RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlW293 2244688-1 Spruch, W293 2244688-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Text, Begründung:, , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine damals minderjährige syrische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 21.01.2016, Zl. XXXX wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 iVm § 24 Ab. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 21.01.2016, Zl. römisch 40 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Ab. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
- Die Beschwerdeführerin verließ am 10.03.2017 freiwillig mit seiner Familie Österreich.
- Mit Bescheid des Bundesamts vom 13.08.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 21.01.2016 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt. Es wurde festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigten Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamts vom 13.08.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 21.01.2016 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt. Es wurde festgestellt, dass dies keine Auswirkungen auf ihre Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigten Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Die Beschwerdeführerin reiste am 25.01.2021 in Begleitung ihres Bruder XXXX (IFA: XXXX ) sowie ihrer Stiefmutter XXXX (IFA: XXXX ) neuerlich in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführerin reiste am 25.01.2021 in Begleitung ihres Bruder römisch 40 (IFA: römisch 40 ) sowie ihrer Stiefmutter römisch 40 (IFA: römisch 40 ) neuerlich in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 26.01.2021 fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 06.05.2021 eine Einvernahme durch das Bundesamt. Am selben Tag erfolgte auch eine Einvernahme von XXXX , in der diese angab, nicht die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin zu sein.
- Am 26.01.2021 fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 06.05.2021 eine Einvernahme durch das Bundesamt. Am selben Tag erfolgte auch eine Einvernahme von römisch 40 , in der diese angab, nicht die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin zu sein.
- Mit der verfahrensgegenständlichen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 24.06.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit der verfahrensgegenständlichen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 24.06.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführerin wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Mit Zustellverfügung vom 25.06.2021 wurde die Zustellung an die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX (Mutter) verfügt. Als Zustellort wurde die Wohnadresse angegeben. XXXX übernahm das Poststück am 28.06.2021.
- Mit Zustellverfügung vom 25.06.2021 wurde die Zustellung an die Beschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 (Mutter) verfügt. Als Zustellort wurde die Wohnadresse angegeben. römisch 40 übernahm das Poststück am 28.06.
- Mit Schriftsatz vom 20.07.2021 erhob die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH Beschwerde. Dem Schriftsatz beigelegt wurde eine Vollmacht, unterfertigt von der Beschwerdeführerin, sowie von XXXX , Letztere mit dem Zusatz „gesetzliche Vertreterin“.
- Mit Schriftsatz vom 20.07.2021 erhob die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH Beschwerde. Dem Schriftsatz beigelegt wurde eine Vollmacht, unterfertigt von der Beschwerdeführerin, sowie von römisch 40 , Letztere mit dem Zusatz „gesetzliche Vertreterin“.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.11.2022 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 09.01.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde auf, einen Nachweis für die Vertretungsmacht von XXXX für die Kinder XXXX und XXXX (Beschwerdeführerin) vorzulegen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, XXXX habe in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vom 06.05.2021 angegeben, nicht die leibliche Mutter der beiden minderjährigen Kinder zu sein. Vorgelegt sei diesbezüglich eine Vollmacht an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen worden, unterfertigt von der Beschwerdeführerin sowie von XXXX als gesetzliche Vertreterin.
- Mit Schreiben vom 09.01.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde auf, einen Nachweis für die Vertretungsmacht von römisch 40 für die Kinder römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführerin) vorzulegen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, römisch 40 habe in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vom 06.05.2021 angegeben, nicht die leibliche Mutter der beiden minderjährigen Kinder zu sein. Vorgelegt sei diesbezüglich eine Vollmacht an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen worden, unterfertigt von der Beschwerdeführerin sowie von römisch 40 als gesetzliche Vertreterin.
- Mit Schreiben vom 12.01.2023 nahm das Bundesamt diesbezüglich Stellung, dass kein schriftlicher Nachweis für die Vertretungsmacht von XXXX für die minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführerin XXXX sowie seinen Bruder XXXX vorliege. Durch den Sachbearbeiter sei – im Wege der Glaubhaftmachung – das Familienbuch in Verbindung mit den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Familienangehörigen als Grundlage für eine aufrechte Vertretung herangezogen worden. XXXX werde dort als Zweitfrau des Vaters der Beschwerdeführersin geführt. Seitens der Kinder sei auch nicht in Zweifel gezogen worden, dass diese seit Jahren mit der Erziehung und Vertretung der Kinder betraut gewesen sei, was aufgrund des Ablebens der Erstehefrau auch logisch nachvollziehbar sei.
- Mit Schreiben vom 12.01.2023 nahm das Bundesamt diesbezüglich Stellung, dass kein schriftlicher Nachweis für die Vertretungsmacht von römisch 40 für die minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführerin römisch 40 sowie seinen Bruder römisch 40 vorliege. Durch den Sachbearbeiter sei – im Wege der Glaubhaftmachung – das Familienbuch in Verbindung mit den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Familienangehörigen als Grundlage für eine aufrechte Vertretung herangezogen worden. römisch 40 werde dort als Zweitfrau des Vaters der Beschwerdeführersin geführt. Seitens der Kinder sei auch nicht in Zweifel gezogen worden, dass diese seit Jahren mit der Erziehung und Vertretung der Kinder betraut gewesen sei, was aufgrund des Ablebens der Erstehefrau auch logisch nachvollziehbar sei.
