RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlG314 2258254-1 Spruch, G314 2258254-1/17Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 : Die Vertagungsbitte der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 10.05.2023 wird abgewiesen. , TextBegründung:, Begründung: Im oben angeführten Verfahren wurde am XXXX .2023 eine weitere Verhandlung für den XXXX .2023 ab 14 Uhr anberaumt. Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers bat um Verlegung dieser Verhandlung auf einen anderen Termin, weil sie am XXXX .2023 von 13 bis 14 Uhr bereits eine andere Verhandlung in XXXX zu verrichten habe. Im oben angeführten Verfahren wurde am römisch 40 .2023 eine weitere Verhandlung für den römisch 40 .2023 ab 14 Uhr anberaumt. Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers bat um Verlegung dieser Verhandlung auf einen anderen Termin, weil sie am römisch 40 .2023 von 13 bis 14 Uhr bereits eine andere Verhandlung in römisch 40 zu verrichten habe. Eine Vertagung kommt jedoch angesichts der fortgeschrittenen Verfahrensdauer und des Umstands, dass die Teilnahme des BF an der Verhandlung am XXXX .2023 per Videokonferenz bereits mit der Justizanstalt akkordiert wurde und zeitnah kein Ersatztermin zur Verfügung steht, nicht in Betracht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat dem Bundesverwaltungsgericht außerdem mittlerweile (unabhängig von der Vertagungsbitte) telefonisch mitgeteilt, dass an der Verhandlung aus Kostengründen keine anwaltliche Vertretung teilnehmen wird.Eine Vertagung kommt jedoch angesichts der fortgeschrittenen Verfahrensdauer und des Umstands, dass die Teilnahme des BF an der Verhandlung am römisch 40 .2023 per Videokonferenz bereits mit der Justizanstalt akkordiert wurde und zeitnah kein Ersatztermin zur Verfügung steht, nicht in Betracht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat dem Bundesverwaltungsgericht außerdem mittlerweile (unabhängig von der Vertagungsbitte) telefonisch mitgeteilt, dass an der Verhandlung aus Kostengründen keine anwaltliche Vertretung teilnehmen wird. Da es sich bei der Entscheidung über die Vertagungsbitte um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, ist dieser gemäß § 31 VwGVG nicht abgesondert anfechtbar. Da es sich bei der Entscheidung über die Vertagungsbitte um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, ist dieser gemäß Paragraph 31, VwGVG nicht abgesondert anfechtbar. Ergänzend wird mitgeteilt, dass bei der Entscheidung über die Beschwerde der Inhalt der Akten XXXX und XXXX m des Landesgerichts XXXX berücksichtigt werden wird, insbesondere die angeschlossenen Aktenteile. Dazu kann bis längstens XXXX .2023 (einlangend bei Gericht) eine Stellungnahme abgegeben werden.Ergänzend wird mitgeteilt, dass bei der Entscheidung über die Beschwerde der Inhalt der Akten römisch 40 und römisch 40 m des Landesgerichts römisch 40 berücksichtigt werden wird, insbesondere die angeschlossenen Aktenteile. Dazu kann bis längstens römisch 40 .2023 (einlangend bei Gericht) eine Stellungnahme abgegeben werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2258254.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.