RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW213 2267349-1 Spruch, W 213 2267349-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes des Bezirkspolizeikommando XXXX Polizeiinspektion XXXX .
- Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes des Bezirkspolizeikommando römisch 40 Polizeiinspektion römisch 40 .
- Mit Schreiben vom 27.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung eines Verdienstentganges in Höhe von € 1.929,
- Begründend führte sie an, dass sie sich am 03.03.2022 im Zuge einer Alpinausbildung eine schwere Verletzung zugezogen habe. Die Beschwerdeführerin legte mit ihrem Antrag ein Schreiben der BVAEB vom 05.04.2022, hinsichtlich der Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall; den Befehl über die Wintereinsatzübung der AEG XXXX der LPD Kärnten vom 15.02.2022, den Unfallbericht vom 03.03.2022; die persönliche Unfallmeldung vom 06.03.2022; die Berechnung des Verdienstentganges der LPD Kärnten vom 08.08.2022 sowie eine Verpflichtungserklärung und Erklärung iSd § 23b Abs. 5 GehG 1956 idgF vom 09.09.2022, vor.Die Beschwerdeführerin legte mit ihrem Antrag ein Schreiben der BVAEB vom 05.04.2022, hinsichtlich der Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall; den Befehl über die Wintereinsatzübung der AEG römisch 40 der LPD Kärnten vom 15.02.2022, den Unfallbericht vom 03.03.2022; die persönliche Unfallmeldung vom 06.03.2022; die Berechnung des Verdienstentganges der LPD Kärnten vom 08.08.2022 sowie eine Verpflichtungserklärung und Erklärung iSd Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG 1956 idgF vom 09.09.2022, vor.
- Mit Schreiben vom 28.10.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie ärztliche Unterlagen nachzureichen habe.
- Am 03.11.2022 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ergänzend vor: Ambulanzkarte des allgemein öffentlichen Krankenhauses XXXX über den ambulanten Aufenthalt am 03.03.2022 sowie über den stationären Aufenthalt zur Aufnahme zur Operation vom 20.04.2022 bis zum 24.04.2022.
- Am 03.11.2022 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ergänzend vor: Ambulanzkarte des allgemein öffentlichen Krankenhauses römisch 40 über den ambulanten Aufenthalt am 03.03.2022 sowie über den stationären Aufenthalt zur Aufnahme zur Operation vom 20.04.2022 bis zum 24.04.
- Mit Schreiben vom 02.12.2022 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Abweisung der beantragten Bevorschussung in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit eines Parteiengehörs ein. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass sie nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass weder aus dem Einsatzbefehl der LPD Kärnten, GZ XXXX vom 15.02.2022, noch den von ihr übermittelten Unterlagen hervorgehe, dass sie sich im Zuge dieser Ausbildung der Notwenigkeit unterzogen habe, im Rahmen ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.
- Mit Schreiben vom 02.12.2022 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Abweisung der beantragten Bevorschussung in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit eines Parteiengehörs ein. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass sie nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass weder aus dem Einsatzbefehl der LPD Kärnten, GZ römisch 40 vom 15.02.2022, noch den von ihr übermittelten Unterlagen hervorgehe, dass sie sich im Zuge dieser Ausbildung der Notwenigkeit unterzogen habe, im Rahmen ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass aufgrund dieser Tatsachen dem Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung für Verdienstentgang aus dem bezeichneten Dienstunfall nicht entsprochen werden könne und das Vorschussbegehren abzuweisen sei. Gleichzeitig räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 10.12.2022 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass im Zuge der Ausbildung bei der Wintereinsatzübung der AEG XXXX am 03.03.2022 nach den praktischen Schulungen am Polizeihubschrauber eine Skitour mit Abfahrt durchgeführt worden sei. Bei der Abfahrt vom XXXX in Richtung XXXX sei unter Leitung des AEGL XXXX die standardmäßig vorgesehene Abfahrtsvariante gewählt worden. Aufgrund von wechselnden Schneeverhältnissen sei die Beschwerdeführerin zu Sturz gekommen und habe sich dabei am rechten Knie verletzt.
- Mit Schreiben vom 10.12.2022 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass im Zuge der Ausbildung bei der Wintereinsatzübung der AEG römisch 40 am 03.03.2022 nach den praktischen Schulungen am Polizeihubschrauber eine Skitour mit Abfahrt durchgeführt worden sei. Bei der Abfahrt vom römisch 40 in Richtung römisch 40 sei unter Leitung des AEGL römisch 40 die standardmäßig vorgesehene Abfahrtsvariante gewählt worden. Aufgrund von wechselnden Schneeverhältnissen sei die Beschwerdeführerin zu Sturz gekommen und habe sich dabei am rechten Knie verletzt.
