt, wurde im Sachverständigengutachten berücksichtigt. Die vorgebrachte Arthrose lässt sich aus keinem vorgelegten medizinischen Befund ableiten. Gagen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , vom 19.12.2922 brachte die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vor. Gagen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , vom 19.12.2922 brachte die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vor. Es war daher den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.07.2022 und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.12.2022 zu folgen. Diese waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen.Es war daher den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.07.2022 und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.12.2022 zu folgen. Diese waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden in die Beurteilung der Sachverständigen aufgenommen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie war nicht erforderlich. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – von den beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da – wie oben ausgeführt – von den beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2264413.1.00

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