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{'item': 'W288 2270727-2'}

Obsah (13)§ 39§ 35Art. 133§ 34§ 10§ 7§ 46§ 43§ 2Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW288 2270727-2 Spruch, W288 2270727-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 39Abs.

1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 04.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) gegen die Sicherstellung seines Lichtbildausweises für EWR-Bürger ein.
  2. Das BVwG ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 05.05.2023 um Übermittlung des Verwaltungsaktes zur gegenständlichen Angelegenheit und forderte zur Stellungnahme auf.
  3. Das BFA übermittelte dem BVwG am 05.05.2023 den Verwaltungsakt und erstattete im Rahmen der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme.
  4. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF noch am 05.05.2023 zur Wahrung seines Parteiengehörs übermittelt.
  5. Am 07.05.2023 langte beim BVwG eine als Mitteilung bezeichnete Stellungnahme des BF ein, in welcher die vom BFA vertretene Auffassung bestritten wurde. Der Mitteilung wurden die dem BF ausgefolgte Sicherstellungsbestätigung betreffend des Lichtbildausweises für EWR-Bürger und eine Kopie eines deutschen Reisepasses beigelegt.
  6. Am 08.05.2023 wurde dem BFA zum Schreiben des BF Parteiengehör gewährt.
  7. Am 09.05.2023 erfolgte eine Nachreichung von Aktenbestandteilen durch das BFA. Eine weitere Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör erfolgte jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Die im Spruch angeführten Staatsangehörigkeiten dienen der Vervollständigung der Verfahrensidentität; seine Staatsangehörigkeit steht aktuell nicht abschließend fest. Der BF verfügt seit September 2017 über eine aufrechte Nebenwohnsitzmeldung und seit dem Oktober 2020 über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Die Meldung erfolgte mit einem deutschen Personalausweis. Die deutsche Bundespolizei verständigte am 16.04.2023 die österreichischen Sicherheitsbehörden von der für den 17.04.2023 im Luftweg von XXXX nach XXXX geplanten Einreise des BF in das deutsche Bundesgebiet und informierte darüber, dass für den BF (in Deutschland) eine nationale Fahndung zur polizeilichen Kontrolle bestehe. Dabei sei bekannt geworden, dass sich der BF als Deutscher ausgebe, obwohl seine Einbürgerung zurückgenommen worden wäre. Der mehrmaligen Aufforderung seine Dokumente abzugeben sei er nicht nachgekommen. Es stelle sich die Frage, ob der BF in Österreich mit seinen deutschen oder mit seinen russischen Dokumenten gemeldet bzw. wie sein Aufenthaltsstatus in Österreich sei. Er sei russischer Staatsangehöriger und nicht im Besitz eines in Deutschland anerkannten Aufenthaltstitels, weshalb die Einreise nach Deutschland unerlaubt erfolgen würde. Die deutschen Behörden ersuchten darum, die unerlaubte Einreise des BF nach Deutschland zu verhindern und bereits vor Flugantritt geeignete Maßnahmen einzuleiten. Die deutsche Bundespolizei verständigte am 16.04.2023 die österreichischen Sicherheitsbehörden von der für den 17.04.2023 im Luftweg von römisch 40 nach römisch 40 geplanten Einreise des BF in das deutsche Bundesgebiet und informierte darüber, dass für den BF (in Deutschland) eine nationale Fahndung zur polizeilichen Kontrolle bestehe. Dabei sei bekannt geworden, dass sich der BF als Deutscher ausgebe, obwohl seine Einbürgerung zurückgenommen worden wäre. Der mehrmaligen Aufforderung seine Dokumente abzugeben sei er nicht nachgekommen. Es stelle sich die Frage, ob der BF in Österreich mit seinen deutschen oder mit seinen russischen Dokumenten gemeldet bzw. wie sein Aufenthaltsstatus in Österreich sei. Er sei russischer Staatsangehöriger und nicht im Besitz eines in Deutschland anerkannten Aufenthaltstitels, weshalb die Einreise nach Deutschland unerlaubt erfolgen würde. Die deutschen Behörden ersuchten darum, die unerlaubte Einreise des BF nach Deutschland zu verhindern und bereits vor Flugantritt geeignete Maßnahmen einzuleiten. Am 17.04.2023 erließ das BFA, nachdem es von den Sicherheitsbehörden über den vorgenannten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde, gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG und leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den BF ein.Am 17.04.2023 erließ das BFA, nachdem es von den Sicherheitsbehörden über den vorgenannten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde, gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den BF ein. Aufgrund dieses Festnahmeauftrags wurde der BF noch am 17.04.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX am Hauseingang seiner Meldeadresse angehalten und befragt, wobei er sich mit einem Lichtbildausweis für EWR-Bürger legitimierte. Der BF wurde sodann festgenommen und anschließend ins Polizeianhaltezentrum überstellt. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger wurde

