RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW291 2271342-1 Spruch, W291 2271342-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W291 2271342-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) erließ einen Bescheid vom 04.04.2023 (Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005).
- Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 27.04.2023 eine Beschwerde durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhoben.
- Am 05.05.2023 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt, vorgelegt durch das BFA, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte 2004 als angeblich Minderjähriger den ersten Antrag auf internationalen Schutz, dessen Abweisung samt Ausweisung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung durch das BAA der AsylGH mit der Maßgabe bestätigte, dass die Ausweisung nach Nigeria erfolge (29.09.2008, XXXX ). 1.
- Der Beschwerdeführer stellte 2004 als angeblich Minderjähriger den ersten Antrag auf internationalen Schutz, dessen Abweisung samt Ausweisung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung durch das BAA der AsylGH mit der Maßgabe bestätigte, dass die Ausweisung nach Nigeria erfolge (29.09.2008, römisch 40 ). Den ersten Folgeantrag des Beschwerdeführers von 2016 wies das BFA im Mai 2018 samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ab, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigte (BVwG 27.12.2018, XXXX ). Den ersten Folgeantrag des Beschwerdeführers von 2016 wies das BFA im Mai 2018 samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ab, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigte (BVwG 27.12.2018, römisch 40 ). Darauf hin stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag, den das BFA mit Bescheid vom 31.07.2019 betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Mit dem vorhergehenden Spruchpunkt VI erließ es ferner ein Aufenthaltsverbot für die Dauer eines Jahres. Darauf hin stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag, den das BFA mit Bescheid vom 31.07.2019 betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben). Mit dem vorhergehenden Spruchpunkt römisch sechs erließ es ferner ein Aufenthaltsverbot für die Dauer eines Jahres. Mit Schreiben vom 09.08.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.
- Auf der Beschwerde findet sich nach „vertreten durch“: „ XXXX „ römisch 40 Rechtsanwalt XXXX . römisch 40 . XXXX XXXX Vollmacht gemäß § 8 RAO erteilt“ römisch 40 römisch 40 Vollmacht gemäß Paragraph 8, RAO erteilt“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2023, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2019 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ und im Spruchpunkt VI die Wortfolge „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl Nr. 100/2005 (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Abs. 1 und 2 FPG“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2023, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2019 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ und im Spruchpunkt römisch sechs die Wortfolge „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Absatz eins und 2 FPG“. 1.
- Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lautet, wie folgt:1.
- Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lautet, wie folgt: „I. Gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:„I. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 14.04.2023 wahrzunehmen. Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen verhängt wird.“ In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Termin am 14.04.2023 um 11:00 Uhr an einem näher angeführten Ort stattfindet. Der angefochtene Bescheid, adressiert an den Rechtsanwalt XXXX (RSa, Rechtsanwalt als Empfänger bezeichnet), wurde von einem Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters am 11.04.2023 übernommen. Der angefochtene Bescheid, adressiert an den Rechtsanwalt römisch 40 (RSa, Rechtsanwalt als Empfänger bezeichnet), wurde von einem Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters am 11.04.2023 übernommen. Zudem wurde der angefochtene Bescheid am 13.07.2023 vom BF übernommen (eigenhändig). 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument. 1.
- Der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments sieht ein persönliches Erscheinen vor den Vertretern des Heimatlandes vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum in 1.
- dargestellten Verfahrensablauf ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.01.
- Die Ausführungen zur Vollmacht, welche in der Beschwerde vom 09.08.2019 enthalten ist, und zur Beschwerde selbst ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diese (OZ 3). 2.
- Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diesem. Der Zustellnachweis betreffend den Rechtsanwalt befindet sich in AS
- Der Zustellnachweis zum Beschwerdeführer befindet sich in AS 337 f. 2.
- Dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt, gründet sich auf folgende Überlegungen: Im Bescheid ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem BFA keine ausreichenden Identitätsdokumente vorlegte (S. 3 des angefochtenen Bescheides, AS 301). Weiters findet sich, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt (S. 4 des angefochtenen Bescheides, AS 302). Diese Ausführungen wurden vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht in der Beschwerde substantiiert bestritten. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer über ein Reisdokument verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen. Auch aus dem Aktenvermerk vom 13.04.2023 (AS 337) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben über kein Reisedokument verfügen sollte. 2.
