4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 31.08.2022 wurde
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 80.270,45 verpflichtet. 1. Mit Bescheid des AMS vom 31.08.2022 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 80.270,45 verpflichtet. Begründend dafür wurde Folgendes angeführt: „(…) Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 zu Unrecht bezogen. Laut Erkenntnis des BVwG standen Sie 1.1.2014 bis 31.12.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Fa. (…). Ab 1.1.2018 standen Sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. M. GmbH;
VG gilt als nicht arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, ohne dass zwischen dem vollversicherten und dem geringfügigen Dienstverhältnis eine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorliegt.Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 zu Unrecht bezogen. Laut Erkenntnis des BVwG standen Sie 1.1.2014 bis 31.12.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Fa. (…). Ab 1.1.2018 standen Sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. M. GmbH;
Paragraph 12, Absatz 2, Litera h, AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, ohne dass zwischen dem vollversicherten und dem geringfügigen Dienstverhältnis eine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Am 04.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein, wobei mit „Beschwerdevorlage-Schreiben“ des AMS vom 04.11.2022 folgende „Sachverhaltsdarstellung“ mitgeteilt wurde: „Die gegenständliche Rückforderung wurde in direktem kausalem Zusammenhang (entschiedene Vorfrage) der BVwG-Entscheidung G305 2251616-1/5E (…) vorgenommen. In der jetzigen Beschwerde führt der BF weiterhin lediglich die Gründe gegen diese gegenständliche (rechtskräftige) BVwG-Entscheidung an, neue Tatsachen oder Einwände liegen nicht vor. Deshalb und da auch nach einer negativen Beschwerdevorentscheidung durch das AMS mit einem Vorlageantrag mit Sicherheit zu rechnen ist, erfolgt in diesem Falle eine direkte Vorlage an das BVwG ohne Beschwerdevorentscheidung.“ Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2023, Zl. G313 2261798-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 31.08.2022 betreffend den Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 80.270,45 abgewiesen. Diese Entscheidung stützte sich auf das rechtskräftig (rk) gewordene Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2022, Zl. G305 2251616-1/5E, womit die gegen die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 09.11.2021 gerichtete Beschwerde der M. GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer, darunter den verfahrensgegenständlichen in der Sprucheinleitung namentlich angeführten AW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 09.11.2021 bestätigt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2021 hat die ÖGK gegenüber der M. GmbH (bzw. der dortigen Beschwerdeführerin)
Vm § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und
VG 1977 idgF. ausgesprochen, dass der dortige Erstmitbeteiligte, kurz MB1 (bei welchem es sich um den in der Sprucheinleitung namentlich genannten BF handelt) auf Grund seiner Tätigkeit für die (dortige) Beschwerdeführerin (M.GmbH) in den Zeiträumen von 01.01.2014 bis 31.12.2014 und von 01.03.2015 bis 30.04.2017 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde hat weiter ausgesprochen, dass der Erstmitbeteiligte von 01.05.2017 bis 31.12.2017 auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin (M.GmbH) der Vollversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt II.) und daher die Beschwerdeführerin
Vm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie
1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abhaben und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Prüfberichten vom 15.04.2021 und 03.11.2021 zu einer näher genannten Dienstgeberkontonummer angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von EUR 14.486,88 nachzuentrichten (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2021 hat die ÖGK gegenüber der M. GmbH (bzw. der dortigen Beschwerdeführerin)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 idgF. ausgesprochen, dass der dortige Erstmitbeteiligte, kurz MB1 (bei welchem es sich um den in der Sprucheinleitung namentlich genannten BF handelt) auf Grund seiner Tätigkeit für die (dortige) Beschwerdeführerin (M.GmbH) in den Zeiträumen von 01.01.2014 bis 31.12.2014 und von 01.03.2015 bis 30.04.2017 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde hat weiter ausgesprochen, dass der Erstmitbeteiligte von 01.05.2017 bis 31.12.2017 auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin (M.GmbH) der Vollversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und daher die Beschwerdeführerin
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins und Absatz 2, sowie
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abhaben und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Prüfberichten vom 15.04.2021 und 03.11.2021 zu einer näher genannten Dienstgeberkontonummer angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von EUR 14.486,88 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch drei.).