§ 39BFA-VG sichergestellt und eine Sicherstellungsbestätigung ausgefolgt.

Aufgrund dieses Festnahmeauftrags wurde der BF noch am 17.04.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 am Hauseingang seiner Meldeadresse angehalten und befragt, wobei er sich mit einem Lichtbildausweis für EWR-Bürger legitimierte. Der BF wurde sodann festgenommen und anschließend ins Polizeianhaltezentrum überstellt. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger wurde

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt und eine Sicherstellungsbestätigung ausgefolgt. Am 18.04.2023 fand die Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Während der Einvernahme wurde der BF umfassend zu seiner Identität, insb. zu seiner Staatsbürgerschaft und seinem aufenthaltsrechtlichen Status befragt. Im Rahmen der Einvernahme konnte der Sachverhalt nicht restlos geklärt werden, weshalb das BFA den Sachverhalt in weiterer Folge zur weiteren Abklärung, insb. der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des BF, an die deutschen Ausländer- bzw. Aufenthaltsbehörden und die Magistratsabteilung XXXX übermittelte. Dem BF wurde eine Sicherstellungsbestätigung hinsichtlich seines Lichtbildausweises für EWR-Bürger ausgefolgt.Am 18.04.2023 fand die Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Während der Einvernahme wurde der BF umfassend zu seiner Identität, insb. zu seiner Staatsbürgerschaft und seinem aufenthaltsrechtlichen Status befragt. Im Rahmen der Einvernahme konnte der Sachverhalt nicht restlos geklärt werden, weshalb das BFA den Sachverhalt in weiterer Folge zur weiteren Abklärung, insb. der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des BF, an die deutschen Ausländer- bzw. Aufenthaltsbehörden und die Magistratsabteilung römisch 40 übermittelte. Dem BF wurde eine Sicherstellungsbestätigung hinsichtlich seines Lichtbildausweises für EWR-Bürger ausgefolgt. Der BF wurde am 18.04.2023, nur kurze Zeit nach Ende seiner Einvernahme, aus der Anhaltung entlassen. Über die vom BF in weiterer Folge erhobene Beschwerde gegen seine Festnahme und Anhaltung vom 17.04.2023 bis 18.04.2023 entschied das BVwG mit Erkenntnis vom 03.05.2023, Zl. XXXX , in dem es die Festnahme und Anhaltung des BF in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärte.Über die vom BF in weiterer Folge erhobene Beschwerde gegen seine Festnahme und Anhaltung vom 17.04.2023 bis 18.04.2023 entschied das BVwG mit Erkenntnis vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , in dem es die Festnahme und Anhaltung des BF in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärte. Mit Schreiben vom 04.05.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung seines Lichtbildausweises für EWR-Bürger. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist weiterhin laufend. Aktuell werden weitere Ermittlungen zur Klärung der Staatsbürgerschaft des BF und damit zusammenhängend zu seinem aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich geführt. Der BF ist im Besitz weiterer Reisedokumente. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den am 25.04.2023 vorgelegten Verwaltungsakt des BFA samt der übermittelten Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage, durch Einsichtnahme in den zur Festnahme und Anhaltung des BF geführten Gerichtsakt zur Zl. XXXX , durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den am 25.04.2023 vorgelegten Verwaltungsakt des BFA samt der übermittelten Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage, durch Einsichtnahme in den zur Festnahme und Anhaltung des BF geführten Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 , durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der im Spruch genannte Name und das Geburtsdatum des BF ergeben sich aus seinen eigenen bisherigen Angaben im Verfahren (BFA-Niederschrift vom 31.03.2023 [richtig und in weiterer Folge bezeichnet: BFA-Niederschrift vom 18.04.2023], OZ 5, Aktenteil 1, AS 1ff) in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt einliegenden Abfrageergebnissen der amtlichen Datenbanken (OZ 5) und den Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister und dem Melderegister (OZ 2). Dass die Staatsangehörigkeit des BF aktuell nicht feststeht, ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. auch aus der Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2023 (vgl. BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, OZ 5, Aktenteil 1, AS 1ff). Hierbei ist aktuell nicht gesichert, ob der BF russischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger von Deutschland ist. Die Klärung der Staatsangehörigkeit des BF ist aktuell Gegenstand weiterer Ermittlungen (vgl. Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023, XXXX , OZ 5; BFA-Stellungnahme vom 05.05.2023, OZ 5) sowie dem dazu korrespondierenden Inhalt des Verwaltungsaktes (etwa Korrespondenz mit den deutschen Behörden, OZ 5, Aktenteil 3, AS 155ff sowie OZ 10), sodass die im Spruch angeführten Staatsangehörigkeiten aktuell lediglich der Vervollständigung der Verfahrensidentität dienen. Soweit gemeinsam mit der Mitteilung des BF vom 07.05.2023 eine Kopie eines deutschen Reisepasses vorgelegt wurde (OZ 7), vermag diese, angesichts der aktenkundigen Verdachtslage und des aktuellen Ermittlungsstandes, lediglich nachzuweisen, dass der BF im Besitz eines deutschen Reisedokuments ist, nicht jedoch zweifelsfrei zu belegen, dass dem BF aktuell auch tatsächlich die deutsche Staatsbürgerschaft zukommt.Der im Spruch genannte Name und das Geburtsdatum des BF ergeben sich aus seinen eigenen bisherigen Angaben im Verfahren (BFA-Niederschrift vom 31.03.2023 [richtig und in weiterer Folge bezeichnet: BFA-Niederschrift vom 18.04.2023], OZ 5, Aktenteil 1, AS 1ff) in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt einliegenden Abfrageergebnissen der amtlichen Datenbanken (OZ 5) und den Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister und dem Melderegister (OZ 2). Dass die Staatsangehörigkeit des BF aktuell nicht feststeht, ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. auch aus der Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2023 vergleiche BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, OZ 5, Aktenteil 1, AS 1ff). Hierbei ist aktuell nicht gesichert, ob der BF russischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger von Deutschland ist. Die Klärung der Staatsangehörigkeit des BF ist aktuell Gegenstand weiterer Ermittlungen vergleiche Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023, römisch 40 , OZ 5; BFA-Stellungnahme vom 05.05.2023, OZ 5) sowie dem dazu korrespondierenden Inhalt des Verwaltungsaktes (etwa Korrespondenz mit den deutschen Behörden, OZ 5, Aktenteil 3, AS 155ff sowie OZ 10), sodass die im Spruch angeführten Staatsangehörigkeiten aktuell lediglich der Vervollständigung der Verfahrensidentität dienen. Soweit gemeinsam mit der Mitteilung des BF vom 07.05.2023 eine Kopie eines deutschen Reisepasses vorgelegt wurde (OZ 7), vermag diese, angesichts der aktenkundigen Verdachtslage und des aktuellen Ermittlungsstandes, lediglich nachzuweisen, dass der BF im Besitz eines deutschen Reisedokuments ist, nicht jedoch zweifelsfrei zu belegen, dass dem BF aktuell auch tatsächlich die deutsche Staatsbürgerschaft zukommt. Die Feststellung zu den Zeiträumen der aufrechten Meldung des BF im Bundesgebiet ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2). Ebenso, dass seine Meldung mit einem deutschen Personalausweis erfolgte. Die festgestellte Verständigung der österreichischen Sicherheitsbehörden von der deutschen Bundespolizei, den mitgeteilten Informationen samt dem daraus ersichtlichen Ersuchen betreffend den BF zur Klärung seines Aufenthaltsstatus, Verhinderung seiner Einreise in das deutsche Bundesgebiet sowie um die Einleitung geeigneter Maßnahmen ergeben sich nachvollziehbar aus der im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz mit den deutschen Behörden (Aktenteil 1, OZ 5, AS 67ff, AS 91ff). Dass gegen den BF vom BFA am 17.04.2023 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen und gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Festnahmeauftrag, OZ 5, Aktenteil 1, AS 13f) und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, aus welcher die Einleitung des Verfahrens klar hervorgeht.Dass gegen den BF vom BFA am 17.04.2023 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Festnahmeauftrag, OZ 5, Aktenteil 1, AS 13f) und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, aus welcher die Einleitung des Verfahrens klar hervorgeht. Aus dem unbedenklichen Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes ergeben sich weiterhin auch die Feststellungen zur Festnahme des BF, dessen anschließender Überstellung ins Polizeianhaltezentrum, sowie dazu, dass er sich bei seiner Anhaltung und Befragung durch die einschreitenden Beamten mit einem Lichtbildausweis für EWR-Bürger legitimierte, der Lichtbildausweis für EWR-Bürger

