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{'item': 'W220 2131874-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW220 2131874-3 Spruch, W220 2131874-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zl.: 1075783106-223826202, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zl.: 1075783106-223826202, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl.: 1075783106-150769129, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 „und 55“ AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl.: 1075783106-150769129, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57, „und 55“ AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.11.2020, GZl.: W191 2131874 1/26E, insoweit statt, als eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde.Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.11.2020, GZl.: W191 2131874 1/26E, insoweit statt, als eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein von 24.11.2021 bis 24.11.2022 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt, welcher auf seinen Antrag bis zum 25.11.2023 verlängert wurde. Am 08.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.09.2021, Zl.: 1075783106-211283868, abgewiesen hat. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer ein über private Begehrlichkeiten hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht dargelegt habe.Am 08.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.09.2021, Zl.: 1075783106-211283868, abgewiesen hat. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer ein über private Begehrlichkeiten hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht dargelegt habe. Am 20.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Darin wurde auf keine konkrete Ziffer des § 88 Abs. 1 FPG Bezug genommen, sondern begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag lediglich damit, dass nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan in Österreich keine afghanische Botschaft mehr existiere. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bekanntmachung der Botschaft und ständigen Vertretung der islamischen Republik Afghanistan – Wien vor, wonach die Dienstleistungen der Konsularabteilung dieser Botschaft in einigen Bereichen, u.a. Reisepassbeantragung (neu), bis auf Weiteres nicht erbracht würden.Am 20.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Darin wurde auf keine konkrete Ziffer des Paragraph 88, Absatz eins, FPG Bezug genommen, sondern begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag lediglich damit, dass nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan in Österreich keine afghanische Botschaft mehr existiere. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bekanntmachung der Botschaft und ständigen Vertretung der islamischen Republik Afghanistan – Wien vor, wonach die Dienstleistungen der Konsularabteilung dieser Botschaft in einigen Bereichen, u.a. Reisepassbeantragung (neu), bis auf Weiteres nicht erbracht würden. Mit Bescheid vom 27.04.2022, Zl.: 1075783106-211973511, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 20.12.2021 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, verglichen mit dem seinerzeitigen – rechtskräftig abgewiesenen – Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG vom 08.09.2021, keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Insbesondere habe er weiterhin auch nicht ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachgewiesen.Mit Bescheid vom 27.04.2022, Zl.: 1075783106-211973511, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 20.12.2021 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, verglichen mit dem seinerzeitigen – rechtskräftig abgewiesenen – Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG vom 08.09.2021, keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Insbesondere habe er weiterhin auch nicht ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 12.07.2022, GZl.: W114 2131874-2/6E, als unbegründet ab.
  2. Gegenständliches Verfahren (dritter Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses): Am 05.12.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (den gegenständlichen) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG (ohne sich wiederum näher auf eine konkrete Ziffer zu beziehen). Begründend brachte er vor, dass er keinen Reisepass habe und acht Jahre in Österreich sei. Die afghanische Botschaft sei „ganz zu“ und arbeite nicht. Er wolle bitte von der Republik Österreich einen Fremdenpass.Am 05.12.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (den gegenständlichen) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG (ohne sich wiederum näher auf eine konkrete Ziffer zu beziehen). Begründend brachte er vor, dass er keinen Reisepass habe und acht Jahre in Österreich sei. Die afghanische Botschaft sei „ganz zu“ und arbeite nicht. Er wolle bitte von der Republik Österreich einen Fremdenpass. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer neuerlich die Bekanntmachung der Botschaft und ständigen Vertretung der Islamischen Republik Afghanistan – Wien sowie eine Bestätigung der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft vom 13.06.2022 bei, wonach aufgrund technischer Probleme derzeit keine Identifizierungen stattfänden und keine Tazkira oder Reisepass ausgestellt werden könne. Mit dem im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.02.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. In seiner Begründung legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht hätte und nach wie vor kein Interesse der Republik Österreich zu Reisebewegungen des Beschwerdeführers festgestellt werden könne.Mit dem im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.02.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. In seiner Begründung legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht hätte und nach wie vor kein Interesse der Republik Österreich zu Reisebewegungen des Beschwerdeführers festgestellt werden könne. Dagegen wurde am 30.03.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und im wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe, da es ihm als afghanischen Staatsangehörigen bereits seit Jahren nicht möglich sei, einen Reisepass seines Herkunftslandes zu bekommen. Er sei zwar im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte Plus“, jedoch verfüge er über keine Tazkira oder einen Reisepass seines Heimatstaates. Er habe bereits mehrmals bei der afghanischen Botschaft urgiert, diese stellte aber keinen Reisepass aus, sondern verweise auf die derzeitige Situation in Afghanistan. Ein öffentliches Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses ergebe sich insbesondere aus dem weiterhin aus der Richtlinie 2003/109/EG abgeleiteten Aufenthaltsstatus als langfristig aufenthaltsberechtigter Fremder. Der Zweck der Richtlinie bestehe nämlich nicht allein in der Integrationsverfestigung, sondern genauso auch in der Einräumung von Mobilität innerhalb des unionsrechtlichen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes, insbesondere durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch in anderen Mitgliedsstaaten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien und ist afghanischer Staatsangehöriger. Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2020, GZl.: W191 2131874 1/26E, gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2020, GZl.: W191 2131874 1/26E, gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein von 24.11.2021 bis 24.11.2022 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt, welcher auf seinen Antrag bis zum 25.11.2023 verlängert wurde. Am 08.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.09.2021, Zl.: 1075783106-211283868, gemäß § 88 Abs. 1 FPG abwies.Am 08.