- Mit Schreiben vom 18.01.2023 langte eine Stellungnahme der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein. In dieser wurde auf das Haager Kinderschutzübereinkommen (HKSÜ) verwiesen und ausgeführt, dass sich das anzuwendende Obsorge- bzw. Vertretungsrecht nach dem Aufenthaltsort des Kindes richte. Das Obsorge- bzw. Vertretungsrecht bestehe jedoch nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts fort (Verweis auf Art. 16 Abs. 3 HKSÜ). Im gegenständlichen Fall seien die Beschwerdeführerin sowie ihr Bruder bzw. XXXX bereits im Jahr 2015 nach Österreich geflüchtet und hätten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen sei der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Auch betreffend den leiblichen Vater der Beschwerdeführerin, XXXX (IFA: XXXX ) sei ein Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz geführt worden. Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH beantragte, das Gericht möge zur Beurteilung der Frage, ob und inwieweit XXXX zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdeerhebung ausreichend Vertretungsmacht hinsichtlich der Beschwerdeführerin zugekommen sei, den Verfahrensakt betreffend XXXX einholen, weil sich aufgrund dessen Aussagen Rückschlüsse auf die Vertretungsmacht ergeben könnten. Des Weiteren habe sich XXXX spätestens ab dem Zeitpunkt der Heirat mit XXXX bereits in Syrien vollumfänglich um die Beschwerdeführerin gekümmert, hätte jedoch nicht nur de facto die Obsorge und Vertretung der Beschwerdeführerin inne, sondern käme ihr auch aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht durch den Ehemann ein rechtsgültiges Vertretungsrecht für die Kinder zu. XXXX sei von ihrem Ehemann bereits in Syrien mit der Obsorge und Vertretung beauftragt bzw. bevollmächtigt worden und werde diesbezüglich eine Bestätigung des Ehemannes von XXXX bzw. des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt. In Zusammenschau mit der obangeführten Rechtslage ergebe sich, dass in casu syrisches Personenstandsrecht anzuwenden sei. Vor Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Kinder nach Österreich sei XXXX bereits rechtsgültig die Vertretung und Obsorge zugekommen, weshalb gemäß Art. 16 Abs. 3 HKSÜ maßgeblich nach syrischem Recht diese Vertretungssituation auch in Österreich fortzuführen bzw. auf den gegenständlichen Fall anwendbar sei. XXXX habe daher bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für die Beschwerdeführerin rechtswirksam durch eigene Vertretungsmacht eine Vollmacht an den ausgewiesenen Rechtsvertreter ausstellen können. Beigelegt wurde eine Kopie eines Fotos der Heiratsurkunde von XXXX sowie eine (großteils unleserliche) Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX , betreffend Obsorge und Vertretung.
- Mit Schreiben vom 18.01.2023 langte eine Stellungnahme der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein. In dieser wurde auf das Haager Kinderschutzübereinkommen (HKSÜ) verwiesen und ausgeführt, dass sich das anzuwendende Obsorge- bzw. Vertretungsrecht nach dem Aufenthaltsort des Kindes richte. Das Obsorge- bzw. Vertretungsrecht bestehe jedoch nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts fort (Verweis auf Artikel 16, Absatz 3, HKSÜ). Im gegenständlichen Fall seien die Beschwerdeführerin sowie ihr Bruder bzw. römisch 40 bereits im Jahr 2015 nach Österreich geflüchtet und hätten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen sei der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Auch betreffend den leiblichen Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 (IFA: römisch 40 ) sei ein Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz geführt worden. Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH beantragte, das Gericht möge zur Beurteilung der Frage, ob und inwieweit römisch 40 zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdeerhebung ausreichend Vertretungsmacht hinsichtlich der Beschwerdeführerin zugekommen sei, den Verfahrensakt betreffend römisch 40 einholen, weil sich aufgrund dessen Aussagen Rückschlüsse auf die Vertretungsmacht ergeben könnten. Des Weiteren habe sich römisch 40 spätestens ab dem Zeitpunkt der Heirat mit römisch 40 bereits in Syrien vollumfänglich um die Beschwerdeführerin gekümmert, hätte jedoch nicht nur de facto die Obsorge und Vertretung der Beschwerdeführerin inne, sondern käme ihr auch aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht durch den Ehemann ein rechtsgültiges Vertretungsrecht für die Kinder zu. römisch 40 sei von ihrem Ehemann bereits in Syrien mit der Obsorge und Vertretung beauftragt bzw. bevollmächtigt worden und werde diesbezüglich eine Bestätigung des Ehemannes von römisch 40 bzw. des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt. In Zusammenschau mit der obangeführten Rechtslage ergebe sich, dass in casu syrisches Personenstandsrecht anzuwenden sei. Vor Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Kinder nach Österreich sei römisch 40 bereits rechtsgültig die Vertretung und Obsorge zugekommen, weshalb gemäß Artikel 16, Absatz 3, HKSÜ maßgeblich nach syrischem Recht diese Vertretungssituation auch in Österreich fortzuführen bzw. auf den gegenständlichen Fall anwendbar sei. römisch 40 habe daher bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für die Beschwerdeführerin rechtswirksam durch eigene Vertretungsmacht eine Vollmacht an den ausgewiesenen Rechtsvertreter ausstellen können. Beigelegt wurde eine Kopie eines Fotos der Heiratsurkunde von römisch 40 sowie eine (großteils unleserliche) Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 , betreffend Obsorge und Vertretung.
- Mit Schreiben vom 31.01.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die Originale der mit Schreiben vom 08.02.2023 vorgelegten Dokumente vorzulegen, nachdem die vorgelegten Kopien der Fotos teilweise unleserlich waren.
