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{'item': 'W201 2266700-1'}

Obsah (14)§ 2§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 4§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW201 2266700-1 Spruch, W201 2266700-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ange

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Franz GROSCHAN als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 30.01.2023, OB römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 28.09.2018 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auf Grund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen. 1.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.05.2019, GZ XXXX abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 28.09.2018 bestätigt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.1.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.05.2019, GZ römisch 40 abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 28.09.2018 bestätigt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
  4. Die Beschwerdeführerin hat am 16.12.2022, unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 2.
  5. Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.01.2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
  6. Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.01.2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zusammenfassung relevanter Befunde:  DZ XXXX , MRT LWS und Os Sacrum, 10.08.2022: Ergebnis: Breitbasige rechtsbetonte Protrusion L4/L5 mit deutlicher Foramenstenose rechts. Etwas zunehmende Osteochondrose Typ Modic I L4/L
  7. Osteochondrose Typ Modic II L5/S
  8. Offensichtlich Z.n. Hemilaminektomie links in diesem Bereich. Durch Narbengewebe tangierte Nervenwurzel S1 links. Kein Hinweis auf einen Rezidivprolaps. Deutliche knöcherne Foramenstenosen beidseits L5/S
  9. Keine Vertebrostenose. Geringe Facettengelenkarthrosen. Kein Hinweis auf eine Sacroiliitis. Geringe Sacroiliacalgelenkarthrose. DZ römisch 40 , MRT LWS und Os Sacrum, 10.08.2022: Ergebnis: Breitbasige rechtsbetonte Protrusion L4/L5 mit deutlicher Foramenstenose rechts. Etwas zunehmende Osteochondrose Typ Modic römisch eins L4/L
  10. Osteochondrose Typ Modic römisch zwei L5/S
  11. Offensichtlich Z.n. Hemilaminektomie links in diesem Bereich. Durch Narbengewebe tangierte Nervenwurzel S1 links. Kein Hinweis auf einen Rezidivprolaps. Deutliche knöcherne Foramenstenosen beidseits L5/S
  12. Keine Vertebrostenose. Geringe Facettengelenkarthrosen. Kein Hinweis auf eine Sacroiliitis. Geringe Sacroiliacalgelenkarthrose.  Klinik XXXX neurol. Amb, 14.01.2022: Diagnose: In den zusätzlich durchgeführten Untersuchungen keine neuen Einsichten in der Pathogenese. Diagnose daher unverändert beschreibend. Radikulopathie L
  13. Kompressionsmononeuropathie, sowie N. per superf. L. Superponiert eine sensible fast symmetrische weiterhin langsam progrediente Polyneuropathie. Besprochen dass ein Mangel an bestätigenden Befunde in Zusatzuntersuchungen nicht immer auf eine nicht-organische Ursache hinweist, aber dass zB eine idiopathische small-fiber PNP keine Seltenheit ist. MRT 17.12.21: Osteochondrose und Diskusprotrusionen L4L5 und L5S1, minimale Tangierung L4 R. ansonsten keine evidente Wurzelkompression. Hautbiopsie 21.1.20: US rel zu OS geringgradige Reduktion der intraepidemalen Faserdichte (grenzend an 5% Schwelle des Referenzwerts) Normalisierung des Vit B
  14. Labor 21.12: Ephorese normal, sowie auch IgA.C, M, Leichtketten, Complement, TSH und rheumat. Auto-AK. Klinik römisch 40 neurol. Amb, 14.01.2022: Diagnose: In den zusätzlich durchgeführten Untersuchungen keine neuen Einsichten in der Pathogenese. Diagnose daher unverändert beschreibend. Radikulopathie L
  15. Kompressionsmononeuropathie, sowie N. per superf. L. Superponiert eine sensible fast symmetrische weiterhin langsam progrediente Polyneuropathie. Besprochen dass ein Mangel an bestätigenden Befunde in Zusatzuntersuchungen nicht immer auf eine nicht-organische Ursache hinweist, aber dass zB eine idiopathische small-fiber PNP keine Seltenheit ist. MRT 17.12.21: Osteochondrose und Diskusprotrusionen L4L5 und L5S1, minimale Tangierung L4 R. ansonsten keine evidente Wurzelkompression. Hautbiopsie 21.1.20: US rel zu OS geringgradige Reduktion der intraepidemalen Faserdichte (grenzend an 5% Schwelle des Referenzwerts) Normalisierung des Vit B
  16. Labor 21.12: Ephorese normal, sowie auch IgA.C, M, Leichtketten, Complement, TSH und rheumat. Auto-AK.  Sowie vom 21.12.2021: Diagnose: Im Sudoscan keine Bestätigung der small fiber neuropathy. Neurostatus Paresemuster am ehesten passend zu Radikulopathie L
  17. Kompressionsmononeuropathie N. per superf L. Superponiert eine sensible fast symmetrische weiterhin langsam progrediente Polyneuropathie. … Anamnese: 1.St.p. Diskusprolaps L5/S1 mit Kompression L5 links, seitdem eine Fußheberschwäche links. Wechselnd seitdem auch ausstrahlenden Schmerzen in beiden ventralen OS bis zum Knie, ohne eindeutige Relation mit Druckerhöhung oder Dysbasia/Dysstasia. 2 St.p. Exostosenabtragungen distaler Tibia links mit Kompression N. Per. superf. St. p. Neurolyse N. per. Superf. St.p. Neurolyse N. per. Sup. 04.
