← Österreich

{'item': 'W207 2268710-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW207 2268710-1 Spruch, W207 2268710-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen eines vormals geführten Verfahrens betreffend einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 08.02.2012 eingeholt, in dem auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Beinverkürzung rechts Unterer Rahmensatz, da Verkürzung etwas mehr als 3 cm beträgt. 02.05.02 20 2 Befindlichkeitsstörung Unterer Rahmensatz, da in keiner fachärztlichen Therapie, keine medikamentöse Stütze etabliert. Auf der Warteliste für einen Psychotherapieansatz. 03.06.01 10 3 Abnützung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule und keine neurologischen Ausfälle. 02.01.01 10 4 Unterfunktion der Schilddrüse Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut eingestellt. 09.01.01 10 Weiters wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 (überlagert von Leiden 3) durch die Leien 2 und 4 wegen fehlender relevanter ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und wegen fehlender wirklich maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht werde. Am 29.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Im beiliegenden Antragsschreiben führte er aus, seine gesundheitlichen Beschwerden hätten sich in den letzten Jahren verschlechtert und er leide an vielfältigen Einschränkungen im täglichen Leben. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Mit Schreiben vom 11.08.2022, eingelangt am 17.08.2022, wies der Beschwerdeführer auf seine „bereits jahrzehntelangen psychischen Beschwerden“ hin und legte ein psychiatrisches Gutachten eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.08.2022 vor, in dem die Diagnose „Schwere depressive Episode F32.2 ICD 10“ angeführt und zusammengefasst ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten schweren depressiven Episode in Kombination mit psychosomatischen Reaktionsmustern. Aufgrund dieser massiven chronischen – seelischen und psychosomatischen – Gesundheitsstörung sei die Arbeitsfähigkeit auf mehr als die Hälfte eines gesunden Versicherten gleicher Ausbildung herabgesunken, sodass generell keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Der Zustand sei chronisch und nicht besserungsfähig. Anamnestisch wurde angeführt, die Behandlungsversuche mit Psychopharmaka hätten wegen schweren Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen. Weiters wurde im Befund folgender Status erhoben: „Psychiatrischer Befund: bewusstseinsklar, voll orientiert, Intelligenz überdurchschnittlich, depressive Grundstimmung, Antriebsschwäche, innere Nervosität, Unruhe, Angst und Anspannung, Grübelzwang, Ich-Schwäche und Selbstzweifel, Versagensangst, Minderwertigkeitskomplexe, Interesselosigkeit, Entschlussunfähigkeit, innere Unsicherheit, Soziale Phobie, Schuldgefühle und Scham über die eigene Minderwertigkeit, Verlust der Lebensfreude, Minderung der vitalen Interessen auf allen Gebieten, Konzentrationsstörung, geringe Dauerbelastbarkeit, rasche Ermüdung durch Belastungen der täglichen Handgriffe des Alltags, Schlafstörung, anamnestisch rezidivierende Panikattacken, psychosomatische Reaktionsmuster wie Tachykardie, Schwankschwindel, Magen-Nervosität, Druckgefühl über der Brust mit Atemnot, Verspannung der gesamten Wirbelsäulenmuskulatur, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schweißausbrüche.“ Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 15.12.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Auf die BBK-Entscheidung aus dem Jahr 2012 wird eingangs verwiesen. Auf die BBK-Entscheidung aus dem Jahr 2012 wird eingangs verwiesen. , Bauchoperation postpartal, Leistenbruch-OP links, Zehenbrüche, Operation am linken Auge nach Verletzung durch Katze, TE, Zehenbrüche; Depressionen seit 2010, Covid-Infektion 7/2022 Bauchoperation postpartal, Leistenbruch-OP links, Zehenbrüche, Operation am linken Auge nach Verletzung durch Katze, TE, Zehenbrüche; Depressionen seit 2010, Covid-Infektion 7 aus 2022, Derzeitige Beschwerden: Herr XXX berichtet über seinen Beckenschiefstand, über seine Knochenschmerzen, über seine Gliederschmerzen und über seine Rückenschmerzen. Bezüglich seiner Depressionen wird angegeben, dass er in unregelmäßiger Facharztbehandlung steht, keine Medikamente einnimmt und an Erschöpfung, Herzbeschwerden, Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen leidet. Medikamentös werden auch Schilddrüsenprobleme behandelt. Herr römisch 