§ 39

BFA-VG sichergestellt und eine Sicherstellungsbestätigung ausgefolgt wurde (Festnahmemeldung, OZ 5, Aktenteil 1, AS 95ff).Aus dem unbedenklichen Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes ergeben sich weiterhin auch die Feststellungen zur Festnahme des BF, dessen anschließender Überstellung ins Polizeianhaltezentrum, sowie dazu, dass er sich bei seiner Anhaltung und Befragung durch die einschreitenden Beamten mit einem Lichtbildausweis für EWR-Bürger legitimierte, der Lichtbildausweis für EWR-Bürger

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt und eine Sicherstellungsbestätigung ausgefolgt wurde (Festnahmemeldung, OZ 5, Aktenteil 1, AS 95ff). Dass die Einvernahme des BF vor dem BFA am 18.04.2023 stattfand, ergibt sich bereits aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift (vgl. BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, OZ 5, Aktenteil 1, AS 1ff). Dass im Rahmen der Einvernahme der Sachverhalt nicht restlos geklärt werden konnte, weshalb das BFA den Sachverhalt in weiterer Folge zur weiteren Abklärung, insb. der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des BF, an die deutschen Ausländer- bzw. Aufenthaltsbehörden und die Magistratsabteilung XXXX übermittelte, ergibt sich aus der Zusammenschau der Niederschrift (BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, OZ 5, Aktenteil 1, AS 1ff) mit dem weiteren Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Aktenübermittlung an die MA35, OZ 5, Aktenteil 1, AS 119ff; Korrespondenz mit den deutschen Behörden, OZ 5, Aktenteil 3, AS 155ff und OZ 10) sowie den Angaben des BFA in ihrer im gerichtlichen Verfahren zur Festnahme und Anhaltung übermittelten Sachverhaltsdarstellung (Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023, XXXX , OZ 5). Dass dem BF eine Sicherstellungsbestätigung hinsichtlich seines Lichtbildausweises für EWR-Bürger ausgefolgt wurde ergibt sich dabei gleichsam aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Bestätigung der Sicherstellung, OZ 5, Aktenteil 1, AS 103), wobei ebenselbe auch vom BF selbst in Vorlage gebracht wurde. In Zusammenschau mit dem entsprechenden Vermerk in der Festnahmemeldung vom 17.04.2023 über die Sicherstellung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

§ 39BFA-VG (siehe erneut Festnahmemeldung, OZ 5, Aktenteil 1, AS 95ff) besteht für das BVw

G – entgegen dem Vorbringen des BFA wonach der Lichtbildausweis

§ 10Abs.

