Obsah (14)
§ 2§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 4§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW201 2268708-1 Spruch, W201 2268708-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ange
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 18.07.2022, OB römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 15.12.2021 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung, abgewiesen. 1.2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2022, GZ XXXX abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.1.2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2022, GZ römisch 40 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
- Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2022 unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 2.
- Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2022, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
- Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2022, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: normal. Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, Zehenballen- und Fersenstand möglich, Einbeinstand ist möglich, Anhocken wird ½ ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel. Die Gesäßmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird außen am linken Unterschenkel und streckseitig am linken Fuß als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Die endlagige Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. Druckschmerz lumbal. Über der mittleren Lendenwirbelsäule ca. 3,5 cm lange mediane Narbe. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brust-/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig. „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, kleiner Rezidivprolaps L4/5 Oberer Rahmensatz dieser Position, da radikuläre Symptomatik 02.01.02 40vH 02 Hallux rigidus beidseits Fixer Rahmensatz 02.05.38 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“ 2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 07.03.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er um Berücksichtigung des letzten Befundes ersuche. Die Schmerzen, die Empfindungsstörungen und die Fußheberschwäche würden bereits mehr als sechs Monate nämlich neun Monate andauern.2.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 07.03.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er um Berücksichtigung des letzten Befundes ersuche. Die Schmerzen, die Empfindungsstörungen und die Fußheberschwäche würden bereits mehr als sechs Monate nämlich neun Monate andauern. 2.
- In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX vom 10.03.2022 wird Folgendes festgehalten:2.
- In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 10.03.2022 wird Folgendes festgehalten: „Der BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor. MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 26.02.2022 beschreibt eine geringe zentrale Diskusextrusion L4/5, zusätzlich Bild wie bei narbigen Veränderungen entlang der Kaudafasern L5 links. Diese Veränderungen bzw. Beschwerden sind in Leiden 1 entsprechend der radikulären Symptomatik berücksichtigt. Die vorgebrachte Argumentation und der nachgereichte Befund sind nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.“ 2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 07.03.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage – zum Teil bereits im Akt aufliegender - medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er um Berücksichtigung des letzten Befundes ersuche. Die Schmerzen, die Empfindungsstörungen und die Fußheberschwäche würden bereits mehr als sechs Monate nämlich neun Monate andauern. Ergänzend zum Einwand wurde mit Schreiben vom 15.03.2022 unter Vorlage weiterer Befunde vorgebracht, dass auf Grund der Schmerzen und der Fußheberschwäche ein elektroneurodiagnostischer Befund erhoben und festgestellt worden sei, dass eine Muskelatrophie bestehe. Die Duralsackbeschädigung sei nie zur Kenntnis genommen worden, spiele aber eine große Rolle bei der Schmerzsymptomatik. Er leide an stechenden, unkontrollierten Schmerzen im linken Fuß sowie Gefühlsstörungen und Rückenschmerzen.2.4. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 07.03.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage – zum Teil bereits im Akt aufliegender - medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er um Berücksichtigung des letzten Befundes ersuche. Die Schmerzen, die Empfindungsstörungen und die Fußheberschwäche würden bereits mehr als sechs Monate nämlich neun Monate andauern. Ergänzend zum Einwand wurde mit Schreiben vom 15.03.2022 unter Vorlage weiterer Befunde vorgebracht, dass auf Grund der Schmerzen und der Fußheberschwäche ein elektroneurodiagnostischer Befund erhoben und festgestellt worden sei, dass eine Muskelatrophie bestehe. Die Duralsackbeschädigung sei nie zur Kenntnis genommen worden, spiele aber eine große Rolle bei der Schmerzsymptomatik. Er leide an stechenden, unkontrollierten Schmerzen im linken Fuß sowie Gefühlsstörungen und Rückenschmerzen. 2.5 In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX vom 15.03.2022 wird Folgendes festgehalten: 2.5 In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 15.03.2022 wird Folgendes festgehalten: „Der BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor. MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 26.02.2022 beschreibt eine geringe zentrale Diskusextrusion L4/5, zusätzlich Bild wie bei narbigen Veränderungen entlang der Kaudafasern L5 links. Diese Veränderungen bzw. Beschwerden sind in Leiden 1 entsprechend der radikulären Symptomatik berücksichtigt. Die vorgebrachte Argumentation und der nachgereichte Befund sind nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.“ 2.
- Mit Email vom 26.04.2022 hat der Beschwerdeführer weitere – zum Teil bereits im Akt aufliegende - medizinische Beweismittel vorgelegt und vorgebracht, dass er um Berücksichtigung derselben ersuche. 2.
- Im zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten Befunde von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.06.2022, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:„Klinischer Status – Fachstatus:2.