- Die belangte Behörde erließ den nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.01.2023 (zugestellt am 09.01.2022), dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Ihr Ansuchen vom 09.09.2022 um Zuerkennung von Verdienstentgang in der Höhe von € 1.929,07 als Verdienstentgang für die Zeit vom 04.03.2022 bis 24.07.2022 zufolge Ihres Dienstunfalles vom 03.03.2022 wird abgewiesen, da die betreffende Wintereinsatzübung keine Ausbildung darstellt, bei der Sie sich der Notwendigkeit unterzogen haben im Rahmen Ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Rechtsgrundlagen: § 23a und § 23c Abs. 5 Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBl. Nr. 54.“„Ihr Ansuchen vom 09.09.2022 um Zuerkennung von Verdienstentgang in der Höhe von € 1.929,07 als Verdienstentgang für die Zeit vom 04.03.2022 bis 24.07.2022 zufolge Ihres Dienstunfalles vom 03.03.2022 wird abgewiesen, da die betreffende Wintereinsatzübung keine Ausbildung darstellt, bei der Sie sich der Notwendigkeit unterzogen haben im Rahmen Ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Rechtsgrundlagen: Paragraph 23 a und Paragraph 23 c, Absatz 5, Gehaltsgesetz (GehG) 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.“ In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Hilfeleistungsfall einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden sei und nach Durchsicht sämtlicher vorgelegter Unterlagen sowie des gültigen Befehls des AEGL XXXX mit der GZ: XXXX der Schluss entstanden sei, dass es sich bei der gegenständlichen Fort- oder Weiterbildung der AEG XXXX „Einsatzübung WINTER 2022“ um keine Ausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG handle, bei der sich die Beschwerdeführerin der Notwendigkeit unterzogen habe, im Rahmen ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Es handle sich nämlich um keine Spezialausbildung, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen solle. Das in § 23c Abs. 5 leg. cit. normierte Tatbestandsmerkmal der Ausbildung, welcher sich ein Beamter im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, sei somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Hilfeleistungsfall einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden sei und nach Durchsicht sämtlicher vorgelegter Unterlagen sowie des gültigen Befehls des AEGL römisch 40 mit der GZ: römisch 40 der Schluss entstanden sei, dass es sich bei der gegenständlichen Fort- oder Weiterbildung der AEG römisch 40 „Einsatzübung WINTER 2022“ um keine Ausbildung iSd Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG handle, bei der sich die Beschwerdeführerin der Notwendigkeit unterzogen habe, im Rahmen ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Es handle sich nämlich um keine Spezialausbildung, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen solle. Das in Paragraph 23 c, Absatz 5, leg. cit. normierte Tatbestandsmerkmal der Ausbildung, welcher sich ein Beamter im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, sei somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, komme es immer wieder zu schweren und tödlichen Unfällen. Eine Spezialausbildung diene dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialist (zB Sondereinsatzeinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Zumal aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einzelfall darstelle, müsse diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Die belangte Behörde gab weiter an, dass es sich bei den betreffenden Einsatzübungen gemäß Durchführungsbefehl der LPD Kärnten, AEG XXXX mit der GZ: XXXX vom 15.02.2022, um eine Fort- und Weiterbildung, an welcher alle Mitglieder der AEG XXXX , ausgenommen „Alpindienst Piste“, teilzunehmen hatten. Gemäß den Ausführungen des § 23c Abs.
