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{'item': 'W202 2244788-1'}

Obsah (11)§ 9§§ 54Art. 133§ 382§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 55§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW202 2244788-1 Spruch, W202 2244788-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 9BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.

A), Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird

§§ 54und 55 Abs.

2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird

Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Feststellungen: Die Beschwerdeführerin (BF), eine nordmazedonische Staatsangehörige, reiste im Jahre 2017 in das Bundesgebiet ein und hält sich seit Anfang 2019, nachdem sie sich zwischenzeitig auch in Deutschland aufgehalten hatte, durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie ist verheiratet, lebt mit ihrem Mann aber nicht zusammen, da dieser gewalttätig war, ein Verfahren wegen Scheidung im Einvernehmen ist im Laufen. Seitens des Bezirksgerichtes Innere Stadt wurde eine einstweilige Verfügung vom 21.08.2019

§ 382e EO erlassen und war diese für ein Jahr gültig.

Das BFA erteilte der BF über Antrag in der Folge einen Aufenthaltstitel gem. § 57 Abs. 1 AsylG, der gegenständliche Verlängerungsantrag wurde jedoch mit im Spruch genannten Bescheid des BFA abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seitens des Bezirksgerichtes Innere Stadt wurde eine einstweilige Verfügung vom 21.08.2019

Paragraph 382, e EO erlassen und war diese für ein Jahr gültig. Das BFA erteilte der BF über Antrag in der Folge einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, der gegenständliche Verlängerungsantrag wurde jedoch mit im Spruch genannten Bescheid des BFA abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Bekanntgabe vom 21.09.2022 wurde eine Modifizierung des Antrages vorgenommen, dass anstelle des Antrages gem. 57 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG begehrt wurde.Mit Bekanntgabe vom 21.09.2022 wurde eine Modifizierung des Antrages vorgenommen, dass anstelle des Antrages gem. 57 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG begehrt wurde. Zur Modifizierung des Antrages wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich verwiesen. In der Sache selbst wurde vorgebracht, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF schon im Hinblick darauf, dass ihren Kindern in Österreich ein Niederlassungsrecht zukommt, als auf Dauer unzulässig sei. Die BF lebe mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, diese seien von ihr in jeder Hinsicht abhängig. Es sei ihnen aber auch nicht zumutbar und wäre auch nicht im Interesse des Kindeswohls, namentlich des Rechts als Kleinkinder auf Kontakt zu beiden Elternteilen, gelegen, den regelmäßigen Besuchskontakt zum Kindsvater und zu den ebenfalls in Wien wohnhaften Großeltern väterlicherseits abzubrechen und unter Aufgabe ihres Niederlassungsrechts der BF ins Ausland zu folgen. Dies wäre auch ihrer weiteren Entwicklung zutiefst abträglich, besuchten sie doch in Wien bereits den Kindergarten und stehe das ältere Kind auch bereits kurz vor der Einschulung. Die BF habe in Österreich Deutschkurse besucht, könne sich tadellos auf Deutsch verständigen und habe sich nun auch für die A2- Integrationsprüfung angemeldet. Am 27.04.2023 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die BF vorbrachte, dass sie die Integrationsprüfung A2 gemacht, aber leider nicht bestanden habe. Die BF besuche einen weiteren Deutschkurs. Sie wohne derzeit im XXXX mit ihren Kindern, wo sie Reinigungsarbeiten verrichte. Sie würde gerne einer Arbeit nachgehen, habe bislang aber keine gefunden, da sie keine Aufenthaltsberechtigung habe. Im Bundesgebiet verfüge sie über eine Schwester, die sie ca. einmal im Monat sehe. Ihre Familie in Nordmazedonien wolle mit ihr keinen Kontakt haben, da diese mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Bis jetzt habe die Mutter der BF die Kinder der BF nicht gesehen. Mit ihrem Noch-Ehemann lebe die BF in Scheidung, sie hätten normalen Kontakt wegen der Kinder. Der Noch-Gatte sehe die Kinder jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag. Am 27.04.2023 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die BF vorbrachte, dass sie die Integrationsprüfung A2 gemacht, aber leider nicht bestanden habe. Die BF besuche einen weiteren Deutschkurs. Sie wohne derzeit im römisch 40 mit ihren Kindern, wo sie Reinigungsarbeiten verrichte. Sie würde gerne einer Arbeit nachgehen, habe bislang aber keine gefunden, da sie keine Aufenthaltsberechtigung habe. Im Bundesgebiet verfüge sie über eine Schwester, die sie ca. einmal im Monat sehe. Ihre Familie in Nordmazedonien wolle mit ihr keinen Kontakt haben, da diese mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Bis jetzt habe die Mutter der BF die Kinder der BF nicht gesehen. Mit ihrem Noch-Ehemann lebe die BF in Scheidung, sie hätten normalen Kontakt wegen der Kinder. Der Noch-Gatte sehe die Kinder jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag. Zur Verhandlung legte die BF die rot-weiß-roten Karten betreffend ihre Kinder, die nicht bestandene Integrationsprüfung A2, eine Anmeldebestätigung betreffend einen Deutschkurs A2, eine Ladung zum Bezirksgericht Meidling wegen Scheidung im Einvernehmen sowie einen Sozialbericht der Caritas vom 27.04.2023 betreffend die BF vor. Die BF ist im Bundesgebiet unbescholten. Ihr (Noch-)Gatte verfügt im Bundesgebiet über einen Daueraufenthalt EU. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, denen Rot-Weiß-Rot Karten plus erteilt wurden, diesbezügliche Verlängerungsanträge wurden gestellt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Verwaltungs- und Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Stattgebung der Beschwerde Der Modifizierung des Antrages war Folge zu geben, da nach der Judikatur keine Bedenken bestehen, den Umstieg in einem Verfahren zur Verlängerung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 iVm § 59 AsylG 2005 in einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" nach § 55 Asyl 2005 für zulässig anzusehen. Durch eine solche Änderung wird das "Wesen" der Sache nicht verändert, geht es doch in diesem Fall jeweils um die Ausstellung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077)Der Modifizierung des Antrages war Folge zu geben, da nach der Judikatur keine Bedenken bestehen, den Umstieg in einem Verfahren zur Verlängerung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 59, AsylG 2005 in einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" nach Paragraph 55, Asyl 2005 für zulässig anzusehen. Durch eine solche Änderung wird das "Wesen" der Sache nicht verändert, geht es doch in diesem Fall jeweils um die Ausstellung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077)

