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{'item': 'W250 2271261-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 46§ 46aArt. 15§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW250 2271261-1 Spruch, W250 2271261-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 02.03.2020 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 08.09.2020 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021 abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2021 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2023 wurde dem BF

§ 46Abs.

2 und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung eines Reisedokumentes habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung dieses Auftrages habe er dem Bundesamt innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzuweisen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2023 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung eines Reisedokumentes habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung dieses Auftrages habe er dem Bundesamt innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzuweisen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und gegenüber dem Bundesamt angegeben habe, dass er seinen bereits abgelaufenen Reisepass in Italien von seinem Schlepper nicht zurückerhalten habe. Dem BF werde deshalb aufgetragen, innerhalb der angeführten Frist selbstständig alle notwendigen Schritte bei der Vertretungsbehörde zu setzen, um ein Reisedokument zu erlangen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 03.04.2023 zu eigenen Handen zugestellt.

  1. Am 26.04.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass die Vorlage eines Reisedokumentes bedeute, dass er umgehend nach Ägypten abgeschoben werde, sodass er bei Erfüllung des Auftrages seine eigene Abschiebung zu veranlassen habe. Ein derartiger Auftrag scheine verfassungswidrig zu sein. Der BF beantragte die dem Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Weiters beantragte der BF den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  2. Das Bundesamt legte am 04.05.2023 den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
  7. Der unter römisch eins.
  8. bis römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  10. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wird vom Bundesamt nicht geführt. 1.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.03.2020 vollinhaltlich abgewiesen. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021 abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2021 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. 1.
  12. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er ist in Österreich nicht im Sinne des § 46a FPG geduldet.1.
  13. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er ist in Österreich nicht im Sinne des Paragraph 46 a, FPG geduldet.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2020 betreffend. 2.
  16. Dass der BF über kein Reisedokument verfügt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2020 betreffend. Insbesondere gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2021 an, dass er keinen Reisepass vorlegen könne, da der Schlepper diesen weggeworfen habe. Dass vom Bundesamt kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF geführt wird teilte das Bundesamt am 09.05.2023 mit. 2.
  17. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des BF und der gleichzeitig erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2020 betreffend. 2.
  18. Dem Verwaltungsakt sind weder Hinweise dafür zu entnehmen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist noch dafür, dass er in Österreich geduldet ist. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu Spruchteil A. – Abweisung der Beschwerde 3.1.
  21. Gesetzliche Grundlagen § 46 Abs. 2 und 2b FPG lautet:Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG lautet:

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. 3.1.2. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Diese Verpflichtung kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt im hier zu beurteilenden Fall Gebrauch gemacht. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, er ist verpflichtet nach Ägypten auszureisen. Er verfügt über kein Reisedokument und ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Der BF ist in Österreich weder geduldet noch wird vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn geführt. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

§ 46Abs. 2 i

Vm § 46 Abs. 2b FPG vor.Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, er ist verpflichtet nach Ägypten auszureisen. Er verfügt über kein Reisedokument und ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Der BF ist in Österreich weder geduldet noch wird vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn geführt. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG vor. 3.1.3. Der BF bringt in seiner Beschwerde ausschließlich vor, dass die Vorlage eines Reisedokumentes bedeute, dass er umgehend nach Ägypten abgeschoben werde, sodass er bei Erfüllung des Auftrages seine eigene Abschiebung zu veranlassen habe. Ein derartiger Auftrag scheine verfassungswidrig zu sein. Zu diesem Vorbringen wird Folgendes ausgeführt:

Art. 15Abs.

1 lit. b der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 – Rückführungs-RL dürfen Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, in Haft genommen werden, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.

Art. 15Abs.

6 lit. a leg.cit. darf die Höchstdauer der Anhaltung in Haft von sechs Monaten um weitere zwölf Monate überschritten werden, wenn die Abschiebungsmaßnahme wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens des betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauert.

Artikel 15

, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 – Rückführungs-RL dürfen Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, in Haft genommen werden, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.

Artikel 15, Absatz 6, Litera a, leg.cit.

darf die Höchstdauer der Anhaltung in Haft von sechs Monaten um weitere zwölf Monate überschritten werden, wenn die Abschiebungsmaßnahme wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens des betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauert. Es ergibt sich daher bereits aus der Rückführungs-RL, dass ein zur Rückkehr verpflichteter Fremder zur Mitwirkung im Verfahren zur Vorbereitung seiner Rückkehr verpflichtet ist und bei Missachtung dieser Verpflichtung darüber hinaus in Haft angehalten werden darf. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur vom Bestehen einer derartigen Mitwirkungsverpflichtung aus, wenn er es beispielsweise als Voraussetzung für die Versagung einer Karte für Geduldete als erforderlich erachtet, dass das Bundesamt in einem derartigen Verfahren dem Fremden die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokumentes mit Bescheid im Sinne des § 46 Abs. 2 iVm Abs. 2b FPG auferlegt (vgl. VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur vom Bestehen einer derartigen Mitwirkungsverpflichtung aus, wenn er es beispielsweise als Voraussetzung für die Versagung einer Karte für Geduldete als erforderlich erachtet, dass das Bundesamt in einem derartigen Verfahren dem Fremden die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokumentes mit Bescheid im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, FPG auferlegt vergleiche VwGH vom 31.03.2022, Ra 2021/21/0038). Die vom BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 46 Abs. 2 iVm § 46 Abs. 2b FPG werden daher nicht geteilt.Die vom BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG werden daher nicht geteilt. 3.1.4. Die vom Bundesamt dem BF auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund des angefochtenen Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.3.1.4. Die vom Bundesamt dem BF auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund des angefochtenen Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. 3.1.5. Die Beschwerde war daher

§ 46Abs. 2 i

Vm § 46 Abs. 2b FPG abzuweisen.3.1.5. Die Beschwerde war daher

Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2271261.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.