- Die Feststellung zum Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich aus den unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchteil A. - Ladung in einer Angelegenheit nach dem FPG: § 19 AVG:Paragraph 19, AVG: „
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ § 46 Abs. 2a und 2b FPG:Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG: „(…)
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. (…)“ Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes faktisch nicht abgeschoben werden könne, zumal die Abschiebung das Risiko für einen plötzlichen Herztod erheblich steigern würde, ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand eine Ladung in einer Angelegenheit nach dem FPG ist und es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ladung nach dem FPG aufzuzeigen. Im Übrigen wird angemerkt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Ladung als solche noch nicht rechtswidrig macht, sondern allenfalls als Entschuldigungsgrund für ihre Nichtbefolgung zu berücksichtigen wäre (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes faktisch nicht abgeschoben werden könne, zumal die Abschiebung das Risiko für einen plötzlichen Herztod erheblich steigern würde, ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand eine Ladung in einer Angelegenheit nach dem FPG ist und es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ladung nach dem FPG aufzuzeigen. Im Übrigen wird angemerkt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Ladung als solche noch nicht rechtswidrig macht, sondern allenfalls als Entschuldigungsgrund für ihre Nichtbefolgung zu berücksichtigen wäre vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121). Der Beschwerdeführer moniert, dass die Verhängung der angedrohten Haft jedenfalls unzulässig sei, zumal dies gemäß § 19 Abs. 3 AVG nur zulässig wäre, wenn die Ladung, in welcher die Zwangsmittel angedroht wurden, dem Beschwerdeführer zu eigenen Hand zugestellt worden wäre. Die Ladung sei jedoch dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und somit nicht eigenhändig zugestellt worden. Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:Der Beschwerdeführer moniert, dass die Verhängung der angedrohten Haft jedenfalls unzulässig sei, zumal dies gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG nur zulässig wäre, wenn die Ladung, in welcher die Zwangsmittel angedroht wurden, dem Beschwerdeführer zu eigenen Hand zugestellt worden wäre. Die Ladung sei jedoch dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und somit nicht eigenhändig zugestellt worden. Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen: Nach der Aktenlage wurde die Beschwerde vom 09.08.2019 des Beschwerdeführers mit Anwaltsschriftsatz, der einen Hinweis auf die dem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht enthält, eingebracht. Damit galt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch als Zustellbevollmächtigter iSd § 9 Abs. 1 ZustG (vgl. VwGH 11.06.2018, Ra 2018/11/0074).Nach der Aktenlage wurde die Beschwerde vom 09.08.2019 des Beschwerdeführers mit Anwaltsschriftsatz, der einen Hinweis auf die dem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht enthält, eingebracht. Damit galt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch als Zustellbevollmächtigter iSd Paragraph 9, Absatz eins, ZustG vergleiche VwGH 11.06.2018, Ra 2018/11/0074). Aus § 9 Abs. 3 1 Satz ZustG ergibt sich, dass für den Fall, dass ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Aus Paragraph 9, Absatz 3, 1 Satz ZustG ergibt sich, dass für den Fall, dass ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Ladungsbescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und somit dem Beschwerdeführer nicht eigenhändig zugestellt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Rechtsvertreter nach § 9 Abs. 3 ZustG zuzustellen war. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht widerrufen worden sei und ergaben sich auch diesbezüglich keine konkreten Hinweise. Dem Rechtsanwalt wurde daher der Bescheid per RSa am 11.04.2023 durch Übernahme rechtswirksam zugestellt.Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Ladungsbescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und somit dem Beschwerdeführer nicht eigenhändig zugestellt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Rechtsvertreter nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG zuzustellen war. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht widerrufen worden sei und ergaben sich auch diesbezüglich keine konkreten Hinweise. Dem Rechtsanwalt wurde daher der Bescheid per RSa am 11.04.2023 durch Übernahme rechtswirksam zugestellt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vollmacht betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.08.2019 auch für das gegenständliche Verfahren aufgrund des engen Verfahrenszusammenhang weiterhin aufrecht war (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188, insbesondere Rz 12 bis 14).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vollmacht betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.08.2019 auch für das gegenständliche Verfahren aufgrund des engen Verfahrenszusammenhang weiterhin aufrecht war vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188, insbesondere Rz 12 bis 14). Die Zustellung per RSa an den Rechtsanwalt erfolgte daher rechtswirksam. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch der Beschwerdeführer den Bescheid persönlich am 13.04.2023 übernahm. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer geduldet ist. So ergibt sich eine solche weder aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023 noch liegen Anhaltspunkte (auch unter Berücksichtigung eines aktuellen Auszuges aus dem Fremdenregister) dahingehend vor, dass er über eine Karte für Geduldete verfügen sollte. Vielmehr führt er aus, dass ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei (S. 9 der Beschwerde, AS 356). Auch sonst sind keine Rechtswidrigkeiten hervorgekommen: Dem BFA kann aufgrund des Umstandes, dass es im Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt, was vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht konkret bestritten wurde, nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes unter Mitwirkung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisedokument verfügt und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, hat er nicht behauptet (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121).Dem BFA kann aufgrund des Umstandes, dass es im Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt, was vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht konkret bestritten wurde, nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes unter Mitwirkung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisedokument verfügt und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, hat er nicht behauptet vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.2. Zum Antrag betreffend Kostenersatz: Soweit der Beschwerdeführer Kostenersatz begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag mangels Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 35 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war. Soweit der Beschwerdeführer Kostenersatz begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag mangels Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 35, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war. 3.1.3. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. 3.2. Zu Spruchteil B. – Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2271342.1.00