§ 55Abs.1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [...] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [...] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Der EGMR benannte im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71); vgl. BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)].Der EGMR benannte im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71); vergleiche BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)]. Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

§ 2

des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Zweifelsohne besteht im gegenständlichen Fall ein Familienleben der BF mit ihren im Bundesgebiet aufhältigen Kindern sowie zwischen ihren Kindern und deren zum dauernden Aufenthalt berechtigten Vater. Es kann im gegenständlichen Fall den zum allergrößten Teil ihres Lebens im Bundesgebiet befindlichen Kindern nicht zugemutet werden, von ihrem Vater, der sie an allen Wochenenden in seiner Obhut hat, getrennt zu werden, zumal der Verfassungsgerichtshof die Annahme als lebensfremd erachtet, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018), wie es der BF jedenfalls nicht zugemutet werden kann, ohne ihre Kinder das Bundesgebiet zu verlassen. Nach der Judikatur kommt dem Umstand, dass ein Familienmitglied zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2009/22/0257).Zweifelsohne besteht im gegenständlichen Fall ein Familienleben der BF mit ihren im Bundesgebiet aufhältigen Kindern sowie zwischen ihren Kindern und deren zum dauernden Aufenthalt berechtigten Vater. Es kann im gegenständlichen Fall den zum allergrößten Teil ihres Lebens im Bundesgebiet befindlichen Kindern nicht zugemutet werden, von ihrem Vater, der sie an allen Wochenenden in seiner Obhut hat, getrennt zu werden, zumal der Verfassungsgerichtshof die Annahme als lebensfremd erachtet, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,), wie es der BF jedenfalls nicht zugemutet werden kann, ohne ihre Kinder das Bundesgebiet zu verlassen. Nach der Judikatur kommt dem Umstand, dass ein Familienmitglied zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2009/22/0257). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gezwungen, ohne einen Elternteil aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN).Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gezwungen, ohne einen Elternteil aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Es wird dabei nicht verkannt, dass sich die >BF ursprünglich nicht um einen Aufenthaltstitel bemühte und bei der BF aufgrund ihrer relativ kurzen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet keine besondere Integration vorliegt, vor allem auch vor dem Hintergrund der Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung, wenngleich sich die BF um deren Erfüllung glaubhaft bemüht und sie bereits sehr gut Deutsch spricht, die BF sich zudem auch glaubhaft bemüht, eine Arbeit zu finden und ihr Leben selbstständig zu gestalten. Dennoch kann unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem angesichts der Bindung zu ihren bislang großteils in Österreich aufgewachsenen Kindern und deren Bindung zu ihrem in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Vater im Hinblick auf die diesbezüglich oben dargestellte höchstgerichtliche Judikatur im Rahmen der Abwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles keine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen werden. Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer für unzulässig zu erklären. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus, die BF hat die Integrationsprüfung A2 nicht bestanden und übt die BF keine Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht würde, nicht vorliegen, war der BF der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.2244788.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.