- GehG sei es unstrittig, dass man sich als Mitglied der alpinen Einsatzgruppe im Zuge einer Spezialausbildung der Notwendigkeit unterziehen müsse, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Bei der betreffenden Wintereinsatzübung handle es sich dem Übungsprogramm nach jedoch nicht um eine Spezialausbildung, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen solle. Aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen sowie aus der Stellungnahme vom 10.12.2022 gehe nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge der Wintereinsatzübung der Notwendigkeit unterziehen musste, im Rahmen ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Zum Unfallhergang habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie im Zuge der standardmäßig vorgesehenen Abfahrtsvariante auf Grund wechselhafter Schneeverhältnisse selbständig zu Sturz gekommen sei. Daher sei spruchmäßig zu entscheiden.Die belangte Behörde gab weiter an, dass es sich bei den betreffenden Einsatzübungen gemäß Durchführungsbefehl der LPD Kärnten, AEG römisch 40 mit der GZ: römisch 40 vom 15.02.2022, um eine Fort- und Weiterbildung, an welcher alle Mitglieder der AEG römisch 40 , ausgenommen „Alpindienst Piste“, teilzunehmen hatten. Gemäß den Ausführungen des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG sei es unstrittig, dass man sich als Mitglied der alpinen Einsatzgruppe im Zuge einer Spezialausbildung der Notwendigkeit unterziehen müsse, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Bei der betreffenden Wintereinsatzübung handle es sich dem Übungsprogramm nach jedoch nicht um eine Spezialausbildung, welche die Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen solle. Aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen sowie aus der Stellungnahme vom 10.12.2022 gehe nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge der Wintereinsatzübung der Notwendigkeit unterziehen musste, im Rahmen ihres Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Zum Unfallhergang habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie im Zuge der standardmäßig vorgesehenen Abfahrtsvariante auf Grund wechselhafter Schneeverhältnisse selbständig zu Sturz gekommen sei. Daher sei spruchmäßig zu entscheiden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.01.2023 (eingelangt am 26.01.2023) fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich wie bereits die belangte Behörde richtig angeführt habe, bei der Tätigkeit im Alpindienst sehr wohl um eine spezielle Tätigkeit handle, welches ein besonderes Maß an Fertigkeit voraussetze und mit erhöhtem Gefahrenpotenzial verbunden sei. Das Gesetz ziele auf das erhöhte Gefahrenpotenzial des Dienstes bei den angeführten Tätigkeiten ab. Eine Übung diene dazu, um den Ausbildungsstand zu erhalten bzw. sogar zu verbessern. Aus dem Text des WHG zu § 4 Z 1 sei zudem klar zu erkennen, dass es sich um keine taxative Aufzählung handle; dies sei an der Voranstellung der Abkürzung „z.B.“ zu erkennen. Im Übungsprogramm werde die Durchführung von Skitouren im alpinen Gelände angeführt. Dabei sollen die Mitglieder der alpinen Einsatzgruppen für Such- und Rettungsaktionen, sowie Erhebungen im alpinen Gelände als Spezialisten vom Dienstgeber mit Befehl ausgebildet werden. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass Gefahren sowohl im Aufstieg als auch bei der Abfahrt durch Faktoren wie Wetter, Absturzgefahr, Lawinengefahr oder eben durch wechselnden Schneeverhältnissen bestehen könne. Aufgrund dieser schwer kalkulierbaren Gefahren und anderer Faktoren sei eine alpine Gefahrenzulage gemäß § 19 GG verrechnet worden. Dies bestätige das erhöhte Gefahrenpotenzial. Die Beschwerdeführerin sei am 03.03.2022 als Teilnehmerin der Wintereinsatzübung im Zuge der Abfahrt im alpinen Gelände aufgrund der wechselnden Schneeverhältnisse im Bereich des XXXX in der XXXX im XXXX zu Sturz gekommen und habe sich eine Verletzung am rechten Knie zugezogen. Der gegenständliche Bescheid der LPD Kärnten zu GZ: XXXX , vom 01.01.2023 sei somit rechtswidrig und die Ablehnung nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ersuche um Zuerkennung des Verdienstentganges gemäß § 23c Abs. 5 GehG und die Auszahlung des Betrages in der Höhe von € 1.929,07.