- Im zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten Befunde von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.06.2022, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:, „Klinischer Status – Fachstatus: HN: stgl. Unauffällig. HWS: bei Anteflexion Angabe von Schmerzen in der linken unteren Extremität. OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft Faustschluss links KG 4 dargeboten, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ. UE: grobe Kraft rechts unauffällig, links proximal wegen Schmerzen schwer prüfbar (Hüftbeugen, -strecken, Kniestrecken, -beugen KG 5, Vorfußheben 4, -senken 4-5, Lasegue rechts ab 50 links ab 30° positiv, Babinski bds. negativ, PSR rechts nicht auslösbar, links mittellebhaft, ASR mittellebhaft. NB: AW liegt am Rücken ohne Anwinkeln der Beine. Sensibilität: Hypästhesie der linken unteren Extremität lateral bis in die Fußsohle ziehend. Beim An- und Ausziehen wird dem AW geholfen, diese von Schmerzäußerungen begleitet, auch beim Transfer wird geholfen. Gesamtmobilität – Gangbild: Stand: mit Belastung des rechten und Entlastung des linken Beines ausreichend sicher, Einbeinstand rechts unauffällig, links nur kurz leistbar, Vorfußheber rechts unauffällig, links auch bei Entlastung der li UE kaum leistbar. Gang: mit Hinkschonhaltung links, Gebrauch einer Unterarmstützkrücke, Gangbild mit deutlicher Vorfußheberschwäche, trapsend (aspektmäßig einer höheren Kraftgradreduktion als KG 4 entsprechend). Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch klagsam, wirkt deutlich belastet, in der Schilderung manchmal weinend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Somatisierungstendenz nicht auszuschließen, Stimmung depressiv, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig. „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Zustand nach Diskus-Operation L4/5 mit MRT gesicherter Narbenbildung und bewegungsassoziierten Schmerzen in die linke untere Extremität oberer Rahmensatz, da Schmerzsymptomatik, hier jedoch Therapieoptionen offen (bisher keine Opiate, keine bildwandergezielte Radix-Infiltration) sowie Vorfußheberschwäche links 02.01.02 40 vH 02 Begleitdepression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da antidepressive Medikation vor kurzem etabliert, keine psychotherapeutische Betreuung 03.06.01 20 vH 03 Hallux Rigidus bds. Fixer Rahmensatz. 02.05.38 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken bzw. wegen Leidensüberschneidung (Leiden 2) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 wird neu aufgenommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung des Gesamtgrades. Der AW kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“ 2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 06.07.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter neuerlicher Vorlage von bereits im Akt aufliegenden medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass im Jahr 2021 sein Grad der Behinderung mit 40 vH beurteilt worden sei, weil der Sachverständige gemeint habe, dass die Wurzelreizsymptomatik mit Fußheberschwäche links wahrscheinlich nicht länger als sechs Monate anhalten werde. Dies sei aber nach fast einem Jahr auch noch nicht eingetreten und habe der Gesundheitszustand sich sogar verschlechtert. Es bestünden narbige, epidurale Veränderungen welche den Recessus lateralis einengen würden und die L5 Wurzel links pelottierten. Zudem zeige der Nervenleitgeschwindigkeitsbefund eine wurzelnahe Schädigung des N. peroneus links und eine Fußheberschwäche.2.8. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 06.07.2022 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter neuerlicher Vorlage von bereits im Akt aufliegenden medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass im Jahr 2021 sein Grad der Behinderung mit 40 vH beurteilt worden sei, weil der Sachverständige gemeint habe, dass die Wurzelreizsymptomatik mit Fußheberschwäche links wahrscheinlich nicht länger als sechs Monate anhalten werde. Dies sei aber nach fast einem Jahr auch noch nicht eingetreten und habe der Gesundheitszustand sich sogar verschlechtert. Es bestünden narbige, epidurale Veränderungen welche den Recessus lateralis einengen würden und die L5 Wurzel links pelottierten. Zudem zeige der Nervenleitgeschwindigkeitsbefund eine wurzelnahe Schädigung des N. peroneus links und eine Fußheberschwäche. 2.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen.2.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung von 40 vH betrage. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien mangels Vorlage neuer Beweismittel nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Als Beilage zum Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt. 2.
- Am 19.07.2022, und somit nach Bescheiderlassung, wurden vom nunmehr bevollmächtigten Vertreter unter Vorlage neuer Beweismittel und der Vollmacht Einwendungen gegen das Parteiengehör erhoben. Am 27.7.2022 wurden weitere medizinische Beweismittel vorgelegt, welche nicht mehr berücksichtigt werden konnten. 2.
