← Österreich

{'item': 'W198 2268314-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 49§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW198 2268314-1 Spruch, W198 2268314-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche (in der Folge: AMS) vom 14.02.2023, VSNR: XXXX , wurde die Notstandshilfe des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Zeit von 06.02.2023 bis 12.02.2023

§ 49Al

VG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 13.02.2023 beim AMS gemeldet habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche (in der Folge: AMS) vom 14.02.2023, VSNR: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Zeit von 06.02.2023 bis 12.02.2023

Paragraph 49, AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 13.02.2023 beim AMS gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass es zwar korrekt sei, dass er den Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 nicht eingehalten habe; er sei jedoch über diesen Termin nicht informiert worden. Den Angaben seines AMS-Beraters zufolge sei eine Zustellung des Schreibens betreffend den Termin per RSb erfolgt. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis zum 10.02.2023 weder einen Brief noch eine Benachrichtigung zur Abholung eines Briefes erhalten. Am 10.02.2023 habe er via eAMS die Nachricht erhalten, dass er den Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 verpasst habe. Nach Rücksprache mit der Post sei ihm gesagt worden, dass es durchaus möglich sein könne, dass trotz korrekter Adresse die Benachrichtigung falsch hinterlegt worden sei. Nach dem Zugangsprinzip würden Willenserklärungen rechtlich erst ab dem Zeitpunkt wirksam werden, ab dem sie in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Der Brief, mit dem dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei, sei nicht in seinen Machtbereich gelangt. Auch im eAMS-Konto habe der Beschwerdeführer die Benachrichtigung betreffend den Kontrollmeldetermin nicht erhalten.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.02.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 25.01.2023 per RSb-Brief ein Kontrollmeldetermin für 06.02.2023 vorgeschrieben worden sei. Die Sendung sei am 26.01.2023 hinterlegt worden; Beginn der Abholfrist sei der 27.01.2023 gewesen. Der Brief gelte daher mit diesem Tag als zugestellt. Die Sendung sei schließlich am 13.02.2023 vom Beschwerdeführer abgeholt worden. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 nicht eingehalten und habe sich erst am 13.02.2023 beim AMS wiedergemeldet. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 23.02.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 25.01.2023 per RSb-Brief ein Kontrollmeldetermin für 06.02.2023 vorgeschrieben worden sei. Die Sendung sei am 26.01.2023 hinterlegt worden; Beginn der Abholfrist sei der 27.01.2023 gewesen. Der Brief gelte daher mit diesem Tag als zugestellt. Die Sendung sei schließlich am 13.02.2023 vom Beschwerdeführer abgeholt worden. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 nicht eingehalten und habe sich erst am 13.02.2023 beim AMS wiedergemeldet.

