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{'item': 'W228 2261926-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW228 2261926-1 Spruch, W228 2261926-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 20.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.10.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er stamme aus Afrin und möchte die Niederlande erreichen, zumal dort die Familienzusammenführung einfacher sei. Er sei wegen des Militärdienstes geflüchtet und fürchte deshalb, im Falle der Rückkehr in die Heimat, Probleme zu bekommen. Am 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und weil dort alles zerstört sei. Er sei so aufgewachsen, dass er nicht einmal streiten und niemanden zu Unrecht behandeln könne. Er wolle, dass seine Kinder wie andere Menschen gut leben können. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass keine maßgebliche Gefahr hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung oder Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung durch die syrische Regierung vorliege. Auch hinsichtlich einer Einziehung zum Militärdienst durch die Kurden liege keine maßgebliche Gefahr vor. Aus den sonstigen Umständen könne ebenso keine Verfolgung festgestellt werden.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass keine maßgebliche Gefahr hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung oder Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung durch die syrische Regierung vorliege. Auch hinsichtlich einer Einziehung zum Militärdienst durch die Kurden liege keine maßgebliche Gefahr vor. Aus den sonstigen Umständen könne ebenso keine Verfolgung festgestellt werden. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.10.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass ihm im Falle der Zurückschiebung die Zwangsrekrutierung durch kurdische Verbände bzw. die Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee drohe. Aufgrund seiner sich weigernden Haltung mit Waffengewalt dienen zu wollen, drohe ihm sogar die Verhaftung und Hinrichtung.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.10.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass ihm im Falle der Zurückschiebung die Zwangsrekrutierung durch kurdische Verbände bzw. die Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee drohe. Aufgrund seiner sich weigernden Haltung mit Waffengewalt dienen zu wollen, drohe ihm sogar die Verhaftung und Hinrichtung. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprachen sind kurdisch, arabisch und türkisch. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im syrischen Gouvernement ar-Raqqa geboren und lebte bis 1996 in XXXX und XXXX , Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo. Dort besuchte er die Grund- und Hauptschule. Aufgrund des Gymnasialbesuches zog er in die Stadt Aleppo um, wo er bis 2013 lebte. Zwischenzeitlich leistete er von August 1999 bis Februar 2002 den Militärdienst ab und war in Homs stationiert. Als der Krieg die Stadt Aleppo erreichte, zog der Beschwerdeführer 2013 nach XXXX .Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im syrischen Gouvernement ar-Raqqa geboren und lebte bis 1996 in römisch 40 und römisch 40 , Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo. Dort besuchte er die Grund- und Hauptschule. Aufgrund des Gymnasialbesuches zog er in die Stadt Aleppo um, wo er bis 2013 lebte. Zwischenzeitlich leistete er von August 1999 bis Februar 2002 den Militärdienst ab und war in Homs stationiert. Als der Krieg die Stadt Aleppo erreichte, zog der Beschwerdeführer 2013 nach römisch 40 . Im Jahr 2015 erhielt er einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst der syrischen Armee und zog zu seinen Eltern nach XXXX , wo er sich zwei Monate aufhielt, bevor er im September 2015 in die Türkei reiste. Im September 2021 reiste er schließlich von der Türkei Richtung Europa aus. Im Jahr 2015 erhielt er einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst der syrischen Armee und zog zu seinen Eltern nach römisch 40 , wo er sich zwei Monate aufhielt, bevor er im September 2015 in die Türkei reiste. Im September 2021 reiste er schließlich von der Türkei Richtung Europa aus. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der Ort XXXX , Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo. Diese steht unter Kontrolle der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der Ort römisch 40 , Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo. Diese steht unter Kontrolle der Syrischen Nationalarmee (SNA). Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und war in Syrien langjährig für die Post angestellt. Während seines Aufenthaltes in der Türkei war er als Tagelöhner tätig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und der Ehe entstammen drei Kinder. Die Ehegattin und die Kinder leben in Istanbul, Türkei. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in XXXX . Der Beschwerdeführer hat sieben Brüder und sechs Schwestern. Ein Bruder lebt in Bremen, Deutschland und die anderen in der Türkei.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und der Ehe entstammen drei Kinder. Die Ehegattin und die Kinder leben in Istanbul, Türkei. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat sieben Brüder und sechs Schwestern. Ein Bruder lebt in Bremen, Deutschland und die anderen in der Türkei. Am 20.10.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zur Situation von Kurden in Afrin Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein. Bis dahin hatte die türkische Offensive Berichten zufolge bereits den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilpersonen in Afrin. Laut UN ist die Menschenrechtssituation u.a. in Afrin schlecht; Gewalt und Kriminalität seien weit verbreitet (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien). Vor der „Operation Olive Branch“ waren 92-96% der Bevölkerung von Afrin kurdisch, während es im Mai 2021 nur noch 25% waren. Mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung verließ Afrin, während mit Hilfe der Türkei Vertriebene arabischer und turkmenischer Zugehörigkeit dort angesiedelt wurden (EUAA Targeting 10.2). Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA), Nachfolgeorganisation der FSA. Nachdem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Oktober 2022 verstärkt Einheiten nach Afrin entsandt hatte, berichtete die türkische Regierung im November 2022, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien; Liveuamaps; vgl. LIB, Rechtsschutz/Justizwesen: Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz).Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA), Nachfolgeorganisation der FSA. Nachdem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Oktober 2022 verstärkt Einheiten nach Afrin entsandt hatte, berichtete die türkische Regierung im November 2022, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien; Liveuamaps; vergleiche LIB, Rechtsschutz/Justizwesen: Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz). Das Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen SNA aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Die Kämpfe zwischen den Fraktionen der SNA haben zur allgemeinen Instabilität in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien beigetragen. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Gruppen, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien; vgl. EUAA Sicherheit, 1.5.2).Das Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen SNA aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Die Kämpfe zwischen den Fraktionen der SNA haben zur allgemeinen Instabilität in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien beigetragen. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Gruppen, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien; vergleiche EUAA Sicherheit, 1.5.2). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden). Die kurdische Sprache wird aus dem öffentlichen Raum – als Amtssprache, auf Straßenschildern, aus der Schule – verdrängt (EUAA, Targeting, 10.2). Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte SNA, haben während des Jahres 2020 zahlreiche aktivistisch tätige Personen kurdischer Herkunft und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden; vgl. EUAA Sicherheit, 1.4.2; EUAA Targeting, 10.2). Auch im Jahr 2021 wurde von zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen von mehrheitlich kurdischen Personen berichtet (EUAA Targeting, 10.2). Kurdische Frauen wurden von SNA-Mitgliedern eingeschüchtert, sodass sie ihre Häuser nicht mehr verließen. Weiters existieren Berichte über willkürliche Verhaftungen kurdischer und jesidischer Frauen, die in der Haft sexualisierte Gewalt und Vergewaltigungen erfahren, sowie über Entführungen und Zwangsverheiratungen (EUAA Targeting, 10.2).Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte SNA, haben während des Jahres 2020 zahlreiche aktivistisch tätige Personen kurdischer Herkunft und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden; vergleiche EUAA Sicherheit, 1.4.2; EUAA Targeting, 10.2). Auch im Jahr 2021 wurde von zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen von mehrheitlich kurdischen Personen berichtet (EUAA Targeting, 10.2). Kurdische Frauen wurden von SNA-Mitgliedern eingeschüchtert, sodass sie ihre Häuser nicht mehr verließen. Weiters existieren Berichte über willkürliche Verhaftungen kurdischer und jesidischer Frauen, die in der Haft sexualisierte Gewalt und Vergewaltigungen erfahren, sowie über Entführungen und Zwangsverheiratungen (EUAA Targeting, 10.2). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die SNA in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilpersonen durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien).
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.02.
  3. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● EUAA-Länderleitlinien zu Syrien von Februar 2023 (EUAA) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Security situation“ (EUAA Sicherheit) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Targeting of Individuals“ (EUAA Targeting) ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 02.05.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers, seine Staatsangehörigkeit und sein Geburtsort stehen aufgrund des vorgelegten, kriminalpolizeilich auf Echtheit geprüften, syrischen Reisepasses fest. Die weiteren Feststellungen zur Person und zur Familiensituation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem Familienregister und der Heiratsurkunde (jeweils in Kopie). Das Vorbringen zum Herkunftsort XXXX , Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo war angesichts seiner festgestellten Aufenthaltsorte und jenem seiner Eltern als glaubwürdig anzusehen. Seine diesbezüglichen Angaben über die Vertreibung des ganzen Stammes und damit seiner Familienangehörigen aus dem Ort, sowie die Besetzung durch ethnische Araber steht im Einklang mit den Länderinformationen über die Flucht bzw. Vertreibung eines erheblichen Teiles der kurdischen Bevölkerung aus diesem Gebiet.Das Vorbringen zum Herkunftsort römisch 40 , Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo war angesichts seiner festgestellten Aufenthaltsorte und jenem seiner Eltern als glaubwürdig anzusehen. Seine diesbezüglichen Angaben über die Vertreibung des ganzen Stammes und damit seiner Familienangehörigen aus dem Ort, sowie die Besetzung durch ethnische Araber steht im Einklang mit den Länderinformationen über die Flucht bzw. Vertreibung eines erheblichen Teiles der kurdischen Bevölkerung aus diesem Gebiet. Der Beschwerdeführer bezeichnete XXXX aufgrund der familiären Bande im Rahmen der mündlichen Verhandlung als sein „Zuhause“. Das erkennende Gericht konnte nicht den Eindruck gewinnen, dass derart enge Bindungen zur Stadt Aleppo bestehen, die zur Begründung als neue Heimatregion des Beschwerdeführers ausreichen. Vielmehr war der dortige Aufenthalt lediglich dem Gymnasialbesuch und der Berufstätigkeit geschuldet. Die familiären Bande bestanden hingegen stets zu XXXX im Distrikt Afrin.Der Beschwerdeführer bezeichnete römisch 40 aufgrund der familiären Bande im Rahmen der mündlichen Verhandlung als sein „Zuhause“. Das erkennende Gericht konnte nicht den Eindruck gewinnen, dass derart enge Bindungen zur Stadt Aleppo bestehen, die zur Begründung als neue Heimatregion des Beschwerdeführers ausreichen. Vielmehr war der dortige Aufenthalt lediglich dem Gymnasialbesuch und der Berufstätigkeit geschuldet. Die familiären Bande bestanden hingegen stets zu römisch 40 im Distrikt Afrin. Antragstellung, Status und Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 22.02.