ÖAMTC kann man aber in Österreich mindestens eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 km/h erzielen. Das Auto meiner Frau hatte in diesem Zeitraum ca. 80.000 km zurückgelegt und meines ca. 70.000 km. Es gab keinen Hinweis, dass ich mehr als das Minimum erhalten hätte, und auch keinen Hinweis, dass ich vermehrt für die M. GmbH Stunden abgeleistet hätte.“ Am 07.03.2023 brachte der gegenständliche BF beim BVwG einen mit 05.03.2023 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. G305 2251616-1 ein, und zwar in einem Schreiben mit dem Betreff „(…) Wiederaufnahmeantrag des Verfahrens wegen Falschberechnungen und Aussagen des Herrn (…) ehem Finanzbeamten“, mit folgendem Wortlaut: „(…) Ich bin sofort von dem Vorwurf des Betruges freigesprochen worden (…) Der Herr Mag. (…), der hier bei der M GmbH (ehem. GPLA-Prüfer des Finanzamtes (…), bis …5.2022) tätig war, und jetzt bei (…) tätig sei (…), wurde beim Landesgericht für Strafsachen als Zeuge vernommen. Er sagte aus, dass er in seinem Kämmerchen diese Berechnungen so für sich vorgenommen hätte. Auf die Frage meines Rechtsanwaltes, ob er die Tankrechnungen für 2 oder 1 Auto zusammengezählt hätte, musste er zugeben, dass er alles für 1 Auto zusammengerechnet hätte. Also blieb das 2. Auto (meiner Frau) 4 Jahre in der Garage stehen. Wo kommen dann die gefahrenen Kilometer her, ohne Dieselverbrauch. Weiters teilte er mit, dass er seine Berechnungen aufgrund von Stauungen und Unfällen, die er sich ausgedacht hatte, berechnet hätte, so dass er auf eine durchschnittliche km/h Leistung von nur 65 km/h gekommen wäre.
ÖAMTC kann man aber in Österreich mindestens eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 km/h erzielen. Das Auto meiner Frau hatte in diesem Zeitraum ca. 88.708 km zurückgelegt und meines ca. 74.187 km. Diese Kilometerleistung kann (statt: „können“) durch die Rechnungen der Werkstätten belegt werden. Die beiden Autos hatten eine Gesamtfahrleistung von 16.285 km. Die gesamten Kosten
Herrn (…)
allen Tankrechnungen betrug: 2014: Herr (Nachname des besagten Finanzprüfers) 2891,35 Euro
M. GmbH Buchhaltung: 2442,66 Euro 2015 2033,2 Euro 1862,19 Euro 2016 2519,68 Euro 2429,22 Euro 2017 1920,03 Euro 1825,88 Euro gesamt 9364,26 Euro 8559,95 Euro Diskrepanz: 804,31 Euro In Litern: 2014 2224,12 Liter 2492,02 Liter 2015 1848,36 Liter 1750,47 Liter 2016 2519,68 Liter 2429,22 Liter 2017 1745,48 Liter 1825,88 Liter Gesamt: 8337,64 Liter 8497,59 Liter Diskrepanz: 159,95 Liter Herr (Name des Finanzprüfers) hatte alle Dieselkraftstoffe
Rechnungen nur mir zugeordnet und nicht auf 2 Autos verteilt. Es hatte keinen Nachweis, dass ich alleine dafür zuständig wäre, sondern es waren alles nur seine Überlegungen, die er dann vor Gericht als Zeuge, zurückzog. Dieser gesamte Kraftstoffverbrauch muss auf 2 Autos verteilt werden, auf den Wagen meiner Frau (…) und meinem Fahrzeug (…). Gesamt wurden 162.895 Kilometer zurückgelegt. Dies ergibt pro Kilometer: einen Verbrauch von 0,0522 Liter pro Kilometer Dies ergibt für meinen Wagen (…) 3872,09 Liter. (…)
Herrn (…) hätte ich 118.712 km zurückgelegt, dies stimmt nicht nachweislich es waren nur 74.187 km. Eine Diskrepanz von 44.525 km. Herr (…) gibt hier zu Protokoll, dass
seinen Berechnungen bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 65 km/h ich 1.833 Stunden unterwegs gewesen wäre, dies ist falsch. Wenn ich seine 65 km/h mit meinen Kilometern berechne so komme ich auf: 74.187,7 dividiert durch 100x65km/h ergibt sich eine Stundenzahl von 1.141,33 Stunden. Fahre ich über durchschnittliche 100 km/h ergibt sich 741,8 Stunden in 4 Jahren, oder durchschnittlich eine Jahresleistung von 185,45 Stunden, also eine monatliche Stundenzahl von 15,45 Stunden. Bei einem von ihm angenommenen Kollektivvertrag von 12 Euro ergibt sich: 185,4 Euro. Bei diesem Betrag wäre ich niemals über die Zuverdienstgrenze gekommen. (…).