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{'item': 'W274 2246809-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW274 2246809-1 Spruch, W274 2246809-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KR Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 - 42, 1030 Wien, vom 24.08.2021, GZ D205.716 2021-0.586.771, Mitbeteiligter XXXX , vertreten durch Hammer Barbach RAe OG, Albertgasse 1/14, 1080 Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KR Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 - 42, 1030 Wien, vom 24.08.2021, GZ D205.716 2021-0.586.771, Mitbeteiligter römisch 40 , vertreten durch Hammer Barbach RAe OG, Albertgasse 1/14, 1080 Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht: Infolge Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten vom 22.04.2020 mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2023 wird der Bescheid vom 24.08.2021 ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) ist Logistik- und Postdienstleisterin, zu deren Hauptgeschäftsbereichen die Beförderung von Briefen, Werbesendungen, Printmedien und Paketen zählt. Sie verfügt seit 03.04.2001 über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des § 151 Gewerbeordnung. Die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) ist Logistik- und Postdienstleisterin, zu deren Hauptgeschäftsbereichen die Beförderung von Briefen, Werbesendungen, Printmedien und Paketen zählt. Sie verfügt seit 03.04.2001 über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des Paragraph 151, Gewerbeordnung. Die BF war als Adresshändlerin mit dem Ziel tätig, ihren werbetreibenden Kunden den zielgerichteten Versand von Werbung zu ermöglichen sowie Streuverluste in der Werbung zu verringern. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie – unter anderem – Informationen bzw. Marketingklassifikationen zu den „Parteiaffinitäten“ der gesamten österreichischen Bevölkerung. Nachdem dies Anfang 2019 medial publik geworden war, erhielt die BF zahlreiche datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB), in welchem dieser als Betroffener gemäß Art. 15 DSGVO um Auskunft seiner personenbezogenen Daten ersuchte.Nachdem dies Anfang 2019 medial publik geworden war, erhielt die BF zahlreiche datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB), in welchem dieser als Betroffener gemäß Artikel 15, DSGVO um Auskunft seiner personenbezogenen Daten ersuchte. Mit Auskunftsschreiben vom 07.06.2019 erteilte die BF dem MB eine Datenauskunft, der zufolge u.a. folgende Daten des MB bei ihr gespeichert seien: Ergänzend hielt die BF in der Datenauskunft – soweit hier von Interesse – fest, sie verwende die Daten, soweit dies rechtlich zulässig sei, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag und biete diese Geschäftskunden für Marketingzwecke an. Mit Schreiben vom 22.04.2020 erhob der MB, anwaltlich vertreten, eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gegen die BF wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft und führte im Wesentlichen aus, die BF habe ohne Zustimmung seine personenbezogenen Daten zu seiner politischen Meinung und seinen weltanschaulichen Überzeugungen verarbeitet. Damit habe die BF gegen Art. 9 DSGVO verstoßen. Mit Schreiben vom 22.04.2020 erhob der MB, anwaltlich vertreten, eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gegen die BF wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft und führte im Wesentlichen aus, die BF habe ohne Zustimmung seine personenbezogenen Daten zu seiner politischen Meinung und seinen weltanschaulichen Überzeugungen verarbeitet. Damit habe die BF gegen Artikel 9, DSGVO verstoßen. Die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) trennte das Verfahren infolge in zwei separate Verfahren (eines betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft; eines betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung/Datenschutz). Das gegenständliche Verfahren betrifft ausschließlich die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Über Aufforderung äußerte sich die BF mit Schreiben vom 16.10.2020 zur Datenschutzbeschwerde des MB zusammengefasst wie folgt: Betreffend die „Sinus-Geo-Milieus“ sei festzuhalten, dass diese keine personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO darstellten, sondern Marketingklassifikationen iSd § 151 Abs. 6 GewO seien. Dabei handle es sich um anonymisierte (aggregierte, statistische) auf Gebäudeebene (und somit adressbezogene) Daten, die gemäß § 151 Abs. 6 GewO personalisierten Datensätzen lediglich zugeschrieben worden seien. Die DSGVO finde auf die Datensätze mangels Personenbezug somit überhaupt keine Anwendung.Betreffend die „Sinus-Geo-Milieus“ sei festzuhalten, dass diese keine personenbezogenen Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO darstellten, sondern Marketingklassifikationen iSd Paragraph 151, Absatz 6, GewO seien. Dabei handle es sich um anonymisierte (aggregierte, statistische) auf Gebäudeebene (und somit adressbezogene) Daten, die gemäß Paragraph 151, Absatz 6, GewO personalisierten Datensätzen lediglich zugeschrieben worden seien. Die DSGVO finde auf die Datensätze mangels Personenbezug somit überhaupt keine Anwendung. Selbst für den Fall, dass man die „Sinus-Geo-Milieus“ als personenbezogene Daten verstehen möchte, seien sie jedenfalls nicht als Daten „besonderer Kategorie“ nach Art. 9 DSGVO zu qualifizieren, zumal aus ihnen nicht die weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen hervorgehe. Da sie nicht bei den Betroffenen