30 berichtet über seinen Beckenschiefstand, über seine Knochenschmerzen, über seine Gliederschmerzen und über seine Rückenschmerzen. Bezüglich seiner Depressionen wird angegeben, dass er in unregelmäßiger Facharztbehandlung steht, keine Medikamente einnimmt und an Erschöpfung, Herzbeschwerden, Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen leidet. Medikamentös werden auch Schilddrüsenprobleme behandelt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Seractil, Euthyrox, Folsan, Neurobion, Symbicort, Hustensaft, Vitamin D, Aspirin, Desloratadin bei Bedarf. Sozialanamnese: arbeitslos, geschieden, ein Kind, will seinen GdB wissen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Lungenfachärztliche Befundnachreichung - XXX - 26.8.2022: Post-COVID-19 Syndrom, Hypothyreose - alle erhobenen Befunde: im Normbereich gelegen. Lungenfachärztliche Befundnachreichung - römisch 30 - 26.8.2022: Post-COVID-19 Syndrom, Hypothyreose - alle erhobenen Befunde: im Normbereich gelegen. , Neuropsychiatrische Befundnachreichung - Dr. XXX - 4.8.2022: chronifizierte schwere depressive Episode in Kombination mit psychosomatischen Reaktionsmustern. Neuropsychiatrische Befundnachreichung - Dr. römisch 30 - 4.8.2022: chronifizierte schwere depressive Episode in Kombination mit psychosomatischen Reaktionsmustern. EEG-Befundnachreichung - Dr. XXX - 5.7.2022: derzeit kein Hinweis auf ein peripher neurogenes Beschwerdesubstrat nachweisbar. EEG-Befundnachreichung - Dr. römisch 30 - 5.7.2022: derzeit kein Hinweis auf ein peripher neurogenes Beschwerdesubstrat nachweisbar. , Radiologischer Befund - Dr. XXX - 7.4.2022: Radiologischer Befund - Dr. römisch 30 - 7.4.2022: BWS und LWS a.p./seitl.: Es besteht eine flache linkskonvexe Skoliose und verstärkte Kyphose der BWS. Rechtskonvexe Torsionsskoliose der LWS. Minimale degenerative Discushöhenabnahmen L2/L3, L3/L

  1. Die kleinen Gelenke arthrotisch verändert. Ergebnis: Fehlstellung, wie beschrieben. Mäßige degenerative Discushöhenabnahme L3/L4, L4/L
  2. Intervertebralarthrosen. Ergebnis: Fehlstellung, wie beschrieben. Mäßige degenerative Discushöhenabnahme L3/L4, L4/L
  3. Intervertebralarthrosen. , Ganzbeinstandaufnahmen beiderseits: Es bestehen annähernd achsengerechte Verhältnisse. Es bestehen annähernd achsengerechte Verhältnisse. , Beckenübersicht ap.: Es zeigt sich eine regelhafte Artikulation der Femurköpfe im Acetabulum. Dabei zeigt sich ein Beckenhochstand links um 4,6 cm. Fibroostosen am Tuber ischiadicum beidseits. Die übrigen ossären Strukturen sind unauffällig. Ergebnis: Beckenhochstand links um 4,6 cm. Allenfalls incip. degenerative Veränderungen im Hüftgelenk. Fibroostosen am Tuber ischiadicum beidseits. Die übrigen ossären Strukturen sind unauffällig. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 197,00 cm Gewicht: 106,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Lesen mit Brille) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher, keine Atemauffälligkeiten. Abdomen: gering über TN, reizlose Bauchnarbe, unauffällige Organgrenzen, keine Druckempfindlichkeit. Abdomen: gering über TN, reizlose Bauchnarbe, unauffällige Organgrenzen, keine Druckempfindlichkeit. , Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. , Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS/LWS - FBA im Stehen: 15-20 cm. Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: , frei, sicher unauffällig. Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fachärztlich bestätigt, keine stationären Aufenthalte an Fachabteilungen in der Anamnese, keine Dauermedikation; psychosomatische Reaktionsmuster und Post-Covid-19 Syndrom in der Beurteilung mitberücksichtigt; sozial integriert. 03.06.01 20 2 Beinverkürzung rechts Unterer Rahmensatz, da die Verkürzung weniger als 5 cm beträgt. 02.05.02 20 3 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da radiologisch Veränderungen dokumentiert sind, die funktionell im Alltag keine relevanten Auswirkungen haben. 02.01.01 20 4 Unterfunktion der Schilddrüse Unterer Rahmensatz, da medikamentös leicht behandelbar. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das klinisch führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: /// Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das neu gelistete Leiden unter Punkt 1 hat sich verschlechtert und wird daher um eine Stufe höher bewertet. