Obsah (7)
§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 28Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW201 2268329-1 Spruch, W201 2268329-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter , Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 vertreten durch die RÄ GmbH Nemetschke, Huber, Koloseus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 01.12.2022, OB römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 23.10.2022 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen.
- Der Beschwerdeführer stellte einlangend am 30.05.2022 bei der belangten Behörde unter nachträglicher Vorlage eines Befundes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
- Der Beschwerdeführer stellte einlangend am 30.05.2022 bei der belangten Behörde unter nachträglicher Vorlage eines Befundes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. 2.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2022 eingeholt, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde.2.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2022 eingeholt, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde. „Klinischer Status- Fachstatus: Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Caput unauffällig. Collum oB. HWS in R 55-0-55, KJA 0 cm, Reklination 16 cm. BWS-Drehung 35-ß-35, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 30-0-140 zu links 40-0-
- F 140-0-30, R bei F90 50-0-50 zu links 70-0-
- Ellbögen 0-0-115 zu links 0-0-130, blander Unterarmstumpf rechts, etwa 15 cm haltend, Handgelenk links 50-0-50, Faustschluss links frei. Nacken-und Kreuzgriff links möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-
- Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich. Status Psychicus: Nomale Vigilanz, regulärer Ductus, ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Verlust eines Armes im Unterarmbereich rechts 02 Verlust eines Auges nach Granatsplitterverletzung links 03 Cervicolumbalsyndrom Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. Da der linke Arm uneingeschränkt benützbar ist, können damit alle notwendigen Haltegriffe erbracht werden.“ 2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 18.10.2022 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 18.10.2022 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der Untersuchung begründet. Als Beilage zum Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der Untersuchung begründet. Als Beilage zum Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt. Ergänzend wurde angemerkt, dass ein Ausweis gem. § 29b StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.Ergänzend wurde angemerkt, dass ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall durch die Explosion einer Handgranate im rechten Bein und linken Fuß nach wie vor Granatsplitter habe, welche sich abgekapselt hätten und operativ nicht zu entfernen seien. Sein rechter Unterarm sei amputiert worden und er trage eine Prothese. Er habe weiter das linke Auge verloren und sei daher links blind. Aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen leide er an Dauerschmerz im praktisch ganzen Körper. Es sei außer Betracht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig etwas tragen und sich im öffentlichen Verkehrsmittel anhalten könne. Auch sei durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur einen gesunden Arm habe, das Ein-und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln erschwert. Der Beschwerdeführer müsse auf Grund seiner Berufstätigkeit Unterlagen und ein Laptop transportieren und sei das gleichzeitige Anhalten mit nur einem gesunden Arm nicht möglich. Der Beschwerdeführer lebe in XXXX arbeite jedoch in XXXX , da ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der vorliegenden Behinderungen nicht zumutbar sei, sei er auf die Benützung seines Autos angewiesen. Da der Beschwerdeführer auf einem Auge blind sei, habe er zudem ein stark eingeschränktes Sichtfeld und sei ihm auch aus diesem Grund das sichere Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich. Auch leide der Beschwerdeführer an unvorhersehbaren Attacken von Drehschwindel, welche ebenso der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden. Es werde beantragt Gutachten der Fachrichtungen Neurologie, Innere Medizin und Augenheilkunde einzuholen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Unfall durch die Explosion einer Handgranate im rechten Bein und linken Fuß nach wie vor Granatsplitter habe, welche sich abgekapselt hätten und operativ nicht zu entfernen seien. Sein rechter Unterarm sei amputiert worden und er trage eine Prothese. Er habe weiter das linke Auge verloren und sei daher links blind. Aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen leide er an Dauerschmerz im praktisch ganzen Körper. Es sei außer Betracht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig etwas tragen und sich im öffentlichen Verkehrsmittel anhalten könne. Auch sei durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur einen gesunden Arm habe, das Ein-und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln erschwert. Der Beschwerdeführer müsse auf Grund seiner Berufstätigkeit Unterlagen und ein Laptop transportieren und sei das gleichzeitige Anhalten mit nur einem gesunden Arm nicht möglich. Der Beschwerdeführer lebe in römisch 40 arbeite jedoch in römisch 40 , da ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der vorliegenden Behinderungen nicht zumutbar sei, sei er auf die Benützung seines Autos angewiesen. Da der Beschwerdeführer auf einem Auge blind sei, habe er zudem ein stark eingeschränktes Sichtfeld und sei ihm auch aus diesem Grund das sichere Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich. Auch leide der Beschwerdeführer an unvorhersehbaren Attacken von Drehschwindel, welche ebenso der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden. Es werde beantragt Gutachten der Fachrichtungen Neurologie, Innere Medizin und Augenheilkunde einzuholen. 3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.02.2023 eingeholt, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.02.2023 eingeholt, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird: Klinischer Status – Fachstatus: HN: linkes Auge durch Augenprothese nach Enukleation ersetzt, rechtes Auge unauffällig, ansonsten HN stgl. unauffällig. OE: links unauffällig, rechts Teilamputation des Unterarmes mit Prothesenversorgung, grobe Kraft proximal unauffällig, MER links mittellebhaft, VdA o.B., FNV links unauffällig, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ. UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, (NB: linke Sohle extrem berührungsempfindlich, Z.n. Splitterentfernung) MER stgl. mittellebhaft, ASR etwas schwächer auslösbar, VdB einzeln unauffällig, parallel ein schnelles Absinken und Angabe von lumbalem Schmerz rechts, Lasegue rechts bei 30°, links bei 70° positiv, KHV zielsicher. Sensibilität: stgl. unauffällig, deutliche Hyperästhesie der linken Fußsohle. Gesamtmobilität – Gangbild: Stand: unauffällig. Gang: geringes Hinken rechts, ausreichend sicher und frei möglich. Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Verlust eines Armes im Unterarmbereich rechts 02 Verlust des linken Auges mit prothetischer Versorgung 03 Cervicolumbalsyndrom ohne radikuläre, neurologische, sensible oder motorische Ausfälle bei Bandscheibenvorwölbung L5/S1 und Vertebrostenose sowie dokumentiert undulierende Einnahme von Diclofenac Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Der AW kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel sind bei vollständig erhaltener Handkraft links nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist ausreichend vorhanden. Bezüglich der Schmerzen an der li. Fußsohle werden bei Bedarf Analgetika der Gruppe 1 eingenommen. Therapiereserven bestehend. Die Erblindung links nach Enucleation stellt auch in Zusammenwirken mit den anderen festgestellten Leiden keine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?Nein.“Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, Nein.“ 3.