“ Am 15.03.2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme der ÖGK zum besagten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. G305 2251616-1 ein, mit dem Antrag der ÖGK, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen. Am 17.04.2023 fand zu Zl. G305 2251616-2 über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 09.11.0221 wegen allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (Zl. G305 2251616-1) eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Diese Verhandlung fand auszugsweise wie folgt statt: „(…) VR: Wann haben Sie das Schreiben mit dem Sie die Wiederaufnahme der beiden Verfahren zu G305 2251616-1 und G313 2261798-1 verfasst? BF: Nach dem Freispruch wusste ich, dass seine Berechnungen falsch waren. Dann bin ich zu uns ins Büro gegangen und habe über eine Woche die Akten der M GmbH durchgesehen. (…) (…) BF: Die Berechnung ergab, dass die Angaben des Mag. (…) komplett falsch waren. (…). VR: Kann es sein, dass Sie dieses Schreiben über Ihr Wiederaufnahmebegehren am 05.03.2023 erstellt haben? BF: Ja. Und dann bin ich hierher zum Gericht gekommen und hab mit Frau (…) gesprochen und ihr dieses Schriftstück übergeben. VR: Kann es sein, dass Sie Frau (…) dieses Schriftstück am 07.03.2023 übergeben haben? BF: Es muss so sein. VR: Haben Sie unmittelbar anschließend an die Hauptverhandlung vom 06.02.2023 in die Unterlagen der M. Einblick genommen, um die Aussagen des Mag. (…) in der Hauptverhandlung zu verifizieren? BF: Ja. VR: Gibt es außer diesem Schreiben vom 05.03.2023 noch ein weiteres Schreiben mit dem Sie die Wiederaufnahme der beiden Verfahren oder eines der beiden Verfahren vor dem BVwG begehrt haben? BF: Nein. Von meiner Erinnerung her nein. VR: Begehren Sie nun mit diesem Schreiben die Aufnahme dieser beiden Verfahren betreffend die M. GmbH und Sie betreffend? BF: Ja. (…) VR: Ich halte Ihnen Ihr Schreiben vom 05.03.2023 (vor), mit dem Sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ 305 2251616-1 begehrten bzw. wo Sie auch heute angegeben haben, dass Sie die Aufnahme dieses Verfahrens mit diesem Schreiben begehren (…) (…) VR: Woraus ergibt sich aus diesem Schreiben, dass Sie auch das Verfahren zur GZ: 313 2261798-1 wiederaufgenommen haben wollen? BF: Es ergibt sich leider nicht aus diesem Schreiben, weil ich im Glauben war, dass das andere Verfahren zu G313 2261798-1 ruhend gestellt war. VR: Dieses Verfahren zu G313 2261798-1 wurde jetzt im März erledigt. Haben Sie das Erkenntnis von März 2023 erhalten? BF: Inzwischen ja, über meinen RV. Zwischenzeitlich war ich beim AMS vorstellig. Dort wurde mir gesagt, dass das AMS 5 Wochen Zeit hätte, über meine Eingabe und den Freispruch zu entscheiden habe. Und deswegen war ich im Glauben, dass dieses andere Verfahren ruhend war.BF: Inzwischen ja, über meinen Regierungsvorlage Zwischenzeitlich war ich beim AMS vorstellig. Dort wurde mir gesagt, dass das AMS 5 Wochen Zeit hätte, über meine Eingabe und den Freispruch zu entscheiden habe. Und deswegen war ich im Glauben, dass dieses andere Verfahren ruhend war. VR: Hat die M. (GmbH) gegen das Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2022 zu GZ G305 2251616-1/5E ein Rechtsmittel an eines der Höchstgerichte erhoben? BF: Das ist damals alles über unseren Steuerberater, Dr. (…) gelaufen und er hat das versäumt, oder ich weiß nicht warum. Ob er ein Rechtsmittel erhoben hat, weiß ich nicht. Anscheinend nicht.“ Mit Sammelbeschluss des BVwG vom 24.04.2023, Zl. G305 2251616-1/10E, G305 2251616-2/10E, wurde der auf die Wiederaufnahme des zu Zl. G305 2251616-2 abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Antrag als verspätet zurückgewiesen (1.) und eine Wiederaufnahme des zu Zl. G305 2251616-1 abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen nicht verfügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird in den Stand der Feststellungen erhoben. 1.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird in den Stand der Feststellungen erhoben. 1.2. Der AW gab in der niederschriftlich festgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.04.2023 vor dem verhandelnden Richter an, mit seinem Schreiben vom 05.03.2023 nicht nur wie in diesem Schreiben ausdrücklich angeführt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. G305 2251616-1, sondern auch die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. G313 2261798-1 zu beantragen. Mit dem am 07.03.2023 beim BVwG eingebrachten mit 05.03.2023 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. G305 2251616-1 wurde somit neben der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. G305 2251616-1 auch die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. G313 2261798-1 beantragt. Im Zuge des am 07.03.2023 beim BVwG eingebrachten Schreibens vom 05.03.2023 wurde gleich zu Beginn darauf hingewiesen, dass der AW vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden ist. 1.3. Mit Strafrechtsurteil vom 06.02.2023 wurde der AW von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe das Vergehen des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen, indem er in den Zeiträumen 1. Jänner 2014 bis 23. Dezember 2014 sowie vom 1. März 2015 bis 30. April 2019 in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des Arbeitsmarktservice (…), durch die Vorgabe, er sei bei dem von ihm und seiner Gattin geführten Unternehmen nur geringfügig beschäftigt und erziele kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung und Ausbezahlung von Notstands- und Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt EUR 80.270,45 verleitet habe, die das Arbeitsmarktservice in diesem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben,