- Mit Schreiben vom 08.02.2023 legte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH unter anderem ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin, XXXX , ausgestellt am 12.02.2023 in XXXX , bezeugt von zwei Zeugen sowie bestätigt vom Bezirksvorsteher in XXXX , Syrien, vor, in dem dieser angibt, dass seiner Ehe mit seiner ersten Ehefrau XXXX die Kinder XXXX entstammen würden, er nach dem Tod von XXXX XXXX geheiratet habe und dieser Ehe drei Kinder entstammen würden. XXXX habe auch die Kinder aus seiner ersten Ehe betreut, aufgezogen und sich um diese gesorgt bzw. diese erzogen. Er habe nichts dagegen, dass XXXX die Obsorge für seine Kinder XXXX und XXXX erhalte, weil sie die Kinder in der Vergangenheit betreut habe.
- Mit Schreiben vom 08.02.2023 legte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH unter anderem ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ausgestellt am 12.02.2023 in römisch 40 , bezeugt von zwei Zeugen sowie bestätigt vom Bezirksvorsteher in römisch 40 , Syrien, vor, in dem dieser angibt, dass seiner Ehe mit seiner ersten Ehefrau römisch 40 die Kinder römisch 40 entstammen würden, er nach dem Tod von römisch 40 römisch 40 geheiratet habe und dieser Ehe drei Kinder entstammen würden. römisch 40 habe auch die Kinder aus seiner ersten Ehe betreut, aufgezogen und sich um diese gesorgt bzw. diese erzogen. Er habe nichts dagegen, dass römisch 40 die Obsorge für seine Kinder römisch 40 und römisch 40 erhalte, weil sie die Kinder in der Vergangenheit betreut habe.
- Mit Schreiben vom 27.02.2023 wurden die Originale dem Bundesverwaltungsgericht übersandt.
- Am 28.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin, ihr Bruder XXXX sowie die zweite Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX , im Beisein einer Vertreterin der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch ausführlich zur Frage der Vertretungsmacht bzw. zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung zeitweise teil, dies insbesondere betreffend die Frage der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführerin wurde am Ende der Verhandlung eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb dieser Frist langte keine Stellungnahme ein.
- Am 28.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin, ihr Bruder römisch 40 sowie die zweite Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Beisein einer Vertreterin der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch ausführlich zur Frage der Vertretungsmacht bzw. zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung zeitweise teil, dies insbesondere betreffend die Frage der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführerin wurde am Ende der Verhandlung eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb dieser Frist langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen.
- Feststellungen: 1.
- Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:1.
- Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und syrische Staatsangehörige.1.
- Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und syrische Staatsangehörige. 1.
- Die Beschwerdeführerin reiste am 25.01.2021 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Bruder XXXX sowie der zweiten Ehefrau seines Vaters, XXXX , über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Zustellung des „Bescheides“ minderjährig.1.
- Die Beschwerdeführerin reiste am 25.01.2021 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Bruder römisch 40 sowie der zweiten Ehefrau seines Vaters, römisch 40 , über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Zustellung des „Bescheides“ minderjährig. 1.
- XXXX war im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesamt keine gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin. Ihr wurde auch keine rechtswirksame Vollmacht erteilt, die sie im Verfahren vor dem Bundesamt im Jahr 2021 zur Setzung von Verfahrenshandlungen ermächtigt hätte. 1.
- römisch 40 war im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesamt keine gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin. Ihr wurde auch keine rechtswirksame Vollmacht erteilt, die sie im Verfahren vor dem Bundesamt im Jahr 2021 zur Setzung von Verfahrenshandlungen ermächtigt hätte. 1.
- Am 06.05.2021 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt. An dieser nahm XXXX teil. Dem diesbezüglichen Protokoll ist zu entnehmen, dass an der Befragung des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertretung die Mutter teilgenommen habe. Weiters finden sich im Protokoll folgende Protokollierungen:1.
- Am 06.05.2021 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt. An dieser nahm römisch 40 teil. Dem diesbezüglichen Protokoll ist zu entnehmen, dass an der Befragung des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertretung die Mutter teilgenommen habe. Weiters finden sich im Protokoll folgende Protokollierungen: „LA: Wer ist Ihre leibliche Mutter? VP: XXXX .“VP: römisch 40 .“ 1.
- Im Verfahren vor dem Bundesamt wurde keine Vollmacht vorgelegt bzw. auch nie vorgebracht, dass XXXX als Vertreterin für den Vater, letzterer als gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, agieren würde.1.
- Im Verfahren vor dem Bundesamt wurde keine Vollmacht vorgelegt bzw. auch nie vorgebracht, dass römisch 40 als Vertreterin für den Vater, letzterer als gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, agieren würde. 1.
- Mit „Bescheid“ des Bundesamts vom 24.06.2021 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr subsidiärer Schutz erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde für ein Jahr erteilt. Aus der Zustellverfügung ergibt sich, dass der „Bescheid“ an die Beschwerdeführerin, „vertreten durch XXXX (Mutter)“ adressiert war. Die Erledigung wurde von XXXX am 28.06.2021 übernommen.Aus der Zustellverfügung ergibt sich, dass der „Bescheid“ an die Beschwerdeführerin, „vertreten durch römisch 40 (Mutter)“ adressiert war. Die Erledigung wurde von römisch 40 am 28.06.2021 übernommen. 1.
- Gegen diesen „Bescheid“ richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Diese wurde von der Bundesagentur für Betreuung- und Unterstützungsleistungen GmbH eingebracht. Beigelegt ist eine Vollmacht, unterfertigt von der Beschwerdeführerin, sowie von XXXX . Bei letzterer Unterschrift findet sich der Hinweis „gesetzliche Vertreterin“.1.
- Gegen diesen „Bescheid“ richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Diese wurde von der Bundesagentur für Betreuung- und Unterstützungsleistungen GmbH eingebracht. Beigelegt ist eine Vollmacht, unterfertigt von der Beschwerdeführerin, sowie von römisch 40 . Bei letzterer Unterschrift findet sich der Hinweis „gesetzliche Vertreterin“. 1.