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.01.2023 (eingelangt am 26.01.2023) fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich wie bereits die belangte Behörde richtig angeführt habe, bei der Tätigkeit im Alpindienst sehr wohl um eine spezielle Tätigkeit handle, welches ein besonderes Maß an Fertigkeit voraussetze und mit erhöhtem Gefahrenpotenzial verbunden sei. Das Gesetz ziele auf das erhöhte Gefahrenpotenzial des Dienstes bei den angeführten Tätigkeiten ab. Eine Übung diene dazu, um den Ausbildungsstand zu erhalten bzw. sogar zu verbessern. Aus dem Text des WHG zu Paragraph 4, Ziffer eins, sei zudem klar zu erkennen, dass es sich um keine taxative Aufzählung handle; dies sei an der Voranstellung der Abkürzung „z.B.“ zu erkennen. Im Übungsprogramm werde die Durchführung von Skitouren im alpinen Gelände angeführt. Dabei sollen die Mitglieder der alpinen Einsatzgruppen für Such- und Rettungsaktionen, sowie Erhebungen im alpinen Gelände als Spezialisten vom Dienstgeber mit Befehl ausgebildet werden. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass Gefahren sowohl im Aufstieg als auch bei der Abfahrt durch Faktoren wie Wetter, Absturzgefahr, Lawinengefahr oder eben durch wechselnden Schneeverhältnissen bestehen könne. Aufgrund dieser schwer kalkulierbaren Gefahren und anderer Faktoren sei eine alpine Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19, GG verrechnet worden. Dies bestätige das erhöhte Gefahrenpotenzial. Die Beschwerdeführerin sei am 03.03.2022 als Teilnehmerin der Wintereinsatzübung im Zuge der Abfahrt im alpinen Gelände aufgrund der wechselnden Schneeverhältnisse im Bereich des römisch 40 in der römisch 40 im römisch 40 zu Sturz gekommen und habe sich eine Verletzung am rechten Knie zugezogen. Der gegenständliche Bescheid der LPD Kärnten zu GZ: römisch 40 , vom 01.01.2023 sei somit rechtswidrig und die Ablehnung nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ersuche um Zuerkennung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG und die Auszahlung des Betrages in der Höhe von € 1.929,
- Die Landespolizeidirektion legte die Beschwerde mit 15.02.2023, unter Anschluss des Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 26.04.2023 ergänzend vor, dass sie seit 2012 Mitglied der alpinen Einsatzgruppe XXXX mit der Qualifikation Polizei-Hochalpinist sei. Die Durchführung von Skitouren sei nicht Gegenstand des österreichischen Skilehrerplanes. Diese würden in freiem hochalpinem Gelände durchgeführt. Dabei seien die jeweilige Lawinenlage sowie die unterschiedlichen Schneeverhältnisse zu beachten. Wenn auch bei der Abfahrt die üblicherweise gewählte Variante gewählt worden sei, die mit geringerem Risiko verbunden sei, ändere dies nichts am hochalpinen Charakter gewählten Abfahrt.
- Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 26.04.2023 ergänzend vor, dass sie seit 2012 Mitglied der alpinen Einsatzgruppe römisch 40 mit der Qualifikation Polizei-Hochalpinist sei. Die Durchführung von Skitouren sei nicht Gegenstand des österreichischen Skilehrerplanes. Diese würden in freiem hochalpinem Gelände durchgeführt. Dabei seien die jeweilige Lawinenlage sowie die unterschiedlichen Schneeverhältnisse zu beachten. Wenn auch bei der Abfahrt die üblicherweise gewählte Variante gewählt worden sei, die mit geringerem Risiko verbunden sei, ändere dies nichts am hochalpinen Charakter gewählten Abfahrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes des Bezirkspolizeikommando XXXX Polizeiinspektion XXXX . Sie ist seit 2012 Mitglied der alpinen Einsatzgruppe XXXX mit der Qualifikation Polizei-Hochalpinist.Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes des Bezirkspolizeikommando römisch 40 Polizeiinspektion römisch 40 . Sie ist seit 2012 Mitglied der alpinen Einsatzgruppe römisch 40 mit der Qualifikation Polizei-Hochalpinist. Die Beschwerdeführerin nahm in der Zeit vom 01.03.2022 bis 04.03.2022 an einer Wintereinsatzübungen der alpinen Einsatzgruppe XXXX teil. Die Teilnahme an die Verfügung war für alle Mitglieder der alpinen Einsatzgruppe aufgenommen „alpin ist-Piste“ obligatorisch.Die Beschwerdeführerin nahm in der Zeit vom 01.03.2022 bis 04.03.2022 an einer Wintereinsatzübungen der alpinen Einsatzgruppe römisch 40 teil. Die Teilnahme an die Verfügung war für alle Mitglieder der alpinen Einsatzgruppe aufgenommen „alpin ist-Piste“ obligatorisch. Am 03.03.2022 gegen 13:35 Uhr verletzte sich die Beschwerdeführerin im Zuge einer Ausbildung der Alpinen Einsatzgruppen XXXX bei der Abfahrt vom XXXX in Richtung XXXX , Gemeinde XXXX (Bezirk XXXX ). Sie kam dabei auf einer Seehöhe von 2630 m mit ihren Tourenskiern zu Sturz und erlitt dabei Verletzungen des rechten Knies. Dieser Vorfall wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfall anerkannt.Am 03.03.2022 gegen 13:35 Uhr verletzte