  18. Socken und Fingerförmige Hypästhesie und brennenden Dysästhesien, in Jahren aufsteigend bis zum Knie links, 1/2 US rechts, sowie Fingern und Handflächen bds. Therapie: ad
  19. Diskektomie und mehrmals Infiltrationen L5 links, ad
  20. Und
  21. Pregabalin versucht und wieder abgesetzt, Quetenza Pflaster, Neurontin 3x
  22. Amitryptilin (Saroten) 75mg (vor 2 Wochen abgesetzt und durch Paroxetin 20mg ersetzt. Zusammenfassung und Beurteilung: Impedanzmessung SUDOScan: 62mS Hände 80 mS Füße, Normalbefund. In der KDO Laborscreening PNP negativ bis auf stark erhöhtes Vit B
  23. Liquorpunktion durchgeführt 2019 bis auf TE 495 unauff. Eine Hautbiopsie (nicht vorliegend) in Briefen als passend zu small-fiber- neuropathy beschrieben. NLCs zeigen MSAP Reduktionen des N. Per. L sowie wechselnd ableitbare reduzierte SNAPs des N per. superf. L.  Sowie vom 20.01.2022: Diagnosen: Neuropathischer Schmerz. Medikamentöse Schmerztherapie: Cabapentin, Mirtazepin, Verapamil zusätzlich Hochfrequente Stromtherapie, Hämolaser, Caudalblock. Sowie Sonographie des N. per. superfizalis links, 09.11.
  24. Zusammenfassung: Der Nervus peroneus superficialis, soweit einsehbar, wie oben beschrieben weiterhin mit verdickten Faszikeln und verdicktem Perineurium DD Narbengewebe durch das narbig veränderte Weichteilgewebe ziehend. Dabei die beiden randständigen Faszikel in diesem Bereich nicht zur Gänze verfolgbar. Procedere: Betrachten der Sonographie-Bilder mit Dr. XXXX sowie anschließende Besprechung des weiteren Vorgehens mit der Patientin im Beisein der plastischen Chirurgin. Vorerst Ausschöpfen der konservativen Maßnahmen (Med.adaptierung, Qutenza im Narbenbereich) vereinbart. Die Pat. wird wegen eines möglichen Qutenza- Termins h.o. oder in der Schmerzambulanz der KDO telefonisch verständigt. Gegebenenfalls weiterführende Sonographie mit eventueller diagnostischer bzw. therapeutischer Intervention. Sowie vom 20.01.2022: Diagnosen: Neuropathischer Schmerz. Medikamentöse Schmerztherapie: Cabapentin, Mirtazepin, Verapamil zusätzlich Hochfrequente Stromtherapie, Hämolaser, Caudalblock. Sowie Sonographie des N. per. superfizalis links, 09.11.