- Im Verfahren wurde ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin XXXX , erstellt am 12.02.2023, vorgelegt. Dieses lautet wie folgt:1.
- Im Verfahren wurde ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin römisch 40 , erstellt am 12.02.2023, vorgelegt. Dieses lautet wie folgt: „Ich, der Unterzeichnete XXXX ; Sohn von XXXX , meine Mutter XXXX , geboren in XXXX am 20.5.1976 und registriert in XXXX 1/4, bestätige, dass ich die verstorbene XXXX , Tochter von XXXX und XXXX , geboren in Saadia am XXXX , die am XXXX starb, geheiratet habe und dieser Ehe die unten genannten Kinder entstammenXXXX , Tochter von XXXX , ihre Mutter XXXX , Qamischli, 28.3.2005XXXX , Sohn von XXXX , seine Mutter XXXX , Qamischli, 26.4.2006XXXX , Tochter von XXXX , ihre Mutter XXXX , geboren 25.1.2008„Ich, der Unterzeichnete römisch 40 ; Sohn von römisch 40 , meine Mutter römisch 40 , geboren in römisch 40 am 20.5.1976 und registriert in römisch 40 1/4, bestätige, dass ich die verstorbene römisch 40 , Tochter von römisch 40 und römisch 40 , geboren in Saadia am römisch 40 , die am römisch 40 starb, geheiratet habe und dieser Ehe die unten genannten Kinder entstammen, römisch 40 , Tochter von römisch 40 , ihre Mutter römisch 40 , Qamischli, 28.3.2005, römisch 40 , Sohn von römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , Qamischli, 26.4.2006, römisch 40 , Tochter von römisch 40 , ihre Mutter römisch 40 , geboren 25.1.2008 Dann heiratete ich Frau XXXX , Tochter von XXXX , und unsere Ehe drei Kinder entstammen. Frau XXXX betreute meine Kinder, zog sie auf und sorgte für sie. Sie hat sie selbst erzogen. Sie war eine ideale Mutter. Ich habe nichts dagegen, dass Frau XXXX , Tochter von XXXX , die Obsorge für meine Kinder, XXXX , Sohn von XXXX , und XXXX , Tochter von XXXX , erhält, da sie die Kinder in der Vergangenheit betreut hat. Dann heiratete ich Frau römisch 40 , Tochter von römisch 40 , und unsere Ehe drei Kinder entstammen. Frau römisch 40 betreute meine Kinder, zog sie auf und sorgte für sie. Sie hat sie selbst erzogen. Sie war eine ideale Mutter. Ich habe nichts dagegen, dass Frau römisch 40 , Tochter von römisch 40 , die Obsorge für meine Kinder, römisch 40 , Sohn von römisch 40 , und römisch 40 , Tochter von römisch 40 , erhält, da sie die Kinder in der Vergangenheit betreut hat. Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und bestätige dies mit meiner Unterschrift [handschriftlich] XXXX am [Stempelabdruck]
- Februar 2023Unterschrift des Erklärungsgebers[unleserliche Unterschrift], [Fingerabdruck][handschriftlich] römisch 40 am [Stempelabdruck]
- Februar 2023, Unterschrift des Erklärungsgebers, [unleserliche Unterschrift], [Fingerabdruck] [handschriftlich] Ich, der Bezirksvorsteher in XXXX , bestätige, dass die in dieser Erklärung ausgeführten Informationen richtig sind und die Wahrheit sowie die Realität entsprechen. Die Zeugen bestätigen diese Informationen mit ihren Unterschriften.[handschriftlich] Ich, der Bezirksvorsteher in römisch 40 , bestätige, dass die in dieser Erklärung ausgeführten Informationen richtig sind und die Wahrheit sowie die Realität entsprechen. Die Zeugen bestätigen diese Informationen mit ihren Unterschriften. [handschriftlich] Erster ZeugeXXXX , Sohn von XXXX und XXXX 08090216666 20.06.2011 XXXX XXXX „arabischer Buchstabe Khaa“ 1/8, geboren in XXXX 961 [Fingerabdruck][handschriftlich] Erster Zeuge, römisch 40 , Sohn von römisch 40 und römisch 40 08090216666 20.06.2011, römisch 40 , römisch 40 „arabischer Buchstabe Khaa“ 1/8, geboren in römisch 40 961 [Fingerabdruck] [handschriftlich] Zweiter ZeugeXXXX , Sohn von XXXX [unleserlich]08130099246 XXXX 1.3.2004XXXX „arabischer Buchstabe Khaa“ 27/1, geboren XXXX 20.12.968 [Fingerabdruck][handschriftlich] Zweiter Zeuge, römisch 40 , Sohn von römisch 40 [unleserlich]08130099246, römisch 40 1.3.2004, römisch 40 „arabischer Buchstabe Khaa“ 27/1, geboren römisch 40 20.12.968 [Fingerabdruck] [handschriftlich] Bezirksvorsteher in XXXX [handschriftlich] Bezirksvorsteher in römisch 40 [unleserliche Unterschrift] Ein Stempelabdruck des Bezirksvorstehers in XXXX Ein Stempelabdruck des Bezirksvorstehers in römisch 40 Ein Stempelabdruck des Ministeriums für Lokalverwaltung, Gouvernement Al-Hasaka, Region Al-Qamischli, XXXX , Vorsteher des Bezirks XXXX in Al-Qamischli, [syrisches Emblem]“Ein Stempelabdruck des Ministeriums für Lokalverwaltung, Gouvernement Al-Hasaka, Region Al-Qamischli, römisch 40 , Vorsteher des Bezirks römisch 40 in Al-Qamischli, [syrisches Emblem]“
- Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung stützt sich auf den vorliegenden Verfahrensakt, unter anderem auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 26.01.2021) und dem Bundesamt (siehe Einvernahme durch das Bundesamt vom 06.05.2021). 2.
- Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verfahrensschritten und können dem Gerichtsakt entnommen werden. 2.
- Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumenten der Beschwerdeführerin. Diese wurden von XXXX in ihrer eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2021 vorgelegt.2.
- Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumenten der Beschwerdeführerin. Diese wurden von römisch 40 in ihrer eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2021 vorgelegt. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX sowie von XXXX am 25.01.2021 in Österreich eingereist ist, kann der im Akt einliegenden Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 25.01.2021 sowie der Erstbefragung vom 26.01.2021 entnommen werden. Dass die Beschwerdeführerin am 25.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist ebenfalls der Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 25.01.2021 zu entnehmen.2.
- Dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 sowie von römisch 40 am 25.01.2021 in Österreich eingereist ist, kann der im Akt einliegenden Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 25.01.2021 sowie der Erstbefragung vom 26.01.2021 entnommen werden. Dass die Beschwerdeführerin am 25.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist ebenfalls der Meldung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 25.01.2021 zu entnehmen. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt angab, dass XXXX nicht ihre leibliche Mutter ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Protokoll (vgl. Einvernahme vom 06.05.2021, S. 4) und wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise in Frage gestellt.2.
- Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt angab, dass römisch 40 nicht ihre leibliche Mutter ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Protokoll vergleiche Einvernahme vom 06.05.2021, S. 4) und wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise in Frage gestellt. Dass XXXX im Übrigen keine gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt war, ergibt sich daraus, dass diese nicht die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin ist, sie diese nicht adoptiert hat, ihr auch nicht behördlich eine Vertretungsbefugnis übertragen wurde (siehe insbesondere Verhandlungsprotokoll S. 9 ff). Dass römisch 40 im Übrigen keine gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt war, ergibt sich daraus, dass diese nicht die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin ist, sie diese nicht adoptiert hat, ihr auch nicht behördlich eine Vertretungsbefugnis übertragen wurde (siehe insbesondere Verhandlungsprotokoll S. 9 ff). Dass keine rechtswirksame Vertretung erteilt wurde, ergibt sich aus den Aussagen von XXXX bzw. mangels Vorlage entsprechender Unterlagen. Als Nachweis einer Vertretungsmacht verwies XXXX auf das unter Punkt 1.
- zitierte Schreiben. Diesem ist zu entnehmen, dass der leibliche Vater der Beschwerdeführerin damit einverstanden wäre, dass XXXX die Obsorge für die Beschwerdeführerin erhalte. Es wird darin jedoch nicht angeführt, dass er ihr dadurch auch entsprechende Vertretungsbefugnisse erteilt habe, ihn selbst im Verfahren zu vertreten. Insbesondere bestand auch laut Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2023 nie ein Obsorgebeschluss eines österreichischen Gerichtes (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).Dass keine rechtswirksame Vertretung erteilt wurde, ergibt sich aus den Aussagen von römisch 40 bzw. mangels Vorlage entsprechender Unterlagen. Als Nachweis einer Vertretungsmacht verwies römisch 40 auf das unter Punkt 1.
- zitierte Schreiben. Diesem ist zu entnehmen, dass der leibliche Vater der Beschwerdeführerin damit einverstanden wäre, dass römisch 40 die Obsorge für die Beschwerdeführerin erhalte. Es wird darin jedoch nicht angeführt, dass er ihr dadurch auch entsprechende Vertretungsbefugnisse erteilt habe, ihn selbst im Verfahren zu vertreten. Insbesondere bestand auch laut Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2023 nie ein Obsorgebeschluss eines österreichischen Gerichtes vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben mit dem Wunsch des leiblichen Vaters der Beschwerdeführerin, es könne XXXX die Obsorge für die Beschwerdeführerin erhalten, erst am 12.02.2023 erstellt wurde, somit nach „Bescheid“erlassung durch das Bundesamt sowie nach Beschwerdeeinbringung.Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben mit dem Wunsch des leiblichen Vaters der Beschwerdeführerin, es könne römisch 40 die Obsorge für die Beschwerdeführerin erhalten, erst am 12.02.2023 erstellt wurde, somit nach „Bescheid“erlassung durch das Bundesamt sowie nach Beschwerdeeinbringung. 2.
- Die Feststellungen zum Ablauf der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2021 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Protokoll. 2.
- In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Behördenvertreter, dass im Zeitpunkt der Einvernahme kein schriftlicher Nachweis für eine etwaige Vertretungsmacht von XXXX für die Beschwerdeführerin vorlag. Es seien umfassende Dokumente vorgelegt worden, etwa das Familienbuch und andere Personenstandsdokumente. Eine explizite Vollmacht sei aber nicht vorgelegt worden. Es sei auch nicht von XXXX vorgebracht worden, dass sie vom Vater des Beschwerdeführers mit seiner Vertretung vor österreichischen Behörden betraut gewesen sei (vgl. die Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, S. 10). 2.
- In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Behördenvertreter, dass im Zeitpunkt der Einvernahme kein schriftlicher Nachweis für eine etwaige Vertretungsmacht von römisch 40 für die Beschwerdeführerin vorlag. Es seien umfassende Dokumente vorgelegt worden, etwa das Familienbuch und andere Personenstandsdokumente. Eine explizite Vollmacht sei aber nicht vorgelegt worden. Es sei auch nicht von römisch 40 vorgebracht worden, dass sie vom Vater des Beschwerdeführers mit seiner Vertretung vor österreichischen Behörden betraut gewesen sei vergleiche die Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, S. 10). 2.