  1. Mit Schreiben vom 27.02.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er keine Benachrichtigung zur Abholung eines RSb-Briefs erhalten habe. Deshalb habe er den Termin am 06.02.2023 nicht wahrnehmen können. Auch über sein eAMS-Konto sei der Beschwerdeführer nicht über den Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 informiert worden. Sein AMS-Berater habe ihm am 13.02.2023 geraten, bei der Post nachzufragen, ob er einen RSb-Brief erhalten habe. Dies habe er schließlich gemacht. Er sei am 13.02.2023 ohne Benachrichtigung/Abholschein zur Post gegangen und habe in der Folge das Schreiben des AMS vom 25.01.2023 erhalten. Da der Beschwerdeführer keine Benachrichtigung über die Hinterlegung erhalten habe, gelte der Brief nicht als zugestellt.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben des AMS vom 09.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben des AMS vom 09.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt im Wesentlichen seit 02.08.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 30.09.2022 bezog er Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 25.01.2023 hat das AMS dem Beschwerdeführer einen Kontrollmeldetermin für 06.02.2023, 13:40 Uhr, vorgeschrieben. Das AMS hat dieses Schreiben postalisch per RSb an den Beschwerdeführer verschickt. Am 26.01.2023 erfolgte ein Zustellversuch; da dieser nicht erfolgreich war, erfolgte eine Hinterlegung in der Postfiliale. Das Zustellorgan hat am 26.01.2023 eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers hinterlassen, in der die Information enthalten war, dass der RSb-Brief ab 27.01.2023 in der für den Beschwerdeführer zuständigen Post-Geschäftsstelle abholbereit war. Das Schreiben des AMS vom 25.01.2023 wurde sohin durch Zustellung durch Hinterlegung per 27.01.2023 rechtswirksam zugestellt. In diesem Schreiben des AMS vom 25.01.2023 findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“In diesem Schreiben des AMS vom 25.01.2023 findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ Der Beschwerdeführer wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt. Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 06.02.2023 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer ist am 06.02.2023 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen. Der Beschwerdeführer hat am 13.02.2023 den RSb-Brief, der das Schreiben des AMS vom 25.01.2023 beinhaltete, behoben. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Versäumung des Kontrollmeldetermins erst am 13.02.2023 beim AMS im Zuge einer persönlichen Vorsprache wiedergemeldet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat.
  2. Beweiswürdigung: Das Schreiben des AMS vom 25.01.2023, mit welchem dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für 06.02.2023 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt ein. Dass dem Beschwerdeführer das Schreiben des AMS betreffend die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für 06.02.2023 am 27.01.2023 wirksam zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein, auf dem die Hinterlegung des RSb-Briefs sowie als Beginn der Abholfrist der 27.01.2023 vermerkt sind. Zu dem dazu im Widerspruch stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, ist beweiswürdigend auszuführen, dass aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Rückschein unzweifelhaft hervorgeht, dass am 26.01.2023 ein Zustellversuch unternommen wurde und die Sendung ab 27.01.2023 beim Postamt hinterlegt wurde. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, dass er am 13.02.2023 ohne Benachrichtigung/Abholschein zur Post gegangen sei, nachdem ihm sein AMS-Berater am 13.02.2023 geraten habe, bei der Post nachzufragen, so ist dem entgegenzuhalten, dass auf der im Akt befindlichen Verständigung über die Hinterlegung der Beschwerdeführer die Übernahme der Sendung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Es ist ersichtlich, dass die Sendung an den Empfänger, sohin an den Beschwerdeführer, am 13.02.2023 ausgefolgt wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er am 13.02.2023 ohne Benachrichtigung/Abholschein zur Post gegangen sei, kann daher nicht gefolgt werden und spricht dies gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte überdies keinerlei Nachweise für sein Vorbringen vorlegen und blieb sein Vorbringen vage und unsubstanziiert. Abschließend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2023 per eAMS eine Erinnerung vom AMS für den Termin am 06.02.2023 erhalten hat (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und erscheint es lebensfremd, dass der Beschwerdeführer weder die Hinterlegungsanzeige noch die Erinnerung des AMS erhalten haben sollte. Es bestehen sohin in einer Gesamtschau keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 nicht eingehalten hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den RSb-Brief am 13.02.2023 behoben hat, stützt sich auf den im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer erst am 13.02.2023 beim AMS gemeldet hat. Im Vorlageantrag gab der Beschwerdeführer selbst an, das er erst am 13.02.2023 persönlich beim AMS vorgesprochen habe. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jugendliche.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jugendliche. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu Paragraph 49, AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall ist sohin entscheidungswesentlich, ob das Schreiben des AMS vom 25.01.2023 betreffend den Kontrollmeldetermin am 06.02.2023 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diesbezüglich ist zunächst auf die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) zu verweisen: § 17 Abs. 1 ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“Paragraph 17, Absatz eins, ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist

Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist

Absatz 4, leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde das Schreiben des AMS vom 25.01.2023 nach erfolglosem Zustellversuch am 26.01.2023 hinterlegt und auf der Hinterlegungsanzeige als Beginn der Abholfrist der 27.01.2023 vermerkt. Beginn der Abholfrist war somit der 27.01.

  1. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben des AMS vom 25.01.2023 sohin am 27.01.2023 rechtswirksam zugestellt.Im gegenständlichen Fall wurde das Schreiben des AMS vom 25.01.2023 nach erfolglosem Zustellversuch am 26.01.2023 hinterlegt und auf der Hinterlegungsanzeige als Beginn der Abholfrist der 27.01.2023 vermerkt. Beginn der Abholfrist war somit der 27.01.
  2. In Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben des AMS vom 25.01.2023 sohin am 27.01.2023 rechtswirksam zugestellt. Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (vgl. VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung

§ 17Abs. 3 Zust

G als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (vgl. VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung am 27.01.2023. Die Abholfrist dauerte laut Rückschein gegenständlich bis 13.03.2023, sodass die Mindestdauer von zwei Wochen jedenfalls erfüllt ist.Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte vergleiche VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen vergleiche VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung am 27.01.2023. Die Abholfrist dauerte laut Rückschein gegenständlich bis 13.03.2023, sodass die Mindestdauer von zwei Wochen jedenfalls erfüllt ist. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG i

Vm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001).Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist vergleiche VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht worden sind. Zumal sohin gegenständlich von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Zumal sohin gegenständlich von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Der Beschwerdeführer brachte als Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vor, dass er keine Kenntnis über den Termin erlangt habe, da er das Schreiben des AMS vom 25.01.2023 nicht erhalten habe. Diesem Vorbringen kann – wie oben ausgeführt – nicht gefolgt werden. Es liegt daher kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Der Beschwerdeführer brachte als Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vor, dass er keine Kenntnis über den Termin erlangt habe, da er das Schreiben des AMS vom 25.01.2023 nicht erhalten habe. Diesem Vorbringen kann – wie oben ausgeführt – nicht gefolgt werden. Es liegt daher kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers für die Zeit von 06.02.2023 bis 12.02.2023

§ 49Abs. 2 Al

VG einzustellen war.Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers für die Zeit von 06.02.2023 bis 12.02.2023

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2268314.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.