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Es ist keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 22.12.2022, eingelangt am 27.12.2022, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst vorbringt, dass das Sachverständigengutachten in vielen Punkten fehlerhaft sei und nicht den damaligen Gegebenheiten und Tatsachen entspreche. Insbesondere seien in der Anamnese seine psychischen Einschränkungen nur verkürzt dargestellt worden und das vorgelegte psychiatrische Gutachten bzw. die darin getroffene Klassifizierung des Leidens nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden. Auch sei im Rahmen der Untersuchung auf sein psychisches Befinden nicht eingegangen worden. Der Grad der Behinderung sei somit den tatsächlichen Richtsätzen anzupassen. Der Behindertengrad entspreche der Positionsnummer 03.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und liege laut Tabelle zwischen 80 bis 100%. Der Stellungnahme wurden weitere medizinische Unterlagen sowie das Gutachten vom 15.12.2022 samt handschriftlichen Anmerkungen beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher bereits das Gutachten vom 15.12.2022 erstattet hatte, vom 30.01.2023 ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Stellungnahme zu den Einwendungen zum Parteiengehör betreffend SVGA vom 13.10.2022 Herr XXX wurde am 13.10.2022 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% festgestellt. Herr römisch 30 wurde am 13.10.2022 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% festgestellt. Zu den Einwendungen zum Parteiengehör ist eine Stellungnahme abzugeben. Urgenz: siehe dazu das vorliegende seitenlange, teilweise sehr herabwürdigendes Schreiben des AW. Beweis: relevante neue Befunde wurden nicht nachgereicht. Gutachterliche Stellungnahme: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die beleidigenden Inhalte in diesem Schreiben wird nicht eingegangen. Herr XXX wurde im SMS korrekt antragsrelevant untersucht und beurteilt. Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen korrekt bewertet. Die Befundnachreichungen beinhalten keine Aspekte, die eine Änderung der Beurteilung zur Folge hätten. Herr römisch 30 wurde im SMS korrekt antragsrelevant untersucht und beurteilt. Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen korrekt bewertet. Die Befundnachreichungen beinhalten keine Aspekte, die eine Änderung der Beurteilung zur Folge hätten. Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG im Sinne der EVO korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 20%.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 20% die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 30.01.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen nicht-sachkundigen Arzt vorgenommen worden sei, woraus eine falsche Einschätzung entstanden sei. Gemäß § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung wäre ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Psychiatrie beizuziehen gewesen. Er habe von den ihm verschriebenen Psychopharmaka so starke Nebenwirkungen bekommen, dass er diese nicht mehr nehmen habe können. Er gehe nur noch selten aus der Wohnung, da er sich mit Menschen sehr unwohl fühle. Er habe auch keinen Kontakt zu Freunden oder Familie. Aus diesen Gründen beantrage er die Berichtigung des Grades der Behinderung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen nicht-sachkundigen Arzt vorgenommen worden sei, woraus eine falsche Einschätzung entstanden sei. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung wäre ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Psychiatrie beizuziehen gewesen. Er habe von den ihm verschriebenen Psychopharmaka so starke Nebenwirkungen bekommen, dass er diese nicht mehr nehmen habe können. Er gehe nur noch selten aus der Wohnung, da er sich mit Menschen sehr unwohl fühle. Er habe auch keinen Kontakt zu Freunden oder Familie. Aus diesen Gründen beantrage er die Berichtigung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde legte am 17.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer brachte eine inhaltsgleiche Beschwerdeschrift auch unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde vom 16.03.2023 ihrem Inhalt nach eindeutig gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses – dieser wurde in der Beschwerde auch mit der konkreten Verfahrenszahl bezeichnet – richtet, auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Bescheiddatum den 08.02.2023 nennt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  4. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  5. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 1.

