Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW173 2269875-1 Spruch, , W173 2269875-1/4EW173 2269875-1/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 22.02.2023 wird behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt), beantragte am 26.05.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten. 1. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin genannt), beantragte am 26.05.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten. 1.1. Mit Bescheid vom 28.05.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab 26.05.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Grad der Behinderung von 50 % vorliege. Die belangte Behörde stützte sich auf das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in XXXX , vom 05.05.2020, wonach Folgendes im Wesentlichen ausgeführt wurde:1.1. Mit Bescheid vom 28.05.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab 26.05.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Grad der Behinderung von 50 % vorliege. Die belangte Behörde stützte sich auf das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in römisch 40 , vom 05.05.2020, wonach Folgendes im Wesentlichen ausgeführt wurde: „………………… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Orthopädische Diagnoseliste Dr. XXXX , Honorarnote vom 11.3.2019. Diagnose: chron. Lumbalgia, Osteochondrose L4/5, mediodorsaler Discusprolaps L4/5, Cervicalsyndrom, Spondylose, cervicale Stenose C4/5 u C6/7 Orthopädische Diagnoseliste Dr. römisch 40 , Honorarnote vom 11.3.2019. Diagnose: chron. Lumbalgia, Osteochondrose L4/5, mediodorsaler Discusprolaps L4/5, Cervicalsyndrom, Spondylose, cervicale Stenose C4/5 u C6/7 Psychiater Dr. XXXX , 11.2.2020: …Frau XXXX ist seit einem Jahr bei mir in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Es besteht eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Unter der medikamentösen Therapie und der Psychotherapie kam es zu einer Stabilisierung auf geringem Niveau. Sie zeigt auch im Alltag eine erhebliche Einschränkung. Über Monate besteht auch ein vermehrtes Schlafbedürfnis. Die Pat. leidet auch unter sozialem Rückzug. Durch die verminderte Konzentration kommt es zu einer raschen Ermüdung und Erschöpfung. Bei geringer Belastung kommt es zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik in Form von depressiver Stimmungslage, verminderten Antrieb, gestörter Konzentration, Zukunftsängsten, Gedankenkreisen, Existenzängste und innerer Unruhe…. Trittico 150 mg 0-0-0-1, Xanor 0,5 mg 1 x 1 bei Unruhezuständen ….. Psychiater Dr. römisch 40 , 11.2.2020: …Frau römisch 40 ist seit einem Jahr bei mir in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Es besteht eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Unter der medikamentösen Therapie und der Psychotherapie kam es zu einer Stabilisierung auf geringem Niveau. Sie zeigt auch im Alltag eine erhebliche Einschränkung. Über Monate besteht auch ein vermehrtes Schlafbedürfnis. Die Pat. leidet auch unter sozialem Rückzug. Durch die verminderte Konzentration kommt es zu einer raschen Ermüdung und Erschöpfung. Bei geringer Belastung kommt es zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik in Form von depressiver Stimmungslage, verminderten Antrieb, gestörter Konzentration, Zukunftsängsten, Gedankenkreisen, Existenzängste und innerer Unruhe…. Trittico 150 mg 0-0-0-1, Xanor 0,5 mg 1 x 1 bei Unruhezuständen ….. Schilddrüsenkontrolle 13.2.2020: …. Euthyreote Stoffwechsellage unter Substitutionstherapie bei bekannter Autoimmunthyreoiditis Hashimoto und sonographisch typischem Befund, Dauermedikation weiter MRT der HWS 02/2019: Streckfehlhaltung der LWS mit ausgeprägter Spondylose und Retrospondylose von C3-C7, Punctum maximum C5-C7. Primär knöchern bedingte hochgradige Recessusstenose links im Segment C4/C5, sowie rechts im Segment C6/C7…. Multisegmentale ossäre Neuroforamenstenosen von C3-C7, vor allem von C5-C7. Auch mäßige spondylarthrotische Veränderungen nach caudal zunehmend. Eine kompressionsbedingte Myelopathie derzeit noch nicht eindeutig auszumachen bei jedoch beginnender Vertebrostenose in Höhe C6/C7 rechtsbetont ….. MRT der LWS 07/2018: …. Lumbosacrale Hyperlordose. Leicht aktivierte (Modic I) Osteochondrose L3/4. Chronisch fortgeschrittene (Modic II) Osteochondrose L4/L5. Mittelgroßer mediodorsaler Prolaps L4/L5, bei Pseudoretrolisthese L4 MRT der LWS 07/2018: …. Lumbosacrale Hyperlordose. Leicht aktivierte (Modic römisch eins) Osteochondrose L3/4. Chronisch fortgeschrittene (Modic römisch zwei) Osteochondrose L4/L5. Mittelgroßer mediodorsaler Prolaps L4/L5, bei Pseudoretrolisthese L4 Grad I (2