- Am 17.02.2023 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.12.2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen wurde. Als Beilage zum Bescheid wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt. 3.
- Mit E-mail vom 03.03.2023, hat die bevollmächtigte Vertretung ohne Beibringung weiterer Beweismittel rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf die vorgelegten Befunde nicht ausreichend eingegangen worden sei. Aus dem vorgelegten Befund ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 300-400 m nicht zurücklegen könne und sich auch nicht Anhalten könne. Zudem sei der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auf das Auto angewiesen.
- Mit Schreiben vom 09.03.2023 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt, welcher am 10.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 30.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:, 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Verlust eines Armes im Unterarmbereich rechts 02 Verlust des linken Auges mit prothetischer Versorgung 03 Cervicolumbalsyndrom ohne radikuläre, neurologische, sensible oder motorische Ausfälle bei Bandscheibenvorwölbung L5/S1 und Vertebrostenose sowie dokumentiert undulierende Einnahme von Diclofenac 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Es liegen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sind ausreichend. Bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremität ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Kraft, Koordination und Bewegungsumfang der Gelenke sind ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden und somit das Einsteigen und das Verlassen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu ermöglichen. An der linken oberen Extremität finden sich keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen, Kraft und Fingerfertigkeit sind vorhanden, somit ist die Verwendung von Aufstiegshilfen möglich. Eine erhöhte Gefahr für den Transport in öffentliche Verkehrsmittel ergibt sich nicht. Ein Ausmaß an Schmerzen und, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren, können nicht festgestellt werden. Therapieoptionen bestehen. Es liegen keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- und 1.2.) Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem - diesbezüglich widerspruchsfreien - Akteninhalten. Zu 1.
- und 1.4.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich –in freier Beweiswürdigung –in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die genannten Sachverständigengutachten werden daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und wird in diesen zuletzt im Wesentlichen folgendes festgehalten:Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und , Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die genannten Sachverständigengutachten werden daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und wird in diesen zuletzt im Wesentlichen folgendes festgehalten: In den Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX wird gleichlautend vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchungsbefunde auch nachvollziehbar dargestellt, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität sowie die Kraft und Koordination die Bewältigung einer Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie den sicheren Transport in diesen ermöglichen. Es fanden sich im Rahmen der Untersuchungen an den unteren Extremitäten keine maßgeblichen Einschränkungen. So konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden, dass der Gang in Straßenschuhen ohne Hilfsmittel bei lediglich geringem Hinken rechts ausreichend sicher und frei möglich war. In den Gutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 wird gleichlautend vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchungsbefunde auch nachvollziehbar dargestellt, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität sowie die Kraft und Koordination die Bewältigung einer Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie den sicheren Transport in diesen ermöglichen. Es fanden sich im Rahmen der Untersuchungen an den unteren Extremitäten keine maßgeblichen Einschränkungen. So konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden, dass der Gang in Straßenschuhen ohne Hilfsmittel bei lediglich geringem Hinken rechts ausreichend sicher und frei möglich war. Zwar liegt beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Verlust des Unterarmes rechts vor, jedoch konnten keine relevanten Einschränkungen der linken oberen Extremität objektiviert werden. Die grobe Kraft des linken Armes ist unauffällig, die Feinmotorik erhalten, der Faustschluss frei, der Nacken- und Kreuzgriff möglich, wodurch der linke Arm uneingeschränkt beweglich ist. Hinzuzufügen ist, dass dem - vom Beschwerdeführer diesbezüglich ins Treffen geführte - Transport von Gegenständen, bei der Beurteilung der Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Relevanz zukommt. Siehe dazu die rechtliche Beurteilung. Dem im Gutachten ausgewiesenen Status bzw. den angeführten Bewegungsumfängen ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der angegeben Schmerzen ist festzuhalten, dass es sich bei Schmerzangaben naturgemäß um subjektive Darstellungen handelt. Auf Grund vorliegender objektiver Befunde und durchgeführter persönlicher Untersuchung kann ein erheblicher ausgeprägter chronischer Schmerz, welcher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, nicht nachvollzogen werden, da der Gelenksstatus keine höhergradigen Veränderungen zeigt und auch weder auf Grund der im Rahmen der Untersuchung dargestellten Gesamtmobilität noch auf Grund der eingenommenen Medikation auf erhebliche Schmerzen geschlossen werden kann. Bei dem vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikament Diclofenac handelt es sich um ein nicht steroidales Antirheumatikum, welches