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer brachte bereits mit Schreiben vom 11.08.2022 vor, an psychischen Beschwerden zu leiden. Hierzu legte er ein psychiatrisches Gutachten eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.08.2022 vor, in dem die Diagnose „Schwere depressive Episode F32.2 ICD 10“ angeführt und zusammengefasst ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten schweren depressiven Episode in Kombination mit psychosomatischen Reaktionsmustern. Aufgrund dieser massiven chronischen – seelischen und psychosomatischen – Gesundheitsstörung sei die Arbeitsfähigkeit auf mehr als die Hälfte eines gesunden Versicherten gleicher Ausbildung herabgesunken, sodass generell keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Der Zustand sei chronisch und nicht besserungsfähig. Anamnestisch wurde angeführt, die Behandlungsversuche mit Psychopharmaka hätten wegen schweren Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen. Weiters wurde im Befund folgender Status erhoben: „Psychiatrischer Befund: bewusstseinsklar, voll orientiert, Intelligenz überdurchschnittlich, depressive Grundstimmung, Antriebsschwäche, innere Nervosität, Unruhe, Angst und Anspannung, Grübelzwang, Ich-Schwäche und Selbstzweifel, Versagensangst, Minderwertigkeitskomplexe, Interesselosigkeit, Entschlussunfähigkeit, innere Unsicherheit, Soziale Phobie, Schuldgefühle und Scham über die eigene Minderwertigkeit, Verlust der Lebensfreude, Minderung der vitalen Interessen auf allen Gebieten, Konzentrationsstörung, geringe Dauerbelastbarkeit, rasche Ermüdung durch Belastungen der täglichen Handgriffe des Alltags, Schlafstörung, anamnestisch rezidivierende Panikattacken, psychosomatische Reaktionsmuster wie Tachykardie, Schwankschwindel, Magen-Nervosität, Druckgefühl über der Brust mit Atemnot, Verspannung der gesamten Wirbelsäulenmuskulatur, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schweißausbrüche.“ Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des geltend gemachten psychischen Leidenszustandes jedoch lediglich ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.12.2022 samt dessen Ergänzung vom 30.01.2023 eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin samt Ergänzung in der vorliegenden Form zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden psychiatrischen Beschwerdebildes nicht ausreichend geeignet. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „03 Psychische Störungen […] 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 03.06.02 Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades 50 – 70 % 50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten Manie: Während der Phasen Arbeitsleistung und soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen 70%: Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie 03.06.03 Depressive Störungen schweren Grades Manische Störung scheren Grades 80 – 100 % Mit und ohne psychotische Symptome, ausgeprägte Symptomatik über mehr als 2 Wochen anhaltend Soziale und häusliche Aktivitäten massiv eingeschränkt, Depriviation […]“ Der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin schätzte den psychischen Leidenszustand des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 15.12.2022 unter der Bezeichnung „Depressive Störung“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. gemäß der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein, welche depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades betrifft, und begründete dies wie folgt: „Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fachärztlich bestätigt, keine stationären Aufenthalte an Fachabteilungen in der Anamnese, keine Dauermedikation; psychosomatische Reaktionsmuster und Post-Covid-19 Syndrom in der Beurteilung mitberücksichtigt; sozial integriert.“. Doch findet sich im eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten insgesamt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 04.08.2022, welches das Vorliegen einer chronifizierten schweren depressiven Episode in Kombination mit psychosomatischen Reaktionsmustern beschreibt. Dieses psychiatrische Gutachten wird im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 zwar auszugsweise zitiert, aus dem Gutachten ist aber nicht ausreichend ersichtlich, ob und in welcher Form das psychiatrische Gutachten vom 04.08.2022 in der vorgenommenen Beurteilung berücksichtigt bzw. einbezogen wurde; eine – im Sinne der erforderlichen Vollständigkeit und Schlüssigkeit des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens - ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem psychiatrischen Gutachten ist jedenfalls nicht ersichtlich. So kann aus dem vorliegenden allgemeinmedizinischen Gutachten insbesondere nicht nachvollzogen werden, inwiefern die im vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 04.08.2022 beschriebenen psychosomatischen Reaktionsmuster (Tachykardie, Schankschwindel, Magen-Nervosität, Druckgefühl über der Brust mit Atemnot, Verspannung der gesamten