- mm)… Dadurch leichte Eindellung des Duralsacks von ventral und Recessusstenose, vor allem rechts, mit deutlicher Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts subartikulär. Kleiner mediodorsaler nicht kompressive zum Prolaps L5/S1. Mäßige Protrusio L3/L4. Ligamenta flava Hypertrophien und mäßige Spondylarthrosen der unteren LWS. Mittelgradige Neuroforamenstenose L4/L5 links, L3/L4 rechts. Keine nachweisbare foraminelle Nervenwurzeikompression ….Grad römisch eins (2
- mm)… Dadurch leichte Eindellung des Duralsacks von ventral und Recessusstenose, vor allem rechts, mit deutlicher Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts subartikulär. Kleiner mediodorsaler nicht kompressive zum Prolaps L5/S1. Mäßige Protrusio L3/L4. Ligamenta flava Hypertrophien und mäßige Spondylarthrosen der unteren LWS. Mittelgradige Neuroforamenstenose L4/L5 links, L3/L4 rechts. Keine nachweisbare foraminelle Nervenwurzeikompression …. HNO fachärztliche Untersuchung Praxis Dr. XXXX , Dr. XXXX 21.5.2018: chronischer Hustenreiz, Räuspern, Druck in den Ohren und in den Stirnhöhlen ….. Gräserpollenallergie; Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Milch, Eier, alle Getreide außer Buchweizen etc.) Hinweis auf bronchiale Hyperreagibilität und Notwendigkeit für inhalative Steroide, Zoreeda 25 mcg/250 meg S: 2 - 0 - 2 - 0 - als Dauertherapie, Avamys 27,5 mcg/Sprühstoß Nasenspray Susp. S: 2xtgl, Nichtraucherin, ein Hund ……HNO fachärztliche Untersuchung Praxis Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 21.5.2018: chronischer Hustenreiz, Räuspern, Druck in den Ohren und in den Stirnhöhlen ….. Gräserpollenallergie; Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Milch, Eier, alle Getreide außer Buchweizen etc.) Hinweis auf bronchiale Hyperreagibilität und Notwendigkeit für inhalative Steroide, Zoreeda 25 mcg/250 meg S: 2 - 0 - 2 - 0 - als Dauertherapie, Avamys 27,5 mcg/Sprühstoß Nasenspray Susp. S: 2xtgl, Nichtraucherin, ein Hund …… Rehabilitationsaufenthalt in XXXX 4.-25.4.2018: …… Cervikalgien, Lumbalgien mit Ischialgien, Hallux rigidus bds., Senkspreizfüße bds. Die Pat. leidet an incip. degen. Veränderungen der LWS. Das Hauptproblem sind Lumbalgien mit Ausstrahlung in beide UE li. > re…. Sie gibt weiters Verspannungen und Schmerzen der HWS an, verbunden mit Parästhesien in beide OE. Zudem werden beidseitige Schulterschmerzen angegeben. Die Beschwerden sind bei sitzender Tätigkeit auch beruflich bedingt. Weiters Hallux rigidus und Senk-/Spreizfüße - Schuheinlagen werden getragen. Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 4.-25.4.2018: …… Cervikalgien, Lumbalgien mit Ischialgien, Hallux rigidus bds., Senkspreizfüße bds. Die Pat. leidet an incip. degen. Veränderungen der LWS. Das Hauptproblem sind Lumbalgien mit Ausstrahlung in beide UE li. > re…. Sie gibt weiters Verspannungen und Schmerzen der HWS an, verbunden mit Parästhesien in beide OE. Zudem werden beidseitige Schulterschmerzen angegeben. Die Beschwerden sind bei sitzender Tätigkeit auch beruflich bedingt. Weiters Hallux rigidus und Senk-/Spreizfüße - Schuheinlagen werden getragen. Bekannte Gräser- und Weizenallergie …… ist mit dem Therapieerfolg zufrieden ……… Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund langjähriger Beschwerden bei Wirbelsäulenveränderungen im Cervikal-und Lumbalbereich, sowie eines, seit 2019 durchgehend behandelten Depressionsleidens. Wiederholte Durchführung konservativer Therapien (physikalisches Institut XXXX , Terminliste Herbst 2019), Kuraufenthalte in XXXX 2008 und April 2018. Die psychische Erkrankung wird derzeit stationär behandelt (PRZ XXXX , 16.4.-28.5.2020). Dauermedikation (aktuell?) Thyrex 100mcg 1x1, Trittico 150mg 1x1, Xanor 0,5mg b BedarfAntrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund langjähriger Beschwerden bei Wirbelsäulenveränderungen im Cervikal-und Lumbalbereich, sowie eines, seit 2019 durchgehend behandelten Depressionsleidens. Wiederholte Durchführung konservativer Therapien (physikalisches Institut römisch 40 , Terminliste Herbst 2019), Kuraufenthalte in römisch 40 2008 und April 2018. Die psychische Erkrankung wird derzeit stationär behandelt (PRZ römisch 40 , 16.4.