- In der Folge hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 18.07.2022 dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von weiteren Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Begleitdepression mit dem Zustand nach Wirbelsäulenoperation zusammenhänge und somit auch von einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung dieser beiden Leiden auszugehen sei. Es müsse daher jedenfalls ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegen. Wie aus dem vorgelegten Befund vom 21.07.2022 hervorgehe, liege ein chronischer Schmerzzustand vor. Durch eine Läsion des Nervus Fibularis (peronaeus) bestünden auch sensomotorische und motorische Störungen. Es liege ein zwischen mittelschwer und schwer einzustufende impulsive Störung vor. Laut neurologischem Befund vom 23.11.2022 habe sich der Zustand nicht gebessert, sondern werde in diesem Befund eine deutliche Umfangreduktion der linken unteren Extremität festgestellt, wodurch davon auszugehen sei, dass der Zustand sich sogar verschlechtert habe. 3.
- Mit email vom 26.01.2023 hat der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Vorlage gebracht. 3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde. Im Wesentlichen wurde Folgendes ausgeführt:3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde. Im Wesentlichen wurde Folgendes ausgeführt: Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Neurologischer Status
COVID-19 Regelung: wach, voll orientiert, kein Meningismus. Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5 rechts, links proximal bei Schmerzen kein Hinweis auf höhergradige Parese, Vorfuß KG 2 links, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: Vorderseite Schienbein und Vorfuß links inkl. Sohle reduzierte Angabe. Sprache: unauffällig. Romberg: unauffällig. Unterberger: nicht möglich. Fersengang: links nicht möglich. Zehenstand: kurz möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel mit Schongang, Steppergang links, Standvermögen: sicher, Gattin hilft beim An- und Auskleiden. Führerschein vorhanden. Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt negativ getönt, klagend, Stimmungslage depressiv, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Peroneusparse links bei Zustand nach Zustand nach Diskus-Operation L4/5 Oberer Rahmensatz bei deutlicher Parese, Peroneusschiene erforderlich. 04.05.13 40 vH 02 Reaktive Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Monotherapie nicht stabil-hier Therapieerweiterung und Psychotherapie noch ausständig. 03.06.01 20 vH 03 Chronisches Schmerzsyndrom, neuropathische Schmerzen Oberer Rahmensatz bei Intervallprophylaxe mit Lyrica -hier allerdings Therapieerweiterung noch offen, keine Anbindung an Schmerzambulanz, keine Polypharmazie. 04.11.01 20 vH Hallux Rigidus bds. Fixer Rahmensatz 02.05.38 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH 3.3. Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom bevollmächtigten Vertreter unter Vorlag eines neuen Beweismittels im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb trotz wechselseitiger Leidensbeeinflussung keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung erfolge. Es bestünden entgegen den Angaben im Gutachten keine weiteren Therapieoptionen, da eine weitere Operation nicht erfolgversprechend sei, da sich Narbengewebe in den meisten Fällen wieder, bzw. sogar in verstärktem Ausmaß wieder bilde. Die getroffene Einschätzung werde dem Leidenszustand des Beschwerdeführers mit gravierenden Funktionseinschränkungen, dauerhaften Schmerzen und psychischer Beeinträchtigung nicht gerecht.3.3. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom bevollmächtigten Vertreter unter Vorlag eines neuen Beweismittels im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb trotz wechselseitiger Leidensbeeinflussung keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung erfolge. Es bestünden entgegen den Angaben im Gutachten keine weiteren Therapieoptionen, da eine weitere Operation nicht erfolgversprechend sei, da sich Narbengewebe in den meisten Fällen wieder, bzw. sogar in verstärktem Ausmaß wieder bilde. Die getroffene Einschätzung werde dem Leidenszustand des Beschwerdeführers mit gravierenden Funktionseinschränkungen, dauerhaften Schmerzen und psychischer Beeinträchtigung nicht gerecht. 3.
- Im der zur Überprüfung der Einwendungen von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 20.02.2023 wird von der bereits befassten neurologischen Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:3.
- Im der zur Überprüfung der Einwendungen von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 20.02.2023 wird von der bereits befassten neurologischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung leichten Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom GA). Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellten sich ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion beidseits insgesamt gegeben. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln sicher mit Schongang und Steppergang links dar. Es wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt eine leichtgradige Bewegungseinschränkung objektiviert und
EVO korrekt eingeschätzt. Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Der nachgereichte NLG Befund bringt keine neuen Erkenntnisse und bewirkt daher keine Änderung der Beurteilung. Bezüglich der Schmerzsymptomatik sind die Therapieoptionen (wie auch die Anbindung an eine Schmerzambulanz) noch unausgeschöpft. Auch bei der angegebenen psychischen Beeinträchtigung sind die Therapieoptionen (wie Psychotherapie bzw. Optimierung der medikamentösen Therapie) noch offen. Die vorgebrachten Argumente beinhalten somit keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 23.02.2023 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.“ 3.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023 hat die belangte Behörde die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
§ 2,3, 14 und 19 BEinst
G in Verbindung mit § 14 des VwGVG, abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.3.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023 hat die belangte Behörde die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, ,3, 14 und 19 BEinstG in Verbindung mit Paragraph 14, des VwGVG, abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.
