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{'item': 'G304 2266722-1'}

Obsah (13)§ 9Art. 133§ 13§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlG304 2266722-1 Spruch, G304 2266722-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beat

§ 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 9,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2022 wurde der am 22.09.2022 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
  2. Daraufhin wurde bei der belangten Behörde ein mit 26.01.2023 datiertes, mit Namen und Wohnadresse des BF und mit der auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 stehenden OB-Nummer versehenes kurzgehaltenes Schreiben mit Ersuchen um eine positive Entscheidung eingebracht.
  3. Am 08.02.2023 langte dieses Schreiben samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  4. Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 13.03.2023, Zl. G304 2266722-1/2Z, dem BF zugestellt am 20.03.2023, wurde dem BF wie folgt aufgetragen, seine mit Mängel behaftete „Beschwerde“ binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: „Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erteilt den Auftrag, dass folgender Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern ist: Nach Erlassung des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 29.11.2022 (…), mit dem der Auftrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, langte beim BVwG ein mit 26.01.2023 datiertes Schreiben ein, welchem Befunde beigelegt waren. Dieses Schreiben besteht aus dem Namen und der Wohnanschrift des BF, der OB-Nummer des Bescheides vom 29.11.2022 und folgendem Wortlaut: „Weitere Befunde im Verfahren der Invalidenparksch. Ich bitte um positive Entscheidung. (…).“

§ 9des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GV) hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGV) hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (…),
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren, und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. In der gegenständlichen Beschwerde ist nur die OB-Nummer des Bescheides vom 29.11.2022 enthalten. Die genaue Bezeichnung des Bescheides vom 29.11.2022 fehlt. Ebenso fehlen die Bezeichnung der belangten Behörde und eine konkrete Begründung der Beschwerde bzw. konkrete gesundheitliche Gründe für die beantragte positive Entscheidung. Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Mängelbehebung einlangen, wird die Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Mängelbehebung einlangen, wird die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“

  1. Eine Mängelbehebung ist innerhalb der gesetzten Frist und bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 wurde der am 22.09.2022 eingelangte Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Das daraufhin bei der belangten Behörde eingebrachte Schreiben enthält nur das Datum „26.01.2023“, Name und Wohnadresse des BF, die auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 stehende OB-Nummer und ein Ersuchen um eine positive Entscheidung, nicht jedoch die genaue Bezeichnung des Bescheides vom 29.11.2022, die Bezeichnung der belangten Behörde und eine konkrete Begründung der Beschwerde bzw. konkrete gesundheitliche Gründe für die beantragte positive Entscheidung als in § 9 VwGVG angeführte wesentliche Bestandteile einer Beschwerde.Das daraufhin bei der belangten Behörde eingebrachte Schreiben enthält nur das Datum „26.01.2023“, Name und Wohnadresse des BF, die auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 stehende OB-Nummer und ein Ersuchen um eine positive Entscheidung, nicht jedoch die genaue Bezeichnung des Bescheides vom 29.11.2022, die Bezeichnung der belangten Behörde und eine konkrete Begründung der Beschwerde bzw. konkrete gesundheitliche Gründe für die beantragte positive Entscheidung als in Paragraph 9, VwGVG angeführte wesentliche Bestandteile einer Beschwerde. Aufgrund dessen wurde dem BF mit Schreiben des BVwG vom 13.03.2023 ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung seiner Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung erteilt. Diesem Auftrag ist der BF innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist und darüber hinaus bis dato nicht nachgekommen.
  3. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw

G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 45, Absatz 4, S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A): Zurückweisung wegen Nichtbehebung der Mängel 3.2.1.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.2.1.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat eine Beschwerde folgende Bestandteile zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde folgende Bestandteile zu enthalten: - die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (…), - die Bezeichnung der belangten Behörde, - die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, - das Begehren und - die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079). 3.2.

  1. Nachdem mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 der am 22.09.2022 eingelangte Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, langte bei der belangten Behörde ein kurzgehaltenes Schreiben ein, welches nur das Datum „26.01.2023“, Name und Wohnadresse des BF, die auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 stehende OB-Nummer und das Ersuchen um eine positive Entscheidung, nicht jedoch die genaue Bezeichnung des Bescheides vom 29.11.2022, die Bezeichnung der belangten Behörde und eine konkrete Begründung der Beschwerde bzw. konkrete gesundheitliche Gründe für die beantragte positive Entscheidung als in § 9 VwGVG angeführte wesentliche Bestandteile einer Beschwerde enthält.3.2.
  2. Nachdem mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 der am 22.09.2022 eingelangte Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, langte bei der belangten Behörde ein kurzgehaltenes Schreiben ein, welches nur das Datum „26.01.2023“, Name und Wohnadresse des BF, die auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2022 stehende OB-Nummer und das Ersuchen um eine positive Entscheidung, nicht jedoch die genaue Bezeichnung des Bescheides vom 29.11.2022, die Bezeichnung der belangten Behörde und eine konkrete Begründung der Beschwerde bzw. konkrete gesundheitliche Gründe für die beantragte positive Entscheidung als in Paragraph 9, VwGVG angeführte wesentliche Bestandteile einer Beschwerde enthält. Die gegenständliche Beschwerde konnte daher nicht als zulässige Beschwerde iSv § 9 VwGVG gewertet werden.Die gegenständliche Beschwerde konnte daher nicht als zulässige Beschwerde iSv Paragraph 9, VwGVG gewertet werden. Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, die mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern, langte innerhalb der dem BF dafür gesetzten Frist und darüber hinaus bis dato keine verbesserte Beschwerde ein. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner „Beschwerde“ anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen. Es wurde daher der dem BF mit Mängelbehebungsauftrag erteilten Rechtsfolgenbelehrung, dass, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Mängelbehebung einlangen sollte, die Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird, gefolgt, und die Beschwerde spruchgemäß zurückgewiesen. Es wurde daher der dem BF mit Mängelbehebungsauftrag erteilten Rechtsfolgenbelehrung, dass, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Mängelbehebung einlangen sollte, die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird, gefolgt, und die Beschwerde spruchgemäß zurückgewiesen. 3.2.3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Fall 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.2.3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Fall 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ darstellt. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ darstellt. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). 3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.2.1. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt römisch zwei.3.2.1. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2266722.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.