5 NAG bloß eingezogen worden sei (vgl. BFA-Stellungnahme vom 05.05.2023, OZ 5) – kein Zweifel daran, dass gegenständlich eine Sicherstellung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

§ 39

BFA-VG erfolgte.Dass die Einvernahme des BF vor dem BFA am 18.04.2023 stattfand, ergibt sich bereits aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift vergleiche BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, OZ 5, Aktenteil 1, AS 1ff). Dass im Rahmen der Einvernahme der Sachverhalt nicht restlos geklärt werden konnte, weshalb das BFA den Sachverhalt in weiterer Folge zur weiteren Abklärung, insb. der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des BF, an die deutschen Ausländer- bzw. Aufenthaltsbehörden und die Magistratsabteilung römisch 40 übermittelte, ergibt sich aus der Zusammenschau der Niederschrift (BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, OZ 5, Aktenteil 1, AS 1ff) mit dem weiteren Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Aktenübermittlung an die MA35, OZ 5, Aktenteil 1, AS 119ff; Korrespondenz mit den deutschen Behörden, OZ 5, Aktenteil 3, AS 155ff und OZ 10) sowie den Angaben des BFA in ihrer im gerichtlichen Verfahren zur Festnahme und Anhaltung übermittelten Sachverhaltsdarstellung (Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023, römisch 40 , OZ 5). Dass dem BF eine Sicherstellungsbestätigung hinsichtlich seines Lichtbildausweises für EWR-Bürger ausgefolgt wurde ergibt sich dabei gleichsam aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Bestätigung der Sicherstellung, OZ 5, Aktenteil 1, AS 103), wobei ebenselbe auch vom BF selbst in Vorlage gebracht wurde. In Zusammenschau mit dem entsprechenden Vermerk in der Festnahmemeldung vom 17.04.2023 über die Sicherstellung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

Paragraph 39, BFA-VG (siehe erneut Festnahmemeldung, OZ 5, Aktenteil 1, AS 95ff) besteht für das BVwG – entgegen dem Vorbringen des BFA wonach der Lichtbildausweis

Paragraph 10, Absatz 5, NAG bloß eingezogen worden sei vergleiche BFA-Stellungnahme vom 05.05.2023, OZ 5) – kein Zweifel daran, dass gegenständlich eine Sicherstellung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