PO freigesprochen. 1.
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Begründend dafür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verantwortung des Angeklagten durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zweifelsfrei widerlegt werden konnte, und wenngleich der Angeklagte mit seinen Angaben keineswegs einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, sich aus den vom Zeugen, einem ehemaligen GPLA-Prüfer eines Finanzamtes, in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen keine konkreten Hinweise darauf ergaben, dass der Angeklagte während des anklagegegenständlichen Tatzeitraums neben seinen Notstandshilfebezügen weitere Einkünfte in einem die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Ausmaß bezog. So habe die Buchhaltung der M GmbH im Zeitpunkt der vom besagten Finanzprüfer durchgeführten Prüfung keine die geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Auszahlungen an den Angeklagten aufgewiesen. Für die Zeiträume vor und nach dieser Prüfung konnte weder durch die Aussage des Zeugen noch durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens etwas Gegenteiliges festgestellt werden. Begründend dafür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verantwortung des Angeklagten durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zweifelsfrei widerlegt werden konnte, und wenngleich der Angeklagte mit seinen Angaben keineswegs einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, sich aus den vom Zeugen, einem ehemaligen GPLA-Prüfer eines Finanzamtes, in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen keine konkreten Hinweise darauf ergaben, dass der Angeklagte während des anklagegegenständlichen Tatzeitraums neben seinen Notstandshilfebezügen weitere Einkünfte in einem die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Ausmaß bezog. So habe die Buchhaltung der M GmbH im Zeitpunkt der vom besagten Finanzprüfer durchgeführten Prüfung keine die geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Auszahlungen an den Angeklagten aufgewiesen. Für die Zeiträume vor und nach dieser Prüfung konnte weder durch die Aussage des Zeugen noch durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens etwas Gegenteiliges festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Der in den Stand der Feststellungen erhobene unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Gerichtsakten des BVwG zu Zl. G313 2261798-1 und G313 2261798-2 und zu Zl. G305 2251616-1 und G305 2251616-2. Der in den Stand der Feststellungen erhobene unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Gerichtsakten des BVwG zu Zl. G313 2261798-1 und G313 2261798-2 und zu Zl. G305 2251616-1 und G305 2251616-2. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) 3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, gestützt auf den nach mündlicher Verhandlung vor dem BVwG zu Zl. G305 2251616-2 vom 17.04.2023 ergangenen Sammelbeschluss des BVwG vom 23.04.2023 zu Zl. G305 2251616-1/10E und G305 2251616-2/10E: Der AW erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.04.2023 mit seinem am 07.03.2023 beim BVwG eingebrachten Schreiben vom 05.03.2023 ausdrücklich, neben der Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. G305 2251616-1 auch die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. G313 2261798-1 zu beantragen (s. VH-Niederschrift zu Zl. G305 2251616-2 vom 17.04.2023, S. 7, 8) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist
GVG stattzugeben, wennDem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn
Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 32 VwGVG, Rz 6; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59 zu § 69 AVG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat; d.h. die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h., dass sie mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller von jenem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, Kenntnis erlangt hat. Dabei kommt es lediglich auf die Kenntnis vom Sachverhalt, nicht aber auf seine rechtliche Wertung an; es ist daher der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt, nicht maßgeblich (VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051 und vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).Der auf die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist
Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Paragraph 32, VwGVG, Rz 6; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59 zu Paragraph 69, AVG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat; d.h. die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h., dass sie mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller von jenem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, Kenntnis erlangt hat. Dabei kommt es lediglich auf die Kenntnis vom Sachverhalt, nicht aber auf seine rechtliche Wertung an; es ist daher der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt, nicht maßgeblich (VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051 und vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050). Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar.Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Wurde der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht mit Hilfe eines Zustelldienstes an das Verwaltungsgericht herangetragen, gilt dieser nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn er vor Ablauf des letzten Tages der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen - subjektiven - Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH vom 20.03.1990, Zl. 90/06/0013 und vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht zum Anlass für eine amtswegige Wiederaufnahme nimmt. Diesfalls ist es nicht verpflichtet, den Antrag zurückzuweisen (VwSlg 734 A/1949), anderenfalls schon. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme
GVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050). Bei juristischen Personen ist entscheidend, wann sie vom Wiederaufnahmegrund durch ihre jeweiligen Organe Kenntnis erlangt haben. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis davon hatte (VwGH vom 20.02.2014, Ro 2014/07/0005). Der - im Zeitpunkt der Antragstellung als Liquidator (allein) zur Vertretung der GmbH berufene - AW war am 06.02.2023 in der Hauptverhandlung vor dem zuständigen Landesgericht für Strafsachen anwesend, als er vom vorsitzenden Richter von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf, er habe in den Zeiträumen 01.01.2014 bis 23.12.2014 sowie vom 01.03.2015 bis 30.04.2019 das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB begangen, freigesprochen wurde. Der - im Zeitpunkt der Antragstellung als Liquidator (allein) zur Vertretung der GmbH berufene - AW war am 06.02.2023 in der Hauptverhandlung vor dem zuständigen Landesgericht für Strafsachen anwesend, als er vom vorsitzenden Richter von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf, er habe in den Zeiträumen 01.01.2014 bis 23.12.2014 sowie vom 01.03.2015 bis 30.04.2019 das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB begangen, freigesprochen wurde. Darüber hinaus soll dem AW nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Zl. G305 2251616-2 nach dem Freispruch, sohin noch in der am 06.02.2023 durchgeführten Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen, sofort klar gewesen sein, dass die Berechnungen des Prüforgans falsch gewesen seien. Dies nahm er auch zum Anlass, sich ins Büro zu begeben und die Akten der GmbH durchzusehen und selbst eine Berechnung anzustellen. Diese soll seinen Angaben zufolge ergeben haben, dass die Berechnungen des Prüforgans angeblich falsch waren. Der AW brachte am 07.03.2023 beim BVwG persönlich das mit 05.03.2023 datierte Schreiben ein, in welchem er um Wiederaufnahme des Verfahrens (zu Zl. G305 2251616-1, und wie vom AW in der Verhandlung vor dem BVwG am 17.04.2023 erklärt, auch zu Zl. G313 2261798-1 gemeint) ansuchte. Das bezogene Schreiben stützt sich auf den am Ende der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen verkündeten Freispruch einerseits, andererseits auf die - nicht durch einen Sachverständigen oder andere objektive Merkmale gestützte – Annahme des AW, die Berechnungen des Prüforgans, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG zu Zl. G305 