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{'item': 'G304 2260845-1'}

Obsah (15)§§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 14§ 46§ 15§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlG304 2260845-1 Spruch, G304 2260845-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

A) Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wird mit 50% festgestellt. Dieser Behinderungsgrad besteht seit 05.09.2022. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 11.01.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Beilagen ein.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 14.01.2022 steht folgendes Ergebnis:In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 14.01.2022 steht folgendes Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Unterer RSW entsprechend der Stoffwechseleinstellung und des Insulinbedarfs 09.02.02 30 2 Herzerkrankung bei Bluthochdruck, suspekter koronarer Herzkrankheiten und geringen Herzklappeninsuffizienzen Unterer RSW entsprechend der erhaltenen Pumpfunktion des Herzens mit Linksherzverdickung 05.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2022 wurde dem BF dieses Sachverständigengutachten als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ zur Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten. In einem weiteren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.06.2022 wurde folgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgehalten:In einem weiteren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.06.2022 wurde folgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Insulinpflichtige Zuckerkrankheit Untere Positionsnummer entspricht der stabilen Stoffwechsellage und dem Insulinbedarf. 09.02.02 30 2 Herzmuskelerkrankung bei Bluthochdruck Unterer Positionsnummer entspricht der suspekten koronaren Herzkrankheit, den geringen Herzklappeninsuffizienzen, der Linksherzverdickung und dem Bluthochdruck bei erhaltener Pumpfunktion sowie der notwendigen medikamentösen Behandlung. 05.02.01 30 3 Lumboischialgie rechts Untere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades, den rezidivierenden Schmerzepisoden und dem weiteren Behandlungsbedarf. 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, mit der Begründung, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses daher nicht vorliegen würden. Ausgeführt wurde zudem, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage, bestehend aus dem Aktengutachten vom 14.01.2022 und dem Sachverständigengutachten vom 24.06.2022, zu entnehmen seien.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
  5. In einem eingeholten aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.09.2022, wurde folgendes Ergebnis der Begutachtung festgehalten:
  6. In einem eingeholten aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.09.2022, wurde folgendes Ergebnis der Begutachtung festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Insulinpflichtige Zuckerkrankheit Untere Positionsnummer entspricht der stabilen Stoffwechsellage und dem Insulinbedarf. 09.02.02 30 2 Herzmuskelerkrankung bei Bluthochdruck Unterer Positionsnummer entspricht der suspekten koronaren Herzkrankheit, den geringen Herzklappeninsuffizienzen, der Linksherzverdickung und dem Bluthochdruck bei erhaltener Pumpfunktion sowie der notwendigen medikamentösen Behandlung. 05.02.01 30 3 Lumboischialgie rechts Obere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen geringen Grades, den Schmerzepisoden und dem zeitweisen Behandlungsbedarf. 02.01.01 20 4 Entleerungsstörung der Blase leichten Grades bei Prostatahyperplasie. Eine Stufe über der untersten Pos. Nr. entspricht dem Befund und der medikamentösen Behandlung. 08.01.06 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen. Am Schluss dieses Bescheides steht die „Anmerkung“, dass der BF betreffend die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ eine gesonderte Erledigung erhält.
  8. Daraufhin wurde ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde gestellt.
  9. Am 12.10.2022 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  10. Mit Verfügung des BVwG vom 17.11.2022, Zl. G304 2260845-1/2Z, wurde Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter medizinischer Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung“ dem BVwG zu übermitteln.
  11. Mit Verfügung des BVwG vom 17.11.2022, Zl. G304 2260845-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegter medizinischer Befunde zu erstellen und dieses „binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung“ dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 17.11.2022, Zl. G304 2260845-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 12.12.2022 um 11:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 17.11.2022, Zl. G304 2260845-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 12.12.2022 um 11:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
  12. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 15.12.2022 wurde nach persönlicher Begutachtung des BF am 12.12.2022 Folgendes ausgeführt:
  13. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 15.12.2022 wurde nach persönlicher Begutachtung des BF am 12.12.2022 Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: GdB % 1 Insulinabhängige Zuckerkrankheit Unterer Rahmensatzwert, da stabile Stoffwechsellage und entsprechend Insulinbedarf, kein Hinweis auf Spätkomplikationen (09.02.02) 30 2 Herzmuskelerkrankung bei Bluthochdruck Unterer Rahmensatzwert, da suspekte Koronare Herzkrankheit, geringe Herzklappeninsuffizienzen, Bluthochdruck, bei erhaltener Pumpfunktion unter notwendiger Medikation (05.02.01) 30 3 Entleerungsstörung leichten bis mittleren Grades bei Prostatahyperplasie 2 Stufen über dem unteren Rahmensatzwert, da erhöhte Miktionsfrequenz auch nachts, Drangsymptomatik (Urge), keine Restharnbildung, keine Inkontinenz/keine notwendige Einlagenversorgung, psychische Begleitkomponente mitberücksichtigt (08.01.06) 30 4 Kreuzschmerzen (Lumboischialgie rechts) Oberer Rahmensatzwert, da Funktionseinschränkungen geringen Grades, Schmerzepisoden mit zeitweisem Behandlungsbedarf, Skoliose mitberücksichtigt (02.01.01) 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde Folgendes ausgeführt: „Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der führenden Gesundheitsstörung 1, welche durch die Gesundheitsstörungen 2-4 gemeinsam aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag und hinsichtlich Mobilität um insgesamt 2 Stufen angehoben wird.“
  14. Mit Verfügung des BVwG vom 16.01.2023, Zl. G304 2260845-1/4Z, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde dem BF am 10.01.2023 zugestellt bzw. von ihm übernommen.
  15. Eine schriftliche Stellungnahme zu dem, dem BF vorgehaltenen Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der BF hat einen ab Vorgutachten vom 05.09.2022 gegebenen Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  19. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  20. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
  21. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). 2.
  22. Der BF erhob gegen den Bescheid vom 29.06.2022, mit dem sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, Beschwerde und beantragte in dieser unter Bezugnahme auf seine Reizblase die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den von ihm begehrten Behindertenpass. Die seitens des BVwG beigezogene Sachverständige Dr. XXXX setzte sich in ihrem Gutachten vom 15.12.2022 ausführlich mit den gesundheitlichen Beschwerden des BF auseinander und hielt fest, dass sich sein Gesamtgrad der Behinderung auf einen Behindertengrad von 50 v.H. belaufe und daraus ergibt, dass die führende Gesundheitsstörung 1 (die mit einem Behindertengrad von 30 v.H. eingeschätzte insulinabhängige Zuckerkrankheit) durch die Gesundheitsstörungen 2 – 4 (die mit einem Behindertengrad von 30 v.H. eingeschätzte Herzmuskelerkrankung bei Bluthochdruck, die mit einem Behindertengrad von 30 v.H. eingeschätzte Entleerungsstörung leichten bis mittleren Grades bei Prostatahyperplasie sowie die mit einem Behindertengrad von 20 v.H. eingeschätzten Kreuzschmerzen) aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag und hinsichtlich Mobilität um insgesamt 2 Stufen von 30 v.H. auf 50 v.H. angehoben wird. Die seitens des BVwG beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 setzte sich in ihrem Gutachten vom 15.12.2022 ausführlich mit den gesundheitlichen Beschwerden des BF auseinander und hielt fest, dass sich sein Gesamtgrad der Behinderung auf einen Behindertengrad von 50 v.H. belaufe und daraus ergibt, dass die führende Gesundheitsstörung 1 (die mit einem Behindertengrad von 30 v.H. eingeschätzte insulinabhängige Zuckerkrankheit) durch die Gesundheitsstörungen 2 – 4 (die mit einem Behindertengrad von 30 v.H. eingeschätzte Herzmuskelerkrankung bei Bluthochdruck, die mit einem Behindertengrad von 30 v.H. eingeschätzte Entleerungsstörung leichten bis mittleren Grades bei Prostatahyperplasie sowie die mit einem Behindertengrad von 20 v.H. eingeschätzten Kreuzschmerzen) aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag und hinsichtlich Mobilität um insgesamt 2 Stufen von 30 v.H. auf 50 v.H. angehoben wird. Die Sachverständige führte folglich aus, dass „sich hinsichtlich der Bewertung der Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu den vorgutachten ergibt“ und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel „dem BF zumutbar ist“. Als „Zeitpunkt, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung gegeben ist, hielt die Sachverständige im Gutachten vom 15.12.2022 fest: „09/2022 (Vorgutachten, in dem erstmals die Harnentleerungsstörung bewertet wurde) Die Sachverständige ging von einem „Dauerzustand“ aus. Dem für schlüssig und nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 folgend besteht somit aufgrund von voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen ein ab Vorgutachten vom 05.09.2022, in welchem erstmals die Harnentleerungsstörung bewertet wurde, bestehender Gesamtgrad der Behinderung des BF in Höhe von 50 v.H. Da der BF gegen das ihm im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltene Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 keine Einwendung erhoben hat, wird dieses seitens des BVwG eingeholte Gutachten der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 45, Absatz 4, S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 15Abs. 1 S. 1 Vw

GVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, S. 1 VwGVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.2. Zu A): 3.2.1. Zu A) I. (Stattgebung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses): 3.2.1. Zu A) römisch eins. (Stattgebung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses): Gegenständlich relevante Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „§ 1.

(1)(…)
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…) ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.Paragraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn,
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder,
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder,
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)(…) (…) § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“ Wie unter Punkt 2.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltene Sachverständigengutachten vom 15.12.2022, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 50 v. H. eingeschätzt wurde, zugrunde gelegt. Die Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass sich der Gesamtbehinderungsgrad in Höhe von 50 v.H. aus der führenden mit einem Behindertengrad von 30 v.H. eingeschätzten Gesundheitsschädigung 1 (Insulinabhängige Zuckerkrankheit), erhöht um 2 Stufen durch die Gesundheitsstörungen 2 – 4 (mit 30 v.H. eingeschätzte Herzmuskelerkrankung, mit 30 v.H. eingeschätzte Entleerungsstörung leichten bis mittleren Grades bei Prostatahyperplasie und mit 20 v.H. eingeschätzte Kreuzschmerzen) aufgrund zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag und hinsichtlich Mobilität ergibt. Des Weiteren führte sie in ihrem Gutachten vom 15.12.2022 nachvollziehbar aus, dass der Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. ab dem Zeitpunkt des Vorgutachtens „09/2022“, in welchem erstmals die Harnentleerungsstörung bewertet wurde, gegeben ist. Es war daher spruchgemäß der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben und festzustellen, dass ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. vorliegt und dieser seit dem Vorgutachten vom 05.09.2022 besteht. 3.2.
  2. Soweit der BF in seiner Beschwerde um die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ersuchte, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Voraussetzungen dafür nicht zu prüfen war, ist doch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur der Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2022 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses Anfechtungsgegenstand, und erhält der BF betreffend die von ihm in der Beschwerde beantragte Zusatzeintragung, wie in der an die Stelle des Bescheides vom 29.06.2022 getretenen Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2022 am Schluss angemerkt, eine gesonderte Entscheidung, wogegen er dann gesondert Beschwerde erheben kann. 3.2.
  3. Absehen von einer Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat etwa in seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, vom BF unbestritten gebliebenen als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachtens vom 15.12.2022 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
  2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2260845.1.00

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