Paragraph 39, BFA-VG erfolgte. Die Feststellung zu der am 18.04.2023, kurze Zeit nach Ende seiner Einvernahme, erfolgten Entlassung des BF aus der Anhaltung, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Entlassungsschein (OZ 5, Aktenteil 1, AS 115f) und den übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass die Festnahme und Anhaltung des BF vom 17.04.2023 bis 18.04.2023 infolge seiner Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.05.2023 für rechtswidrig erklärt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der Einsicht in den hierzu geführten Gerichtsakt des BVwG (Zl. XXXX , OZ 6).Dass die Festnahme und Anhaltung des BF vom 17.04.2023 bis 18.04.2023 infolge seiner Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.05.2023 für rechtswidrig erklärt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der Einsicht in den hierzu geführten Gerichtsakt des BVwG (Zl. römisch 40 , OZ 6). Die Feststellung zur nunmehr verfahrensgegenständlichen, am 04.05.2023 3 eingebrachten, Beschwerde ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsaktes (Maßnahmenbeschwerde, OZ 1). Dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterhin laufend ist und aktuell weitere Ermittlungen zur Klärung der Staatsbürgerschaft des BF und damit zusammenhängend zu seinem aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich geführt werden, ergibt sich aus der Zusammenschau der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2) sowie aus dem weiteren Inhalt des Verwaltungsaktes, aus welchem entsprechende Ermittlungsschritte klar hervorgehen. Diesbezüglich kann auf die oben bereits erfolgte Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. dazu erneut etwa Aktenübermittlung an die MA35, OZ 5, Aktenteil 1 AS 119ff, Korrespondenz mit den deutschen Behörden, OZ 5, Aktenteil 3, AS 155ff und OZ 10). Das der BF im Besitz weiterer Reisedokumente ist, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren (vgl. Festnahmemeldung vom 17.04.2023, wonach sich die (russischen) Reisepässe von ihm und seiner Familie in einem Bankschließfach bei der ersten Bank befinden [Festnahmemeldung, OZ 5, Aktenteil 1, AS 95ff, OZ 5]; vgl. BFA-Einvernahme vom 18.04.2023, wonach sich sein russischer Reisepass in seiner Wohnung befinde [BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, OZ 5, Aktenteil 1, AS 1ff]) und der vom BF selbst im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Kopie eines deutschen Reisepasses (OZ 7).Dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterhin laufend ist und aktuell weitere Ermittlungen zur Klärung der Staatsbürgerschaft des BF und damit zusammenhängend zu seinem aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich geführt werden, ergibt sich aus der Zusammenschau der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2) sowie aus dem weiteren Inhalt des Verwaltungsaktes, aus welchem entsprechende Ermittlungsschritte klar hervorgehen. Diesbezüglich kann auf die oben bereits erfolgte Beweiswürdigung verwiesen werden vergleiche dazu erneut etwa Aktenübermittlung an die MA35, OZ 5, Aktenteil 1 AS 119ff, Korrespondenz mit den deutschen Behörden, OZ 5, Aktenteil 3, AS 155ff und OZ 10). Das der BF im Besitz weiterer Reisedokumente ist, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren vergleiche Festnahmemeldung vom 17.04.2023, wonach sich die (russischen) Reisepässe von ihm und seiner Familie in einem Bankschließfach bei der ersten Bank befinden [Festnahmemeldung, OZ 5, Aktenteil 1, AS 95ff, OZ 5]; vergleiche BFA-Einvernahme vom 18.04.2023, wonach sich sein russischer Reisepass in seiner Wohnung befinde [BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, OZ 5, Aktenteil 1, AS 1ff]) und der vom BF selbst im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Kopie eines deutschen Reisepasses (OZ 7). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) 3.1.1. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I.):3.1.1. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.a. Zuständigkeit:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehört auch die Sicherstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger nach § 39 BFA-VG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehört auch die Sicherstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger nach Paragraph 39, BFA-VG. Das BVwG ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. 3.1.1.b. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des BFA-VG lautet: Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Im Falle einer Anordnung

§ 43Abs.

1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.

(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes

Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes

Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. 3.1.1.c. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde gegen den BF, aufgrund vorangegangener Informationen der deutschen sowie (in Folge auch) der österreichischen Sicherheitsbehörden, welche die Staatsangehörigkeit und im Weiteren die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet als zweifelhaft erscheinen ließen, vom BFA am 17.04.2023 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig ist. Bei der aufgrund des Festnahmeauftrages hernach vorgenommenen Festnahme und Überstellung des BF ins Polizeianhaltezentrum wurde sodann sein Lichtbildausweis für EWR-Bürger sichergestellt und dem BFA übergeben.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde gegen den BF, aufgrund vorangegangener Informationen der deutschen sowie (in Folge auch) der österreichischen Sicherheitsbehörden, welche die Staatsangehörigkeit und im Weiteren die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet als zweifelhaft erscheinen ließen, vom BFA am 17.04.2023 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig ist. Bei der aufgrund des Festnahmeauftrages hernach vorgenommenen Festnahme und Überstellung des BF ins Polizeianhaltezentrum wurde sodann sein Lichtbildausweis für EWR-Bürger sichergestellt und dem BFA übergeben. Hierzu ist festzuhalten, dass § 39 Abs. 1 FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. Vw

GH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234; 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; siehe auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], § 39 BFA-VG RZ 1). Selbiges hat dabei auch für einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger zu gelten, welcher (ähnlich einem Reisepass) der Verwendung als Identitätsdokument dient. Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dabei dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu § 39 BFA-VG). Daher waren

§ 39Abs.