sich die Beschwerdeführerin im Zuge einer Ausbildung der Alpinen Einsatzgruppen römisch 40 bei der Abfahrt vom römisch 40 in Richtung römisch 40 , Gemeinde römisch 40 (Bezirk römisch 40 ). Sie kam dabei auf einer Seehöhe von 2630 m mit ihren Tourenskiern zu Sturz und erlitt dabei Verletzungen des rechten Knies. Dieser Vorfall wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfall anerkannt. Die Wetter- und Lawinensituation am 03.03.2022 stellte sich wie folgt dar: „Altschneeproblem und Triebschnee in schattigen Expositionen berücksichtigen Die Lawinengefahr wird oberhalb von rund 2200 m mit MÄSSIG, darunter mit GERING beurteilt. An vereinzelten Stellen in schattigen Expositionen ist durch eine große Zusatzbelastung eine Auslösung im Altschnee möglich. Die Gefahrenstellen umfassen dabei vor allem die Übergänge von wenig zu viel Schnee im selten befahrenen und extrem steilen Gelände. Die Gefahrenstellen sind dabei jedoch nur schwer zu erkennen. Bei einer Auslösung im Altschnee sind Schneebrett-Lawinen von mittlerer Größe möglich. Triebschneeansammlungen können noch in hohen Lagen (über 2200 m) und schattigen Expositionen störanfällig sein und können vereinzelt durch eine geringe Zusatzbelastung ausgelöst werden. Die Gefahrenstellen sind dabei gut zu erkennen und umfassen Rinnen, Mulden und Geländekanten. Bei Auslösung sind hauptsächlich kleine Schneebrett-Lawinen zu erwarten. In extrem steilen Gelände sollten diese vor allem hinsichtlich der Absturzgefahr sehr vorsichtig beurteilt werden. Schneedeckenaufbau In schattigen Expositionen sind (persistente) Schwachschichten innerhalb der Altschneedecke vorhanden. In schattigen Expositionen in hohen Lagen sind unterschiedliche Triebschneeansammlungen zudem noch nicht mit der Altschneedecke verbunden. In sonnigen Expositionen ist eine günstig aufgebaute und verfestigte Altschneedecke vorzufinden. An Geländekanten ist durch den starken Wind der letzten Wochen eine meist nur sehr geringmächtige Schneedecke vorhanden. Wetter Der Donnerstag bringt gutes Bergwetter. Am Vormittag ist es vielfach wolkenlos. In der zweiten Tageshälfte ziehen von Nordosten einige harmlose Wolken durch. Die Gipfel sind am Vormittag frei und die Fernsicht ist sehr gut. Bei leichtem Nordwind hat es in 3000 m -10, in 2000 m um -4 und in 1000 m bis zu +6 Grad.“Der Donnerstag bringt gutes Bergwetter. Am Vormittag ist es vielfach wolkenlos. In der zweiten Tageshälfte ziehen von Nordosten einige harmlose Wolken durch. Die Gipfel sind am Vormittag frei und die Fernsicht ist sehr gut. Bei leichtem Nordwind hat es in 3000 m -10, in 2000 m um -4 und in 1000 m bis zu +6 Grad.“, Aufgrund der dabei erlittenen Verletzung befand sich die Beschwerdeführerin vom 04.03.2022 bis 24.07.2022 im Krankenstand. Aus diesem Krankenstand resultierte ein Verdienstentgang in Höhe von € 1.929,
- Der Geltungsbereich der Richtlinien für den Alpindienst der Bundespolizei (Erlass 08.08.2013, BMI-EE2110/006-II/2/b/2013, idF 2019) lautet folgendermaßen: Der Geltungsbereich der Richtlinien für den Alpindienst der Bundespolizei (Erlass 08.08.2013, BMI-EE2110/006-II/2/b/2013, in der Fassung 2019) lautet folgendermaßen: „
(1)Diese Richtlinien gelten für jenen Teil des von der Bundespolizei zu verrichtenden Dienstes, der im alpinen Gelände oder in sonstigen Bereichen des Alpinsportes zu erbringen ist. Damit sind besondere Gefahren und Kenntnisse verbunden, die eine spezifische Regelung erforderlich machen. […]“ Die mit dem Alpindienst verbundenen Aufgabenbereiche sowie die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten stellen sich wie folgt dar: „2. Aufgaben des Alpindienstes 2.1. Erhebung alpiner Unfälle
(1)Für die Erhebung alpiner Unfälle gelten die bestehenden allgemeinen Ermittlungsgrundsätze und Dienstvorschriften. Im Hinblick darauf, dass alpine Unfälle besonders schwer rekonstruierbar sind, sind die Erhebungen ohne unnötigen Aufschub und möglichst an Ort und Stelle durchzuführen. Die Richtlinien für die Berichterstattung gelten vollinhaltlich, die Medienarbeit richtet sich nach dem Medienerlass des BM.I. Die Verständigungspflicht der zuständigen Staatsanwaltschaft bei ungeklärten Todesfällen richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
(2)Alpinunfälle sind von den Mitgliedern der Alpinen Einsatzgruppen zu erheben, die Erhebung von schweren und tödlichen Alpinunfällen sowie die Leitung von größeren Einsätzen im alpinen Gelände (z.B. Suchaktionen) sind grundsätzlich vom Leiter oder Stellvertreter der Alpinen Einsatzgruppe durchzuführen.