Wirbelsäulenmuskulatur, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schweißausbrüche) und die herabgesetzte Arbeitsfähigkeit – bzw. die erwähnte generelle Arbeitsunfähigkeit - des Beschwerdeführers Eingang in die Beurteilung fanden bzw. wie der beigezogene Gutachter unter allfälliger Berücksichtigung dieser Faktoren zu der von ihm vorgenommenen Zuordnung des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu dem mit den Parametern „Unter Medikation stabil, soziale Integration“ umschriebenen Rahmensatz von 20 v.H. der gegenständlichen Positionsnummer gelangte, zumal im Hinblick auf die im psychiatrischen Gutachten vom 04.08.2022 attestierten psychosomatischen Reaktionsmuster sowie die herabgesetzte bzw. gar nicht mehr gegebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – bei Zutreffen dieser Symptome und Einschränkungen - eine Stabilität des Leidens und die soziale Integration erheblich in Frage stehen. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der gegenständlich herangezogene Rahmensatz von 20 v.H. der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung auf eine Stabilität des Leidens unter etablierter Therapie abstellt („unter Medikation stabil“), der psychische Leidenszustand des Beschwerdeführers hingegen offenkundig nicht medikamentös behandelt wird. Doch verabsäumte es der beigezogene Gutachter diesbezüglich, auf die Angaben im psychiatrischen Gutachten vom 04.08.2022, wonach die Behandlungsversuche mit Psychopharmaka wegen schweren Nebenwirkungen abgebrochen werden hätten müssen, weshalb der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde vorbringt, diese Psychopharmaka nicht mehr habe einnehmen können, einzugehen und sich sachgerecht mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob beim Beschwerdeführer eine Psychopharmaka-Unverträglichkeit vorliegt und wie sich eine solche gegebenenfalls auf eine Einschätzung unter dem Regelungskomplex 03.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung auswirken würde. Zusammenfassend ist dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten eine schlüssige und vollständige und damit nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 04.08.2022 – und damit mit der als führendes Leiden 1 eingestuften zentralen Funktionseinschränkung - nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen. Schließlich setzte sich der beigezogene Gutachter auch im Rahmen der nachfolgend eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 30.01.2023 nicht weiter mit dem psychiatrischen Gutachten vom 04.08.2022 auseinander, sondern führte darin lediglich aus, dass eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen werde, da die relevanten aktuell objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem Bundesbehindertengesetz im Sinne der Einschätzungsverordnung korrekt berücksichtigt und ausführlich begründet worden seien. Wie dargelegt, lässt aber das eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 – mit Blick auf das vorgelegte psychiatrische Gutachten vom 04.08.2022 – eine schlüssige Begründung in Bezug auf die gewählte Positionsnummer bzw. den gewählten Rahmensatz vermissen. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.12.2022 bereits darauf hingewiesen hat, dass das in Vorlage gebrachte psychiatrische Gutachten vom 04.08.2022 und die darin getroffene Klassifizierung des Leidens im eingeholten Sachverständigengutachten nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden sei. Das von der belangten Behörde eingeholte und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 samt dessen Ergänzung vom 30.01.2023 wird daher mangels hinreichender Berücksichtigung des vorgelegten psychiatrischen Gutachtens vom 04.08.2022 im Hinblick auf das führende Leiden des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines derartigen Gutachtens nicht gerecht. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten – insbesondere im Hinblick auf die als führendes Leiden 1 eingestufte (und damit jedenfalls in zentraler Hinsicht entscheidungswesentliche) depressive Störung - ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen im Zusammenhang mit dem führenden Leiden „Depressive Störung“ und den hierzu vorgelegten Befunden sachgerecht auseinanderzusetzen und gegebenenfalls ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie, welches geeignet ist, eine allfällige psychische Funktionseinschränkung einer sachgerechten Beurteilung und Einschätzung zuzuführen, einzuholen haben. Eine solche Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben. Auch die weiteren Leiden des Beschwerdeführers werden unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde und den vorliegenden Befunden durch geeignete medizinische Sachverständige zu beurteilen und der Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen festzustellen sein. Die jeweilige Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung sind ausführlich und nachvollziehbar zu begründen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2268710.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.