  4. Zur Situation von Kurden in Afrin Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afrin sowie der Lage der kurdischen Personen vor Ort beruhen auf den u. a. in Klammer zitierten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der belangten Behörde und ergänzender, auch im Länderinformationsblatt herangezogener Quellen (EUAA, Liveuamaps). Da die im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und – soweit gegenständlich maßgeblich – ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild der Lage zeichnen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wird nicht verkannt, dass betreffend dem Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht (vgl. LIB, Länderspezifische Anmerkungen).Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wird nicht verkannt, dass betreffend dem Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht vergleiche LIB, Länderspezifische Anmerkungen).
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine beschwerdeführende Person im Lichte ihrer speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen der Asylwerbenden die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch die Asylwerbenden (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine beschwerdeführende Person im Lichte ihrer speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen der Asylwerbenden die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch die Asylwerbenden vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, sowie VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, sowie VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Der Beschwerdeführer hat die relative Mehrheit seiner Lebensjahre in XXXX verbracht und dort Grund- und Hauptschule besucht. Zwar war er von 1996 bis 2013 in der Stadt Aleppo wohnhaft, doch war dieser Wegzug aus seiner Heimatregion dem Umstand geschuldet, dass dort kein Gymnasialbesuch möglich war und der Beschwerdeführer sodann eine Berufstätigkeit in Aleppo aufnahm. Im Übrigen handelt es sich um keinen ununterbrochenen Aufenthalt, zumal er im Rahmen seines Militärdienstes in Homs stationiert war. Vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdeführer selbst XXXX als sein „Zuhause“ bezeichnet, da dort sein ganzer Stamm (insbesondere auch seine Eltern) lebte, kann XXXX im Distrikt Afrin als Herkunftsregion angesehen werden.Der Beschwerdeführer hat die relative Mehrheit seiner Lebensjahre in römisch 40 verbracht und dort Grund- und Hauptschule besucht. Zwar war er von 1996 bis 2013 in der Stadt Aleppo wohnhaft, doch war dieser Wegzug aus seiner Heimatregion dem Umstand geschuldet, dass dort kein Gymnasialbesuch möglich war und der Beschwerdeführer sodann eine Berufstätigkeit in Aleppo aufnahm. Im Übrigen handelt es sich um keinen ununterbrochenen Aufenthalt, zumal er im Rahmen seines Militärdienstes in Homs stationiert war. Vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdeführer selbst römisch 40 als sein „Zuhause“ bezeichnet, da dort sein ganzer Stamm (insbesondere auch seine Eltern) lebte, kann römisch 40 im Distrikt Afrin als Herkunftsregion angesehen werden. Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann auch in einer „Gruppenverfolgung“ begründet sein, wenn regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die die betreffende Person mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106).Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann auch in einer „Gruppenverfolgung“ begründet sein, wenn regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die die betreffende Person mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106). Wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt, werden Angehörige der kurdischen Volksgruppe im von der SNA kontrollierten Afrin nicht nur systematisch diskriminiert, sondern sind sie in erheblichen Maß gezielten Gewalthandlungen – Angriffen, Entführung, Verhaftung, Vertreibung, Tötung – ausgesetzt, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung dieser Gruppe vorliegt. Auch in den EASO-Länderleitlinien zu Syrien vom Februar 2023 wird zur Gefährdungsanalyse für kurdische Personen aus von der SNA kontrollierten Gebieten ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden könne (EUAA, 4.10.2.). Sohin ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende (Gruppen-)Verfolgung als Kurde in seiner von der SNA kontrollierten Herkunftsregion und damit seiner ethnischen Zugehörigkeit glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann die Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen gegenständlich unterbleiben. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 27.09.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 27.09.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2261926.1.00

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