1 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger des BF für das Bundesamt ermächtigt und ist die Sicherstellung im Hinblick darauf jedenfalls nicht zu beanstanden.Hierzu ist festzuhalten, dass Paragraph 39, Absatz eins, FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234; 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; siehe auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], Paragraph 39, BFA-VG RZ 1). Selbiges hat dabei auch für einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger zu gelten, welcher (ähnlich einem Reisepass) der Verwendung als Identitätsdokument dient. Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dabei dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu Paragraph 39, BFA-VG). Daher waren

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger des BF für das Bundesamt ermächtigt und ist die Sicherstellung im Hinblick darauf jedenfalls nicht zu beanstanden. Hierbei steht der Sicherstellung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger des BF auch nicht entgegen, dass aktuell weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des BF und seinem aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich (insb. zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts) im Gange sind und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist. So entspricht es etwa auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sicherstellung von Dokumenten, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird (zur wesensgleichen Regelung des § 38 FPG vgl. VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Hierbei steht der Sicherstellung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger des BF auch nicht entgegen, dass aktuell weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des BF und seinem aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich (insb. zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts) im Gange sind und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist. So entspricht es etwa auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sicherstellung von Dokumenten, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird (zur wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG vergleiche VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Durch die vom BFA aktuell zur Staatsangehörigkeit des BF und seinem aufenthaltsrechtlichen Status im Bundesgebiet geführten Ermittlungen ist zudem auch evident, dass es sich beim Lichtbildausweis für EWR-Bürger des BF um ein wesentliches und für die Verfahrensführung des BFA benötigtes Beweismittel handelt. Eine Sicherstellung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht

(2016)§ 39 BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234).Eine Sicherstellung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht
(2016)Paragraph 39, BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Das BFA hat das erst am 17.04.2023 eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bisher zügig geführt und betreibt auch – wie sich dies im Verwaltungsakt abbildet – die aktuell laufenden Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit und zum aufenthaltsrechtlichen Status des BF mit Nachdruck. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wird dahingehend lediglich vorgebracht, dass der BF den Lichtbildausweis im täglichen Leben brauche, er durch die Wegnahme belastet sei und er den Lichtbildausweis vor allem im beruflichen Verkehr brauche, wo er sich für den Abschluss von Verträgen ausweisen müsse. Dem steht jedoch entgegen, dass der BF nach seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren über einen russischen Reisepass verfügt und er im Verfahren vor dem BVwG zudem eine Kopie eines deutschen Reisepasses in Vorlage brachte. Dass der BF durch die Sicherstellung seines Lichtbildausweises für EWR-Bürger angesichts der ihm offenkundig zur Verfügung stehenden weiteren Identitätsdokumente an der Ausweisleistung, am Tätigen von Rechtsgeschäften oder etwa auch in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sein sollte, ist daher nicht anzunehmen. Weitere drohende Nachteile wurden vom BF nicht aufgezeigt und sind solche für das Gericht auch nicht erkennbar. Die Sicherstellung seines Lichtbildausweises für EWR-Bürger erweist sich daher auch als verhältnismäßig. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen. Die Sicherstellung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

§ 39Abs.

1 BFA-VG ist rechtmäßig.Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen. Die Sicherstellung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG ist rechtmäßig. 3.1.

  1. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.):3.1.
  2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.): § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, ist

Abs. 2 leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, ist

Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

§ 35Abs. 6 Vw

GVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist

§ 35Abs. 7 Vw

GVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, ist

Absatz 2, leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, ist

Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist das BFA als belangte Behörde obsiegende Partei. Das BFA stellte jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz, sodass dem BFA, trotz Obsiegens, keine Kosten zuzusprechen waren. Dem BF gebührt als unterlegenen Partei kein Kostenersatz, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war. , 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. 3.3. Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung: Aufgrund der hinreichenden Deutschkenntnisse des BF konnte eine Übersetzung des Spruches und der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung in eine dem BF verständliche Sprache unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2270727.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.