(3)Ereignen sich Alpinunfälle in Regionen außerhalb einer zuständigen Alpinen Einsatzgruppe (z.B. bei Unfällen in Kletterhallen) so sind für die fachkundige Erhebung AEG-Mitglieder aus dem eigenen LPD-Bereich heranzuziehen, bei Unfällen in den LPD Wien und Burgenland sind für die fachkundige Erhebungen Mitglieder der Alpinen Einsatzgruppen der LPD Niederösterreich anzufordern.
(4)Erfordert die Erhebung von Ereignissen in Zusammenhang mit der Begehung von Höhlen, Schächten und Dolinen den Einsatz von Beamten mit besonderen Kenntnissen und spezieller Ausrüstung, so sind im Wege der Landesleitzentralen die im Anhang 6 angeführten Beamten des Kompetenzteams Höhlenunfälle im erforderlichen Ausmaß anzufordern. 2.
- Suchaktionen und Fahndungen Gemäß § 24 Sicherheitspolizeigesetz obliegt des Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltes eines Menschen nach dem gesucht wird (….) weil befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden. Bei Abgängigkeiten im alpinen Gelände ist darauf Bedacht zu nehmen, die erforderlichen Ermittlungen und Verständigungen möglichst rasch durchzuführen und die freiwilligen Rettungsorganisationen (insbesondere den Österreichischen Bergrettungsdienst) um Unterstützung für eventuell notwendige Suchaktionen anzufordern.Gemäß Paragraph 24, Sicherheitspolizeigesetz obliegt des Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltes eines Menschen nach dem gesucht wird (….) weil befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden. Bei Abgängigkeiten im alpinen Gelände ist darauf Bedacht zu nehmen, die erforderlichen Ermittlungen und Verständigungen möglichst rasch durchzuführen und die freiwilligen Rettungsorganisationen (insbesondere den Österreichischen Bergrettungsdienst) um Unterstützung für eventuell notwendige Suchaktionen anzufordern. 2.
- Sonstige Tätigkeiten Für sonstige dem Wachkörper Bundespolizei obliegende exekutivdienstliche Tätigkeiten, deren Durchführung auf Grund der bestehenden topografischen Gegebenheiten oder sonstigen besondern Umständen den Einsatz von besonders geschultem Personal erfordert (wie z.B. EAH iS § 19 SPG, Sicherheits- und Ordnungsdienst in alpinen Ballungszentren, Grenzüberwachung im hochalpinen Gelände etc.), sind Beamte des Alpindienstes heranzuziehen.Für sonstige dem Wachkörper Bundespolizei obliegende exekutivdienstliche Tätigkeiten, deren Durchführung auf Grund der bestehenden topografischen Gegebenheiten oder sonstigen besondern Umständen den Einsatz von besonders geschultem Personal erfordert (wie z.B. EAH iS Paragraph 19, SPG, Sicherheits- und Ordnungsdienst in alpinen Ballungszentren, Grenzüberwachung im hochalpinen Gelände etc.), sind Beamte des Alpindienstes heranzuziehen. 2.
- Streifendienst
(1)Streifen im alpinen Gelände sind durch Mitglieder der Alpinen Einsatzgruppe zu verrichten. Der Personaleinsatz richtet sich nach den sicherheitspolizeilichen Erfordernissen.
(2)Für Streifen im organisierten Skiraum (Skiunfallerhebung, ordnungsdienstliche Einsätze) sind grundsätzlich Mitglieder der Alpinen Einsatzgruppen heranzuziehen.
(3)Die Alpinstreifendienste sind von den betroffenen BPK/SPK im Sinne der EDR zu koordinieren. 2.
- Mitwirkung bei der Unfallprävention Durch die Erhebung der Alpinunfälle und die statistische Erfassung wird die Grundlage für eine weiterführende wissenschaftliche Analyse durch verschiedene Institutionen geschaffen. Die Ergebnisse dieser Analysen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Unfallprävention. […]
- Alpine Aus- und Fortbildung 4.