-28.5.2020). Dauermedikation (aktuell?) Thyrex 100mcg 1x1, Trittico 150mg 1x1, Xanor 0,5mg b Bedarf Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressionsleiden, ED 01/2019 Depressionsleiden, ED 01 aus 2019, Oberer Rahmensatz, da trotz durchgehender Behandlung und fachärztlicher Begleitung bisher keine anhaltene Stabilisierung erreicht werden konnte und ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt bereits terminisiert ist. 03.06.01 40 2 degenerative Veränderungen im Hals-und Lendenwirbelsäulenbereich Unterer Rahmensatz, da kein maßgebliches sensomotorisches Defizit, konservative Behandlungen bisher ausreichend, aber chronifizierte Beschwerdesymptomatik, seit über zehn Jahren anhaltend. 02.01.02 30 3 g.Z. bronchiale Hyperreagibilität ED 05/2018 g.Z. bronchiale Hyperreagibilität ED 05 aus 2018, Unterer Rahmensatz, da Inhalationstherapie verordnet wurde, keine Komplikationen dokumentiert. Vorliegen von Gräserpollenallergie und Nahrungsmittelunverträglichkeiten inkludiert. 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H., Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht Leiden 1 um eine Stufe bei ungünstigem Zusammenwirken (Chronizität und Schmerzkomponente von Leiden 2). Leiden 3 ist nicht maßgeblich ungünstig wechselwirksam. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - Nachuntersuchung 05/2022 - Verlaufskontrolle, da eine Stabilisierung von Leiden 1 unter konsequenter Fortsetzung der kombinierten Behandlungsmaßnahmen zu erwarten wäre. Nachuntersuchung 05 aus 2022, - Verlaufskontrolle, da eine Stabilisierung von Leiden 1 unter konsequenter Fortsetzung der kombinierten Behandlungsmaßnahmen zu erwarten wäre. (…) Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA …………………“ 2. Zur amtswegigen Überprüfung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2022 zur Vorlage aktueller Befunde auf und holte nach Vorlage dieser ein Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in XXXX ein.2. Zur amtswegigen Überprüfung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2022 zur Vorlage aktueller Befunde auf und holte nach Vorlage dieser ein Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in römisch 40 ein. 2.1. In dem Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in XXXX , vom 06.12.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.12.2022, wurde Folgendes, im Wesentlichen, ausgeführt:2.1. In dem Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in römisch 40 , vom 06.12.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.12.2022, wurde Folgendes, im Wesentlichen, ausgeführt: „………………… Anamnese: siehe auch VGA vom 01.05.2020 Depressionsleiden, ED 01/2019 40% Depressionsleiden, ED 01 aus 2019, 40% degenerative Veränderungen im Hals-und Lendenwirbelsäulenbereich 30% g.Z. bronchiale Hyperreagibilität ED 05/2018 10% g.Z. bronchiale Hyperreagibilität ED 05 aus 2018, 10% Gesamt-GdB 50% Nachuntersuchung 05/2022 Nachuntersuchung 05 aus 2022, Derzeitige Beschwerden: ‚Ich bin aktuell gerade im Krankenstand, weil ich mir den Oberarm gebrochen habe. Ich habe auch Beschwerden mit beiden Kniegelenken, weil ich einen Skiunfall hatte. Bezüglich meiner Kniegelenke wurde mir da eine konservative Therapie vorgeschlagen. Ich habe Schmerzen in beiden Kniegelenken, die sich allerdings abwechseln, einmal rechts, einmal links sind. Ich habe ein Taubheitsgefühl in der 4. und 5. Zehe links, das ist dauerhaft vorhanden seit dem Unfall. Den Oberarm habe ich mir im Rahmen eines Sturzes gebrochen, das war im September. Da wurde ich mit einer Schiene versorgt, es wurde nicht operiert. Allerdings muss ich auch diesbezüglich eine physikalische Therapie machen. Von meiner Psyche geht es mir manchmal besser, manchmal schlechter. Ich arbeite mittlerweile nur noch Teilzeit. Auch wenn ich jetzt Teilzeit angestellt bin, ist es eigentlich so, als ob ich mehr als Vollzeit arbeiten würde, was belastend für mich ist. Ich habe auch letzte Woche wieder mit einer Psychotherapie angefangen.