- Die Feststellungen zu dem als „Bescheid“ titulierten Schreiben vom 24.06.2021 sowie zur Zustellverfügung bzw. zur Übernahme des Schriftstücks durch XXXX ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben samt Zustellverfügung und Zustellnachweis.2.
- Die Feststellungen zu dem als „Bescheid“ titulierten Schreiben vom 24.06.2021 sowie zur Zustellverfügung bzw. zur Übernahme des Schriftstücks durch römisch 40 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben samt Zustellverfügung und Zustellnachweis. 2.
- Die Angaben zur Beschwerde ergeben sich aus der im Akt einliegenden Beschwerde. 2.
- Die Angaben zum Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 12.02.2023 ergeben sich aus der Aktenvorlage. Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Übersetzung dieses Dokumentes durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher und Übersetzer für die Sprache Arabisch ein, die mit Schreiben vom 01.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Vertreter § 10.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) Handlungsfähigkeit § 10.Paragraph 10,
(1)Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(1)Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2)In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.
(3)Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.
(3)Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen. … 3.
- Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung (vgl. u.a. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Bescheidbeschwerde abzusprechen. Die Beschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existenten Bescheid ist somit zurückzuweisen (VwGH 06.06.2019, Ra 2019/16/0106).3.
- Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vergleiche u.a. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Bescheidbeschwerde abzusprechen. Die Beschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existenten Bescheid ist somit zurückzuweisen (VwGH 06.06.2019, Ra 2019/16/0106). Ist ein angefochtener Bescheid nicht der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrem (ausgewiesenen) Rechtsvertreter, sondern einer als Empfänger bezeichneten anderen Person (z.B. einem nicht von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigten Rechtsanwalt) zugestellt worden, so kommt eine Heilung eines Zustellungsmangels weder iSd § 7 noch iSd § 9 Abs. 1
- Satz ZustG in Betracht. Mangels rechtswirksamer Zustellung kann daher ein derartiger Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodass die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (VwGH 18.05.1994, 93/09/0115).Ist ein angefochtener Bescheid nicht der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrem (ausgewiesenen) Rechtsvertreter, sondern einer als Empfänger bezeichneten anderen Person (z.B. einem nicht von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigten Rechtsanwalt) zugestellt worden, so kommt eine Heilung eines Zustellungsmangels weder iSd Paragraph 7, noch iSd Paragraph 9, Absatz eins,
- Satz ZustG in Betracht. Mangels rechtswirksamer Zustellung kann daher ein derartiger Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodass die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: 3.
- Die ohne gesetzlichen Vertreter in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin stellte am 25.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Antragstellung war insofern wirksam, weil nach § 10 Abs. 2 BFA-VG ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen.3.
- Die ohne gesetzlichen Vertreter in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin stellte am 25.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Antragstellung war insofern wirksam, weil nach Paragraph 10, Absatz 2, BFA-VG ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen. In der Folge erfolgte am 26.01.2021 die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der auch XXXX anwesend war, die jedoch in diesem Verfahren noch den Namen der verstorbenen leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin XXXX als ihren eigenen Namen angab. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 06.05.2021 gab diese dann erstmals ihren richtigen Namen an, weiters, dass sie nicht die leibliche Mutter des Beschwerdeführers sei. In der Folge erfolgte am 26.01.2021 die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der auch römisch 40 anwesend war, die jedoch in diesem Verfahren noch den Namen der verstorbenen leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin römisch 40 als ihren eigenen Namen angab. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 06.05.2021 gab diese dann erstmals ihren richtigen Namen an, weiters, dass sie nicht die leibliche Mutter des Beschwerdeführers sei. Eine gesetzliche Vertretungsmacht für die damals minderjährige Beschwerdeführerin kam XXXX zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht zu. Sie hat die Beschwerdeführerin nicht adoptiert. Sie wurde auch nicht von einem österreichischen Gericht mit der Obsorge der Beschwerdeführerin betraut. Eine gesetzliche Vertretungsmacht für die damals minderjährige Beschwerdeführerin kam römisch 40 zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht zu. Sie hat die Beschwerdeführerin nicht adoptiert. Sie wurde auch nicht von einem österreichischen Gericht mit der Obsorge der Beschwerdeführerin betraut. 3.
- Maßgeblich für die Beurteilung der Handlungsfähigkeit ist § 10 BFA-VG, der als lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG) gilt (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR
- GP S. 12; VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351). Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom
- Oktober 1996 (in der Folge: Haager Kinderschutzübereinkommen – HKSÜ) – dessen Anwendbarkeit die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH als gegeben erachtete – kann zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht herangezogen werden, weil dessen Anwendbarkeit voraussetzt, dass beide betreffenden Staaten Vertragspartei sind (siehe dazu u.a. Walter, Internationales Familienrecht [2017] S. 59). Syrien ist jedoch kein Vertragsstaat des HKSÜ (vgl. die Statustabelle der Vertragsstaaten, abrufbar auf der Website der HCCH unter https://ww.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=70 [abgefragt am 10.05.2023], ebenso wenig der Irak, in dem sich der Vater der Beschwerdeführerin laut deren Angaben derzeit aufhalten soll. Selbst wenn das HKSÜ zur Anwendung gelangen würde, wäre dessen Art. 17 maßgeblich, wonach sich die Ausübung der elterlichen Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes richten würde. § 10 AVG kommt als Regelung der lex fori jedenfalls zur Anwendung (siehe zum HKSÜ näher u.a. Huter in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Art. 17 HKSÜ Rz 26 ff.).3.