- Allgemeines Die fortschreitende Weiterentwicklung in den alpinen Sportarten erfordert eine laufende den Anforderungen für die Erhebung von alpinen Ereignissen Suchaktionen usw.) angepasste strukturierte Aus- und Fortbildung von im Alpindienstverwendeten Bediensteten. Ziel der Aus- und Fortbildung ist die Vermittlung praktischer und theoretischer Kenntnisse die einerseits für die fundierte Erhebung von Alpinunfällen notwendig sind und andererseits die Sicherheit des einzelnen Beamten im alpinen Gelände gewährleisten Die im Alpindienst der Bundespolizei eingesetzten Bedienteten haben sich körperlich und fachlich auf die verschiedenen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen vorzubereiten. Dafür der Einsatz von dienstlich beigestellter Ausrüstung gestattet. Es gibt folgende Ausbildungsqualifikationen: ● Alpinist-Piste. Die Bediensteten werden für die Tätigkeiten im organisierten Schiraum und im angrenzenden freien Schiraum (Variantenunfälle) aus- und fortgebildet. Bei Lawinenunfällen beschränkt sich ihre Tätigkeit auf Erstmaßnahmen im Sinne des S 19 EAH und Ersterhebungen. Die vollständige Erhebung und Bearbeitung ist von einem Bergführer oder Hochalpinisten durchzuführen. ● Polizei-Alpinist ● Polizei-Hochalpinist ● Polizei-Bergführer “ Der österreichische Skilehrplan beschränkt sich ausschließlich auf die technischen Aspekte des Fortbewegens mit Skiern, ohne auf die mit Skitouren im hochalpinen Gelände einhergehenden Anforderungen bzw. Gefahren einzugehen
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Unfallhergang, Art und Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzung sowie die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentganges unstrittig sind. Die Feststellungen über die Wetter- bzw. Lawinenlage am Unfallsort ergeben sich aus dem Lawinenbericht des Lawinenwarndienstes Kärnten für den 03.03.2022 (https://www.avalanche-warnings.eu/public/pdf/1802/de, abgefragt am 06.04.2023). Die Feststellungen hinsichtlich der Spezialausbildung ergeben sich aus der Richtlinie für den Alpindienst der Bundespolizei (Erlass 08.08.2013, BMI-EE2110/006-II/2/b/2013, idF 2019).Die Feststellungen hinsichtlich der Spezialausbildung ergeben sich aus der Richtlinie für den Alpindienst der Bundespolizei (Erlass 08.08.2013, BMI-EE2110/006-II/2/b/2013, in der Fassung 2019). Die Feststellungen zum österreichischen Lehrplan ergeben sich aus dem offizielle Lehrplan des Österreichischen Skischulverbandes (https://www.snowsportaustria.at/lehrwege/ski/, abgefragt am 06.04.2023).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen – Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 23a GehG lautet:„Besondere HilfeleistungenParagraph 23 a, GehG lautet:, „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. […] Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene § 23c.
(1)Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wennParagraph 23 c,
(1)Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 erleidet und
- eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, erleidet und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.
(2)Hinterbliebene im Sinne der §§ 23a bis 23f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.
(2)Hinterbliebene im Sinne der Paragraphen 23 a bis 23 f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.
(3)Kommen mehrere Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
(4)Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.
(4)Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.
(5)Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.“ Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise wie folgt aus (RV 196 BlgNR
- GP, 9 f.):Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise wie folgt aus Regierungsvorlage 196 BlgNR
- GP, 9 f.): „Zu § 23a GehG, zu dem den § 25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu § 25a VBG:„Zu Paragraph 23 a, GehG, zu dem den Paragraph 25 a, betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu Paragraph 25 a, VBG: Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. […] […] Zu § 23c GehG:Zu Paragraph 23 c, GehG: Besondere Hilfeleistungen sind vom Bund auch an Hinterbliebene zu erbringen. Darüber hinaus enthält diese Regelung eine Legaldefinition des Begriffes Hinterbliebene. Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch.Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Von der einmaligen Geldleistung an die Hinterbliebenen sind auch anfallende Bestattungskosten abzudecken. Eine zusätzliche Kostenübernahme seitens des Bundes erfolgt nicht. Weiters ist in Abs. 5 vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 WHG.“Weiters ist in Absatz 5, vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen Paragraph 4, Absatz 3, WHG.“ Die Erläuterungen zu § 4 WHG hielten Folgendes fest (AB 1591 BlgNR
- GP, 1):Die Erläuterungen zu Paragraph 4, WHG hielten Folgendes fest Ausschussbericht 1591 BlgNR