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.09.2021, Zl.: 1075783106-211283868, gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abwies. Im Übrigen wird der Beurteilung der oben unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.Im Übrigen wird der Beurteilung der oben unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Änderung des wesentlichen Sachverhalts seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2021, Zl.: 1075783106-211283868, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen wurde, konnte nicht festgestellt werden.Eine Änderung des wesentlichen Sachverhalts seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2021, Zl.: 1075783106-211283868, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG abgewiesen wurde, konnte nicht festgestellt werden.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen plausiblen Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag (AS 1 im Verwaltungsakt) und den bisherigen Verfahren (vgl. insbesondere OZ 2 im Gerichtsakt).Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen plausiblen Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag (AS 1 im Verwaltungsakt) und den bisherigen Verfahren vergleiche insbesondere OZ 2 im Gerichtsakt). Die Feststellungen zum Verfahrensgang und den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt (zu den Vorverfahren siehe OZ 2 und 3 im Gerichtsakt) und Einsichtnahmen in die Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes (2131874-2 und 2131874-1) sowie in das Zentrale Fremdenregister. Diese Feststellungen wurden bereits im Wesentlichen im angefochtenen Bescheid getroffen und in der Beschwerde nicht bestritten. Dass eine Änderung des wesentlichen Sachverhalts seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2021, Zl.: 1075783106-211283868, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen wurde, nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:Dass eine Änderung des wesentlichen Sachverhalts seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2021, Zl.: 1075783106-211283868, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG abgewiesen wurde, nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2021 einen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, ohne diesen – insbesondere das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses – näher zu begründen. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.09.2021 gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen (OZ 2 im Gerichtsakt). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer ein über private Begehrlichkeiten hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht erbracht habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt, nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. den Zustellnachweis in OZ 3 im Gerichtsakt).Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2021 einen ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, ohne diesen – insbesondere das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses – näher zu begründen. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.09.2021 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen (OZ 2 im Gerichtsakt). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer ein über private Begehrlichkeiten hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erbracht habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt, nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft vergleiche den Zustellnachweis in OZ 3 im Gerichtsakt). Im gegenständlichen dritten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 05.12.2022 begründete der Beschwerdeführer nunmehr das Interesse der Republik Österreich damit, dass er keinen Reisepass habe und acht Jahre in Österreich sei. Die afghanische Botschaft sei „ganz zu“ und arbeite nicht. Er wolle bitte von der Republik Österreich einen Fremdenpass (AS 1 und 2 im Verwaltungsakt). Wie auch bereits im Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers ausgeführt (vgl. insbesondere die Seiten 7, 8 und 11 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022 in OZ 2 im Gerichtsakt), kann darin keine wesentliche Sachverhaltsänderung erblickt werden. Dass der Beschwerdeführer noch immer keinen Reisepass von der afghanischen Botschaft erhalten hat, stellt keine Sachverhaltsänderung dar, sondern lag dieser Sachverhalt bereits seinem ersten – nach Machtübernahme der Taliban geführten – Verfahren zugrunde.Wie auch bereits im Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers ausgeführt vergleiche insbesondere die Seiten 7, 8 und 11 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022 in OZ 2 im Gerichtsakt), kann darin keine wesentliche Sachverhaltsänderung erblickt werden. Dass der Beschwerdeführer noch immer keinen Reisepass von der afghanischen Botschaft erhalten hat, stellt keine Sachverhaltsänderung dar, sondern lag dieser Sachverhalt bereits seinem ersten – nach Machtübernahme der Taliban geführten – Verfahren zugrunde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
  7. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  8. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:3.2.
  9. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100 mit Verweis auf VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100 mit Verweis auf VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239, mwN). Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226, mwN aus Judikatur und Literatur; siehe zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001).Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226, mwN aus Judikatur und Literatur; siehe zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001). In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei gegenüber der Vorentscheidung zu keiner Änderung der maßgeblichen Umstände gekommen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001, mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei gegenüber der Vorentscheidung zu keiner Änderung der maßgeblichen Umstände gekommen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001, mwN). 3.2.
  1. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war demnach die Frage, ob die Zurückweisung des wiederholten Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 05.12.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erfolgt ist: Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass sich in Bezug auf die anwendbare Rechtslage keine maßgebliche Änderung ergeben hat. Auch hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts konnte – wie beweiswürdigend dargelegt – seit der letzten inhaltlichen Entscheidung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2021 keine maßgebliche Änderung festgestellt werden. Dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht möglich ist, von der afghanischen Botschaft einen Reisepass zu erlangen, lag bereits dem Vorverfahren zugrunde und bildet damit keinen neuen Sachverhalt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich das öffentliche Interesse an der Ausstellung des Fremdenpasses aus dem weiterhin aus der Richtlinie 2003/109/EG („Daueraufenthaltsrichtlinie“) abgeleiteten Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers als langfristig aufenthaltsberechtigten Fremden ergebe (Seite 3 der Beschwerde in AS 21 im Verwaltungsakt), ist festzuhalten, dass auch damit wiederum weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dargetan wurde. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses – trotz umfassender Manduktion in den Vorverfahren – wiederum nicht dar, worin das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses liegen würde (vgl. dazu auch VwGH 27.10.2020, Ra 2020/21/0359), sodass es bereits an der Grundvoraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG mangelt.Im Übrigen legte der Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses – trotz umfassender Manduktion in den Vorverfahren – wiederum nicht dar, worin das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses liegen würde vergleiche dazu auch VwGH 27.10.2020, Ra 2020/21/0359), sodass es bereits an der Grundvoraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG mangelt. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  2. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.3.2.
  3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W220.2131874.3.00

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