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Symbicort, Thyrex, Ferrograd, Trittico, Paracetamol, Lasea-Kapseln Sozialanamnese: geschieden, 1 Sohn, Beruf: Kaufm. Ang. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ordination OA Dr. XXXX , FA für Orthopädie vom 27.06.2022 OA Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie vom 27.06.2022 Honorarnote – KOPIE Diagnose: Insertionstendopathia pes anserinus rechts, Zn. subtotale Ruptur VKB rechts, Zn. Impressionsfraktur lat Condyl rechts Dr. med. XXXX , Lungenpraxis vom 23.06.2022 Dr. med. römisch 40 , Lungenpraxis vom 23.06.2022 allergisches Asthma bronchiale, allergische Rhinokonjunktivitis, Mehrfachallergie Pollen und Hausstaubmilbe, Nahrungsmittelunverträglichkeiten Sonographie der Schilddrüse und Schilddrüsenfunktionsparameter vom 16.05.2022 Euthyreote Stoffwechsellage unter Substitutionstherapie, bei chronischer Autoimmunthyreoiditis Hashimoto mit sonographischer Befundkonstanz eines 5 mm messenden Knötchens Dr. XXXX Dr. römisch 40 Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sporttraumatologie, Manuelle Medizin vom 23.05.2022 MRT: Vom 4.4.22 Linkes Kniegelenk: Posttraumatisches Knochenmarksoedem im Bereich des lateralen Kopfes des Musculus gastrocnemius sowie im Bereich des medialen Tibiaplateaus. Rechts von 25.4. 2022 subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes ausgeprägte bone bruise im Bereich des lateralen Tibiaplateaus Diagnosen: Rupt partialis ACL dext non rec Bone bruise cond.lattibiae dext. Bone bruise cond.med.tibiae sin. Tendinopathie m.gastrocneamius medialis sin. Eine konservative Therapie wird angestrebt nach 8 Wochen posttraumatisch. Ambulantes Rehabilitationszentrum XXXX vom 13.09.2021 Ambulantes Rehabilitationszentrum römisch 40 vom 13.09.2021 Leichte depressive Episode im Abklingen Ausgebranntsein XXXX vom 16.07.2020 römisch 40 vom 16.07.2020 Mittelgradige depressive Episode Mitgebrachter Befund CT Befund der linken Schulter vom 26.09.2022: Mehrere Frakturlinien durch den Caput humeri Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 169,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 52 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds rechts möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, linker Arm bei Zustand nach Oberarmbruch nicht untersuchbar Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand möglich beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, endlagig schmerzhaft keine Ödeme, keine Varikositas Wirbelsäule: FB nicht suffizient prüfbar Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen nicht suffizient prüfbar Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewusstseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Intervall stabilisierbar 03.06.01 30 2 degenerative Veränderungen im Hals-und Lendenwirbelsäulenbereich Unterer Rahmensatz, da kein maßgebliches sensomotorisches Defizit, konservative Behandlungen bisher ausreichend, aber chronifzierte Beschwerdesymptomatik, seit über zehn Jahren anhaltend 02.01.02 30 3 allergisches Asthma bronchiale 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar 06.05.01 20 4 Posttraumatische Veränderungen beider Kniegelenke unterer Rahmensatz, da eine gute Beweglichkeit gegeben ist 02.05.19 20 5 chronische Autoimmunthyreoiditis Hashimoto unterer Rahmensatz, da euthyreote Stoffwechsellage unter Substitutionstherapie 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H., Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht Leiden 1 um eine Stufe bei ungünstigem Zusammenwirken (Chronizität und Schmerzkomponente von Leiden 2). Leiden 3-5 sind nicht maßgeblich ungünstig wechselwirksam. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Humerusfraktur, kann derzeit nicht berücksichtigt werden, da bleibende Funktionseinschränkungen aktuell noch nicht objektiviert werden können Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 des VGA. Hinzukommen von Leiden 4+5. Verschlimmerung von Leiden 3. Gleichbleiben von Leiden 2 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Absenkung des GdB um 1 Stufe Dauerzustand (…) Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA …………………“ 3. Mit Schreiben vom 04.12.2022 wurde das eingeholte Gutachten dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. 4. Mit Bescheid vom 22.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , vom 06.12.2022.4. Mit Bescheid vom 22.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , vom 06.12.2022. 5. Mit E-Mail vom 08.03.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und legte weitere medizinische Unterlagen vor. 6. Am 06.04.2023 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz BEinst
G, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A:
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 28Vw
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in XXXX , vom 05.05.2020, wurde anhand der von der Beschwerdeführerin damals vorgelegten medizinischen Unterlagen ein Depressionsleiden festgestellt und ausgeführt, dass trotz durchgehender Behandlung und fachärztlicher Begleitung bisher keine anhaltende Stabilisierung erreicht werden konnte und ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt bereits terminisiert wurde. Bereits im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in römisch 40 , vom 05.05.2020, wurde anhand der von der Beschwerdeführerin damals vorgelegten medizinischen Unterlagen ein Depressionsleiden festgestellt und ausgeführt, dass trotz durchgehender Behandlung und fachärztlicher Begleitung bisher keine anhaltende Stabilisierung erreicht werden konnte und ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt bereits terminisiert wurde. Auch aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der amtswegigen Überprüfung neu vorgelegten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sie unter anderem an Erkrankungen leidet, die eindeutig der psychiatrischen und neurologischen Fachrichtung zuzuordnen sind. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 16.07.2020 wurde eine mittelgradige depressive Episode mit gestörter Mnestik und Konzentration, schwankender Stimmungslage, reduziertem Antrieb, erhöhtem Angstniveau, einer Durchschlafstörung und einer mangelnden Belastbarkeit beschrieben. Im ärztlichen Entlassungsbericht des ambulanten Rehabilitationszentrums vom 13.09.2021 wurde eine leichte depressive Episode im Abklingen diagnostiziert und eine weiterführende Behandlung im ambulanten Setting empfohlen. Im Befundbericht vom 21.02.2023 hielt der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin fest, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Durch eine medikamentöse Therapie und Psychotherapie sei es zu einer Stabilisierung auf geringem Niveau gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zwar wieder berufstätig, jedoch sei auch in diesem Bereich die Belastbarkeit eingeschränkt. Durch die verminderte Konzentration komme es zu einer raschen Ermüdung und Erschöpfung. Bei geringer Belastung komme es zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik in Form einer depressiven Stimmungslage, eines verminderten Antriebes, einer gestörten Konzentration, von Zukunftsängsten, Gedankenkreisen, Existenzängsten und innerer Unruhe. Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden ein Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 06.12.2022 eingeholt. Dies ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Mangels Fachkenntnisse der begutachtenden Medizinerin aus dem genannten Bereich ist zu den psychischen Erkrankungen weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Leiden und den dazu vorgelegten Befunden in dem vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aus dem Vorgutachten vom 05.05.2020 sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Erkrankungen leidet. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer psychischen Erkrankungen die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie erforderlich gewesen. Dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 06.12.2022 ist daher hinsichtlich der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung ihres Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und kann keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden. Ein Gutachten oder eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen die oder der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihrer psychischen Erkrankungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchpunkt B (Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2269875.1.00