  25. Zusammenfassung: Der Nervus peroneus superficialis, soweit einsehbar, wie oben beschrieben weiterhin mit verdickten Faszikeln und verdicktem Perineurium DD Narbengewebe durch das narbig veränderte Weichteilgewebe ziehend. Dabei die beiden randständigen Faszikel in diesem Bereich nicht zur Gänze verfolgbar. Procedere: Betrachten der Sonographie-Bilder mit Dr. römisch 40 sowie anschließende Besprechung des weiteren Vorgehens mit der Patientin im Beisein der plastischen Chirurgin. Vorerst Ausschöpfen der konservativen Maßnahmen (Med.adaptierung, Qutenza im Narbenbereich) vereinbart. Die Pat. wird wegen eines möglichen Qutenza- Termins h.o. oder in der Schmerzambulanz der KDO telefonisch verständigt. Gegebenenfalls weiterführende Sonographie mit eventueller diagnostischer bzw. therapeutischer Intervention.  Klinik XXXX Schmerzambulanz, 24.01.2023: Diagnosen: Neuropathischer Schmerz nach US-OP Polyneuropathie, Small fibre Neuropathie. Medikamentöse Schmerztherapie: Burprenorphin TTS 10microgr., Gabapentoin 3x900, Saroten. Frau XXXX ist seit 18.1 1.2021 in unserer Schmerzambulanz in Behandlung. Unter verschiedenen Therapien unter anderem mit Qutenza, amplimove, Cortisonstoß, psychologische Betreuung und schließlich Einstellung auf ein Opioidpflaster konnte eine deutliche Schmerzlinderung erreicht werden. Klinik römisch 40 Schmerzambulanz, 24.01.2023: Diagnosen: Neuropathischer Schmerz nach US-OP Polyneuropathie, Small fibre Neuropathie. Medikamentöse Schmerztherapie: Burprenorphin TTS 10microgr., Gabapentoin 3x900, Saroten. Frau römisch 40 ist seit 18.1 1.2021 in unserer Schmerzambulanz in Behandlung. Unter verschiedenen Therapien unter anderem mit Qutenza, amplimove, Cortisonstoß, psychologische Betreuung und schließlich Einstellung auf ein Opioidpflaster konnte eine deutliche Schmerzlinderung erreicht werden.  Sowie vom 27.10.2022: Diagnose: Schmerzen nach medizinischem Eingriff. Anamnese: Heute CT gezielte Thermocoagulation des lumbalen Grenzstranges links in der Schmerzambulanz hierorts, nun starke Schmerzen von lumbal bis in die linke Leiste. Rücksprache mit OA. Anästhesie, dieser verweist mich an Frau Dr. XXXX von der Anästhesie. Bildgebung nicht notwendig, Labor auch nicht, Schmerztherapie-> falls gebessert morgen ad Schmerzambulanz, wenn keine Besserung- Aufnahme. Status: keine sensiblen oder motorischen Ausfälle UE bds. Therapie: Neodolpasse und 100mg Tradolan i.v. Sowie vom 27.10.2022: Diagnose: Schmerzen nach medizinischem Eingriff. Anamnese: Heute CT gezielte Thermocoagulation des lumbalen Grenzstranges links in der Schmerzambulanz hierorts, nun starke Schmerzen von lumbal bis in die linke Leiste. Rücksprache mit OA. Anästhesie, dieser verweist mich an Frau Dr. römisch 40 von der Anästhesie. Bildgebung nicht notwendig, Labor auch nicht, Schmerztherapie-> falls gebessert morgen ad Schmerzambulanz, wenn keine Besserung- Aufnahme. Status: keine sensiblen oder motorischen Ausfälle UE bds. Therapie: Neodolpasse und 100mg Tradolan i.v. Klinischer Status: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Neurologischer Status: Wach, voll orientiert, kein Meningismus. Caput: HN unauffällig. Sprache: unauffällig OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig. Tonus unauffällig. Grobe Kraft proximal und distal 5/5 inkl. Daumen Opposition. Vorhalteversuch der Arme: unauffällig. Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie. MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar. Eudiadochokinese beidseits. Pyramidenzeichen negativ. HT negativ bds. UE: Trophik unauffällig. Tonus seitengleich unauffällig. Grobe Kraft proximal und distal 5/5 rechts, links keine höhergradige Parese proximal. Vorfußheber KG
  26. Positionsversuch der Beine: rechts unauffällig, links Ausgleichsbewegungen. Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: Angabe einer Parästhesie Hand rechts und gesamtes linkes Bein > rechts. Romberg: unauffällig. Unterberger: unauffällig. Fersengang: links Spur reduziert. Zehengang: beidseits reduziert. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild: sicher mit Peroneusschiene links. Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Status Psychicus: Wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite. Affekt labil, in beiden Bereichen affizierbar. Stimmungslage subdepressiv, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule – Status post Hemilaminektomie links L5/S1 Oberer Rahmensatz, da residuelle Vorfußheberparese links, allerdings auch frei gehend mobil. Chronisches Schmerzsyndrom im Rahmensatz inkludiert. Keine physikalische Therapie 02.01.02 40 vH 02 Polyneuropathie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Gabapentin-Dauertherapie, keine maßgeblichen Paresen. 04.06.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Karpaltunnelsyndrom – hierzu keine fachärztlichen Unterlagen, klinisch kein Hinweis auf motorische Paresen. Schwindel (Medikamentennebenwirkung) Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“ 2.