- Maßgeblich für die Beurteilung der Handlungsfähigkeit ist Paragraph 10, BFA-VG, der als lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG) gilt vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode S. 12; VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351). Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom
- Oktober 1996 (in der Folge: Haager Kinderschutzübereinkommen – HKSÜ) – dessen Anwendbarkeit die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH als gegeben erachtete – kann zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht herangezogen werden, weil dessen Anwendbarkeit voraussetzt, dass beide betreffenden Staaten Vertragspartei sind (siehe dazu u.a. Walter, Internationales Familienrecht [2017] S. 59). Syrien ist jedoch kein Vertragsstaat des HKSÜ vergleiche die Statustabelle der Vertragsstaaten, abrufbar auf der Website der HCCH unter https://ww.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=70 [abgefragt am 10.05.2023], ebenso wenig der Irak, in dem sich der Vater der Beschwerdeführerin laut deren Angaben derzeit aufhalten soll. Selbst wenn das HKSÜ zur Anwendung gelangen würde, wäre dessen Artikel 17, maßgeblich, wonach sich die Ausübung der elterlichen Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes richten würde. Paragraph 10, AVG kommt als Regelung der lex fori jedenfalls zur Anwendung (siehe zum HKSÜ näher u.a. Huter in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Artikel 17, HKSÜ Rz 26 ff.). 3.
- Das Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 12.02.2023 kann im Übrigen nicht als Bevollmächtigung angesehen, ist diesem doch nur zu entnehmen, dass er mit einer Betrauung der Obsorge durch XXXX einverstanden wäre. Dies könnte ggf. als Wunsch des Vaters, der bei einer Obsorgebetrauung zu berücksichtigen wäre (vgl. §§ 204 f. ABGB) zu werten sein. Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass dieses Schreiben erst nach Erlassung des gegenständlichen „Bescheides“ und der dagegen gerichteten Beschwerde errichtet wurde.3.
- Das Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 12.02.2023 kann im Übrigen nicht als Bevollmächtigung angesehen, ist diesem doch nur zu entnehmen, dass er mit einer Betrauung der Obsorge durch römisch 40 einverstanden wäre. Dies könnte ggf. als Wunsch des Vaters, der bei einer Obsorgebetrauung zu berücksichtigen wäre vergleiche Paragraphen 204, f. ABGB) zu werten sein. Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass dieses Schreiben erst nach Erlassung des gegenständlichen „Bescheides“ und der dagegen gerichteten Beschwerde errichtet wurde. 3.
- Minderjährige, somit Personen, die das
- Lebensjahr nicht vollendet haben, können grundsätzlich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig. Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer dabei ihr gesetzlicher Vertreter ist, bestimmt sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre leiblichen Eltern bzw. Adoptiveltern oder einen Obsorgebetrauten vertreten. Zusätzlich enthält das BFA-VG in § 10 BFA-VG eine Regelung betreffend die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen (siehe dazu u.a. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351).XXXX ist keine gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin. Von einer Bevollmächtigung von XXXX als Vertreterin für den Vater der Beschwerdeführerin, dem zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesamt grundsätzlich die gesetzliche Vertretung für seine damals minderjährige Tochter zukam, konnte auch nicht auszugehen sein. Gemäß § 10 AVG hätte sich der Vater als gesetzlicher Vertreter zwar grundsätzlich auch durch eine natürliche Person vertreten lassen können. Das gilt auch bei einem Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters im Ausland (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 10 BFA-VG K7). 3.
- Minderjährige, somit Personen, die das
- Lebensjahr nicht vollendet haben, können grundsätzlich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig. Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer dabei ihr gesetzlicher Vertreter ist, bestimmt sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre leiblichen Eltern bzw. Adoptiveltern oder einen Obsorgebetrauten vertreten. Zusätzlich enthält das BFA-VG in Paragraph 10, BFA-VG eine Regelung betreffend die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen (siehe dazu u.a. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351)., römisch 40 ist keine gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin. Von einer Bevollmächtigung von römisch 40 als Vertreterin für den Vater der Beschwerdeführerin, dem zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesamt grundsätzlich die gesetzliche Vertretung für seine damals minderjährige Tochter zukam, konnte auch nicht auszugehen sein. Gemäß Paragraph 10, AVG hätte sich der Vater als gesetzlicher Vertreter zwar grundsätzlich auch durch eine natürliche Person vertreten lassen können. Das gilt auch bei einem Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters im Ausland vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 10, BFA-VG K7). In diesem Zusammenhang sieht jedoch § 10 Abs. 1 AVG vor, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausweisen müssen, wenngleich im Innenverhältnis die Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann (Rosenkranz/Kahl, AVG Praxiskommentar [2021] § 10 Rz 5). Generell wäre auch eine Vollmachtserteilung mündlich vor der Behörde möglich gewesen, allerdings war der Vater – als damaliger gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin – nicht in Österreich anwesend. In diesem Zusammenhang sieht jedoch Paragraph 10, Absatz eins, AVG vor, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausweisen müssen, wenngleich im Innenverhältnis die Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann (Rosenkranz/Kahl, AVG Praxiskommentar [2021] Paragraph 10, Rz 5). Generell wäre auch eine Vollmachtserteilung mündlich vor der Behörde möglich gewesen, allerdings war der Vater – als damaliger gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin – nicht in Österreich anwesend. Eine schriftliche Vollmacht lag im gegenständlichen Fall – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht vor. Zwar ermöglicht es § 10 Abs. 4 AVG der Behörde, von einer ausdrücklichen Vollmacht abzusehen, dies unter anderem dann, wenn es sich um amtsbekannte Familienangehörige oder Haushaltsangehörige handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Dabei befreit die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG jedoch nur von der Vollmachtsvorlage, nicht aber von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (siehe u.a. VwGH 24.05.2012, 2012/07/0013). Die Anwendung des § 10 Abs. 4 AVG setzt zudem voraus, dass der Vertretene rechtwirksam eine Vollmacht erteilen kann. Diesbezüglich muss der Vertretende nachweislich vom Stattfinden der Verhandlung verständigt worden sein (vgl. Rosenkranz/Kahl, AVG Praxiskommentar [2021] § 10 Rz 7). Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, der Vater der Beschwerdeführerin wurde von den Einvernahmen nicht verständigt und wurde auch kein Vollmachtsverhältnis offen gelegt, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass XXXX im gegenständlichen Verfahren als Vertreterin des Vaters der Beschwerdeführerin gehandelt hat.Eine schriftliche Vollmacht lag im gegenständlichen Fall – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht vor. Zwar ermöglicht es Paragraph 10, Absatz 4, AVG der Behörde, von einer ausdrücklichen Vollmacht abzusehen, dies unter anderem dann, wenn es sich um amtsbekannte Familienangehörige oder Haushaltsangehörige handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Dabei befreit die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG jedoch nur von der Vollmachtsvorlage, nicht aber von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln (siehe u.a. VwGH 24.05.2012, 2012/07/0013). Die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG setzt zudem voraus, dass der Vertretene rechtwirksam eine Vollmacht erteilen kann. Diesbezüglich muss der Vertretende nachweislich vom Stattfinden der Verhandlung verständigt worden sein vergleiche Rosenkranz/Kahl, AVG Praxiskommentar [2021] Paragraph 10, Rz 7). Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, der Vater der Beschwerdeführerin wurde von den Einvernahmen nicht verständigt und wurde auch kein Vollmachtsverhältnis offen gelegt, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass römisch 40 im gegenständlichen Verfahren als Vertreterin des Vaters der Beschwerdeführerin gehandelt hat. 3.
- Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundeverwaltungsgericht ist nach § 10 Abs. 3 BFA-VG für einen mündige Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger (siehe dazu auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0332). Der Rechtsberater ist dabei gesetzlicher Vertreter unmittelbar aufgrund des Gesetzes (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 10 BFA-VG K12). Bei einer Übersiedlung des Jugendlichen wechselt auch dessen Vertretung (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 10 BFA-VG K14).3.
- Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundeverwaltungsgericht ist nach Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG für einen mündige Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle der Rechtsberater, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger (siehe dazu auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0332). Der Rechtsberater ist dabei gesetzlicher Vertreter unmittelbar aufgrund des Gesetzes vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 10, BFA-VG K12). Bei einer Übersiedlung des Jugendlichen wechselt auch dessen Vertretung vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 10, BFA-VG K14). Weder der Rechtsberater noch der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger war im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt, wie auch der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, in das gegenständliche Verfahren nicht involviert. 3.
- Befragungen nach § 19 Abs 1 AsylG 2005, somit durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung, können bei mündigen unbegleiteten Minderjährigen vorerst ohne gesetzlichen Vertreter stattfinden. Widerspricht dieser der Befragung vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren, ist die Befragung in seiner Anwesenheit durchzuführen. Anderes gilt für Einvernahmen nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005, somit für Einvernahmen durch das Bundesamt. Diese haben immer in Beisein des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen zu erfolgen (vgl. § 19 Abs. 5 AsylG 2005). Ladungen und Bescheide sind immer dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen (siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 10 BFA-VG K13). Im gegenständlichen Fall war kein gesetzlicher Vertreter im Verfahren vor dem Bundesamt involviert.3.
- Befragungen nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005, somit durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung, können bei mündigen unbegleiteten Minderjährigen vorerst ohne gesetzlichen Vertreter stattfinden. Widerspricht dieser der Befragung vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren, ist die Befragung in seiner Anwesenheit durchzuführen. Anderes gilt für Einvernahmen nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005, somit für Einvernahmen durch das Bundesamt. Diese haben immer in Beisein des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen zu erfolgen vergleiche Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005). Ladungen und Bescheide sind immer dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen (siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 10, BFA-VG K13). Im gegenständlichen Fall war kein gesetzlicher Vertreter im Verfahren vor dem Bundesamt involviert. 3.
- Im Ergebnis erweist sich somit das Verfahren als mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, weil bei der Einvernahme durch das Bundesamt kein gesetzlicher Vertreter anwesend war. Weiters hat das Bundesamt den angefochtenen „Bescheid“ an die Stiefmutter der Beschwerdeführerin XXXX zugestellt und nicht an deren gesetzlichen Vertreter. Diese war als Empfängerin der Sendung genannt. Somit konnte keine Heilung gemäß § 7 ZustG eintreten. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht wirksam ergangen. Nachdem somit der Bescheid mangels Zustellung nicht existent geworden ist, ist die dagegen eingebrachte Bescheidbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 06.06.2019, Ra 2019/16/0106).3.
- Im Ergebnis erweist sich somit das Verfahren als mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, weil bei der Einvernahme durch das Bundesamt kein gesetzlicher Vertreter anwesend war. Weiters hat das Bundesamt den angefochtenen „Bescheid“ an die Stiefmutter der Beschwerdeführerin römisch 40 zugestellt und nicht an deren gesetzlichen Vertreter. Diese war als Empfängerin der Sendung genannt. Somit konnte keine Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG eintreten. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht wirksam ergangen. Nachdem somit der Bescheid mangels Zustellung nicht existent geworden ist, ist die dagegen eingebrachte Bescheidbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 06.06.2019, Ra 2019/16/0106). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende und oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende und oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2244688.1.00