erhoben oder aus deren Verhalten gewonnen worden seien, könnten sie jedenfalls nur als „abgeleitete Daten“ gewertet werden. Selbst für den Fall, dass man die „Sinus-Geo-Milieus“ als personenbezogene Daten verstehen möchte, seien sie jedenfalls nicht als Daten „besonderer Kategorie“ nach Artikel 9, DSGVO zu qualifizieren, zumal aus ihnen nicht die weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen hervorgehe. Da sie nicht bei den Betroffenen erhoben oder aus deren Verhalten gewonnen worden seien, könnten sie jedenfalls nur als „abgeleitete Daten“ gewertet werden. Sofern man die Daten dennoch als Daten „besonderer Kategorie“ qualifizieren möchte, könne der BF dennoch kein Vorwurf an der Verarbeitung gemacht werden. Denn die BF habe die Wahrscheinlichkeitswerte aus dem Marketing-Dateisystem eines anderen Adressverlags ermittelt. Sollten die einzelnen „Sinus-Geo-Milieus“ rechtswidrig berechnet worden seien, sei hierfür jener Adressverlag verantwortlich, der sie erstmals rechtswidrig verarbeitet habe. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die BF mittlerweile sämtliche Datensätze zu den „Sinus-Geo-Milieus“ aus ihrer Datenbank gelöscht habe. Eine allfällige Verletzung im Recht auf Geheimhaltung könne somit nicht mehr stattfinden. Ein Recht auf Feststellung vermeintlicher in der Vergangenheit liegender Rechtsverletzungen bestehe nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht. Mit Stellungnahme vom 12.08.2021 führte der MB dazu zusammengefasst aus, dass er keine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten besonderer Kategorie gegeben habe. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des MB statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten des MB betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit personenbezogene Daten besonderer Kategorie (Art. 9 DSGVO), zumindest bis zum 13.11.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe, konkret:Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des MB statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten des MB betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit personenbezogene Daten besonderer Kategorie (Artikel 9, DSGVO), zumindest bis zum 13.11.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe, konkret: - „Konservative“ - „Traditionelle“ - „Etablierte“ - „Performer“ - „Postmaterielle“ - „Digitale Individualisten“ - „Bürgerliche Mitte“ - „Adaptiv Pragmatische“ - „Konsumorientierte Basis“ - „Hedonisten“ Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der BF wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit dem primären Antrag, nach mündlicher Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt, einlangend am 29.09.2021, dem Verwaltungsgericht vor. Sie kam der Gerichtsabteilung W274 am 03.01.2022 zu. Mit Replik vom 06.12.2021 wiederholte die BF im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Beschwerde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2023 zog der MB die Datenschutzbeschwerde vom 22.04.2020 zurück. Rechtlich folgt: Gemäß § 13 Abs 6 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 6, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Noch bezogen auf die alte Rechtslage führen Hengstschläger/Leeb in AVG, Stand 2014, rdb.at, zu § 13 Rz 42 aus: Wird die Unabänderlichkeit des Bescheides dadurch beseitigt, dass der [Bauwerber] dagegen eine - zulässige fristgerechte – Berufung erhebt, so sind sowohl der verfahrenseinleitende als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können daher auch bis zu Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren formlos einzustellen.Noch bezogen auf die alte Rechtslage führen Hengstschläger/Leeb in AVG, Stand 2014, rdb.at, zu Paragraph 13, Rz 42 aus: Wird die Unabänderlichkeit des Bescheides dadurch beseitigt, dass der [Bauwerber] dagegen eine - zulässige fristgerechte – Berufung erhebt, so sind sowohl der verfahrenseinleitende als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können daher auch bis zu Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren formlos einzustellen. … Diese Auslegung lässt sich wohl - was im Hinblick auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint - dahingehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gemäß § 13 Abs 7 AVG nur bzw. noch so lange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung über den betreffenden Antrag selbst abzusprechen ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw. der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig sein und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen müsste (Ende Zitat).Diese Auslegung lässt sich wohl - was im Hinblick auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint - dahingehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG nur bzw. noch so lange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung über den betreffenden Antrag selbst abzusprechen ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw. der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig sein und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen müsste (Ende Zitat). Der MB hat nunmehr, am 08.05.2023, seinen verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde vom 22.04.2020) zurückgezogen. Das Verfahren ist damit eingestellt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf den Umstand, dass die wiedergegebene Rechtsauffassung der Judikatur des VwGH entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2246809.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.