  27. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 26.01.2023 erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel unter detaillierter Darstellung der Krankengeschichte und den erfolgten Behandlungen zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sie trotz zahlreicher Behandlungen und Medikationen an massiven und unerträglichen Schmerzen seitens der Bandscheiben und auch der Neuropathie leide. Sie leide zeitweilig an Schwindel und Übelkeit. Sie mache keine physikalische Therapie, da sie in den letzten 5 Jahren 4mal auf Reha gewesen sei und habe mit dem Krankenhaus vereinbart, die dort erlernten Übungen zu Hause zu machen. Auf Grund ihrer Erkrankungen befinde sie sich in den letzten Jahren im Krankenstand.2.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 26.01.2023 erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel unter detaillierter Darstellung der Krankengeschichte und den erfolgten Behandlungen zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sie trotz zahlreicher Behandlungen und Medikationen an massiven und unerträglichen Schmerzen seitens der Bandscheiben und auch der Neuropathie leide. Sie leide zeitweilig an Schwindel und Übelkeit. Sie mache keine physikalische Therapie, da sie in den letzten 5 Jahren 4mal auf Reha gewesen sei und habe mit dem Krankenhaus vereinbart, die dort erlernten Übungen zu Hause zu machen. Auf Grund ihrer Erkrankungen befinde sie sich in den letzten Jahren im Krankenstand. 2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung von 40 vH betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert seien. Als Beilage zum Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt. 3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von weiteren Beweismitteln wurden die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wortgleich aufrechterhalten. 3.1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag mit der Vorlage orthopädischer und neurologisch Beweismittel begründet, und war der belangten Behörde daher bereits bei Antragstellung bekannt, dass die Beschwerdeführerin an Gesundheitsschädigungen des orthopädischen und neurologischen Formenkreises leidet. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die ausschließlich durch einen Facharzt für Neurologie vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass zusätzlich zum neurologischen Gutachten die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Zudem ist dem eingeholten neurologischen Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb die Einschätzung des chronischen Schmerzsyndroms der Beschwerdeführerin nicht unter Richtsatzposition 04.11. erfolgte, obwohl die Einschätzungsverordnung unter diesem Abschnitt sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für ein chronisches Schmerzsyndrom regelt. Es wird im Gutachten lediglich angeführt, dass dieses im Rahmensatz von Leiden 1 inkludiert ist, nähere Ausführungen sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Unter Richtsatzposition 04.11. wird aber in der Einschätzungsverordnung das jeweilige Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Zudem findet sich in den vorliegenden Befunden die von der Beschwerdeführerin einzunehmende Medikation „Mirtazapin,“ welche zur Behandlung von Depressionen angewendet wird, Es finden sich im Gutachten aber keine Angaben, ob die Beschwerdeführerin an Depressionen in einschätzungsrelevantem Ausmaß leidet. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde werden im Sachverständigengutachten zwar unter Zitierung der Inhalte angeführt, die Sachverständige hat sich aber mit den Inhalten nicht weiter auseinandergesetzt. So ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden. Dies wiegt umso schwerer, als im vorliegenden Aktenmaterial und in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ein jahrelanger Krankheitsverlauf dokumentiert wird. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, zusätzlich ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Gutachten der Fachrichtung Orthopädie einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der oben dargestellten Fragen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46

BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2266700.1.00

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