2251616-1 bildeten, wären falsch. Stellt man auf die Annahme des AW ab, das Prüforgan hätte Berechnungen „falsch“ durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass sein Weg ins Büro und die ca. einwöchige Sichtung der Unterlagen der M. GmbH (in Liqu.) der Objektivierung seiner in der Hauptverhandlung hervorgekommenen „Klarheit“ diente (PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 6 und S. 7 oben). Es steht fest, dass der AW von den in seiner Eingabe angeführten Wiederaufnahmegründen spätestens im Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden des Strafgerichtes Kenntnis erlangte, weshalb der Gang der Zweiwochenfrist des § 32 Abs. 2 VwGVG für die Stellung eines subjektiven Wiederaufnahmeantrages mit diesem momentum ausgelöst wurde.Es steht fest, dass der AW von den in seiner Eingabe angeführten Wiederaufnahmegründen spätestens im Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden des Strafgerichtes Kenntnis erlangte, weshalb der Gang der Zweiwochenfrist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG für die Stellung eines subjektiven Wiederaufnahmeantrages mit diesem momentum ausgelöst wurde. Unter Bedachtnahme auf die für den Fristenlauf maßgeblichen Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG endete die gesetzliche Frist für die Antragstellung mit Ablauf des 20.02.2023, sohin am 20.02.2023, 24:00 Uhr, und wäre der Antrag bis spätestens dahin einem Zustellorgan zur Übermittlung an das BVwG zu übergeben gewesen.Unter Bedachtnahme auf die für den Fristenlauf maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG endete die gesetzliche Frist für die Antragstellung mit Ablauf des 20.02.2023, sohin am 20.02.2023, 24:00 Uhr, und wäre der Antrag bis spätestens dahin einem Zustellorgan zur Übermittlung an das BVwG zu übergeben gewesen. Tatsächlich überbrachte er seine zum 05.03.2023 datierte Schriftsatzeingabe erst am 07.03.2023 dem BVwG, in dem er diese zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt dieses Tages einer Referentin der zuständigen Außenstelle des BVwG persönlich überreichte. Dass er neben der verfahrensgegenständlichen Eingabe noch einen weiteren, auf die Wiederaufnahme gerichteten Schriftsatz eingebracht hätte, schloss der AW in der am 17.04.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus (PV des AW in VH-Niederschrift vom 17.04.2023, S. 7f). Es ist daher nur von dieser einen einzigen Eingabe auszugehen, die sich angesichts der Tatsache, dass sie dem BVwG erst am 07.03.2023, sohin deutlich nach Verstreichen der Zweiwochenfrist
GVG überbracht wurde, als verspätet erweist (siehe dazu VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051 und vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050), weshalb dieser zurückzuweisen ist (VwGH vom 20.03.1990, Zl. 90/06/0013 und vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080).Es ist daher nur von dieser einen einzigen Eingabe auszugehen, die sich angesichts der Tatsache, dass sie dem BVwG erst am 07.03.2023, sohin deutlich nach Verstreichen der Zweiwochenfrist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG überbracht wurde, als verspätet erweist (siehe dazu VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051 und vom 20.09.2018, Ra 2018/09/0050), weshalb dieser zurückzuweisen ist (VwGH vom 20.03.1990, Zl. 90/06/0013 und vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080). 3.3. Ebenso besteht kein Raum für eine Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2251616-1 (rechtskräftig) abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen, und zwar aus folgenden Gründen: Eine solche könnte das Verwaltungsgericht aus denselben Gründen, wie in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG aufgezählt, verfügen; allerdings ist zu beachten, dass die in § 32 Abs. 3 VwGVG vorgesehene Wiederaufnahme von Amts wegen das Vorliegen eines Tatbestandes
1 leg. cit. voraussetzt und das Verwaltungsgericht kein Verschulden daran treffen darf, dass die Tatsachen bzw. Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren unbekannt geblieben sind. Eine solche könnte das Verwaltungsgericht aus denselben Gründen, wie in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG aufgezählt, verfügen; allerdings ist zu beachten, dass die in Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG vorgesehene Wiederaufnahme von Amts wegen das Vorliegen eines Tatbestandes
Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. voraussetzt und das Verwaltungsgericht kein Verschulden daran treffen darf, dass die Tatsachen bzw. Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren unbekannt geblieben sind. Zuständig zur amtswegigen Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist jenes Verwaltungsgericht, welches das Erkenntnis bzw. den Beschluss im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassen hat. Der Tatbestand der Neuerung iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG entspricht der in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG enthaltenen Normierung, die sich auf solche Tatsachen oder Beweismittel bezieht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Tatbestand der Neuerung iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG entspricht der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG enthaltenen Normierung, die sich auf solche Tatsachen oder Beweismittel bezieht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, • die Unmöglichkeit, sie im Verfahren geltend zu machen und • die Wahrscheinlichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
PO, da sich - trotz des unglaubwürdigen Eindruckes, den der AW vor dem Landesgericht für Strafsachen offenbar hinterließ - aus den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans „keine konkreten Hinweise darauf“ ergaben, „dass der Angeklagte während des anklagegegenständlichen Tatzeitraums neben seinen Notstandshilfebezügen weitere Einkünfte in einem die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Ausmaß bezog“. Die nunmehrige, als verspätet anzusehende Schriftsatzeingabe des AW gründet einerseits darauf, dass er in dem über ihn anhängig gemachten Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen in der Hauptverhandlung vom 06.02.2023 von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf, er habe das Vergehen des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB begangen, freigesprochen wurde. Der Freispruch erfolgte offenbar im Zweifel
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, da sich - trotz des unglaubwürdigen Eindruckes, den der AW vor dem Landesgericht für Strafsachen offenbar hinterließ - aus den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans „keine konkreten Hinweise darauf“ ergaben, „dass der Angeklagte während des anklagegegenständlichen Tatzeitraums neben seinen Notstandshilfebezügen weitere Einkünfte in einem die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Ausmaß bezog“. Weitere Feststellungen, die dem Prüforgan eine etwaige „Falschberechnung“ attestiert, wie dies der AW in seiner Schriftsatzeingabe vom 07.03.2023 getan hat, lassen sich dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen vom 06.02.2023 nicht entnehmen. Selbst dem im Rahmen der Amtshilfe beigeschafften Gerichtsakt des Strafgerichtes lassen sich keine Hinweise in Hinblick auf eine etwaige „Falschberechnung“ durch das konkrete Prüforgan entnehmen, sieht man von der oben dargestellten Würdigung in der Begründung des mündlich verkündeten Urteils ab, wonach es dem Prüforgan mit seinen Angaben nicht gelungen sei, das Strafgericht von der Schuld des AW zu überzeugen. Allerdings ist auch im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen keine Rede von etwaigen Falschberechnungen des Prüforgans, noch dass ihm Malversationen unterstellt würden, wie dies der AW in seiner Schriftsatzeingabe darzustellen versuchte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahm der AW Abstand davon, dem Prüforgan eine strafbare Handlung zu unterstellen. Hinzu kommt, dass die vom Prüforgan angewendete Berechnungsmethode nicht nur im Strafprozess mit diesem erörtert wurde, sie war auch Gegenstand der Erörterungen im Verwaltungsverfahren und in der vor dem BVwG am 19.04.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung. In dieser Verhandlung vor dem BVwG, in deren Rahmen das Prüforgan und der AW einvernommen wurden, bildete die vom Prüfungsorgan angewandte Berechnungsmethode den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. In der Verhandlung vom 19.04.2022 wäre es dem AW offen gestanden, seine nunmehr im Schreiben vom 05.03.2023 vorgetragenen Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnungen bzw. Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans vorzubringen und mit diesem zu erörtern. Das hat er allerdings nicht getan, was ihm im Lichte der zitierten Judikatur zum Vorwurf gereicht. Bei den vom AW in seiner Schriftsatzeingabe angeführten Gründen handelt es sich weder um neu hervorgekommene Tatsachen noch um neu hervorgekommene Beweise, was einer Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen entgegensteht. Hinzu kommt, dass das in der Verhandlung vom 19.04.2022 zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan das BVwG mit seinen vollständigen, nachvollziehbaren Angaben, die weder vom AW noch vom steuerlichen Vertreter der GmbH in Zweifel gezogen wurden, von der Richtigkeit seiner Berechnungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen konnte. Dagegen vermochte der AW mit seinen in der zum 05.03.2023 datierten Schriftsatzeingabe gemachten Angaben nicht darzutun, dass dem Prüforgan eine Falschberechnung, die nunmehr als neu hervorgekommener Beweis bzw. als neu hervorgekommene Tatsache gewertet werden könnte, zu unterstellen wäre. Schon in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2022 hätte der AW die Berechnungen des Prüfungsorgans anhand seiner im Schriftsatzvorbringen vom 05.03.2023 angestellten Überlegungen diskutieren bzw. erörtern können und hat er dies, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre, unterlassen. Wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.04.2023 vorgebracht wurde, dass der AW erst auf Grund der Zeugenaussage des Prüforgans am 06.02.2023 vor dem Landesgericht für Strafsachen erstmals erkennen konnte, dass die Berechnungen lediglich auf der Nutzung eines (einzigen) Kraftfahrzeugs basieren, ist ihm entgegnen zu halten, dass sich das bereits den Angaben des Prüforgans in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2022 entnehmen lässt: „Mir lag das Fahrzeugmodell, mit dem Herr (…) die Fahrten für die Firma M. GmbH abwickelte, vor, bzw. war mir der Fahrzeugtyp bekannt und aufgrund des durchschnittlichen Benzinverbrauchs, den ich über Eurotax (es handelt sich dabei um eine offizielle Abfrageplattform, auf die das BMF für dienstliche Zwecke Zugang hat), ermittelt habe, verbunden mit den durchschnittlichen Kraftstoffpreisen, die über die ÖAMTC-Homepage abrufbar sind, habe ich aus der Buchhaltung den Kraftstoffverbrauch nach Liter ermittelt und dann durch den durchschnittlichen Verbrauch des KFZ eine zurückgelegte Kilometerstrecke ermittelt. Wobei bei allen Werten das für den Dienstnehmer günstigere Modell herangezogen wurde. Aus dieser Kilometerzahl habe ich durch Anwendung der durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit, das sind durchschnittlich 65 km/h, wie ich dies auch in der Niederschrift vermerkte, auf dessen waren Stunden, die Herr (…) als Arbeitszeit aufgewendet hat, ermittelt. Wobei vorbereitende und nachbereitende Arbeiten nicht einberechnet wurden.“ (Mag. …, das Prüforgan als Zeuge in VH-Niederschrift vom 19.04.2022). Aus einer vergleichenden Betrachtung mit diesen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Prüforgans, wo er von einem (einzigen) Fahrzeug spricht, ergibt sich, dass dem AW die ihm vorgeblich erst im Strafverfahren bekannt gewordene Berechnung für ein Kraftfahrzeug zumindest seit dem 19.04.2022 bekannt war bzw. bekannt gewesen sein musste. Sein Schriftsatzvorbringen vom 05.03.2023 und der darin enthaltene Vorwurf, dass die vom Prüforgan angestellten Berechnungen falsch wären, baut gerade darauf auf, dass bei den Berechnungen auf ein einziges Fahrzeug, nämlich das des AW, abgestellt wurde. Der AW hat mit seinem Schriftsatzvorbringen einen Berechnungsfehler, der geeignet wäre, ein neues Beweismittel oder eine neue Tatsache darzutun, nicht glaubhaft machen können. Insoweit sich sein Schriftsatzvorbringen auf den Freispruch vor dem Landesgericht für Strafsachen bezieht, ist ihm das Judikat des VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2006/05/0232, vorzuhalten, wonach ein Urteil eines Gerichtes der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sohin (auch) eines Strafgerichts, keine solche neu hervorgekommene Tatsache darstellt. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. , 3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage bzw. dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG zu Zl. G313 2261798-1 und G313 2261798-2 und zu Zl. G305 2251616-1 und G305 2251616-2 in Verbindung mit dem im Zuge der im Verfahren zu Zl. G305 2251616-2 am 17.04.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. G313 2261798-1 wie zu Zl. G305 2251616-1 vom 07.03.2023 geklärt war, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2261798.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.