- GP, 1): „Zu Z 1 (§ 4):„Zu Ziffer eins, (Paragraph 4,): Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen.“ Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine einmalige Geldleistung als besondere Hilfeleistung (§ 23c GehG):Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine einmalige Geldleistung als besondere Hilfeleistung (Paragraph 23 c, GehG): Die in § 23c GehG normierten „[b]esondere[n] Hilfeleistungen für Hinterbliebene“ sind nach § 23c Abs. 4 leg.cit. in Form einer einmaligen Geldleistung zu erbringen und stehen nach § 23c Abs. 5 leg.cit. auch im Fall eines im Zuge einer Ausbildung erlittenen Dienstunfalls zu, der sich der Beamte im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.Die in Paragraph 23 c, GehG normierten „[b]esondere[n] Hilfeleistungen für Hinterbliebene“ sind nach Paragraph 23 c, Absatz 4, leg.cit. in Form einer einmaligen Geldleistung zu erbringen und stehen nach Paragraph 23 c, Absatz 5, leg.cit. auch im Fall eines im Zuge einer Ausbildung erlittenen Dienstunfalls zu, der sich der Beamte im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Aufgrund der oben zitierten Erläuterungen zu § 23c GehG und § 4 WHG (Pkt. II.3.2.) ist davon auszugehen, dass der von der Beschwerdeführerin erlittene Dienstunfall im Rahmen einer Ausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die hochalpine Ausbildung über die Anforderungen, die mit dem Skilauf bzw. den polizeilichen Einsatz im Bereich abgesicherter Pisten bzw. des unmittelbar angrenzenden Bereichs, hinausgingen. Die Einsatzübung war ausdrücklich für die Qualifikationsniveaus „Polizei-Alpinist“, „Polizei-Hochalpinist“ und „Polizei-Bergführer“ vorgesehen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt ist die Durchführung von Skitouren im hochalpinen Gelände mit einem mit einem - im Vergleich zum Skilaufen auf abgesicherten und präparierten Pisten - wesentlich erhöhten Gefahrenniveau verbunden. Einerseits ist immer die jeweilige Lawinengefahr (im Anlassfall mäßig) zu beachten. Andererseits sind die wechselnden Schneeverhältnisse (Bruchharsch, Tiefschnee, Sulzschnee unter der Schneeoberfläche befindliche Felsformationen etc.) zu beachten. Die in Rede stehende alpinen Einsatzübung ist daher eindeutig als eine Spezialausbildung iSd o.a. Erläuterungen, welche den Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten „(zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen)“ wappnen soll, zu qualifizieren. Das in § 23c Abs. 5 leg.cit. normierte Tatbestandsmerkmal der Ausbildung, welcher sich ein Beamter oder eine Beamtin im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, ist somit im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführerin steht daher Anspruch auf eine besondere Hilfeleistung (einmalige Geldleistung) nach § 23c leg.cit. zu.Aufgrund der oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph 23 c, GehG und Paragraph 4, WHG (Pkt. römisch zwei.3.2.) ist davon auszugehen, dass der von der Beschwerdeführerin erlittene Dienstunfall im Rahmen einer Ausbildung iSd Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die hochalpine Ausbildung über die Anforderungen, die mit dem Skilauf bzw. den polizeilichen Einsatz im Bereich abgesicherter Pisten bzw. des unmittelbar angrenzenden Bereichs, hinausgingen. Die Einsatzübung war ausdrücklich für die Qualifikationsniveaus „Polizei-Alpinist“, „Polizei-Hochalpinist“ und „Polizei-Bergführer“ vorgesehen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt ist die Durchführung von Skitouren im hochalpinen Gelände mit einem mit einem - im Vergleich zum Skilaufen auf abgesicherten und präparierten Pisten - wesentlich erhöhten Gefahrenniveau verbunden. Einerseits ist immer die jeweilige Lawinengefahr (im Anlassfall mäßig) zu beachten. Andererseits sind die wechselnden Schneeverhältnisse (Bruchharsch, Tiefschnee, Sulzschnee unter der Schneeoberfläche befindliche Felsformationen etc.) zu beachten. Die in Rede stehende alpinen Einsatzübung ist daher eindeutig als eine Spezialausbildung iSd o.a. Erläuterungen, welche den Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten „(zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen)“ wappnen soll, zu qualifizieren. Das in Paragraph 23 c, Absatz 5, leg.cit. normierte Tatbestandsmerkmal der Ausbildung, welcher sich ein Beamter oder eine Beamtin im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, ist somit im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführerin steht daher Anspruch auf eine besondere Hilfeleistung (einmalige Geldleistung) nach Paragraph 23 c, leg.cit. zu. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf verweist, dass die in Rede stehende Einsatzübung nach Maßgabe des „österreichischen Skilehrplanes“ erfolgt sei, ist anzumerken dass dieser sich nur auf die technische Durchführung des Skilaufens beschränkt, ohne auf die mit der Durchführung von Skitouren im hochalpinen Gelände einhergehenden Anforderungen bzw. Gefahren einzugehen. Im vorliegenden Fall gehen aber Anforderungen und Gefahren über den Skilauf auf gesicherten Pisten erheblich hinaus. Der Beschwerdeführerin war daher in Stattgebung der Beschwerde der von ihr geltend gemachte Verdienstentgang zuzusprechen. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu b€teilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu b€teilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2267349.1.00