- Mit Schriftsatz vom 10.03.2023 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage eines Befundes rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass Leiden 1, 2 und 3 sich gegenseitig beeinflussen würden, sodass aufgrund des Zusammenwirkens der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH gerechtfertigt sei. Der Zustand des Beschwerdeführers sei nicht stabil, sondern verschlechtere sich laufend. 4.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.03.2023, eingelangt am 17.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, auszugsweise) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag mit Vorlage von orthopädischen und neurologischen Beweismitteln begründet, und wurden von der belangten Behörde den vorliegenden Gesundheitsschädigungen entsprechend, auch Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie eingeholt. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. In den eingeholten Sachverständigengutachten werden auch die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen aufgelistet und der Beurteilung unterzogen, jedoch ist diese – im Hinblick auf die vorm Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel - nicht in jedem Fall schlüssig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass jedenfalls die Einholung von zusätzlichen Stellungnahmen der befassten Sachverständigen zu den - im Folgenden dargestellten - offenen Fragen hinsichtlich der getroffenen Einschätzung erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. So ist den eingeholten neurologischen Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb die Einschätzung der reaktiven Depressio unter Richtsatzposition 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolgte, welche für depressive Störungen leichten Grades heranzuziehen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunden Dris. XXXX vom 25.04.2022 dokumentiert ist, dass eine mittelgradige Depressio vorliegt und in den weiteren Befunden Dris. XXXX vom 21.07.2022 und 23.11.2023 die Depressio als sich verschlechternd beschrieben wird und zuletzt das bestehen eine schwere Depressio diagnostiziert wurde.So ist den eingeholten neurologischen Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb die Einschätzung der reaktiven Depressio unter Richtsatzposition 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolgte, welche für depressive Störungen leichten Grades heranzuziehen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunden Dris. römisch 40 vom 25.04.2022 dokumentiert ist, dass eine mittelgradige Depressio vorliegt und in den weiteren Befunden Dris. römisch 40 vom 21.07.2022 und 23.11.2023 die Depressio als sich verschlechternd beschrieben wird und zuletzt das bestehen eine schwere Depressio diagnostiziert wurde. Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Im vorgelegten arbeitsmedizinischen Befund Dr. XXXX vom 11.10.2022 wird beschrieben, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen mit einer Erwerbsfähigkeit nicht vereinbar sind und ungewiss sei, wann eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden könne. In den eingeholten Gutachten wird lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es findet sich – vor dem Hintergrund des Befundes Dr. XXXX – keine Begründung für diese getroffene Beurteilung. Zwar wird dieser Befund im Gutachten Dris. XXXX zitiert, eine konkrete Auseinandersetzung damit findet sich aber nicht.Im vorgelegten arbeitsmedizinischen Befund Dr. römisch 40 vom 11.10.2022 wird beschrieben, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen mit einer Erwerbsfähigkeit nicht vereinbar sind und ungewiss sei, wann eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden könne. In den eingeholten Gutachten wird lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es findet sich – vor dem Hintergrund des Befundes Dr. römisch 40 – keine Begründung für diese getroffene Beurteilung. Zwar wird dieser Befund im Gutachten Dris. römisch 40 zitiert, eine konkrete Auseinandersetzung damit findet sich aber nicht. Auch hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung findet sich keine nachvollziehbare Beurteilung. So wird lediglich mehrfach dargestellt, dass zwischen der Peroneusparese links nach Diskusoperation und dem chronische Schmerzsyndrom bzw. auch der reaktiven Depressio kein Zusammenwirken vorliegt und daher keine Steigerung erfolgen kann. Zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung und damit zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung wurde aber nicht ausreichend Stellung genommen. Eine konkrete Erläuterung, weshalb zwischen dem chronischen Schmerzsyndrom und der Peroneusparese bei Zustand nach Diskus-Operation L4/5 kein maßgebliches funktionelles Zusammenwirken besteht ist den Gutachten nicht zu entnehmen. Zudem werden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde in den Sachverständigengutachten zwar unter Zitierung der Inhalte angeführt, die Sachverständigen haben sich aber mit den Inhalten nicht weiter auseinandergesetzt. So ist den Gutachten nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden. Dies wiegt umso schwerer, als im vorliegenden Aktenmaterial und in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ein jahrelanger Krankheitsverlauf dokumentiert wird. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, eine ergänzende medizinische Stellungnahme der befassten Sachverständigen zu den oben dargestellten offenen Fragen einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ergänzende medizinische Stellungnahmen bzw. Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie zu den oben angeführten Fragen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46
BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2268708.1.00