bei leichten bis mittleren Schmerzen eingesetzt wird. Das angeführte Medikament Novalgin wurde nur als Bedarfsmedikation verordnet. Hinsichtlich Behandlung der Schmerzen sind somit auch therapeutische Möglichkeiten offen, eine Intensivierung der Schmerztherapie durch regelmäßige Medikamenteneinnahme ist zumutbar und möglich. Die vorgebrachten Schmerzen konnten insgesamt somit nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Ein Ausmaß der Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann nicht festgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführte Drehschwindel konnte im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 16.01.2023 geht auch hervor, dass der ehemals bestehende Drehschwindel nicht mehr vorliegt. Auch im Befund Dris. XXXX vom 31.01.2019 wird festgehalten, dass die letzte Drehschwindelattacke im Frühling 2018 auftrat. Es kann daher vom Vorliegen einer aktuellen, für die Beurteilung relevanten Gesundheitsschädigung nicht ausgegangen werden.Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführte Drehschwindel konnte im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund Dris. römisch 40 vom 16.01.2023 geht auch hervor, dass der ehemals bestehende Drehschwindel nicht mehr vorliegt. Auch im Befund Dris. römisch 40 vom 31.01.2019 wird festgehalten, dass die letzte Drehschwindelattacke im Frühling 2018 auftrat. Es kann daher vom Vorliegen einer aktuellen, für die Beurteilung relevanten Gesundheitsschädigung nicht ausgegangen werden. Der Befund Dr. XXXX , FA für Chirurgie vom 12.07.2022 enthält keinen Status, es wird lediglich dargestellt, dass es auf Grund der bekannten Diagnosen und der resultierenden Einschränkungen für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstelle, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und es ihm nur schwer zuzutrauen sei, diese zu benützen. Auf welche Einschränkungen konkret dieser Befund sich stützt, wird nicht dargestellt. Es finden sich in diesem Attest weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers der befasste Sachverständige einen klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass sich die beim Beschwerdeführer vorliegenden orthopädischen Leidenszustände nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirken.Der Befund Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie vom 12.07.2022 enthält keinen Status, es wird lediglich dargestellt, dass es auf Grund der bekannten Diagnosen und der resultierenden Einschränkungen für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstelle, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und es ihm nur schwer zuzutrauen sei, diese zu benützen. Auf welche Einschränkungen konkret dieser Befund sich stützt, wird nicht dargestellt. Es finden sich in diesem Attest weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers der befasste Sachverständige einen klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass sich die beim Beschwerdeführer vorliegenden orthopädischen Leidenszustände nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirken. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. Im Gegensatz dazu hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin die befasste Sachverständige einen klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Einschränkung des Sichtfeldes durch den Verlust eines Auges ist nicht geeignet eine Änderung der Beurteilung zu bewirken, da der Beschwerdeführer über ausreichend Bewegungsumfänge verfügt um durch Drehbewegungen des Körpers sein Umfeld ausreichend sicher wahrzunehmen. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Überprüfung unterzogen hat. Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache - Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015) Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.
- ausgeführt, war den Sachverständigen zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates noch erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers als auch dessen kardiopulmonale Belastbarkeit sind ausreichend um öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.Wie unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, war den Sachverständigen zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates noch erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers als auch dessen kardiopulmonale Belastbarkeit sind ausreichend um öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Ebenso ist bei uneingeschränkter Funktionalität der linken oberen Extremität die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und der Verwendung von Haltegriffen trotz Verlustes des Unterarmes rechts gesichert möglich. Beim Beschwerdeführer konnten auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Da die dauernden Gesundheitsschädigungen sich nicht maßgebend negativ auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und den sicheren und gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel auswirken, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Zum Einwand des Beschwerdeführers es sei ihm nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er Unterlagen transportieren müsse, es aber nicht möglich sei mit nur einem Arm Gegenstände zu Tragen und sich gleichzeitig anzuhalten, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, daher ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH 2001/11/0258 vom 22.10.2002) und darauf aufbauend - etwas anders 2014/11/0013 vom 27.05.2014 und 2008/11/0128 vom 23.05.2012 Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden durch die belangte Behörde fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden durch die belangte Behörde fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgelegten Beweismittel wurden bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt und sind diese nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2268329.1.00